{"status":"available","doknr":"OLD364211","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-07","aktenzeichen":"2 LC 123/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 123/23 \nVG: \n2 K 612/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs aufgrund der mündli-\nchen Verhandlung vom 7. Februar 2024 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 08.03.2023 \naufgehoben, soweit darin die Ziffern 1 und 3 des Bescheides des \n\n2 \n \n \nMigrationsamtes Bremen vom 21.09.2020 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 26.02.2021 aufge-\nhoben worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leis-\ntet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \n \n \n \ngez. Traub \n \n \n \n \ngez. Stybel \n \n \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrte ursprünglich die Aufhebung, hilfsweise die Verkürzung eines gegen \nihn verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die Aufhebung einer Verlängerung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und \nwandte sich gegen eine Abschiebungsandrohung. Im Berufungsverfahren streiten die Be-\nteiligten nur noch über die Aufhebung der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags und \ndie Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung bzw. Ver-\nkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Verwaltungsgericht sowie über \ndie Abschiebungsandrohung. \n \nDer Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Januar 2012 in \ndas Bundesgebiet ein. Ein unter einer Aliaspersonalie in Bremen gestelltes Asylgesuch hat \ner nicht fortgeführt. Am 27.09.2013 wurde er bei der Einreise aus Österreich aufgegriffen \nund aufgrund eines Haftbefehls wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten zweijährigen \nAufenthaltes festgenommen. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn am 24.10.2013 \nwegen illegaler Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. Nach \nkurzzeitigem Aufenthalts in Italien kehrte der Kläger nach Deutschland zurück und meldete \nsich in Syke an. Es folgten weitere Aus- und unerlaubte Einreisen ins Bundesgebiet. \n \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 12.08.2015 wurde der Kläger von der Ausländerbehörde Diepholz für \ndie Dauer von zwei Jahren wegen der vielfältigen aufenthaltsrechtlichen Verstöße ausge-\nwiesen. \n \nAm 08.11.2016 wurde der Kläger bei der Einreise mit der Bahn aus Italien über Österreich \nin Kiefersfelden von der Polizei aufgegriffen. Er war dabei im Besitz eines seit dem \n29.06.2016 abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitels sowie eines Verlängerungsantra-\nges. Der Kläger kam aufgrund eines Haftbefehls vom 09.11.2016 in Haft. Das Amtsgericht \nRosenheim verurteilte ihn am 30.01.2017 wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren \nin Tateinheit mit unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Auf-\nenthalt nach Ausweisung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung. \n \nMit Bescheid vom 23.05.2018 ordnete das Landratsamt Rosenheim die Abschiebung des \nKlägers in den Senegal an. Die Wirkung der Abschiebung (Verbot der Wiedereinreise) \nwurde auf zwei Jahre befristet. Da die italienischen Behörden eine Rückübernahme des \nKlägers verweigert hatten, wurde dem Wunsch des Klägers, nach Italien zu seiner Frau \nabgeschoben zu werden, nicht entsprochen, sondern er wurde am 01.08.2018 aus der Haft \nin den Senegal abgeschoben. \n \nZu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. Er er-\nkannte am 04.12.2019 gegenüber dem Jugendamt der Beklagten die Vaterschaft für das \nam 23.10.2019 geborene Kind A. an. Am gleichen Tage gab er zusammen mit der Kinds-\nmutter, Frau B. , eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. B. ist senegalesische Staatsan-\ngehörige. Sie hat zwei weitere Kinder, im Jahr 2016 geborene Zwillinge. Deren Vater und \ngemeinsam sorgeberechtigt ist der ghanaische Staatsangehörige Herr C. , der im Besitz \neiner Niederlassungserlaubnis ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2019 beantragte \nder Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDie Ausländerbehörde der Beklagten lehnte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 21.09.2020 ab (1.), forderte den \nKläger zur Ausreise bis zum 05.10.2020 auf, drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten \nAusreise die Abschiebung in den Senegal an (2.) und ordnete die sofortige Vollziehung an \n(3.). Weiterhin wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von \nzwei Jahren verlängert (4.). \n \nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 \nAbs. 2 AufenthG, denn es sei nicht ersichtlich, dass er mit dem Kind A. eine familiäre \n\n4 \n \n \nLebensgemeinschaft führe. Auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Auf-\nenthG seien nicht erfüllt. Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 4 \nSatz 4 AufenthG als Ermessensentscheidung auf eine Dauer von zwei Jahren verlängert. \nFür ein möglichst langes Einreise- und Aufenthaltsverbot sprächen der derzeitige uner-\nlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die vorangegangenen aufenthaltsrechtlichen Ver-\nstöße und Verurteilungen. Demgegenüber verfüge der Kläger im Bundesgebiet über keine \ngemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Bindungen; eine Rückkehr in das \nHeimatland sei ohne Schwierigkeiten möglich. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2021 wies der Senator für Inneres den dagegen er-\nhobenen Widerspruch zurück. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufent-\nhaltsverbotes wegen schutzwürdiger Belange des Klägers komme nicht in Betracht. Es sei \nnicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger die elterliche Sorge für sein Kind A. tat-\nsächlich ausübe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n36 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor, da das Vorliegen einer besonderen Härte nicht anzu-\nnehmen sei. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es am erfor-\nderlichen Ausreisehindernis. \n \nDer Kläger hat dagegen am 26.03.2021 Klage erhoben. Mit der von der Mutter des Kindes \nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung sei belegt, dass er sein Sorgerecht regelmä-\nßig und verantwortungsbewusst ausübe. Außerdem sei er in der Lage, seinen Lebensun-\nterhalt zu sichern. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2022 das Landratsamt Rosenheim \nzum Rechtsstreit beigeladen. Dieses hat erklärt, dass das Einvernehmen zur Aufhebung \noder Verkürzung des mit Bescheid vom 23.05.2018 erlassenen Einreise- und Aufenthalts-\nverbotes nicht erteilt werde. Schutzwürdige Belange im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 \nAufenthG lägen aufgrund der familiären Beziehung des Klägers „zu seinem Sohn“ vor. Auf \n§ 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AufenthG könne er sich nicht berufen, da er sich bereits in der \nBundesrepublik aufhalte, die Vorschrift aber nur sogenannte „Auslandsfälle“ betreffe. Au-\nßerdem erfülle er die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus huma-\nnitären Gründen offensichtlich nicht. Letztlich sei eine Verkürzung oder Aufhebung im Rah-\nmen des Ermessens zu verneinen. Zu seinen Lasten müsse insbesondere berücksichtigt \nwerden, dass er bereits mehrfach Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung begangen \nhabe und entsprechend verurteilt worden sei. Er habe deutlich gemacht, sich nicht an die \ndeutsche Rechtsordnung halten zu können oder zu wollen. Trotz mehrfacher Verurteilun-\ngen, einer Ausweisungsverfügung und Abschiebung habe er immer wieder versucht, ins \n\n5 \n \n \nBundesgebiet einzureisen. Nach allem sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Auch sei \naufgrund seiner Vita nicht davon auszugehen, dass er seiner aus der Ausweisungsverfü-\ngung resultierenden Ausreiseverpflichtung rechtzeitig nachgekommen sei. Demnach sei \nein öffentliches Interesse an einem weiter bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot zu \nbejahen. Weiterhin negativ zu werten sei, dass noch öffentlich-rechtliche Forderungen auf-\ngrund der Abschiebung in Höhe von 689,83 Euro bestünden. Als privates Interesse an der \nAufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes könne die bestehende familiäre Bezie-\nhung „zu seinem Sohn“ berücksichtigt werden. Zur Wahrung der familiären Beziehung \nhätte er aber die regulären Zuzugsbestimmungen nutzen müssen. Dies sei ihm zumutbar. \nEin Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung hätte schon vom Ausland aus gestellt werden \nkönnen. Dazu habe das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur noch neun Monate zum Zeit-\npunkt seiner letztmaligen Einreise bestanden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2020 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides vom 26.02.2021 zu verpflichten, die Frist des gegen den Klä-\nger verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufzuheben und dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen und zudem das in den streitgegenständlichen Be-\nscheiden erneut verlängerte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben; \nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zu \nverpflichten, über die Länge der Frist des gegen den Kläger verhängten Einreise- \nund Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu \nzu entscheiden. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Urteil vom 08.03.2023 hat das Verwaltungsgericht Ziffer 4 des Bescheides des Migra-\ntionsamtes Bremen vom 21.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators \nfür Inneres der Beklagten vom 26.02.2021 aufgehoben. Weiterhin hat das Verwaltungsge-\nricht die Beklagte „unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3“ des Bescheides des Migrationsam-\ntes Bremen vom 21.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für In-\nneres der Beklagten vom 26.02.2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufhebung \nbzw. Verkürzung der Frist des mit Bescheid der Beigeladenen vom 23.05.2018 verfügten \nEinreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden. \n \n\n6 \n \n \nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n \nDie gegen die Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erhobene Klage habe \nwegen fehlerhafter Ermessensausübung Erfolg. Die Beklagte habe die Sachlage zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend berücksichtigt. \nDie Beklagte sei bei Erlass des Bescheides noch davon ausgegangen, dass zwischen dem \nKläger und seiner Tochter A. kein schützenswerter Kontakt bestehe. Inzwischen gehe \ndie Beklagte jedoch vom Bestehen einer familiären Beziehung aus, ohne dass sie jedoch \nihre Ermessenserwägungen ergänzt habe. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletze den \nKläger in seinen Rechten, weil die Beklagte zunächst über die Aufhebung oder Verkürzung \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbotes neu zu entscheiden habe. Dessen zweijährige Be-\nfristungsdauer sei noch nicht abgelaufen. Der Kläger sei am 01.08.2018 abgeschoben wor-\nden. Am 04.12.2019 habe er gegenüber dem Jugendamt der Beklagten in Bremen die \nVaterschaft für seine Tochter anerkannt. Vor diesem Hintergrund sei die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis an den Kläger nur möglich, wenn zuvor das gegen ihn verfügte Ein-\nreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder zumindest auf einen Zeitpunkt vor seiner \nerneuten Einreise verkürzt werde. Die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten erweise \nsich als ermessensfehlerhaft. Das Ermessen sei jedoch nicht auf null reduziert. Die Vo-\nraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen im Fall des Klägers nicht vor. Er \nkönne sich hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter nicht auf das Vorliegen der Vo-\nraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG berufen, \ndenn insoweit griffen die spezielleren Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen \nder §§ 27 ff. AufenthG und hier insbesondere § 36 Abs. 2 AufenthG. Jedoch bestünden \nschutzwürdige Belange des Klägers, die die Beklagte bei einer Ermessensentscheidung \nnach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen habe. Der Kläger stehe in einer \nschützenswerten familiären Beziehung zu seiner 3 ½ jährigen Tochter A. . Dies hätten die \nBeklagte und die Beigeladene nicht hinreichend berücksichtigt. Diese hätten auch die Be-\nlange der Tochter bei der Abwägung mit den gegen eine Verkürzung sprechenden öffent-\nlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Es fehle auch eine Prognose, in welchem \nzeitlichen Rahmen der Kläger unter Berücksichtigung des noch laufenden Einreise- und \nAufenthaltsverbots und der möglichen Dauer eines Visumverfahrens die Lebensgemein-\nschaft mit dem Kind wieder aufnehmen könnte. Das Ermessen der Beklagten nach § 11 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht dergestalt reduziert, dass im Lichte des Art. 6 GG nur \neine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als ermessensfehlerfreie Entschei-\ndung anzusehen wäre. Als rechtmäßige Alternativentscheidung komme insbesondere eine \nVerkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht, die es dem Kläger \nermögliche, unmittelbar im Anschluss an die Nachholung des Visumverfahrens, das für die \n\n7 \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlich wäre, wieder \nin die Bundesrepublik einzureisen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. \n2 AufenthG komme grundsätzlich in Betracht. Die schützenswerte Lebensgemeinschaft \ndes Klägers mit seiner Tochter könne nur im Bundesgebiet gelebt werden. Der Lebensun-\nterhalt des Klägers erscheine gesichert. Im Ergebnis dürften auch Ausweisungsinteressen \nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen, da hier ein atypischer Fall \nvorliege. Allerdings lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Visumspflicht nicht \nvor. Dem Kläger und seiner Tochter sei es zuzumuten, dass der Kläger für die Nachholung \ndes Visumverfahrens vorübergehend ausreise. \n \nGegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 26.04.2023 die vom Verwaltungs-\ngericht zugelassene Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts sei die Entscheidung der Beigeladenen vom 16.12.2022 ermessensfehlerfrei. Diese \nhabe das gegen den Kläger aufgrund dessen hartnäckiger und wiederholter Verstöße ge-\ngen die hiesigen Einreisebestimmungen sprechende Ausweisungsinteresse höher gewer-\ntet als die für ihn sprechenden familiären Belange. Sie habe dadurch nicht den gesetzlichen \nRahmen überschritten. Auch wenn die Beigeladene die Betreuungsleistung des Klägers, \ndie dieser erst in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht habe, nicht im Einzelnen \nbenannt habe, habe sie gesehen, dass schutzwürdige Belange vorliegen und diese in die \nAbwägung mit den Ausweisungsinteressen eingestellt. Wenn das Gericht bemängele, dass \nes an einer zeitlichen Perspektive fehle, wann der Kläger im Rahmen eines noch durchzu-\nführenden Visumverfahrens wieder einreisen könne, sei darauf hinzuweisen, dass die \nDauer eines Visumverfahrens nicht Gegenstand der Klage sei und auch bei den Erwägun-\ngen ob und inwieweit das Einreise- und Aufenthaltsverbot verkürzt werde, nicht zu berück-\nsichtigen sei. Hierüber habe die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland des Klägers \nzu entscheiden. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nur noch für sechs Monate bestehe. Eine Unterbrechung der familiären \nBeziehungen für diesen relativ kurzen Zeitraum sei zumutbar. Der Kläger lebe nicht mit \ndem Kind und dessen Mutter zusammen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berück-\nsichtigt, dass der Kläger – statt die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus \ndem Ausland zu beantragen – erneut und zum wiederholten Male unerlaubt eingereist sei. \nEs komme auch in Betracht, dass Mutter und Kinder gemeinsam mit dem Kläger in den \nSenegal ausreisten. Dem stehe nicht entgegen, dass die beiden älteren Kinder unregel-\nmäßig von ihrem Vater besucht würden. Ob insoweit eine gelebte Vater-Kinder-Beziehung \nbestehe, sei zweifelhaft. Die Kindesmutter habe erklärt, sie wünsche keinen näheren Kon-\ntakt mehr. Es hätte sich insoweit eine Anhörung von Herrn C. als Zeuge aufgedrängt. Es \nlebten noch weitere Angehörige des Klägers im Senegal, so dass sie dort nicht auf sich \nallein gestellt wären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht das Vorliegen einer \n\n8 \n \n \naußergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG angenommen. Es sei weiter \nzweifelhaft, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt würde sichern können. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n08.03.2023 aufzuheben, soweit die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 - 3 \ndes Bescheides des Migrationsamtes Bremen vom 21.09.2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres der Beklagten vom \n26.02.2021 verpflichtet wurde, den Antrag des Klägers auf Aufhebung bezie-\nhungsweise Verkürzung der Frist des mit Bescheid der Beigeladenen vom \n23.05.2018 verfügten Einreise-und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage insoweit ab-\nzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEinen am 22.05.2023 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat er am folgenden \nTag wieder zurückgenommen. Berufung hat er nicht eingelegt. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter des Kindes des Klägers \nA. , Frau B. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nIm Einverständnis der Beteiligten war das Rubrum abweichend vom erstinstanzlichen Urteil \ndahingehend zu berichtigen, dass als beigeladen der Freistaat Bayern, vertreten durch das \nLandratsamt Rosenheim geführt wird. \n \nDie vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb eines \nMonats nach der am 21.04.2023 erfolgten Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nvom 08.03.2023 beim Verwaltungsgericht eingelegt und begründet. \n \n\n9 \n \n \nDie Berufung ist unbegründet, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Verwal-\ntungsgericht sie dazu verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Aufhebung bzw. Verkür-\nzung der Frist des mit Bescheid des Beigeladenen vom 23.05.2018 verfügten Einreise- und \nAufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beschei-\nden, und die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 21.09.2020 auf-\ngehoben hat (I). Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unter gleichzeitiger Aufhe-\nbung der dem entgegenstehenden Teile des Bescheides ist ebenso zulässig und begrün-\ndet (1.) wie die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung (2.). \n \nDie Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Ziffern 1 und 3 des Beschei-\ndes vom 21.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2021 aufgehoben \nhat (II). Die isolierte Aufhebung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger \nnicht verlangen. Ihm fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis (1.). Die Aufhebung der so-\nfortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheides ist unzulässig (2.). \n \nI. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Antrag des Klägers \nauf Aufhebung oder Verkürzung des unter Ziffer 4 des Bescheides des Beigeladenen vom \n23.05.2018 auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots neu zu bescheiden. \nDer Kläger hat hierauf einen Anspruch. \n \na. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots hat der Kläger konkludent mit seinem Antrag auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 21.09.2020 un-\nter Ziff. II. 1.2 der Begründung und im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2021 auf S. 3 f. \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 AufenthG geprüft und konkludent \nabschlägig beschieden. \n \nDie Verbotsfrist ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Auslandsaufent-\nhalt des Klägers nach dessen Abschiebung am 01.08.2018 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 \nAufenthG noch nicht abgelaufen. Wann der Kläger wieder (unerlaubt) eingereist ist, mit der \nFolge, dass ab diesem Zeitpunkt gem. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG der Ablauf der Ver-\nbotsfrist gehemmt ist, konnte zwar nicht taggenau festgestellt werden. Von den 24 Monaten \nder Verbotsfrist sind bisher jedoch erst maximal 16 Monate und 3 Tage abgelaufen. Dies \nergibt sich daraus, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, nach sei-\nner Abschiebung für zwei Monate im Senegal gewesen zu sein, dann sei er nach Italien \nzurückgekehrt. Dies stimmt überein mit den Angaben der Zeugin vor dem Verwaltungsge-\nricht, dass man 2019 in Italien wieder zusammengekommen sei. Da der Kläger am \n\n10 \n \n \n04.12.2019 in Bremen persönlich eine Vaterschaftsanerkennungserklärung abgegeben \nhat, muss er jedoch spätestens zu diesem Datum ins Bundesgebiet eingereist sein. Aus-\nweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger einen Monat nach \nder Geburt seiner Tochter A. - dem 23.10.2019 - wieder nach Deutschland eingereist, \nalso ca. zwei Wochen vor der Anerkennung der Vaterschaft. Da nicht erkennbar ist, dass \nder Kläger danach nochmals ausgereist ist, verbleiben noch mindestens 7 Monate und 27 \nTage Verbotsfrist. Diese Frist würde erst mit einer wirksamen Ausreise weiter ablaufen \n(BeckOK AuslR/Maor, 39. Ed. 1.10.2023, AufenthG § 11 Rn. 92). \n \nb. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist ist § 11 \nAbs. 4 AufenthG. Danach kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutz-\nwürdiger Belange des Ausländers oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthalts-\nverbots nicht mehr erfordert aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-\nbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn \ndie Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 \nvorliegen. Die Vorschrift verdrängt die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen \nGrundlagen zur Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten, also vor allem die §§ \n48, 49 und 51 VwVfG bzw. die entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts (BT-Drs. \n18/4097, 36; Maor, in: BeckOK AuslR, 39. Ed. 1.10.2023, AufenthG § 11 Rn. 29). \n \naa. Dem Kläger steht nach der Überzeugung des Senats ein Anspruch nach § 11 Abs. 4 \nSatz 2 AufenthG zu, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot \naufgehoben werden soll. Eine entsprechende – über den Ausspruch des Verwaltungsge-\nrichts zur Neubescheidung hinausgehende – Verpflichtung der Beklagten, das Einreise- \nund Aufenthaltsverbot aufzuheben, kann der Senat jedoch nicht aussprechen, da der Klä-\nger das erstinstanzliche, die Klage teilweise abweisende Urteil hat rechtskräftig werden \nlassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG führt jedoch \nerst recht dazu, dass sich die Entscheidung der Beklagten, das Einreise- und Aufenthalts-\nverbot nicht zu verkürzen, als rechtswidrig erweist. Die durch das Verwaltungsgericht aus-\ngesprochene Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die Fristlänge erweist sich da-\nher im Ergebnis nicht als zu Lasten der Beklagten unrichtig. \n \nbb. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tat-\nsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in abseh-\nbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Er ist \n\n11 \n \n \naufgrund seiner unerlaubten Einreise im Herbst 2019 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf-\nenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist rechtlich unmöglich, da sie einen \nungerechtfertigten Eingriff . in Art. 6 Abs. 1 GG zur Folge hätte. \n \n(1.) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Berücksichtigung seiner fa-\nmiliären Beziehungen im Inland als Ausreisehindernis nicht entgegen, dass sich die Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen jedenfalls grundsätzlich vorrangig \nnach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes richtet. Denn die in \n§ 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen können ihre Schutzwirkungen \nim Falle des Klägers nicht entfalten, weil § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes vor-\nliegend von vornherein ausschließt. Nur das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufent-\nhaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes führt dazu, \ndass das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Auf-\nenthG). Würde man den Ausländer auch in diesem Fall auf die Vorschriften über den Fa-\nmiliennachzug verweisen, könnte das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst dann nicht \naufgehoben werden, wenn bei Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine auch \nnur vorübergehende Trennung der Familie unverhältnismäßig wäre. In diesem Fall ist die \nAnnahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG zur \nVermeidung unzulässiger Eingriffe in das Recht auf Familienleben jedoch verfassungs- \nund konventionsrechtlich geboten. \n \n(2.) Die Ausreise ist dem Kläger rechtlich unmöglich, weil ihm diese unter anschließender \nBeantragung eines Visums zur Wiedereinreise zum Zweck der Familienzusammenführung \nbei Beachtung des Schutzes der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG \nund 2 nicht zumutbar ist. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG kei-\nnen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im \nBundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <47>; BVerfGK 7, 49 <54 f.>). \nAllerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertent-\nscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu för-\ndern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maß-\nnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers \nan Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das \nheißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu \nbringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie ent-\n\n12 \n \n \nspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zustän-\ndigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine \nfamiliären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen \n(vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). \n \nDabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen \nSeite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch \ndie sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR \n586/13 -, Rn. 12 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie \nnach Art. 6 GG ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines \nfür den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, \n26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvorausset-\nzungen (§ 5 AufenthG) zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üb-\nlicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundes-\nrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 <567>; \nBVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21, juris Rn. 47). Das Aufenthaltsrecht trägt \ndabei jedoch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es zum einen be-\nstimmte, insbesondere humanitäre Aufenthaltstitel vorsieht, die ein vorangehendes Visum-\nverfahren nicht erfordern, des Weiteren indem nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV die Nach-\nholung des Visumverfahrens nicht erforderlich ist, wenn ein geduldeter Ausländer einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Eheschließung (oder \nBegründung einer Lebenspartnerschaft) oder der Geburt eines Kindes während seines \nAufenthalts im Bundesgebiet hat, und schließlich indem es unter den Voraussetzungen \ndes § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis \neiner Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. \nBei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist \nmaßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tat-\nsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu \nseinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes um-\nfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher \nForm die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vo-\nrübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. \nIn diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kin-\ndes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler \nBindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes \ndienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine nur vorübergehende Trennung \nkann nur dann als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht eine gültige Prognose \n\n13 \n \n \ndarüber anstellt, welchen Trennungszeitraum der Betroffene realistischerweise zu erwar-\nten hat. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die \nFolgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch sehr \nkleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Tren-\nnung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt \n(vgl. BVerfGK 14, 458 <465>; BVerfG, Beschl. v, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom \n09.12.2021 - 2 BvR 1333/21, juris Rn. 48). \n \nVon Verfassungs wegen erforderlich ist es, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob \ndie Verweisung des Betroffenen auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland \naus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine \nKinder zur Folge hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 51 ff.). Von \neiner solchen Prognose kann lediglich dann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall \nmit Art. 6 Absätze 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebens-\ngemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa, weil die \nFamiliengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer \nWeise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 <567 f.> sowie BVerfG, Beschl. v. \n27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie \nausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94, juris, \nRn. 11 f.; Beschl. v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21, juris Rn. 48). Für die Annahme, dass \neine Trennung nicht dauerhaft sei, ist auch eine belastbare Prognose zu der Frage erfor-\nderlich, ob der Ausländer das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen wird. Allein der Um-\nstand, dass im Grundsatz die Erteilung eines Visums generell in Betracht kommt, reicht \ndafür nicht hin. Insbesondere dann, wenn die Erteilung eines Visums - wie im Fall des § 36 \nAbs. 2 AufenthG - an hohe tatbestandliche Hürden gebunden ist oder der Auslandsvertre-\ntung ein Ermessen eingeräumt ist, ergeben sich Unwägbarkeiten für den Ausländer. Diese \nverringern die Wahrscheinlichkeit, dass ihm auch tatsächlich ein Visum erteilt wird, und \nmüssen daher Eingang in die anzustellende Prognose finden (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n22.12.2021 - 2 BvR 1432/21, juris Rn. 49 ff. und BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23, \njuris Rn. 19 - 26). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger eine Ausreise zur Nachholung des Vi-\nsumverfahrens nicht zuzumuten, da mit ihr eine längerfristige Trennung von seiner Tochter \nA. verbunden wäre. \n \nDer Kläger führt nach Überzeugung des Senats mit der vierjährigen Tochter eine durch \nArt. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft, die bereits kurz nach deren \nGeburt aufgenommen wurde. Er hält sich durchschnittlich an fünf Tagen in der Woche im \n\n14 \n \n \nHaushalt der Tochter, ihrer Mutter und den beiden älteren Halbgeschwistern auf und küm-\nmert sich dabei in Ausübung seines Sorgerechts wie ein normaler Vater um die Kinder. \nSeine Tochter nennt ihn „Papa“. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben \ndes Klägers und der als Zeugin vernommenen Mutter der Tochter in der mündlichen Ver-\nhandlung. Auch der persönliche Eindruck, den der Senat vom Umgang des Klägers mit \nseiner Tochter während der mündlichen Verhandlung, insbesondere während der Verneh-\nmung der Mutter, gewonnen hat, belegt das Vorhandensein einer gefestigten Vater-Kind-\nBeziehung. \n \nDer Kläger kann die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, deren Halbge-\nschwistern und deren Mutter nicht ins Ausland verlagern. Die Mutter verfügt über eine Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, die nur erteilt werden darf, wenn dies zur \nVermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese außergewöhnliche \nHärte beruht im Falle der Mutter darauf, dass sie eine familiäre Lebensgemeinschaft mit \nihren beiden älteren Kindern, den sieben Jahre alten Zwillingen D. und E. , die über eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG verfügen, in zumutbarer Weise nur im Bundes-\ngebiet führen kann. Die Beklagte hat diese Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG \nzuletzt am 04.04.2023 für drei Jahre verlängert. Die Halbgeschwister der Tochter des Klä-\ngers führen mit ihrem Vater, Herrn C. , der die Staatsangehörigkeit Ghanas besitzt, für \ndie Zwillinge sorgeberechtigt ist, und seit dem 18.06.2012 über eine Niederlassungserlaub-\nnis verfügt, auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine ebenfalls durch Art. 6 \nAbs. 1 GG geschützte Beziehung im Bundesgebiet. Die Zeugin hat in der mündlichen Ver-\nhandlung glaubhaft erklärt, dass der Vater der Kinder diese ein- bis zweimal im Monat \nbesucht, mit ihnen sowohl in der Wohnung als auch auf dem Spielplatz spielt, mit ihnen \nEssen geht und auch mit ihnen telefoniert und dass die Kinder ihn „Papa“ nennen. Die \nBesuche von Herr C. wurden vom Kläger im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt. \nDer geschilderte Umgang genügt (noch) den Anforderungen an eine schutzwürdige Vater-\nKind-Beziehung. \n \nSoweit die Beklagte vorgetragen hat, die Ausländerbehörde habe Schwierigkeiten, mit \nHerrn C. in Kontakt zu treten, und dieser habe auch schon bei anderen Kindern die \nVaterschaft anerkannt, ergeben sich daraus noch keine begründeten Zweifel am Bestehen \neiner schützenswerten Begegnungsgemeinschaft mit den Zwillingen D. und E. , die \nAnlass für eine weitere Aufklärung etwa durch Vernehmung von Herrn C. als Zeugen \ngeboten hätte. Die Beklagte hat diesbezüglich auch keinen Beweisantrag gestellt. \n \nDem Kläger und seiner Tochter A. ist es nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemein-\nschaft zum Zweck der Durchführung eines Visumverfahrens durch den Kläger im Senegal \n\n15 \n \n \nzu unterbrechen. Dies beruht schon auf der zu erwartenden Dauer des Visumverfahrens, \nso dass es auf eine Prognose der Erfolgsaussichten eines Visumantrags nicht ankommt.. \n \nDer Senat geht davon aus, dass ein Visumverfahren für den Kläger mindestens ein Jahr – \neher eineinhalb Jahre - dauern wird. Nach der Terminliste Familiennachzug der deutschen \nBotschaft im Senegal in Dakar (https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_cate-\ngory.do?locationCode=daka&realmId=566&categoryId=2976, abgerufen am 01.02.2024) \nbeträgt schon die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familien-\nzusammenführung etwa acht Monate. Anträge zur Familienzusammenführung werden, \nnachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen, an die örtlich zuständigen Ausländerbehör-\nden weitergeleitet. Die Bearbeitungsdauer hängt stark von der Auslastung der örtlichen \nAusländerbehörde \nab \nund \nkann \nhäufig \nmehrere \nMonate \nbetragen \n(https://dakar.diplo.de/sn-de/service/visa/national/nachzug-zum-deutschen-kind). Zur Er-\nteilung einer Vorabzustimmung ist die Beklagte nicht bereit. Eine derartig lange Trennung \nvon der erst vierjährigen Tochter würde aufgrund deren geringen Alters zu einer erhebli-\nchen Entfremdung zwischen dem Kläger und der Tochter führen, die durch Kontakte über \nelektronische Kommunikationsmittel nicht vollständig vermieden werden könnte. \n \nDer Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Dauer des Visumverfahrens dadurch \nabzukürzen, dass er schon aus Deutschland einen Termin zur Antragstellung bei der deut-\nschen Botschaft in Dakar beantragt und er bis kurz vor diesem Termin von der Beklagten \n– die sich hierzu in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat – geduldet wird. Der \nErteilung eines Visums an den Kläger – der erst kurz vor dem Termin bei der Botschaft das \nBundesgebiet verlassen hätte – stünde dann immer noch die noch nicht abgelaufene Tite-\nlerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, so dass die Botschaft den \nAntrag ohne weitere Prüfung schon aus diesem Grund ablehnen könnte. \n \nEine mindestens ein- bis eineinhalbjährige Trennung des Klägers von seiner Familie ist \nauch nicht durch Belange der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Zwar kommt dem Kin-\ndeswohl weder nach den Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfas-\nsungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15 –, Rn. 5, juris). Die Belange der Bundesrepub-\nlik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG geschützte private Inte-\nresse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen \nbestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer \nvor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche \nBestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Ab-\n\n16 \n \n \nsätze 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation ein-\ngetreten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11; Beschl. \nv.09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 45). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem \nAusländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt \ndie Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regel-\nmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem \nFamilienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht \nwerden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erzie-\nhungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Perso-\nnen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes \nhaben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, \nRn. 17, v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. \n46). Der Kläger hat die Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften bereits began-\ngen, bevor er mit seiner Tochter im Inland eine familiäre Lebensgemeinschaft begründet \nhat. Seither sind weitere Verstöße nicht bekannt geworden, so dass der Senat die Bege-\nhung von aufenthaltsrechtlichen Verstößen durch den Kläger in der Zukunft zwar als mög-\nlich aber eher unwahrscheinlich ansieht. Da der Kläger mittlerweile seit über vier Jahren \neine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter führt und diese \nLebensgemeinschaft wegen der Bindungen der ebenfalls zur familiären Lebensgemein-\nschaft gehörenden Halbgeschwister der Tochter an das Bundesgebiet nicht ins Ausland \nverlagert werden kann, überwiegt der Schutz der Familie das spezialpräventive Interesse \nan der Verhinderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Rechtsverstöße durch den Kläger und \ndas generalpräventive Interesse, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass eine uner-\nlaubte Einreise unter Umgehung des Visumverfahrens nicht zum Erfolg führt. \n \n(3.) Mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1, 2. Halb-\nsatz AufenthG ist auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die familiäre Lebensgemein-\nschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter wird voraussichtlich noch längere Zeit be-\nstehen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verfahrenslaufzeiten für die \nErteilung von Visa zum Familiennachzug einschließlich der Terminvergabe durch die deut-\nsche Botschaft in Dakar in absehbarer Zeit erheblich verkürzen. \n \n(4.) Den Kläger trifft kein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 \nSatz 3 AufenthG). Er verwirklicht keines der Regelbeispiele des § 25 Abs. 5 Satz 4 Auf-\nenthG. Wie bereits ausgeführt, wäre die dem Kläger zumutbare Beantragung eines Ter-\nmins bei der deutschen Botschaft in Dakar bereits aus dem Bundesgebiet allein noch nicht \ngeeignet, eine Trennung der Familie zu verkürzen. \n \n\n17 \n \n \n(5.) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Da § 25 Abs. 5 AufenthG tatbestandlich \neinen Aufenthalt in Deutschland und die Unmöglichkeit der Ausreise voraussetzt, muss \nvom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, Rn. 108, juris). Auch von den Anforderungen nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG muss, soweit sie nicht erfüllt sein sollten, abgesehen werden. \nZwar liegt gegen den Kläger wegen seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim \nvom 30.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ein Ausweisungsinteresse nach § \n54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Insoweit ist jedoch ein atypischer Fall gegeben, weil sich die \nVerurteilung vornehmlich auf Verstöße rein ausländerrechtlicher Natur bezog und diese \nBelange nach der bereits oben getroffenen Abwägung hinter den Schutz der familiären \nLebensgemeinschaft zurücktreten. Gleiches gilt für die Lebensunterhaltssicherung (§ 5 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG), soweit sie nicht gegeben sein sollte. \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kläger mit Ziff. 2 des Bescheides vom \n21.09.2020 ausgesprochene Abschiebungsandrohung zu Recht aufgehoben. Zwar ist der \nKläger aufgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 Nr. 1 AufenthG \nvollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung ist jedoch wegen entgegenste-\nhender Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen des Klägers rechtswidrig. \n \nDie Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, \nArt. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und \nVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger \n– im Folgenden: RRL) (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris \nRn. 41). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umset-\nzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und familiäre \nBindungen. Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrent-\nscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden \nDrittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer sol-\nchen Entscheidung zu verhindern (st. Rspr. des EuGH, vgl. Beschl. v. 15.02.2023 – C-\n484/22, Rn. 25 m.w.N.). Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt nicht nur dann, \nwenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, \nwenn sie gegen einen Elternteil ergeht; dabei sind Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh zu \nberücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff.). Diese Prüfung erst \nim Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen, genügt den unions-\nrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C 484/22, Rn. 27 f; \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, Rn. 33, juris). \n \n\n18 \n \n \nWie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt, stehen die familiären Belange des Klägers und \ndas Wohl seiner Tochter einer Rückkehr des Klägers in den Senegal entgegen. \n \nII. \n1. Die Berufung ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Aufhebung von Ziff. 1 und \nZiff. 3 des Bescheides vom 21.09.2020 durch das Verwaltungsgericht wendet. Zwar kann \ndem Wortlaut des mit der Berufungsschrift vom 26.04.2023 gestellten Antrages allein noch \nnicht zweifelsfrei entnommen werden, dass das Urteil vom 08.03.2023 auch insoweit an-\ngefochten werden sollte. Eine rechtsschutzfreundliche Auslegung der Berufungsbegrün-\ndung, wonach sich die Beklagte gegen die Entscheidung der Kammer wendet, mit welcher \nsie verpflichtet worden ist, unter Aufhebung der Ziffern 1-3 des Bescheides des Migrati-\nonsamtes Bremen vom 21.09.2020 (Hervorhebung durch den Senat) in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 26.02.2022 über die Verkürzung des von \ndem Beigeladenen verfügten Einreise-und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ergibt jedoch, dass die Beklagte \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts – mit Ausnahme der darin enthaltenen Aufhebung von \nZiff. 4 des Bescheides – innerhalb der Berufungsfrist vollumfänglich angefochten hat. \n \n2. Die isolierte Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides vom 21.09.2020 (Ablehnung des \nAntrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) kann keinen Bestand haben. Einer Klage \nauf isolierte Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, dem keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG \nzukam, abgelehnt wurde, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die bloße Aufhebung der ab-\nlehnenden Entscheidung ist nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern, \nda seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung zukam. \nSoweit der Kläger erstinstanzlich über die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags hinaus \neine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und der Kläger hat das hiergegen einge-\nlegte Rechtsmittel wieder zurückgenommen. \n \n3. Auch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandro-\nhung (Ziff. 3 des Bescheides vom 21.09.2020) im angefochtenen Urteil kann keinen Be-\nstand haben. Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO kann nur im Wege der Aussetzung durch die erlassende Behörde oder \ndie Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO oder durch die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung durch das Verwaltungsge-\nricht nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden, nicht jedoch durch eine Anfechtungsklage. \n \n\n19 \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. \n \nDa der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, können der Beklagten die gesam-\nten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Dem Beigeladenen konnten keine \nKosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat. Entsprechend kann er auch aus \nBilligkeitsgründen keine Kostenerstattung verlangen. \n \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nGründe, die es nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigten, die Revision zuzulassen liegen \nnicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n \n \n \n \n \n \n \n \nRiOVG Traub ist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Unterschrift gehindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-02-07/2-lc-123-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-02-07/2-lc-123-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364211","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.953243+00:00"}}