{"status":"available","doknr":"OLD364197","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-27","aktenzeichen":"1 B 37/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 37/24 \nVG: \n5 V 3044/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 27. Juni 2024 beschlos-\nsen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n18. Januar 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung ihrer Spielhalle sowie die Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhalle bezogene \nSchließungsverfügung. \n \nDie Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … eine Spielhalle, für die ihr eine Betriebs-\nerlaubnis bis zum 30.06.2023 erteilt wurde. Unter dem 22.02.2023 beantragte sie eine Er-\nlaubnis für die Zeit ab dem 01.07.2023. \n \nMit Bescheid vom 12.12.2023 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma-\ntion den Erlaubnisantrag ab, forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle \numgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Voll-\nziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. 2 \nNr. 5 BremSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestab-\nstand von 500 Metern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestünde die Gefahr, \ndass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Be-\ntroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten. \n \nGegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin am 20.12.2023 Klage erhoben \nund am 21.12.2023 einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung im Wesent-\nlichen vorgetragen, das Mindestabstandsgebot zu Schulen sei verfassungswidrig. Es greife \nin nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht ein und \nbenachteilige Spielhallenbetreiber gegenüber Betreibern von Spielbanken und Gaststätten \nmit Geldspielgeräten. Die Kumulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen im Bremi-\nschen Spielhallengesetz begründe einen additiven Grundrechtseingriff und wirke wie ein \nBerufsverbot. Die vom Gesetzgeber befürchtete Gewöhnung junger Menschen an das Au-\ntomatenspiel könne schon wegen der fehlenden Wahrnehmbarkeit und Einsehbarkeit von \nSpielhallen und des OASIS-Sperrsystems, mit dem auch die Einhaltung der Altersbe-\nschränkung auf 21 Jahre geprüft werde, nicht eintreten. Spielhallen in Bremen verfügten \nbereits über ein sehr hohes Spielerschutzniveau. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG führe zu \n\n3 \n \neinem „Kahlschlag“ der Spielhallen in Bremen. Sie selbst müsse mindestens neun ihrer \nzehn Spielhallen in Bremen schließen. \n \nMit Beschluss vom 18.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der \nAntrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Dul-\ndung ihrer Spielhalle. Denn der Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht \nerlaubnisfähig. Einem Erlaubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere-\ngelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße \nnicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer \nund die des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe insoweit \nkeine weiteren relevanten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne \nErfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, \nda sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 \nSatz 1 GewO sei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne Weiteres erfüllt. \nDie Schließungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin \nhabe erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen \nBetrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausge-\nübt. Da der Antragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, \nkomme die Einräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein be-\nsonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem \nMindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – über-\nwiege deutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbrin-\ngen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Ober-\nverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Be-\nschlusses. \n \n1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein-\nwände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr \nbegehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n\n4 \n \n \na) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan-\nspruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor-\nbringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 \n- 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der \nberuflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von \nerheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 \nu.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über \neine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. \n160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechts-\nfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung vorliegend nicht in Betracht kommt. \n \nb) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass sich die Spielhalle der Antragstellerin materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig er-\nweist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem An-\nspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere-\ngelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen. \n \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ge-\ngen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag der Antragstellerin, der im We-\nsentlichen dem des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht, ist nicht geeignet, die An-\nnahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine \nverhältnismäßige und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, \nzu erschüttern. Anders als die Antragstellerin meint, ist das Verwaltungsgericht in dem an-\ngefochtenen Beschluss in zulässiger Weise nicht im Einzelnen auf die von ihr vorgebrach-\nten Einwände gegen die Verfassungskonformität eingegangen, sondern hat zur Vermei-\ndung von Wiederholungen auf seine ständige Rechtsprechung – und deren Bestätigung \ndurch den Senat – Bezug genommen, in der sie sich mit den Argumenten der Antragstel-\nlerin bereits eingehend befasst hat. Einen Anspruch auf eine bestimmte Abfassung der \nEntscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die Beteiligten und das \nRechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung \nmit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen können, welche Erwägungen \n\n5 \n \nfür die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewesen sind (vgl. zu Urteilsgrün-\nden BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; Clausing/Kimmel, in: \nSchoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). Die Kammer hat in der von \nihr in Bezug genommenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass das Mindestabstands-\ngebot zu Schulen aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und \nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 23 ff.). Diese \nEinschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senats-\nbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris \nRn. 15 ff.). \n \nEtwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor-\ntrag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat \nkeinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen. \n \naa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG \ngeregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist (OVG Bremen, Be-\nschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.). Anders als die Antragstellerin meint, ist \nes auch bei Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden \nSperrsystems OASIS (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) ein geeignetes und erforderliches Mit-\ntel, um einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen \nals einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegenzuwirken. Das Sperrsystem stellt \nals spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Abstandsgebot und dem \nVerbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spiel-\nsucht dar. Es ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzu-\nsehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen \nlässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. 46; OVG MV, Beschl. v. \n22.02.2023 - 2 LB 609/20, juris Rn. 26). Das Abstandsgebot wie auch das Verbundverbot \nwirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, Personen zum Glücksspiel \nzu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei „nachgelagert“ \nweitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Über-\nschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begrenzen soll. Zudem ist die \nmit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identitätskontrolle in Bezug auf den \ndurch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots bezweckten „Abkühlungseffekt“ \nnicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot vergleichbar (OVG Bremen, Beschl. \nv. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris Rn. 17). \n \n\n6 \n \nDass die Zugangs- und Identitätskontrollen als „vorverlagerter Schutzmechanismus“ Kin-\ndern und Jugendlichen den Zutritt zur Spielhalle verhindern, führt entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Mindestabstandsgebot zu \nSchulen bezweckt gerade nicht, dass Kinder und Jugendliche (unerlaubt) Spielhallen be-\ntreten und dem Glücksspiel nachgehen. Es soll vielmehr im Sinne einer möglichst frühzei-\ntigen Prävention dahingehend bewirken, dass Kinder und Jugendliche vor der Verleitung \nzum Glücksspiel im Erwachsenenalter geschützt werden, indem eine Gewöhnung an des-\nsen Verfügbarkeit vermieden wird. Eine aufgrund der Nähe einer Spielhalle zu einer Schule \nbereits eingetretene Gewöhnung an das Automatenspiel wird durch die Zugangs- und \nIdentitätskontrollen nicht rückgängig gemacht. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedli-\nchen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber \ndem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor \nder Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Be-\nschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12). \n \nSoweit die Antragstellerin rügt, bei der Erhöhung des Zutrittsalters zu Spielhallen auf 21 \nJahre (§ 3 BremSpielhG) handele es sich nicht mehr Jugendschutz und der Schutzzweck \neiner Suchtprävention von Kindern und Jugendlichen werde durch die Ausdehnung auf \nvolljährige Personen überschritten, bleibt unklar, inwiefern dies der Erforderlichkeit der Min-\ndestabstandsregelung zu Schulen entgegenstehen könnte. \n \nbb) Der weitere Einwand der Antragstellerin, die „fehlende Wahrnehmbarkeit und Einseh-\nbarkeit der Spielhallen“ schließe bereits einen Gewöhnungseffekt von Kindern und Jugend-\nlichen aus, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Regelungen zur Ausgestaltung und Wer-\nbung (§ 5 BremSpielhG) schränken zwar die Werbemöglichkeiten von Spielhallen ein, ha-\nben aber nicht zur Folge, dass Spielhallen als solche von Kindern und Jugendlichen nicht \nmehr wahrzunehmen wären. \n \ncc) Es ist auch kein „Kahlschlag“ der Spielhallen in Bremen zu befürchten, der einer Ver-\nhältnismäßigkeit der Mindestabstandsregelung zu Schulen entgegenstehen könnte. Die \nAntragsgegnerin hat dargelegt, dass auch nach dem neuen Spielhallengesetz für mindes-\ntens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde Bremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt \nweder ein vollständiges Spielhallenverbot vor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV \nerwünschte Kanalisierungseffekt aufgehoben. Dieser Befund wird durch den Vortrag der \nAntragstellerin, aufgrund der Mindestabstandsregelung zu Schulen für neun ihrer zehn \nSpielhallen in Bremen Ablehnungsbescheide erhalten zu haben, nicht erschüttert. \n \n\n7 \n \nZudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhal-\ntenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und \nSchulen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Rege-\nlungen einhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen \nstehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen \nSuchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes über-\nwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Ver-\npflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die \nverbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen stehen würden \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \ndd) Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, Spielhallenbetreiber würden jedenfalls \nseit der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Vergleich zu Betreibern von Spiel-\nbanken benachteiligt, da diese keinen Mindestabstand zu Schulen einhalten müssten, \ngreift nicht durch. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein \nArt. 3 Abs. 1 GG genügender hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behand-\nlung von Spielhallen und Spielbanken in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei-\nder Arten von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit \nder Spielmöglichkeiten liegt (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2023 - 8 B 28.23, juris Rn. 11 mit \nVerweis auf BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 173 ff.). Aus \ndem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte da-\nfür, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 aktuell \nnicht mehr zuträfen. Spielbanken stellen ein quantitativ sehr begrenztes und zudem inten-\nsiv behördlich kontrolliertes Angebot an Spielmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. OVG MV, \nBeschl. v. 22.02.2023 - 2 LB 609/20, juris Rn. 48, 49). Das Gesetz über die Zulassung \neiner öffentlichen Spielbank in der derzeit geltenden Fassung regelt, dass im Land Bremen \neine öffentliche Spielbank zugelassen werden kann; neben dem Hauptstandort kann die \nErrichtung von höchstens einer weiteren Zweigstelle in jeder Stadtgemeinde erlaubt wer-\nden. Damit bleibt die Zahl der Spielbanken deutlich hinter der Zahl der nach dem neuen \nSpielhallengesetz verbleibenden Spielhallen zurück. \n \nee) Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss – über die Bezug-\nnahme auf seine frühere Entscheidung und die Senatsrechtsprechung – auch mit der Ar-\ngumentation der Antragstellerin zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinan-\ndergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die \nVoraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe \nin grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden \n\n8 \n \nBeeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität \nüberschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Mindestab-\nstandsgebot zu Schulen auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallen-\nrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, \njuris Rn. 37 f.). Der Senat hat sich in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genom-\nmenen Beschluss ebenfalls mit dem „additiven“ Grundrechtseingriff befasst und entschie-\nden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße \nVermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhält-\nnismäßigen „additiven“ Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (OVG Bremen, Beschl. v. \n14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22). Die Antragstellerin listet zwar die einzelnen, sich \naus dem Bremischen Spielhallengesetz und der Spielverordnung ergebenden Beschrän-\nkungen auf, zeigt aber nicht auf, dass diese eine unverhältnismäßige Belastung zur Folge \nhätten. Die Belastungen stehen dem nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschten Ka-\nnalisierungseffekt gerade nicht entgegen. \n \n2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides \nvom 12.12.2023) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe darge-\nlegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die \nnach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle ver-\nfügt. \n \nDie angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antrags-\ngegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen \nden formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die \nerstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend \nnicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten \nDuldungsanspruch verfügt. \n \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem \nbesonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse \nergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer \n\n9 \n \nnunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler-\nschützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli-\nchen Interessen der Antragstellerin. \n \n3. Die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad \nValenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestab-\nstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit \nArt. 26 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-\n60/24) haben nicht zur Folge, dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen \nUnion abzuwarten oder ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an ihn zu richten wäre. \n \na) Dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird nicht \nentsprochen. \n \nNach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO kann das Gericht das Ruhen des Ver-\nfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und die Anordnung wegen \nSchwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweck-\nmäßig ist. Vorliegend hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin \nauf Anordnung des Ruhens abzulehnen, und damit keine Zustimmung zum Verfahrensstill-\nstand erteilt. Es fehlt daher an einer konstitutiven Voraussetzung für die Anordnung des \nRuhens des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO. \n \nb) Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen, um dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der \nMindestabstandsregelungen im Bremischen Spielhallengesetz mit Unionsrecht zur Vor-\nabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV). \n \nDer EuGH entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge \n(Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitglied-\nstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils \nfür erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen; kann \ndie Entscheidung des nationalen Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatli-\nchen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Vorlage verpflichtet (Art. 267 Abs. \n2 und 3 AEUV). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen besteht im Eilverfahren nach der \nRechtsprechung des EuGH grundsätzlich keine Vorlagepflicht (vgl. zur Reichweite der Vor-\nlagepflicht im Eilverfahren BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16, juris Rn. 14 ff.). \n\n10 \n \nZum anderen ist durch die Rechtsprechung des EuGH nicht nur der unionsrechtliche Maß-\nstab geklärt, anhand dem die Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung von Glücksspieltä-\ntigkeiten zu beurteilen ist, sondern auch, dass die Subsumtion der Wahrung des Verhält-\nnismäßigkeitsgrundsatzes den nationalen Gerichten obliegt. Der Senat kann ohne die hilfs-\nweise von der Antragstellerin beantragte Vorlage an den EuGH darüber entscheiden, ob § \n2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 26 AEUV, Art. 49 AEUV \nund Art. 56 AEUV und dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, in Einklang steht. Da dies \noffensichtlich der Fall ist, ist ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 2 \nAEUV aus Sicht des Senats nicht erforderlich („acte clair“, vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - \n283/81, juris Rn. 16). \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Grundfreiheiten und das Kohärenzge-\nbot vorliegend Anwendung finden. Die Antragstellerin, bei der es sich um eine nach deut-\nschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland handelt, müsste hin-\nsichtlich eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- oder Niederlas-\nsungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und Art. 49 AEUV einen grenzüberschreitenden Sachver-\nhalt darlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 83; so auch OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 16.03.2016 - 2 B 237/15, juris Rn. 20 zu Wettvermittlungsstellen). Art. 56 \nAEUV ist dahin auszulegen, dass beim Betrieb von Geldspielautomaten in einem Mitglied-\nstaat nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts aus-\ngegangen werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen \nSpielmöglichkeiten nutzen könnten (EuGH, Beschl. v. 04.06.2019 - C-665/18, juris). \n \nJedenfalls ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass den Mitgliedstaaten bei der \nFestlegung der Ziele, der Instrumente und des angestrebten Schutzniveaus der Glücks-\nspielpolitik ein Ermessen zukommt, diesem aber Grenzen gesetzt sind. Der Schutz der \nVerbraucher vor Spielsucht ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der Be-\nschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen kann. Beschränkungen müssen \nden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. sie müssen geeignet sein, \ndie Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausge-\nhen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Beschränkungen sind zudem in \nnichtdiskriminierender Weise anzuwenden und das Kohärenzgebot ist zu wahren. Dies zu \nbeurteilen ist nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. \nnur EuGH, Urt. v. 11.06.2015 - C-98/14, juris Rn. 56 - 58, 64 f. und v. 06.11.2003 - C-\n243/01, juris Rn. 65 - 67, 72). \n \nDas Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) gibt in seinen \nVorabentscheidungsersuchen vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zu erkennen, dass es die \n\n11 \n \nim dort maßgeblichen nationalen Recht bestehenden Regelungen zum Glücksspielrecht \n(Zutritts- und Teilnahmeverbote u.a. für Minderjährige; Werbe-, Förderungs- und Sponso-\nringverbote) als mildere, ebenso wirksame Mittel zu Mindestabstandsgeboten erachtet (Rn. \n27 ff. der Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rs. C-719/23). Da-\nvon geht der Senat hinsichtlich der Regelungen des Bremischen Spielhallengesetzes ge-\nrade nicht aus. Er hält mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren allein streitentschei-\ndende Mindestabstandsgebot zu Schulen nicht nur das Verhältnismäßigkeitsgebot für ge-\nwahrt (siehe dazu oben), sondern auch das Kohärenzgebot (Beschl. v. 31.01.2024 - 1 LA \n307/20, juris). \n \nc) Aus den vorgenannten Gründen ist das Verfahren auch nicht in entsprechender Anwen-\ndung des § 94 VwGO auszusetzen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3.00, \njuris Rn. 6 ff. und v. 15.03.2007 - 6 C 20.06, juris Rn. 1 ff.), um die Entscheidung des EuGH \nüber die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-\n721/23 und C-60/24 abzuwarten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Buns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-27/1-b-37-24","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-06-27/1-b-37-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364197","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.517615+00:00"}}