{"status":"available","doknr":"OLD364206","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-06","aktenzeichen":"2 S 67/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 67/24 \nVG: \n7 K 3008/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 6. Mai 2024 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 05.02.2024 wird zu-\nrückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. \nDie weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zu-\ngelassen. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten über die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Versorgungsan-\nsprüche nach dem Bremischen Ruhelohngesetz vom 20. Oktober 1993 (Brem.GBl. S. \n289), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 387) \ngeändert worden ist (fortan: BremRuhelohnG). Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer \nderen Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. März 2007 begründet worden ist. \n \nDer im Jahr 1954 geborene Kläger war seit Juli 1977 zunächst beim früheren Amt für Stadt-\nentwässerung und Stadtreinigung und später bei der hansewasser Bremen GmbH als Ar-\nbeitnehmer beschäftigt. Zum 30.11.2017 endete das Arbeitsverhältnis; der Kläger bezieht \nseit dem 01.12.2017 eine Altersrente. Auf den Antrag des Klägers erkannte die Beklagte \nmit Bescheid vom 19.12.2017 den vom Kläger angemeldeten Anspruch auf Versorgungs-\nbezüge nach dem Bremischen Ruhelohngesetz an und errechnete einen Anspruch auf \nmonatliches Ruhegeld ab dem 01.12.2017 in Höhe von 345,69 Euro. Gegen den ihm am \n23.12.2017 bekannt gegebenen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Wider-\nspruch bei der Performa Nord) versehen war, legte der Kläger am 23.01.2018 Widerspruch \nein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2018 als \nunbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsmittelbelehrung \n(Klage beim Verwaltungsgericht Bremen) versehen war, wurde der Verfahrensbevollmäch-\ntigten des Klägers zugestellt. \n \nAm 14.12.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Auf den Antrag \nder Beklagten, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zu verweisen, \nhat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2024 den Rechtsweg zu den Verwal-\ntungsgerichten für zulässig erklärt. \n \nDagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde der Beklagten. Diese ist der Auffas-\nsung, die Zuständigkeit für den Rechtsstreit liege nicht bei den Verwaltungsgerichten, son-\ndern bei den Arbeitsgerichten. Das BremRuhelohnG regele die Zusatzversorgung der Ar-\nbeitnehmer, die zur Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen in einem \nBeschäftigungsverhältnis stehen. Es gehe nicht um die Versorgung von Beamten. In der \nSache handele es sich um eine Zusatzversorgung tarifbeschäftigter Arbeitnehmer. Diese \nRegelungen gehörten in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Es handele \nsich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Streitentscheidend seien Regelungen \ndes Arbeitsrechts, nicht des Beamtenrechts. Dies folge schon aus § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG. \nDie Beklagte sei als Ruhelohnkasse eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieser Vor-\nschrift. Die Leistungen der Beklagten stünden in einem klaren Zusammenhang mit dem \nArbeitsverhältnis. Die Entstehung der Versorgungsansprüche sei rein bürgerlich-rechtlich \n\n3 \n \nausgestaltet. Wenn die Voraussetzungen vorlägen, entstehe der Anspruch, ohne dass es \neines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe. Beklagte und Kläger stünden auch nicht in ei-\nnem Über-/Unterordnungsverhältnis. Die Existenz des Ausgangsbescheids und des Wi-\nderspruchsbescheids stehe dem nicht entgegen, denn die Bescheide seien lediglich de-\nklaratorischer Natur. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.03.1990 \n– 3 AZR 188/89 - entschieden, dass der Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeiten über Versor-\ngungsansprüche nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz gegeben ist. \n \nII. \nDie nach § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Be-\nschwerde, die innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen den der Beklagten am \n07.02.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.02.2024 eingelegt \nwurde, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger beschrittenen Rechts-\nweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht für zulässig erklärt. \n \nNach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Strei-\ntigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch \nBundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Streitigkeiten auf \ndem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz \nzugewiesen werden. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, \nrichtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch herge-\nleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten schon dann, wenn sie aus einem hoheit-\nlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2018 \n– 7 B 8/17 –, Rn. 5, juris). \n \nDamit liegt eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit bereits dann vor, wenn eine Behörde durch \nVerwaltungsakt gehandelt hat und dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits \nist, denn Streitigkeiten aus oder über Verwaltungsakte(n) sind stets öffentlich-rechtlicher \nNatur. Das gilt auch für privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte (BeckOK VwGO/Reimer, \n68. Ed. 1.1.2023, VwGO § 40 Rn. 79; OVG NRW Beschl. v. 25.09.2017 – 13 E 310/17 –, \nRn. 22, juris; OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 406/10 –, Rn. 12, juris). Wählt die \nVerwaltung den Verwaltungsakt als Handlungsform, berühmt sie sich damit einer im öffent-\nlichen Recht wurzelnden Rechtsmacht: der Verwaltungsaktsbefugnis. Ob diese besteht, ist \neine Frage der Begründetheit (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 406/10 –, Rn. 14, \njuris). Auch privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte sind öffentlich-rechtlich, weil die Ein-\nwirkung auf privatrechtliche Verhältnisse ihren Charakter als Verwaltungsakt nicht verän-\ndert (Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 40 Rn. 116). Stellt sich das Handeln einer Behörde, \ngegen das sich der Kläger wehrt oder das er begehrt, bei objektiver Betrachtung und ggf. \n\n4 \n \nentsprechender Auslegung des Klagebegehrens als Verwaltungsakt dar, so ist immer der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben (Ruthig in: Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl. § 40 Rn. 15; \nv. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, \n8. Auflage 2021; anders noch zum vorkonstitutionellen Recht BVerwG, Urt. v. 25.03.1971 \n– II C 11.66 –, BVerwGE 38, 1-9). \n \nIm vorliegenden Fall handelt die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt. \nDies ergibt sich bereits aus der äußeren Form. Sie hat die Versorgungsbezüge des Klägers \nmit Bescheid vom 19.12.2017 festgesetzt und den Widerspruch mittels Widerspruchsbe-\nscheid vom 22.11.2018 zurückgewiesen. Für den Widerspruchsbescheid hat sie zwar \nkeine Gebühren festgesetzt, jedoch eine Kostenentscheidung getroffen. Sie hat sich für die \nKostenentscheidung auf § 79 BremVwVfG, § 73 Abs. 3 3 VwGO und für die Gebührenfrei-\nheit auf § 6 Abs. 1 Nr. 11 BremGebBeitrG berufen. Das sind öffentlich-rechtliche Vorschrif-\nten; zudem betrifft § 6 Abs. 1 Nr. 11 BremGebBeitrG „Amtshandlungen, die sich aus einem \nbestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis er-\ngeben“. Die Beklagte bedient sich damit - entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen \nRechtsauffassung - eines Regelungsinstruments aus dem Über-/Unterordnungsverhältnis. \nZwar mag es zutreffen, dass sich die Ansprüche des Klägers unmittelbar aus dem Gesetz \nergeben. Indem sich die Beklagte aber der Form der Festsetzung durch Verwaltungsakt \nbedient, setzt sie auf dessen (abschließend) regelnde Funktion, die dem Kläger entgegen-\ngehalten werden könnte, falls er keine Rechtsbehelfe einlegt. Insbesondere der Wider-\nspruchsbescheid hat für den Betroffenen nicht nur deklaratorische Bedeutung in dem \nSinne, dass die Höhe des Anspruchs aus den (komplizierten) gesetzlichen Regelungen \nherausdestilliert wird, sondern hat auch eine anspruchsbegrenzende Wirkung dahinge-\nhend, dass höhere Forderungen abgelehnt werden. \n \nEine ausdrückliche abdrängende Rechtswegzuweisung ist nicht ersichtlich. Das BremRu-\nhelohnG enthält keine Regelung zum Rechtsweg für Streitigkeiten nach diesem Gesetz. \nEs gibt auch keine ausdrückliche Zuweisung durch Bundesgesetz. \n \nEine solche abdrängende Zuweisung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, worauf \nsich die Beklagte mit ihrer Beschwerde stützt. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen \nausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder \nihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder So-\nzialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere \nreine Beitragszusagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, \nüber Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis \n\n5 \n \nin rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die \nausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. \n \nZwar ist der Kläger Arbeitnehmer. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine \ngemeinsame Einrichtung der Tarifparteien oder Sozialeinrichtung des privaten Rechts oder \nVersorgungseinrichtung. Konstituierend für eine gemeinsame Einrichtung wäre das unmit-\ntelbare Kontroll- und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (BAG, Beschl. v. \n10.08.2004 – 5 AZB 26/04 –, Rn. 21, juris). Dies ist hier nicht gegeben. \n \nEine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG läge vor, wenn eine soziale \nLeistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, beson-\nders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (BAG, Beschl. v. 05.12.2013 – 10 AZB \n25/13 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – IV ZB 17/18 –, Rn. 13, juris). Beispiele \nfür „Sozialeinrichtungen“ bilden Ruhegeldkassen, Unterstützungskassen, Urlaubs- und Er-\nholungswerke, Betriebskindergärten, Küchen- und Kantinenbetriebe, Sport- und Freizeit-\nanlagen, betriebliche Wohnungs- oder Baugesellschaften, aber auch Beschäftigungsge-\nsellschaften (BAG, Beschl. v. 23.08. 2001 – 5 AZB 11/01 -, Rn 19, juris). Dass die Zusatz-\nversorgung nach dem Bremischen Ruhelohngesetz aus einer abgesonderten besonders \nzu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt, lässt sich dem BremRuhelohnG jedoch nicht \nentnehmen. Eine „Ruhelohnkasse“ entsprechend dem früheren Gesetz über die zusätzli-\nche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Bremischen Ruhelohnkasse vom 22. Ok-\ntober 1957 (Brem.GBl. S. 141) gibt es heute in Bremen nicht mehr. \n \nDie Beklagte ist auch nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich organisiert. \n \nUnabhängig davon spricht nach der Rechtsnatur des bremischen Ruhelohngesetzes mehr \ndafür als dagegen, dass Streitigkeiten nach diesem Gesetz dem öffentlichen Recht zuzu-\nordnen sind. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen \nBeschluss, die die Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 28.06.1985 (– 2 BA \n5/85 –, juris) für Streitigkeiten nach dem BremZVNG (der Vorgängerregelung des Brem-\nRuhelohnG) weiterführt und denen sich der Senat anschließt, verwiesen. Insbesondere die \nRegelungen, die § 25 BremRuhelohnG zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge trifft, \nsprechen für eine Einordnung des Gesetzes als öffentlich-rechtlich. Denn sie sind nur bei \neiner solchen Auslegung verfassungskonform. Verstünde man sie hingegen als privat-\nrechtliche Regelungen, würden sie gegen höherrangiges Bundesrecht verstoßen. § 25 \nSatz 1 BremRuhelohnG erklärt nämlich für Rückforderungen das Bereicherungsrecht des \nBGB nicht rein deklaratorisch für unverändert anwendbar. Es modifiziert die bereicherungs-\nrechtlichen Vorschriften des BGB vielmehr in § 25 Satz 2 BremRuhelohnG dahingehend, \n\n6 \n \ndass abweichend von § 819 Abs. 1 BGB die verschärfte Haftung nicht nur bei Kenntnis des \nMangels eintritt, sondern schon dann, wenn der Empfänger den Mangel hätte erkennen \nmüssen. § 26 Abs. 4 BremRuhelohnG schränkt darüber hinaus den Entreicherungsein-\nwand (§ 818 Abs. 3 BGB) dahingehend ein, dass derjenige, der seine Pflichten aus § 26 \nAbs. 1 und 2 BremRuhelohnG verletzt hat, sich nicht auf ihn berufen kann. Es ist davon \nauszugehen, dass der Bundesgesetzgeber das bürgerlich-rechtliche Bereicherungsrecht, \nfür das ihm die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 \nGG), mit den §§ 812 ff. BGB abschließend geregelt hat. Die Länder sind daher nicht befugt, \nfür zivilrechtliche Bereicherungsansprüche vom BGB abweichende Regelungen zu treffen. \nVor diesem Hintergrund ist das BremRuhelohnG verfassungskonform dahingehend aus-\nzulegen, dass es öffentlich-rechtliche Ansprüche regelt. Schließlich ergibt sich die An-\nnahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit auch nicht zwingend aus dem Urteil des Bundes-\narbeitsgerichts vom 27.03.1990 (3 AZR 188/89, juris) wonach bei Streitigkeiten über Ver-\nsorgungsansprüche nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz der Arbeitsrechtsweg ge-\ngeben ist. Zu dem vom BAG entschiedenen Fall weist der vorliegende Fall mehrere Unter-\nschiede auf. Insbesondere waren in dem vom BAG entschiedenen Fall keine Verwaltungs-\nakte erlassen worden (vgl. neben dem Tatbestand des BAG-Urteils dort auch die Rn. 14). \nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte über die Höhe der Ansprüche einen Bescheid und \neinen Widerspruchsbescheid erlassen. Weiterhin setzt sich das BAG mit den Argumenten, \ndie in der bremischen Rechtsprechung für den Verwaltungsrechtsweg des BremRuhe-\nlohnG und dessen Vorgängerregelung angeführt werden, nicht auseinander. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, dass in dem Hamburgischen Gesetz vom BGB abweichende bereiche-\nrungsrechtliche Vorschriften enthalten waren, die nur dann verfassungskonform sind, wenn \nman die geregelten Ansprüche als öffentlich-rechtlich versteht. \n \nDie Kosten sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. \n \nDie weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 \nGVG, § 152 Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar scheint die \nöffentlich-rechtliche Natur von Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten \nin der Literatur beantwortet zu werden, eine eindeutige Entscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts zum nachkonstitutionellen Recht fehlt jedoch bisher. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDer Beschluss kann durch weitere Beschwerde angefochten werden. \n \n\n7 \n \nDie weitere Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses \nbeim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \n \neinzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-05-06/2-s-67-24","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-05-06/2-s-67-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364206","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.804087+00:00"}}