{"status":"available","doknr":"OLD364214","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-11","aktenzeichen":"2 B 316/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 316/23 \nVG: \n4 V 2445/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 11. \nJanuar 2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 20.11.2023 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEUR festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller ist ein somalischer Staatsangehöriger, der einen gültigen Reisepass \nund in Italien einen Daueraufenthaltstitel besitzt. Seine minderjährigen Kinder und deren \nMutter leben in Mecklenburg-Vorpommern. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes \nNiedersachsen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). \n \nDer Antragsteller meldete beim Bürgeramt der Stadtgemeinde Bremen mit Einzugsdatum \n08.06.2022 eine Wohnanschrift in Bremen an, wobei er Zuzug aus Italien angab. Später \nmeldete er sich mit Auszugsdatum 10.05.2023 aus der vorgenannten Bremer Wohnung ab \nund mit demselben Tag als Einzugsdatum unter einer anderen Anschrift in Bremen an. Am \n22.05.2023 gab der persönlich anwesende Antragsteller beim Standesamt in … \nVaterschaftsanerkennungen für zwei dort wohnhafte Kinder ab. Dabei gab er die \ngemeldete Anschrift in Bremen an. Am 03.08.2023 gab der persönlich anwesende \nAntragsteller beim Jugendamt des Landkreises … in … zusammen mit der Mutter \nErklärungen über die gemeinsame Sorge für die Kinder ab. Auch hier gab er seine Bremer \nAdresse an. \n \nDer Antragsteller wurde vom Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen am 18.09.2023 \npersönlich mündlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Auf die Frage \n„Wann und warum sind Sie (erneut) in das Bundesgebiet eingereist?“ soll er laut der \nAnhörungsniederschrift sinngemäß angegeben haben „03.03.2023, ich will hier arbeiten \nbzw. \nleben“. \nLaut \nder \nNiederschrift \nhat \ner \nkeine \nNachweise \nüber \nKrankenversicherungsschutz oder Mittel zum Lebensunterhalt für den beabsichtigten \nAufenthalt in Deutschland vorgelegt. \n \nMit Bescheid vom 19.09.2023 wies die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und \nFlüchtlinge der Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in … zu. Dem Antragsteller wurde unter \nSetzung einer Frist bis zum 06.10.2023 die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem \nZwang angedroht; die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung wurde nicht \nangeordnet. \n \nAm 28.09.2023 stellte der Antragsteller beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen \neinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Dabei legte er \nein Arbeitsplatzangebot der Firma … für deren Niederlassung in … (Niedersachsen) vor. \nÜber den Antrag wurde soweit ersichtlich noch nicht entschieden. \n \n\n3 \n \nDer Antragsteller hat am 12.10.2023 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den \nVerteilungsbescheid erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. \nZur Begründung hat er geltend gemacht, er sei nicht unerlaubt nach Deutschland \neingereist. Zwar beabsichtige er, sich in Deutschland niederzulassen und hier zu arbeiten \nsowie mit seinen Kindern zu leben. Ihm sei aber bewusst, dass er sich derzeit immer nur \nfür jeweils drei Monate zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Seine \nletzte Einreise liege weniger als drei Monate zurück. Er werde auch jetzt wieder vor Ablauf \nvon drei Monaten ausreisen, sei aber unter der im Rubrum angegebenen Bremer Adresse \nweiterhin postalisch erreichbar. Daneben hat er dem Gericht noch eine Wohnanschrift in \nMailand mitgeteilt. \n \nMit Beschluss vom 20.11.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung \nabgelehnt. \nDer \nVerteilungsbescheid \nsei \noffensichtlich \nrechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist; er habe kein Recht auf visumsfreie \nEinreise nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gehabt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er \nschon bei der Einreise nicht nur einen Kurzaufenthalt von bis 90 Tagen je Zeitraum von \n180 Tagen beabsichtigt habe, sondern einen Daueraufenthalt. Bei seiner Anhörung habe \ner als Einreisedatum den 03.03.2023 angegeben und als Einreisegrund genannt, dass er \nin Deutschland leben und arbeiten wolle. Zudem sei er schon seit dem 08.06.2022 mit \nWohnsitzen in Bremen gemeldet, habe am 22.05.2023 und 03.08.2023 in Mecklenburg-\nVorpommern Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgerechtserklärungen für seine dort \nlebenden Kinder abgegeben und am 28.09.2023 bei der Ausländerbehörde in Bremen eine \nAufenthaltserlaubnis beantragt und dabei ein Arbeitsplatzangebot vorgelegt. Vor diesem \nHintergrund sei nicht glaubhaft, dass er sich seit dem 03.03.2023 nicht länger als 90 Tage \nim Bundesgebiet aufgehalten haben will. Selbständig tragend sei die Einreise aber auch \ndeswegen unerlaubt gewesen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. \n1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) Schengener Grenzkodex nicht erfüllt habe. Er habe nicht \nglaubhaft gemacht, dass er bei der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des \nLebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland als \nauch für die Rückreise nach Italien verfügt habe oder in der Lage gewesen sei, diese Mittel \nrechtmäßig zu erwerben. Der Antragsteller sei auch nicht wegen des Umstandes, dass er \nüber einen italienischen Daueraufenthaltstitel verfügt und am 28.09.2023 die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, privilegiert. Zwar ergebe sich für langfristig \nAufenthaltsberechtigte aus Art. 14, 15 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG ein Recht, in andere \nMitgliedstaaten einzureisen und sich dort für bis zu drei Monate aufzuhalten, um eine \nErlaubnis für einen längeren Aufenthalt zu beantragen. Hier sei die Einreise aber schon \nam 03.03.2023 erfolgt und die Aufenthaltserlaubnis erst am 28.09.2023 – also mehr als \ndrei Monate nach der Einreise – beantragt worden. Zwingende Gründe gegen eine \n\n4 \n \nVerteilung aus Bremen weg (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) seien nicht nachgewiesen. Die \nFamilie des Antragstellers lebe in Mecklenburg-Vorpommern und der Arbeitsplatz, der ihm \nangeboten wurde, befinde sich in Niedersachsen. \n \nMit seiner fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller \nsein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weiter. \n \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den dargelegten \nGründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt \nsich \nnicht, \ndass \ndie \naufschiebende Wirkung \nder \nKlage \ngegen \nden \nVerteilungsbescheid anzuordnen ist. \n \n1. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift pauschal auf seinen erstinstanzlichen \nSchriftsatz vom 07.11.2023 verweist, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot aus § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 9). \n \n2. Aus der Beschwerdegründung (Schriftsatz vom 06.12.2023) ergibt sich nicht, dass die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 \nAufenthG), unzutreffend ist. \n \na) Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, dass er „zwar angestrebt \n[habe], sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen“. Er habe „allerdings zu keinem \nZeitpunkt die Absicht [gehabt], sich unerlaubt hier niederzulassen“. Die Grenzen für \nerlaubte touristische Aufenthalte habe er stets eingehalten. Im Sommer 2022 sei er nur für \nkurze Zeit zum Urlaub in Deutschland gewesen. Ende Juni 2022 sei er nach Italien \nzurückgekehrt. Dort habe er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende Januar \n2023 gearbeitet. Am 25.01.2023 sei er wieder nach Deutschland eingereist, um seine \nFamilie zu besuchen, und am 03.03.2023 nach Italien zurückgekehrt. Dort habe er Arbeit \ngesucht; dies habe sich jedoch als schwierig herausgestellt. Am 10.05.2023 sei er erneut \nnach \nDeutschland \neingereist \nund \nhabe \n„bei \ndieser \nGelegenheit \ndann \neine \nAufenthaltsgenehmigung hier beantragt“. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass das \nVerfahren länger dauern würde, sei er „rechtzeitig“ nach Italien zurückgekehrt und erst am \n24.10.2023 wieder nach Deutschland eingereist. \n \nDieser Vortrag kann offensichtlich nicht stimmen. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem \nWiderspruch zur Anhörung (wo der Antragsteller angegeben hatte, am 03.03.2023 nach \nDeutschland ein- und nicht – wie nun vorgetragen – aus Deutschland ausgereist zu sein) \nund von der Anmeldung eines Wohnsitzes in Bremen mit Einzugsdatum 08.06.2022 \n\n5 \n \nabsieht. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ darf sich der Antragsteller als Inhaber eines italienischen \nAufenthaltstitels „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“ im Bundesgebiet aufhalten, \nohne einen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen. Legt man seinen Vortrag aus dem \nBeschwerdeverfahren zugrunde, ist er am 25.01.2023 nach Deutschland eingereist, wobei \nseine vorherige letzte Einreise nach Deutschland mehr als 180 Tage zurücklag. Somit \ndurfte er sich in einem Zeitraum von 180 Tagen ab dem 25.01.2023 – d.h. bis zum \n24.07.2023 – bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten (vgl. zur Berechnungsweise Progin-\nTheuerkauf/ Epiney, in: Thym/ Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, \nSchengen Border Code Regulation, Art. 6 Rn. 6 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 03.10.2006, \nC-241/05). Der Antragsteller trägt vor, sich zunächst bis zum 03.03.2023 – also 37 Tage – \nin Deutschland aufgehalten zu haben. Damit standen ihm innerhalb des 180 Tage \nZeitraums, der am 25.01.2023 begonnen hatte, noch 53 weitere Aufenthaltstage zur \nVerfügung. Nach seinem Vortrag ist er am 10.05.2023 erneut nach Deutschland eingereist, \ndann „rechtzeitig“ wieder ausgereist und erst am 24.10.2023 ein weiteres Mal eingereist. \nDer Antragsteller benennt das Datum der Ausreise zwischen Mai und Oktober 2023 nicht \nkonkret. Es ist anzunehmen, dass er mit „rechtzeitig“ meint, die Ausreise sei so erfolgt, \ndass er die nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubte Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat. \nDann müsste diese Ausreise spätestens 53 Tage nach dem 10.05.2023 – also spätestens \nam 02.07.2023 – erfolgt sein. Da die nächste vom Antragsteller vorgetragene Einreise erst \nam 24.10.2023 gewesen sein soll, müsste er sich – wenn sein Vortrag zutreffen würde – \nvom 03.07.2023 bis 23.10.2023 außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben. Das ist \naber offensichtlich falsch: Der Antragsteller ist am 03.08.2023 beim Jugendamt des \nLandkreises … persönlich zur Abgabe von Sorgerechtserklärungen für seine Kinder \nerschienen und wurde am 18.09.2023 persönlich in Bremen von der Ausländerbehörde zur \nVerteilung nach § 15a AufenthG angehört. \n \nb) Zudem muss der Beschwerdeführer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn \ndas Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auf mehrere selbständig tragende \nBegründungen gestützt hat, gegen jede dieser Begründungen Beschwerdegründe \nvortragen, um dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu genügen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 B 321/20, juris Rn. 4; Kopp/ Schenke, VwGO, 28. \nAufl. 2022, § 146 Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, der Antragsteller sei \nunerlaubt eingereist, außer mit dem Argument, er habe schon bei der Einreise einen \nAufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beabsichtigt, \nselbständig tragend auch damit begründet, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht \nhabe, dass er bei der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des \nLebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland als \nauch für die Rückreise nach Italien verfügt habe oder in der Lage gewesen sei, diese Mittel \n\n6 \n \nrechtmäßig zu erwerben (Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener \nGrenzkodex). Hiergegen wendet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts ein. Im \nGegenteil: Sein Vortrag, sein Arbeitsverhältnis in Italien sei Ende Januar 2023 beendet \nworden und er habe dort anschließend keine Arbeit mehr gefunden, spricht sogar eher für \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lebensunterhalt bei der Einreise nach \nDeutschland nicht gesichert war (egal ob sie nun am 03.03.2023 oder am 10.05.2023 \nerfolgt ist). \n \nc) Im Ergebnis ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag auch nicht, dass dem Antragsteller \naufgrund von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG die Einreise ohne \nVisum erlaubt war. \n \naa) Die Einreise des Antragstellers war allerdings nicht deshalb unerlaubt, weil er schon in \ndiesem Zeitpunkt beabsichtigte, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Nach § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, \nwenn er den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Nach § 4 AufenthG \nbedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines \nAufenthaltstitels (also z.B. eines Visums, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sofern nicht \ndurch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas Anderes \nbestimmt ist. Für Personen die – wie der Antragsteller in Italien – in einem anderen \nMitgliedstaat der Europäischen Union die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten \ninnehaben, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2003/109/EG i.V.m. Art. 21 SDÜ, dass sie auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von \n180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel (insbesondere: ohne nationales Visum) ins \nBundesgebiet einreisen dürfen, wenn sie beabsichtigen, hier dauerhaft einen Aufenthalt \nzur Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. mit ausführlicher Begründung und weiteren \nNachweisen OVG S-H, Beschl. v. 21.07.2023 – 4 MB 13/23, juris Rn. 23 f.). Der im Rahmen \nvon Art. 21 SDÜ normalerweise geltende Rechtssatz, dass Ausländer, die bereits im \nZeitpunkt der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigen, sich nicht \nauf die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels berufen können (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 01.06.2018 – 1 Bs 126/17, juris Rn. 16 ff.), findet auf die \nPersonengruppe der langfristig Aufenthaltsberechtigten insoweit keine Anwendung. \n \nbb) Dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis (§ 38a AufenthG) erst im September \n2023 beantragt hat und damit - unabhängig davon, ob er im März oder im Mai 2023 \neingereist ist - nach Ablauf der von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG \nvorgegebenen Drei-Monats-Frist, führt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht dazu, dass seine Einreise „unerlaubt“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war. \n\n7 \n \nEntscheidend dafür, ob Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht für bestimmte Fristen \nvisumsfrei nach Deutschland einreisen dürfen, erlaubt oder unerlaubt eingereist sind, ist \nnicht, ob sie diese Fristen später tatsächlich wahren, sondern was sie im Zeitpunkt der \nEinreise diesbezüglich beabsichtigt haben. Das spätere Verhalten (z.B. der Abschluss \neines Arbeitsvertrags oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung) als \nsolches macht die Einreise nicht quasi rückwirkend „unerlaubt“, sondern ist nur von Belang, \nwenn und soweit aus ihm Rückschlüsse auf die Absichten des Ausländers im Zeitpunkt der \nEinreise gezogen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.11.2022 – 2 B 164/22, \njuris Rn. 18; Beschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 7). Die Absicht, einen \nDaueraufenthalt zu begründen, führt beim Antragsteller – wie oben unter aa) ausgeführt – \nnicht zur unerlaubten Einreise. Dafür, dass er schon bei der Einreise beabsichtigt hat, nicht \ninnerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG einen \nAntrag nach § 38a AufenthG zu stellen, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Es ist \nanzunehmen, dass er ursprünglich gehofft hatte, schnell einen Arbeitsplatz zu finden und \ndie Antragsfrist wahren zu können. Das Arbeitsplatzangebot, das er mit dem Antrag auf \neine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt hat, datiert jedoch erst vom 14.08.2023. Dies und nicht \nein schon bei der Einreise bestehender Vorsatz dürfte der Grund gewesen sein, wieso die \nAufenthaltserlaubnis verspätet beantragt wurde. \n \ncc) Der Antragsteller ist aber aus einem anderen Grund unerlaubt eingereist. \n \n(1) Auch ein in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigter \nDrittstaatsangehöriger muss bei der visumsfreien Einreise ins Bundesgebiet alle \nEinreisevoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e \nSchengener Grenzkodex erfüllen – mit Ausnahme der Voraussetzung, dass er nur einen \nKurzaufenthalt beabsichtigt, von der ihn Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 \nRichtlinie \n2003/109/EG \ndispensiert. \nDies \nergibt \nsich \ndaraus, \ndass \ndie \nDaueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG das Recht von langfristig Aufenthaltsberechtigten \nauf Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten für bis zu drei Monate bzw. 90 Tage \nnicht regelt. Sie knüpft insoweit an den „Schengen-Acquis“ an und setzt das dort gewährte \nRecht zur visumsfreien Einreise für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 21 \nAbs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Schengener Grenzkodex) voraus (vgl. die Begründung der \nKommission zum Richtlinienentwurf, COM(2001) 127 final, S. 21 oben; Thym/ Hailbronner, \nEU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Long Term Residents Directive \n2003/109/EC, Art. 15 Rn. 2 – 4), um es dann in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 15 Abs. 1 \nSatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass dieses Recht auch genutzt werden darf, um in dem \nanderen Mitgliedstaat einen Titel für einen längeren Aufenthalt zu beantragen (vgl. insoweit \nauch Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 38a AufenthG Rn. 15 am Ende). Damit \n\n8 \n \nwäre die visumsfreie Einreise des Antragstellers nur erlaubt gewesen, wenn er die \nVoraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit c) Schengener Grenzkodex \nerfüllt hätte, d.h. wenn er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts \nin Deutschland für bis zu 90 Tage und eine eventuell notwendige Rückreise nach Italien \nverfügt hätte oder in der Lage gewesen wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gegen \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dies nicht der Fall war, trägt die Beschwerde \nnichts vor (vgl. oben unter b)). \n \n(2) Dass zwischen Art. 21 Abs. 1 SDÜ (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) einer- und \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG (3 Monate) andererseits \ngeringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Länge des jeweils genannten Zeitraums \nbestehen, spricht nicht gegen die Annahme, die letztgenannten Vorschriften knüpften an \ndie Erstgenannte an. Der Unterschied hat historische Gründe: Bei Inkrafttreten der \nRichtlinie 2003/109/EG im Januar 2004 lautete Art. 21 Abs. 1 SDÜ noch dahingehend, \ndass Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten \nAufenthaltstitels sind, sich „bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen \nVertragsparteien bewegen“ dürfen. Als Art. 21 Abs. 1 SDÜ durch Art. 2 Nr. 3 der \nVerordnung 610/2013/EU vom 26.06.2013 (ABl. L 182, S. 1) dergestalt abgeändert wurde, \ndass dort nun von „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“ die Rede ist, wurde eine \nAnpassung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG vom \nUnionsgesetzgeber offenbar versäumt. Wie ein Fall zu lösen wäre, in dem ein \nDrittstaatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG innerhalb von 3 \nMonaten nach seiner Einreise, aber nach einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen je \nZeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet beantragt hat (oder umgekehrt), kann \noffenbleiben. Denn so ein Fall liegt hier nicht vor. \n \n(3) Der Senat kann ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 \nAbs. 3 AEUV) darüber entscheiden, ob in einem anderen Mitgliedstaat langfristig \naufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die zur Begründung eines Daueraufenthalts \nohne Visum ins Bundesgebiet einreisen, die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. \nArt. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex erfüllen müssen. Dies gilt auch dann, wenn \nman in Rechnung stellt, dass sich infolge der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren \ndas Klageverfahren erledigen könnte und daher die Möglichkeit einer Vorlage an den \nEuGH im Klageverfahren eventuell nicht besteht (vgl. zur Reichweite der Vorlagepflicht im \nEilverfahren BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16, juris Rn. 14 – 16). Einer \nVorlage bedarf es nämlich nicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart \noffenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung \nder gestellten Frage bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – 283/81, juris Rn. 16). Angesichts \n\n9 \n \nder oben unter (1) zitierten Begründung des Richtlinienentwurfs durch die Kommission \nbesteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Einreise von in einem Mitgliedstaat \nlangfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat, \nin dem sie sich niederlassen wollen, für die ersten 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen den \nSchengen-Voraussetzungen unterliegt (mit Ausnahme der Absicht, nach Ablauf von \nspätestens 90 Tagen wieder auszureisen). \n \n3. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stünden keine zwingenden Gründe im \nSinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen, erhebt die Beschwerde \nkeine Einwände. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. \nv. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris, insbesondere Rn. 5). \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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