{"status":"available","doknr":"OLD364199","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-17","aktenzeichen":"1 B 71/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 71/24 \nVG: \n5 V 172/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 17. Juni 2024 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n5. Februar 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Duldung seiner Spielhalle sowie die Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf diese Spielhalle bezo-\ngene Schließungsverfügung. \n \nDer Antragsteller betreibt unter der Anschrift … in Bremen einen aus zwei Spielhallen be-\nstehenden Spielhallenkomplex (Spielhalle 2 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 \nB 97/24). Für die hier streitgegenständliche Spielhalle 1 wurde ihm eine Betriebserlaubnis \nbis zum 30.06.2022 erteilt. Den Antrag auf Erteilung einer über den 30.06.2022 hinaus \ngeltenden Erlaubnis für die Spielhalle 1 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n20.03.2023 ab. Bereits unter dem 21.02.2023 hatte der Antragsteller eine Erlaubnis für die \nSpielhalle 1 ab dem 01.07.2023 beantragt. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in \ndem der Antragsteller beantragt hatte, ihm vorläufig den Weiterbetrieb (auch) der Spielhalle \n1 zu gestatten, blieb vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos. \n \nNach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lehnte die Senatorin für Wirt-\nschaft, Häfen und Transformation den Erlaubnisantrag für Spielhalle 1 mit Bescheid vom \n27.12.2023 ab, forderte den Antragsteller auf, den Betrieb der Spielhalle umgehend einzu-\nstellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro \nan. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur \nBegründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Brem-\nSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 500 \nMetern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. Die sofortige \nSchließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofortigen Vollzie-\nhung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestehe die Gefahr, dass weitere \nSpieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Betroffenen selbst, \nihre Familien und die Gemeinschaft einträten. \n \nGegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Antragsteller am 17.01.2024 Klage erhoben \nund am 23.01.2024 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen sei verfassungswidrig. Im Zusammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben \nwerde der legale Markt um nahezu 90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung \nzu illegalen Spielangeboten. Die Kumulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen sei \nunverhältnismäßig. Es erschließe sich nicht, warum der bisher geltende Mindestabstand \nnochmals verschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen erweitert worden sei. \nSchließlich sei der vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeitraum von nur einem Jahr \n\n3 \n \ngreifbar zu kurz. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung unzureichend und mit nicht belegten Thesen begründet. \n \nMit Beschluss vom 05.02.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der \nAntragsteller habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung seiner Spielhalle. Denn \nder Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Er-\nlaubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstands-\ngebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße nicht gegen höherrangi-\nges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer und die des Oberverwal-\ntungsgerichts Bezug genommen. Der Antragsteller habe insoweit keine weiteren relevan-\nten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die vorzuneh-\nmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da sich die Schlie-\nßungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nsei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrages ohne Weiteres erfüllt. Die Schlie-\nßungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin habe er-\nkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb \ngrundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da \ndem Antragsteller ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die \nEinräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öf-\nfentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestab-\nstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiege \ndeutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antrag-\nstellers, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses. \n \n1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein-\nwände des Antragstellers führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihm \nbegehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n\n4 \n \n \na) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan-\nspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor-\nbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 \n- 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der \nberuflichen Betätigungsmöglichkeit des Antragstellers grundrechtliche Belastungen von er-\nheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 \nu.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über \neine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 \nund Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechts-\nfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung vorliegend nicht in Betracht kommt. \n \nb) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass sich die Spielhalle des Antragstellers materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig er-\nweist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem An-\nspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere-\ngelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. \n \nEs kann dahinstehen, ob mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass das zur Be-\ngründung der Antragsablehnung herangezogene …institut für … keine Schule im Sinne \ndes § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 BremSchulG ist und der Versagungsgrund \naus § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielG daher nicht einschlägig ist, oder es sich – wie die An-\ntragsgegnerin meint – um eine von § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielG erfasste Schule für Ge-\nsundheitsfachberufe handelt. Denn der Einwand des Antragstellers ist verfristet, da es sich \nnicht um eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Be-\nschwerdegründe handelt, sondern um qualitativ neues Vorbringen, das der Antragsteller \nerstmals mit Schriftsatz vom 12.04.2024 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwer-\ndebegründungsfrist am 06.03.2024 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend gemacht hat (zum \nMaßstab VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 2941/19, juris Rn. 26; Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 19). \n \nAus dem fristgerecht dargelegten Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 \nNr. 5 BremSpielhG gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer \n\n5 \n \nnotwendigen Zusammenschau des Mindestabstandsgebots zu Schulen mit den weiteren \nspielerschützenden Normen des Bremischen Spielhallengesetzes ist nicht geeignet, die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine \nverhältnismäßige und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, \nzu erschüttern. Anders als der Antragsteller meint, hat sich das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hin-\nreichend auseinandergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen \nEntscheidung die Voraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder \nzumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer \nschwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren \nEingriffsintensität überschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass \ndas Mindestabstandsgebot zu Schulen auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen \ndes Spielhallenrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. \n07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 34, 37 f.). Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommene Senatsbeschluss befasst sich ebenfalls mit dem neu eingeführten Sperrsys-\ntem OASIS und der Zertifizierungspflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B \n229/23, juris Rn. 18, 19 und 22). \n \nDass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung \n– und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli-\nchen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine \nbestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass \ndie Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei-\ndungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen \nkönnen, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe-\nsen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; \nClausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). \n \nEtwaige neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller weder in seinem erstinstanzlichen Vor-\ntrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat \nkeinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen. \n \naa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist \nauch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperr-\nsystems OASIS (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) verfassungskonform. Dies ist in der Recht-\nsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris \n\n6 \n \nRn. 14 ff.). Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Sperrsystem OASIS stellt als \nspielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Abstandsgebot und dem Ver-\nbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht \ndar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen kön-\nnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Damit ist es lediglich als ein weiterer Baustein zur \nBekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher \nRegulierungen nicht entfallen lässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. 46; \nOVG MV, Beschl. v. 22.02.2023 - 2 LB 609/20, juris Rn. 26). Das Abstandsgebot wie auch \ndas Verbundverbot wirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, Perso-\nnen zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperr-\ndatei „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste \nund drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begren-\nzen soll. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identitätskon-\ntrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots bezweckten \n„Abkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot vergleichbar \n(OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). Vor dem Hintergrund der unter-\nschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, wie der \nAntragsteller meint, ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich \nwirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu \nanderen Spielhallen OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12). \n \nbb) Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Zertifizie-\nrungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BremSpielhG) stellt – auch in einer Gesamtschau mit \ndem Sperrsystem – ebenfalls kein mit dem Mindestabstandsgebot zu Schulen vergleichbar \neffektives milderes Mittel dar. Die Zertifizierungspflicht mag zwar durch die Einführung von \nQualitätsstandards und Sachkunde einen Zugewinn für den Spielerschutz und die Sucht-\nprävention erwarten lassen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Zu der Erreichung des \nZiels, Kinder und Jugendliche vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter zu \nschützen, indem eine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird, trägt sie je-\ndoch ersichtlich nichts bei. Der Antragsteller hat hiergegen keine substantiellen Einwände \nvorgebracht. \n \ncc) Das Argument des Antragstellers, dass durch die Verknappung des terrestrischen \nSpielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungseffekt \nausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch \nnach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde \nBremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot \n\n7 \n \nvor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgeho-\nben. Dem hat der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. \n \nZudem hat er nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhalten-\nden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schu-\nlen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Regelungen \neinhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen stehen \nwürden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpoten-\nzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegen-\nüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Ein-\nhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die verbun-\ndenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Vortrag des Antrag-\nstellers dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angesehen \nhabe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere Stei-\ngerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B \n229/23, juris Rn. 22). \n \ndd) Auch der weitere Einwand, die Regelungen über Mindestabstände zu anderen Spiel-\nhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen seien deshalb unverhältnismäßig, da es im \nBremischen Spielhallengesetz an einer Ausnahmeregelung für Fälle örtlicher Besonder-\nheiten fehle, greift nicht durch. Dieser Einwand dürfte ebenfalls bereits verfristet sein. Der \nAntragsteller hat zudem nicht dargelegt, dass hinsichtlich der von ihm betriebenen Spiel-\nhalle eine derartige örtliche Besonderheit anzunehmen wäre. Er hält eine Ausnahmerege-\nlung für Fälle einer erheblichen Diskrepanz zwischen der ermittelten Luftlinie und der tat-\nsächlichen Wegstrecke für angezeigt, beschränkt sich aber auf die Behauptung, dass dies \nbei seiner Spielhalle der Fall sei, ohne auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten einzu-\ngehen. \n \nSchließlich sind die Einwände des Antragstellers gegen die Verfassungskonformität des \nMindestabstandsgebots zu anderen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 \nNr. 4 BremSpielhG) und des Verbundverbotes (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG) im vorlie-\ngenden Fall, in dem der Versagung der begehrten Erlaubnis ein Verstoß gegen das Min-\ndestabstandsgebot zu Schulen zugrunde liegt, nicht entscheidungserheblich. \n \n2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides \n\n8 \n \nvom 27.12.2023) erhobenen Klage begehrt. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, \ndie insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. \n \na) Der Antragsteller hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan-\nordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit \ndurchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so-\nfortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab-\nstellenden und für den Antragsteller nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes \nnicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen \nzu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts-\nschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. \n08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend \ngetan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb \nder nicht genehmigten Spielhalle des Antragstellers für potentiell spielsüchtige Personen \nergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler-\nschutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials \ndes gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung \ngeht für den Antragsteller hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentli-\nchen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus-\npensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die \nEinhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH \nBW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 \nME 297/05, juris Rn. 9). \n \nb) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver-\nfügung erhobenen Einwände des Antragstellers nicht durch. \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil der Antragsteller nicht über die \nnach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ver-\nfügt. \n \nDie angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antrags-\ngegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen \n\n9 \n \nden formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die \nerstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend \nnicht in Betracht kam, da der Antragsteller nicht über den von ihm geltend gemachten Dul-\ndungsanspruch verfügt. \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem \nbesonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse \nergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer \nnunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler-\nschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli-\nchen Interessen des Antragstellers. Soweit er auf die im Zuge der Spielhallenschließung \nbevorstehenden Beendigungen bestehender Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten \nverweist, handelt es sich um Interessen Dritter, auf die er sich nicht berufen kann. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-71-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-17/1-b-71-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364199","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.575932+00:00"}}