{"status":"available","doknr":"OLD364216","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-08","aktenzeichen":"2 B 290/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 290/23 \nVG: \n7 V 2348/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und \nWissenschaft, \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Berichterstatter am 8. \nDezember 2023 beschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen - 7. Kammer - vom 02.10.2023 ist wirkungslos. \nDie \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beteiligten haben bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen \ndarüber gestritten, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller die \nformwirksame Stellung eines Antrags auf die Studierenden-Energiepreispauschale zu \nermöglichen. \n \nDer Antragsteller studiert in einem weiterbildenden Studiengang an der Akademie für \nWeiterbildung der Universität Bremen. Den Studierenden dieses Studiengangs war von \nder Universität mit E-Mail vom 28.03.2023 mitgeteilt worden, dass ihnen keine \nStudierenden-Energiepreispauschale \nzustehe. \nDie \nAnspruchsberechtigung \ndieser \nStudierenden war auch Gegenstand von Korrespondenz zwischen der für Wissenschaft \nzuständigen senatorischen Behörde der Antragsgegnerin und dem Bundesministerium für \nBildung und Forschung gewesen. Dabei waren beide Behörden zu der Auffassung gelangt, \ndass ein Anspruch nicht bestehe. Diese Studierenden erhielten in der Folge keine \nZugangsschlüssel zur Beantragung der Energiepreispauschale im Internetportal \n„Einmalzahlung200.de“. Der Antragsteller trägt vor, die für Wissenschaft zuständige \nsenatorische Behörde der Antragsgegnerin habe ihm auf seine Anfrage telefonisch \nmitgeteilt, dass ihm ein solcher Zugangsschlüssel nicht herausgegeben werde. Das \nVerwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vor Ablauf des 02.10.2023 die formwirksame Beantragung \nder Studierenden-Energiepreispauschale zu ermöglichen. Der Antragsteller hat auch in der \nFolge keinen Zugangsschlüssel erhalten. Er hat am 02.10.2023 bei der Antragsgegnerin \nschriftlich einen Antrag auf die Energiepreispauschale gestellt, über den noch nicht \nentschieden wurde. Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Anordnung \nBeschwerde erhoben. Der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts hat die Beteiligten \ndarauf hingewiesen, dass die in der einstweiligen Anordnung ausgesprochene \nVerpflichtung auf den 02.10.2023 befristet sei, so dass seit dem Ablauf dieses Tages der \nAntragsteller keine Rechte mehr aus der Anordnung ableiten könne und die \nAntragsgegnerin nicht mehr durch die Anordnung belastet werde. Daraufhin haben die \nBeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der \nAntragsteller ist im gesamten Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. \n \nII. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, ist es einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Der mit der Beschwerde \nangefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Die Entscheidung trifft der \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO). \n \n\n3 \n \n1. \nDer \nAntragsteller \nkonnte \ndas \nVerfahren \nohne \nVertretung \ndurch \neine \nProzessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten für erledigt erklären. § 67 \nAbs. 4 VwGO steht dem nicht entgegen. Der Anwalts- bzw. Anwältinnenzwang vor dem \nOberverwaltungsgericht verfolgt den Zweck, die Parteien in ihrem Interesse und zur \nEntlastung der Gerichte zum Vortrag durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt \noder eine andere nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassene Person anzuhalten. Denn diese \nPersonen sind zu fach- und sachgerechtem Vortrag in der Regel besser in der Lage als \ndie Partei selbst. Wenn dieser Zweck nicht (mehr) erfüllt werden kann, erfährt der \nVertretungszwang eine ungeschriebene Ausnahme. Sonst würde er zu einer leeren \nFörmelei. Ein solche Förmelei wäre es, müssten eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, \ndie beim Verwaltungsgericht ohne anwaltliche Vertretung eine einstweilige Anordnung \nerwirkt haben, eine Anwältin oder einen Anwalt ausschließlich zu dem Zweck beauftragen, \nin einem von der Gegenseite angestrengten Beschwerdeverfahren die mittlerweile durch \nZeitablauf eingetretene Hauptsacheerledigung zu erklären (vgl. ähnl. OVG NW, Beschl. v. \n25.11.2019 \n– \n4 \nA \n2626/16, \njuris \nRn. \n2 \n– \n6 \nfür \neinen \nKläger \nund \nBerufungszulassungsantragsteller, \ndessen \nRechtsanwalt \nwährend \ndes \nZulassungsverfahrens in den Ruhestand getreten war und der das Verfahren nach \nAufhebung des angegriffenen Bescheides durch die Beklagte für erledigt erklären wollte). \n \n2. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich um eine \nAngelegenheit \nder \nAusbildungsförderung \nhandelt. \nDie \nStudierenden-\nEnergiepreispauschale wurde vom Gesetzgeber als „Ausbildungsbeihilfe“ im Sinne des \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG konzipiert (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 8). \n \n3. Über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Berichterstatter gemäß § \n87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht \nder Billigkeit, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn das Verwaltungsgericht \nhatte die mit der Beschwerde angefochtene einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. \n \na) Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht beim Erlass des angefochtenen \nBeschlusses den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Denn \njedenfalls würde der Beschluss nicht auf der Gehörsverletzung beruhen. Die \nAntragsgegnerin konnte im Beschwerdeverfahren vortragen, was ihres Erachtens gegen \nden Erlass der einstweiligen Anordnung sprach. Dieser Vortrag hätte – wie nachfolgend \nausgeführt werden wird – keine andere Entscheidung gerechtfertigt. \n \n\n4 \n \nb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zulässig. Insbesondere \nmangelte es nicht – wie die Beschwerde meint – am Rechtsschutzbedürfnis, weil der \nAntragsteller sich vorgerichtlich nicht mit seinem Begehren an die Antragsgegnerin \ngewandt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor der Beantragung der \neinstweiligen Anordnung ein Telefongespräch mit der für Wissenschaft zuständigen \nsenatorischen Behörde der Antragsgegnerin geführt hat. Denn jedenfalls zeigt das \nprozessuale Verhalten der Antragsgegnerin eindeutig, dass sie nicht bereit war, dem \nAntragsteller ohne gerichtliches Zutun einen Zugangsschlüssel für die Beantragung der \nEnergiepreispauschale auf „Einmalzahlung200.de“ zu verschaffen oder ihm auf andere \nWeise eine Antragstellung zu ermöglichen. Sie trägt bis heute vor, dass sie dazu rechtlich \nnicht berechtigt und auch tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei. Vor diesem \nHintergrund \nwäre \naußergerichtliches \nHerantreten \ndes \nAntragstellers \nan \ndie \nAntragsgegnerin ersichtlich erfolglos geblieben. Gibt eine Behörde unmissverständlich zu \nerkennen, dass sie das Begehren des Betroffenen ablehnt, besteht ein Bedürfnis für \neinstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz ausnahmsweise auch ohne vorherige Befassung \nder Behörde mit der Angelegenheit (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2023 – 2 PA 313/22, \njuris Rn. 15). \n \nc) Der Antragsteller hatte einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hatte einen \nAnspruch darauf, dass die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der \nAntragsgegnerin als für die Vorbereitung und Bewilligung von Anträgen nach dem EPPSG \nim Land Bremen zuständige Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 BremEPPSG-VO) es ihm ermöglicht, \nbis zum 02.10.2023 einen formgerechten Antrag auf die Energiepreispauschale zu stellen. \nEin solcher Anspruch ergab sich aus § 24 Abs. 3 BremVwVfG. \n \naa) Nach § 24 Abs. 3 BremVwVfG darf die Behörde die Entgegennahme von Anträgen, die \nin ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie den Antrag in der \nSache für unzulässig oder unbegründet hält. Aus dieser Vorschrift ergibt sich eine \nVerpflichtung der Behörden, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass bei ihnen Anträge \ngestellt werden können (Kopp/ Schenke, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58). Ebenso wie \ndie Verwendung bestimmter Antragsformulare durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben \nwerden darf (vgl. Kallerhoff/ Fellenberg, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auf. 2023, \n§ 24 Rn. 82), darf im Grundsatz auch eine verpflichtende Antragstellung auf elektronischem \nWeg über ein Internetportal vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde hat dann \njedoch alles in ihre Sphäre Fallende zu tun das notwendig ist, um jeder Person, die meint \neinen Anspruch auf den entsprechenden Verwaltungsakt zu haben, eine solche \nAntragstellung auch tatsächlich zu ermöglichen. Setzt die elektronische Antragstellung \nvoraus, dass der Antragsteller über einen Zugangsschlüssel verfügt, dessen Generierung \n\n5 \n \nund Herausgabe unter der Verantwortung der Behörde erfolgt, verbietet es § 24 Abs. 3 \nBremVwVfG, die Zuteilung eines solchen Zugangsschlüssels mit dem Argument zu \nverweigern, dass der beabsichtigte Antrag keine Erfolgsaussichten habe. Denn dies wäre \nletztendlich nichts anderes als die Verweigerung der Entgegennahme eines Antrags aus \ndem Grund, dass die Behörde ihn für unzulässig oder unbegründet hält. Das Verhalten der \nAntragsgegnerin kommt in die „Papierwelt“ übersetzt demjenigen einer Behörde gleich, die \ngesetzlich zwingend vorgeschriebene Antragsformulare, über die ausschließlich sie \nverfügt, nur an solche Bürgerinnen und Bürger herausgibt, deren Begehren sie für \nberechtigt hält. Ein solches Vorgehen widerspricht elementaren verwaltungsverfahrens- \nund verfassungsrechtlichen Prinzipien. Über die Zulässigkeit und Begründetheit von \nAnträgen ist nach der Antragstellung zu entscheiden, nicht schon davor. Welche \nEinschränkungen in dieser Hinsicht bei rechtsmissbräuchlichen, querulatorischen oder \nbeleidigend formulierten Anträgen geltend bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn in \ndiese Kategorien fällt der Antrag, zu dessen Ermöglichung das Verwaltungsgericht die \nAntragsgegnerin verpflichtet hat, offensichtlich nicht. \n \nbb) Den Zugangsschlüssel ausschließlich an Personen herauszugeben, von denen die \nBehörde annimmt, dass sie einen Anspruch auf die Studierenden-Energiepreispauschale \nhaben, wäre nur dann eine rechtmäßige Verfahrensweise, wenn bereits die Zuteilung des \nZugangsschlüssels die Bewilligung der Pauschale und dessen anschließende Eingabe auf \n„Einmalzahlung200.de“ lediglich die Abwicklung der Bewilligungsentscheidung darstellen \nwürde. So ist das Verfahren in der Bremischen Verordnung zur Durchführung des \nStudierenden-Energiepreispauschalengesetzes \n(BremEPPSG-VO) \njedoch \nnicht \nkonzipiert. \nDie \nBremEPPSG-VO \nbezeichnet \nausdrücklich \ndie \nEingabe \nauf \n„Einmalzahlung200.de“ als die Antragstellung (§ 6) und das positive Ergebnis der \nanschließenden automatisierten Prüfung der eingegebenen Daten (§ 11 Abs. 3, 4) als \nBewilligung sowie dessen Mitteilung als Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides (§ 11 \nAbs. 5) bzw. das negative Ergebnis dieser Prüfung und dessen Mitteilung als Ablehnung \nund Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides (§ 11 Abs. 8). \n \ncc) Weder die BremEPPSG-VO, noch die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im \nZuge der Umsetzung des EPPSG noch E-Mails des Bundesbildungsministeriums oder die \ntechnischen Grenzen des Internetportals „Einmalzahlung200.de“ erlauben es der \nAntragsgegnerin, ihre Pflichten aus § 24 Abs. 3 BremVwVfG nicht zu erfüllen. \n \nDie BremEPPSG-VO steht als Rechtsverordnung der Landesregierung im Rang unter dem \nBremVwVfG. \nDaher \nkann \ndahinstehen, \nob \nes \nfür \ndie \nin \nihr \nenthaltenen \nVerfahrensvorschriften überhaupt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Dies ist \n\n6 \n \nzweifelhaft, denn dem Wortlaut nach ermächtigt § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG nur zur \nBestimmung der zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung; von der Regelung des \nVerfahrens \nist \nhier \nnicht \ndie \nRede. \nInsoweit \nhätte \nes \nmöglicherweise \nparlamentsgesetzlicher Regelungen zur Einführung eines verpflichtenden Online-\nVerfahrens bedurft. Bundesgesetzlich war eine elektronische Antragstellung nicht \nvorgeschrieben; in der Begründung zum EPPSG heißt es ausdrücklich, „besondere \nAnforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt“ (BT-Drs. 20/4536, \nS. 11). \n \nDass \nVereinbarungen \nzwischen \nBundes- \nund \nLandesbehörden \noder \nE-Mail-\nKorrespondenz zwischen einem Bundes- und einem Landesministerium gesetzliche \nPflichten der Verwaltung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern (hier aus § 24 Abs. 3 \nBremVwVfG) nicht einschränken können, versteht sich von selbst. Gleiches gilt für die von \nder Antragsgegnerin ins Feld geführten technischen Gründe, insbesondere die Argumente, \nZugangsschlüssel könnten nicht kurzfristig generiert werden und die Software von \n„Einmalzahlung200.de“ sei so programmiert, dass die Anspruchsberechtigung einer \nantragstellenden Person nicht „händisch“ überprüft werden könne, wenn sie einen \nZugangsschlüssel \nerhalten \nund \neingegeben \nhat. \nDie \nProgrammierung \neiner \nAntragsbearbeitungssoftware hat sich nach den rechtlichen Vorgaben zu richten und nicht \numgekehrt das Recht nach der Programmierung. \n \ndd) Der Anspruch auf Ermöglichung der Antragstellung war (zumindest auch) gegen die \nAntragsgegnerin und nicht (bzw. jedenfalls nicht ausschließlich) gegen die Universität \ngerichtet. Zwar erzeugen die Ausbildungsstätten den Zugangsschlüssel und stellen ihn den \nAntragstellenden zur Verfügung (§ 5 Abs. 1, 2 BremEPPSG-VO). Dies ändert aber nichts \ndaran, dass die Vorbereitung und Bewilligung von Anträgen auf Energiepreispauschale \nAufgabe der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist (vgl. § 1 Abs. 1 \nBremEPPSG-VO), die namentlich die von den Ausbildungsstätten erstellten Listen der \nPersonen, die einen Zugangsschlüssel erhalten sollen, auf Plausibilität prüfen, freigeben \nund in ein zentrales IT-System hochladen muss (vgl. § 4 BremEPPSG-VO) sowie den \nAusbildungsstätten den Zugangsschlüssel-Generator zur Verfügung zu stellen hat (vgl. § \n5 Abs. 1 Satz 1 BremEPPSG-VO). Es fällt daher (jedenfalls auch) in die Sphäre der \nSenatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft nach § 24 Abs. 3 BremVwVfG zu \ngewährleisten, dass die Stellung eines Antrags auf Energiepreispauschale nicht daran \nscheitert, dass Personen der Zugangsschlüssel wegen einer von der Behörde \nangenommen Unzulässigkeit oder Begründetheit des beabsichtigten Antrags vorenthalten \nwird. \n \n\n7 \n \nee) Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, der Antragsteller gehöre nicht zum Kreis \nder Personen, denen die Studierenden-Energiepreispauschale zusteht (vgl. § 1 EPPSG), \nAnträge auf die Pauschale hätten nur bis zum 30.09.2023 (und nicht bis zum 02.10.2023) \ngestellt werden können (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 EPPSG) und der vom Antragsteller \nschlussendlich am 02.10.2023 schriftlich gestellte Antrag genüge der vorgeschriebenen \nelektronischen Form nicht (vgl. § 6 BremEPPSG-VO), ist dies für das vorliegende, \nausschließlich auf Ermöglichung der Antragstellung gerichtete Verfahren irrelevant. Die \nvorgenannten Argumente betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf die \nStudierenden-Energiepreispauschale. Solche Erwägungen rechtfertigen es nach § 24 Abs. \n3 BremVwVfG ausdrücklich nicht, die Bürgerin oder den Bürger schon an der \nAntragstellung zu hindern. Sie sind erst in dem Bescheid von Belang, mit dem die \nAntragsgegnerin \nüber \nden \nAntrag \ndes \nAntragstellers \nauf \ndie \nStudierenden-\nEnergiepreispauschale noch zu entscheiden haben wird. Im Hinblick auf Form und Frist \nweist der Berichterstatter überdies auf Folgendes hin: Es spricht einiges dafür, dass eine \nBehörde sich nach Treu und Glauben auf Formfehler eines Antrags nicht berufen kann, \nwenn sie die antragstellende Person rechtswidrig an der Einhaltung der vorgeschriebenen \nForm gehindert hat. Auch erscheint es fraglich, ob eine Behörde nach Treu und Glauben \neiner antragstellenden Person den Ablauf einer gesetzlichen Antragsfrist entgegenhalten \nkann, wenn das Internetportal, dessen Benutzung für die Antragstellung vorgeschrieben \nist, ausdrücklich einen späteren Zeitpunkt als letztmöglichen Antragstermin genannt hat. \n \nff) Sollte auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Studierenden-\nEnergiepreispauschale nicht das (Brem)VwVfG, sondern das SGB X anwendbar sein, \nwürde sich dasselbe aus § 20 Abs. 3 SGB X ergeben. Dagegen spricht allerdings, dass § \n68 Abs. 1 SGB I nur das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht jedoch das EPPSG \nals besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs nennt. Auch die Gesetzesbegründung spricht \ndavon, dass es sich bei der Studierenden-Energiepreispauschale nicht um eine \nSozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch handle (BT-Drs. 20/4536, S. 12). Daher dürfte \ndie Durchführung des EPPSG keine Verwaltungstätigkeit „nach dem Sozialgesetzbuch“ \n(vgl. § 1 Abs. 1 SGB X) sein. \n \nd) Der Antragsteller hatte einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sein Anliegen, \neinen formgerechten Antrag auf die Studierenden-Energiepreispauschale stellen zu \nkönnen, war eilbedürftig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, musste \nder Antragsteller aufgrund der Informationen im Antragsportal „Einmalzahlung200.de“ \nbefürchten, dass ein nach dem 02.10.2023 gestellter Antrag als verspätet abgelehnt wird. \n \n\n8 \n \n4. Da wegen § 188 Satz 2 VwGO wertabhängige Gerichtsgebühren nicht anfallen, bedarf \nes einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht. \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-12-08/2-b-290-23","cited_norms":[{"jurabk":"EPPSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"EPPSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2023-12-08/2-b-290-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364216","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.103010+00:00"}}