{"status":"available","doknr":"OLD364195","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-04","aktenzeichen":"2 S 169/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 168/23 \nVG: \n4 E 1102/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \nHerrn \n \n– Antragsgegner und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 4. Juli \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 01.06.2023 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit \ndem die Durchsuchung seiner „sonstigen Besitztümer“ an seinem im Tenor des \n\n2 \n \nBeschlusses bezeichneten Arbeitsplatz zum Zweck der Inverwahrungnahme seines \nReisepasses angeordnet wurde, bleibt ohne Erfolg. \n \nI. Allerdings steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der angefochtene \nDurchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 2 \nBvR 446/98, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 52 ff.). \n \nII. Jedoch ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig \nbzw. verletzt jedenfalls Rechte des Antragsgegners nicht. \n \n1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist § 16 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 3 BremVwVG. Nach diesen Vorschriften, die in dem Paragraphen mit der amtlichen \nÜberschrift „unmittelbarer Zwang“ stehen, ist die Vollzugsbehörde auf Grund einer \nAnordnung des Verwaltungsgerichts befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der \npflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung \nerfordert. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (vgl. dazu Wolff, in: Hömig/ Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 14 \nm.w.N.) vor. \n \na) Die Antragstellerin ist Vollzugsbehörde, denn sie hat den Bescheid vom 01.08.2022, der \nanordnet, dass der Antragsgegner seinen Pass an sie herauszugeben hat, erlassen (vgl. \n§ 12 Abs. 1 BremVwVG). Soweit das Verwaltungsgericht außer den Bediensteten der \nAntragstellerin auch den mit der Vollstreckung beauftragten Polizeivollzugsbeamten die \nDurchsuchung gestattet hat, findet dies seine Grundlage in § 16 Abs. 5 BremVwVG. \n \nb) Die Durchsuchungsanordnung ist ausdrücklich auf die Besitztümer des Antragsgegners \nbeschränkt. Der Antragsgegner ist „pflichtige Person“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 \nBremVwVG, denn ihm gegenüber ist die Anordnung zur Herausgabe des Passes vom \n01.08.2022 erlassen worden. „Sonstiges Besitztum“ ist in § 16 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG \nals zulässiges Durchsuchungsobjekt benannt. Dazu gehören auch Sachen, die sein \nArbeitgeber dem Antragsgegner zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.05.2003 – \n2 BvR 278/03, juris Rn. 3; VG Augsburg Beschl. v. 08.07.2013 – 4 V 13.935, BeckRS 2013, \n54973 Rn. 7). Eine eventuelle Verletzung von Rechten seines Arbeitgebers kann der \nAntragsgegner zudem nicht geltend machen (BVerfG Beschl. v. 06.05.2003 – 2 BvR \n278/03, juris Rn. 3). \n \n\n3 \n \nc) Die Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme, zu deren Durchführung die \nDurchsuchung dienen sollte, – d.h. die Voraussetzungen für eine Inverwahrungnahme des \ngesuchten Passes im Wege des unmittelbaren Zwangs – lagen vor: \n \naa) Ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt (§ 13 Abs. 1 BremVwVG) lag mit der \nbestandskräftigen Verfügung vom 01.08.2022, die anordnet, dass der Antragsgegner \nseinen Pass an die Antragstellerin herauszugeben hat, vor. \n \nbb) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BremVwVG sind gewahrt. Ein Zwangsgeld wäre \nzur Vollstreckung der Herausgabepflicht untunlich, weil es im konkreten Fall weniger \nwirksam wäre als die zwangsweise Wegnahme des Passes (zum Begriff der „Untunlichkeit“ \nvgl. Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 12 VwVG \nRn. 9). Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner sich einem Zwangsgeld beugen \nwürde. Die Herausgabe des Passes wäre für ihn mit Nachteilen verbunden, die deutlich \nschwerer wiegen als die finanzielle Belastung durch ein Zwangsgeld. Denn sie würde aller \nVoraussicht nach zu seiner Abschiebung führen. \n \ncc) Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem die zwangsweise Wegnahme des Passes \naußer Verhältnis zu dem Zweck stehen sollte, die Abschiebung des nach Begehung von \nStraftaten ausgewiesenen Antragsgegners zu ermöglichen (vgl. § 13 Abs. 2 BremVwVG). \nAn der Abschiebung von ausgewiesenen Straftätern besteht ein hohes öffentliches \nInteresse. \n \ndd) Unmittelbarer Zwang war dem Antragsgegner durch die Verfügung der Antragstellerin \nvom 09.03.2023 ordnungsgemäß – d.h. insbesondere schriftlich, mit angemessener \nFristsetzung und konkreter Benennung des Zwangsmittels „unmittelbarer Zwang“ (vgl. \ndazu, dass eine genauere Umschreibung der Art und Weise des Zwangs nicht erforderlich \nist, Dusch/ Burr, in: Bader/ Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Ed. Stand 01.01.2024, § \n13 VwVG Rn. 20) – angedroht und die Androhung förmlich zugestellt worden (§ 17 \nBremVwVG). \n \nee) Die Zwangsandrohung war auch vollziehbar. Zwar hatte der Antragsgegner in dem \nZeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, \nKlage gegen die Androhung erhoben. Diese hatte aber keine aufschiebende Wirkung. \nDenn die Antragstellerin hatte die sofortige Vollziehung angeordnet und das \nVerwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nabgelehnt \n(Beschluss \nvom \n26.04.2023 \n– \n4 \nV \n715/23). \nZwar \nhatte \ndas \nOberverwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde (2 B 121/23) noch nicht \n\n4 \n \nentschieden, die Beschwerde hatte aber keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 \nVwGO). Das Verwaltungsgericht hat in den Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich die \nauflösende Bedingung aufgenommen, dass die Durchsuchung nicht erfolgen darf, falls die \naufschiebende Wirkung vom Oberverwaltungsgericht noch angeordnet werden sollte. Die \nin der Zwangsandrohung gesetzte Frist zur Herausgabe des Passes war bei Erlass des \nDurchsuchungsbeschlusses abgelaufen. Somit durfte der unmittelbare Zwang angewendet \nwerden (vgl. § 19 Abs. 1 BremVwVG). \n \nd) Die Durchsuchung war vom maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts aus betrachtet zur Inverwahrungnahme des Passes erforderlich. Der \nAntragsgegner hatte den Pass nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist herausgegeben. Da \nseine Behauptung, den Pass verloren zu haben, völlig unsubstantiiert ist (vgl. Beschl. d. \nSenats vom 03.07.2024 – 2 B 121/23), war die Annahme, der Pass könnte sich in der \nKleidung des Antragstellers, in von ihm bei der Arbeit mitgeführten Taschen, in einem \nSpind oder ähnlichen Behältnissen am Arbeitsplatz befinden, plausibel (vgl. zum \nErfordernis plausibler Gründe für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung BVerfG, \nBeschl. v. 10.11.1981 – 2 BvR 1118/80, juris Rn. 5). \n \n2. Der Tenor des Durchsuchungsbeschlusses ist hinreichend bestimmt. Die zu \ndurchsuchenden Sachen (sonstige Besitztümer des Antragsgegners an seiner im Tenor \ndes Beschlusses durch Nennung des Arbeitgebers und der Adresse genau bezeichneten \nArbeitsstätte) und die aufzufindende Sache (Pass des Antragsgegners) sind so bezeichnet, \ndass sie für die Vollzugskräfte ohne größere Schwierigkeiten identifizier- und abgrenzbar \nsind. Eine nähere Beschreibung war nicht möglich, weil nicht im Einzelnen bekannt war, \nwelche Sachen sich am Arbeitsplatz befinden, die dem Antragsgegner gehören oder ihm \nvom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, und in denen der Pass aufbewahrt werden \nkönnte. Weshalb die Beschwerde meint, eine hinreichende Bestimmtheit wäre nur \ngegeben, wenn in den Tenor des Beschlusses aufgenommen worden wäre, dass die \nDurchsuchung nur erfolgen darf, falls der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht \nmit gesondertem Beschluss angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung nicht \nangetroffen wird, erschließt sich nicht. Gesucht wurde nicht der Antragsgegner, sondern \nsein Pass. Beide können, müssen sich aber nicht am selben Ort befinden. Anders als die \nBeschwerde behauptet, besteht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses und seinem Tenor. Aus den Gründen ergibt sich nicht, \ndass das Verwaltungsgericht die Durchsuchung am Arbeitsplatz unter die Bedingung \nstellen wollte, dass der Antragsgegner bei der Durchsuchung seiner Wohnung nicht \nangetroffen wird. Die Wörter „[e]s steht zu vermuten, dass der Antragsgegner sich zum \nZeitpunkt des Zugriffs auf seiner Arbeitsstelle aufhalten wird“, dienen in der \n\n5 \n \nBeschlussbegründung nur dazu, eine Möglichkeit, wo der Pass zu finden sein könnte \n(nämlich am Körper oder in Taschen des Antragsgegners), zu benennen und zu erläutern, \nwieso diese Hypothese eine Anordnung der Durchsuchung des Besitztums am Arbeitsplatz \nerfordert. Die Beschlussgründe nennen aber noch andere Möglichkeiten, wo sich der Pass \nam Arbeitsplatz befinden könnte (nämlich in einem Spind oder ähnlichem Behältnis). Dort \nkönnte sich der Pass selbstverständlich auch zu einem Zeitpunkt befinden, in dem der \nAntragsgegner zuhause ist. Daher war es nicht erforderlich und vom Verwaltungsgericht \nauch ersichtlich nicht gewollt, die Durchsuchung der Besitztümer des Antragsgegners am \nArbeitsplatz unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsgegner zuhause nicht \nangetroffen wird. \n \n3. Wie die Vollzugsbeamten den Durchsuchungsbeschluss vollzogen haben, ist im \nvorliegenden \nVerfahren \nirrelevant. \nGegenstand \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nist \nausschließlich die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts, nicht deren Vollzug \ndurch die Antragstellerin. Um geltend zu machen, dass die Durchsuchung in rechtswidriger \nArt \nund \nWeise \ndurchgeführt \nwurde, \nweil \nBeschränkungen \naus \ndem \nDurchsuchungsbeschluss nicht beachtet worden sind, ist die Feststellungsklage statthaft \n(vgl. VGH B-W, Beschl. v. 12.10.2020 – 1 S 2679/19, juris Rn. 64 f.). \n \n4. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung sind nicht \nerkennbar. Die Durchsuchungsanordnung ist zeitlich befristet und schließt eine \nDurchsuchung zur Nachtzeit aus. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, die \nDurchsuchung durch fristgemäße Herausgabe des Passes zu vermeiden. Sein Einwand, \nden Pass verloren zu haben, ist unsubstantiiert. Am Auffinden des Passes besteht ein \nhohes \nöffentliches Interesse, \ndamit \nder \ninfolge \nstrafrechtlicher \nVerurteilungen \nausgewiesene Antragsgegner abgeschoben werden kann. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf es nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Buns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-07-04/2-s-169-23","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-07-04/2-s-169-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364195","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.455940+00:00"}}