{"status":"available","doknr":"OLD364196","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-27","aktenzeichen":"2 B 61/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 61/23 \nVG: \n3 V 2103/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgerichts Buns am 27. Juni \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Be-\nendigung ihrer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. \n \nAm ... …2022 meldete sich die Antragstellerin in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. \nSie gab an, am … … 2007 geboren zu sein und aus Uganda zu stammen. \n \nAm 13.10.2022 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Mitar-\nbeitenden des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die Sprache \nLuganda statt. Nach der Niederschrift über die qualifizierte Inaugenscheinnahme nahmen \nfür die Antragsgegnerin an dem Gespräch Herr … , dessen Funktion mit „Soz.-Päd./Soz.-\nArb/CM“ angegeben wird, sowie Frau … als „Mitarbeiter ASD“ teil. Außerdem nahm als \nVertrauensperson für die Antragstellerin Frau … teil. \n \nNach der Gesprächsniederschrift habe die Antragstellerin zu Beginn des Gesprächs ange-\ngeben, ihr Ehemann habe ihre Reisedokumente. Auf erneute Nachfrage habe sie sich da-\nhin korrigiert, dass sie noch nie einen Reisepass besessen habe. Sie habe ausgeführt, 15 \nJahre alt zu sein. Jemand habe ihr das Geburtsdatum gesagt; auf weitere Nachfrage habe \nsie angegeben, dies sei ihre Mutter gewesen. Zum ersten Mal habe sie ihr Alter erfahren, \nals sie acht Jahre alt war. Dies sei 2015 gewesen. Anlass sei gewesen, dass ihre Mutter \nsie zuhause eingeschult habe und dabei habe eine Freundin der Familie ihr ihr Alter und \ndas Geburtsdatum genannt. Auf Nachfrage, ob sie das Alter nun von der Mutter oder von \nihrer Freundin erfahren habe, habe sie angegeben, ihr Geburtsdatum von ihrer Mutter er-\nfahren zu haben. Sie habe die Fragestellung zu Beginn nicht verstanden. Ihren Vater kenne \nsie nicht, sie habe zwei jüngere Brüder, die sieben und acht Jahre alt seien, ein älterer \nBruder sei verstorben. Damit konfrontiert, wie es sein könne, dass sie ihren Vater nicht \nkenne, wenn ihre Brüder jünger seien als sie, habe sie zunächst keine Antwort gegeben. \nAuf erneute Nachfrage habe sie gesagt, ihren Vater noch nie gesehen zu haben, sie aber \nwisse, dass die beiden ihre Brüder seien. Sie habe immer allein mit ihrer Mutter gelebt. Auf \nweitere Nachfrage, wie lange sie mit ihrer Mutter und den Brüdern in einem Haushalt gelebt \nhabe, habe sie zunächst ausgeführt, dies sei bis 2007 gewesen. Auf weitere Nachfrage \nhabe sie sich nach längerem Überlegen dahin korrigiert, seit 2007 (ab Geburt) mit ihrer \nMutter zusammengelebt zu haben. Sie habe die Frage zunächst nicht verstanden. Sie \nhabe keinen Kontakt zu ihren Eltern, sie sei bei ihrem Ehemann aufgewachsen. Auf Nach-\nfrage, ob es stimme, dass sie bei ihrem Ehemann aufgewachsen sei, habe sie auswei-\nchend geantwortet und angegeben, mit ihrem Ehemann nach Deutschland gekommen zu \nsein. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt. Auf weitere Nachfrage habe sie angegeben, bis 2019 \n\n3 \n \nbei ihrer Mutter gelebt zu haben, da sei sie 12 Jahre alt gewesen. Von 2019 bis 2022 habe \nsie bei ihrem Ehemann gelebt. Ihre Mutter habe über ihre Heirat entschieden. Sie sei nie \nzur Schule gegangen, habe aber zuhause Unterricht bekommen, seit sie acht Jahre alt \ngewesen sei. Sie habe vier Jahre Unterricht gehabt bis 2019. Nach der Schule habe sie \nnichts gemacht. Sie habe vor etwa drei Monaten ihr Heimatland verlassen, wisse dies aber \nnicht genau. Es sei im August dieses Jahres gewesen. Sie habe einen Stopp in einem \nunbekannten Land gemacht. Nach Deutschland sei sie mit dem Flugzeug gereist. Sie sei \nmit ihrem Ehemann zusammen gewesen. Sie wisse jetzt nicht mehr, wo er sei. Sie habe \nihn zuletzt in Deutschland gesehen. Sie habe ihn nicht heiraten wollen und sei vor ihm \nweggelaufen. Er sei gewalttätig gewesen und habe ihr gedroht. Sie wisse nicht, in welcher \nStadt in Deutschland sie angekommen sei. Ihr Ehemann habe entschieden, Uganda zu \nverlassen. Einen Grund habe er ihr nicht genannt. \n \nUnter der Rubrik „Verhalten im Gespräch“ wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin \nim Gespräch selbstbewusst und souverän gewirkt habe. Die gestellten Fragen habe sie \nlangsam, sehr überlegt und kurz beantwortet. Es habe so gewirkt, als ob die Antragstellerin \ntaktisch gehandelt habe, um ihr wahres Alter zu verheimlichen. Sie habe sich im Gespräch \nzudem mehrfach selbst widersprochen, ohne dies plausibel erklären zu können. Die An-\ngabe, noch nie ein Ausweisdokument besessen zuhaben, sei ihr angesichts der vorgetra-\ngenen Einreise auf dem Luftweg nicht abzunehmen. Damit konfrontiert habe sie angege-\nben, ihr Ehemann habe einen Reisepass organisiert, sie habe ihn aber nie gesehen. Als \n„Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, ih-\nres Verhaltens im Gespräch und den Widersprüchlichkeiten es sich bei der Antragstellerin \nnicht um ein 15jähriges Mädchen, sondern um eine eindeutig erwachsene Person handele. \n \nMit Bescheid vom 19.10.2022, der Antragstellerin persönlich am selben Tag ausgehändigt, \nbeendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme der Antragstellerin ge-\nmäß § 42a SGB VIII. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 13.10.2022 seien \nzwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Ein-\nschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin offensichtlich \nnicht einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Ge-\nspräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu ihrem Entwicklungsstand, der Lebens-\ngeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf schließen lie-\nßen, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. \n \nGegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 08.11.2022 Widerspruch, der durch Wi-\nderspruchsbescheid der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom \n01.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat sie am 30.03.2023 \n\n4 \n \neine auf ihre Inobhutnahme gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (3 K \n641/23), über die noch nicht entschieden worden ist. \n \nBereits am 08.11.2022 hat die Antragstellerin um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz nachgesucht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie die Kopie eines auf den \n08.01.2007 datierten, mit „Birth Certificate“ der … Administration überschriebenen Doku-\nments über die am 08.01.2007 erfolgte Geburt eines Kindes, das denselben Namen trägt, \nwie der von der Antragstellerin angegebene Name, vorgelegt. \n \nIhren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen, hat das Verwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2023 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwal-\ntungsgericht ausgeführt, es teile die Auffassung der Behörde, dass der Antragstellerin ihre \nAltersangabe nicht abgenommen werden könne. Die von den Jugendamtsmitarbeitenden \nangeführten Argumente seien nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe nach der Ge-\nsprächsniederschrift nur zögerlich und teilweise ausweichend zu ihren biografischen Daten \nAuskunft gegeben und sich auf Vorhalt mehrfach korrigiert. So hab sie einerseits angege-\nben, nie eine Schule besucht zu haben. Anderseits wolle sie mit acht Jahren eingeschult \nworden und vier Jahre zur Schule gegangen sein. Inkonsistent seien auch ihre Angaben, \nin welchen Zeiträumen sie mit welchen Familienmitgliedern zusammenwohnte. Vieles in \nihrer Biografie sei dadurch im Vagen und Unklaren geblieben. Im Ergebnis lasse sich daher \nfeststellen, dass die Antragstellerin ihrer Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben \nzu ihrer Biografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf \nihr Alter erlauben, nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch die von der Antragsgegnerin \ngefertigten Lichtbilder ließen insoweit keine begründeten Zweifel aufkommen, sondern \nwürden auf ein eher deutlich höheres Alter, als von der Antragstellerin angegeben, hindeu-\nten. Die im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde sei nicht ge-\neignet, das von ihr behauptete Geburtsdatum zu belegen. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen könne eine Geburtsurkunde weder die Identität noch die \nMinderjährigkeit einer Person belegen, da es an der erforderlichen Verbindung zur Person \nfehle. Die Antragstellerin habe zudem nicht erläutert, wie sie in den Besitz dieses Doku-\nments gelangt sein will und wie sich dieses Dokument zu den von ihr gemachten biografi-\nschen Daten verhalte. So stimme der von ihr im Verwaltungsverfahren angegebene Ge-\nburtsort nicht mit dem in der Urkunde aufgeführten Geburtsort überein. Die Geburtsur-\nkunde könne im Übrigen auch aufgrund der Unzuverlässigkeit des Ugandischen Urkunds-\nwesens keinen ersten Anschein der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen. Die Antrag-\nstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde 10.03.2023 gegen den am 28.02.2023 zuge-\nstellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss. \n \n\n5 \n \nII. \nDie Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbrin-\ngen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt hat. \n \n1. \nDie Antragstellerin konnte im Beschwerdeverfahren ihr Begehren auf Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 19.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2023 \numstellen. Die darin liegende Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung von \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.). \n \n2. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen. Das Interesse der Antragstel-\nlerin daran, dass die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zunächst nicht vollzogen \nwird, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Bescheid \nund Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin über die Beendigung der vorläufigen In-\nobhutnahme sind bei Berücksichtigung der Beschwerdegründe bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig. \n \na. \nDer Senat vermag dem Einwand der Beschwerde, der Bescheid erweise sich bereits des-\nwegen als formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \n§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenschein-\nnahme über ihr Recht informiert worden sei, eine Person ihres Vertrauens zu benachrich-\ntigen, nicht zu folgen. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, dass eine Infor-\nmation, die erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, zur Wahrung des \nVerfahrensrechts nicht ausreicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, \njuris Rn. 14 f., Beschl. v. 08.05.2023 – 2 B 329/22, juris Rn. 9). Hier hat sich die verspätete \nMitteilung jedoch offensichtlich nicht ausgewirkt, weil der Antragstellerin die Anwesenheit \neiner Vertrauensperson ermöglicht wurde. Nach der darüber erfolgten Dokumentation \nhatte die Antragstellerin angegeben, im Gespräch von Frau … begleitet werden zu wollen, \ndie währenddessen nach Mitteilung eines der Jugendamtsmitarbeitenden auch anwesend \nwar. Dies wird durch die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem Einwand \nder Beschwerde, Frau … sei eine Mitarbeiterin der Unterbringungseinrichtung, die allein \nfür die Verbringung der Antragstellerin zu der Antragsgegnerin zuständig gewesen sei und \n\n6 \n \nansonsten über keinerlei Beziehung zur Antragstellerin verfügt habe, folgt kein verfahrens-\nfehlerhaftes Vorgehen der Antragsgegnerin. Der Dokumentation lässt sich entnehmen, \ndass die Beteiligung von Frau … auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt ist. \nEs ist widersprüchlich, wenn sich die Antragstellerin nunmehr darauf beruft, sie habe nicht \nin einer Beziehung zu ihr gestanden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die \nAntragstellerin überhaupt erst seit Mitte August 2022 in Bremen aufhält und am \n13.10.2022, dem Tag der qualifizierten Inaugenscheinnahme, daher über engere Bezie-\nhungen vor Ort gar nicht verfügt haben dürfte. \n \nb. \nOhne Erfolg rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das „Vier-Augen-Prinzip“, also das \nGebot, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme grundsätzlich von zwei fachlich geschul-\nten Jugendamtsmitarbeitern durchzuführen ist (vgl. Ziff. 6.2. Abs. 1 der Handlungsempfeh-\nlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen der Bundesarbeitsgemeinschaft \nLandesjugendämter (2. Fassung 2017)). Die Behauptung, der bei der Inaugenschein-\nnahme der Antragstellerin beteiligten Jugendsamtmitarbeiterin Frau … fehle die erforderli-\nche fachliche Qualifikation, ist aus der Luft gegriffen. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. \nZweifel daran, dass es sich bei ihr nicht um eine hinreichend erfahrene Fachkraft handelt, \nfolgen jedenfalls nicht allein daraus, dass ihre Funktion in der Niederschrift über die vor-\nläufige Inobhutnahme als „Mitarbeiter ASD“ angegeben wird. Daraus lässt sich möglicher-\nweise ableiten, dass es sich bei ihr, anders als bei dem ebenfalls anwesenden Herrn …, \nnicht um eine Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin handelt. Den Ausführungen auf S. 2 \nder Niederschrift unter „Verfahren der Alterseinschätzung“ ist indes zu entnehmen, dass \nmit der Alterseinschätzung betraute Verwaltungsfachkräfte durch langjährige Mitarbeit und \nEinarbeitung in das Spezialgebiet qualifiziert sein müssen, eigene Wahrnehmungen in den \nProzess der Alterseinschätzung und -feststellung mit einzubringen. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien auf Frau … nicht zutreffen. Die Beschwerde legt \nzudem nicht da, warum eine entsprechende durch praktische Erfahrung gewonnene Qua-\nlifikation dem Vier-Augen-Prinzip nicht gerecht werden kann. \n \nc. \nSeit dem Erlass des Widerspruchsbescheids sind auch keine aus Art. 8 EMRK abzuleiten-\nden Verfahrensrechte der Antragstellerin mehr dadurch verletzt, dass nach der gerichtsbe-\nkannten Vorgehensweise der Antragsgegnerin die Notvertretung des Jugendamtes nicht \nso von dem Fachdienst, der für die Altersfeststellung zuständig ist, über den Termin für die \nqualifizierte Inaugenscheinnahme informiert wird, dass sie über eine Teilnahme daran ent-\nscheiden kann (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, \n\n7 \n \njuris). Der Antragstellerin stand mit ihrem Prozessbevollmächtigen im Widerspruchsverfah-\nren, das mit Erlass des Widerspruchsbescheides seinen Abschluss gefunden hat, eine \nfachkundige Person zur Seite, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen \nunterstützt hat. Im Widerspruchsverfahren haben sowohl das Jugendamt als auch die vor-\ngesetzte Behörde die Entscheidung noch einmal vollständig überprüft und mit dem Wider-\nspruchsbescheid eine neue, förmliche, mit Gründen versehene und gerichtlich anfechtbare \nEntscheidung über die Einschätzung der Antragstellerin als volljährig getroffen. Bei dieser \nSachlage ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht ersichtlich, was eine Ein-\nbindung der Notvertretung, eines Vormunds oder eines Ergänzungspflegers in der Phase \nvor dem Erlass des Ausgangsbescheides an echtem, substantiellem Mehrwert für den \nSchutz der Rechte der Antragstellerin ergeben hätte (OVG Bremen, Beschl. v. \n15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 34.). \n \nDer Senat weist darauf hin, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des Verwaltungs-\ngerichtshofs Baden-Württemberg für die Antragstellerin nichts Günstigeres ergibt. \n \nDer Verwaltungsgerichtshof leitet die Pflicht der Behörden, einer unbegleiteten minderjäh-\nrigen ausländischen Person so bald wie möglich eine Vertretung zu bestellen, nicht aus \nArt. 8 EMRK ab, sondern aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU (VGH \nB-W, Beschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 14 f.). Den Anwendungsbereich die-\nser Richtlinie, die Normen für die Aufnahme von Antragstellenden auf internationalen \nSchutz festlegt (vgl. Art. 1 Richtlinie 2013/33/EU), sieht der Verwaltungsgerichtshof wegen \nder Asylgesuche als eröffnet an, die die Betroffenen in den von ihm entschiedenen Verfah-\nren gestellt hatten (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 14). Die \nAntragstellerin des vorliegenden Verfahrens hat kein Asylgesuch geäußert. In der Nieder-\nschrift über die qualifizierte Inaugenscheinnahme ist in der Zeile „Gründe der Flucht bzw. \nAusreise (entweder politische, wirtschaftliche, geschlechtsspezifische u./o. andere \nGründe“ als Angabe der Antragstellerin eingetragen, dass ihr Ehemann entschieden habe, \nUganda zu verlassen, und dass sie die Gründe dafür nicht kenne. Auf unbegleitete min-\nderjährige Personen, die nicht um internationalen Schutz nachsuchen, sind die unions-\nrechtlichen Normen über die Rechte von Antragstellenden auf internationalen Schutz nicht \nanwendbar (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 30 ff.). \n \nSoweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Auffassung ist, aus Art. 8 \nEMRK könne eine unbegleitete minderjährige Person nicht unmittelbar ein Recht auf Be-\nstellung einer Vertretung im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren ableiten, \nweil es insoweit an einer „Anknüpfung an das anzuwendende Fachrecht“ fehle (VGH B-W, \n\n8 \n \nBeschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 15), ist seine Rechtsprechung für die An-\ntragstellerin ungünstiger als die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Der Senat hält \nallerdings auch in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an seiner \nAuffassung zu den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verfahrensrechten im Altersfeststel-\nlungsverfahren nach § 42f SGB VIII (vgl. Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris) fest. \nDie Europäische Menschenrechtskonvention gilt aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. \n59 Abs. 2 Satz 1 GG) in Deutschland als Bundesgesetz und ist wie jedes andere Bundes-\ngesetz von deutschen Behörden und Gerichten anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, juris Rn. 31 f.). Das SGB VIII enthält keine speziellere Vor-\nschrift, die einer Anwendung von Art. 8 EMRK in Bezug auf das Recht auf eine Vertretung \nim Altersfeststellungsverfahren entgegen stünde. § 42a Abs. 3 SGB VIII lässt sich so an-\nwenden, dass den Vorgaben der Menschenrechtskonvention genüge getan ist (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25-27), \n \nd. \nSchließlich rügt die Beschwerde ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von \nder fehlenden Glaubhaftigkeit der Eigenangabe des Geburtsdatums durch die Antragstel-\nlerin ausgegangen sei. \n \nÜber die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- \noder minderjährig ist, entscheidet die Antragsgegnerin ohne Beurteilungsspielraum oder \nEinschätzungsprärogative; die Entscheidung, ob die vorläufige Inobhutnahme zu Recht \nbeendet wurde, unterliegt vielmehr vollständiger gerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 7). Können die Zweifel an der Altersfeststellung \nweder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden, ist die Altersangabe \ndes Betreffenden weiterhin als offen anzusehen. In diesem Fall ist eine ärztliche Altersfest-\nstellungsuntersuchung in Betracht zu ziehen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 17). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch \ndas Beschwerdegericht ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn die antragstellende Per-\nson mit Erfolg geltend macht, dass ihre Minderjährigkeit zumindest als möglich erscheint \n(OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2023 – 2 B 324/22, juris Rn. 12). Dies gelingt der Antrag-\nstellerin nicht. \n \nSie wendet sich mit der Beschwerde zunächst nicht gegen die Annahme des Verwaltungs-\ngerichts, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Altersangabe spreche, dass sie nach der Ge-\nsprächsniederschrift nur zögerlich und teilweise ausweichend zu ihren biografischen Daten \nAuskunft gegeben und sich auf Vorhalt mehrfach korrigiert habe und sich außerdem teil-\n\n9 \n \nweise inkonsistent geäußert habe. Der Senat teilt überdies diese Einschätzung, mit Aus-\nnahme des Vorhalts, dass die Antragstellerin angegeben habe, nie eine Schule besucht zu \nhaben, obwohl sie später angegeben habe, vier Jahre zur Schule gegangen zu sein. Die \nAntragstellerin hat bei der Befragung wiederholt angegeben, zwar keine Schule besucht \nzu haben, aber vier Jahre von ihrer Mutter zuhause unterrichtet worden zu sein. Gleichwohl \nist die Vielzahl der Inkonsistenzen und Ungereimtheiten in der Darstellung ihrer Biographie \nauffällig. So hat sie sie sich in Bezug darauf, wer ihr ihr Geburtsdatum genannt habe, wie \nlange sie im Haushalt mit der Mutter gelebt habe bzw. ob sie bei ihrem „Ehemann“ aufge-\nwachsen sei, über den Zeitpunkt ihrer Ausreise und darüber, ob sie über Ausweisdoku-\nmente verfügte, widersprochen und musste sich korrigieren, ohne dass sie dies plausibel \nerklären konnte. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hat sie verneint. \nAuch sind ihre persönlichen Hintergründe (Identität des Vaters, den sie angibt, nicht zu \nkennen, obwohl sie angegeben haben soll, er sei auch der Vater ihrer deutlich jüngeren \nBrüder, Identität und Aufenthalt ihres angeblichen Ehemanns) weitgehend unklar geblie-\nben. \n \nAnders als die Beschwerde meint, folgt bei der notwendigen Gesamtbetrachtung auch kein \nIndiz für die Minderjährigkeit aus der vorgelegten Kopie eines Dokuments, bei dem es sich \nnach Angaben der Antragstellerin um ihre Geburtsurkunde aus Uganda handeln soll. \n \nDie Richtigkeit des in einer ausländischen Geburtsurkunde angegebenen Geburtsdatums \nunterliegt in einem deutschen Gerichtsverfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 \nVwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90, \njuris Rn. 6 f.). Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung wertet der Senat das in der Ge-\nburtsurkunde angegebene Geburtsdatum nicht als Anhaltspunkt für die Minderjährigkeit. \nZum einen liegt die Geburtsurkunde bereits nicht im Original vor. Soweit der Prozessbe-\nvollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen hat, das Original der Urkunde befinde sich \nmittlerweile bei ihm, erschließt sich nicht, warum er es nicht im Beschwerdeverfahren vor-\ngelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach einem \nMerkblatt der Deutschen Botschaft in Kampala vom Mai 2022 die Voraussetzungen zur \nLegalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda bis auf weiteres nicht gegeben seien \nund auf den Internetseiten der Botschaft dazu ergänzend ausgeführt werde, dass ugandi-\nschen Dokumente daher in der Regel im Rahmen einer Urkundenüberprüfung auf ihre \nEchtheit, Rechtskonformität und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden müssten, wenn sie \nfür den deutschen Rechtsbereich Verwendung finden sollen. Dies dürfte dem aktuellen \nStand entsprechen (vgl. https://kampala.diplo.de/ug-de/service/-/2635472). Einer nur in \nKopie vorliegenden Urkunde, die aus einem Land stammt, dessen unsichere Urkundenlage \nregelmäßig eine umfassende Prüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit verlangt, \n\n10 \n \nkommt naturgemäß nur ein äußerst geringer Beweiswert zu. Zudem enthält die Geburtsur-\nkunde auch kein Lichtbild oder ein ähnliches Merkmal, das in der Lage ist, hinreichend \nverlässlich die Identität zwischen der Person, auf die sie sich bezieht, und der Antragstel-\nlerin nachzuweisen. Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren nunmehr erst-\nmals dazu vorgetragen, auf welchem Weg ihr die Urkunde übermittelt worden sei. Es ist \nindes nicht einsichtig, warum sie, die nach eigenen Angaben sonst über keine Ausweispa-\npiere verfüge, ein solches Dokument nicht bereits bei ihrer Einreise bei sich geführt hat; \ndazu macht sie auch keine Angaben. In Zusammenschau mit den dargelegten weiteren \nUmständen – insbesondere den vagen und inkonsistenten Angaben der Antragstellerin zu \nihrer Biographie – ergeben sich auch bei Berücksichtigung der Urkunde keine Zweifel an \nder Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei sicher mindestens 18 Jahre \nalt. \n \nZum Erfolg der Beschwerde führt schließlich nicht der Einwand, das Verwaltungsgericht \nhabe die Feststellungen, die die Antragsgegnerin in Bezug auf die äußerliche Erscheinung \nder Antragstellerin getroffen hat, im Einzelnen nicht überprüft und die Antragsgegnerin \nhabe nicht begründet, warum die von ihr angeführten körperlichen Merkmale Anhalts-\npunkte für die Volljährigkeit der Antragstellerin liefern. Hinsichtlich der ganz überwiegend \nvon der Antragsgegnerin angeführten Merkmale – namentlich das Vorhandensein deutlich \nerkennbarer Halsfalten und ausgeprägter Nasolabialfalten, sehr markanter Gesichtszüge, \ngroßer, beanspruchter und ausgewachsen wirkender Hände, eines großen, weiblichen und \npostpubertären Körperbaus – liegt es auf der Hand, warum die Antragsgegnerin sie als \nIndiz für die Volljährigkeit benannt hat. Dass dies in Bezug auf einige andere Merkmale – \nzarte, hohe Stimmlage, feine Gesichtszüge und schwarze und lang geflochtene Haare – \nebenso offensichtlich nicht der Fall ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der \nInobhutnahme. Zum einen war das äußere Erscheinungsbild ersichtlich nicht ausschließli-\nche Grundlage der Alterseinschätzung, wie die Ausführungen zu den persönlichen Anga-\nben der Antragstellerin und ihrem Verhalten während des Gesprächs zeigen. Zum anderen \nsteht der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung ohnehin kein Beurteilungsspielraum zu, \ndessen Grenzen sie überschritten haben könnte. Der Senat teilt nach Inaugenschein-\nnahme der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder (Bl. 1; Bl. 8 ff.) die Auffassung \nder Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nach ihrem Erscheinungsbild deutlich er-\nwachsen wirkt. Die oben genannten Merkmale, die diese Einschätzung inhaltlich tragen, \nsind auf den Fotos ohne Weiteres zu erkennen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. \n\n11 \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. 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