{"status":"available","doknr":"OLD364205","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-06","aktenzeichen":"OVG 2 LB 26/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 26/24 \nVG: \n4 K 1033/20 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Wolfram und Ziegert aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 6. Mai 2024 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 4. Kammer – vom 21.03.2022 und der Bescheid der Beklagten vom \n27.05.2020 werden aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung, ein \nfünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung in die \nTürkei. \n \nDer Kläger wurde 1991 in der Türkei geboren, wo er zunächst mit seiner Mutter und seinen \nGeschwistern lebte und die Schule bis zur dritten Klasse besuchte. 2001 reiste er \ngemeinsam mit Mutter und Geschwistern zur Familienzusammenführung mit seinem Vater, \nder bereits seit 1991 in Deutschland lebte, in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt war \nbis zur Ausweisung durchgehend rechtmäßig; ab dem 2007 besaß er eine \nNiederlassungserlaubnis. Seit dem Umzug nach Deutschland hat sich der Kläger circa alle \nzwei Jahre für zwei bis drei Wochen zum Urlaub in der Türkei aufgehalten. Die Schwestern, \ndie Nichten und Neffen, die Mutter, die frühere Ehefrau und der Sohn des Klägers leben in \nDeutschland. Sein Vater lebt wieder in der Türkei, nachdem er wegen derselben Straftat, \ndie Anlass der Ausweisung des Klägers ist, ausgewiesen und abgeschoben wurde. Zudem \nleben Onkel und Tanten des Klägers sowie Halbgeschwister aus der ersten Ehe seines \nVaters in der Türkei; der Kläger gibt an, zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben. \n \nDer Kläger hat in Deutschland einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben, aber \nkeine Berufsausbildung abgeschlossen. Er ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten \nnachgegangen, zum Teil als Arbeitnehmer und zum Teil als Selbständiger. Unmittelbar vor \nder Inhaftierung betrieb er zusammen mit einem Bekannten ein Reinigungsunternehmen; \nergänzend bezog er Sozialleistungen. Er hat ein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt, \ndas 2023 mit Restschuldbefreiung endete. \n \n2009 heiratete der Kläger in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, die anschließend \nzu ihm nach Deutschland zog. Am 2013 kam der gemeinsame Sohn, der deutscher \nStaatsangehöriger ist, zur Welt. Die Eheleute haben sich 2015 getrennt; die Ehe ist \nmittlerweile geschieden. Der Sohn lebt bei der Kindsmutter. Bis zur Inhaftierung bestand \nein gemeinsames Sorgerecht und der Kläger hatte jede zweite Woche Umgang mit dem \n\n3 \n \nSohn. Zurzeit ruht das Sorgerecht des Klägers wegen der Inhaftierung. Besuche des \nSohnes in der JVA finden in unregelmäßigen Zeitabständen, abhängig vom \nTerminkalender der Kindsmutter, statt. Von August 2023 bis Februar 2024 gab es zwei \nBesuche; seither erfolgte ein weiterer Besuch. Der Kläger telefoniert wöchentlich mit \nseinem Sohn und zahlt Unterhalt in Höhe von ca. 160 Euro im Monat. \n \nDer Kläger wurde in Deutschland ein Mal strafrechtlich verurteilt. Am 2019 verurteilte ihn \ndas Landgericht Bremen wegen eines am 2018 gemeinsam mit seinem Vater \nbegangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. Der Kläger \nund sein Vater hatten die Schwester des Klägers und deren Mann in deren Wohnung \naufgesucht. Dabei kam es zwischen dem Schwager des Klägers und dem Vater zu einer \nAuseinandersetzung wegen eines Darlehens, das der Vater der Schwester und dem \nSchwager gegeben hatte, und dessen Rückzahlung sie nun verweigerten. Der Vater und \nder Schwager beschimpften sich gegenseitig. Schließlich versuchte der Schwager, den \nVater des Klägers zu schlagen. In spontaner affektiver Erregung über diesen Schlag stach \nder Kläger mehrfach mit einem Messer auf den Schwager ein, der vom Vater des Klägers \nfestgehalten wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stammte das Messer nicht \naus dem Haushalt des Schwagers; ob der Kläger oder sein Vater es mitgebracht hatte, \nkonnte nicht festgestellt werden. Der Kläger ließ von der Tatausführung ab, als seine \nSchwester hinzukam und ihn zur Rede stellte. Anschließend rief er den Notruf, gab sich \nals Täter zu erkennen und ließ sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort widerstandslos \nfestnehmen. Der Schwager verstarb an den Folgen der Verletzungen. Der Kläger befindet \nsich seit dem 2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. \n \nNach Anhörung wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger mit Bescheid vom \n27.05.2020 aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 5 Jahren an (Ziff. \n2) und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 3 und 4). Es bestehe in \nRelation zum hohen Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ein hinreichendes Risiko, dass \nder Kläger erneut Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit begehe. \nDie Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Art und Schwere der Anlasstat, der Höhe \nder verhängten Freiheitsstrafe, der geringen Verantwortungsübernahme für die Tat, der \nnoch \nnicht \ndurchgeführten \nSozialtherapie, \ndem \nnicht \nbeanstandungsfreien \nVollzugsverhalten, der fehlenden Berufsausbildung, der bisher unregelmäßigen \nberuflichen Tätigkeit sowie der beabsichtigten Rückkehr in das alte Wohnumfeld nach der \nHaftentlassung. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Interesse des Klägers an \neinem weiteren Verbleib in Deutschland. Der Kontakt zum Sohn habe bereits seit 2015 nur \nnoch in Besuchen an jedem zweiten Wochenende bestanden und sei seit der Inhaftierung \nvöllig zum Erliegen gekommen. Zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen seien der \n\n4 \n \nlange, stets rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland, die Erreichung des erweiterten \nHauptschulabschlusses, die Erwerbstätigkeit sowie die sozialen und familiären Bezüge zu \nDeutschland. Jedoch sei die Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen, die \nEhe mit einer Cousine aus der Türkei spreche für einen Bezug zur türkischen Kultur und \nsprachliche Schwierigkeiten seien bei einer Rückkehr nicht zu befürchten. Ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 habe der Kläger schon deswegen nicht, weil er seine \nTätigkeit als Arbeitnehmer im Jahr 2018 zugunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit \naufgegeben habe. Selbst wenn man ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht \nunterstelle, wären die Voraussetzungen für eine Ausweisung angesichts der Schwere der \nvom Kläger ausgehenden Gefahr gegeben. \n \nDer Kläger hat am 03.06.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er im Wesentlichen vorgetragen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Er sei vor \nBegehung der Anlasstat nicht vorbestraft gewesen, habe die Tat im Affekt begangen, \nverhalte sich im Strafvollzug weitgehend beanstandungsfrei, verfüge über familiäre \nBindungen in Deutschland und sei in die hiesige Gesellschaft integriert. Zumindest \nüberwiege sein Bleibeinteresse ein eventuelles Ausweisungsinteresse. Er halte sich seit \nlangem rechtmäßig in Deutschland auf, sei erwerbstätig gewesen und habe eine \nRechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 sowie ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV erlangt. \nSeine familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem deutschen Sohn, seien \nschutzwürdig. In der Türkei drohe ihm Blutrache durch die Verwandten des Getöteten. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 aufzuheben. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt \nund vertieft. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass die Ausweisung selbst dann, wenn \nkeine Wiederholungsgefahr bestünde, aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig wäre. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2022 abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDabei unterstelle das Gericht zugunsten des Klägers, dass er ein Aufenthaltsrecht nach \nArt. 6 ARB 1/80 genieße und die Ausweisung daher an den Anforderungen des § 53 Abs. 1, \n3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 zu messen sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es \nbestehe die nicht nur entfernte, sondern ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger erneut \n\n5 \n \nerhebliche Straftaten, insbesondere gegen Leib oder Leben, begeht. Die Anlasstat der \nAusweisung sei nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in einem Zustand \ntiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen worden, sondern nur aus dem „normalen“ \nAffekt heraus, dem Vater helfen zu wollen. Der Kläger habe erhebliche Gewalt angewendet \nund mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Ein vom Landgericht im Rahmen des \nStrafverfahrens hinzugezogener Sachverständiger habe ein – wenn auch geringes – \nRückfallrisiko bejaht. Die JVA gehe in ihrer Vollzugsplanung von einem „moderaten“ \nRückfallrisiko und erhöhtem sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf aus. Die \nSozialtherapie habe der Kläger noch nicht erfolgreich absolviert. Die Ausweisung sei auch \nverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Beziehung zu seinem Sohn bestehe zwar ein \nbesonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Das Sorge- \nund Umgangsrecht könne der Kläger allerdings auch bei einem Verbleib in Deutschland \nwegen seiner Inhaftierung für lange Zeit nur sehr eingeschränkt ausüben. Auch sei der \nSohn es schon seit längerem gewohnt, im Alltag ohne den Vater auszukommen. Eine \nAufrechterhaltung der Beziehung durch Fernkommunikation und Besuche des Sohnes in \nder Türkei sei zumutbar; ein endgültiger Abbruch des Kontakts sei nicht zu befürchten. Ein \nbesonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestehe wegen des langen rechtmäßigen \nAufenthalts in Deutschland und des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis auch nach \n§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zu Gunsten des Klägers sei ferner der enge Kontakt zum \nVater, zur Mutter, zu zwei seiner Schwestern und zu Freunden zu berücksichtigen. Jedoch \nliege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG vor. Die verhängte Strafe überschreite das Mindestmaß für das Vorliegen eines \nsolchen Ausweisungsinteresses um fast das Fünffache. Vom Kläger gehe eine erhebliche \nGefahr für Leib oder Leben Anderer aus. Der Kläger sei nicht nachhaltig in Deutschland \nintegriert. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich in einem \nPrivatinsolvenzverfahren. Die Reintegration in der Türkei sei ihm zumutbar. Er habe die \nersten zehn Jahre seines Lebens dort verbracht, spreche die türkische Sprache und sei \ngesund und arbeitsfähig. In der Türkei lebten mehrere Verwandte und sein Vater besitze \ndort Immobilien. Seine Behauptung, ihm drohe in der Türkei Blutrache durch Verwandte \ndes Getöteten, könne allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens von Bedeutung sein. \nInfolge der Ausweisung sei von der Beklagten ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu \nerlassen gewesen, dessen Dauer von fünf Jahren unter Berücksichtigung der \nvorgenannten Umstände nicht unverhältnismäßig sei. Rechtmäßig sei auch die Androhung \nder Abschiebung in die Türkei. Infolge der Ausweisung sei der Kläger ausreisepflichtig. \nWenn man seinen Vortrag zu drohender Blutrache als Asylgesuch verstehe, sei dennoch \nkeine Aufenthaltsgestattung entstanden. Diese entstehe bei inhaftierten Ausländern erst \nmit der Stellung des förmlichen Asylantrags. \n \n\n6 \n \nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 18.01.2024 zugelassen. Zur \nBegründung der Berufung führt der Kläger aus, es bestehe keine Gefahr, dass er erneut \nStraftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit begehe. Die Anlasstat \nhabe sich in einer Sondersituation ereignet und stelle in seinem Leben ein Singularereignis \ndar. Es handle sich um seine erste und einzige Straftat. Sie habe einen sehr spezifischen \nHintergrund \ngehabt, \ndessen \nWiederholung \nfernliege. \nDer \nStrafvollzug \nhabe \nresozialisierende Wirkung entfaltet. Er nehme an sämtlichen therapeutischen Angeboten \nin der JVA erfolgreich teil. Ein Lockerungsgutachten durch einen externen \nSachverständigen sei zu einer günstigen Prognose gelangt. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \n \n \nvom 21.03.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil und den angefochtenen \nBescheid. Die Anlasstat habe sich nicht in einer Sondersituation ereignet und sei kein \naußergewöhnliches Singularereignis. Das Konfliktpotential bestehe weiter und auch \nansonsten könne es wieder zu ähnlichen Provokationen kommen. \n \nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit \nBescheid vom 14.02.2024 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf die Türkei nicht \nvorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an und erließ ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot von 40 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Die Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung wurde vom Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt bis \nzum Ablauf der Klagefrist und bei Stellung eines Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung bis zur Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht. \nGegen den Bescheid hat der Kläger beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen eine Klage erhoben (2 K 517/24) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nbeantragt (2 V 518/24). Hierüber ist noch nicht entschieden worden. \n \nEntscheidungsgründe \nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten \n\n7 \n \nvom 27.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n \nI. Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, bis das \nVerwaltungsgericht über den Eilantrag des Klägers im Asylverfahren entschieden hat, kann \nnicht entsprochen werden. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom \nAusgang des asylgerichtlichen Eilverfahrens ab. Wie nachfolgend unter Ziff. II. bis IV. \nausgeführt werden wird, sind die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung und das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 \nunabhängig davon rechtswidrig, ob der Kläger wegen der Nichtvollziehbarkeit der \nasylrechtlichen Abschiebungsandrohung erhöhten Ausweisungsschutz (§ 53 Abs. 4 \nAufenthG) und eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) besitzt \noder nicht. \n \nII. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 \nAufenthG liegen nicht vor. \n \nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \nDer Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 \nAufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den \nAusländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber \nauch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten \nwürden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 \nC 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. \nv. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 13). \n \n1. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht nicht. Neue Straftaten des \nKlägers, insbesondere neue schwerwiegende Gewaltdelikte, drohen nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit. \n \n\n8 \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung einer vergleichbaren Straftat wie \nderjenigen, die der Anlass der Ausweisung war, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \ndroht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, \nAuskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu \ngeben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere \nder verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer \nBegehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen \nund \nfamiliären \nBindungen \nund \nsonstige \nIntegrationsfaktoren, \ndie \nfür \neine \nWiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2023 – \n2 LA 301/21, juris Rn. 18). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso \ngeringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise \neintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Gewalt-, Eigentums- und Vermögensdelikten sind keine \nhohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose \nRelativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht \nzulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. \nErforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven \nAusweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht \n(OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 32). Ist Anlass der Ausweisung \neine Straftat gegen das Leben, ist die Gefahrenprognose nicht allein auf ein weiteres \nTötungsdelikt zu richten, sondern auf jede Form gravierender Gewalt (Hess. VGH, Beschl. \nv. 31.05.2023 – 6 A 556/23.Z, juris Rn. 9). Damit sich die Wiederholungsgefahr nicht mehr \nals „ernsthaft“, sondern nur noch als „entfernt“ darstellt, muss bei Ausweisungen aus \nAnlass von Tötungs- oder schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten wegen des \nbesonders hohen Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ein sehr hohes \nMaß an Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben bestehen (OVG Bremen, Urt. \nv. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 37; Bay. VGH., Beschl. v. 08.11.2022 – 10 ZB \n22.1875, juris Rn. 3). \n \nEs besteht kein ernsthaftes, sondern allenfalls ein entferntes Risiko, dass der Kläger erneut \neine Gewaltstraftat begeht. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist es in \nsehr hohem Maße wahrscheinlich, dass er künftig ein straffreies Leben führt: \n \na) Bei der Ausweisung „hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland \ngekommener Ausländer“ verlangt das Bundesverfassungsgericht eine besonders \nsorgfältige Gefahrenprognose, um der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese \nPersonengruppe darstellt, angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n9 \n \n25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24). Diese Anforderungen sind auch im Fall des \nKlägers zu beachten, der im Alter von 10 Jahren nach Deutschland eingereist ist und sich \nseither rechtmäßig hier aufhält. Zwar ist ein Zehnjähriger im allgemeinen Sprachgebrauch \nkein Kleinkind mehr. Das Bundesverfassungsgericht versteht diesen Begriff im Rahmen \nseiner Rechtsprechung zu Ausweisungen jedoch weit. Es hält die vorstehend genannten \nMaßstäbe z.B. noch bei Personen, die im Alter von 8 Jahren eingereist sind, für anwendbar \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19 i.V.m. dem dort in Bezug \ngenommenen Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 1, 7, 29). Damit will es \nersichtlich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nanknüpfen, der besonders hohe Anforderungen an Ausweisungen stellt, wenn der \nAusländer „seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon rechtmäßig \nim Aufnahmeland verbracht hat“ (st. Rspr., vgl. EGMR, Urt. V. 07.12.2021 – 57467/15, \nSavran ./. Dänemark, NVwZ-RR 2023, 733 [Rn. 186]). Die Kindheit und Jugend dauert 18 \nJahre, wovon allerdings die ersten zwei bis drei Jahre nur eingeschränkt in Erinnerung \nbleiben. Bei wertender Betrachtung hat daher ein Ausländer, der seit dem Alter von 10 \nJahren in Deutschland lebt, (gerade noch) den größten Teil seiner Kindheit und Jugend \nhier verbracht. \n \nb) Ein besonders sorgfältiges Vorgehen bei der Gefahrenprognose ist beim Kläger \nunabhängig von seinem Alter bei der Einreise noch aus einem anderen Grund \nverfassungsrechtlich \ngeboten: \nDas \nBundesverfassungsgericht \nhat \nbei \neinem \nBeschwerdeführer, der als Erwachsener eingereist ist, aber deutsche Familienangehörige \n(Ehefrau) hatte, für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Gefahrenprognose auf seine \nEntscheidungen zu im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländern Bezug genommen (vgl. \ndie Verweise in BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19 auf BVerfG, \nBeschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 und Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, \nBVerfGK 12, 37 ff.). Der Kläger ist Vater eines minderjährigen deutschen Sohns, der ihn \nmehrmals im Jahr in der Haft besucht und mit dem er wöchentlich telefoniert. \n \nc) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bei Ausländern, die überwiegend \nrechtmäßig in Deutschland aufgewachsen sind oder deutsche Familienangehörige haben, \ngegen eine hinreichende Wiederholungsgefahr zum Beispiel Folgendes sprechen: \n \n(1) Die Anlasstat wurde in einer Sondersituation begangen und stellt sich als \naußergewöhnliches Singularereignis im Leben des Ausländers dar (BVerfG, Beschl. v. \n25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). \n \n\n10 \n \n(2) Der Geschädigte hatte den Konflikt, der der Anlasstat zugrunde lag, selbst ausgelöst \n(BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 32). \n \n(3) Die Eskalation der Situation, die zur Anlasstat führte, ging nicht von dem \nAusgewiesenen aus (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). \n \n(4) Der Ausgewiesene ist Erstverbüßer. Dies ist v.a. dann von Bedeutung, wenn er \ndurch die Inhaftierung erstmals konkrete Ängste um seine berufliche Existenz erfahren \nhat (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). \n \n(5) Das Nachtatverhalten (insbesondere das Vollzugsverhalten) ist positiv (BVerfG, \nBeschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 30). \n \nDass eine Strafrestaussetzung zur Bewährung (noch) nicht gewährt wurde, steht der \nAnnahme, es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr, nicht immer entgegen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris, wo das BVerfG auch ohne \nStrafrestaussetzung eine Grundrechtsverletzung durch die negative Gefahrenprognose \nvon Ausländerbehörde und Oberverwaltungsgericht feststellte). \n \nd) Nach diesen Maßstäben besteht beim Kläger keine ausweisungsrechtlich relevante \nWiederholungsgefahr. Es spricht alles dafür, dass die Begehung einer schweren Straftat \nin seinem Leben ein außergewöhnliches Singularereignis war, das sich nicht wiederholen \nwird. \n \naa) Der Kläger ist nicht nur Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe, sondern wurde außer für die \nAnlasstat überhaupt noch nicht wegen einer Straftat verurteilt. In einer Verfahrensliste der \nStaatsanwaltschaft Bremen sind außer dem Verfahren wegen der Anlasstat drei weitere \nErmittlungsverfahren aufgelistet, von denen eines (wegen Körperverletzung) wegen nicht \nnachweisbarer Täterschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ein weiteres (wegen \nBetrugs) wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt wurde und das dritte (wegen \nVergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz) nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt \nwurde. Außer wegen der Anlasstat ist der Kläger somit möglicherweise überhaupt nicht, \nallenfalls aber nur sehr geringfügig straffällig geworden. Auch wenn der Kläger ein \nPrivatinsolvenzverfahren durchlief und zeitweise Sozialleistungen bezog, kann seine \nberufliche Existenz bis zur Inhaftierung nicht als gescheitert bezeichnet werden: Die \nweitaus überwiegende Zeit nach dem Verlassen der Schule (mit einem erfolgreichen \nAbschluss) war der Kläger erwerbstätig; zum Zeitpunkt der Inhaftierung betrieb er ein \nReinigungsunternehmen. \n\n11 \n \n \nbb) Die Anlasstat wurde vom Kläger in einer Sondersituation begangen. Diese war dadurch \ngekennzeichnet, dass der spätere Geschädigte durch vorwerfbares Vorverhalten – die \nbeleidigend vorgetragene Weigerung, eine berechtigte Darlehensforderung des Vaters des \nKlägers zu erfüllen – einen Konflikt ausgelöst und dann eskaliert hatte, indem er versuchte, \nden Vater des Klägers zu schlagen. Erst dadurch hat sich der Kläger „spontan in \ntatauslösender affektiver Erregung“ (S. 40 unten des Strafurteils) zu der Tat hinreißen \nlassen. Dies spricht für ein Augenblicksversagen. \n \ncc) Das Nachtatverhalten des Klägers ist positiv zu bewerten: \n \n(1) Der Kläger ließ vom Geschädigten ab, als seine Schwester hinzukam und ihn zur Rede \nstellte. Als sein Vater die Schwester schlug, griff der Kläger deeskalierend ein, indem er \nihn von der Schwester wegführte. Er rief den Notruf, gab sich als Täter zu erkennen und \nließ sich nach dem Eintreffen der Polizei widerstandslos festnehmen. Dem Geschädigten \nhat er laut den Feststellungen des Landgerichts nur deswegen keine Erste Hilfe geleistet, \nweil er befürchtete, dass dieser dies als neuen Angriff wahrnehmen könnte. \n \n(2) Im Strafverfahren war der Kläger bzgl. der Messerstiche geständig; das Landgericht hat \nihm glaubhafte Reue attestiert (S. 50 d. Strafurteils). \n \n(3) Das Vollzugsverhalten des Klägers ist bezogen auf die gesamte Haftzeit nahezu \nbeanstandungsfrei und bezogen auf die jüngere Zeit völlig unauffällig. Zu Beginn der \nInhaftierung gab es disziplinarische Auffälligkeiten. Die Schwerwiegendste war ein \neinmaliger Cannabis-Konsum in der Untersuchungshaft; im Übrigen ging es um \nunerlaubten Handy-Besitz (zweimal) und kleinere Ordnungsverstöße wie das unerlaubte \nFüttern von Enten und das Hinauswerfen einer Wurstscheibe aus einem Fenster. In der \naktuellen Vollzugsplanfortschreibung vom 2024 werden keine disziplinarischen \nAuffälligkeiten geschildert. Der Kläger wird als umgänglicher und angepasster Insasse, der \ndurchgehend konstruktiv mit der JVA zusammenarbeite, beschrieben. Bei der Arbeit sei er \nmotiviert, engagiert und erbringe gute Leistungen. \n \n(4) Allerdings sieht die JVA in der Vollzugsplanfortschreibung vom 2024 immer noch \nkeine Eignung für Lockerungen, offenen Vollzug oder eine Strafrestaussetzung zur \nBewährung. Die Rückfallgefahr wird von der JVA als „moderat“ eingeschätzt, was \nangesichts der Schwere der Anlasstat nach Auffassung des Senats für die Annahme einer \nausweisungsrechtlich \nrelevanten \nGefahr \nausreichen \nwürde. \nDie \nVollzugsplanfortschreibung sieht beim Kläger nach wie vor erhöhten sozialtherapeutischen \n\n12 \n \nBehandlungsbedarf; eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine Strafrestaussetzung \nkomme nur bei einem weiteren positiven Verlauf der Behandlung in Betracht. Negativ \nbewertet die JVA insbesondere eine aus ihrer Sicht mangelnde Verantwortungsübernahme \nfür die Tat, das Empfinden der Strafe als zu hoch, die fehlende Berufsausbildung und die \nunregelmäßige Erwerbsbiographie. \n \n(5) Deutlich positiver für den Kläger fällt hingegen ein am 2024 von einem externen \nGutachter im Auftrag der JVA erstelltes Sachverständigengutachten aus. Es sieht nur ein \n„niedriges Risiko für erneute, insbesondere gewalttätige Delinquenz“. \n \n(6) Der Senat folgt der Einschätzung des Gutachters, die er für überzeugender hält als die \nRisikobewertung aus der Vollzugsplanfortschreibung. Dem Gutachten liegen statistische \nErkenntnisse zur Rückfallrate von Personen, die wegen Tötungsdelikten verurteilt wurden, \ndie Anwendung von drei Prognoseinstrumenten (PCL-R, VRAG und LSI-R) sowie eine die \nindividuellen Umstände des Klägers und der Tat würdigende klinische Risikobewertung \nzugrunde. Alle drei Prognoseinstrumente ergaben eine „geringe“ bzw. „niedrige“ \nRückfallwahrscheinlichkeit. Die klinische Risikobewertung bestätigte dieses Ergebnis. Eine \nDisposition für aggressives Verhalten konnte der Gutachter nicht feststellen. \nNachvollziehbar sind für den Senat insbesondere die positiven Schlüsse, die der Gutachter \naus der Natur der Anlasstat als „einzelnes Delikt mit hochspezifischer Opferbeziehung in \nungünstiger Situation“ gezogen hat. Dem Gutachten liegen mit Ausnahme eines Details \nzutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde. Bei einem der 12 Kriterien des VRAG hat \nder Gutachter angenommen, der Kläger sei bei Begehung der Anlasstat verheiratet \ngewesen, während er in Wahrheit damals schon geschieden war. Ansonsten sind jedoch \nalle tatsächlichen Voraussetzungen, von denen der Gutachter ausgeht, nach dem \nErkenntnisstand des Senats zutreffend. Bei einem Vergleich der Risikobewertung der \nVollzugsplanfortschreibung und des Gutachtens liegen die wesentlichen Unterschiede in \nder Bewertung der Verantwortungsübernahme für die Tat und der beruflichen bzw. \nwirtschaftlichen Situation. Diese schätzt der Gutachter deutlich günstiger ein als die JVA. \nDem Senat erscheint die Bewertung des Gutachters überzeugender: Trotz fehlender \nBerufsausbildung \nwar \nder \nKläger \nnach \nseiner \nSchulzeit \nweit \nüberwiegend \nsozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er erbringt in der JVA gute Arbeitsleistungen. Die \nSchulden sind mittlerweile durch die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren geregelt. \nZudem sind zwischen der Delinquenz des Klägers und seinen finanziellen Verhältnissen \nkeine unmittelbaren Zusammenhänge ersichtlich. Der Kläger hat die Anlasstat nicht \nbegangen, um die Geldforderung seines Vaters gegen den Getöteten durchzusetzen, \nsondern \nweil \nletzterer \nversucht \nhatte, \nden \nVater \nzu \nschlagen. \nZur \nVerantwortungsübernahme schildert der Gutachter, dass der Kläger sich als letztendlich \n\n13 \n \nfür die Tat verantwortlich empfindet (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Wenn der Kläger \ndaneben auch bei seinem Vater und dem Getöteten eine Mitverantwortung sieht, zeugt \ndies nicht von mangelnder Verantwortungsübernahme, sondern entspricht den Tatsachen. \nZwar erinnert der Kläger auch in tatsächlicher Hinsicht die Tat in Teilen anders als vom \nLandgericht festgestellt. Er hat gegenüber dem Gutachter geschildert, es sei der Schwager \ngewesen, der zuerst das Messer in der Hand gehabt habe (vgl. S. 10 des Gutachtens). \nEine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende, relativierende Darstellung \neinzelner \nAbläufe \nder \nAnlasstat \nkann \njedoch \nnicht \nmit \nmangelnder \nVerantwortungsübernahme gleichgesetzt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – \n2 LB 323/21, juris Rn. 39 unter Hinweis auf die dortigen Erläuterungen eines \nSachverständigen; vgl. aber auch OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris \nRn. 45 für einen Fall, in dem der Ausgewiesene überhaupt kein wesentliches, ihm \npersönlich vorwerfbares Unrecht eingeräumt hatte). Gleiches gilt für das Empfinden des \nStrafmaßes als zu hoch. Entscheidend ist, dass der Kläger nach dem Inhalt des \nGutachtens (vgl. dort v.a. S. 10 f.) seine Tat im Ergebnis nicht als gerechtfertigt ansieht, \nsondern sie als ein letztlich von ihm selbst zu verantwortendes, schwerwiegendes \nFehlverhalten betrachtet. \n \ndd) Der Senat verkennt nicht, dass es bei der ausweisungsrechtlichen Prognose nicht \ndarauf ankommt, ob der Kläger quasi „dieselbe“ Straftat noch einmal begehen wird, \nsondern darauf, ob von ihm allgemein die Begehung schwerwiegender Straftaten ernsthaft \ndroht (OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2024 – 2 LA 93/22, juris Rn. 13; Katzer, BeckOK \nMigrR, § 53 AufenthG Rn. 17). Er hat daher erwogen, ob sich in der Anlasstat eine Neigung \ndes Klägers manifestiert hat, in Konfliktsituationen, bei Beleidigungen oder bei Angriffen \nauf ihn selbst oder Angehörige mit (ungerechtfertigter) Gewalt zu reagieren. Dagegen \nspricht jedoch das Fehlen jeden Anhaltspunktes dafür, dass der Kläger sich vor oder nach \nder Anlasstat aggressiv oder gar gewalttätig verhalten hat, und, dass das Gutachten keine \nDisposition für aggressives Verhalten festgestellt hat. Dafür, dass der Kläger andere \nStraftaten als Gewaltdelikte begehen könnte, spricht ohnehin nichts. Bei einer \nGesamtbetrachtung aller vorstehend unter aa) bis cc) geschilderten Umstände kann nicht \nfestgestellt werden, dass beim Kläger ein ernsthaftes Risiko für die Begehung irgendeiner \nArt von schwerwiegender Straftat besteht. \n \ne) Da vom Kläger unter spezialpräventiven Aspekten bereits keine Gefahr im Sinne von \n§ 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, ist unerheblich, dass bzw. ob in seinem Fall höhere \nAnforderungen aus § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG bzw. aufgrund eines Aufenthaltsrechts \naus Art. 20 AEUV (vgl. EUGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92 f.) \nanwendbar sind. \n\n14 \n \n \n2. Die Ausweisung ist auch nicht unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtmäßig. \nDas generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt die Bleibeinteressen des Klägers \nnicht. \n \na) Nach der gesetzlichen Typisierung in §§ 54, 55 AufenthG stehen sich im vorliegenden \nFall besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a lit. a) \nAufenthG) und besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 \nAufenthG) gegenüber. Entscheidend ist die einzelfallbezogene Abwägung (vgl. auch § 53 \nAbs. 2 AufenthG). Diese geht zugunsten des Klägers aus. \n \nb) Generalpräventive Ausweisungen können auch bei Ausländern, die in Deutschland \naufgewachsen sind, verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, \njuris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 28). Ist das \nAusweisungsinteresse rein generalpräventiv, ist aber besonders sorgsam zu prüfen, ob \ndieses Interesse so schwer wiegt, dass einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer \neine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden kann (OVG \nBremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 64). \n \nAn ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, \ndass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb \nein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die \nAusweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. \nDabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt \nvoraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell \ngewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die \nGesellschaft ausgehen, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem \nBereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 \n– 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). \nEine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der \njeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen \nist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, \nwenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln \n(vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat \ndurch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). \n\n15 \n \n \naa) Besonders schwerwiegend ist die Anlasstat als vorsätzliches Tötungsdelikt zweifellos. \nBei konkreter Betrachtung ihrer besonderen Umstände eignet sie sich jedoch weniger für \ngeneralpräventive Signale als dies bei Gewaltstraftaten die Regel ist: \n \nDie Anlasstat war durch die besonderen, individuellen Beziehungen zwischen dem Kläger, \nseinem Vater und dem getöteten Schwager geprägt. \n \nEine Abschreckungswirkung, in der Öffentlichkeit oder in potentiell konfliktträchtigen \nSituationen keine Messer bei sich zu führen (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – \n2 LB 323/11. juris Rn. 53), könnte von der Ausweisung des Klägers nicht ausgehen. Die \nAnlasstat wurde nicht in der Öffentlichkeit begangen, sondern im Wohnzimmer des \nGeschädigten. Sie ereignete sich nicht in einer Situation, die der Kläger im vorhinein als \nkonfliktträchtig einstufen musste. Er wusste nach den Feststellungen des Landgerichts \nnicht, dass sein Vater die Darlehensforderung ansprechen wollte, sondern dachte, es \nhandle sich nur um einen Besuch beim kranken Neffen. Es ist zudem Spekulation, ob der \nKläger derjenige war, der die Tatwaffe mit sich geführt hatte. Das Landgericht konnte dies \nnicht feststellen. \n \nAnders als die Ausweisung seines Vaters (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2023 - 2 LB \n35/23, juris Rn. 31), könnte eine Ausweisung des Klägers auch weder verdeutlichen, dass \nfamiliäre bzw. finanzielle Konflikte mithilfe von Polizei oder Gerichten und nicht mit Gewalt \nzu lösen sind, noch, dass auf Ehrverletzungen nicht mit Gewalt reagiert werden darf. Der \nKläger hatte sich die Geldforderung des Vaters nie zu eigen gemacht und die Tat nicht \nwegen der Beleidigungen gegen den Vater begangen, sondern aus spontaner affektiver \nErregung über den gegen seinen Vater geführten Schlag (vgl. S. 40 und 48 f. d. \nStrafurteils). Personen, die sich in einer solchen spontanen affektiven Erregung befinden, \nsind zu einer rationalen Abwägung der Vor- und Nachteile ihres Verhaltens, in die die \nGefahr einer Ausweisung einfließen könnte, nicht in der Lage. \n \nbb) \nDer \neingeschränkten \nEignung \nder \nAnlasstat \nals \nAnknüpfungspunkt \nfür \ngeneralpräventive Signale an andere Ausländer stehen sehr gewichtige Bleibeinteressen \ndes Klägers gegenüber: \n \nDer Kläger lebt seit seinem zehnten Lebensjahr, d.h. mehr als zwei Drittel seines \nbisherigen Lebens, in Deutschland. Bis zur Ausweisung war der Aufenthalt durchgängig \nrechtmäßig. Er besaß ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er hat den Großteil seiner \nSchullaufbahn in Deutschland verbracht und hier einen Schulabschluss erworben. Seine \n\n16 \n \nDeutschkenntnisse sind auf muttersprachlichem Niveau. Davon konnte sich der Senat in \nmündlicher Hinsicht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugen. Trotz \nfehlender Berufsausbildung und dem zeitweisen Bezug von Sozialleistungen war er den \nweitaus überwiegenden Teil der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Inhaftierung \nsozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er hat einen minderjährigen deutschen Sohn. \nZwar wurde die Vater-Kind-Beziehung schon seit der Scheidung des Klägers von der \nKindsmutter nicht mehr als Haushaltsgemeinschaft gelebt, sondern in Form von Besuchen \njede zweite Woche; momentan beschränkt sich der Kontakt auf wöchentliche Telefonate \nund auf Besuche des Sohns in der JVA in mehrmonatigen Abständen. Gleichwohl ergibt \nsich aus dem Vorstehenden, dass der Kläger seit vielen Jahren und auch aktuell mit \nseinem Sohn Umgang pflegt, der ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen nach der \nTrennung von der Kindsmutter und zu Beginn der Inhaftierung nie langfristig abgebrochen \nist. Er zahlt außerdem für den Sohn Unterhalt. Aufgrund der vorstehenden Umstände ist \nanzunehmen, dass der Kontakt sich nach der Gewährung von Vollzugslockerungen und \nnach der Haftentlassung wieder intensivieren wird – nicht in einer Haushalts-, aber in einer \nregelmäßigen Begegnungsgemeinschaft. \n \nDiese Bindungen an Deutschland sind es, die in der Abwägung den Ausschlag zugunsten \ndes Klägers geben. Angesichts ihrer Stärke und der nur sehr begrenzten \ngeneralpräventiven Wirkung der Ausweisung kommt es nicht mehr entscheidend darauf \nan, welche Schwierigkeiten sich bei einer Reintegration des Klägers in der Türkei stellen \nwürden. Schon deshalb muss dem Vortrag des Klägers, ihm drohe in der Türkei Blutrache, \nnicht nachgegangen werden. Von einer eventuellen Blutracheproblematik abgesehen \nwären größere Reintegrationsschwierigkeiten nicht zu befürchten: Der Kläger ist im \nmittleren Alter, gesund und arbeitsfähig. Er hat zehn Jahre lang in der Türkei gelebt, dort \ndrei Jahre lang die Schule besucht, beherrscht daher die türkische Sprache, hat sich auch \nspäter noch mehrfach für Urlaubsreisen in der Türkei aufgehalten sowie durch die Heirat \nmit einer damals in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen eine gewisse \nkulturelle und familiäre Verbindung zu diesem Land erkennen lassen. Dies ändert aber \nnichts an seiner sehr starken Verwurzelung in Deutschland, die geprägt ist durch den \nlangen \nrechtmäßigen \nAufenthalt, \nden \ndeutschen \nSchulabschluss, \ndie \nquasi \nmuttersprachlichen Deutschkenntnisse, die langjährige Erwerbstätigkeit und den Umgang \nmit seinem deutschen Sohn. \n \nc) Da eine generalpräventive Ausweisung des Klägers jedenfalls unverhältnismäßig ist, ist \nunerheblich, dass bzw. ob in seinem Fall § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.Vm. Abs. 3a \nAufenthG oder Art. 20 AEUV (vgl. EUGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris Rn. \n92 f.) ein Abstellen auf generalpräventive Erwägungen von vornherein verbieten. \n\n17 \n \n \nIII. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und \nAufenthaltsverbots. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an die Ausweisung \nan (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG). \n \nIV. \nDie \nAbschiebungsandrohung \nist ebenfalls \nrechtswidrig. \nDer \nErlass \neiner \nAbschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist; vollziehbar \nsein muss die Ausreisepflicht hingegen noch nicht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – \n2 LB 268/22, juris Rn. 64 f.). Infolge der Aufhebung der Ausweisung ist die \nNiederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen und der Kläger daher nicht \nausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nRevisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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