{"status":"available","doknr":"OLD364204","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-06","aktenzeichen":"OVG 2 LB 56/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 56/24 \nVG: \n4 K 2435/20 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Wolfram und Ziegert aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 6. Mai 2024 für Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und ein dreijähriges Einreise- und \nAufenthaltsverbot. \n \nDer 1993 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern waren \nbereits 1990 in das Bundesgebiet eingereist und hatten unter Verwendung von \nAliaspersonalien und der Angabe, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, \nAsylanträge gestellt. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens der Eltern wurde die \nFamilie wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten geduldet. Im Jahr 2000 ergaben \nErmittlungen der Polizei, dass die Eltern des Klägers und seine drei älteren Schwestern \nunter einem abweichenden Familiennamen im türkischen Personenstandsregister \nregistriert sind. Der Kläger wurde in der Türkei nachregistriert. \n \nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 26.09.2005 das \nAsylverfahren des Klägers ein und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an, \nnachdem seine Eltern auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatten. Mit \nErgänzungsbescheid \nvom \n07.02.2008 \nstellte \ndas \nBundesamt \nfest, \ndass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei nicht \nvorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Bescheide sind \nbestandskräftig. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde weiter geduldet. \n \nDer Kläger erwarb 2011 den erweiterten Hauptschulabschluss. Im Anschluss war er \nzeitweise arbeitslos und zeitweise erwerbstätig. \n \nDer Kläger ist seit Mitte 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert und zudem Vater \neiner am 03.10.2018 geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit, für die er \nvorgeburtlich mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hat. \n \nDer Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere \nverurteilte \nihn \ndas \nAmtsgericht \nBremen-Blumenthal \nam \n04.11.2016 \nwegen \ngemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Beleidigung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen zur Bewährung. Am 15.11.2017 \n\n3 \n \nverurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen eines am 17.12.2015 begangenen \nbesonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer \nErpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts \nBremen-Blumenthal \nvom \n04.11.2016 \nbei \nAuflösung \nder \ndort \ngebildeten \nGesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Das \nLandgericht stellte in der Hauptverhandlung zudem ein verbundenes Verfahren wegen \nWohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Kläger hatte \nin der Hauptverhandlung eingeräumt, am Abend des 09.12.2016 über den Balkon in ein \nWohnhaus eingestiegen zu sein und dort Schmuck im Gesamtwert von 1.750 Euro und \nBargeld im Wert von 1.000 Euro entwendet zu haben. Die Einstellungsentscheidung wurde \ndurch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 aufgehoben und das Verfahren \nnach § 206a StPO eingestellt, weil hinsichtlich dieser Tat kein wirksamer \nEröffnungsbeschluss vorlag. Aufgrund dieser Verurteilung, die erst im Juni 2018 \nRechtskraft erlangte, befand sich der Kläger ab dem 07.01.2019 in Haft. \n \nMit Bescheid vom 17.07.2020 wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger für \ndie Dauer von drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Bescheid wurde \nder Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2020 gegen Empfangsbekenntnis \nzugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahingehend, dass „innerhalb eines \nMonats nach Zustellung“ Klage erhoben werden könne. \n \nAm 27.07.2020 faxte die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine an das \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen adressierte und auf den 25.07.2020 \ndatierte Klageschrift an das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen. Das Migrationsamt \nleitete die Klageschrift an den Senator für Inneres der Beklagten (Freie Hansestadt \nBremen) weiter, wo sie am 29.07.2020 einging. Der Senator für Inneres nahm die \nKlageschrift zu seiner Akte und veranlasste im Übrigen nichts. Am 16.09.2020 teilte der \nSenator für Inneres der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ab dem 28.09.2020 \nmit einer Abschiebung gerechnet werden müsse. Am 30.09.2020 stellte die \nProzessbevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht den Antrag, der Beklagten \nnach § 123 VwGO die Abschiebung des Klägers zu untersagen, „hilfsweise die \naufschiebende Wirkung der am 25.07.2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17.07.2020 anzuordnen bzw. wiederherzustellen“. In der \nEingangsmitteilung \nvom \n01.10.2020 \nwies \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nProzessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „hier eine Klage gegen den Bescheid \nvom 17.07.2020 nicht vorliegt.“ Am 05.10.2020 übermittelte die Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers die Klageschrift vom 25.07.2020 dem Verwaltungsgericht als Anlage zu einem \nSchriftsatz mit dem Aktenzeichen des Eilverfahrens (4 V 2034/20) „mit der Bitte um \n\n4 \n \nKenntnisnahme“. Mit Beschluss vom 07.10.2020 untersagte das Verwaltungsgericht der \nBeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung eine Abschiebung des Klägers. Am \n12.10.2020 bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verwaltungsgericht um \nMitteilung des Aktenzeichens des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 13.10.2020, der \nProzessbevollmächtigten \ndes \nKlägers \nam \n19.10.2020 \nzugegangen, \nwies \ndas \nVerwaltungsgericht darauf hin, dass bei Durchsicht der Ausländerakte aufgefallen sei, dass \ndie Klageschrift am 27.07.2020 offenbar versehentlich an das Migrationsamt gefaxt wurde. \n \nAm 28.10.2020 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht per \nFax eine neue, auf diesen Tag datierte Klageschrift gegen den Bescheid vom 17.07.2020 \neingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klageschrift vom \n25.07.2020 ist als Anlage beigefügt gewesen. Der Kläger hat vortragen lassen, seine \nProzessbevollmächtigte habe das Fristversäumnis nicht verschuldet. Das Migrationsamt, \nan das die Klageschrift vom 25.07.2020 irrtümlich gefaxt worden war, hätte diese entweder \nan das Verwaltungsgericht weiterleiten oder seine Prozessbevollmächtigte über den \nirrtümlichen Eingang informieren müssen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieser \nHandlungen sei die prägende Ursache für das Fristversäumnis. Außerdem habe die \nKlagefrist ein Jahr betragen, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.07.2020 \nfehlerhaft gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei die „Zustellung“ des Bescheids \nals fristauslösendes Ereignis genannt, während es nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die \n„Bekanntgabe“ ankomme. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 17.07.2020 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger sei nicht unverschuldet daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. \nZudem habe er den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses gestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend. \n \nMit Beschluss vom 02.03.2021 (2 B 328/20) hob der erkennende Senat auf die Beschwerde \nder Beklagten den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.10.2020 auf und lehnte den \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Nach einem weiteren erfolglosen Eilverfahren \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 432/21) wurde der Kläger am 16.11.2021 \nin die Türkei abgeschoben. \n \n\n5 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2022 als unzulässig \nabgewiesen. Sie sei verfristet erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die \nKlage „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ zu erheben sei, sei ordnungsgemäß \ngewesen. Denn der Bescheid sei förmlich zugestellt worden. Dem Kläger sei auch keine \nWiedereinsetzung zu gewähren. Seine Prozessbevollmächtigte habe die erforderliche \nSorgfalt außer Acht gelassen, indem sie auf dem Fax-Sendebericht die von ihr gewählte \nRufnummer nicht sorgfältig geprüft habe. An der Kausalität dieses Fehlers für die \nVersäumung der Klagefrist ändere sich nichts dadurch, dass ein späteres Verhalten des \nMigrationsamts – das Unterlassen einer Weiterleitung der Klageschrift an das \nVerwaltungsgericht – möglicherweise ebenfalls schuldhaft und für das Fristversäumnis \nmitursächlich war. \n \nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 30.01.2024 zugelassen. Zur \nBegründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren \nsei. Das Fax seiner Prozessbevollmächtigten mit der Klageschrift sei bereits am \n27.07.2020 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen eingegangen. Bei \nWeiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wäre sie \ndort noch vor Ablauf der Klagefrist eingetroffen. Das Migrationsamt sei zur Weiterleitung \nverpflichtet gewesen, denn anhand der Adressierung an das Verwaltungsgericht, der \nÜberschrift „Klage“ und der Bezeichnung der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagte“ sei \ndas Schriftstück leicht und einwandfrei als Irrläufer zu erkennen gewesen. Ebenso sei der \nSenator für Inneres der Beklagten, der die Klageschrift am 29.07.2020 vom Migrationsamt \nerhalten habe, zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen. Der \nWiedereinsetzungsantrag \nsei \nfristgerecht \ngestellt \nworden. \nBeginn \nder \nWiedereinsetzungsfrist sei der Zugang des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom \n13.10.2020 bei seiner Prozessbevollmächtigten am 19.10.2020 gewesen. Erst dadurch \nhabe seine Prozessbevollmächtigte positive Kenntnis von dem Grund erlangt, aus dem die \nKlageschrift der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nicht bekannt war. \nZwischen dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020, dass dort keine Klage \nvorliege, und dem Hinweis vom 13.10.2020, dass die Klageschrift sich in der Behördenakte \nbefinde, sei seine Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen, dass innerhalb des \nVerwaltungsgerichts ein Fehler unterlaufen sei. Dies habe sie angenommen, weil \nFaxsendungen innerhalb von Behörden häufig nicht richtig zugeordnet würden. Einen \nFehler bei der Übermittlung habe seine Prozessbevollmächtigte hingegen nicht annehmen \nmüssen, denn der Sendebericht habe die Übermittlung von 13 Seiten und ein „Okay“ \nangezeigt. Wenn man dennoch davon ausginge, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon \nmit dem Zugang des Hinweises vom 01.10.2020 begonnen habe, sei ihm jedenfalls \nWiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren bzw. die Übersendung der \n\n6 \n \nKlageschrift vom 25.07.2020 als Anlage zu einem Schriftsatz im Eilverfahren am \n05.10.2020 müsse als Klageerhebung verstanden werden. Ausweislich einer Verfügung \ndes Kammervorsitzenden habe die Geschäftsstelle damals zunächst ein Klageverfahren \neingetragen, sei dann aber vom Vorsitzenden angewiesen worden, dieses als „irrtümlich \nerfasst“ wieder auszutragen. Diese Entscheidung hätte er nicht ohne Rücksprache mit der \nProzessbevollmächtigten des Klägers treffen dürfen. \n \nDer Kläger beantragt, \n unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 15.06.2022 dem Kläger Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren sowie die Verfügung der Beklagten vom \n17.07.2020 aufzuheben, \n hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Klage sei wegen Verfristung unzulässig und Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. \nEine Pflicht des Migrationsamts oder des Senators für Inneres zur Weiterleitung der \nKlageschrift vom 25.07.2020 an das Verwaltungsgericht habe nicht bestanden. Sie ergebe \nsich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 1 VwVfG. Die Vorschrift verpflichte Behörden nicht, \nBeteiligte, die ihre eigenen Mitwirkungsobliegenheiten verletzen, vor den daraus \nresultierenden Nachteilen zu bewahren. Der angefochtene Bescheid habe eine \nordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und der Kläger sei anwaltlich \nvertreten gewesen. Es sei daher nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen, ihn bezüglich \nder Klageerhebung in erhöhtem Maße zu betreuen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei \nzudem nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses für die \nEinhaltung der Klagefrist gestellt worden. Es komme für den Beginn der \nWiedereinsetzungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem die Prozessbevollmächtigte des \nKlägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sie die \nKlagefrist versäumt hat. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht als \nunzulässig abgewiesen. Die Klagefrist wurde nicht gewahrt (I.) und Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand ist nicht zu gewähren (II.). \n \nI. Die Klage wurde nicht fristgerecht erhoben. \n\n7 \n \n \n1. Wenn – wie hier (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 \nBremAGVwGO) – ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, muss die Anfechtungsklage \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Monatsfrist ist im vorliegenden Fall maßgeblich, nicht die \nJahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung \nnach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Nach § 58 Abs. 1 \nVwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, \nbei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu \nbelehren. Dem genügte die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.07.2020. Streitig \nist insoweit nur, ob die Angabe, die Klage könne „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ \ndes Bescheids erhoben werden, fehlerhaft war. Dies ist indes nicht der Fall: \n \nZu den zwingenden Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung gehört nur die abstrakte \nDauer der Frist (hier: ein Monat), nicht aber ihr Beginn (also z.B. „ab Bekanntgabe“ oder \n„ab Zustellung“) (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 4 C 2/18, 4 C 3/18, juris Rn. 13 ff.). Enthält \neine Rechtsbehelfsbelehrung über den obligatorischen Mindestinhalt hinaus zusätzliche \nAngaben – wie hier zum Fristbeginn –, ist sie dann „unrichtig“ im Sinne von § 58 Abs. 2 \nVwGO, wenn diese Angaben objektiv geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über \ndie formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden \nRechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, \nrechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C \n2/01, juris Rn. 12 f.). Dies ist bei einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist in den \nFällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die auf die „Zustellung“ des Verwaltungsakts abstellt, \njedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Verwaltungsakt – wie hier gegen \nEmpfangsbekenntnis – tatsächlich förmlich zugestellt wurde. (vgl. VG Berlin, Urt. v. \n15.07.2022 – 12 K 197/20, juris Rn. 22; OVG NW, Beschl. v. 22.01.2015 – 19 B 1257/14, \njuris Rn. 21 – 24; OVG NW, Beschl. v. 25.11.2021 – 14 B 1362/21, juris Rn. 10; BSG, Urt. \nv. 26.10.1989 – 12 RK 21/89, juris Rn. 16). Es ist nicht ersichtlich, welche Fehlvorstellung \ndadurch \nbeim \nAdressaten \ngeweckt \nwerden \nkönnte. \nDie \nZustellung \ngegen \nEmpfangsbekenntnis regelt § 1 Abs. 1 BremVwZG i.V.m. § 5 VwZG. Der Empfänger hat \nein Empfangsbekenntnis zu unterschreiben, auf dem das Datum der Aushändigung des \nzugestellten Dokuments an ihn vermerkt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Die Zustellung ist \nzu dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Datum bewirkt (Smollich, in: Mann/ \nSennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 VwZG Rn. 17). Das ist ein für den \nAdressaten klar und zweifelsfrei erkennbares Datum. Der Kläger trägt vor, die \n\n8 \n \nRechtsbehelfsbelehrung erwecke den falschen Eindruck, dass eine andere Form der \nBekanntgabe oder des Zugangs als die förmliche Zustellung die Klagefrist nicht in Lauf \nsetze. Dieser Eindruck wäre in seinem Fall jedoch nicht unzutreffend, sondern richtig. \nEntscheidet sich die Behörde – wie hier – gem. § 1 Abs. 2 Alt. 2 VwZG zur Zustellung, \nobwohl eine solche für den betreffenden Verwaltungsakt nicht durch Rechtsvorschrift \nvorgeschrieben ist, bewirkt eine fehlerhafte Zustellung keine Bekanntgabe; es kommt dann \nnur Heilung nach § 8 VwZG in Betracht (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, \nVwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 5 Rn. 10; Smollich, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, \nVwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 VwZG Rn. 8; Tegethoff, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. \n2023, § 41 Rn. 58). Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte konnten auch keinem \nIrrtum bezüglich des Umstands unterliegen, dass die Beklagte förmlich zustellen wollte. \nDas ist dem Zusatz „Per Empfangsbekenntnis“ im Adressfeld des Ausweisungsbescheides \nanzusehen (vgl. auch Smollich, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 \nVwZG Rn. 8). Der Kläger wendet ferner zu Unrecht ein, es komme nicht darauf an, in \nwelcher Form der konkrete Bescheid bekanntgegeben bzw. zugestellt worden sei; \nentscheidend sei die generelle Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, Irrtümer zu \nwecken. \nNach \nhöchstrichterlicher \nRechtsprechung \nmüssen \nin \neiner \nRechtsbehelfsbelehrung enthaltene Angaben zum Beginn der Klagefrist in Bezug auf den \nkonkreten Fall zutreffend sein, wie er sich für die Behörde bei der Versendung des \nVerwaltungsaktes darstellt (BSG, Urt. v. 06.12.1996 – 13 RJ 19/96, juris Rn. 17 – \nHervorhebung nicht im Original). Unerheblich ist lediglich, ob bei dem Adressaten \ntatsächlich einen Irrtum hervorgerufen wurde. \n \n2. Die Klage wurde nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides \nvom 17.07.2020 erhoben. \n \nDer Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2020 durch \nZustellung gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben (vgl. § 41 Abs. 5 BremVwVfG \ni.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwZG, § 5 VwZG). Damit endete die Klagefrist am Montag, \n24.08.2020, um 24 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 \nBGB). Bis dahin war keine Klage erhoben worden. \n \nKeine Klageerhebung war die Übersendung eines mit „Klage“ überschriebenen und auf \nden 25.07.2020 datierten Schriftstücks per Fax an das Migrationsamt der Stadtgemeinde \nBremen durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 27.07.2020 sowie der Eingang \ndieses vom Migrationsamt weitergeleiteten Schriftstücks beim Senator für Inneres der \nBeklagten am 29.07.2020. Denn nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem \nGericht zu erheben. Dies schließt eine Klageerhebung durch Einreichung der Klageschrift \n\n9 \n \nbei einer Verwaltungsbehörde aus (Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 74 Rn. 8, \n§ 81 Rn. 3 m.w.N.). Eine Weiterleitung dieses Schriftstücks an das Verwaltungsgericht ist \nweder durch den Senator für Inneres noch durch das Migrationsamt erfolgt. \n \nII. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob \nder Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 \nVwGO). Denn selbst wenn man annähme, dies sei der Fall, weil das fahrlässige Verhalten \nseiner Prozessbevollmächtigten, die Rufnummer, an die sie die Klageschrift gefaxt hatte, \nam 27.07.2020 nicht sofort sorgfältig zu überprüfen, dadurch überlagert worden wäre, dass \nweder das Migrationsamt noch der Senator für Inneres die Klageschrift an das \nVerwaltungsgericht weitergeleitet oder die Prozessbevollmächtigte auf ihr Versehen \naufmerksam gemacht haben, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO nicht vor. Der Kläger hat die Klageerhebung nicht innerhalb von zwei Wochen nach \ndem Wegfall des Hindernisses für die fristgerechte Klageerhebung nachgeholt. \n \nNach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, der für die Versäumung einer Klagefrist \neinschlägig ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des \nHindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung – also \nhier die Klageerhebung – nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung \nauch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO). \n \n1. Das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist ist spätestens am 05.10.2020 \nweggefallen. Spätestens an diesem Tag muss der Hinweis aus der Eingangsmitteilung des \nVerwaltungsgerichts im Eilverfahren, dass die im Eilantrag erwähnte Klage dem Gericht \nnicht vorliege, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen sein. Denn am \n05.10.2020 hat sie dem Verwaltungsgericht einen Schriftsatz gefaxt, in dem sie das \nAktenzeichen des Eilverfahrens verwendet hat, das ihr in der vorgenannten \nEingangsmitteilung mitgeteilt worden war. \n \nDas Hindernis ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr \nunverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem \nBetroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Prüfung \nanwendet oder angewendet hätte, und in dem es ihm möglich ist, die versäumte Handlung \nunverzüglich nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95, juris Rn. 20). \n \nDies war vorliegend der Zeitpunkt des Zugangs der Eingangsmitteilung im Eilverfahren mit \ndem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Klage. Wenn eine Klageschrift wegen einer \nungewöhnlich langen Postlaufzeit verspätet beim Gericht eingeht, stellt der Zugang der \n\n10 \n \nEingangsmitteilung des Gerichts, in der das Eingangsdatum der Klageschrift genannt wird, \nbeim Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist dar \n(BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 – 2 BvR 447/02, juris Rn. 8). Nimmt ein Beteiligter schuldlos \nfälschlicherweise an, gegen ein Urteil Berufung eingelegt zu haben, beginnt die \nWiedereinsetzungsfrist mit dem Zugang der Rechtskraftmitteilung, denn aus ihr lässt sich \nschließen, dass beim Gericht keine Berufung eingegangen ist (VGH B-W, Beschl. v. \n03.05.1996 – 16 S 2535/94, juris Rn. 4). Entsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist \nin Fällen, in denen der Kläger meint, bereits fristgerecht Klage erhoben zu haben, mit dem \nZugang einer Mitteilung des Gerichts, dass dort keine entsprechende Klage vorliegt. Das \nHindernis für die Einhaltung der Klagefrist bestand vorliegend in der Annahme der \nProzessbevollmächtigten des Klägers, sie habe am 27.07.2020 fristgerecht Klage erhoben. \nWegen dieses Irrtums konnte sie die Notwendigkeit, die Klagschrift unter Verwendung der \nkorrekten Faxnummer erneut zu übermitteln, nicht erkennen. Der Irrtum war aufgeklärt, als \nsie den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020, dass dort keine entsprechende \nKlage vorliegt, erhalten hat. \n \nUnerheblich ist, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Hinweis des \nVerwaltungsgerichts vom 01.10.2020 nicht entnehmen konnte, weshalb die Klageschrift \ndem Gericht nicht vorlag. Es reicht aus, dass sie den Grund dafür im Anschluss an den \nHinweis des Verwaltungsgerichts durch zumutbare Nachforschungen sofort hätte \nerkennen können. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet \nbedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) \nWahrnehmung seiner Rechte enthoben ist. Von einem Betroffenen, der Anlass hat und in \nder Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, können zumutbare \nAnstrengungen in dieser Richtung verlangt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 – 2 BvR \n447/02, juris Rn. 7). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte die Mitteilung des \nVerwaltungsgerichts, dass dort keine Klage vorliegt, zum Anlass nehmen müssen, zu \nprüfen, ob dies daran liegt, dass ihr bei der Übermittlung der Klageschrift ein Fehler \nunterlaufen ist. Dabei hätte sie insbesondere anhand des Sendeberichts überprüfen \nmüssen, welche Nummer sie am 27.07.2020 beim Faxen der Klageschrift gewählt hatte. \nDadurch hätte sie sofort feststellen können, dass sie nicht die Nummer des \nVerwaltungsgerichts, sondern diejenige des Migrationsamts gewählt hatte, und die \nKlageschrift von dort offenbar nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war. \nStattdessen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich nach ihren Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat damals damit begnügt, dass der Sendebericht die \nÜbermittlung von 13 Seiten und ein „Okay“ anzeigte. Sie nahm aufgrund der Erfahrung, \ndass Faxsendungen bei Behörden und Gerichten nicht immer ordnungsgemäß zugeordnet \nwerden, an, der Fehler müsse beim Verwaltungsgericht liegen. Damit hat sie die \n\n11 \n \nerforderliche Sorgfalt bei der Feststellung des Grundes, aus dem die Klage der \nzuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nicht bekannt war, nicht gewahrt, und die \nFristversäumnis war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unverschuldet. \n \nDie zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ist daher spätestens am Montag, 19.10.2020, um \n24 Uhr abgelaufen. \n \n2. Die Klageerhebung ist erst am 28.10.2020 erfolgt, als die Prozessbevollmächtigte des \nKlägers eine neue Klageschrift an das Verwaltungsgericht gefaxt hat. \n \nKeine Klageerhebung war hingegen der Eingang der Klageschrift vom 25.07.2020 beim \nVerwaltungsgericht am 05.10.2020 als Anlage zu einem Schriftsatz im Eilverfahren 4 V \n2034/20. Die Klageschrift wurde dem Gericht nämlich an diesem Tag nur „mit der Bitte um \nKenntnisnahme“ als Anlage zu einem Schriftsatz übersandt, der sich ausweislich des \nAktenzeichens auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezog. Vom objektiven \nEmpfängerhorizont musste dies – insbesondere wegen der Worte „mit der Bitte um \nKenntnisnahme“ \nim \nAnschreiben \n– \nso \nverstanden \nwerden, \ndass \ndie \nProzessbevollmächtigte des Klägers keine Klage erheben, sondern nur auf eine ihrer \nAnsicht nach bereits erhobene Klage hinweisen wollte. Die Prozessbevollmächtigte des \nKlägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, Sinn ihres \nVorgehens sei gewesen, dass das Verwaltungsgericht nach der Klageschrift suchen \nkönne. So hat dies auch der Vorsitzende der zuständigen Kammer damals verstanden. \nDenn er hat Folgendes vermerkt: „Bei der Klage handelt es sich nicht um eine neue Klage. \nEs handelt sich nur um die Anlage zum Schriftsatz vom 05.10.2020 in der Sache 4 V \n2034/20. Bitte als irrtümlich erfasst austragen und zum Verfahren 4 V 2034/20 nehmen und \ndort dem BE vorlegen.“ Der Berichterstatter hat dann in den Akten nach dieser Klageschrift \ngesucht und sie am 13.10.2020 im Verwaltungsvorgang der Beklagten gefunden. Die \nReaktion \nder \nProzessbevollmächtigten \ndes \nKlägers \nauf \nden \nHinweis \ndes \nVerwaltungsgerichts, wo die Klageschrift gefunden worden war, spricht dafür, dass sie die \nÜbermittlung der Klageschrift zur „Kenntnisnahme“ im Eilverfahren selbst nicht als \nKlageerhebung verstanden hat. Denn die Prozessbevollmächtigte hat auf den Hinweis des \nGerichts vom 13.10.2020 nicht geantwortet, dass sie mittlerweile am 05.10.2020 Klage \nerhoben habe. Stattdessen hat sie am 28.10.2020 eine neue, auf diesen Tag datierte \nKlageschrift übersandt. Den Standpunkt, die Übermittlung der Klageschrift vom 25.07.2020 \nim Eilverfahren „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ sei eine Klageerhebung gewesen, hat \ndie Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals fast vier Jahre später in der mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren eingenommen. \n \n\n12 \n \n3. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt \nwerden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass er ohne Verschulden gehindert war, \nzwischen dem 05.10.2020 und dem 19.10.2020 die Klageerhebung nachzuholen und einen \nWiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. § 60 Abs. 1, 2 VwGO). Ein solcher \nHinderungsgrund ist nicht ersichtlich. Wie oben unter Ziff. II. 1. dargelegt, hätte die \nProzessbevollmächtigte des Klägers nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass \ndort keine Klage vorliege, durch sorgfältige Kontrolle des Sendeberichts leicht und sofort \nerkennen können, was der Grund dafür war. Aufgrund dieser Erkenntnis hätte sie \numgehend die Klageerhebung nachholen und den Wiedereinsetzungsantrag stellen \nkönnen. Namentlich lag ein Hindernis für die Klageerhebung innerhalb der \nWiedereinsetzungsfrist nicht darin, dass die Prozessbevollmächtigte nun dem neuen Irrtum \nunterlegen wäre, sie habe die Klageerhebung bereits mit der Übersendung der Klageschrift \nzur „Kenntnisnahme“ im Eilverfahren am 05.10.2020 nachgeholt. Wie oben unter Ziff. II. 2. \ndargelegt, zeigt das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sie damals \ngerade nicht angenommen hatte, die Klageerhebung am 05.10.2020 nachgeholt zu haben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nRevisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n\n13 \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-05-06/ovg-2-lb-56-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-05-06/ovg-2-lb-56-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364204","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.728994+00:00"}}