{"status":"available","doknr":"OLD364202","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-10","aktenzeichen":"2 B 118/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 118/24 \nVG: \n7 V 62/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 10. \nJuni 2024 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 7. Kammer – vom 7. März 2024 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der \nAntragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um eine vorläufige Zulassung des Antragstellers zu einem dritten \nVersuch \nder \npraktischen \nPrüfung \n„Kraftparcours“ \nim \nBachelor-Studiengang \n„Polizeivollzugsdienst“. \n \nDer Antragsteller wurde zum 01.10.2020 als Polizeikommissar-Anwärter in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf berufen und begann sein Studium im Bachelor-\nStudiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Die \npraktische Prüfung „Kraftparcours“ wurde am 08.09.2023 und am 09.11.2023 jeweils mit \n„nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet. Mit Bescheid vom 20.12.2023 teilte die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller unter Berufung auf § 19 Abs. 5 der „Bremischen \nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes \nEinstiegsamt in der Fachrichtung Polizei“ (BremPolAPV) mit, dass er die Bachelorprüfung \nendgültig nicht bestanden habe und sein Studium beendet sei. \n \nAm 11.01.2024 hat der Antragsteller gegen den Bescheid einen Widerspruch erhoben, \nüber den noch nicht entschieden worden ist; zugleich hat er beim Verwaltungsgericht \nbeantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu einer neuen \nWiederholung der praktischen Prüfung „Kraftparcours“ zuzulassen. \n \nMit Beschluss vom 07.03.2024 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin \nverpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur praktischen Prüfung „Kraftparcours“ im \nWiederholungsversuch zuzulassen. Die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung zu \nwiederholen, sei nur dann auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen beschränkt, wenn \nsich eine solche Beschränkung hinreichend bestimmt aus der Prüfungsordnung ergebe. \nAnders als für andere Prüfungen, beschränke die BremPolAPV für die praktischen \nPrüfungen in Sport die Anzahl der Wiederholungsversuche nicht. Eine Beschränkung der \nWiederholungsmöglichkeit auf eine Wiederholung ergebe sich insbesondere nicht aus § \n19 Abs. 5 BremPolAPV in der hier anzuwendenden Fassung (a.F.). Diese Vorschrift \nbeziehe sich zwar ausdrücklich auch auf den Fall der Bewertung der Wiederholung einer \npraktischen Prüfung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“. Sie enthalte aber keine \nBeschränkung der Wiederholungsmöglichkeit, sondern knüpfe „vielmehr erkennbar an \neine (mögliche) bestehende Beschränkung der Wiederholung an“. Erst der „nach der \nPrüfungsordnung letztmalig erlaubt[e] Prüfungsversuch“ sei die „Wiederholung“, auf die \nsich § 19 Abs. 5 Satz 1 BremPolAPV a.F. beziehe. Für Modulprüfungen und die \n\n3 \n \nBachelorarbeit regle § 19 Abs. 1 BremPolAPV a.F., dass sie nur einmal wiederholt werden \nkönnen. Die Sportabnahmen seien aber keine „Modulprüfungen“ in diesem Sinne, sondern \n„praktische Prüfungen“ nach § 14 Abs. 8 BremPolAPV. Die nicht erfolgreiche Teilnahme \nan einer Sportabnahme sei in § 20 Abs. 3 Satz 1 BremPolAPV geregelt. Diese Vorschrift \nverweise auf Regelungen über die Modulprüfungen in § 19 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 \nBremPolAPV \na.F., \nnicht \naber \nauf \ndie \nRegelung \nüber \ndie \nnur \neinmalige \nWiederholungsmöglichkeit in § 19 Abs. 1 BremPolAPV a.F. Daraus könne im \nUmkehrschluss entnommen werden, dass für Sportabnahmen keine Begrenzung der \nWiederholungsversuche gelte. § 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV beschränke die Anzahl \nmöglicher Wiederholungsprüfungen bei Sportabnahmen ebenfalls nicht. Dabei könne \ndahinstehen, was genau Inhalt dieser Norm sei, denn sie betreffe jedenfalls nur die \npraktischen Prüfungen, die keine Sportabnahmen sind. Die Studienordnung der \nHochschule für Öffentliche Verwaltung könne die Zahl der Wiederholungsversuche nicht \nbeschränken, da es hierfür an einer ausreichenden Grundlage in der BremPolAPV fehle. \nEin Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 08.03.2024 zugestellten Beschluss am \n18.03.2024 Beschwerde erhoben und die Beschwerde am 05.04.2024 begründet. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, \nda ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat keinen \nAnspruch darauf, nach zweimaliger nicht erfolgreicher Teilnahme an der praktischen \nPrüfung „Kraftparcours“ ein drittes Mal zu dieser Prüfung zugelassen zu werden. Denn § \n19 Abs. 5 BremPolAPV in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass die \nBachelorprüfung als endgültig nicht bestanden gilt und das Studium mit der Bekanntgabe \ndes Prüfungsergebnisses endet, wenn im Falle der Wiederholung eine praktische Prüfung \nmit „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet wird. \n \n1. Auf den Antragsteller, der sein Studium am 01.10.2020 begonnen hat, ist § 19 \nBremPolAPV in der am 30.09.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: BremPolAPV a.F.) \nanzuwenden (vgl. § 28 Abs. 4 BremPolAPV). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig \nund wurde auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Allerdings weist der Senat \ndarauf hin, dass § 19 Absatz 5 Satz 1 BremPolAPV in der aktuellen Fassung denselben \nWortlaut hat. \n \n2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts: Es ist angesichts der \nverfassungsrechtlichen \nGarantie \nder \nBerufswahlfreiheit \nnicht \nvon \nvornherein \n\n4 \n \nselbstverständlich, dass die Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen begrenzt ist. Die \nZahl der zulässigen Versuche ist durch Rechtsnorm – in der Regel in der jeweiligen \nPrüfungsordnung – zu bestimmen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, ist die \nWiederholung der Prüfung nicht begrenzt, solange der Prüfling die sonstigen \nVoraussetzungen der Zulassung zur Prüfung erfüllt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich \nPrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 32, 768). \n \n3. § 19 Abs. 5 Satz 1 BremPolAPV a.F. begrenzt die Anzahl der zulässigen \nWiederholungen (auch) bei praktischen Prüfungen – zu denen u.a. die Sportabnahmen \nzählen und somit der „Kraftparcours“ (vgl. § 14 Abs. 8 BremPolAPV) – auf eine. \n \na) Dass praktische Prüfungen im Falle des Nichtbestehens beim ersten Versuch nur einmal \nwiederholt werden dürfen, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 5 Satz 1 \nBremPolAOV a.F. Die Vorschrift lautet: „Wird im Falle der Wiederholung eine Modulprüfung \noder die Bachelorarbeit nicht bestanden oder eine praktische Prüfung in den Fällen des § \n14 Absatz 8 mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet, gilt die Bachelorprüfung als \nendgültig nicht bestanden.“ Eine „Wiederholung“ einer Prüfung ist nach dem natürlichen \nWortsinn jedes weitere Antreten zu der Prüfung nach dem ersten Versuch. Somit ist das \nzweite Antreten zu einer Prüfung deren (erste) Wiederholung. Wird eine praktische Prüfung \n„im Falle der Wiederholung“ – d.h. beim zweiten Antreten – mit „nicht erfolgreich \nteilgenommen“ bewertet (zu den Bewertungsstufen bei praktischen Prüfungen vgl. § 20 \nAbs. 1 BremPolAPV), gilt die Bachelorprüfung nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 19 \nAbs. 5 BremPolAPV a.F. als „endgültig nicht bestanden“. Daraus ergibt sich, dass weitere \nWiederholungen nicht zulässig sind. Der Normtext ist diesbezüglich eindeutig. \n \nb) Systematische Argumente erlauben es nicht, bei der Auslegung von § 19 Abs. 5 Satz 1 \nBremPolAPV a.F. vom eindeutigen Wortsinn abzuweichen. Der eindeutige Wortlaut einer \nVorschrift ist die äußerste Grenze ihrer Auslegung. Eine Auslegung, die sich in \nWiderspruch zum klaren Wortlaut setzt, wäre mit den anerkannten Methoden der \nGesetzesauslegung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR \n2142/11, juris Rn. 86). Zudem sind die vom Verwaltungsgericht gezogenen \nUmkehrschlüsse aus § 19 Abs. 1 BremPolAPV a.F., § 20 Abs. 3 Satz 1 BremPolAPV und \n§ 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV keineswegs zwingend. \n \naa) Richtig (und unstreitig) ist, dass § 19 Abs. 1 BremPolAPV a.F. („Wird eine \nModulprüfung oder die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie jeweils \neinmal wiederholt werden.“) auf den streitgegenständlichen „Kraftparcours“ nicht \nanwendbar ist, weil dieser eine „praktische Prüfung“ (§ 14 Abs. 8 BremPolAPV) in Form \n\n5 \n \neiner „Sportabnahme“ darstellt und die „praktischen Prüfungen“ nach der Systematik der \nBremPolAPV nicht zu den „Modulprüfungen“ gehören, auf die sich § 19 Abs. 1 \nBremPolAPV (neben der Bachelorarbeit) bezieht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem \nZusammenspiel von § 18 Abs. 1, 3 bis 5 BremPolAPV, wonach Modulprüfungen mit \nPunkten von 0 bis 15 benotet werden und diese Noten in die Gesamtnote eingehen, mit § \n20 Abs. 1 BremPolAPV, wonach praktische Prüfungen nur mit „erfolgreich teilgenommen“ \noder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet werden. Richtig ist auch, dass § 20 Abs. 3 \nSatz 1 BremPolAPV für den Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme an den Sportabnahmen \nvon den für Modulprüfungen geltenden Regelungen nur § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und \nAbs. 4 Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärt, nicht jedoch § 19 Abs. 1 BremPolAPV. \nDies lässt jedoch nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Umkehrschluss zu, für die \nWiederholung von Sportabnahmen gebe es keine zahlenmäßige Begrenzung. Denn § 19 \nAbs. 5 BremPolAPV regelt ausdrücklich, dass nicht nur bei der Bachelorarbeit und den \nModulprüfungen, sondern auch bei praktischen Prüfungen die nicht erfolgreiche Teilnahme \nan „der Wiederholung“ zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung führt. Da der \nzweite Prüfungsversuch eine „Wiederholung“ ist, beschränkt § 19 Abs. 5 Satz 1 \nBremPolAPV a.F. die Zahl der zulässigen Prüfungsversuche (auch) bei praktischen \nPrüfungen auf zwei. Angesichts dieses Befundes hätte es zur Beschränkung der \nWiederholungsmöglichkeit bei Modulprüfungen und der Bachelorarbeit neben § 19 Abs. 5 \nSatz 1 BremPolAPV a.F. dem § 19 Abs. 1 BremPolAPV a.F. überhaupt nicht bedurft. Dass \nder Verordnungsgeber für diese Prüfungsformen eine doppelte Regelung getroffen hat, ist \nüberflüssig, aber unschädlich. \n \nbb) Auch § 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV lässt es nicht zu, bei der Auslegung des § 19 \nAbs. 5 Satz 1 BremPolAPV a.F. im Wege eines Umkehrschlusses von dessen eindeutigem \nWortlaut abzuweichen. § 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV regelt, dass „[b]ei nicht \nerfolgreicher Teilnahme an anderen praktischen Prüfungen [als Sportabnahmen] […] die \noder der Studierende die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen \nZeitpunkt einmal wiederholen [kann]“. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung, \ndass § 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV nicht in erster Linie die Wiederholung der Prüfung \nregle, sondern die Wiederholung des „Moduls“ (bzw. seiner Teilbereiche), d.h. die \nWiederholung von Lehrveranstaltungen, lässt sich mit dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz \n2 BremPolAPV zwanglos vereinbaren. So verstanden gibt es zwischen § 19 Abs. 5 Satz 1 \nBremPolAPV a.F. und § 20 Abs. 3 Satz 2 BremPolAPV keine systematischen Friktionen, \nzu deren Überwindung § 19 Abs. 5 Satz 1 BremPolAPV abweichend vom natürlichen Sinn \nseines Wortlauts ausgelegt werden müsste. Die einzige Folge daraus, dass § 20 Abs. 3 \nSatz 2 BremPolAPV nicht für Sportabnahmen, sondern nur für andere praktische \n\n6 \n \nPrüfungen gilt, ist, dass bei nicht erfolgreicher Teilnahme an einer Sportabnahme kein \nAnspruch darauf besteht, bis zur Wiederholungsprüfung am Sportunterricht teilzunehmen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 36.1, 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-10/2-b-118-24","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-10/2-b-118-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364202","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.653559+00:00"}}