{"status":"available","doknr":"OLD364207","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-30","aktenzeichen":"1 B 163/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 163/24 \nVG: \n5 V 1013/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 30. April 2024 be-\nschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - \nvom 29. April 2024 teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Ordnungsamtes Bremen vom 25. April 2024 wird hinsichtlich \nder Auflage 5b. abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück-\ngewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antrag-\nstellerin zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Drittel. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die \nRechtmäßigkeit verschiedener versammlungsrechtlicher Auflagen. \n \nDie Antragstellerin meldete gemeinsam mit anderen Personen eine stationäre Kundge-\nbung (bestehend aus einem Zelt mit Tisch, drei PKW mit Lautsprecheranlage und Mikro-\nfonen sowie mehreren Transparenten) im Zeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils \ndonnerstags zwischen 16.30 Uhr und 18.30 Uhr mit dem Thema „Situation im Nahen Os-\nten“ bei der Antragsgegnerin an. Mit Bescheid vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungs-\namt der Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung und verfügte unter Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung unter anderem folgende Auflagen: \n \nZiffer 4: Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisatio-\nnen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt \nsind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon \numfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. \n \nDies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organi-\nsationen: „Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Isla-\nmischer Jihad“, „Hisbollah“ und „Samidoun“ \n \nZiffer 5: In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, \nSchrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, \ngegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, \nreligiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufsta-\ncheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie be-\nschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch \nfür inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen. \n \nVerboten sind insbesondere folgende Inhalte: \na. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge \n\n3 \n \nb. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ \nc. „Kindermörder Israel“ \nd. …. \n \nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass durch \ndie Parole „From the river to the sea …“ der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 \nAbs. 1 und 2 StGB verwirklicht werde, da die Hamas durch das Bundesministerium des \nInnern und für Heimat verboten und die Parole als deren Kennzeichen eingestuft worden \nsei. Zudem bestehe durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsinhalte die \nGefahr der Verwirklichung weiterer näher bezeichneter Straftatbestände. Auch wenn der \nAngriff der Hamas längere Zeit zurückliege, stünden die Äußerungen unmittelbar fortwäh-\nrend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs und müssten als deren Billigung angesehen \nwerden. Hinsichtlich der Auflage unter 5c. sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv vom \n„Kindermörder Israel“ auf die sogenannte Ritualmord-Legende zurückgehe. Wenn genau \ndiese Parole genutzt werde, um Kritik an dem militärischen Vorgehen des Staates Israels \nauszudrücken, dann könne dies nur so verstanden werden, dass gleichzeitig auch Antise-\nmitismus verbreitet werden solle. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der \nÄußerungen sei zudem der Verfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Lan-\ndesverfassung zu berücksichtigen. \n \nHiergegen hat die Antragstellerin am 28.04.2024 Klage erhoben und zugleich beim Ver-\nwaltungsgericht hinsichtlich der Auflagen 5a., 5b. und 5c einstweiligen Rechtsschutz be-\nantragt. Die Versammlung solle verdeutlichen, in welcher katastrophalen Lage sich die Be-\nwohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten \ngetötet oder verletzt worden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2024 die aufschiebende Wirkung der \nKlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Auflagen wiederhergestellt. Die Auflagen \nunter Ziff. 5a., 5b. und 5c. seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Parole „From the river to \nthe sea – Palestine will be free“ sei voraussichtlich nicht strafbar; jedenfalls könne eine \nStrafbarkeit im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine Strafbarkeit nach \n§ 140 Nr. 2 StGB scheide aus, da sich ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit den \nAngriffen der Hamas auf Israel am 07.10.2023 durch die Veränderungen des Nahostkon-\nfliktes nicht mehr sicher feststellen lasse. Der Parole lasse sich auch keine Aufforderung \nzu einer Straftat im Sinne von § 111 StGB entnehmen. Da mit ihr auch nicht gezielt zum \nHass gegen die in Deutschland lebende jüdische Bevölkerung aufgerufen werde, scheide \nauch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Die \nFrage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG könne im Eilverfahren nicht mit \n\n4 \n \nder gebotenen Sicherheit bejaht oder verneint werden. Die Abbildungen des israelischen \nStaatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, seien voraus-\nsichtlich nicht strafbar. Der Ausspruch „Kindermörder Israel“ sei mehreren Deutungsmög-\nlichkeiten zugänglich und vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG daher ebenfalls nicht \nstrafbar. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 65 Abs. 1a BremLV, wonach Ver-\npflichtung aller staatlichen Organisationen und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen \nsei, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung, Verherrli-\nchung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, so-\nwie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten ent-\nschieden entgegenzutreten. Dieses Staatsziel könne die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleis-\ntete Meinungsfreiheit nicht einschränken. Soweit sich die Strafbarkeit der Parole „From the \nriver to the sea…“ insbesondere mit Blick auf das Kennzeichenverbot im Eilverfahren nicht \nabschließend beurteilen lasse, falle die dann vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten \nder Antragstellerin aus. \n \nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 30.04.2024 erhobenen Be-\nschwerde. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe feh-\nlerhaft keine eindeutige Verknüpfung der geplanten Versammlungen mit dem Angriff der \nHAMAS auf Israel am 07.10.2023 angenommen. Allein der Zeitablauf seit dem Angriff und \ndie inzwischen von den israelischen Streitkräften durchgeführten Gegenangriffe der israe-\nlischen Armee rechtfertigten jedoch nicht die von dem Gericht vorgenommene Neubewer-\ntung. Der Slogan „Kindermörder Israel“ sei klassisch antisemitisch und knüpfe an die so-\ngenannte Ritualmord-Legende an, der üblicherweise mit einer Delegitimierung des Staates \nIsrael verbunden sei. Die angegriffene Entscheidung beruhe zudem auf einer fehlerhaften \nBestimmung der Schranken der Meinungsfreiheit. Es liege eine Gefährdungslage im Hin-\nblick auf die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Mitglieder der Jüdischen Ge-\nmeinde vor. Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der Jü-\ndischen Gemeinde in Bremen vom 29.04.2024. \n \nDie Antragstellerin hat zu dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin Gelegenheit \nzur Stellungnahme erhalten. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Die von der An-\ntragsgegnerin vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanz-\nlichen Entscheidung im Hinblick auf die unter Ziffer 5b. des Bescheides verfügte Untersa-\ngung der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Hinsichtlich der weiteren \nstreitgegenständlichen Auflagen 5a. und 5c. bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg. \n\n5 \n \n \nDabei legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, dass die Anforderungen an die nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung von Gründen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, vorliegend nicht überspannt werden dürfen, da die nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestehende Frist zur Begründung der Beschwerde innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vorliegend wegen der Eilbedürftigkeit \nder ab dem 02.05.2024 stattfindenden Kundgebung nicht ausgeschöpft werden konnte. \n \n1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Verwaltungsgericht in der ange-\nfochtenen Entscheidung von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen \n(S. 5 ff. des angefochtenen Beschlusses); dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmung der \nSchranken der Meinungsfreiheit. \n \nGemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen \nAufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur \nZeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. \nDer Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Le-\nben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unver-\nsehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. \n14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris). Unter Berücksichtigung der Bedeutung \nvon Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen \nAnforderungen an die Gefahrenprognose stellen, denn der Schutzbereich der Grund-\nrechtsnorm ist nicht nur betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, \nsondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen \nbeschränkt wird. Eine solche Beschränkung liegt insbesondere vor, wenn versammlungs-\ntypische Äußerungsformen, wie etwa Aufrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente be-\nhindert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, \njuris Rn. 14). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind daher konkrete und nachvollzieh-\nbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen \nreichen hierzu nicht aus (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR \n2636/04, juris, Rn. 17). \n \nSoweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäu-\nßerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus \nArt. 5 GG zu berücksichtigen. Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sind durch die \nsubjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeich-\n\n6 \n \nnet. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Un-\nerheblich ist, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional \noder rational begründet ist. Die Meinungsfreiheit ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. \nBeschränkungen der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, be-\ndürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die \nÄußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Eine inhaltliche Begrenzung von \nMeinungsäußerungen kommt daher, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem \nRecht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des \nArt. 5 Abs. 2 GG in Betracht. In den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgeset-\nzen, hat der Gesetzgeber Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an kon-\nkrete tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die \nBekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassisti-\nsche Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäu-\nßerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so \nbegründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und \nzwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. \nv. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). \n \n2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage des Beschwerdevor-\nbringens gelangt der Senat zu der Feststellung, dass sich das Verbot der Verwendung der \nParole „From the river to the sea – Palestine will be free“ bei summarischer Prüfung weder \nals offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die bei offenen \nErfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu \nLasten der Antragstellerin aus (a)). Hinsichtlich des Verbotes von Abbildungen des israeli-\nschen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge (b)) und \ndes Slogans „Kindermörder Israel“ (c)) hat die Antragsgegnerin jedoch keine Fehler des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgezeigt. \n \na) Hinsichtlich der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ geht der Senat \ndavon aus, dass eine abschließende Klärung der Strafbarkeit im Rahmen des gerichtlichen \nEilverfahrens nicht möglich ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris \nRn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 50). \n \n„From the river to the sea – Palestine will be free“ wurde erstmals in den 1960er Jahre von \nder Palästinischen Befreiungsorganisation (PLO) verwendet und drückte das Ziel aus, ei-\nnen palästinensischen Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, das heißt in einem \nGebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt, zu erschaffen. Im Jahr 2017 hat die \nHamas den Slogan in ihr neues Grundsatzprogramm übernommen und beruft sich in ihrer \n\n7 \n \nVerfassung darauf, dass sie jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Be-\nfreiung Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“ ablehne (Steinberg, NVwZ 2024, S. 302 f.). \n \naa) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwenden der Parole führe zu einer \nStrafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB (Billigung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Auf-\nforderung zu Straftaten) und § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), teilt der Senat diese \nEinschätzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der \nSenat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, ausgeführt, aus welchen Grün-\nden voraussichtlich nicht von einer Erfüllung der genannten Straftatbestände auszugehen \nist. \n \nSoweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der \nBilligung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB die Auffassung vertritt, der Zeitraum von \nsechs Monaten seit dem Angriff der Hamas auf Israel sei nicht erheblich genug, um eine \nzeitliche Zäsur in Bezug auf die Vortat anzunehmen, zumal sich die Gegenangriffe Israels \nnach wie vor als Verteidigungshandlung darstellten, verfängt dieser Einwand aus Sicht des \nSenats nicht. Ein Billigen im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB liegt in jeder ausdrücklichen oder \nkonkludenten Erklärung, die erkennbar auf eine konkrete Tat bezogen ist und mit der diese \nTat für andere wahrnehmbar gutgeheißen oder befürwortet wird. Allerdings muss diese \nBedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und \n„ohne Deuteln“ als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind \ndaher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der \nErklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung \ngewertet werden können. Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt allein davon ab, wie \ndie Adressaten die Äußerung voraussichtlich verstehen werden, wobei insoweit von Erklä-\nrungsempfängern mit normalem Durchschnittsempfinden auszugehen ist. § 140 StGB soll \nverhindern, dass durch die öffentliche Billigung ein „psychisches Klima“ geschaffen wird, \nin dem gleichartige Untaten gedeihen. Dem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung \nzu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt, dass der Täter eines der in \n§ 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gutheißt. Die Zustimmung muss sich auf eine \nkonkrete „mit Strafe bedrohte Handlung“ beziehen, die begangen oder versucht worden \nist. Diese Beziehung muss für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsemp-\nfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so dass sie \nihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1 StGB \nbezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist \n(BGH, Urt. v. 17.12.1968 - 1 StR 161/68, juris Rn. 11 ff.). Um dem Grundrecht der Mei-\nnungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG angemessen Rechnung zu tragen, ist im Rahmen \nvon § 140 Nr. 2 StGB im Falle von mehrdeutigen Äußerungen maßgeblich, ob eine der \n\n8 \n \nnicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre. Eine strafrechtliche Verurtei-\nlung wegen einer Äußerung würde dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die zur \nVerurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls \nmögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, \nStattgebender Kammerbeschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17). \n \nDies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass aufgrund \ndes zeitlichen Abstands zu dem Angriff der Hamas und der Veränderung des Nahostkon-\nfliktes durch die Gegenoffensive Israels nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, \ndass die streitgegenständliche Parole aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als \nKritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/ \nund als Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon verstanden werden oder – wie schon vor \ndem 07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung. Darauf, ob die von ihr vorgebrach-\nten alternativen Szenarien rational, tatsachenbasiert und nachvollziehbar sind oder der \nMehrheitsmeinung entsprechen, kommt es nicht an. \n \nAuch ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin – entgegen \nder Behauptung der Antragsgegnerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwen-\ndung der Parole gezielt zu Gewalt aufgerufen werden soll. Vor diesem Hintergrund geht \nauch der Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 26 Abs. 1 GG fehl. \n \nDer Senat verkennt dabei nicht, dass sich durch den Angriff der Hamas auf Israel am \n07.10.2023 auch die Bedrohungslage für die jüdische Bevölkerung in Deutschland ver-\nschärft hat und gerade mehrdeutige Parolen das Sicherheitsempfinden dieser Bevölke-\nrungsgruppe erheblich destabilisieren können, zumal der Satzteil „vom Fluss (Jordan) bis \nzum (Mittel)meer“ einen palästinensischen Hoheitsanspruch auf das Territorium Israels \nausdrückt und damit bei lebensnaher Betrachtung das Existenzrecht Israels in Frage ge-\nstellt wird. Äußerungen, mit denen das Existenzrecht Israels in Frage gestellt wird, erfüllen \njedoch nicht zwangsläufig einen Straftatbestand (hinsichtlich einer diesbezüglichen Ergän-\nzung des Strafgesetzbuchs vgl. den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU zur Ände-\nrung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze \nv. 14.11.2023, BT-Drs. 20/9310; Hippeli, NJOZ 2023, 1536). \n \nbb) Offen ist jedoch, ob sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf-\ngrund einer Strafbarkeit nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt. Da das Bun-\ndesministeriums des Innern und für Heimat die Verwendung der Parole in der Verbotsver-\nfügung zum Verbot der Vereinigung Hamas vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) \nals ihr Kennzeichen verboten hat (Nummer 3 Satz 2 der Verfügung), ist für die Frage einer \n\n9 \n \nStrafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Organisation nach \n§ 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB maßgeblich, ob die Parole der Hamas zuzuordnen \nund als deren Kennzeichen einzustufen ist. Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal \ndefiniert. Es wird nach überwiegender Auffassung durch seinen Symbolgehalt charakteri-\nsiert; es muss aber keinen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswid-\nrigen Organisation haben, wenn es nur einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines \nKennzeichens einer solchen Organisation macht. Es reicht aus, dass sich ein Verein oder \neine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch \nschlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kenn-\nzeichen erscheint, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens an-\nkommt. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem \nKontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn \nandernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die au-\nßerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen (BGH, Urt. v. \n09.07.2015 - 3 StR 33/15, juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nIn mehreren deutschen Bundesländern wird die Verwendung des Slogans „From the river \nto the sea“ seit Erlass der Verbotsverfügung vom 02.11.2023 durch die Strafermittlungs-\nbehörden wegen einer Strafbarkeit nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verfolgt \n(Kolter, \n„From \nthe \nRiver \nto \nthe \nSea“ \nplötzlich \nstrafbar? \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-sea-palaestina-palestine-free \n-israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung). Mit Blick darauf, dass eine Variante der Pa-\nrole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheint es aus Sicht des \nSenats nach summarischer Prüfung naheliegend, dass sich die Hamas die Parole zu eigen \ngemacht hat und der Slogan „From the river to the sea“ als ihr Kennzeichen einzustufen ist \n(so auch OVG NRW, Beschl. v. 02. 2.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 55; VGH BW, Beschl. \nv. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.12.2023 - 1 L 507/23, juris \nRn. 14; a.A. VG Frankfurt, Beschl. v. 22.03.2024 - 5 L 985/24.F, juris Rn. 12). \n \nEine Strafbarkeit nach § 86a StGB ist bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht deshalb \nausgeschlossen, weil im Rahmen der konkreten Verwendung – hier während der stationä-\nren Kundgebung – der Schutzzweck der Norm von vornherein nicht berührt wäre. Die all-\ngemeinen Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im \nLichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der \nwertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rech-\nnung getragen wird. Auf der Ebene der Normanwendung verlangt das Grundrecht auf Mei-\nnungsfreiheit eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem von dem allgemeinen Gesetz \ngeschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht. \n\n10 \n \nDabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kam-\nmerbeschl. v. 01.06.2006 - 1 BvR 150/03, juris Rn. 17). Bei Meinungsäußerungen, die er-\nkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung \noder deren Wirken aufweisen, kann daher die Verwendung einer Parole im Einzelfall „so-\nzialadäquat“ sein. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt \nist dabei anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln. Ergibt dies, dass \nder Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandli-\nchen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organi-\nsation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist \nder objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15, juris \nRn. 22 m.w.N.). Da die Parole im Zusammenhang mit einer stationären Kundgebung mit \ndem Motto „Situation im Nahen Osten“ verwendet werden soll und die Hamas zentraler \nAkteur des Nahostkonfliktes ist, erscheint es zumindest zweifelhaft, dass die Parole im \nRahmen der Versammlung von einem durchschnittlichen Betrachter nicht als Kennzeichen \nfür die Hamas und als Identifikation mit dem Anliegen dieser verbotenen Organisation ver-\nstanden werden kann. \n \ncc) Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach hinsichtlich der Parole \n„From the river to the sea – Palestine will be free.“ als offen zu betrachten, ist eine erwei-\nterte Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung notwendig, die das Interesse \nder Antragstellerin an der Verwendung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, \ndiese zu unterbinden, gegenüberstellt und bewertet. Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin und zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. \n \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Versammlung in Form der sta-\ntionären Kundgebung an dem von ihr gewählten Ort mit dem Motto „Situation im Nahen \nOsten“ grundsätzlich durchführen darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihr zentrales \nAnliegen – namentlich die Aufklärung über die Lage der Bewohner Gazas – ohne die Ver-\nwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte. Demgegenüber sprechen aus \nSicht des Senats nach den obigen Ausführungen gewichtige Gründe für eine Strafbarkeit \nnach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist \nzudem einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein \nnachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache \nnicht wieder rückgängig gemacht werden kann (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - \n2 S 496/24, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 -ex 15 B 1323/23, juris Rn. 56). \n \nb) Das unter Ziffer 5a. des angefochtenen Bescheides geregelte Verbot von Abbildungen \ndes israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, \n\n11 \n \nerweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung demgegenüber voraussichtlich \nals rechtswidrig, so dass das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend dem Aussetzungsin-\nteresse der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat. Eine unmittelbare Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, denn eine Strafbarkeit \nscheidet voraussichtlich aus. Der Senat nimmt insoweit zur weiteren Begründung auf die \nzutreffenden Erwägungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug \nund macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bezogen auf die fehlende \nStrafbarkeit der streitigen Abbildung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegrün-\ndung keine konkreten Einwände erhoben. \n \nc) Das unter Ziffer 5c. der Verfügung geregelte Verbot der Parole „Kindermörder Israel“ \nerweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich ebenfalls als \nrechtswidrig. \n \nWie vorstehend ausgeführt, kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerun-\ngen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, \nnur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Wer-\nden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt da-\nrin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Bei der Auslegung und Anwendung \nder insoweit in Betracht kommenden Strafgesetze – hier des § 130 StGB – haben die Ge-\nrichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesell-\nschaft Rechnung zu tragen. Es gilt hierbei die Vermutung zu Gunsten der freien Rede in \nöffentlichen Angelegenheiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind grundsätzlich auch frei, \ngrundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender \nPrinzipien zu fordern. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die \nErfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durch-\nschnittspublikums zu ermitteln ist; im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwen-\ndung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu \nlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07, juris Rn. 15 m.w.N.). Mit ande-\nren Worten darf im Fall der Mehrdeutigkeit nur dann von der zur Verurteilung führenden \nDeutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit über-\nzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 \n- 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17). \n \nHiervon ausgehend ist eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung \nnach § 130 StGB durch die Verwendung des Slogans „Kindermörder Israel“ vorliegend vo-\nraussichtlich nicht anzunehmen (so auch VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23, \n\n12 \n \njuris Rn. 45; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 25). Denn die Äuße-\nrung ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Unter anderem kann er als Kritik an \nder derzeitigen Kriegsführung durch den Staat Israel aufgefasst werden. Hierfür spricht \nzunächst, dass die Versammlung ausdrücklich zu dem Thema „Situation im Nahen Osten“ \ndurchgeführt wird. Zudem ist es aus Sicht des Senats maßgeblich, dass sich die Äußerung \ngerade auf den Staat Israel und damit auf einen politischen Akteur bezieht, nicht aber auf \ndessen Bürgerinnen und Bürger, das Judentum oder Menschen jüdischen Glaubens. Der \nBezugspunkt „Israel“ erlaubt eine Deutung der Äußerung durch ein verständiges Durch-\nschnittspublikum dergestalt, dass mit dieser nicht zum Hass gegenüber (in Deutschland \nlebenden) jüdischen Menschen aufgestachelt, sondern das Vorgehen der israelischen Re-\ngierung im Gaza-Krieg – wenn auch überspitzt – kritisiert werden soll. Vor diesem Hinter-\ngrund kann der Ausspruch „Kindermörder Israel“ als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Mei-\nnungsäußerung verstanden werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, \ndass ein Teil der Bevölkerung – fehlerhaft – nicht zwischen „Israel“ und „Israelis“ und „Jü-\ndinnen und Juden“ differenziert. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass ein unvor-\neingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum nicht in der Lage wäre, diese \ngebotene Differenzierung vorzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23, \njuris Rn. 47). \n \nWeiter hat der Senat seiner Beurteilung die konkreten Umstände der angemeldeten Kund-\ngebung zugrunde gelegt. So ist von einer vergleichsweise geringen Reichweite der Ver-\nsammlung auszugehen. Angemeldet wurden ca. 20 Teilnehmer*innen, drei PKW mit Laut-\nsprecheranlage und Mikrofonen, ein Zelt, ein Tisch und diverse Transparente sowie der \nEinsatz von vier 4 Ordner*innen. Die Versammlung soll zwar jede Woche, allerdings jeweils \nnur für zwei Stunden stattfinden. Zudem ist die Kundgebung in den vergangenen Wochen \nbereits wiederholt friedlich und störungsfrei durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hat \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Veranstalterin oder Versamm-\nlungsteilnehmende beabsichtigen würden, in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden \nim Rahmen ihrer Kundgebung zu verunglimpfen oder einzuschüchtern. Die pauschale Be-\nhauptung, aus dem Vortrag der Antragstellerin ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für \neine strafbare Verwendung der streitigen Parolen, wurde jedenfalls nicht substantiiert dar-\ngelegt. \n \nAus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, \ndass das Verwaltungsgericht eine unzutreffende Würdigung des Art. 65 Abs. 1a BremLV \nvorgenommen hätte. Danach ist es Verpflichtung aller staatlichen Organisationen und Ver-\nantwortung jeder und jedes Einzelnen, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere \n\n13 \n \nder Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Ge-\nwalt- und Willkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschen-\nverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten. Den Ausführungen des Verwal-\ntungsgerichts, wonach Art. 65 Abs. 1a BremLV nicht den Charakter einer formellen Er-\nmächtigungsgrundlage aufweise, die zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit berechtige, \nist die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Dies gilt \ngleichermaßen für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verfassungsauftrag in \nArt. 65 Abs. 1a BremLV, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, bewirke nicht, dass \nder Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe eingeengt werde. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fest-\nsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \ni.V.m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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