{"status":"available","doknr":"OLD364200","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-17","aktenzeichen":"1 B 43/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 43/24 \nVG: \n5 V 2937/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 17. Juni 2024 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n19. Januar 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n22.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung von drei Verbundspielhallen sowie die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhallen \nbezogenen Schließungsverfügungen. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … einen aus vier Spielhallen bestehenden \nSpielhallenkomplex. Für eine der Spielhallen (Spielhalle 2) wurde ihr eine Betriebserlaub-\nnis bis zum 30.06.2023 erteilt. Für die Spielhallen 1, 3 und 4 erloschen die Erlaubnisse mit \nAblauf des 30.06.2017. Anträge auf die Neuerteilung der Erlaubnisse lehnte die Antrags-\ngegnerin ab. Die daraufhin erhobene Klage der Antragstellerin wies das Verwaltungsge-\nricht mit rechtskräftigem Urteil vom 03.09.2020 ab. \n \nUnter dem 17.02.2023 beantragte die Antragstellerin für ihre vier Spielhallen Erlaubnisse \nab dem 01.07.2023. Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte sie dieser mit, dass Spielhalle 4 \nvorrangig in das Auswahlverfahren einbezogen werden solle. \n \nEin einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr \nvorläufig den Weiterbetrieb der Spielhallen zu gestatten, blieb vor dem Verwaltungsgericht \nund Oberverwaltungsgericht erfolglos. Hinsichtlich der von der Antragstellerin für priorisiert \nerklärten Spielhalle 4 hatte die Antragsgegnerin während des einstweiligen Rechtsschutz-\nverfahrens erklärt, sie werde diese bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens dulden. \nDer Erlaubnisantrag für die Spielhalle 4 ist noch nicht beschieden. \n \nNach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lehnte die Senatorin für Wirt-\nschaft, Häfen und Transformation die Erlaubnisanträge in Bezug auf die Hallen 1, 2 und 3 \nmit drei Bescheiden vom 30.11.2023 ab, forderte die Antragstellerin auf, den jeweiligen \nBetrieb der Spielhallen umgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung \nein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügungen ord-\nnete sie jeweils die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Be-\ntrieb mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG nicht \nerlaubnisfähig sei. Die sofortige Schließung der Spielhallen sei verhältnismäßig. Die An-\nordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhal-\nlen bestünde die Gefahr, dass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwie-\ngende Folgen für die Betroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten. \n \n\n3 \n \nGegen die Ablehnungsbescheide hat die Antragstellerin am 13.12.2023 Klage erhoben und \neinstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verbundverbot sei verfassungswidrig. Im Zu-\nsammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben werde der legale Markt um nahezu \n90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen Spielangeboten. Die Ku-\nmulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen sei unverhältnismäßig. Es erschließe \nsich nicht, warum der bisher geltende Mindestabstand nochmals verschärft und um weitere \nMindestabstandsregelungen erweitert worden sei. Schließlich sei der vom Gesetzgeber \nvorgesehene Übergangszeitraum von nur einem Jahr greifbar zu kurz. Im Übrigen habe \ndie Antragsgegnerin die Anordnungen der sofortigen Vollziehung unzureichend und mit \nnicht belegten Thesen begründet. \n \nMit Beschluss vom 19.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nAntragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung ihrer Spielhallen. Denn \ndie Spielhallen 1, 2 und 3 erwiesen sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem \nErlaubnisanspruch stehe infolge des von der Antragstellerin priorisierten Erlaubnisantrags \nfür die in demselben Gebäudekomplex befindliche Spielhalle 4 das in § 2 Abs. 2 Nr. 6 \nBremSpielhG geregelte Verbundverbot entgegen. Das Verbundverbot verstoße auch wei-\nterhin nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kam-\nmer und die des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe in-\nsoweit keine weiteren relevanten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügungen bleibe eben-\nfalls ohne Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antrags-\ngegnerin aus, da sich die Schließungsverfügungen als rechtmäßig erwiesen. Der Tatbe-\nstand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sei angesichts der Ablehnung der Erlaubnisanträge \nohne Weiteres erfüllt. Die Schließungsverfügungen seien auch ermessensfehlerfrei ergan-\ngen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens ge-\ngen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Er-\nmessen fehlerfrei ausgeübt. Da der Antragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem \nGesichtspunkt zustehe, komme die Einräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. \nEs bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügungen. Der mit dem Verbundverbot verfolgte Zweck – der präventive Spielerschutz \n– überwiege deutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der \nsofortigen Umsetzung des seit Jahren bestehenden Verbundverbots komme eine beson-\ndere Dringlichkeit zu. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antrag-\nstellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses. \n \n1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein-\nwände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr \nbegehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n \na) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan-\nspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor-\nbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 \n- 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der \nberuflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von \nerheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 \nu.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über \neine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris \nRn. 160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden \nRechtsfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Fol-\ngenabwägung vorliegend nicht in Betracht kommt. \n \nb) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass sich die Spielhallen 1, 2 und 3 materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig erweisen. \nEinem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnisse – und damit einem Anspruch \nauf dessen vorläufige Sicherung – steht infolge des von der Antragstellerin priorisierten \nErlaubnisantrags für die in demselben Gebäudekomplex befindliche Spielhalle 4 das in § 2 \nAbs. 2 Nr. 6 BremSpielhG geregelte Verbundverbot entgegen. \n \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG ge-\ngen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer notwendigen Zusammen-\nschau des Verbundverbots mit den weiteren spielerschützenden Normen des Bremischen \n\n5 \n \nSpielhallengesetzes, den die Antragstellerin nahezu unverändert bereits in dem Beschwer-\ndeverfahren 1 B 202/23 vorgebracht hat, ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungs-\ngerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG um eine verhältnismäßige und \ninsbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. Anders \nals die Antragstellerin meint, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Be-\nschluss mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinan-\ndergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die \nVoraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe \nin grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden \nBeeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität \nüberschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Verbundver-\nbot auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallenrechts verfassungs-\nrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 12.07.2023 - 5 V 1296/23, juris Rn. 23 f.). Der \nvon dem Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Senatsbeschluss befasst sich \nüberdies ausführlich mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizierungs-\npflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris Rn. 18 und 21). \n \nDass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung \n– und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli-\nchen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine \nbestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass \ndie Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei-\ndungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen \nkönnen, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe-\nsen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; \nClausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). Zudem \nwar der Antragstellerin aus früheren Verfahren sowohl die erstinstanzliche Rechtsprechung \ndes Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Verbundverbots mit höherrangigem Recht \nals auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats bekannt (vgl. VG Bremen, Be-\nschl. v. 12.07.2023 - 5 V 1308/23 sowie Senatsbeschluss vom 06.11.2023 - 1 B 202/23). \n \nEtwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor-\ntrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat \nkeinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n05.01.2024 - 1 LA 69/23, juris Rn. 14 f.) abzuweichen. \n \n\n6 \n \naa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG geregelte Verbundverbot ist auch unter Berück-\nsichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS \n(vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) verfassungskonform. Dies ist sowohl in der Rechtsprechung \ndes Senats (st. Rspr., vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris \nRn. 14 ff. sowie Beschl. v. 05.01.2024 - 1 LA 69/23, juris Rn. 15) als auch höchstrichterlich \ngeklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2023 - 8 B 28.23, juris Rn. 6). Das von der Antrag-\nstellerin in Bezug genommene Sperrsystem OASIS stellt als spielerbezogene Maßnahme \ngrundsätzlich gegenüber dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot kein gleich wirksa-\nmes Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es bewirkt, dass gesperrte \nSpieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV \n2021). Damit ist es lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht an-\nzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen \nlässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. 46). Das Verbundverbot wie \nauch das Abstandsgebot wirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, \nPersonen zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-\nSperrdatei „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle \nVerluste und drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen \nbegrenzen soll. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identi-\ntätskontrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots be-\nzweckten „Abkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot ver-\ngleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). Vor dem Hintergrund \nder unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, \nwie die Antragstellerin meint, ein gegenüber dem Verbundverbot milderes, gleich wirksa-\nmes Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris und zum Abstandsgebot OVG Bremen, \nBeschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12). \n \nbb) Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angesprochene Zertifizie-\nrungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BremSpielhG) stellt – auch in einer Gesamtschau mit \ndem Sperrsystem – ebenfalls kein mit dem Verbundverbot vergleichbar effektives milderes \nMittel dar. Die Zertifizierungspflicht mag zwar durch die Einführung von Qualitätsstandards \nund Sachkunde einen Zugewinn für den Spielerschutz und die Suchtprävention erwarten \nlassen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Zu der Erreichung des Ziels einer Verknap-\npung des Spielangebots – und damit zum Schutz vor der Verleitung zum Glücksspiel – \ndürfte sie aber nichts Signifikantes beitragen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, inwie-\nfern die bloße Zertifizierungspflicht geeignet sein soll, den durch das Verbundverbot be-\nwirkten (zusätzlichen) Spielerschutz, der durch die Verknappung des Spielangebots ent-\n\n7 \n \nsteht, zu ersetzen. Warum sie annimmt, aus der prognostizierten Wirkung der Zertifizie-\nrungspflicht folge, dass das Verbundverbot hätte aufgehoben werden müssen, erschließt \nsich aus ihrem Vorbringen nicht. \n \ncc) Das Argument der Antragstellerin, dass durch die Verknappung des terrestrischen \nSpielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungseffekt \nausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch \nnach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde \nBremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot \nvor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgeho-\nben. Dem hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. \n \nZudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhal-\ntenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und \nSchulen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Rege-\nlungen einhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen \nstehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen \nSuchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes über-\nwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Ver-\npflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die \nverbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Vortrag der \nAntragstellerin dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angese-\nhen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere \nSteigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - \n1 B 229/23, juris Rn. 22). \n \nDie weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die nunmehr einzuhaltenden Mindestab-\nstände sowie zum Fehlen einer Ausnahmeregelung im Bremischen Spielhallengesetz bei \nVorliegen örtlicher Besonderheiten sind im vorliegenden Fall, in dem der Versagung der \nbegehrten Erlaubnis ein Verstoß gegen das Verbundverbot zugrunde liegt, nicht entschei-\ndungserheblich. \n \n2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügungen (jeweils Ziffer 2 der Be-\nscheide vom 30.11.2023) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe \ndargelegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. \n\n8 \n \n \na) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan-\nordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit \ndurchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so-\nfortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab-\nstellenden und für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes \nnicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen \nzu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts-\nschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. \n08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend \ngetan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb \nder nicht genehmigten Spielhallen der Antragstellerin für potentiell spielsüchtige Personen \nergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler-\nschutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials \ndes gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung \ngeht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffent-\nlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus-\npensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die \nEinhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH \nBW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 \nME 297/05, juris Rn. 9). \n \nb) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver-\nfügungen erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die \nnach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen 1, \n2 und 3 verfügt. \n \nDie angefochtenen Verfügungen erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die \nAntragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens \ngegen den formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat \n\n9 \n \ndie erstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorlie-\ngend nicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten \nDuldungsanspruch verfügt. \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem \nbesonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse \nergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer \nnunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler-\nschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli-\nchen Interessen der Antragstellerin. Soweit sie auf die im Zuge der Spielhallenschließung \nbevorstehenden Beendigungen bestehender Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten \nund Mitarbeiter verweist, handelt es sich um Interessen Dritter, auf die sie sich nicht beru-\nfen kann. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist für jede der streitgegenständlichen \nSpielhallen ein eigenständiger Streitwert festzulegen. Im Beschwerdeverfahren war über \neine vorläufige Duldung für drei Spielhallen und die hierauf bezogenen Schließungsverfü-\ngungen zu entscheiden, womit sich ein Streitwert von 22.500 Euro ergibt (3 x 7.500 Euro). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-43-24","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-43-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364200","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.602080+00:00"}}