{"status":"available","doknr":"OLD364203","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-06","aktenzeichen":"2 LA 284/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 284/23 \nVG: \n4 K 2974/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 6. \nJuni 2024 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 21.08.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 484,87,- Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt im Berufungszulassungsverfahren noch die Verpflichtung der \nBeklagten zur Zuleitung einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz \n1 VorlBierG, die der am 09.06.2020 unter dem Az erteilt wurde, die weniger \nSchwärzungen als die ihm bislang zur Verfügung gestellte Abschrift enthält. Ferner begehrt \ner die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 über seinen \nInformationszugangsantrag enthaltenen Kostenfestsetzung, soweit diese 166,67 Euro \nübersteigt. \n \nDer Kläger beantragte am 15.07.2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Auskunft, ob \nin Bremen Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG erteilt wurden, und \nfalls ja, die Zuleitung von Abschriften der Genehmigungen. \n \n§ 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG regelt die Zulassung von Abweichungen von den Vorgaben \nder § 9 Abs. 1 und 2 VorlBierG bei der Bierherstellung. Nach § 9 Abs. 1 VorlBierG darf zur \nBereitung von untergärigem Bier, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis \n6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Nach § 9 Abs. 2 \nVorlBierG dürfen zur Bereitung von obergärigem Bier zudem auch anderes Malz, technisch \nreiner Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie Stärkezucker und aus Zucker der \nbezeichneten Art hergestellte Farbmittel verwendet werden. \n \nMit Bescheid vom 08.12.2020 gab die Beklagte dem Antrag teilweise statt und übersandte \ndem Kläger Abschriften der erteilten Ausnahmegenehmigungen, bei denen allerdings – \naußer in einem Fall – die Tenöre teilweise und die Gründe der Entscheidung zur \nHauptsache vollständig geschwärzt waren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die \nSchwärzungen und die mit ihnen verbundene Teilablehnung des Antrags wurden damit \nbegründet, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, die Brauereien \naußer in einem Fall der Offenlegung nicht zugestimmt hätten und dass das \nGeheimhaltungsinteresse der Unternehmen das Interesse an der Bekanntgabe überwiege. \nFür die Bearbeitung des Antrags wurden aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. § 4 \nBremGebBeitrG und Ziff. 103.00 Allg. KostV Kosten in Höhe von 800,75 Euro festgesetzt, \ndie nach Zeitaufwand bemessen wurden. \n \nDer Kläger hat am 30.12.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Ziff. 1 seines \nKlageantrags hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Buchstabe a) bis m) \ndes Antrags näher bezeichnete Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 \nVorlBierG in Abschrift zuzuleiten; „für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende \nprivate Belange nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG dem Verlangen entgegenstehen sollten und die \n\n3 \n \nBetroffenen dem Informationszugang nicht zugestimmt haben oder das öffentliche \nInteresse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(en) die entsprechende(n) \nTextstelle(n) in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden“. Mit Ziff. 2 seines Klageantrags \nhat er begehrt, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 08.12.2020 aufzuheben. Zudem \nhat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht die \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \nzunächst \nabgelehnt \nhatte, \nhat \ndas \nOberverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 06.07.2023 – \n1 PA 226/22 – Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des \nKlageantrags zu Ziff. 1 a) bis m) bewilligt und hat die Beschwerde im Übrigen (d.h. soweit \nProzesskostenhilfe für \ndie \nAnfechtung \nder \nKostenfestsetzung \nbegehrt \nwurde) \nzurückgewiesen. \n \nMit Urteil vom 21.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung ihres Bescheids vom 08.12.2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers \nhinsichtlich \nder \nin \nZiff. \n1 \nlit. \nb) \nbis \nm) \ndes \nKlageantrags \ngenannten \nAusnahmegenehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. Zudem hat es die Kostenfestsetzung in dem Bescheid aufgehoben, soweit \nsie 266,92 Euro übersteigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Ziff. 1 des Klageantrags \ndahingehend auszulegen sei, dass nur ein Bescheidungsurteil begehrt werde. Dies ergebe \nsich insbesondere daraus, dass der Kläger sich im Klageantrag mit Schwärzungen \neinverstanden erklärt habe, soweit diese berechtigt seien. Bezüglich der in Ziff. 1 lit. b) bis \nm) des Klageantrags genannten Genehmigungen sei die Bescheidungsklage begründet. \nInsoweit habe die Beklagte einen Informationsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 VIG verletzt. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 3 Satz 1 Nr. 2 \nc) VIG) könne die Schwärzungen in dem Umfang, wie sie von der Beklagten vorgenommen \nwurden, bei diesen Genehmigungen nicht rechtfertigen. Hingegen seien die Schwärzungen \nin der Genehmigung, die in Ziff. 1 lit. a) des Klageantrags genannt werde, rechtmäßig. Hier \ngehe es um ein Bier, das bislang nicht in den Markt eingeführt sei. Zwar sei auch bezüglich \nnoch nicht markteingeführter Produkte der Anwendungsbereich des VIG eröffnet, so dass \nauch bezüglich dieses Biers grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 VIG über Ausnahmegenehmigungen bestehe. Jedoch seien die umfangreichen \nSchwärzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG zum Schutz der Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse \nder \nBrauerei \ngerechtfertigt. \nDie \nGenehmigung \nenthalte \nInformationen zu Rezepturen und Fertigungsverfahren. Das betroffene Unternehmen habe \nnachvollziehbar dargelegt, dass selbst intern nur Juristen und Entscheidungsträger in den \nVorgang involviert seien, über das Bier nur unter dem Projektnamen kommuniziert werde \nund dass darauf bezogene Unterlagen stets als vertraulich gekennzeichnet seien. Die \n\n4 \n \nEinführung des Produkts habe entscheidende wirtschaftliche Bedeutung für den jeweiligen \nStandort, \nweshalb \ndie \nInformationsweitergabe \nan \nmögliche \nWettbewerber \nWettbewerbsnachteile und wirtschaftliche Nachteile verursachen könne. Die wegen der \nBetroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderliche Abwägung (§ 3 Satz \n2 Alt. 2 VIG) falle zulasten des Klägers aus. Bei einem noch nicht markteingeführten Bier \nhabe die Brauerei ein besonders großes Interesse, sowohl die Bezeichnung als auch die \nallgemeine Rezeptur geheim zu halten. Es liege auf der Hand, dass schon die Preisgabe \ndieser Informationen zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. Im Gegenzug sei das \nInformationsinteresse des Klägers bzw. der Öffentlichkeit bei einem Produkt, das nicht \nmarkteingeführt sei, gering. Ein solches Produkt könne noch keine Gesundheitsschäden \nverursachen \nund \nVerbraucherinnen \nund \nVerbraucher \nkönnten \nnoch \nkeine \nKaufentscheidung zu seinen Gunsten oder Ungunsten treffen. Das Interesse der Brauerei \nsei auch nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil diese sich entschieden habe, das Bier \nabweichend vom Reinheitsgebot brauen zu wollen. § 3 Satz 6 VIG, der Geheimnisschutz \nbzgl. bestimmter Informationen, insbesondere der Handelsbezeichnung sowie einer \naussagekräftigen Beschreibung und bildlichen Darstellung des Erzeugnisses oder \nVerbraucherprodukts ausschließe, sei auf Produkte und Erzeugnisse, die sich noch nicht \nam Markt befinden, nicht anwendbar. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Norm, der \nvon einem „Händler“, der das Produkt oder Erzeugnis „abgibt“ spricht. Auch die \nGesetzesbegründung deute darauf hin, dass die Vorschrift sich nur auf markteingeführte \nProdukte und Erzeugnisse beziehe. Denn dort werde ausgeführt, dass § 3 Satz 6 VIG \n„markt- und wettbewerbsbezogene Produktinformationen“ betreffe, wobei „Rezepturen und \nsonstiges exklusives wettbewerbserhebliches Wissen bewusst nicht erfasst“ würden. Bei \nnoch nicht markteingeführten Erzeugnissen und Produkten könne aber schon die \nPreisgabe der in § 3 Satz 6 VIG genannten Angaben dazu führen, dass entgegen der \nIntention des Gesetzgebers Wettbewerbsnachteile entstehen. Dem Grunde nach nicht zu \nbeanstanden sei die Kostenfestsetzung. Jedoch sei sie insoweit rechtswidrig als die \nAntragsablehnung rechtswidrig sei. Hierbei komme die Kammer zu einer Quotelung von \n1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers. Das Urteil ist dem Kläger am 04.09.2023 zugestellt \nworden. \n \nDer Kläger hat am 04.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neiner Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für ein Berufungszulassungsverfahren \nbeantragt, soweit die Klage bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) und bezüglich der \nKostenfestsetzung abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 12.12.2023, dem Kläger \nzugestellt am 16.12.2023, hat das Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt; \nmit Beschluss vom 03.01.2024 hat es dem Kläger eine von ihm benannte Rechtsanwältin \nbeigeordnet. Die Rechtsanwältin hatte bereits am 02.01.2024 die Zulassung der Berufung \n\n5 \n \nund die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Stellung und Begründung des \nZulassungsantrags beantragt; am 16.01.2024 hat sie den Zulassungsantrag begründet. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig; dem Kläger ist im Hinblick auf den \nrechtzeitig gestellten und erfolgreichen PKH-Antrag Wiedereinsetzung in die Fristen zur \nStellung und Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren. Der Antrag ist aber \nunbegründet. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht \ndargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht \nordnungsgemäß dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig \nsind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten \nAuslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. \n19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). \n \nDer Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob – entgegen des \neindeutigen Normwortlauts und der Gesetzesbegründung – § 3 Satz 6 VIG nur \ndahingehend auszulegen wäre, dass diese Rechtsnorm nur auf Sachverhalte anwendbar \nwäre, wo die entsprechenden Produkte bereits in den Verkehr gebracht worden sind.“ \n \nDem Kläger ist dahingehend zu folgen, dass diese Frage über den vorliegenden Einzelfall \nhinaus von Bedeutung ist, dass sie im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich ist und \ndass zu ihr noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Der Kläger \nlegt im Zulassungsverfahren hingegen nicht überzeugend dar, dass die Antwort auf die \nFrage sich bei Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden nicht bereits ohne Weiteres \naus dem Gesetz ergibt, und zwar in dem Sinne, in dem das Verwaltungsgericht sie \nbeantwortet hat. \n \n\n6 \n \n§ 3 Satz 5 VIG regelt, dass der Zugang zu bestimmten Informationen nicht unter Berufung \nauf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann. Daran schließt Satz 6 \nan. Er bestimmt: „Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder \nVerbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine \naussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder \nVerbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für \nden Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers \nsowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht \nanzuwenden.“ \n \nDas Verwaltungsgericht hat § 3 Satz 6 VIG dahingehend ausgelegt, dass er auf Produkte \nbzw. Erzeugnisse, die sich noch nicht am Markt befinden, nicht anwendbar sei. Zu diesem \nErgebnis ist es aufgrund einer Auslegung gelangt, die Wortlaut, Entstehungsgeschichte \nund Sinn und Zweck der Norm berücksichtigt. Der Kläger zeigt im Zulassungsverfahren \nnicht auf, dass diesbezüglich weiterer Klärungsbedarf besteht. \n \na) Zum Wortlaut nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die Erwähnung eines \n„Händlers“, der das Erzeugnis oder Produkt „an Verbraucher abgibt“, in § 3 Satz 6 VIG \ndafür spricht, dass die Norm bereits am Markt befindliche Produkte vor Augen hat. Denn \nein Produkt, das nicht am Markt ist und auch noch nie am Markt war, gibt niemand an einen \nVerbraucher ab und hat noch nie jemand an einen Verbraucher abgegeben. Wenn der \nKläger einwendet, vorliegend gehe es nicht um den Namen eines Händlers, sondern um \ndie Bekanntgabe der Handelsbezeichnung, einer aussagekräftigen Beschreibung und \neiner bildlichen Darstellung des Produkts, argumentiert er am angefochtenen Urteil vorbei. \nDie textliche Bezugnahme auf einen „Händler“, der das Produkt „abgibt“, ist auch in Fällen, \nin denen nicht um die Bekanntgabe des Händlernamens, sondern um andere in § 3 Satz 6 \nVIG genannte Informationen gestritten wird, ein Indiz dafür, dass sich der gesamte Satz \nnur auf Produkte bezieht, die aktuell an Verbraucher abgegeben werden oder dies \nzumindest schon einmal wurden. In die gleiche Richtung deutet auch das \nTatbestandsmerkmal „Handelsbezeichnung“ (Hervorhebung nicht im Gesetzestext). Ein \nProdukt, das nicht im Handel ist und noch nie im Handel war, kann eine \nHandelsbezeichnung naturgemäß nicht haben, sondern allenfalls eine vom Hersteller \nintern verwendete Bezeichnung. \n \nb) Zu Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm hat das Verwaltungsgericht \nauf Folgendes abgestellt: Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der \nGesetzgeber mit § 3 Satz 6 VIG nur Informationen erfassen wollte, deren Bekanntwerden \nnicht zu Wettbewerbsnachteilen führen kann. Bei noch nicht markteingeführten Produkten \n\n7 \n \nkönne aber schon die Offenbarung des Namens, einer aussagekräftigen Beschreibung und \neiner bildlichen Darstellung zu Wettbewerbsnachteilen führen. Diese Argumentation \nüberzeugt: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum heutigen § 3 \nSatz 5 und 6 VIG heißt es, dass diese Vorschriften „exklusives wettbewerbserhebliches \nWissen“ nicht erfassen sollen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 17). Bei einem Produkt, das sich \nnoch nicht am Markt befindet, sind aber bereits die vom Hersteller ins Auge gefasste \nBezeichnung, eine Produktbeschreibung und eine Abbildung, „exklusives“, d.h. nur den mit \nder Produktentwicklung befassten Personen bekanntes, und „wettbewerbserhebliches“ \nWissen. Es liegt auf der Hand, dass Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil erlangen \nkönnen, wenn sie schon vorab wissen, dass ein Unternehmen beabsichtigt, zukünftig ein \nbestimmtes Produkt mit bestimmten Eigenschaften und einem bestimmten Aussehen unter \neinem bestimmten Namen auf den Markt zu bringen. \n \nAuch Sinn und Zweck des VIG insgesamt sprechen für eine Auslegung des § 3 Satz 6 VIG \ndahingehend, dass sich die Norm nur auf markteingeführte Produkte bezieht. Mit dem VIG \nwollte der Gesetzgeber erreichen, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher […] sich als \nMarktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer begreifen können und besser befähigt werden, \nKaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen“ (BT-Drs- 16/5404, S. 7). Bezüglich \neines Produktes, das nicht auf dem Markt ist und noch nie auf dem Markt war, können \nVerbraucherinnen und Verbraucher aber nicht als Marktteilnehmerinnen und –teilnehmer \nhandeln und keine Kaufentscheidungen treffen. Es ist noch nicht einmal sicher, ob dies \nzukünftig \nder \nFall \nsein \nwird: \nDer \nKläger \nselbst \nträgt \nin \nseiner \nZulassungsantragsbegründung auf S. 27 f. (Bl. 480 f. d. OVG-Akte) vor, dass nicht selten \nAusnahmegenehmigungen für „besondere Biere“ nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG erteilt \nund diese Biere dennoch aus wirtschaftlichen Erwägungen vom Hersteller niemals auf den \nMarkt gebracht würden. \n \nc) Keiner Entscheidung bedarf es, ob das angefochtene Urteil in sich schlüssig ist, wenn \ndas Verwaltungsgericht zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des VIG auf noch nicht \nmarkteingeführte, aber bereits behördlich genehmigte Produkte bejaht (Ziff. II. 2. a der \nUrteilsgründe), dann aber mit den vorstehend unter a) und b) genannten Erwägungen § 3 \nSatz 6 VIG in diesen Fällen nicht für anwendbar hält (Ziff. II. 2 c der Urteilsgründe). \nEntscheidend ist allein, dass der Kläger keine schlüssigen Argumente nennt, die für eine \nandere Auslegung des § 3 Satz 6 VIG sprechen. Sollte das VIG aus den Gründen, auf die \ndas Verwaltungsgericht seine Auslegung von § 3 Satz 6 VIG gestützt hat, schon von \nvornherein nicht anwendbar sein, wäre dies für den Kläger nicht günstiger. \n \n\n8 \n \nd) Nicht überzeugend ist das Argument des Klägers, wonach Händlername, \nHandelsbezeichnung, Produktbeschreibung und Produktabbildung bei sich bereits am \nMarkt befindenden Produkten offenkundig und damit von vorherein keine Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse seien, so dass der Ausschluss dieser Informationen vom \nGeheimnisschutz in § 3 Satz 6 VIG nur bei noch nicht markteingeführten Produkten sinnvoll \nund erforderlich sei. Bei der Einführung der heutigen Sätze 5 und 6 des § 3 VIG hat der \nGesetzgeber gedanklich nicht streng zwischen den Kategorien „kein Geschäftsgeheimnis“, \n„Geschäftsgeheimnis, aber nicht schutzwürdig“ und „schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis“ \ngetrennt. Er wollte gerade auch die Bekanntgabe von Informationen regeln, von denen \numstritten oder unklar war, ob sie überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \ndarstellen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16 f. mit den Hinweisen auf „nicht unerhebliche \nSchwierigkeiten“ bei der praktischen Anwendung des Begriffs „Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse“ \nsowie \nauf \nden \nStreit, \nob \nz.B. \nungünstige \nUntersuchungsergebnisse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen können). \n \ne) Obergerichtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 3 Satz 6 VIG auf \nnoch nicht am Markt eingeführte Produkte wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers \naufgezeigt, die Anspruchsgrundlagen des VIG seien extensiv und die Ausschlussgründe \nrestriktiv auszulegen, da das VIG einen „weiten“ bzw. „umfassenden“ Informationszugang \nbezwecke und den einzelnen Antragsteller zum Sachwalter des Allgemeininteresses \nmache. Solche allgemeinen Auslegungsmaxime können nicht die an Wortlaut, \nEntstehungsgeschichte und Sinn und Zweck orientierte Auslegung der konkreten \n(Ausschluss)Norm (hier: § 3 Satz 6 VIG) überspielen. Im Übrigen wird gerade zu § 3 Satz \n6 VIG verbreitet vertreten, dass die Vorschrift im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte \nder betroffenen Unternehmen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne \n(vgl. Rossi, in: Gerlsdorf/ Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand \n01.02.2024, § 3 VIG Rn. 39; Heinicke, in: Sosnitza/ Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: \n188. EL November 2023, § 3 VIG Rn. 44 f.), was für eine eher restriktive Auslegung spricht. \n \nf) Unerheblich ist, dass der damals zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts in \nseinem Beschluss über die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers die Frage der \nAnwendbarkeit von § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht markteingeführte Produkte offengelassen \nhat. Diese Entscheidung erging bevor das angefochtene Urteil erlassen wurde. Dazu, ob \nnach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil noch weiterhin Klärungsbedarf \nbesteht, konnte sich der Beschluss über die Prozesskostenhilfebeschwerde naturgemäß \nnicht verhalten. \n \n\n9 \n \n2. Ein Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf \ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. \n \na) Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen \n(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt, indem es aufgrund einer entsprechenden Angabe \nder Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Ermittlungen \nfestgestellt hat, dass das streitgegenständliche Bier nach wie vor nicht markteingeführt sei. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Beklagtenvertreterinnen unzutreffend \nist oder ins Blaue hinein aufgestellt wurde, trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht \nvor. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren erläutert, dass ihre Vertreterinnen sich auf \neine Information gestützt haben, die sie vor der mündlichen Verhandlung bei der Brauerei \nabgefragt hatten. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem das Verwaltungsgericht weitere \nErmittlungen dazu, ob die Angaben der Beklagten zutreffen, hätte anstellen, insbesondere \ndie Beklagte zur Substantiierung ihrer Angaben hätte auffordern müssen. Zudem ist die \nAufklärungsrüge nicht dazu da, Versäumnisse der Beteiligten in der Vorinstanz zu \nkompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 11.03.2024 – 2 LA 312/23, juris Rn. 19). Der \nKläger, der zur mündlichen Verhandlung per Video zugeschaltet war, räumt ein, dass er \nnicht auf eine Substantiierung der Angaben der Beklagten hingewirkt hat. Seine dafür im \nZulassungsverfahren gegebene Begründung, er habe nicht damit gerechnet, dass das \nVerwaltungsgericht entscheidungserheblich auf den Umstand abstellen würde, dass das \nBier noch nicht markteingeführt sei, überzeugt nicht. Dem Kläger musste seit dem \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts über seine Prozesskostenhilfebeschwerde klar \nsein, dass die Rechtsfrage, ob § 3 Satz 6 VIG auf noch nicht markteingeführte Produkte \nanwendbar ist, und damit natürlich auch die vorgelagerte Tatsachenfrage, ob das \nstreitgegenständliche Bier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung markteingeführt ist, \nfür den Erfolg oder Misserfolg seiner Klage von Bedeutung sein können. \n \nb) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es in den Passagen der Urteilsgründe, die sich mit \nder Kostenfestsetzung befassen, die Ausführungen aus Rn. 107 bis 111 des klägerischen \nSchriftsatzes vom 07.08.2023 nicht ausdrücklich erwähnt hat. \n \nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind \naber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu \nbefassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht \naus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende \nGesichtspunkt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 \n\n10 \n \nGG verletzt (BVerwG, Beschl. v. 09.05.2017 - 1 WNB 3.16, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. \nv. 18.01.2017 - 8 B 16.16, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13, juris Rn. 42 \nm.w.N.). \n \nDas Vorbringen, dessen Übergehung durch das Verwaltungsgericht der Kläger rügt, \nentspricht quasi wörtlich dem Vorbringen, mit dem der Kläger im Zulassungsverfahren \nernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Gebührensätze \nder Ziff. 103.00 der Allg. KostV zu entnehmen sind, darlegen will. Dieses Vorbringen kann \njedoch offensichtlich nicht zum Erfolg führen (vgl. unten Ziff. II. 3. g). Zudem war Kern des \nRechtsstreits \nnicht \ndie \nKostenfestsetzung, \nsondern \ndas \nBestehen \neines \nAuskunftsanspruchs des Klägers nach dem VIG. Daher war das Verwaltungsgericht nicht \ngehalten, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Vortrag aus Rn. 107 bis 111 des \nklägerischen Schriftsatzes vom 07.08.2023 auseinanderzusetzen. \n \n3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) werden nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. liegen nicht vor. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 \nBvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 - 2 \nLA 318/22, juris Rn. 10). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. \n \na) Der Kläger stellt die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das \nstreitgegenständliche Bier noch nicht auf dem Markt ist, nicht schlüssig in Frage. Es gibt \nkeinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. Insoweit wird \nauf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 2 a) verwiesen. Die Beklagte hat im \nZulassungsverfahren zudem glaubhaft versichert, dass eine aktuelle Nachfrage bei der \nBrauerei ergeben habe, dass das Bier auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht \nmarkteingeführt sei. \n \nb) Der Kläger stellt nicht schlüssig die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass \nalle \nPassagen, \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nin \nder \nstreitgegenständlichen \n\n11 \n \nAusnahmegenehmigung geschwärzt wurden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im \nSinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG enthalten. Zuzugeben ist dem Kläger, dass die \ngeschwärzten Passagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausschließlich Informationen \nzu Rezeptur und Fertigungsverfahren enthalten. Darauf hat das Verwaltungsgericht aber \nauch nicht abgestellt. Es hat vielmehr auf S. 9 des Urteilsabdrucks im letzten Absatz \nausgeführt, dass bei einem noch nicht markteingeführten Bier auch die Bezeichnung und \ndie allgemeine Rezeptur ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis seien. Dies steht im \nEinklang mit § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, der bei der – ohnehin nur beispielhaften \n(„insbesondere“) – Aufzählung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen neben \nRezepturen und Fertigungsverfahren auch „Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie \nsonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen“ nennt. Dass \nbei einem noch nicht in den Markt eingeführten Bier, in dessen Entwicklung nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts unternehmensintern nur eine überschaubare \nAnzahl von Personen involviert ist, über das unternehmensintern nur unter dem \nProjektnamen kommuniziert wird und über das alle Unterlagen unternehmensintern als \nvertraulich gekennzeichnet werden, schon der Name und allgemeine Angaben zum \nProdukt ein „Entwicklungsvorhaben“ und „geheimnisgeschütztes technisches oder \nkaufmännisches Wissen“ betreffen, liegt auf der Hand. \n \nc) Der Kläger stellt ferner nicht schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, \ndass das Geheimhaltungsinteresse der Brauerei das öffentliche Interesse an der \nBekanntgabe der in den geschwärzten Passagen der Ausnahmegenehmigung enthaltenen \nInformationen überwiege (§ 3 Satz 2 VIG). Der Vortrag, die Schutzbedürftigkeit der \nInformationen sei „durch bloßen Zeitablauf“ entfallen, da die Schwärzungen ein „veraltetes \nProduktionsverfahren“ beträfen, hat keine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Der \nUmstand, dass die Markeinführung des Biers weiterhin aussteht, spricht im Gegenteil \ndafür, dass nach wie vor ein hohes Geheimhaltungsinteresse der Brauerei besteht. Im \nGegenzug ist nach wie vor nicht erkenntlich, wieso das Interesse der Verbraucherinnen \nund Verbraucher hoch sein sollte, etwas über ein Bier zu erfahren, für oder gegen dessen \nKauf sie sich mangels Markteinführung derzeit nicht entscheiden können und dessen \nKonsum folglich auch nicht ihre Gesundheit gefährden kann. Soweit der Kläger vorträgt, er \nsei kein Konkurrent der betroffenen Brauerei und beabsichtige keine Weitergabe der \nerlangten Informationen an Dritte, ist dem entgegen zu halten, dass es nach der Zuleitung \neiner ungeschwärzten Abschrift der Genehmigung an den Kläger keine Möglichkeit für die \nBeklagte oder die Brauerei mehr gibt, den Personenkreis, dem die dort enthaltenen \nInformationen zugänglich gemacht werden, zu begrenzen. Der Vortrag des Klägers, die \nBrauerei sei nicht schutzwürdig, weil sie sich freiwillig entschlossen habe, aufgrund einer \nAusnahmegenehmigung ein Bier abweichend vom „Reinheitsgebot“ zu brauen, liegt neben \n\n12 \n \nder Sache. Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG sind ein gesetzlich \nvorgesehenes Instrument und die Beantragung einer solchen Genehmigung ist ein \nlegitimes \nGeschäftsverhalten, \ndas \ndie \nSchutzwürdigkeit \nder \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse der Brauerei nicht mindert. \n \nd) Schließlich stellt der Kläger auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nschlüssig in Frage, § 3 Satz 6 VIG, der „den Namen des Händlers […], sowie […] die \nHandelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des \nErzeugnisses \noder \nVerbraucherproduktes“ \nvom \nSchutz \nder \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse ausnimmt, sei auf noch nicht in den Markt eingeführte Erzeugnisse \nund Produkte nicht anwendbar. Der Kläger nennt kein plausibles Argument, wieso § 3 Satz \n6 VIG anders auszulegen sein sollte, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Insoweit \nwird auf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 1. verwiesen. \n \ne) Die Ausführungen des Klägers zum Inhalt von § 3 Satz 6 VIG (S. 10 bis 13 der \nBegründung des Zulassungsantrags) sind nicht entscheidungserheblich, da diese Norm \nnach ihrer vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellten Auslegung durch das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. \n \nf) \nDie \nAusführungen \nder \nZulassungsantragsbegründung \ndazu, \ndass \ndas \nstreitgegenständliche Bier ein „Erzeugnis“ im Sinne des § 1 Nr. 1 VIG sei, dass das VIG \nnicht nur „produktbezogene Informationen“ erfasse, dass „die in § 3 Satz 6 VIG normierten \nDaten unabhängig vom Vorliegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schon \ngrundsätzlich zu offenbaren“ seien und dass Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 \nSatz 1 VorlBierG „zugelassene Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG \nseien, gehen am angefochtenen Urteil vorbei. Diese Fragen stellen sich dort nicht: Das \nVerwaltungsgericht \nhat \nangenommen, \ndass \ndas \nVIG \ngrundsätzlich \nauf \ndas \nstreitgegenständliche Bier und die vom Kläger begehrten Informationen über \nAusnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG anwendbar sei, dass dem \nInformationszugang aber ein überwiegendes Interesse der Brauerei am Schutz ihrer \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen stehe und die Regelung des § 3 Satz 6 VIG \nauf ein noch nicht markteingeführtes Erzeugnis bzw. Produkt nicht anwendbar sei. \n \ng) Der Kläger stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kostenfestsetzung \nim angefochtenen Bescheid bis zu einer Höhe von 266,92 Euro rechtmäßig sei, nicht \nschlüssig in Frage. \n \n\n13 \n \naa) Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Beklagte habe die Kosten nicht nach den \nStundensätzen der Ziff. 103.00 Allg. KostV berechnen dürfen, sondern hätte die \nniedrigeren Gebührensätze der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem \nBremer Informationsfreiheitsgesetz (BremGBl. 2006, S. 370) heranziehen müssen. Die \nVerordnung \nüber \ndie \nGebühren \nund \nAuslagen \nnach \ndem \nBremer \nInformationsfreiheitsgesetz ist auf die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen nach dem \nVIG weder unmittelbar noch analog anwendbar. \n \nDass eine unmittelbare Anwendung der Verordnung auf Amtshandlungen nach dem VIG \nausscheidet, ergibt sich aus dem klarer Wortlaut von § 1 Abs. 1 der Verordnung. Demnach \nregelt die Verordnung „Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Bremer \nInformationsfreiheitsgesetz“ (Hervorhebung nicht im Verordnungstext). \n \nDie Verordnung kann auch nicht analog auf Amtshandlungen nach dem VIG angewandt \nwerden. Eine solche Analogie würde gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoßen. Nach dieser \nVorschrift werden „für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach \n[dem VIG] vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben“ \n(Hervorhebung nicht im Gesetzestext). Bis zum Jahr 2013 sah § 7 Abs. 2 VIG vor, dass \ndie Länder die kostenpflichtigen Tatbestände bestimmen können, soweit das VIG nicht von \nBundesbehörden vollzogen wird. Seit der Streichung dieser Regelung durch das Gesetz \nvom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154, steht der Grundsatz der Kostendeckung bei \nAmtshandlungen nach dem VIG nicht mehr zur Disposition der Länder (Rossi, in: Gersdorf/ \nPaal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand 01.01.2024, § 7 VIG Rn. 2). \nDemgegenüber geht das Kostenregime zum BremIFG davon aus, dass „[v]or dem \nHintergrund der Zielsetzung der Förderung des demokratischen Meinungs- und \nWillensbildungsprozesses und einer verbesserten Kontrolle öffentlichen Handelns […] \nsolche Anfragen in der Regel Teil der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und damit \nentgeltfrei sein sollen“ (Brem. Bürgerschaft, LT-Drs. 16/1000, S. 12). Dass die \nGebührensätze für Amtshandlungen nach dem BremIFG nicht kostendeckend kalkuliert \nsind, zeigt ihr Vergleich mit den „normalen“ Gebührensätzen der Ziff. 103.00 Allg. KostV \n(BremIFG: Aufwand 0,5 bis 3 Std., Gebühr 10 bis 150 Euro; Aufwand 3 bis 8 Stunden, \nGebühr 150 bis 360 Euro; Aufwand größer 8 Std., Gebühr 360 bis 500 Euro; Ziff. 103.00 \nAllg KostV: Stundensätze zwischen 57 und 89 Euro, abhängig vom Statusamt der tätig \ngewordenen Personen). In der Begründung zur Kostenregelung des BremIFG heißt es \nüberdies ausdrücklich, dass die Kosten für den Informationszugang aufgrund anderer \nRechtsvorschriften unberührt bleiben (Brem. Bürgerschaft, LT-Drs. 16/1000, S. 12). \n \n\n14 \n \nNichts anderes ergibt sich aus den grundsätzlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, \nwonach die Regelungen des VIG denen des BremIFG innerhalb ihres sachlichen \nAnwendungsbereichs vorgehen und im Übrigen die Regelungen des BremIFG daneben \nanwendbar bleiben (S. 6 d. UA). Denn bezüglich der Kostenfrage trifft § 7 VIG eine \nRegelung, so dass eine Anwendung der Kostenvorschriften zum BremIFG ausgeschlossen \nist. \n \nbb) Anders als der Kläger meint, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der \nBundesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG eine kostendeckende Gebührenerhebung \nvorschreibt, während die landesrechtlichen Kostenregelungen zum BremIFG niedrigere \nGebührensätze vorsehen. Eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige \njuristische Personen – hier: Bundesrepublik Deutschland und Land Bremen – verlangt \nArt. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2009 – 2 BvR 1978/09, juris Rn. 13) \n \n4. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht \nordnungsgemäß dargelegt. Der Kläger zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass sich die \nRechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. zum \nMaßstab OVG Bln-BBg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH \nB-W, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S \n1795/13, juris Rn. 18). \n \nWeder, dass dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, noch, \ndass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat, \nbelegt eine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. \n \nDie vom Kläger als besonders schwierig bezeichnete Rechtsfrage, ob § 3 Satz 6 VIG auf \nnoch nicht markteingeführte Erzeugnisse und Produkte anwendbar ist, hat das \nVerwaltungsgericht \naufgrund \neiner \nAuslegung \nder \nNorm \nnach \nWortlaut, \nEntstehungsgeschichte und Sinn und Zweck beantwortet; es gelingt dem Kläger im \nZulassungsverfahren nicht, nachvollziehbare Argumente für eine andere Auslegung \nvorzutragen (vgl. oben Ziff. II. 1. und 3. d). Eine Rechtsfrage, bezüglich derer alle plausiblen \nArgumente für dieselbe Antwort sprechen, kann nicht als besonders schwierig eingeschätzt \nwerden. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat für die erste Instanz, wo \ndie Vorlage von 13 Ausnahmegenehmigungen Streitgegenstand war, einen Streitwert von \n\n15 \n \n5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) angenommen. Entsprechend ist für das \nBerufungszulassungsverfahren, \nin \ndem \nnur \nnoch \ndie \nVorlage \neiner \nAusnahmegenehmigung streitig ist, der Wert dieses Streitgegenstands mit 384,62 Euro \n(5000/13) anzusetzen. Hinzu kommen die 100,25 Euro, um die sich der Kläger durch das \nerstinstanzliche Urteil zur Kostenfestsetzung beschwert fühlt (266,92 – 166,67). Daraus \nergibt sich ein Gesamtstreitwert für das Berufungszulassungsverfahren von 484,87 Euro. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-06/2-la-284-23","cited_norms":[{"jurabk":"VIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":31},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-06/2-la-284-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364203","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.682053+00:00"}}