{"status":"available","doknr":"OLD364212","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-31","aktenzeichen":"2 S 30/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 30/24 \nVG: \n6 Z 2277/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Vollstreckungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Vollstreckungsschuldnerin und Beschwerdeführerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 31. \nJanuar 2024 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 6. Kammer – vom 10. Januar 2024 dahingehend abgeändert, dass \nder Vollstreckungsschuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgelds \nin Höhe von 10.000,- EUR angedroht wird, wenn sie der \nVollstreckungsgläubigerin nicht bis zum Ablauf des 15.03.2024 eine \namtsangemessene Tätigkeit im Ermittlungsdienst zur Verfügung \nstellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nträgt \ndie \nVollstreckungsschuldnerin. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nVollstreckungsschuldnerin zurecht ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht, \nfalls diese der Vollstreckungsgläubigerin nicht eine amtsangemessene Tätigkeit im \nErmittlungsdienst zur Verfügung stellt. Jedoch ist die der Vollstreckungsschuldnerin \ngesetzte Erfüllungsfrist zu verlängern, da die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Frist \nunangemessen kurz war. \n \nI. Für die Vollstreckung gilt vorliegend § 172 VwGO entsprechend, da die \nVollstreckungsgläubigerin aus einem gerichtlichen Vergleich einen Anspruch auf die \nVornahme einer hoheitlichen Amtshandlung, die kein Verwaltungsakt ist (Zuweisung einer \nTätigkeit an eine Beamtin), vollstrecken will (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 24.04.2018 – 10 S \n421/18, juris Rn. 3; vom erkennenden Senat noch offen gelassen im Beschl. v. 28.07.2020 \n– 2 S 78/20, n.V.). \n \nII. Die Voraussetzungen des § 172 VwGO für die Androhung eines Zwangsgelds liegen \nvor. \n \nNeben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen setzt die \nAndrohung eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO nur voraus, dass die Behörde der ihr im \nVollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl sie dafür \nhinreichend Zeit hatte. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich (vgl. VGH B-W, \nBeschl. v. 24.04.2018 – 10 S 421/18, juris Rn. 10). \n \n1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. \n \na) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht auf einem vollstreckbaren Titel. \n \naa) Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird aus gerichtlichen Vergleichen vollstreckt. Die \nBeteiligten haben am 27.08.2014 vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen in den Klageverfahren 6 K 321/14 und 6 K 54/14 in einer Güteverhandlung zu \nProtokoll einen Vergleich (§ 106 Satz 1 VwGO) geschlossen. \n \nbb) \nAllerdings \nsind \nnur \nformgültig \ngeschlossene \nProzessvergleiche \ntaugliche \nVollstreckungstitel (Bay. VGH, Beschl. v. 09.01.2014 – 9 C 13.2454, juris Rn. 8). An der \nFormgültigkeit des Vergleichs vom 27.08.2014 bestehen keine Zweifel. Insbesondere \n\n3 \n \n \nenthält er den nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 ZPO erforderlichen Vermerk über das \nVorspielen und die Genehmigung durch die Beteiligten. \n \ncc) Zudem setzt die Vollstreckung voraus, dass der Vergleich hinreichend bestimmt ist. \nDer titulierte Anspruch muss nach Art, Inhalt und Umfang bezeichnet sein; es muss sich \naus dem Vergleichstext ohne Beiziehung der Gerichtsakten feststellen lassen, zu was der \nSchuldner verpflichtet ist (Kopp/ Schenke, VwGO., 29. Aufl. 2023, § 168 Rn. 5). Maßgeblich \nist der protokollierte Inhalt, wie ihn das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht \nverständigerweise versteht (VGH B-W., Beschl. v. 24.04.2018 – 10 S 421/18). \n \nDie Ziffer des Vergleichs vom 27.08.2014, die die Vollstreckungsgläubigerin vorliegend \nvollstrecken lassen will, lautet: „5. Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin ab dem \n01.10.2015 eine amtsangemessene Tätigkeit im Ermittlungsdienst zur Verfügung zu \nstellen. Die Klägerin erklärt sich ihrerseits bereit, mit einer Stundenanzahl von mindestens \nzehn Stunden wöchentlich zurückzukehren.“ \n \nDiesem Text lässt sich klar entnehmen, was die Vollstreckungsschuldnerin der Gläubigerin \nschuldet (nämlich die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit im Ermittlungsdienst \n) und ab wann (nämlich ab dem 01.10.2015). In zeitlicher Hinsicht wird die Fälligkeit durch \nein Datum klar bestimmt. In inhaltlicher Hinsicht wird der Verwaltungsbereich, in dem die \nTätigkeit gelegen sein muss (Ermittlungsdienst ) ebenso zweifelsfrei bestimmt wie die \nArt der Tätigkeit (amtsangemessen). Insbesondere bereitet die Bestimmung der \n„Amtsangemessenheit“ keine Probleme. Dem Protokoll des Erörterungstermins im \nvorliegenden \nVerfahren \nkann \nentnommen \nwerden, \ndass \ndie \nTätigkeiten \nim \nErmittlungsdienst bewertet und bestimmten Besoldungsgruppen (wohl gebündelt) \nzugeordnet sind. Gegenteiliges behauptet auch die Vollstreckungsschuldnerin im \nBeschwerdeverfahren nicht. Ohne weiteres bekannt ist zudem das jeweilige Statusamt der \nVollstreckungsgläubigerin. Durch einen Vergleich der Bewertung der Tätigkeit, die \nzugewiesen wird, mit dem Statusamt der Gläubigerin kann die Amtsangemessenheit der \nTätigkeit zweifelsfrei festgestellt werden. \n \ndd) \nDas \nVerwaltungsgericht \nverlangt \nin \nder \nZwangsgeldandrohung \nvon \nder \nVollstreckungsschuldnerin keine andere Leistung als die im Vollstreckungstitel bestimmte. \n \n(1) Titel und Zwangsgeldandrohung weichen nicht deshalb voneinander ab, weil das \nVerwaltungsgericht die Zuweisung der Tätigkeit spätestens ab dem 01.02.2024 verlangt, \nwährend im Vergleich von einer Zuweisung ab dem 01.10.2015 die Rede ist. Der \n01.10.2015 ist nach dem Vergleichswortlaut eindeutig ein „Ab“-Termin; sein Sinn und \n\n4 \n \n \nZweck ist es festzulegen, dass die Gläubigerin die Zuweisung der Tätigkeit nicht schon \nfrüher verlangen kann. Ihn so auszulegen, dass es sich quasi um ein absolutes Fixgeschäft \nhandelt und eine Zuweisung der Tätigkeit ausschließlich genau am 01.10.2015 erfolgen \nkönnen soll, wäre offensichtlich widersinnig. Es gibt dafür weder Anhaltspunkte im \nVergleichstext noch sonstige einleuchtende Gründe. Namentlich wäre bei dieser \nAuslegung eine Durchsetzung des Vergleichs für die Gläubigerin faktisch nahezu \nunmöglich: Bis einschließlich 30.09.2015 wäre sie daran gescheitert, dass der titulierte \nAnspruch noch nicht fällig, und ab dem 02.10.2015 würde sie daran scheitern, dass er \ndurch Zeitablauf erloschen ist. Der Einwand der Schuldnerin, der Vollstreckung stehe \nentgegen, dass sie der Gläubigerin eine Tätigkeit nicht rückwirkend zum 01.10.2015 zur \nVerfügung stellen könne, überzeugt daher nicht. \n \n(2) Die Zwangsgeldandrohung weicht ferner nicht deshalb vom titulierten Anspruch ab, weil \n„amtsangemessene“ Tätigkeit angesichts des heutigen Statusamts der Gläubigerin eine \nmit A 11 bewertete Tätigkeit bedeutet, während es im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses \nangesichts des damaligen Statusamts der Gläubigerin eine A 9-Tätigkeit gewesen wäre. \nDer protokollierte Vergleichstext, der für die Auslegung maßgeblich ist, spricht von einer \n„amtsangemessene[n] Tätigkeit“, nicht von einer „mit A 9 bewerteten Tätigkeit“. Die \nzwischenzeitlich eingetretenen Beförderungen können daher allenfalls einen Wegfall der \nGeschäftsgrundlage (§ 60 VwVfG) darstellen (dazu unten 3.). \n \n(3) Sollte die Vollstreckungsschuldnerin bei Abschluss des Vergleichs eine andere \nVorstellung über den Bedeutungsgehalt des Termins „01.10.2015“ oder des Begriffs \n„amtsangemessene Tätigkeit“ gehabt haben, wäre dies rechtlich unbeachtlich. Sie hätte \ndann bei der Protokollierung des Vergleiches auf anderen Formulierungen bestehen \nmüssen, die das von ihr gemeinte und gewollte hinreichend klar zum Ausdruck bringen \n(vgl. VGH B.W., Beschl. v. 24.04.2018 – 10 S 421/18, juris Rn. 8). \n \nb) Das Vorliegen der übrigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wird von der \nVollstreckungsschuldnerin nicht bestritten; auch der Senat sieht keinen Anlass, daran zu \nzweifeln. \n \nc) \nDer \nUmstand, \ndass \ndie \nSchuldnerin \nbeim \nVerwaltungsgericht \neine \nVollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) erhoben und einen \nAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) gestellt hat, über \ndie noch nicht entschieden wurde, steht der Zwangsgeldandrohung nicht entgegen. \nUnzulässig wird die Vollstreckung erst dann, wenn der Vollstreckungsabwehrklage \nstattgegeben wurde und dieses Urteil rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist oder \n\n5 \n \n \nwenn \ndas \nVerwaltungsgericht \ndem \nAntrag \nauf \nvorläufige \nEinstellung \nder \nZwangsvollstreckung stattgeben hat (VGH B-W, Beschl. v. 15.05.1992 – 8 S 158/92, juris \nRn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 172 Rn. 11). \n \n2. Die besonderen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO \nliegen vor. Die Vollstreckungsschuldnerin hat den titulierten Anspruch bislang nicht erfüllt \n(a), obwohl ihr dazu eine angemessene Zeit zur Verfügung stand (b). \n \na) Da § 172 Satz 1 VwGO tatbestandsmäßig voraussetzt, dass die Behörde der ihr im \nVollstreckungstitel \nauferlegten \nVerpflichtung \nnicht \nnachgekommen \nist, \nist \nder \nErfüllungseinwand im Zwangsgeldandrohungsverfahren beachtlich (VGH B-W, Beschl. v. \n24.04.2018 – 10 S 421/18, juris Rn. 11). Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziff. 5 \ndes Vergleichs vom 27.08.2014 jedoch noch nicht erfüllt. Sie hat der Gläubigerin seither \nkeine amtsangemessene Tätigkeit im Ermittlungsdienst zur Verfügung gestellt. Soweit \ndie Gläubigerin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit am 01.09.2016 zeitweise im \nErmittlungsdienst (Bereich Massendelikte) eingesetzt war, hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluss ausgeführt, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen gewesen, \nweil die Gläubigerin nur organisatorisch für die Akten zuständig gewesen sei. Dem ist die \nSchuldnerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. \n \nb) Dass der Vollstreckungsschuldnerin vor der Zwangsgeldandrohung ausreichend Zeit \nzur Verfügung stand, um die Vollstreckung durch freiwillige Erfüllung von Ziff. 5 des \nVergleichs abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1998 – 2 BvR 1516/93, juris Rn. \n11), ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Vergleich vor fast 10 Jahren geschlossen \nwurde, offensichtlich, selbst wenn man berücksichtigt, dass die Gläubigerin seither \nteilweise nicht im Dienst war. \n \n3. Die materiellen Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch der Gläubigerin auf \nZuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit im Ermittlungsdienst können im \nvorliegenden Zwangsgeldandrohungsverfahren nicht geprüft werden. \n \na) Im Verfahren nach § 172 VwGO ist es nicht möglich, das Nichtbestehen oder den \nWegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruchs geltend zu \nmachen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001 – 2 AV 3/01, juris Rn. 4; VGH B-W, Beschl. v. \n24.04.2018 – 10 S 421/18, juris Rn. 11). Eine Ausnahme stellt allein der Erfüllungseinwand \nund allenfalls noch eine offenkundige Unmöglichkeit der Erfüllung dar (dazu näher oben \nZiff. 2 a) und unten d)). Im Übrigen ist der Vortrag, der zu vollstreckende Anspruch bestehe \nmateriell nicht oder nicht mehr, im Verfahren nach § 172 VwGO unbeachtlich und kann \n\n6 \n \n \nallein mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO), \neventuell verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung \n(§ 769 ZPO), geltend gemacht werden (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 172 \nRn. 11; VGH B-W, Beschl. v. 24.04.2018 – 10 S 421/18, juris Rn. 11). Dies betrifft \nnamentlich die Frage, ob die Schuldnerin von einem Vergleich wirksam zurückgetreten ist \noder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Anpassung verlangen oder ihn \nkündigen kann (§ 60 VwVfG) (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.10.2006 – 22 C 06.2640, juris \nRn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2018 – 1 SO 1/18, juris Rn. 13; Kopp/ Schenke, \nVwGO, 29. Aufl. 2023, § 106 Rn. 18 f.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 106 \nRn. 22). Sofern die materielle Unwirksamkeit des (formgültig geschlossenen) Vergleichs \nvon Beginn an, etwa wegen Nichtigkeit (§ 59 VwVfG), auch durch eine ex tunc wirkende \nAnfechtung (§ 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 119 ff., 142 BGB), geltend gemacht wird, kann \nanstatt oder neben der Vollstreckungsabwehrklage ein Antrag auf Fortsetzung des \nVerfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wurde, statthaft sein (vgl. Kopp/ Schenke, \nVwGO, 29. Aufl. 2023, § 106 Rn. 18, § 168 Rn. 5; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. \n2020, § 106 Rn. 18 f. jeweils m.w.N., auch zur im Einzelnen strittigen Abgrenzung zwischen \nVollstreckungsabwehrklage und Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens). \n \nb) Die Argumente der Vollstreckungsschuldnerin, die seit dem Vergleichsabschluss vor \nfast 10 Jahren eingetretenen Veränderungen seien bei der Zwangsgeldandrohung nicht \nberücksichtigt worden, insbesondere, dass die Gläubigerin nach dem Abschluss des \nVergleichs weitere Elternzeit genommen habe, die seither eingetretenen personellen und \norganisatorischen Veränderungen, dass die Gläubigerin seither zweimal befördert wurde \nund dass ihre Leistung, Eignung und Befähigung sowie die Anforderungen der Tätigkeiten \nmittlerweile anders beurteilt würden, zielen auf den materiellen Anspruch. Geltend gemacht \nwird der Sache nach ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG. Denn die Schuldnerin macht geltend, dass sich die Verhältnisse, die für die \nFestsetzung des Inhalts des Vergleichs maßgebend gewesen seien, nach dem Abschluss \ndes Vergleichs so wesentlich geändert hätten, dass ihr das Festhalten an der im Vergleich \ngetroffenen Regelung nicht zuzumuten sei. Auch soweit die Schuldnerin vorträgt, der \nAnspruch der Gläubigerin auf Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit im \nErmittlungsdienst sei mittlerweile verwirkt, durch Zeitablauf erloschen (wohl im Sinne \neiner konkludent vereinbarten auflösenden Befristung oder Bedingung) bzw. seine \nGeltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben, handelt es sich um materielle \nEinwendungen. Mit solchen Einwänden kann sie nach den oben unter a) dargelegten \nMaßstäben im Zwangsgeldandrohungsverfahren nicht gehört werden. Darüber wird das \nVerwaltungsgericht im Rahmen der noch anhängigen Vollstreckungsabwehrklage und des \n\n7 \n \n \nebenfalls noch anhängigen Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu \nentscheiden haben. \n \nc) Bei der Zwangsgeldandrohung nicht berücksichtigt werden kann auch der Einwand der \nSchuldnerin, die Gläubigerin habe ihren Teil der Verpflichtungen aus Ziff. 5 des Vergleichs \nvom 27.08.2014 (Rückkehr aus Mutterschutz bzw. Elternzeit mit mindestens 10 \nWochenstunden) noch nicht erfüllt. Zurückbehaltungsrechte (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. \n§ 273 Abs. 1 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. \n§ 320 BGB) sind mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machende materielle \nEinwendungen (vgl. Schmidt/ Brinkmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 767 Rn. 69 \nm.w.N. auf die höchstrichterliche Rspr.). \n \nd) Ebenso zu den materiellen, allein mit der Vollstreckungsabwehrklage bzw. dem Antrag \nauf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzuwendenden Umständen zählt die \nUnmöglichkeit der Erfüllung des titulierten Anspruchs (OVG Hamburg, Beschl. v. \n07.02.2018 – 1 SO 1/18, juris Rn. 13; vgl. ferner VGH B-W, Beschl. v. 24.04.2018 – 10 S \n421/18, juris Rn. 12 f.). Im Verfahren nach § 172 VwGO kann allenfalls eine offenkundige \nUnmöglichkeit berücksichtigt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2018 – 1 SO 1/18, \njuris Rn. 16). Nach diesem Maßstab ist es vorliegend unerheblich, dass die Schuldnerin \nbehauptet, es stehe keine amtsangemessene Tätigkeit im Ermittlungsdienst zur \nVerfügung. Denn dies ist keineswegs offenkundig. \n \ne) Soweit die Schuldnerin vorträgt, der Vergleich verstoße gegen Rechtsvorschriften \n(insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG) und sie habe sich bei Vergleichsschluss im Irrtum über \ndie Absichten der Gläubigerin zur weiteren Elternzeit befunden bzw. sei von dieser \ndiesbezüglich sogar getäuscht worden, handelt es sich um Umstände, die zu einer \nNichtigkeit des (gleichwohl formgültig geschlossenen) Vergleichs von Anfang an führen \nkönnten (vgl. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 119, 123, 142 BGB bzw. § 134 BGB). Sie können \nim Rahmen eines noch zu stellenden Antrags auf Fortsetzung der ursprünglichen \nKlageverfahren, \neventuell \nauch \nim \nRahmen \nder \nschon \nerhobenen \nVollstreckungsabwehrklage, relevant sein. Im Verfahren nach § 172 VwGO sind sie es \nnicht (vgl. zu den Maßstäben oben unter a)). \n \nIII. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000 Euro ist nicht zu beanstanden. \n§ 172 Satz 1 VwGO lässt ein Zwangsgeld in dieser Höhe ausdrücklich zu. Das \nAusschöpfen dieses Rahmens bis zur Höchstgrenze hat das Verwaltungsgericht damit \nbegründet, dass angesichts der nahezu unbegrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der \nSchuldnerin, d.h. der Bundesrepublik Deutschland, ein geringeres Zwangsgeld keinen \n\n8 \n \n \nrasch wirkenden Beugedruck erzeugen würde. Dieser nachvollziehbaren Erwägung \nschließt sich der Senat an. \n \nIV. Hingegen rügt die Vollstreckungsschuldnerin zurecht, dass die vom Verwaltungsgericht \nin der Zwangsgeldandrohung gesetzte Erfüllungsfrist, die ab der Zustellung der Androhung \nnoch drei Wochen betrug, unangemessen kurz ist. Die Frist muss so gesetzt werden, dass \nder Schuldnerin der Vollzug in dieser Zeitspanne billigerweise zugemutet werden kann \n(Pietzner/ Möller, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 172 \nVwGO Rn. 43). Die Frist ist stets individuell, d.h. nach den Umständen des Einzelfalles zu \nbemessen. Maßgeblich sind die Dringlichkeit des Vollzugs und die Möglichkeiten, die der \nPflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat (Hess VGH, Beschl. v. 30.11.1988 – 8 TH \n4246/88, juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Gläubigerin nach \ndem Abschluss des Vergleichs fast 9 Jahre bis zur Beantragung einer vollstreckbaren \nAusfertigung gewartet hat, dass ein besonderes Interesse der Gläubigerin, gerade jetzt \numgehend eine Tätigkeit im Ermittlungsdienst zugewiesen zu bekommen, nicht ersichtlich \nist und dass die Schuldnerin die in Frage kommende Tätigkeit erst identifizieren und deren \nZuweisung an die Gläubigerin dann organisieren muss, erscheint eine Frist von ca. 6 \nWochen, wie der Senat sie nunmehr mit dem Datum 15.03.2024 setzt, notwendig, aber \nauch ausreichend. Der Gedanke, der Schuldnerin effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 \nGG) zu ermöglichen, spricht ebenfalls für eine solche Fristbemessung. Das \nVerwaltungsgericht erhält dadurch die Möglichkeit, noch innerhalb der Erfüllungsfrist über \nden bereits vor mehr als 6 Monaten gestellten Antrag der Schuldnerin auf vorläufige \nEinstellung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine \nStreitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren \nanfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-01-31/2-s-30-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-01-31/2-s-30-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364212","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.990220+00:00"}}