{"status":"available","doknr":"OLD364210","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-26","aktenzeichen":"2 LA 68/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 68/23 \nVG: \n2 K 198/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsgegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. \nFebruar 2024 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - \nvom 16. Dezember 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Berufungszulassungsantrag gegen die Aufhebung \neines auf 20 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Verwaltungsge-\nricht. \n \nDer Kläger, ein 1988 geborener Tschetschene islamischen Glaubens und russischer \nStaatsangehörigkeit, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2009 wurde \nihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seit September 2013 war er im Besitz einer Nie-\nderlassungserlaubnis. Er hat mit seiner Lebensgefährtin, mit der er religiös verheiratet ist, \ndrei 2008, 2015 und 2016 geborene Kinder; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche \nStaatsangehörige. \n \nDer Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 20.08.2018 \nwurde er durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zu einer Gesamtfreiheits-\nstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer \nterroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen \naus 2015 und 2016 zu Geldstrafen verurteilt. Der durch das Hanseatische Oberlandesge-\nricht abgeurteilten Tat lag zugrunde, dass der Kläger im März 2014 nach Syrien gereist \nwar, wo er sich einer überwiegend aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit \nder Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) angeschlossen hatte. Nach-\ndem er sich zunächst – unterbrochen durch einen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Le-\nbensgefährtin und sein Kind traf – nur bereitgehalten hatte, brach er am 24.09.2014 zu \neinem Kampfeinsatz im Rahmen der Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter unge-\nklärten Umständen – möglicherweise noch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luft-\nangriff – erlitt er eine Beinverletzung. Zur Behandlung der Verletzung begab sich der Kläger \nin die Türkei; anschließend kehrte er im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Be-\nteiligung an konkreten Kampfhandlungen ist nicht feststellbar. \n \nIm Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge mit Bescheid vom 01.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, lehnte die Ge-\nwährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. \n \nMit Bescheid vom 30.12.2019 wies der Senator für Inneres als Ausländerbehörde der Be-\nklagten den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer von 20 Jahren \nab der Ausreise und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation mit \n\n3 \n \nSofortvollzug an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht. \n \nSeinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwal-\ntungsgericht durch Beschluss vom 13.07.2020 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde \nwies der erkennende Senat durch Beschluss vom 09.12.2020 zurück (Az. 2 B 240/20). Am \n24.03.2021 wurde der Kläger aus der Haft heraus in die Russische Föderation abgescho-\nben. \n \nDurch Urteil vom 16.12.2022 hat das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsver-\nbot aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.12.2019 aufgehoben und die Klage im Übri-\ngen – hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung – abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass sich die Ausweisung als rechtmäßig erweise. Die Ver-\nurteilung vom 20.08.2018 durch das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. wegen mitglied-\nschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland von vier Jahren \nund zwei Monaten erfülle die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des \n§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Der Kläger habe von seinem sicherheitsgefährden-\nden Handeln nicht Abstand genommen, weil er nach wie vor bestreite, jemals Mitglied des \nIS gewesen zu sein. Es bestehe unabhängig hiervon bei Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalls zwar keine hohe Wahrscheinlichkeit, aber doch eine ernsthafte Möglichkeit \nder erneuten Begehung terroristischer Straftaten bzw. des Sich-Anschließens an terroris-\ntische Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützende Vereinigungen im In- oder Aus-\nland durch den Kläger. Es liege zusätzlich auch ein generalpräventives Ausweisungsinte-\nresse vor. Die Ausweisung erweise sich schließlich in Abwägung mit den Bleibeinteressen \n– insbesondere der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kin-\ndern mit (teilweise) deutscher Staatsangehörigkeit – als verhältnismäßig. Bei kumulativer \nBetrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, dass der Kläger \nerneut terroristische Straftaten begehe oder terroristische Vereinigungen unterstütze, und \ndes erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Un-\nterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, überwiege das Auswei-\nsungsinteresse das Interesse des Klägers und seiner Familie, nicht für einige Jahre vonei-\nnander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Klägers, nicht in das Land zurückkeh-\nren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo \nnoch Verwandte lebten. Des Weiteren lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen der \nAbschiebungsandrohung vor. \n \nRechtswidrig sei jedoch das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Beklagte habe bei Be-\nstimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5a Satz 1 AufenthG das \n\n4 \n \nVorliegen eines atypischen Falls verkannt, der eine kürzere Frist als die Regelfrist von 20 \nJahren gebiete. Zum einen sei das spezialpräventive Ausweisungsinteresse wegen der \nnicht besonders hohen Wiederholungsgefahr in Abweichung von gleichgelagerten Fällen \nim unteren Bereich des Möglichen zu verorten. Das durchaus schwer ins Gewicht fallende \ngeneralpräventive Ausweisungsinteresse dürfe – wie sich aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie \n2008/115/EG ergebe – hingegen nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren berücksichtigt \nwerden. Die zu ermittelnde Höchstfrist müsse mithin weniger als 20 Jahre betragen. Zum \nanderen lägen beim Kläger starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet vor, die ebenfalls \ndie Annahme eines atypischen Falls geböten. Denn nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts bedürften im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne \nvon Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Alt. 2 GRCh insbesondere Ausländer, \ndie im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem \nausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minder-\njährigen ledigen Kind lebten oder eine sozialfamiliäre Beziehung mit einem solchen min-\nderjährigen ledigen Kind pflegten einer angemessenen Rückkehrperspektive. Das treffe \nauf alle drei Kinder des Klägers zu, mit denen er auch nach seiner Inhaftierung und späte-\nren Abschiebung in die Russische Föderation eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung \nunterhalte. \n \nGegen das ihr am 27.02.2023 zugestellte Urteil hat (nur) die Beklagte die Zulassung der \nBerufung beantragt. Sie rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung \nder 20-jährigen Regelfrist aus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG aufgrund eines atypischen \nFalls ermessensfehlerhaft sei. \n \nII. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig-\nkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind jedenfalls \nnicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. \n \n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist gegeben, \nwenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa-\nchenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage ge-\nstellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. \n09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 \n\n5 \n \nLA 180/18, juris Rn. 12). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils \nselbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begrün-\ndungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. \n5). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. \n(NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, \nBeschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur hinreichenden Darlegung der \nernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig quali-\nfizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausfüh-\nrungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenstän-\ndigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nGemessen daran gelingt es der Beklagten nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts \nschlüssig in Frage zu stellen, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5a Satz 1 AufenthG) sei ermessensfehlerhaft \nerfolgt, weil ein atypischer Fall vorliege, der eine kürzere Frist als die Regelfrist von 20 \nJahren gebiete. \n \na. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem \nErlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit \nder Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird \ngemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den \nFällen der Absätze 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Aufgrund der Verur-\nteilung des Klägers durch das Hans. OLG Hamburg vom 20.08.2018 wegen mitgliedschaft-\nlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland war der Befristung \ngrundsätzlich § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen, wonach die Frist des Ein-\nreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, wenn der Ausländer wegen eines \nVerbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen \ndie Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Die Vorschrift sieht ein \nintendiertes Ermessen vor („soll“), das die Behörde bei ihrer Befristungsentscheidung für \nden Regelfall an die gesetzliche vorgesehene Rechtsfolge bindet (VG Frankfurt O., Beschl. \nv. 12.05.2021 – 3 L 628/20, juris Rn. 84; VG Würzburg, Urt. v. 26.07.2021 – W 7 K 20.612, \njuris Rn. 76, juris; VG Berlin, Urt. v. 25.08.2022 – 13 K 41.19, juris Rn. 80; VG Karlsruhe, \nUrt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133; Maor, in: BeckOK MigR, 39. Ed. 1.10.2023, \nAufenthG § 11 Rn. 42). Die Vorschrift erlaubt und verlangt gleichwohl die Berücksichtigung \natypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer kürzeren oder längeren Befristung führen \nkönnen (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022 § 11 AufenthG \n\n6 \n \nRn. 69; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133 m.w.N.). Die Berück-\nsichtigung besonderer Einzelfallumstände gebietet zudem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie \n2008/115/EG, der bestimmt, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweili-\ngen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (vgl. Maor, in: BeckOK, 39. Ed. 1.10.2023, \nAufenthG § 11 Rn. 42; Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. \n1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10). Darauf weist zudem die Gesetzesbegründung \nhin, wonach auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5a AufenthG „die Umstände im \nEinzelfall zu berücksichtigen“ sind (BT-Drs 19/10047, S. 32). Diesen Maßstab, den das \nVerwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, stellt die Beklagte nicht in \nFrage; vielmehr beanstandet sie seine Anwendung durch das Verwaltungsgericht im Fall \ndes Klägers. Ihre Rüge, das Gericht sei zu Unrecht von einer Ausnahme ausgegangen, die \neine abweichende Befristung im Ermessenswege gebiete, zieht die Richtigkeit des ange-\ngriffenen Urteils indes nicht durchgreifend in Zweifel. \n \nb. Die Beklagte trägt nichts gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, dass eine \ndeutlich reduzierte (spezialpräventive) Wiederholungsgefahr für vergleichbare terroristi-\nsche Straftaten eine Ausnahme von der 20jährigen Befristungsdauer begründen könne, \nund dass das weiterhin schwer ins Gewicht fallende generalpräventive Ausweisungsinte-\nresse nach Unionsrecht bei der Bemessung der Frist nur unterhalb der Grenze von fünf \nJahren aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG berücksichtigt werden dürfe. Sie \nwendet sich allein gegen die erstinstanzliche Prognoseentscheidung, dass die Wiederho-\nlungsgefahr hier „im unteren Bereich des Möglichen zu verorten“ sei. Dazu stützt sie sich \ndarauf, dass sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch der Strafsenat des Hans. OLG Ham-\nburg in seinem Beschluss vom 09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur \nBewährung nach § 57 Abs. 1 StGB dem Kläger eine davon abweichende deutlich ungüns-\ntige Prognose gestellt hätten. Der erkennende Senat hat indes bereits in seiner Entschei-\ndung über die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20), auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, um-\nfassend ausgeführt, warum es den Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt und des \nStrafsenats nicht uneingeschränkt folgt (vgl. S. 10 f. des Beschlussabdrucks – juris Rn. 29 \nff.). Er hat insbesondere darauf abgestellt, dass die Feststellung des Strafsenats, die fami-\nliären Bindungen hätten bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden und könnten daher \neine positive Prognose nicht begründen, und eine ernsthafte und kritische Auseinander-\nsetzung mit dem IS und der Tat sei bisher nicht gelungen, angesichts der Geburt von zwei \nder drei Kinder nach der Rückkehr aus Syrien und des im Beschwerdeverfahrens vorge-\nlegten Berichts der auf religiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „ … \" vom \n21.08.2020 nicht vollständig zugestimmt werden könne. Hieran wird auch bei Berücksich-\ntigung des Zulassungsvortrags der Beklagten festgehalten. Zunächst vermag der Senat \n\n7 \n \ndem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, der Bericht der Fachstelle sei widersprüchlich. \nRichtig ist, dass der Bericht eine nicht optimale Impulskontrolle thematisiert und darauf \nhinweist, dass sich durch gezielte kritische Äußerungen sichtbare Gereiztheit beim Kläger \nauslösen lasse, wie sie ideologisch auch bei IS-Anhängern eintrete. Dadurch wird die Ein-\nschätzung der Fachstelle, im Hinblick auf das, was in der Beratung offen thematisiert wor-\nden sei, spreche nichts (mehr) für eine ideologische Zugehörigkeit zum IS oder anderen \nnicht demokratischen islamistischen Strömungen, indes nicht widersprüchlich. Denn der \nBerater begründet sie nachvollziehbar damit, dass der Kläger sein kriminelles Verhalten \ngut in Relation zu seiner persönlichen damaligen Situation – namentlich seiner Rolle als \nVater und Ernährer der Familie und der kulturell geprägten Erwartungsvorstellungen an \nMännlichkeit –, sowie seiner Nationalität und Identität zu betrachten vermochte, sein mus-\nlimischer Glaube retrospektiv eher von nachgeordneter Bedeutung gewesen sei und er den \nIS des Missbrauchs der Religion für seine Zwecke beschuldige. Dies spricht entgegen der \nAuffassung der Beklagten für eine Distanzierung des Klägers von seiner radikalen Ideolo-\ngie zum Tatzeitpunkt. Der Senat – und sich dem anschließend auch das Verwaltungsge-\nricht – hat im Übrigen die dem Kläger attestierte unzureichende Impulskontrolle bei seiner \nEntscheidung berücksichtigt und sie gerade als ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr \nherangezogen, die die Gefahrenschwelle noch überschreitet (vgl. Bl. 12 f. Beschlussab-\ndruck – juris Rn. 34). Aufgrund der für den Kläger sprechenden weiteren Umstände – na-\nmentlich seiner bis dahin nur geringfügigen Straffälligkeit, seiner Eigenschaft als Erstver-\nbüßer einer Freiheitsstrafe, seiner veränderten familiären Situation und der aus dem Be-\nricht folgenden Auseinandersetzung mit der Tat – ist jedoch nicht mehr von einer hohen \nWiederholungsgefahr für solche Straftaten auszugehen, die nach § 11 Abs. 5a AufenthG \neine Regelbefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Folge haben. Dem ent-\nspricht die angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wiederholungsgefahr \nim unteren Bereich anzusiedeln sei. \n \nc. Nicht zu folgen ist dem weiteren sinngemäßen Einwand der Beklagten, wonach eine \nunter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Alt. 2 GRCh fallende \nBeziehung eines Elternteils zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich keine abwei-\nchende Befristungsentscheidung rechtfertigen könne, weil es sich nicht um einen außer-\ngewöhnlichen Umstand handele, den der Gesetzgeber noch nicht regelhaft mit der Vor-\nschrift des § 11 Abs. 5a AufenthG erfasst hat. \n \nDem Einwand liegt ein unzutreffendes Verständnis davon zu Grunde, wann besondere \nUmstände des Einzelfalls eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist \naus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG gebieten. Mit der „Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a Satz \n1 AufenthG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es in den dort genannten \n\n8 \n \nFallgruppen in Abwägung mit den schwerwiegenden Sicherheitsinteressen regelmäßig \nverhältnismäßig – nämlich zur Gefahrenabwehr erforderlich und bei Berücksichtigung der \nim Regelfall in Rechnung zu stellenden privaten Interessen auch angemessen – ist, den \nBetreffenden für einen sehr langen Zeitraum, der deutlich oberhalb der Fünfjahresfrist des \nArt. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG liegt, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Vor-\nschrift bezweckt eine Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und gewährleistet eine rest-\nriktive Handhabung der Befristungsentscheidungen gegenüber den dort genannten Straf-\ntätern und terroristischen Gefährdern (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. \n2023, AufenthG § 11 Rn. 81 f.). Durch die Möglichkeit, im Ausnahmefall von der 20-jährigen \nBefristungsdauer nach unten abzuweichen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nRechnung getragen (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 \nRn. 9; vgl. zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zudem Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immig-\nration and Asylum Law, 3. Ed. 1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10, 14). Eine Aus-\nnahme von der Regelfrist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten immer dann an-\nzunehmen, wenn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung entweder ersichtlich nicht \nzur Gefahrenabwehr erforderlich oder aufgrund des Bestehens besonderer schützenwerter \nBindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen unangemes-\nsen ist. Ob nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Ein-\nschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar \n(vgl. zur Annahme einer Atypik bei § 5 Abs. 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - \nBVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3, jeweils \nRn. 11 m.w.N.; Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Das Vorliegen eines Aus-\nnahmefalls führt vielmehr erst dazu, dass das behördliche Befristungsermessen aus § 11 \nAbs. 3 AufenthG unbeschränkt eröffnet ist. \n \nSchützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthalts-\nrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 \nC 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.; Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, BVerwGE 175, 16-46, \nRn. 57). Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des \nFamilienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC \ninsbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem \ndeutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Le-\nbenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung \nmit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C \n47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das \nVerwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob atypische Umstände des Einzelfalls eine Befris-\ntung unterhalb von 20 Jahren gebieten, berücksichtigt hat, dass der Kläger Vater von drei \n\n9 \n \nim Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindern ist, von denen eines hier langfristig auf-\nenthaltsberechtigt ist und zwei weitere die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die gegen \ndas Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vorgetragenen Bedenken ver-\nfangen nicht. Der Einwand, der Kläger habe sich bewusst dazu entschlossen, sich einer \nmilitanten Einheit des IS anzuschließen und dafür sein damals erst fünfjähriges Kind und \nseine Lebensgefährtin zu verlassen, berücksichtigt zum einen nicht, dass zwei der Kinder \nerst nach seiner Rückkehr nach Deutschland geboren wurden. Zum anderen ist bei auf-\nenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeb-\nlich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tat-\nsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu \nseinem Wohl angewiesen ist (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21, \njuris Rn. 48 m.w.N.). Dass der Kläger durch sein Verhalten erst Anlass zu ausländerrecht-\nlichen Maßnahmen gegen ihn gegeben hat, steht der Berücksichtigung einer gleichwohl \nbestehenden Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung \ndaher nicht entgegen. Von einer solchen Beziehung ist das Verwaltungsgericht ausgegan-\ngen, die Beklagte trägt dagegen nichts vor. Der weitere Einwand der Beklagten, es bestehe \nkeine besondere finanzielle oder über die gewöhnliche Bindung hinausgehende Abhängig-\nkeit der Kinder von ihrem Vater, betrifft die Frage, welches Gewicht der Vater-Kind-Bezie-\nhung in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen einzuräumen ist. Dass eine \ntatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft ein im Rahmen der Prüfung eines \nAusnahmefalls zu berücksichtigendes privates Interesse darstellt, ist – wie dargelegt – in-\ndes nicht ernstlich zweifelhaft. \n \nGegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die schutzwürdigen Interessen des \nKlägers und seiner Kinder an einer angemessenen Rückkehrperspektive in Abwägung mit \nden öffentlichen Sicherheitsinteressen eine Verkürzung der Regelfrist gebieten, trägt die \nBeklagte substantiiert nichts vor. Das Abwägungsergebnis ist ausgehend von der durch \ndie Beklagte nicht schlüssig in Zweifel gezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts einer \nWiederholungsgefahr „im unteren Bereich des Möglichen“ auch nicht zu beanstanden. \n \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens des in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-\nregelten Zulassungsgrundes zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache \nmit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nvoraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spekt-\nrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet \n\n10 \n \n(vgl. OVG Bln-BBg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH B-W, \nBeschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, \njuris Rn. 18). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welcher \nFragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 11.05.2021 - 1 LA 80/19, juris Rn. 22; \nOVG LSA, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 L 47/19, juris Rn. 26). Diesen Darlegungsanforderun-\ngen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache \nfolgen noch nicht daraus, dass „Fälle der Atypik mit Blick auf § 11 Abs. 5a AufenthG nicht \ngeregelt sind“. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich anhand der Gesetzesbegründung, der \nbisher hierzu ergangenen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur der Bedeutungs-\ngehalt der „Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a AufenthG mit vertretbarem, ein durchschnitt-\nliches Maß an Schwierigkeiten nicht überschreitenden Aufwand ermitteln. Soweit die Be-\nklagte darüber hinaus geltend macht, aus dem zwischen der mündlichen Verhandlung und \nder Zustellung des vollständigen Urteils verstrichenen Zeitraums von mehr als zwei Mona-\nten ergebe sich ein erheblicher Begründungsaufwand, so ist dem nicht zu folgen. Die An-\nnahme, dass das Urteil aufgrund besonderer Schwierigkeiten bei seiner Abfassung erst zu \neinem späteren Zeitpunkt vollständig abgesetzt wurde, ist spekulativ. Die Beklagte weist \nzum anderen selbst darauf hin, dass sich der behauptete Begründungsaufwand nicht in \neiner besonderen Länge der Entscheidungsgründe niedergeschlagen hat. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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