{"status":"available","doknr":"OLD364209","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-15","aktenzeichen":"2 B 330/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 330/23 \nVG: \n3 V 1989/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 15. April \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 24.11.2023 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme. \n \nDer Antragsteller meldete sich am 13.07.2023 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer \nbei einer Aufnahmeeinrichtung in A. und gab an, er sei somalischer Staatsangehöriger \nund am 01.04.2007 in B. geboren. \n \nEinen Tag nach der Ankunft des Antragstellers in der Aufnahmeeinrichtung erlitt dieser dort \neinen Krampfanfall. Er war zu diesem Zeitpunkt ferner inkontinent, trug Windeln und hatte \nnach Einschätzung von Mitarbeitenden der Einrichtung umfassenden pflegerischen Bedarf \n(Bl. 5 f. d. Behördenakte). Der Antragsteller wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er \nsich bis zum 19.07.2023 in stationärer Behandlung befand. Die Symptome wurden in der \nKlinik auf das Neuroleptikum Haloperidol zurückgeführt, das der Antragsteller nach \neigenen Angaben in Italien verordnet bekommen, über längere Zeit eingenommen und \ndann circa 2 Wochen vor der Klinikaufnahme abgesetzt hatte. Laut einer E-Mail einer \nMitarbeitenden der Aufnahmeeinrichtung vom 20.07.2023 (Bl. 10 d. Behördenakte) war der \nAntragsteller zu diesem Zeitpunkt wieder kontinent und hatte keinen pflegerischen Bedarf \nmehr. \n \nEin Treffer in Eurodac ergab, dass der Antragsteller am 25.06.2021 in C. \nerkennungsdienstlich behandelt worden war. \n \nAm 24.07.2023 wurde von zwei Mitarbeitenden des Jugendamts der Antragsgegnerin eine \nqualifizierte Inaugenscheinnahme des Antragstellers durchgeführt. Unmittelbar vor Beginn \nder Inaugenscheinnahme wurde der Antragsteller über die Möglichkeit informiert, eine \nVertrauensperson zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Er erklärte, dies nicht tun zu wollen. \n \nMit Bescheid vom 27.07.2023 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme \ndes Antragstellers, da er nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme als volljährig \neingeschätzt werde. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 24.08.2023 Widerspruch erhoben und die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung beantragt. Er hat u.a. eingewandt, zu spät über die \nMöglichkeit, eine Vertrauensperson zur qualifizierten Inaugenscheinnahme hinzuziehen, \ninformiert worden zu sein. Dieser Fehler sei nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, \ndenn die Vertrauensperson hätte darauf hinwirken können, dass die Nachwirkungen der \nEinnahme von Haloperidol thematisiert werden. Er sei erst wenige Tage vor der \n\n3 \n \nqualifizierten Inaugenscheinnahme aus der Klinik entlassen worden, in der er wegen \ngesundheitlicher Probleme im Zusammenhang mit der Einnahme dieses Medikaments \nbehandelt worden war. Haloperidol werde regelmäßig bei schizophrenen Krankheitsbildern \nverwendet und habe erhebliche Nebenwirkungen. Soweit der Bescheid erwähne, dass er \nzu Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme explizit nach seiner aktuellen \ngesundheitlichen Verfassung gefragt worden sei, sei eine solche Frage in der Niederschrift \nnicht dokumentiert. Zudem ergebe sich aus dem Bescheid, dass das Jugendamt \nmaßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt habe. Unklar sei, woher die \nAnnahme stamme, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum 01.04.2004 registriert worden \nsein soll. Aus der Behördenakte ergebe sich das nicht. \n \nMit Beschluss vom 24.11.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Information, dass er in \nItalien einen „Pass“ bekommen habe, in dem das Geburtsjahr 2004 eingetragen war, habe \nder Antragsteller laut der Niederschrift zur qualifizierten Inaugenscheinnahme in dem \nGespräch selbst gegeben. Das Jugendamt habe die Angaben des Antragstellers zu seiner \nBiographie zurecht als widersprüchlich und unglaubhaft bewertet. Dies betreffe v.a. sein \nAlter bei der Einschulung, das Jahr der Einschulung, die Dauer des Schulbesuchs, das \nJahr, in dem er die Schule verlassen hat, sowie den Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia \nund die Dauer des Aufenthalts in Libyen. Der Antragsteller habe zunächst erklärt mit 6 \nJahren sowohl in die Koranschule als auch in die „normale“ Schule eingeschult worden zu \nsein, wobei er vormittags die Regelschule und nachmittags die Koranschule besucht habe. \nAls Einschulungsjahr habe er dann aber zunächst 2012 angegeben. Dann habe er dies auf \n2013 korrigiert. Als nächstes habe er angegeben, die Koranschule 5 Jahre lang und die \nRegelschule 7 Jahre lang besucht zu haben; er habe die Schulen im Jahr 2016 verlassen. \nAuf Nachfrage habe er dies dahingehend korrigiert, dass er die Schulen 2019 verlassen \nhabe. Danach habe er jedoch erneut 2016 als Ende des Schulbesuchs benannt. \nSchließlich habe er erklärt, sowohl die Koran- als auch die Regelschule nur 5 Jahre lang – \nund zwar von 2012 bis 2017 – besucht zu haben. Im Gerichtsverfahren trage er nun wieder \nvor, die Regelschule bis 2018 besucht zu haben. Als Jahr der Ausreise aus Somalia habe \ner zum Teil 2018 und zum Teil 2019 angegeben, sein Alter zu diesem Zeitpunkt teilweise \nmit 11 Jahren und teilweise mit 12 Jahren. Die Dauer seines Aufenthalts in Libyen habe er \nzunächst mit 4 Jahren und dann mit 2 Jahren beziffert. Der Gesundheitszustand könne \ndiese Ungereimtheiten nicht erklären. In dem Entlassungsbrief der Klinik, den der \nAntragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hatte, würden weder Erinnerungslücken \nnoch Probleme bei der zeitlichen Einordnung attestiert. Formell rechtswidrig sei die \nBeendigung der qualifizierten Inaugenscheinnahme allerdings deswegen, weil der \nAntragsteller nicht frühzeitig genug über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson \n\n4 \n \nhinzuzuziehen, informiert worden sei. Dies habe das Ergebnis jedoch offensichtlich nicht \nbeeinflusst und sei daher nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Denn auch im \ngerichtlichen Verfahren habe der anwaltlich vertretene Antragsteller die in der qualifizierten \nInobhutnahme zu Tage getretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht ausräumen \nkönnen. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2023 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend. \nIntegration und Sport den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragsteller hat am \n11.01.2024 Klage dagegen erhoben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat er seinen \nAntrag dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet \nwerden soll. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber \nunbegründet (2.). \n \n1. Die Beschwerde ist mit dem neuen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, zulässig. Der Übergang vom Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage ist im Beschwerdeverfahren zulässig, weil die Antragsgegnerin nach dem Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts einen Widerspruchsbescheid erlassen und der Antragsteller \ndagegen Klage erhoben hat (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. \n8 ff.). \n \nDie Prozessfähigkeit des Antragstellers ergibt sich entweder aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \noder aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB I. Insoweit wird entsprechend \nauf die Ausführungen unten unter Ziff. 2 c) verwiesen. \n \n2. \nDie \nBeschwerde \nist \nunbegründet. \nInsbesondere \nergibt \nsich \naus \ndem \nBeschwerdevorbringen nicht, (a)) dass das Verwaltungsgericht die altersrelevanten \nAngaben des Antragstellers zu Unrecht als unglaubhaft bewertet hat, (b)) dass die \nunzureichende Information über die Möglichkeit des Hinzuziehens einer Vertrauensperson \nfür \ndie \nAlterseinschätzung \nergebnisrelevant \nwar, \n(c)) \ndass \nder \nAntragsteller \nverwaltungsverfahrensrechtlich \nhandlungsunfähig \nund \ndaher \ndie \nAnhörung \nzur \nBeendigung \nder \nvorläufigen \nInobhutnahme \noder \ndie \nBekanntgabe \ndes \n\n5 \n \nBeendigungsbescheides fehlerhaft waren, oder (d)) dass Verfahrensgarantien aus der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention aktuell noch verletzt sind. \n \na) Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- \noder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein \nBeurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen \nnicht. Der Eilantrag gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme hat bereits dann \nErfolg, wenn die von der Behörde vorgenommene Altersfeststellung für das Gericht Zweifel \naufwirft (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Aus der \nBeschwerdebegründung ergeben sich indes keine Zweifel daran, dass der Antragsteller \nvolljährig ist. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausführlich \ndargelegt, welche altersrelevanten Angaben des Antragstellers es aus welchen Gründen \nfür unglaubhaft hält. Das Beschwerdevorbringen geht auf diese Widersprüche und \nUngereimtheiten nicht im Einzelnen ein. \n \nb) Soweit die Beschwerde (erneut) vorträgt, die fehlerhafte Aufklärung des Antragstellers \nüber die Möglichkeit, zur qualifizierten Inaugenscheinnahme eine Vertrauensperson \nhinzuzuziehen (§ 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), sei nicht nach § 42 \nSatz 1 SGB X unbeachtlich, weil eine Vertrauensperson hätte helfen können, die \nAuswirkungen des Medikaments Haloperidol auf die Angaben des Antragstellers zu klären, \nüberzeugt dies nicht. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich dieses \nMedikament auf die Fähigkeit des Antragstellers ausgewirkt hat, schlüssige und glaubhafte \nAngaben zu seiner Biographie und zu seinem Alter zu machen. Der Entlassungsbrief der \nKlinik vom 19.07.2023 benennt zwar eine Reihe gesundheitlicher Beschwerden, unter \ndenen der Antragsteller damals litt. Nichts davon hat aber mit dem Erinnerungsvermögen \noder der zeitlichen Orientierung zu tun. Auch die möglichen Nebenwirkungen von \nHaloperidol, die der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, haben keinen \nBezug zum Erinnerungsvermögen oder der zeitlichen Orientierung. Die Auffassung der \nBeschwerde, „allgemeiner Lebenserfahrung nach dürften sich die Folgen der lang \nandauernden Intoxikation auch auf kognitive Leistungen auswirken“ ist ins Blaue hinein \naufgestellt. \n \nc) Der Antragsteller war sowohl im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme, in \nderen Rahmen die Anhörung zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme stattfand (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 35), als auch im Zeitpunkt der \nBekanntgabe \ndes \nBeendigungsbescheids \nund \ndes \nWiderspruchsbescheids \nverwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig. \n \n\n6 \n \nEs kann dahinstehen, ob sich die Handlungsfähigkeit insoweit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I richtet und damit schon ab der Vollendung des 15. \nLebensjahres gegeben ist (so die bisherige Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. \n18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 12; Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 35), \noder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 2 BGB, so dass das 18. Lebensjahr vollendet \nsein muss (so VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 – 8 K 3170/23, juris Rn. 12, 28). Denn \nder Senat hat keinen Zweifel, dass der Antragsteller bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme, bei der Bekanntgabe des Beendigungsbescheids und bei der \nBekanntgabe des Widerspruchsbescheids das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (s.o. \nII. 2. a)). \n \nGründe, wieso insoweit die Selbstauskunft des Antragstellers und nicht das vom Gericht \nals zutreffend angesehene Alter maßgeblich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Wie stets im \nVerwaltungsprozess kommt es auch für die Frage, ob bestimmte Handlungen der Behörde \nim Verwaltungsverfahren mangels Handlungsfähigkeit des Beteiligten, gegenüber dem sie \nvorgenommen wurden, rechtswidrig bzw. unwirksam sind, nicht auf die Behauptungen der \nBeteiligten an, sondern auf den Sachverhalt, wie er nach dem Gesamtergebnis des \nVerfahrens zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). \nEntsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht für die Frage, ob ein \nVerwaltungsakt im Rahmen einer Inobhutnahme einer Person, die behauptete, \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, wirksam bekannt gegeben werden konnte, \nnicht auf diese Selbstangabe, sondern auf das vom Berufungsgericht festgestellte Alter \nabgestellt, nach dem die Person im Bekanntgabezeitpunkt volljährig war (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 11.07.2013 – 5 C 24.12, juris Rn. 15). \n \nNichts Anderes ergibt sich aus § 33a Abs. 1 SGB I, wonach, wenn Rechte oder Pflichten \ndavon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten \nist, das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten \noder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Soweit man davon \nausgeht, dass die vorläufige Inobhutnahme keine „Sozialleistung“ ist, ist diese Vorschrift \nnicht anwendbar (vgl. Schifferdecker, in: BeckGOK Sozialrecht, § 33a SGB I Rn. 11; \nBVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 24.12, juris Rn. 16). Soweit man davon ausgeht, dass \nes sich um eine Sozialleistung handelt, würde sich die Handlungsfähigkeit nach § 11 Abs. \n1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB I richten und wäre daher auch aufgrund der \nEigenangabe des Antragstellers gegeben gewesen. Im Übrigen verpflichtet selbst § 33a \nAbs. 1 SGB I in seinem Anwendungsbereich die Behörden und Gerichte nicht, die \nEigenangabe des Betroffenen zu seinem Alter ungeprüft zu übernehmen. Vielmehr darf \nund muss bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel die Eigenangabe zum Alter überprüft \n\n7 \n \nwerden, wenn die Überprüfung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstangabe \nsteht. § 33a SGB I verfolgt nur den Zweck, eine spätere Überprüfung in weiteren \nSozialleistungsverfahren entbehrlich zu machen (soweit kein Fall des § 33a Abs. 2 SGB I \nvorliegt) (vgl. Schifferdecker, in: BeckGOK Sozialrecht, § 33a SGB I Rn. 28 – 31). \n \nHandlungsunfähigkeit des Antragstellers lässt sich ferner nicht aus § 42a Abs. 3 SGB VIII \nableiten. Die Vorschrift dient dem Schutz Minderjähriger. Sie ist hingegen keine Grundlage, \neiner objektiv volljährigen Person ihre Geschäfts- und Handlungsfähigkeit zu entziehen. In \nAnbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, den eine andere Auslegung der \nNorm mit sich brächte (zum Charakter einer Entziehung der Geschäftsfähigkeit als \nschwerwiegendem Eingriff in Art. 8 EMRK vgl. EGMR, Urt. v. 31.5.2016 – 17280/08, A.N. \n./. Litauen, NLMR 2016, 22, Rn. 111 = NLMR 2016, 233), bräuchte es dafür deutlicher \nAnhaltpunkte. \n \nd) Seit dem Erlass des Widerspruchsbescheids sind auch keine aus Art. 8 EMRK \nabzuleitenden Verfahrensrechte des Antragstellers mehr verletzt. \n \naa) Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR müssen Entscheidungsprozesse, die zu \nBeeinträchtigungen des Privat- und/oder Familienlebens führen können, fair und so \nausgestaltet sein, dass die gebührende Beachtung der durch Art. 8 EMRK geschützten \nInteressen sichergestellt ist (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 08.04.2004 – 11057/02, Haase ./. \nDeutschland, EuGRZ 2004, 715, Rn. 94). Dabei ist immer das Verfahren als Ganzes \n(„decision-making process, seen as a whole“) unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls („particular circumstances of each case“) zu betrachten (vgl. EGMR, Urt. v. \n37283/13 – 37283/13, Strand Lobben u.a. ./. Norwegen, NJW 2020, 3161, Rn. 212 f.; Urt. \nv. 08.04.2004 – 11057/02, Haase ./. Deutschland, EuGRZ 2004, 715, Rn. 94). \n \nbb) Das Alter einer Person ist ein bedeutsames Merkmal ihrer Identität; eine Inobhutnahme \nhat weitreichende Auswirkungen auf ihr soziales Leben. Damit handelt es sich um \nUmstände, die unter den weiten Begriff des „Privatlebens“ im Sinne von Art. 8 EMRK fallen \n(EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, \nRn. 123 f.). Das Verfahren zur Feststellung des Alters von Personen, die behaupten, \nunbegleitete minderjährige Ausländer zu sein, berührt mithin durch Art. 8 EMRK geschützte \nInteressen. Daraus folgt insbesondere, dass (1) der Person, die behauptet minderjährig zu \nsein, unverzüglich ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter zur Seite zu stellen ist (vgl. \nEGMR, aaO., Rn. 143), (2) der Grundsatz „in Zweifel für die Minderjährigkeit“ gelten muss \n(vgl. EGMR, aaO., Rn. 153) und (3) im Falle der Einschätzung als volljährig eine förmliche \nbehördliche oder gerichtliche Entscheidung ergehen muss, gegen die der Betroffene einen \n\n8 \n \nRechtsbehelf einlegen kann (vgl. EGMR, aaO., Rn. 148). Bei der Frage, wie sie ihre \nprozeduralen Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK im Einzelnen erfüllen, räumt der EGMR \nden Vertragsstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) ein; \nentscheidend ist, dass vernünftige Schritte (reasonable steps) zum Schutz der Betroffenen \nergriffen werden (vgl. EGMR, aaO., Rn. 128 -130). \n \nAngesichts dieses Beurteilungsspielraums der Mitgliedsstaaten kann die Wortwahl des \nEGMR, es sei ein „legal representative or guardian“ zu bestellen, nicht so verstanden \nwerden, dass damit zwingend ein Vormund (§ 1773 ff. BGB) oder Ergänzungspfleger \n(§ 1809 BGB) im Sinne des deutschen Rechts gemeint ist. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \nberechtigt und verpflichtet das Jugendamt, während der vorläufigen Inobhutnahme alle \nRechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig \nsind. Dadurch ist eine „legal representation“ gewährleistet und den Anforderungen des \nEGMR somit grundsätzlich genügt. \n \nAllerdings ist die Notvertretung nur dann gleichwertig zu dem Schutz, den die Bestellung \neines Vormunds im Altersfeststellungsverfahren böte, wenn innerhalb des Jugendamts \neine personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung \nund der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung gegeben ist, die \nInteressenkollisionen vermeidet (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 – 8 K 3170/23, \njuris Rn. 15 f. mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2018 – 1 B 53/18, juris Rn. \n33). Dies ist vorliegend der Fall: Die Aufgaben der vorläufigen Inobhutnahme/ \nAltersfeststellung und die Notvertretung werden innerhalb des Jugendamts der \nAntragsgegnerin von unterschiedlichen Fachdiensten wahrgenommen. Die Notvertretung \nübernehmen Mitarbeitende des Fachdienstes Amtsvormundschaft, also dieselben \nPersonen, die auch als Vormünder agieren. Bei der Wahrnehmung der Notvertretung \nhandeln sie weisungsfrei (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.03.2024 und \n10.04.2024). \n \nJedoch muss zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK hinzukommen, dass die \nNotvertretung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern von dem Fachdienst des \nJugendamtes, der für die Altersfeststellung zuständig ist, so informiert wird, dass sie auch \ntatsächlich die Möglichkeit hat, sich am Altersfeststellungsverfahren zu beteiligen. Denn \ndie EMRK will nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht lediglich theoretische, \nsondern praktisch effektive Rechte schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 09.10.1979 – 6289/73, \nAirey ./. Irland, EGMR-E 1, 414, Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die für die Notvertretung \nzuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine Person als möglicherweise \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über diese Meldung so informiert \n\n9 \n \nwerden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich ist, und dass ihnen \nder Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so mitgeteilt wird, dass sie über eine \nTeilnahme daran entscheiden können. Hingegen ist nicht menschenrechtlich vorgegeben, \nwie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen wahrnimmt, \ninsbesondere ob sie eine Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme für \nnotwendig hält. Dies liegt in ihrem pädagogischen Ermessen; eine andere Sichtweise wäre \nnicht zuletzt mit der Weisungsfreiheit der Notvertretung kaum zu vereinbaren. \n \nDie Vorgehensweise der Antragsgegnerin genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. \nSie informiert zwar beim Erstkontakt die Person, die behauptet minderjährig zu sein, über \ndie Möglichkeit, die Notvertretung zu kontaktieren, nicht aber die Notvertretung darüber, \ndass ein neuer Erstkontakt mit einer Person, die behauptet minderjährig zu sein, \nstattgefunden hat. Nur in Fällen, in denen eine ärztliche Untersuchung zur \nAltersbestimmung beabsichtigt ist (§ 42f Abs. 2 SGB VIII), informiert die Antragsgegnerin \ndie Notvertretung von Amts wegen (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.04.2024). In \nallen Fällen, in denen keine ärztliche Untersuchung in Erwägung gezogen wird, wird es \nsomit allein dem möglicherweise Minderjährigen überlassen, ob die Notvertretung in \nseinem Interesse tätig werden kann. Dies sichert eine gebührende Beachtung der durch \nArt. 8 EMRK geschützten Interessen nicht. \n \nAnders als für die rein nach nationalem Recht zu beurteilende Frage der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit und der Prozessfähigkeit kommt es \nfür die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien nicht darauf an, ob der \nBetroffene objektiv voll- oder minderjährig ist. Die Verfahrensgarantien sollen gerade \nsicherstellen, dass die Altersfeststellung auf verlässlicher Grundlage getroffen werden \nkann. Entsprechend hat der EGMR im Urteil Darboe und Camara ./. Italien eine Verletzung \nvon Art. 8 EMRK unter verfahrensrechtlichen Aspekten festgestellt und dabei ausdrücklich \noffengelassen, ob der dortige Beschwerdeführer wirklich minderjährig war (vgl. EGMR, Urt. \nv. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 131: \n„[…] the Court emphasises that it is not its task to speculate on whether or not the applicant \nwas a minor at the time of his arrival in Italy […]“). \n \nDamit genügte das Altersfeststellungsverfahren im Fall des Antragstellers zunächst nicht \nden Anforderungen aus Art. 8 EMRK. \n \ncc) Eine gebührende Beachtung der durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen wurde \naber \nim \nWiderspruchsverfahren \nsichergestellt. \nSeit \ndem \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheides liegt daher kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK mehr vor. \n\n10 \n \n \nWie oben unter aa) ausgeführt, ist für die Frage, ob ein Gerichts- oder \nVerwaltungsverfahren den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt hat, nach \nständiger Rechtsprechung des EGMR das Verfahren als Ganzes zu betrachten und sind \ndie Einzelfallumstände zu berücksichtigen. \n \nZum Verwaltungsverfahren „als Ganzes“ gehört nicht nur das Ausgangsverfahren beim \nJugendamt, sondern auch das Widerspruchsverfahren. Im Widerspruchsverfahren haben \nsowohl das Jugendamt als Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO) als auch die \nWiderspruchsbehörde die Entscheidung, die vorläufige Inobhutnahme zu beenden da der \nAntragsteller als volljährig angesehen wird, noch einmal vollständig überprüft. Gegenstand \nder Klage, deren aufschiebende Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren \nangeordnet werden soll, ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Erst der \nWiderspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle \nmaßgebliche Gestalt und Begründung (OVG Bremen, Urt. v. 27.09.2023 – 2 LB 102/23, \njuris Rn. 30). In dieser Gestalt genügt die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin \nden Anforderungen aus Art. 8 EMRK, so dass die aufschiebende Wirkung nicht \nanzuordnen ist. \n \nAnders als im Fall Darboe und Camara ./. Italien (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, \nDarboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 148) ist im Fall des Antragstellers \neine förmliche und mit Gründen versehene Behördenentscheidung über die Einschätzung \nals volljährig ergangen, die der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf – dem Widerspruch - \nanfechten konnte. In diesem Widerspruchsverfahren wurde er anwaltlich vertreten. Damit \nstand ihm im Widerspruchsverfahren eine fachkundige Person zur Seite, die ihn bei der \nWahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstützt hat. Der EGMR nennt im Urteil \nDarboe und Camara ./. Italien anwaltliche Vertretung als verfahrensrechtlichen „safeguard“ \n(vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, \n17412, Rn. 155). Im Widerspruchsverfahren haben sowohl das Jugendamt als auch die \nvorgesetzte Behörde die Entscheidung noch einmal vollständig überprüft und mit dem \nWiderspruchsbescheid eine neue, förmliche, mit Gründen versehene und gerichtlich \nanfechtbare Entscheidung über die Einschätzung des Antragstellers als volljährig erlassen. \nBei dieser Sachlage ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht ersichtlich, was \neine Einbindung der Notvertretung, eines Vormunds oder eines Ergänzungspflegers in der \nPhase vor dem Erlass des Ausgangsbescheides an echtem, substantiellem Mehrwert für \nden Schutz der Rechte des Antragstellers ergeben hätte. Den Bescheid über die \nBeendigung der vorläufigen Inobhutnahme in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \n\n11 \n \ndennoch als rechtswidrig anzusehen, weil eine solche Einbindung unterblieben ist, und die \naufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wäre bloße Förmelei. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-04-15/2-b-330-23","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1809","ref_norm":"1809","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-04-15/2-b-330-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364209","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.888292+00:00"}}