{"status":"available","doknr":"OLD364215","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-20","aktenzeichen":"1 B 230/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 230/23 \nVG: \n5 V 1465/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wis-\nsenschaft, \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 20. Dezember 2023 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auch für das \nBeschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren die Unterlassung von Baumaßnahmen im Zuge der Herstel-\nlung einer Flachwasserzone an der Lesum in Bremen-Nord. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am \nAdmiral-Brommy-Weg in Bremen-Nord. Südlich an ihr Grundstück grenzt eine an der Le-\nsum liegende Grünfläche an. Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom \n10.01.2011 wurde für diese Grünfläche die Herstellung einer Flachwasserzone als Kom-\npensationsmaßnahme für die Verfüllung des Überseehafens beschlossen. Die Beigela-\ndene ist Trägerin dieses Vorhabens. Am 01.08.2023 wurde mit den Baumaßnahmen be-\ngonnen. Die Flutung der Flächen soll im letzten Schritt der Baumaßnahmen vorgenommen \nwerden. \n \nMit Schreiben vom 01.11.2019 wandten sich die Antragsteller an die Antragsgegnerin mit \ndem Antrag, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG Maßnahmen zu treffen, die ihr Grundei-\ngentum wirksam vor Hochwassereinwirkungen schützen, die sie nach der Umsetzung der \nKompensationsmaßnahme befürchteten. Diesem Antrag folgte im Jahr 2020 ein gerichtli-\nches Eilverfahren, mit dem die Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten begehrten \n(Az.: 5 V 220/20). Die Antragsteller begründeten ihren Eilantrag im Wesentlichen mit mög-\nlichen Überflutungen ihres Grundstücks durch ein Über-die-Ufer-Treten der Lesum und \nStarkregenüberflutungen durch die Hanglage ihres Grundstücks. In einem im Rahmen die-\nses Eilverfahrens durchgeführten Güteverfahren schlossen die Beteiligten am 08.06.2020 \nfolgenden Vergleich: \n \n„1. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, Gutachten zu dem derzeitigen Zustand des \nGrundstücks der Antragsteller und der darauf befindlichen Gebäude einzuholen. \n\n3 \n \n \nDiesbezüglich wird sie eine fachgerechte Baugrunduntersuchung auf dem Grundstück der \nAntragsteller durchführen lassen. Ferner wird die Vorhabenträgerin eine Beweissicherung \nim Hinblick auf den Zustand der Kellerräume, der Außenwände und der Fundamente der \nGebäude durchführen lassen. \n \n2. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Fertigstellung der \nplanfestgestellten \nMaßnahme \nSchäden \noder \nVeränderungen \ngegenüber \nder \nBeweissicherung festgestellt werden, werden erneut Beweissicherungsmaßnahmen – \nauch zu den Ursachen der Vernässung – durch die Vorhabenträgerin veranlasst. Die \nAntragsteller verpflichten sich, auf ihrem Grundstück und in den Gebäuden ggf. \nMaßnahmen der Beteiligten zur Beweissicherung zu dulden. \n \n3. Für den Fall, dass Schäden vorliegen, für die eine Verursachung durch die Maßnahme \nnach den gutachterlichen Feststellungen überwiegend ursächlich ist, wird die \nVorhabenträgerin: \n \na) geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit veranlassen, um die Schäden in Zukunft \nauszuschließen; \n \nb) für eingetretene Schäden Ersatz leisten. \n \n4. Die Beteiligten bemühen sich, eine im westlichen Bereich vorhandene Baumgruppe als \nLandstück zu erhalten. \n \n5. Die Beteiligten setzen voraus, dass die planfestgestellte Maßnahme ausgeführt und wie \ngeplant auch erhalten bleibt. \n \n6. Die Antragsteller nehmen den bei der Antragsgegnerin am 01.11.2019 gestellten Antrag \nzurück. \n \n7. Die Antragsgegnerin und die Antragsteller erklären den Rechtsstreit übereinstimmend \nfür erledigt. \n \n8. Der Vorhabenträgerin bleibt der Widerruf des Vergleichs bis zum Ablauf des 06.07.2020 \nnachgelassen.“ \n \nNach Ablauf der Widerrufsfrist stellte das Gericht das Eilverfahren ein. \n \nMit Schreiben vom 10.05.2021 wandten sich die Antragsteller erneut an die Antragsgeg-\nnerin und verwiesen auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des … vom 04.02.2021, wo-\nnach es durch die Kompensationsmaßnahme zu einer zunehmenden Vernässung des \nGrundstücks als Folge einer Erhöhung der Grundwasserstände komme. Dafür seien die \nErhöhung der Grundwasserstände im Hauptgrundwasserleiter im Bereich der permanent \ngefluteten Grünflächen durch Infiltration und teilweise nicht vorhandener Deckschicht \n(Lehmschicht), ein Grundwasseranstieg im oberen Grundwasserleiter infolge des Anstiegs \nim Hauptgrundwasserleiter sowie ein Auf- bzw. Rückstau im oberen Grundwasserleiter \n\n4 \n \n \ndurch die Flutung der Grünflächen und den Wegfall der Gräben verantwortlich. Die Antrag-\nsteller verwiesen auf den geschlossenen Vergleich, der einen Anspruch darauf begründe, \ndass Schäden, die mindestens überwiegend durch die Kompensationsmaßnahme einträ-\nten, abzuwenden und – für den Fall, dass sie einträten – auch auszugleichen seien. Nun \nstehe aufgrund des von ihnen eingeholten Gutachtens fest, dass bei einer unveränderten \nAusführung der Maßnahme die nach dem Vergleich zu vermeidenden Schäden eintreten \nwürden. Außerdem verwiesen die Antragsteller auf einen möglichen Hangrutsch im Hin-\nblick auf den angrenzenden Steilhang. Diese Gefahr sei durch die Antragsgegnerin bisher \nnicht überprüft worden. \n \nMit Bescheid vom 13.02.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf \nEntscheidung über nachträgliche Anordnungen zur Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 2 \nSatz 2 BremVwVfG ab. Sie sei überzeugt davon, dass keine Erkenntnisse dahingehend \nvorlägen, wonach mit Schäden zu rechnen sei, sodass eine Anordnung weder notwendig \nnoch rechtlich zulässig sei. Nach der von ihr eingeholten Stellungnahme des Geologischen \nDienstes für Bremen sei eine Veränderung des unteren Grundwasserdruckspiegels im Be-\nreich der Wohngebäude nur dann zu erwarten, wenn eine wirksame Trennschicht nach \nDurchführung der Maßnahme nicht mehr vorhanden sei. Es sei jedoch nicht vorgesehen, \ndie vorhandene Lehmschicht zu durchstoßen. \n \nGegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 15.03.2023 Widerspruch, über den \nnoch nicht entscheiden ist. \n \nAm 27.04.2023 haben die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bean-\ntragt, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzugeben, die für den 01.08.2023 an-\ngekündigten Baumaßnahmen auf den Lesumwiesen zur Schaffung neuer Wasserflächen \nim Vorderdeichgelände zu unterlassen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen aus-\ngeführt, dass sie aufgrund des geschlossenen Vergleichs nicht verpflichtet seien, den Ein-\ntritt einer Vernässung ihres Grundstücks durch eine Erhöhung der Grundwasserstände hin-\nzunehmen. Vielmehr müssten die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Baumaßnah-\nmen so begrenzen oder unterlassen, dass sich das Grundwasser nicht erhöhen werde. \nZumindest müssten die Gefahren weiter aufklärt werden. Die Stellungnahme des Geologi-\nschen Dienstes beruhe nicht auf konkreten Untersuchungen, sodass aufgrund der unter-\nschiedlichen gutachterlichen Bewertungen eine weitere Aufklärung der Sachlage im ge-\nrichtlichen Verfahren erfolgen müsse. Andernfalls sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. \n \nMit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die An-\ntragsteller hätten vorliegend keinen zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruch glaubhaft \n\n5 \n \n \ngemacht. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem geschlossenen Vergleich, noch aus \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG oder einer anderen gesetz-\nlichen Regelung. Der Umgang mit Schäden durch eine Vernässung infolge der Baumaß-\nnahmen sei Gegenstand des geschlossenen Vergleichs gewesen. Ausweislich der Nr. 7 \ndes Vergleichs habe dieser zur Beendigung des Eilverfahrens gedient, in dem die Antrag-\nsteller die Unterlassung von Baumaßnahmen wegen der befürchteten Überschwemmung \nihres Grundstückes begehrten. Auch Nr. 5 des Vergleichs verdeutliche, dass dieser dazu \ndiene, bisherige Streitpunkte im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Grundstücks \nder Antragsteller zwischen den Beteiligten zu beenden und die Umsetzung der Kompen-\nsationsmaßnahme ohne weiteres Einschreiten der Antragsteller zu ermöglichen. Zwar sei \ndie Gefahr im Eilverfahren von den Antragstellern vor allem mit Hochwasser und Starkre-\ngen begründet worden, da sie nach eigenen Angaben erst nach Abschluss des Vergleichs \ndurch das von ihnen eingeholte Gutachten von der Gefahr eines Grundwasseranstiegs \nKenntnis erlangt hätten. Gleichwohl sei die Frage einer möglichen Vernässung infolge ei-\nnes Grundwasseranstieges bereits im Rahmen des am 13.02.2020 durchgeführten Be-\nsprechungstermin erörtert worden. Die Antragsteller hätten selbst danach gefragt, wie tief \nder Bodenaushub vorgesehen sei, und darauf hingewiesen, dass die Lehmschichten nicht \ndurchstoßen werden dürften, da dies Auswirkungen auf die Grundwassersituation haben \nkönne. Zudem sei durch die Antragsteller darauf verwiesen worden, dass sie Zweifel an \ndem damaligen Gutachten der Antragsgegnerin hätten, da sich dieses nur auf die Oberflä-\nchen-Wasserverhältnisse beziehe. Jedoch seien die Risiken des Gutachtens mit dem Ver-\ngleich von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen übernommen worden. Damit ergebe \nsich aus dem Vergleichstext als auch den dem Vergleich zugrundeliegenden Gesamtum-\nständen, dass der Vergleich jedenfalls den Umgang mit der Gefahr einer Vernässung um-\nfassend habe regeln wollen. Damit habe zugleich ausgeschlossen werden sollen, dass die \nAntragsteller die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme aufgrund eines nach dem Ab-\nschluss des Vergleichs eingeholten (weiteren) Gutachtens erneut in Frage stellen. \n \nDer Vergleich begründe auch keinen Anspruch auf Ergreifung von Schadensabwendungs-\nmaßnahmen durch die Antragsgegnerin. Ein solcher Anspruch lasse sich dem Vergleich \nweder ausdrücklich noch durch Auslegung entnehmen. Die vereinbarte Schadensabwen-\ndungspflicht greife nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nur nach erfolg-\nter Durchführung der Maßnahme und solle bei in diesem Fall festgestellten ursächlichen \nSchäden weitere künftige Schäden verhindern. Ein Anspruch auf Abwendung von Schäden \nfolge auch nicht aus § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG. Die \nAntragsteller seien durch den geschlossenen Vergleich unter dem Gesichtspunkt des \nRechtsmissbrauchs und widersprüchlichen Verhaltens gehindert, einen Anspruch auf eine \nandere rechtliche Grundlage zu stützen. \n\n6 \n \n \n \nGegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 23.08.2023 \nBeschwerde eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Be-\nschluss auf einer unzutreffenden Auslegung des Vergleichs beruhe. Gegenstand des Gut-\nachtens in der Güteverhandlung sei ausschließlich die Wirkung des Oberflächenwassers \ngewesen. Dem Vergleich könne auch nicht entnommen werden, dass eine Schadensab-\nwendungspflicht erst nach Durchführung der Maßnahme greife. Zum damaligen Zeitpunkt \nsei man davon ausgegangen, dass Schäden durch Änderungen des Zustroms des Was-\nsers von der Lesum und durch die Erschwerung von Abflüssen des Oberflächenwassers \neintreten könnten. Andere Ursachen seien von keinem der Beteiligten gesehen worden. \nDemnach gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass man auch andere später auftre-\ntende Schadensursachen von der Abwendungspflicht habe ausnehmen wollen. Da die \nGrundwasserverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien, \nhätten sie auch nicht Gegenstand der deutlich früheren Einigung seien können. Auch sei \nes mit dem Sinn und Zweck einer Schadensabwendungspflicht unvereinbar, dass abseh-\nbare, gutachterlich belegte und wahrscheinlich eintretende Schäden zuerst hingenommen \nwerden müssten, und erst dann die Schadensabwendungspflicht einträte. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Betei-\nligten gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten ver-\nwiesen. \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die \nÄnderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Auch nach dem Beschwerdevorbringen fehlt \nes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an der Glaubhaftmachung eines zu si-\nchernden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Baumaßnahmen zur Her-\nstellung einer Flachwasserzone an der Lesum. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \ndem im Verfahren 5 V 220/20 geschlossenen Vergleich noch aus anderen Rechtsvorschrif-\nten. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht entgegen der Auffas-\nsung der Antragsteller nicht auf einer unzutreffenden Auslegung des zwischen den Verfah-\nrensbeteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. \n \n1. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler davon ausgegan-\ngen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich auch mögliche Schäden \n\n7 \n \n \numfasst, die durch eine Vernässung des Grundstücks durch Grundwasser herbeigeführt \nwerden. \n \na) Bei dem zwischen den Beteiligten am 08.06.2020 geschlossenen Vergleich handelt es \nsich um einen Vergleich i.S.v. § 106 VwGO. Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) \nnach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den \nRegelungen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den \ndie materiell rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. BremVwVfG gelten. Als Prozesshand-\nlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Ver-\ngleichs allein auf Grund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er \nauch nach Abschluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts (st. \nRspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11, juris Rn. 42). Nach § 62 Satz 2 \nBremVwVfG gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-\nchend, soweit sich aus den §§ 54 ff. BremVwVfG oder aus den übrigen Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes nichts Abweichendes ergibt. \n \nAnwendbar sind damit auch die zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß \n§ 133, § 157 BGB (BVerwG, Urt. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89, juris Rn. 36). Nach § 133, \n§ 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter \nBerücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut \nauszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb \nder Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den \nSinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der \nmit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 27.05.2020 \n- 5 AZR 101/19, juris Rn. 19). Insbesondere ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin \ninteressengerechten Auslegung zu beachten (BGH, Urt. v. 08.06.1994 - VIII ZR 103/93, \njuris Rn. 25). \n \nb) Nach diesen Grundsätzen ist der am 08.06.2020 im Verfahren 5 V 220/20 geschlossene \nVergleich dahingehend auszulegen, dass er eine umfassende Regelung für mögliche Ver-\nnässungen des Grundstücks der Antragsteller ungeachtet ihrer Ursache trifft. \n \nDas Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Vergleich nach sei-\nner Nr. 7 ausdrücklich der beidseitigen Beendigung des dem Güterichterverfahren zugrun-\ndeliegenden Eilverfahrens diente. In diesem Eilverfahren begehrten die Antragsteller die \nUnterlassung von Baumaßnahmen zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahme, weil \nsie ihr Grundstück bei Umsetzung der Maßnahme als hochwassergefährdet angesehen \nund Überschwemmungen ihres Grundstücks durch ein Über-die-Ufer-Treten der Lesum \n\n8 \n \n \nund durch Starkregen befürchtet haben. Auch nach Nr. 5 des geschlossenen Vergleichs \nzielte die einvernehmliche Regelung darauf ab, alle bisherigen Streitpunkte im Hinblick auf \neine mögliche Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller zu beenden und die Umset-\nzung der Kompensationsmaßnahme zu ermöglichen. \n \nEntgegen dem Vorbringen der Antragsteller folgt allein aus dem Umstand, dass Gegen-\nstand des Gutachtens und auch der Erörterung in der Güteverhandlung allein Wirkungen \ndes Oberflächenwassers gewesen seien, nicht, dass der Vergleich nur die hiervon ausge-\nhenden Gefahren umfassen sollte. Keiner der im Vergleich getroffenen Regelungen lässt \nsich eine derartige Beschränkung ihrem Wortlaut nach entnehmen. Vielmehr sprechen so-\nwohl Nr. 2 als auch Nr. 3 des Vergleichs ausschließlich von Schäden, ohne dieser näher \nnach ihrer Ursache zu konkretisieren. Zudem weist die in Nr. 2 geregelte Beweissiche-\nrungspflicht gerade darauf hin, dass für den Fall der Feststellung von Schäden oder Ver-\nänderungen gegenüber den Ergebnissen der nach Nr. 1 vorzunehmenden Beweissiche-\nrung eine erneute Beweissicherung insbesondere auch zu den Ursachen der Vernässung \ndurchzuführen ist. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes gehen \ndiese Regelung mithin gerade davon aus, dass der Vergleich auch solche Schäden am \nGrundstück der Antragsteller erfassen soll, die ungeachtet ihrer Ursache zum Zeitpunkt \ndes Vergleichsschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. \n \nDas Verwaltungsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung zudem an, dass der An-\ntragsteller zu 2 im Rahmen eines am 13.02.2020 mit der Antragsgegnerin durchgeführten \nBesprechungstermins bereits darauf hingewiesen habe, dass die Lehmschichten nicht \ndurchstoßen werden dürften, da dies Auswirkungen auf die Grundwassersituation auf ih-\nrem Grundstück haben könne. Hieraus schließt das Verwaltungsgericht, dass eine mögli-\nche Vernässung des Grundstücks infolge eines Grundwasseranstiegs mangels wirksamer \nTrennschicht bereits vor dem Vergleichsabschluss zwischen den Beteiligten thematisiert \nworden ist. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden von den Antragstellern \nmit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Nicht entgegentreten sind die Antragsteller \nauch dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Vergleich mit der Pflicht zur vorherigen \nBeweissicherung unstreitig auch Grundwassermessungen beinhaltete und damit feststell-\nbare Grundwasseranstiege auch Gegenstand künftiger Schadenersatz- und Schadensab-\nwendungspflichten des Vergleiches geworden sind. \n \nInsgesamt lässt sich dem Vergleich entnehmen, dass dieser sich unter Berücksichtigung \ndes Gegenstands des beendeten Rechtsstreits, seines Wortlautes und seines Zwecks für \neinen objektiven Empfänger als eine Regelung darstellt, die die Gefahr einer Vernässung \ndes Grundstückes der Antragsteller umfassend regeln sollte, und zwar unabhängig davon, \n\n9 \n \n \nob es sich um eine Vernässung aufgrund von Hochwasser, Auf- bzw. Rückstau im oberen \nGrundwasserleiter bei Regenfällen oder eines Anstiegs des (Haupt-)Grundwasserleiters \nhandelt. Dass hierbei explizit nur die im Rahmen der Güteverhandlung ausdrücklich ange-\nsprochenen und erörterten Ursachen umfasst sein sollten, lässt sich dem Vergleichstext \nnicht entnehmen. Eine solche Interpretation widerspräche auch einer nach beiden Seiten \ninteressengerechten Auslegung. Sie hätte zur Folge, dass trotz des geschlossenen Ver-\ngleichs jede Realisierung einer Gefahr, die sich nach Ursache und Wirkung von dem ur-\nsprünglichen Kenntnisstand der Vergleichsschließenden unterscheidet, die getroffene Ab-\nrede mit ihrem gegenseitigen Nachgeben in Frage stellt. Auch wäre die prozessvermei-\ndende Wirkung eines Vergleiches nur begrenzt, wenn trotz bereits begründeter Schadens-\nabwendungspflicht und Schadensersatzpflicht die Realisierung jeder nicht oder nur einge-\nschränkt vorhergesehenen Schadensverursachung ein neues gerichtliches Verfahren zur \nVerhinderung der gleichen Schadensfolge begründen könnte. \n \n2. Aus dem Vergleich lassen sich keine Schadensabwendungsansprüche der Antragsteller \nvor Durchführung der Baumaßnahmen herleiten. Das gilt unabhängig von der Ursache ei-\nner möglichen Vernässung des Grundstücks. \n \nBereits nach dem klaren Wortlaut der Nr. 3 des Vergleichs muss die Vorhabenträgerin \ngeeignete Maßnahmen in angemessener Zeit nur für den Fall veranlassen, dass Schäden \nvorliegen, für die eine Verursachung durch die Maßnahme nach den gutachterlichen Fest-\nstellungen überwiegend ursächlich ist. Die Schadensabwendungspflicht setzt nach dem \neindeutigen Wortlaut des Vergleichs einen vorliegenden und damit bereits entstandenen \nSchaden und nicht einen erst künftig drohenden und zwischen den Beteiligten noch strei-\ntigen Schaden voraus. Dass eine auf den Vergleich gestützte Schadensabwendungspflicht \neinen bereits entstandenen Schaden voraussetzt, folgt auch aus der Systematik der ein-\nzelnen Regelungen des Vergleichs. Nach Nr. 1 ist die Vorhabenträgerin vor Durchführung \nder Maßnahme dazu verpflichtet, eine Beweissicherung im Hinblick auf den Zustand der \nKellerräume, der Außenwände und der Fundamente der Gebäude sowie eine fachgerechte \nBaugrunduntersuchung durchzuführen. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von \nvier Jahren nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahme Schäden oder Veränderun-\ngen eintreten, ist die Vorhabenträgerin nach Nr. 2 zu einer erneuten Beweissicherung ver-\npflichtet. Für den Fall, dass danach Schäden vorliegen, die auf die Maßnahmen zurückzu-\nführen sind, folgen nach Nr. 3 des Vergleichs Ansprüche auf Ersatz für eingetretene Schä-\nden und eine Abwendungspflicht, um weitere Schäden in Zukunft auszuschließen. In der \nReihenfolge der in dem Vergleich getroffenen Regelungen bildet sich auch die zeitliche \nAbfolge der nacheinander bestehenden Verpflichtungen ab. \n \n\n10 \n \n \nZutreffend stellt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zudem darauf \nab, dass die Beigeladene mit den aus Nr. 1, 2 und 3 des Vergleichs übernommen Ver-\npflichtungen auch das Risiko übernimmt, dass sich bei der Realisierung der Maßnahmen \nSchäden am Grundstück oder am Gebäude der Antragsteller ergeben. Die Schadenser-\nsatz- und Schadensabwendungsansprüche würden dadurch abgesichert, dass die Beige-\nladene auch für die Beweissicherung aufkommt und damit die Rechtsverfolgung durch die \nAntragsteller im Fall eines Schadenseintritts erleichtere. Diesem vom Beigeladenen über-\nnommenen Risiko eines Schadenseintritts stehe das Dulden der Durchführung der Kom-\npensationsmaßnahme durch die Antragsteller gegenüber. Eine andere Auslegung des Ver-\ngleichs führe dazu, dass der Beweissicherungspflicht und Haftungsübernahme der Beige-\nladenen kein Nachgeben seitens der Antragstellerin gegenüberstünde. \n \nGegen diese Auslegung des Vergleichs haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde \nkeine durchgreifenden Einwände vorgebracht. Würde dem Argument der Antragsteller ge-\nfolgt, dass die Gefährdung des Grundstücks durch Grundwasser nicht zum Gegenstand \ndes Vergleichs geworden sei, könnte sich aus dem Vergleich in Hinblick auf solche Ge-\nfährdungen konsequenterweise auch keine Schadensabwendungspflicht ergeben. Diese \nSchlussfolgerung wird aber auch von den Antragstellern nicht gezogen. Sie sind vielmehr \nder Auffassung, dass die Schadensabwendungspflicht aus dem Vergleich auch auf dro-\nhende Schäden durch Grundwasser und zwar ohne vorheriges Schadensereignis erfasse. \nAus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergebe es keinen Sinn, eine Regelung \nim Vergleich zu treffen, nach der ein Schaden erst hingenommen werden müsse und sich \ndann erst ein nachträglicher Anspruch auf Schadenersatz ergebe. \n \nDem kann nicht gefolgt werden. Auch eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des \nVergleichs spricht vielmehr dafür, dass eine Schadensabwendungspflicht der Beigelade-\nnen erst nach einem Schaden eintreten soll, dessen Verursachung durch die Maßnahme \nals überwiegend ursächlich festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Vergleichs lag \ngerade darin, einen Rechtsstreit zu beenden, dessen wesentlicher Kern in den unter-\nschiedlichen Auffassungen über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts am Grund-\nstück der Antragsteller durch die Baumaßnahmen bestand. Daran hat sich auch in Hinblick \nauf den nunmehr geltend gemachten drohenden Schaden durch Grundwasser nichts ge-\nändert. Die Antragsteller sind nach dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Auffassung, \ndass ein Schaden an ihrem Grundstück mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, \nwährend die Antragsgegnerin und die Beigeladene nach den Aussagen des Geologischen \nDienstes für Bremen von einer wirksamen hydraulischen Trennung und somit vom Vorhan-\ndensein einer ausreichenden Trennschicht ausgehen. Auch nach dem Sinn und Zweck des \nVergleichs haben sich die Antragsteller verpflichtet, die Baumaßnahmen zum Umsetzung \n\n11 \n \n \ndes Planfeststellungsbeschlusses hinzunehmen, selbst wenn nach dem Vergleichsschluss \nneue Erkenntnisse vorliegen sollten, die aus ihrer Sicht einen Schadenseintritt wahrschein-\nlicher erscheinen lassen. Auch in diesem Fall wäre die Beigeladene verpflichtet, auf ihre \nKosten Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen und ggf. Schadenersatz zu leisten \nsowie Schadenabwendungsmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen. Nur wenn sich we-\nsentliche Tatsachen nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags so sehr ver-\nändern, dass ein Festhalten an ihm unzumutbar wird, kann sich ein Anspruch auf Anpas-\nsung oder Kündigung nach § 60 Abs. 1 BremVwVfG ergeben. Das von den Antragstellern \nvorgelegte Gutachten stellt eine so wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse \nnicht dar. \n \n3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahmen ergibt sich auch nicht aus anderen \nRechtsvorschriften, insbesondere nicht aus § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 \nWHG. Soweit es sich um eine Schadensabwendung in Hinblick auf eine Vernässung des \nGrundstücks der Antragsteller handelt, folgt dies bereits aus dem zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen Vergleich, der es den Antragstellern generell verwehrt, Schadensabwen-\ndungsansprüche gegen die Antragsgegnerin oder den Beigeladenen vor Durchführung der \nBaumaßnahmen geltend zu machen. Einen Unterlassungsanspruch haben die Antragstel-\nler auch nicht zur Abwendung solcher Schäden glaubhaft gemacht, die durch einen Hang-\nrutsch verursacht werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Be-\nschluss eingehend dargelegt, dass die Antragsteller einen solchen Anspruch nicht glaub-\nhaft gemacht haben, weil sie einen möglichen Schadenseintritt auch selbst als ausdrücklich \noffen ansehen. Soweit die Antragsteller dagegen geltend machen, dass zur Frage einer \netwaigen „Hanggefährdung“ jedenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten vorgenom-\nmen werden müssen, setzten sie sich nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts \nauseinander, dass es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. \n \nNach alledem bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO \nund § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat \nund damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. \n \nDer Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 \nund 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \n \n\n12 \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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