{"status":"available","doknr":"OLD364201","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-17","aktenzeichen":"1 B 60/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 60/24 \nVG: \n5 V 174/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 17. Juni 2024 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n5. Februar 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung ihrer Spielhalle sowie die Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhalle bezogene \nSchließungsverfügung. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … in Bremen eine Spielhalle, für die ihr eine \nBetriebserlaubnis bis zum 30.06.2023 erteilt wurde. Unter dem 23.02.2023 beantragte sie \neine Erlaubnis ab dem 01.07.2023. \n \nMit Bescheid vom 10.01.2024 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma-\ntion den Erlaubnisantrag ab, forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle \numgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Voll-\nziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. \n2 Nr. 5 BremSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestab-\nstand von 500 Metern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestünde die Gefahr, \ndass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Be-\ntroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten. \n \nGegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin am 17.01.2024 Klage erhoben \nund einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Mindestabstandsgebot zu Schulen sei ver-\nfassungswidrig. Im Zusammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben werde der le-\ngale Markt um nahezu 90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen \nSpielangeboten. Die Kumulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen sei unverhält-\nnismäßig. Es erschließe sich nicht, warum der bisher geltende Mindestabstand nochmals \nverschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen erweitert worden sei. Schließlich \nsei der vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeitraum von nur einem Jahr greifbar zu \nkurz. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung un-\nzureichend und mit nicht belegten Thesen begründet. \n \nMit Beschluss vom 05.02.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nAntragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung ihrer Spielhalle. Denn \n\n3 \n \nder Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Er-\nlaubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstands-\ngebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße nicht gegen höherrangi-\nges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer und die des Oberverwal-\ntungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe insoweit keine weiteren relevan-\nten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die vorzuneh-\nmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da sich die Schlie-\nßungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nsei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrages ohne Weiteres erfüllt. Die Schlie-\nßungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin habe er-\nkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb \ngrundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da der \nAntragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die \nEinräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öf-\nfentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestab-\nstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiege \ndeutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antrag-\nstellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses. \n \n1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein-\nwände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr \nbegehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n \na) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan-\nspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor-\nbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 \n\n4 \n \n- 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der \nberuflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von \nerheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 \nu.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über \neine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. \n160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechts-\nfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung vorliegend nicht in Betracht kommt. \n \nb) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass sich die Spielhalle der Antragstellerin materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig er-\nweist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem An-\nspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere-\ngelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. \n \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ge-\ngen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer notwendigen Zusammen-\nschau des Mindestabstandsgebots zu Schulen mit den weiteren spielerschützenden Nor-\nmen des Bremischen Spielhallengesetzes ist nicht geeignet, die Annahme des Verwal-\ntungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine verhältnismäßige \nund insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. An-\nders als die Antragstellerin meint, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend ausei-\nnandergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die \nVoraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe \nin grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden \nBeeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität \nüberschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Mindestab-\nstandsgebot zu Schulen auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallen-\nrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, \njuris Rn. 37 f.). Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss \nbefasst sich ebenfalls mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizie-\nrungspflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18, 19 und 22). \n \n\n5 \n \nDass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung \n– und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli-\nchen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine \nbestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass \ndie Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei-\ndungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen \nkönnen, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe-\nsen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; \nClausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). Die vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommene erstinstanzliche Entscheidung betrifft zudem \nden Betrieb einer weiteren von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle, sodass ihr so-\nwohl die erstinstanzliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des \nMindestabstandsgebots zu Schulen mit höherrangigem Recht als auch die hierzu ergan-\ngene Rechtsprechung des Senats bekannt war (Senatsbeschluss vom 14.11.2023 - 1 B \n228/23). \n \nEtwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor-\ntrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat \nkeinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen. \n \naa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist \nauch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperr-\nsystems OASIS (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) verfassungskonform. Dies ist in der Recht-\nsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. \n14 ff.). Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Sperrsystem OASIS stellt als \nspielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Abstandsgebot und dem Ver-\nbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht \ndar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen kön-\nnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Damit ist es lediglich als ein weiterer Baustein zur \nBekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher \nRegulierungen nicht entfallen lässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. \n46; OVG MV, Beschl. v. 22.02.2023 - 2 LB 609/20, juris Rn. 26). Das Abstandsgebot wie \nauch das Verbundverbot wirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, \nPersonen zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-\nSperrdatei „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle \nVerluste und drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen \n\n6 \n \nbegrenzen soll. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identi-\ntätskontrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots be-\nzweckten „Abkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot ver-\ngleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). Vor dem Hintergrund \nder unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, \nwie die Antragstellerin meint, ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen mil-\nderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen \nkönnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Ab-\nstandsgebot zu anderen Spielhallen OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, \njuris Rn. 12). \n \nbb) Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angesprochene Zertifizie-\nrungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BremSpielhG) stellt – auch in einer Gesamtschau mit \ndem Sperrsystem – ebenfalls kein mit dem Mindestabstandsgebot zu Schulen vergleichbar \neffektives milderes Mittel dar. Die Zertifizierungspflicht mag zwar durch die Einführung von \nQualitätsstandards und Sachkunde einen Zugewinn für den Spielerschutz und die Sucht-\nprävention erwarten lassen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Zu der Erreichung des \nZiels, Kinder und Jugendliche vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter zu \nschützen, indem eine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird, trägt sie je-\ndoch ersichtlich nichts bei. Die Antragstellerin hat hiergegen keine substantiellen Einwände \nvorgebracht. \n \ncc) Das Argument der Antragstellerin, dass durch die Verknappung des terrestrischen \nSpielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungseffekt \nausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch \nnach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde \nBremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot \nvor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgeho-\nben. Dem hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. \n \nZudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhal-\ntenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und \nSchulen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Rege-\nlungen einhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen \nstehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen \nSuchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes über-\nwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Ver-\npflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, \n\n7 \n \nBeschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die \nverbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Vortrag der \nAntragstellerin dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angese-\nhen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere \nSteigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - \n1 B 229/23, juris Rn. 22). \n \ndd) Auch der weitere Einwand, die Regelungen über Mindestabstände zu anderen Spiel-\nhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen seien deshalb unverhältnismäßig, da es im \nBremischen Spielhallengesetz an einer Ausnahmeregelung für Fälle örtlicher Besonder-\nheiten fehle, greift nicht durch. Dieser Einwand dürfte bereits verfristet sein, denn es han-\ndelt sich nicht um eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemach-\nter Beschwerdegründe, sondern um qualitativ neues Vorbringen, das die Antragstellerin \nerstmals deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) geltend gemacht hat (zum Maßstab VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S \n2941/19, juris Rn. 26; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 19). Die An-\ntragstellerin hat zudem nicht dargelegt, dass hinsichtlich der von ihr betriebenen Spielhalle \neine derartige örtliche Besonderheit anzunehmen wäre. Sie hält eine Ausnahmeregelung \nfür Fälle einer erheblichen Diskrepanz zwischen der ermittelten Luftlinie und der tatsächli-\nchen Wegstrecke für angezeigt, beschränkt sich aber auf die Behauptung, dass dies bei \nihrer Spielhalle der Fall sei, ohne auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten einzugehen. \n \nSchließlich sind die Einwände der Antragstellerin gegen die Verfassungskonformität des \nMindestabstandsgebots zu anderen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 \nNr. 4 BremSpielhG) und des Verbundverbotes (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG) im vorlie-\ngenden Fall, in dem der Versagung der begehrten Erlaubnis ein Verstoß gegen das Min-\ndestabstandsgebot zu Schulen zugrunde liegt, nicht entscheidungserheblich. \n \n2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides \nvom 10.01.2024) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe darge-\nlegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. \n \na) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan-\nordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit \ndurchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \n\n8 \n \nausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so-\nfortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab-\nstellenden und für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes \nnicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen \nzu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts-\nschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. \n08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend \ngetan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb \nder nicht genehmigten Spielhalle der Antragstellerin für potentiell spielsüchtige Personen \nergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler-\nschutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials \ndes gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung \ngeht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffent-\nlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus-\npensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die \nEinhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH \nBW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 \nME 297/05, juris Rn. 9). \n \nb) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver-\nfügung erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die \nnach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle ver-\nfügt. \n \nDie angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antrags-\ngegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen \nden formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die \nerstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend \nnicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten \nDuldungsanspruch verfügt. \n \n\n9 \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem \nbesonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse \nergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer \nnunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler-\nschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli-\nchen Interessen der Antragstellerin. Soweit sie auf die im Zuge der Spielhallenschließung \nbevorstehenden Beendigungen bestehender Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten \nverweist, handelt es sich um Interessen Dritter, auf die sie sich nicht berufen kann. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-60-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-60-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364201","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.628074+00:00"}}