{"status":"available","doknr":"OLD364208","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-19","aktenzeichen":"1 LA 277/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 277/23 \nVG: \n5 K 1329/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \ng e g e n \n \n \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 19. April 2024 be-\nschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n24. August 2023 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben-\nfalls auf 7.717,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung von Corona-Sofort-\nhilfen, die ihm im Jahr 2020 gewährt wurden. \n \nDer Kläger betreibt ein . Am 31.03.2020 beantragte er die Gewährung einer Corona-\nSoforthilfe in Höhe von Euro. In dem Antrag benannte er unter Ziffer 6 (Höhe des ent-\nstandenen Liquiditätsengpasses) als „Art des Bedarfs“ die Positionen „Miete für Gewerbe“, \n„Zahlungsverpflichtungen Kopierer (Leasing & Kosten)“, „Kfz-Rate“, „ , Telefon, Kfz“ und \n„Löhne“. Mit Bescheid vom 17.04.2020 gewährte ihm die Beklagte einen nicht rückzahlba-\nren Zuschuss in Höhe von 7.717,00 Euro auf der Grundlage der Ausführungsbestimmun-\ngen zur Umsetzung der Soforthilfen des Bundes für die Freie Hansestand Bremen. In dem \nBewilligungsbescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass die von dem Kläger angege-\nbenen Personalkosten nicht als erwerbsmäßige Sach- und Finanzkosten im Sinne der Aus-\nführungsbestimmungen anerkannt werden könnten. Hieraus ergebe sich die Differenz zu \nder beantragten Summe. \n \nNachdem die Beklagte von dem Kläger Nachweise zu den angefallenen Kosten, insbeson-\ndere monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar bis Juli \n2020, angefordert hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom 07.12.2020 zu einer beabsichtig-\nten Aufhebung des Bewilligungsbescheids an. Aufgrund fehlender Unterlagen sei nicht zu \nerkennen, dass in seinem Fall tatsächlich ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass be-\nstanden habe. Auch hiernach reichte der Kläger die angeforderten Unterlagen zunächst \nnicht ein. \n \nMit Bescheid vom 22.03.2021 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid und for-\nderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 7.717,00 EUR zurück. Mangels Vorlage ent-\nsprechender Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob der geltend ge-\nmachte Liquiditätsengpass tatsächlich bestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger Wi-\nderspruch und legte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis \nJuni 2020 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2021 wies die Beklagte den Wider-\nspruch zurück und führte aus, ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe sich der Kläger \nnicht in einem Liquiditätsengpass befunden, da die fortlaufenden Einnahmen ausreichend \ngewesen seien, um die förderfähigen Kosten zu decken. \n \nAm 30.06.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Aus den betriebswirtschaftlichen Unterlagen \nergebe sich, dass sich seine Umsätze bei gleichbleibenden Kosten in der Pandemie na-\nhezu halbiert hätten. Die erzielten Überschüsse hätten nicht mehr ausgereicht, um den \n\n3 \n \npersönlichen Bedarf zu decken. Die Beklagte lasse bei ihrer Prüfung seine Personalkosten \naußer Acht, obwohl es sich bei diesen um betriebliche Kosten handele. \n \nMit Urteil vom 24.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der ange-\nfochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nsei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG. \nDie mit dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2020 gewährte Geldleistung von insgesamt \n7.717,00 Euro sei nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet \nworden. Maßgeblich sei der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. \nDem Kläger sei die Leistung ausweislich des Bescheides zur Abwendung eines durch die \nCorona-Krise ausgelösten Liquiditätsengpasses „bei den laufenden Betriebskosten“ ge-\nwährt worden. Der Liquiditätsengpass berechne sich ausweislich der von der Beklagten \nangewandten Richtlinie des Bundesprogramms durch Saldierung der fortlaufenden Ein-\nnahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit den Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden er-\nwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand. Der Kläger habe angesichts dieser Formulie-\nrung nicht davon ausgehen dürfen, dass er eine Förderung auch dann erhalten könne bzw. \nbehalten dürfe, wenn er „lediglich“ Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen, die Um-\nsätze aber zur Deckung der förderfähigen Kosten ausgereicht hätten. Die Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen lasse sich nicht heranziehen, da diese \nauf anderen Förderbestimmungen beruht habe. In den Monaten März bis Juni 2020 habe \nder Kläger ausreichend Betriebseinnahmen gehabt, um die geförderten Kosten zu decken. \nDie Beklagte habe ermessensfehlerfrei von ihrer Widerrufsbefugnis Gebrauch gemacht. \nDie Rückforderung der gezahlten Soforthilfe beruhe auf § 49a Abs. 1 BremVwVfG und sei \nebenfalls rechtmäßig. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nsowie der vorliegenden Behördenakte Bezug genommen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger zur Be-\ngründung seines Zulassungsantrags allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernst-\nlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n \n\n4 \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entschei-\ndung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen \nEntscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 - 1 LA 335/21, juris Rn. 10 \nm.w.N.). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener \nund aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Pro-\nzessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 231/22, juris \nRn. 9 m.w.N.). \n \n2. Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ernstlichen \nZweifel an der angefochtenen Entscheidung. \n \na) Der Kläger trägt zunächst vor, er habe in dem Förderantrag korrekte Angaben zu seinen \nbetrieblichen Kosten gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er von einem betrieb-\nlichen Liquiditätsengpass ausgehen müssen. Es sei zwar zutreffend, dass die Personal-\nkosten aus dem Förderbedarf herausgerechnet worden seien und die Höhe der Förderung \nentsprechend reduziert worden sei. Bei der Beurteilung des Liquiditätsengpasses seien die \nPersonalkosten aber dennoch zu berücksichtigen, da er diese aus eigenen noch verblie-\nbenen Einkünften bestritten habe, so dass für die übrigen förderfähigen Kosten entspre-\nchend weniger Geld zur Verfügung gestanden habe. \n \nDieses Vorbringen überzeugt nicht. Dass die Personalkosten, anders als z.B. die gewerb-\nlichen Miet- und Pachtzahlungen oder Leasingraten für technische Geräte, nicht zu den \nförderfähigen Kosten im Sinne der anwendbaren Förderbestimmungen zählten, stellt der \nKläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Er meint jedoch offenbar, dass die \nPersonalkosten, selbst wenn sie keine eigene förderfähige Position darstellten, gleichwohl \nseine Liquidität gemindert hätten und aus diesem Grund zu berücksichtigen seien. Dem \nkann nicht gefolgt werden, denn dies würde der strikten Zweckbindung der Zuwendung \nzuwiderlaufen. Der Kläger durfte die bewilligten Zuschüsse nur zur Deckung der förderfä-\nhigen Kosten verwenden, nicht aber damit anderweitig entstandene Verluste ausgleichen. \nAllein aus dem Umstand, dass er in dem betreffenden Zeitraum Umsatzeinbußen erlitten \n\n5 \n \nhat, folgt daher nicht, dass ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie „Bundes-\nprogramms Soforthilfe Corona “ vom 01.04.2020 vorlag. Denn durch die bewilligte \nCorona-Soforthilfe sollten nicht jegliche im Zusammenhang mit der Pandemie erlittenen \nVerluste ausgeglichen werden, sondern nur die nach dem Bewilligungsbescheid i.V.m. der \nFörderrichtlinie „Bundesprogramm Soforthilfe Corona “ geförderten Positionen. Dass die \nPersonalkosten nicht im Sinne des Bewilligungsbescheides i.V.m. der Förderrichtlinie \n„Bundesprogramm Soforthilfe Corona “ förderfähig waren, wurde in dem Bewilligungsbe-\nscheid unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Förderbestimmungen ausdrücklich \nfestgestellt (S. 3 des Bescheides). \n \nDas Verwaltungsgericht hat anhand der von dem Kläger im Verfahren vorgelegten be-\ntriebswirtschaftlichen Auswertungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt, dass für den streit-\ngegenständlichen Zeitraum (April bis Juni 2020) ein Liquiditätsengpass im Sinne des Be-\nwilligungsbescheides nicht gegeben war (UA S. 9). Der Kläger habe in diesen Monaten \nausreichend Betriebseinnahmen gehabt, um die betrieblichen Kosten, für die er die Zu-\nwendungen erhalten habe, vollständig aus eigenen Einnahmen zu decken. So hätten die \nUmsatzerlöse des Klägers im April 2020 bei Euro gelegen, im Mai 2020 bei Euro und \nim Juni 2020 bei Euro. Demgegenüber seien die nach dem Bewilligungsbescheid för-\nderfähigen Kosten, etwa die Raumkosten, die Kfz- und die Telefonkosten, deutlich geringer \nals die jeweils erzielten Umsätze gewesen. Im Juni 2020 habe der Kläger sogar seine Ge-\nsamtkosten einschließlich der nicht förderfähigen Personalkosten durch seine Einnahmen \ndecken können. Bestand aber demnach kein Liquiditätsengpass im Sinne der anwendba-\nren Förderbestimmungen, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entspre-\nchender Fördermittel (ähnlich HessVGH, Beschl. v. 06.02.2023 - 10 A 909/22.Z, juris \nRn. 7). \n \nb) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, dass die Beklagte in anderen \nFällen kaum Überprüfungen durchgeführt habe, so dass er selbst eine rechtswidrige Un-\ngleichbehandlung erfahren habe. \n \nDer Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag bereits nicht weiter substantiiert, insbeson-\ndere benennt er keinen einzigen konkreten Fall, in dem die Beklagte von der Förderrichtli-\nnie abgewichen wäre. Doch selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger (rechts-\nwidrig) Zuschüsse zu Personalkosten nach dem streitgegenständlichen Soforthilfepro-\ngramm erhalten haben sollten, könnte der Kläger für sich nichts daraus herleiten. Der Klä-\nger hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Personen, denen gegebenen-\nfalls rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. belassen wurden, denn Art. 3 Abs. 1 \nGG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 - 8 C \n\n6 \n \n20.92, juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621, juris Rn. 16). \nMit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hätte die Beklagte zudem keine ab-\nweichende Verwaltungspraxis konstituiert. \n \nc) Aus welchen Gründen der Kläger meint, eine Zuwendung, die auf einer Billigkeitsent-\nscheidung beruhe, könne grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, erschließt sich aus \nseinem Vorbringen nicht. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-04-19/1-la-277-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-04-19/1-la-277-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364208","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.866029+00:00"}}