{"status":"available","doknr":"OLD364198","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-25","aktenzeichen":"1 B 47/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 47/24 \nVG: \n5 V 2918/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 25. Juni 2024 beschlos-\nsen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n24. Januar 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung ihrer Spielhalle sowie die Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhalle bezogene \nSchließungsverfügung. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … eine Spielhalle, für die ihr eine Betriebs-\nerlaubnis bis zum 21.06.2023 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte sie \neine Erlaubnis für die Folgezeit. \n \nMit Bescheid vom 24.11.2023 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma-\ntion den Erlaubnisantrag ab, forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle \numgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Voll-\nziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. 2 \nNr. 5 BremSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestab-\nstand von 500 Metern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestünde die Gefahr, \ndass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Be-\ntroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten. \n \nGegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin am 07.12.2023 Klage erhoben \nund am 11.12.2023 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt unter anderem vor, § 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BremSpielhG sei verfassungswidrig. Es gehe vorliegend nicht ausschließlich \num das Abstandsgebot. Vielmehr sehe der bremische Gesetzgeber zusätzlich zu den \nscharfen Mindestabstandsregelungen noch eine Erhöhung des Zutrittsalters vor. Dies hät-\nten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Bremen bei der verfassungs-\nrechtlichen Prüfung des Mindestabstandsgebots außer Acht gelassen. Die Erhöhung des \nMindestalters auf 21 Jahre sei bereits geeignet, dem Werbe- und Gewöhnungseffekt ent-\ngegenzuwirken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formelhaft. \nEs sei nicht ersichtlich, weshalb nach monatelanger Duldung des Betriebs nunmehr ein \nbesonderes Vollzugsinteresse bestehe. \n \nMit Beschluss vom 24.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nAntragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung ihrer Spielhalle. Denn \nder Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Er-\nlaubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstands-\n\n3 \n \ngebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße nicht gegen höherrangi-\nges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer und die des Oberverwal-\ntungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe insoweit keine weiteren relevan-\nten Aspekte vorgebracht. Ihr Vortrag, die Gerichte hätten bislang die Auswirkungen der \nHeraufsetzung des Mindestzutrittsalters nicht berücksichtigt, treffe ebenso wenig zu, wie \nder Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe nur eine summarische Prüfung der Sach- \nund Rechtslage vorgenommen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die vorzu-\nnehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da sich die \nSchließungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO sei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrages ohne Weiteres erfüllt. Die \nSchließungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin habe \nerkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb \ngrundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da der \nAntragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die \nEinräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öf-\nfentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestab-\nstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiege \ndeutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antrag-\nstellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen \nBeschlusses. \n \n1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein-\nwände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr \nbegehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n \na) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan-\nspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 \n\n4 \n \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor-\nbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 \n- 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der \nberuflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von \nerheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 \nu.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über \neine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 \nund Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechts-\nfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung vorliegend nicht in Betracht kommt. \n \nb) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass sich die Spielhalle der Antragstellerin materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig er-\nweist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem An-\nspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere-\ngelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. \n \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ge-\ngen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer notwendigen Zusammen-\nschau des Mindestabstandsgebots zu Schulen mit den weiteren spielerschützenden Nor-\nmen des Bremischen Spielhallengesetzes ist nicht geeignet, die Annahme des Verwal-\ntungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine verhältnismäßige \nund insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. An-\nders als die Antragstellerin meint, hat sich das Verwaltungsgericht mit der Argumentation \nzum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinandergesetzt und das Zusammen-\nwirken der Abstandsvorschriften des § 2 Abs. 4 und 5 BremSpielhG und der weiteren spiel-\nhallenrechtlichen (Neu-)Regelungen in den Blick genommen. So hat die Kammer in der \nvon ihr in Bezug genommenen Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen für sich \nbetrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche \nin ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß \nder rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreiten können, eingehend er-\nörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzu dem Schluss gekommen, dass das Mindestabstandsgebot zu Schulen auch in Anbe-\ntracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallenrechts verfassungsrechtlich nicht zu \n\n5 \n \nbeanstanden ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 34, 37 f.). Diese Einschät-\nzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss \numfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.). \nAuch mit dem der Anhebung des Mindestzutrittsalters zum Betreten einer Spielhalle auf 21 \nJahre hat sich die Kammer eingehend befasst und unter Bezugnahme auf die Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen gerade nicht im Sinne eines Betretungsverbotes wirken, sondern vielmehr prä-\nventiv verhindern solle, dass Kinder- und Jugendliche an das Glücksspiel in Spielhallen \ngewöhnt werden und dies als scheinbar „harmlose“ Freizeitbeschäftigung wahrnehmen \n(VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 33). \n \nDass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung \n– und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli-\nchen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine \nbestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass \ndie Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei-\ndungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen \nkönnen, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe-\nsen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; \nClausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). \n \nEtwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor-\ntrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat \nkeinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen. \n \naa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist \nverfassungskonform. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, \nBeschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.). Es dient dem Schutz Jugendlicher, \nHeranwachsender und junger Erwachsener. Durch die Einführung eines Mindestabstands \nvon 500 Metern zu Schulen soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das \nAngebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt \nwerden (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 16). Indem Spielhallen \naus ihrem alltäglichen Umfeld herausgenommen werden, soll erreicht werden, dass diese \nin geringerem Maße einen Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendli-\nchen darstellen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Der Verweis der Antragstellerin da-\nrauf, dass das Mindestalter zum Betreten einer Spielhalle auf 21 Jahre angehoben und \nentsprechende Zutrittskontrollen in § 3 BremSpielhG geregelt wurden, ändert nichts daran, \n\n6 \n \ndass das Bemühen, einem Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen entgegenzu-\nwirken, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers darstellt. Die Anhebung des Mindestalters stellt \nsich lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht dar, der die Erfor-\nderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt. Denn das Min-\ndestabstandsgebot zu Schulen bezweckt gerade nicht, dass Kinder und Jugendliche (un-\nerlaubt) Spielhallen betreten und dem Glücksspiel nachgehen. Es soll vielmehr im Sinne \neiner möglichst frühzeitigen Prävention dahingehend bewirken, dass Kinder und Jugendli-\nche vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter geschützt werden, indem \neine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird. Die Antragstellerin hat zudem \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anhebung der Altersgrenze auf \n21 Jahre gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen ein milderes, gleich wirksa-\nmes Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte. \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, der Mindestabstand zu Schulen habe nicht von 250 \nMeter auf 500 Meter erhöht werden dürfen, übersieht sie, dass der Gesetzgeber das Min-\ndestabstandsgebot zu Schulen bestimmter Schulformen unmittelbar mit einem Abstand \nvon 500 Metern eingeführt hat. In der bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung des Bremi-\nschen Spielhallengesetzes bestand es noch nicht. Ihre Argumentation, wonach der „vor \nder Neuregelung bestehende“ Mindestabstand von 250 Metern gegenüber Schulen den \nJugendschutz ebenso gut gewährleistet habe, kann bereits aus diesem Grund nicht durch-\ngreifen. \n \nbb) Auch das neu eingeführte Sperrsystem OASIS macht das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen nicht überflüssig, wie die Antragstellerin meint. Das von der Antragstellerin in Be-\nzug genommene Sperrsystem stellt als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegen-\nüber dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Be-\nkämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öf-\nfentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Anders \nals das Abstandsgebot wirkt das Sperrsystem nicht präventiv. Vielmehr sollen dadurch \n„nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und \ndrohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begrenzt wer-\nden. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identitätskontrolle \nin Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots bezweckten „Ab-\nkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot vergleichbar (OVG \nBremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). \n \n\n7 \n \ncc) Das weitere Argument der Antragstellerin, dass durch die Verknappung des terrestri-\nschen Spielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungs-\neffekt ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Ihre Behauptung, dass nach der Neurege-\nlung „nahezu jede Spielhalle in Bremen“ ein Abstandsproblem zu Schulen habe, trifft nicht \nzu. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch nach dem neuen Spielhallengesetz für \nmindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde Bremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit \nliegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot vor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 \nGlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgehoben. Dem hat die Antragstellerin in dem \nvorliegenden Verfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Sie behauptet lediglich, es \nkäme zu einer „kompletten Marktabschottung“, legt aber keinerlei Daten oder Unterlagen \nvor, die diese Behauptung stützen würden. \n \nZudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit nunmehr einzuhaltenden Mindestabständen \ngegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen bestimmter Schul-\nformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Regelungen einhergehenden Be-\nlastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen stehen würden. Das wegen \nder schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht \nder Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftli-\nchen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Erlaub-\nnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR \n1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen \naußer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \ndd) Soweit die Antragstellerin lediglich pauschal darauf verweist, die fehlende Geeignetheit \nder Abstandsregelung zum Zwecke des Jugendschutzes folge daraus, dass auch im Inter-\nnet Online-Casinos mit gleichem Spielangebot zur Verfügung stünden, folgt der Senat dem \nnicht. Auch wenn virtuelle Automatenspiele Spielautomaten in einer Spielhalle nachemp-\nfunden sind, handelt es sich doch um eine eigene Spielform (OVG Bremen, Beschl. v. \n31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris m.w.N.). Es werden nicht nur unterschiedliche Zielgruppen \nangesprochen, sondern das Spielangebot wird auf unterschiedliche Art und Weise in An-\nspruch genommen. Es handelt sich daher beim Onlinespiel und dem stationären Spiel um \ngesonderte Bereiche, für die eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere ge-\nsetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen (vgl. zur Regulierung des Au-\ntomatenspiels in Gaststätten und Spielbanken gegenüber dem in Spielhallen BVerwG, Urt. \nv. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 52). \n \n\n8 \n \nDer Gesetzgeber hat mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 diese Unterschiede mittels \nbesonderer Regelungen adressiert. Er hat die Gefahren des Onlineglücksspiels gesehen \nund einen sensiblen Umgang hiermit für erforderlich gehalten. Mit dem Glücksspielstaats-\nvertrag 2021 sollte unter anderem der Schwarzmarkt zurückgedrängt werden, der sich trotz \ndes bis dahin bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hatte. Spielwilligen Per-\nsonen soll eine weniger gefährliche Alternative geboten werden, in der Schutzmaßnahmen \ngegen Spielsucht, Manipulationen und andere betrügerische Aktivitäten vorgeschrieben \nsind und umgesetzt werden (Bürgerschafts-Drs. 20/448, S. 6). Die nach der jeweiligen \nSpielform differenzierten Maßnahmen waren das Ergebnis einer Abwägung, die der Ge-\nsetzgeber gerade zur Beibehaltung eines kohärenten Gesamtsystems für erforderlich hielt. \nIn der Folge enthält der Glücksspielstaatsvertrag 2021 im Bereich des Online-Glücksspiels \neine Vielzahl spezieller dem Spielerschutz dienender Regelungen (vgl. im Einzelnen die \nAufzählung im Senatsbeschluss v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris m.w.N.). Nach Ansicht \ndes Senats spricht vor dem Hintergrund dieses umfassenden Schutzkonzeptes nichts da-\nfür, dass durch die Legalisierung des Online-Glücksspiels die Wirkung des Abstandsgebots \nund des Verbundverbots durchgreifend infrage gestellt wurde. \n \n2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides \nvom 24.11.2023) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe darge-\nlegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. \n \na) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan-\nordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit \ndurchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so-\nfortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab-\nstellenden und für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes \nnicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen \nzu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts-\nschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. \n08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend \ngetan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb \nder nicht genehmigten Spielhalle der Antragstellerin für potentiell spielsüchtige Personen \n\n9 \n \nergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler-\nschutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials \ndes gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung \ngeht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffent-\nlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus-\npensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die \nEinhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH \nBW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 \nME 297/05, juris Rn. 9). \n \nb) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver-\nfügung erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht durch. \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die \nnach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle ver-\nfügt. \n \nDie angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antrags-\ngegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen \nden formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die \nerstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend \nnicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten \nDuldungsanspruch verfügt. \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem \nbesonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse \nergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer \nnunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler-\nschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli-\nchen Interessen der Antragstellerin. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \n\n10 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Buns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-25/1-b-47-24","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-25/1-b-47-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364198","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.548449+00:00"}}