{"status":"available","doknr":"OLD364213","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-17","aktenzeichen":"1 B 22/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 22/24 \nVG: \n1 V 68/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Partei Bürger in Wut, Landesverband Bremen, vertreten durch die Vorsitzende Julia \nTiedemann, \nLudwigstraße 20 27570 Bremerhaven, \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n1. die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadt-\n \nverordnetenvorsteher Torsten von Haaren, \n \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n2. das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Vorsit-\n \nzende Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, \n \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n– Antragsgegner und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 17. Januar 2024 be-\nschlossen: \n\n2 \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 12. Januar 2024 wird zurück-\ngewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n10.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des Wahl-\nprüfungsgerichts für die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven. \n \nDie Antragstellerin hat an der Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 14.05.2023 teil-\ngenommen und ist dort in der Folge durch über ihre Wahlliste gewählte Abgeordnete als \nPartei vertreten. Nach dem amtlichen Endergebnis entfielen auf die SPD 27 Prozent der \nStimmen (13 Sitze), die CDU 20,3 Prozent (10 Sitze), die Bürger in Wut 19,6 Prozent (9 \nSitze) und Bündnis 90/Die GRÜNEN 13,7 Prozent (6 Sitze). Die AfD, Die Linke und die \nFDP erhielten zwischen 5,9 und 5,3 Prozent (3 Sitze) und ein Einzelstadtverordneter von \nDie Partei 1,9 Prozent (1 Sitz) der Wählerstimmen. \n \nIn ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2023 wählte die Stadtverordnetenversammlung \nin geheimer Wahl vier Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts (sowie deren Stellvertreter). \nDiese gehörten in zwei Fällen der SPD und in jeweils einem Fall der CDU sowie Bündnis \n90/Die Grünen an. Die Vorschläge der über die Liste der Antragstellerin gewählten Stadt-\nverordneten, die sich mittlerweile zur Fraktion „Bündnis Deutschland (BD)“ zusammenge-\nschlossen hatten, erzielten keine Mehrheit. \n \nMit Schreiben vom 17.07.2023 rügte die Fraktion „Bündnis Deutschland“ gegenüber der \nAntragsgegnerin zu 1., sie sei übergangen worden und das Wahlprüfungsgericht sei nicht \nvollzählig besetzt. Es fehle ein fünftes Mitglied, das durch sie vorzuschlagen sei. In der \nSitzung am 13.09.2023 wurde durch die Antragsgegnerin zu 1. unter TOP 3.4 (Vorlage-\nNr. StVV - V 63/2023) ein Mitglied der Partei Die Linke zum fünften Mitglied des Wahlprü-\nfungsgerichts gewählt. Eine Stadtverordnete der Fraktion „Bündnis Deutschland“ erhielt in \nder geheimen Abstimmung keine Mehrheit. Auch ein von ihr vorgeschlagener Stellvertreter \nerhielt keine Mehrheit. Mit Schreiben vom 14.09.2023 beanstandete die Fraktion „Bündnis \nDeutschland“ gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., auch diese Wahl sei rechtswidrig ge-\nwesen, weil allein ihr das Vorschlagsrecht für das fünfte Mitglied des Wahlprüfungsgerichts \nzustehe. \n\n3 \n \n \nNach einem Antrag der Fraktion „Bündnis Deutschland“ widersprach der Oberbürgermeis-\nter der Stadt Bremerhaven unter Berufung auf § 39 Abs. 1 VerfBrhv mit Schreiben vom \n28.09.2023 der durch die Antragsgegnerin zu 1. am 13.09.2023 gefassten Entscheidung. \nDie Wahl sei rechtswidrig, da die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien und \nWählervereinigungen zwingend sei. Unter Bezugnahme auf den Widerspruch schlug der \nStadtverordnetenvorsteher der Antragsgegnerin zu 1. für deren Sitzung am 30.11.2023 \n(Vorlage Nr. StVV-V 96/2023 vom 17.11.2023) vor, unter Berücksichtigung der Stärke der \nParteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Stadtverordnetenversammlung vertre-\nten seien, ein fünftes Mitglied und dessen Stellvertretung für das Wahlprüfungsgericht und \neine Stellvertretung zu wählen. Die Antragsgegnerin zu 1. beschloss jedoch einen Ände-\nrungsantrag (Nr. StVV-Ä-AT 11/2023) nach dem lediglich eine Stellvertretung für das fünfte \nMitglied des Wahlprüfungsgerichts zu wählen war. In der Folge wurde in geheimer Wahl \neine Kandidatin der Partei Die Linke gewählt. Wahlvorschläge von „Bündnis Deutschland“ \nerhielten nicht die erforderliche Mehrheit. \n \nAm 11.01.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1. solle dazu verpflichtet werden, ge-\ngenüber der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts zu erklären, dass die Wahl der durch \nsie zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts nicht wirksam vollzogen sei und \nentgegenstehende Mitteilungen widerrufen würden. Zudem solle die Antragsgegnerin zu \n1. in ihrer nächsten Sitzung die zuletzt auf Vorschlag der Partei Die Linke erfolgten Wahlen \neines Mitglieds des Wahlprüfungsgerichts und seiner Stellvertreterin annullieren und an \nderen Stelle Mitglieder der Antragstellerin wählen. Die Antragsgegnerin zu 2. solle es un-\nterlassen, in Verfahren zur Überprüfung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2023 \nzu tagen oder inhaltliche Entscheidungen zu treffen, solange das Wahlprüfungsgericht \nnicht im Sinne der Antragstellerin zusammengesetzt sei. \n \nMit Beschluss vom 12.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Dieser \nsei zulässig, wobei das Verwaltungsgericht davon ausging, dass es sich um die Antrag-\nstellung einer Fraktion handle. Ein Anordnungsanspruch sei aber nicht glaubhaft gemacht. \nDie gerichtliche Kontrolle parlamentarischer Entscheidungen sei beschränkt. Dem darin \nzum Ausdruck kommenden Grundsatz der Freiheit der Wahl entspreche die Formulierung \nin § 47 Abs. 1 Satz 2, 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG, nach der die Stadtverord-\nnetenversammlung aufgerufen sei, die von ihr zu wählenden Mitglieder des Wahlprüfungs-\ngerichts unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie \ndiese in der Stadtverordnetenversammlung vertreten seien, zu bestimmen. Die Stadtver-\nordnetenversammlung habe dies offensichtlich getan und sich in mehreren Sitzungen mit \n\n4 \n \n \nder Wahl des Wahlprüfungsgerichts befasst. Dabei seien die Mehrheitsverhältnisse be-\nkannt und deren Bedeutung für die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts von ver-\nschiedener Seite vor Augen geführt worden. Ein Ermessensfehler sei der Stadtverordne-\ntenversammlung dabei nicht unterlaufen, da die Grenzen des Ermessens erst überschritten \nwürden, wenn sich das Wahlergebnis als verfassungsrechtlich unerträglich erweise, weil \nes im Einzelfall zu einer einseitig parteipolitischen Besetzung des Wahlprüfungsgerichts \nführe. Dies sei hier nicht der Fall. Auch im Falle eines offenen Ausgangs eines etwaigen \nKlageverfahrens führe eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrages. \n \nHiergegen hat die Antragstellerin am 15. Januar 2024 Beschwerde erhoben. Die Antrags-\ngegnerinnen sind dieser entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts-\nakte Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr im Beschwer-\ndeverfahren vorgebrachten Gründe, auf die der Senat bei seiner Prüfung nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass \nes an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Wahlen der Mitglieder des Wahlprüfungsge-\nrichts in den Sitzungen der Antragsgegnerin zu 1. vom 04.07.2023 und vom 13.09.2023 \nverletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. \n \n1. Hinsichtlich der Frage des Rechtsweges ist der Senat durch § 17a Abs. 5 GVG gebun-\nden. Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2018 \n- 2 B 266/18, juris Rn. 14). Des Weiteren kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Partei \nin Bezug auf die Geltendmachung von Rechten aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 \nSatz 3 BremWahlG antragsbefugt ist (siehe zur grundsätzlich fehlenden unmittelbaren \nPostulationsfähigkeit von Parteien in einer Volksvertretung StGH Bremen, Urt. v. \n07.01.1977 - St 2/75, juris Rn. 20), oder ob die Rüge eines etwaigen Verstoßes nicht allein \nden für sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Stadtverordneten – die auch \ndie Möglichkeit einer Wahl in das Wahlprüfungsgericht hätten – und gegebenenfalls noch \neiner von ihnen gebildeten Fraktion zusteht. Die Beschwerde kann nämlich jedenfalls des-\nhalb keinen Erfolg haben, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. \n \n2. Ein Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 \nBremWahlG. Zwar sind danach die durch die Stadtverordnetenversammlung zu bestim-\nmenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts und ihre Stellvertreter von der Stadtverord-\nnetenversammlung unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigun-\ngen, wie diese dort vertreten sind, zu wählen. Die damit normierte Berücksichtigungspflicht \n\n5 \n \n \nder Mehrheitsverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung kann aber nicht so ver-\nstanden werden, dass zwingend eine mathematisch aus der Sitzverteilung herzuleitende \nBesetzung einzuhalten wäre. Vielmehr wurde den sich aus § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 \nAbs. 1 Satz 3 BremWahlG ergebenden Anforderungen vorliegend genügt. \n \na) § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG soll keinen Parteienproporz garantieren, sondern ledig-\nlich verhindern, dass es zu einer einseitig parteipolitischen Besetzung kommt (vgl. zum im \nWortlaut ähnlichen Art 139 Abs. 3 Satz 2 BremLV, nach dem bei der Wahl zum Staatsge-\nrichtshof die Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden soll, \nBremStGH, Urt. v. 07.01.1977 - St 2/75, juris Rn. 19 [zu Art. 139 Abs. 3 Satz 1 BremLV \na.F., der dem heutigen Satz 2 entspricht]). Dass dem Gesetzgeber nicht etwa die unbe-\ndingte Schaffung eines „verkleinerten Abbildes“ des Plenums der Stadtverordnetenver-\nsammlung vor Augen stand, zeigt bereits der Umstand, dass dem Wahlprüfungsgericht \nneben den fünf von dieser entsandten Mitgliedern zwei Berufsrichter angehören müssen, \ndie nicht anhand „der Stärke“ der in dieser vertretenen Partei zu besetzen sind. Es ist auch \nsonst nicht ersichtlich, warum mit der vorgesehenen Wahl keine echte, sondern eine durch \ndie Sitzverteilung in der Stadtbürgerschaft beschränkte Wahl gemeint sein sollte. Die Norm \nist daher zugunsten der Wahlfreiheit der Stadtverordneten auszulegen, also im Sinne eines \nweiten Ermessens. Solange die Wahl daher nicht ohne Rücksicht auf die „Stärke der Par-\nteien“ vorgenommen wird und damit nicht gegen den Grundsatz verstößt, dass die Beset-\nzung des Wahlprüfungsgerichts nicht einseitig politisch erfolgen darf, sind die Grenzen des \nWahlermessens, die ihrer Natur nach weiter gesteckt sind als die des Ermessens der Be-\nhörden, im Rahmen der ihnen obliegenden Befugnisse pflichtgemäß zu entscheiden, nicht \nüberschritten (siehe BremStGH, a.a.O., juris Rn. 22). Dies kann vorliegend angesichts der \nBesetzung des Wahlprüfungsgerichts mit Mitgliedern der zwei nach Stimmanteilen und Sit-\nzen in der Stadtverordnetenversammlung am stärksten vertretenen Parteien sowie zweier \nweiterer schwächer vertretener Parteien nicht angenommen werden. \n \nb) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven verfügen – entgegen \nder Ansicht der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – über ein freies Mandat, das für \neine dessen Bedeutung sichernde Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG streitet. \nLandesrechtlich folgt dies zunächst aus § 25 Abs. 1 VerfBrhv. Demnach dürfen die Mitglie-\nder der Stadtverordnetenversammlung sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre \nfreie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. \nSie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, \nnicht gebunden. Damit haben sie dieselbe Stellung wie Mitglieder der Bremischen Bürger-\nschaft bzw. der Stadtbürgerschaft (siehe Art. 83 Abs. 1 BremLV, Art. 148 Abs. 1 Satz 2 \n\n6 \n \n \nBremLV). Dem Gesetzgeber mussten bei der Schaffung des § 37 Abs. 1 Satz 3 Brem-\nWahlG, der erst seit dem Jahre 2018 auch bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremi-\nschen Wahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 04.09.2018, Brem.GBl. \nS. 411), die in der Landesverfassung abgesicherte und Bürgerschaftsabgeordnete gel-\ntende Wahlfreiheit sowie das mit dieser einhergehende grundsätzlich weite Wahlermessen \nbekannt sein. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, wäre eine zwingende Beset-\nzung nach Parteienproporz gewollt gewesen, eine entsprechende ausdrückliche Regelung \nzu schaffen. \n \nDas freie Mandat der Stadtverordneten Bremerhavens ist überdies auch bundesrechtlich \nabgesichert. Insofern ist von einem dem Prinzip der repräsentativen Demokratie zuzuord-\nnenden freien Mandat der Gemeinderatsmitglieder auszugehen. Die Rechtsstellung der \ngewählten Gemeindevertreter ist in ihren Grundzügen durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vor-\ngezeichnet. Das Volk muss in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung ha-\nben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. \nDiese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung \nfür die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. \nDem Umstand, dass die Gemeindevertretung die Gemeindebürger repräsentiert, muss die \ngesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Mitglieder Rechnung tragen. Die Ge-\nmeindevertreter haben daher nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem ver-\nfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen \nSelbstverwaltung entspricht, ein „freies Mandat“ (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20.91, \njuris Rn. 9; ebenso VGH BW, Urt. 31.05.2023 - 1 S 3351/21, juris Rn. 118; s.a. BayVGH v. \n03.04.1990, 4 B 90.182, juris Rn. 16; BayVerfGH, Beschl. v. 23.07.1984 - Vf. 15-VII-83, LS \n2, juris; vgl. auch Barth, in: Dietlein/Suerbaum; BeckOK Kommunalrecht Bayern, 20. Ed. \n01.11.2023, Art. 30 BayGO Rn. 11 sowie Sodan/Ziekow, GK ÖffR, 10. Aufl. 2023; § 60 Rn. \n11 [S. 487]). Die in der Bremischen Landesverfassung und auch der Verfassung für die \nStadt Bremerhaven enthaltenen Regelungen zur freien Entscheidungsfindung sind daher \ngewissermaßen selbstverständlich (vgl. Mehde, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunal-\nrecht Niedersachsen, 27. Ed. 01.10.2023, § 54 NKomVG Rn. 1a). \n \nc) Aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt nichts \nanderes. Er gilt für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien, \ndie an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Ge-\nmeinde-)Volkes mitwirken. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, aus \ndenen sich der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ergibt, sind verfassungsrechtlich zwingend \ndaher nur für die Wahl zu den kommunalen Vertretungsorganen vorgeschrieben und auf \n\n7 \n \n \ndie Bildung ihrer Teil- und Hilfsorgane zu übertragen, die an der Vertretungsfunktion teil-\nhaben (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18.08, juris Rn. 22 f.). Kommunale Vertretungs-\norgane und ihre Teil- und Hilfsorgane sind der Gemeinde- bzw. Stadtrat und Kreistage \nsowie ihre jeweiligen Ausschüsse und Unterausschüsse (siehe OVG Bremen, Beschl. v. \n25.11.2022 - 1 LA 454/21, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 26.04.2011 - 15 A 693/11, \njuris Rn. 8). Hierzu gehört das Wahlprüfungsgericht nicht. Das Wahlprüfungsgericht ist we-\nder ein Ausschuss noch ein Gericht, sondern eine materiell verfassungsrechtliche Institu-\ntion sui generis (siehe BremStGH, Urt. v 13.08.2020 - St 3/19, juris Rn. 44). Es wirkt weder \nvon Verfassungs wegen noch auf Grundlage des einfachen Rechts an einer dem Plenum \nder Stadtverordnetenversammlung zugewiesenen Aufgabe mit. \n \nDie Wahlprüfung hat in Bremen auf Verfassungsebene keine Regelung erfahren (vgl. Rin-\nken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, \nArt. 140 Rn. 56). Der Landesverfassung kann daher weder entnommen werden, wem die \nAufgabe der Wahlprüfung obliegen soll oder muss, noch ob sie als (gemeinde-)parlamen-\ntarische Aufgabe zu qualifizieren ist (insofern zu Letzterem anders im Falle der Überprü-\nfung von Landtagswahlen nach dem hessischen Verfassungsrecht, HessStGH, Beschl. v. \n09.08.2000 - P.St. 1547, juris Rn. 9; unter Verweis auf diesen Beschluss, jedoch ohne \nBefassung mit den Unterschieden in der Rechtslage, für das Bremische Recht eine „parla-\nmentarische Angelegenheit“ annehmend, indes Barczak, in: Kaiser/Michl, Landeswahl-\nrecht, 2020, S. 215). Auch das Bremische Wahlgesetz weist die Aufgabe der Wahlprüfung \nnicht dem Plenum der (Stadt-)Bürgerschaft bzw. im Fall Bremerhavens der Stadtverordne-\ntenversammlung zu, sondern schafft mit dem Wahlprüfungsgericht als „erste Instanz“ ein \neigenständiges Organ. Dieses ist weder eine gewählte Volksvertretung, noch ist es – an-\nders als ein Ausschuss – Teil einer solchen, sondern hat als eigenständiges (Kommunal-\n)Organ eigene Aufgaben und Zuständigkeiten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C \n18.08, juris Rn. 25). Es stellt zudem schon von Gesetzes wegen kein verkleinertes Abbild \ndes Plenums der Stadtverordnetenversammlung dar. Ihm gehören vielmehr neben den fünf \nvon diesem entsandten Mitgliedern auch zwei Berufsrichter an, deren Mitgliedschaft unab-\nhängig von der Stärke der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ist. \nGremien, die an der Erfüllung anderer als der dem Gemeindeparlament zugewiesenen \nAufgaben mitwirken, müssen nicht schon deshalb spiegelbildlich beschickt werden, weil \nihnen auch Mitglieder desselben angehören (vgl. NdsStGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18, juris \nRn. 68; s.a. Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 56. Ed. 15.08.2023, Art. 38 Rn. \n194b). \n \n\n8 \n \n \n3. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgetragen hat, dass im \nZuge des ersten Wahlvorgangs am 04.07.2023 gegen Bestimmungen der Geschäftsord-\nnung der Stadtverordnetenversammlung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich, in-\nwiefern dadurch ihr als Partei zustehende eigene Rechten verletzt sein könnten. Überdies \nkönnte dieser angebliche Mangel soweit ersichtlich selbst dann nicht durchgreifen, wenn \ner von der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung, der die Mitglieder der Antragstelle-\nrin angehören, oder einzelnen von diesen geltend gemacht worden wäre. Aus den vorge-\nlegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Fraktion „Bündnis Deutschland“ oder ihr an-\ngehörende Stadtverordnete die angeblichen Geschäftsordnungsverstöße zeitnah gegen-\nüber der Stadtverordnetenversammlung geltend gemacht hätten. Durch die Fraktion wurde \nlediglich auf den angeblichen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 \nBremWahlG verwiesen. Die fehlende Rüge weiterer Fehler nunmehr im gerichtlichen Ver-\nfahren „nachzuholen“ verstieße gegen die Pflicht zur Organtreue, die eine rechtzeitige \nRüge der beanstandeten Maßnahme oder Beschlussfassung gegenüber dem Organ selbst \nverlangt (siehe zu dieser ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2023 - 1 B 59/23, juris \nRn. 11 ff.). Dieser Grundsatz ist im Kommunalrecht anerkanntermaßen anzuwenden, etwa \nim Verhältnis des Gemeinderats zu seinen Mitgliedern oder Fraktionen und Gruppen (OVG \nNRW, Urt. v. 06.12.2011 - 15 A 1544/11, juris Rn. 83). \n \n \n2. Auf die weiteren im angegriffenen Beschluss enthaltenen Erwägungen dazu, dass der \nAntrag auch im Falle der Annahme eines offenen Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens \nin Folge einer Folgenabwägung abzulehnen sei und es zudem an einem Anordnungsan-\nspruch fehle, kommt es nicht an. \n \nIII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Anwendung der Rechtspre-\nchung des Senats, nach der eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funk-\ntionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54), ist nicht anwendbar. Die \nAntragstellerin ist als Partei kein Organ der Antragsgegnerin zu 1. und steht auch zur An-\ntragstellerin zu 2. in keinem organschaftlichen Verhältnis. Es kommt daher die allgemeine \nRegelung des § 154 Abs. 2 VwGO zur Anwendung. Hinsichtlich des Streitwertes hält es \nder Senat angesichts der Ähnlichkeiten des Verfahrens zu einem Kommunalverfassungs-\nstreit für angebracht, bei der auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhenden \nFestsetzung auf die Wertung der Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit 2013 zurückzugreifen. Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt \n(vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). \n \n\n9 \n \n \nHinwies: \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. Till","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-01-17/1-b-22-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-01-17/1-b-22-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364213","retrieved":"2026-07-09 04:52:10.017134+00:00"}}