{"status":"available","doknr":"OLD364194","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-15","aktenzeichen":"1 B 200/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 200/24 \nVG: \n1 V 1131/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtver-\nordnetenvorsteher Torsten von Haaren, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 15. Juli 2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n6. Juni 2024 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadt Bremer-\nhaven. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige An-\nerkennung als gewähltes Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung der \nStadt Bremerhaven (Stadtverordnetenversammlung). \n \nBei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2023 vereinte der Antragsteller die meis-\nten Personenstimmen auf sich. Die Wählervereinigung „A“, für die er antrat, wurde dritt-\nstärkste Kraft, fusionierte nach der Wahl mit der Partei „B“ und bildete in der Stadtverord-\nnetenversammlung unter diesem Namen eine Fraktion (C-Fraktion), deren Mitglied der An-\ntragsteller ist. Aktuell verfügt die C-Fraktion als drittstärkste Fraktion über fünf Sitze in der \nStadtverordnetenversammlung. \n \nIn ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2023 wählte die Stadtverordnetenversammlung \nin geheimer Wahl ihren Vorstand, der sich nach der Geschäftsordnung der Stadtverordne-\ntenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV) sowie der Verfassung für die Stadt \nBremerhaven (VerfBrhv) aus einer Stadtverordnetenvorsteherin oder einem Stadtverord-\nnetenvorsteher, einer ersten Beisitzerin oder einem ersten Beisitzer sowie weiteren Beisit-\nzenden zusammensetzt. Bei der Zusammensetzung des sechsköpfigen Vorstandes sind \ndie Fraktionen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Die Stadtverordneten wählten ein Mit-\nglied der SPD-Fraktion zum Stadtverordnetenvorsteher, ein Mitglied der CDU-Fraktion zur \nersten Beisitzerin und je ein Mitglied der SPD-, Bündnis 90/Die Grünen- und CDU-Fraktion \nzu weiteren Beisitzenden. Der von der C-Fraktion zur Wahl gestellte Antragsteller wurde \nnicht in den Vorstand gewählt. Auch in den Sitzungen am 13.09.2023 und 08.02.2024 wähl-\nten die Stadtverordneten keinen der von der C-Fraktion zur Wahl gestellten Kandidaten. \n \nDies wiederholte sich in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.04.2024, \nnachdem zuvor u.a. ein Teil der Regelungen zu Wahlen in der Stadtverordnetenversamm-\nlung (§§ 27 ff. GOStVV) geändert wurde. Wie in der vorangegangenen Sitzung erfolgte die \nWahl mit Stimmzetteln, auf denen in einer ersten zweispaltigen Tabelle auf der linken Seite \ndie Namen des Antragstellers und vier weiterer C-Fraktionsmitglieder aufgeführt waren und \ndie jeweils rechte Spalte frei blieb. In einer weiteren zweispaltigen Tabelle waren links die \nOptionen „Nein“ und „Enthaltung“ aufgeführt, jeweils gefolgt von einer freien Spalte auf der \nrechten Seite. Vor der Wahl wies die Vorsitzende der C-Fraktion den Stadtverordnetenvor-\nsteher darauf hin, dass die Stimmzettel aus ihrer Sicht nicht geschäftsordnungskonform \nausgearbeitet worden seien, und überreichte eine Stellungnahme des Prozessbevollmäch-\ntigten des Antragstellers. Danach werde ein Stimmzettel durch das Ankreuzen der Option \n\n3 \n \n„Nein“ ungültig. Nach kurzer Unterbrechung teilte der Stadtverordnetenvorsteher den \nStadtverordneten mit, dass die Stimmzettel korrekt angefertigt worden seien und sie die \nMöglichkeit hätten, mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abzustimmen. In einem ersten Wahl-\ngang erhielt der Antragsteller zehn Stimmen und zwei andere C-Fraktionsmitglieder jeweils \neine Stimme. 21 Stadtverordnete stimmten mit Nein, neun enthielten sich bei einer ungül-\ntigen Stimme. In einer Stichwahl entfielen auf den Antragsteller elf Stimmen und auf ein \nanderes C-Fraktionsmitglied eine Stimme. Erneut stimmten 21 Stadtverordnete mit „Nein“ \nbei neun Enthaltungen und einer ungültigen Stimme. Im Beschlussprotokoll zur Sitzung \nvom 25.04.2024 heißt es: \n \n„Beschluss: \nDie Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl die Stadtverordne-\nten D, E, F, G und H nicht auf Stelle 3 des Vorstands.“ \n \nDer Aufforderung der C-Fraktion, den Antragsteller unter ausschließlicher Berücksichti-\ngung der Ja-Stimmen als gewählt anzuerkennen und das Beschlussprotokoll entsprechend \nzu ändern, kam der Stadtverordnetenvorsteher nicht nach. \n \nAm 14.05.2024 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Bremen um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweili-\ngen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung \nin einem Hauptsacheverfahren als Mitglied im Vorstand der Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven zu behandeln. \n \nMit Beschluss vom 06.06.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstel-\nlers abgelehnt. Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig. Das Begehren des Antragstel-\nlers sei dahingehend auszulegen, dass er in einem noch anzustrengenden Hauptsache-\nverfahren seine Anerkennung als gewähltes Vorstandsmitglied und die entsprechende Än-\nderung des Beschlussprotokolls anstrebe. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation des \nErgebnisses der Vorstandswahl könne er in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten \nverletzt sein. Der Antrag richte sich zutreffend gegen die Stadtverordnetenversammlung, \nda die Änderung des Beschlussprotokolls zur Sitzung vom 25.04.2024 begehrt werde, der \nAntragsteller und die C-Fraktion in der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordne-\ntenversammlung am 13.06.2024 Einwendungen gegen die Niederschrift des Beschluss-\nprotokolls erheben müssten und die Stadtverordnetenversammlung sodann über die Neu-\nfassung der beanstandeten Stelle beschließen müsse. Jedenfalls bis zum 13.06.2024 liege \ndaher auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor und es könne dahinstehen, ob der Antragsteller \nim Falle einer Genehmigung des Beschlussprotokolls in unveränderter Fassung auf das \n\n4 \n \nAufsichtsverfahren gemäß § 39 VerfBrhv zu verweisen sei. Der Antragsteller habe aber \nkeinen Anspruch auf die Abänderung des Beschlussprotokolls und die Feststellung, dass \ner seit dem 25.04.2024 als Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung an-\nzusehen sei. Das Beschlussprotokoll zur Sitzung vom 25.04.2024 gebe die Wahlentschei-\ndung der Stadtverordneten zutreffend wieder. Es könne daher dahinstehen, ob die Gestal-\ntung der Stimmzettel rechtlich zulässig war. Die begehrte Um-Bewertung des Wahlergeb-\nnisses sei nicht möglich, da auf diese Weise der Wille der Wählenden nicht zutreffend wie-\ndergegeben würde. Sollte es sich um einen Wahlfehler handeln, sei vielmehr eine Wieder-\nholung der Wahl durchzuführen. \n \nDie C-Fraktion brachte in die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2024 \nden Antrag ein, die Niederschrift der vorangegangenen Sitzung wie folgt zu ändern: \n \n„Die Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl den Stadtverord-\nneten H auf Stelle 3 des Vorstands.“ \n \nZudem beantragte sie vorbehaltlich der Ablehnung des Änderungsantrages die Wiederho-\nlung der am 25.04.2024 durchgeführten Wahl unter Verwendung geschäftsordnungskon-\nformer Stimmzettel, die nur ein positives Votum erlaubten. Dies lehnte der Stadtverordne-\ntenvorsteher am Folgetag ab. In der Sitzung am 13.06.2024 genehmigten die Stadtverord-\nneten die Niederschrift zur vorangegangenen Sitzung in der vorgelegten Fassung und \nlehnten den Änderungsantrag der C-Fraktion ab. Bei der anschließend durchgeführten \nWahl in den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung wurde unter Verwendung unver-\nänderter Stimmzettel erneut keiner der von der C-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten \ngewählt. \n \nDas Begehren der C-Fraktion, Widerspruch gegen die Abstimmungsergebnisse der Vorla-\ngen zur begehrten Änderung der Niederschrift und zur Wahl in den Vorstand sowie gegen \ndie Ablehnung der Wiederholung der Wahl zu erheben, wies der Oberbürgermeister der \nStadt Bremerhaven unter dem 26.06.2024 zurück. \n \nMit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, verfolgt \nder Antragsteller sein Begehren weiter. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller im Beschwer-\ndeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n \n\n5 \n \n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nist weiterhin zulässig. \n \na) Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren fort. Die \nunterlassene Anerkennung als am 25.04.2024 gewähltes Vorstandsmitglied kann unmittel-\nbar eine Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken und ein anderer Weg, sein Begeh-\nren schneller und leichter durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. \n \nDas Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist durch die erneute Wahl zum Vorstand \nder Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2024 nicht entfallen. Es besteht mit Blick auf \ndie den weiteren Beisitzenden des Vorstands monatlich zu zahlende Aufwandsentschädi-\ngung (§ 13 Abs. 1 VerfBrhv i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Entschädigungsortsgesetz) ein berech-\ntigtes Interesse des Antragstellers, von der Stadtverordnetenversammlung als bereits am \n25.04.2024 gewähltes Vorstandsmitglied anerkannt zu werden. Nach dem bisherigen \nWahlverhalten der Stadtverordneten ist auch nicht absehbar, dass diese den Antragsteller \nbei einer erneuten Wahl mit unveränderten Stimmzetteln in den Vorstand der Stadtverord-\nnetenversammlung wählen werden. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach der Genehmigung des Beschluss-\nprotokolls zur Sitzung vom 25.04.2024 in unveränderter Fassung durch die Stadtverordne-\ntenversammlung aus Rechtsgründen gehalten war, eine Beanstandung dieses Beschlus-\nses durch den Magistrat nach § 39 Abs. 1 VerfBrhv anzuregen oder der Einwand des An-\ntragstellers, im Kern gehe es nicht um einen zu beanstandenden Beschluss, sondern eine \ndem Aufsichtsverfahren entzogene Wahl, der Anwendbarkeit dieses innergemeindlichen \nKontrollverfahrens entgegensteht. Denn die C-Fraktion hat den Magistrat erfolglos aufge-\nfordert, dem Beschluss zur Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2024 nach \n§ 39 Abs. 1 VerfBrhv zu widersprechen. \n \nDie Ablehnung des Magistrats vom 26.06.2024 hat auch nicht zur Folge, dass diese Ab-\nlehnung nunmehr Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzersuchens wäre oder ge-\nrichtlicher Rechtsschutz in Gänze ausscheidet. Zwar gilt im Verhältnis der kommunalen \nOrgane und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue, aus dem sich beson-\ndere vorprozessuale Pflichten der Organmitglieder ergeben, deren Nichteinhaltung ein \nschutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen (Eil-)Entscheidung entfal-\nlen lässt. Er begründet unter anderem auch die Obliegenheit einzelner Organmitglieder, \nrechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen oder Beschlussfas-\nsungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen (OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2023 - 1 B 59/23, juris Rn. 10 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass \n\n6 \n \ngerichtlicher Rechtsschutz bei Erschöpfung der vorhandenen innergemeindlichen Kontroll-\nmöglichkeit nur gegen das Handeln des Organs gewährt werden kann, das Abhilfe schaf-\nfen kann, oder dass gerichtlicher Rechtsschutz in Gänze ausscheidet. Entsprechendes \nergibt sich nicht aus § 39 VerfBrhv, der die Ausübung und Rechtsfolge der Widerspruchs- \nund Beanstandungsbefugnis des Magistrats gegen rechtswidrige Beschlüsse der Stadtver-\nordnetenversammlung regelt, sich aber – anders als andere Gemeindeordnungen (vgl. § \n43 Abs. 2 Satz 5 GemO BW) – nicht dazu verhält, wie im Falle der nicht erfolgten Abhilfe \nzu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die Mitglieder ei-\nnes kommunalen Vertretungsorgans kein einklagbares Recht darauf haben, dass von die-\nsem nur rechtmäßige Beschlüsse gefasst werden und sie insofern lediglich die Möglichkeit \nhaben, die Institutionen anzurufen, die für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Organhan-\ndelns zuständig sind, differenziert zwischen der möglichen Verletzung eigener (Beteili-\ngungs-)Rechte und der gerichtlich von ihnen nicht angreifbaren formellen und materiellen \nRechtmäßigkeit des Organhandelns im Übrigen (VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 V \n2102/22, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend rügt der Antragsteller die materielle Rechtmäßig-\nkeit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gerade aufgrund der möglichen \nVerletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungsrechte \n \nb) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang \nkeinen Rechtsbehelf in der Hauptsache erhoben hat und eine stattgebende Entscheidung \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Rechtsschutzersuchen in der Hauptsache \neine endgültige Regelung für die amtierende Wahlperiode bedeuten könnte, obwohl sein \nAntrag auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist („[…] vorläufig bis zu einer entgegenste-\nhenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren […]“). Denn § 123 Abs. 1 VwGO er-\nmöglicht es dem Gericht, auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige An-\nordnung zu treffen, wenn dies zur Sicherung oder Erweiterung des Status quo geboten ist. \nDen Aspekt der Vorläufigkeit kann das Gericht im Tenor berücksichtigen. Es darf seine \nEntscheidung durch Maßgaben wie Befristungen ergänzen, die Wirkung seiner Entschei-\ndung unter eine auflösende Bedingung stellen und den Fortbestand der einstweiligen An-\nordnung an die rechtzeitige Erhebung der Klage in der Hauptsache binden. Da § 926 Abs. 1 \nZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auf die einstweilige Anordnung entsprechende Anwen-\ndung findet, kann das Gericht dem Antragsteller zudem zum Schutz des von einer einst-\nweiligen Anordnung belasteten Beteiligten vor einer zu langen Bindung an eine im Haupt-\nsacheverfahren nicht überprüfte Eilentscheidung auf Antrag eine Frist für das Erheben der \nHauptsacheklage setzen (Kuhla, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.07.2023, § 123 VwGO, \nRn. 144, 148a, 178 m.w.N.). \n \n\n7 \n \n2. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag-\nsteller keinen Anspruch auf die Abänderung des Beschlussprotokolls und die Feststellung \nhat, seit dem 25.04.2024 als Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung \nbehandelt zu werden. Dabei hat es ausgehend von dem Antragsbegehren ohne Rechts-\nfehler dahinstehen lassen, ob die Gestaltung der bei der Wahl am 25.04.2024 verwendeten \nStimmzettel rechtlich zulässig war. \n \nSoweit der Antragsteller meint, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, im Falle ei-\nnes Wahlfehlers sei eine Wiederholung der Wahl durchzuführen, sei nicht zwingend, ist \nihm insoweit zuzustimmen, als bei einem Wahlfehler in Gestalt eines fehlerhaften Feststel-\nlens des Wahlergebnisses nicht lediglich eine Wiederholung der Wahl, sondern auch eine \nKorrektur des Wahlergebnisses in Betracht kommt. Dass das Beschlussprotokoll zur Sit-\nzung vom 25.04.2024 den Willen der Wählenden zutreffend wiedergeben mag, hat für sich \ngenommen ebenfalls nicht zur Folge, dass eine Korrektur des Wahlergebnisses ausschei-\ndet. Dies verhilft dem Antragsteller jedoch nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. \n \na) Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, \ndass dieser (nur) seine vorläufige Anerkennung als gewähltes Vorstandsmitglied und die \nentsprechende Änderung des Beschlussprotokolls, nicht aber die Wiederholung der Wahl \nanstrebt. Diese Würdigung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegrif-\nfen, sondern vielmehr durch sein Vorbringen bestätigt, bei zutreffender rechtlicher Würdi-\ngung des durchgeführten Wahlvorgangs in den Vorstand der Stadtverordnetenversamm-\nlung gewählt worden und als dessen Mitglied anzuerkennen zu sein. Ausgehend von sei-\nnem Begehren, an das auch die Beschwerdeinstanz gebunden ist (§ 88, § 122 Abs. 1 \nVwGO, Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rn. 1), war allein zu prüfen, ob \nder Antragsteller am 25.04.2024 von den Stadtverordneten in den Vorstand der Stadtver-\nordnetenversammlung gewählt wurde, während etwaige Wahlfehler, die eine Wiederho-\nlung der Wahl nach sich ziehen würden, unberücksichtigt bleiben. \n \nDer Antragsteller wurde am 25.04.2024 nicht in den Vorstand der Stadtverordnetenver-\nsammlung gewählt. \n \naa) Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, diejenige \nPerson gewählt, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. \nDie GOStVV bestimmt nichts anderes, sondern regelt in § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV n.F. \n– gleichlautend mit § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV a.F. – ebenfalls, dass mehr als die Hälfte \nder gültig abgegebenen Stimmen erforderlich ist, um gewählt zu sein. Eines weiteren Be-\nschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedarf es danach nicht. Vereint eine Person \n\n8 \n \nmehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich, ergibt sich ihre Wahl unmit-\ntelbar aus den Vorschriften der VerfBrhv und GOStVV und zwar auch dann, wenn das \nWahlergebnis unrichtig festgehalten wurde. Das Wahlergebnis ist nicht nur dann unrichtig \nfestgehalten, wenn ein Kandidat bei einer Wahl mit Stimmzetteln, die die Option „Nein“ \nnicht enthalten, tatsächlich mehr gültige „Ja“-Stimmen erhält als ein anderer Kandidat, der \nandere Kandidat aber als gewählt festgestellt wird, sondern beispielsweise auch dann, \nwenn tatsächlich ungültige Stimmen bei der Auswertung des Wahlergebnisses als gültige \nStimmen berücksichtigt oder wenn Stimmenthaltungen entgegen § 35 VerfBrhv bei der \nBerechnung der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv und § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV n.F. \nerforderlichen Mehrheit mitgezählt werden. In diesen Fällen kann das angerufene Gericht \ndas Wahlergebnis selbst korrigieren und feststellen, wer tatsächlich gewählt wurde (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 26.02.1992 - 4 B 91.1523, juris Rn. 24 ff.). Dieses Vorgehen entspricht \ndem Begehren des Antragstellers. \n \nbb) Ein Wahlfehler in Gestalt eines fehlerhaften Feststellens des Wahlergebnisses liegt \nhier aber nicht vor. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Wahlent-\nscheidung der Stadtverordneten, d.h. das Wahlergebnis zutreffend im Beschlussprotokoll \nzur Sitzung vom 25.04.2024 festgehalten ist. Weder im ersten Wahlgang noch in der an-\nschließenden Stichwahl wurden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für den Antrag-\nsteller abgegeben. Die abgegebenen „Nein“-Stimmen sind gültig. \n \nZuzustimmen ist dem Antragsteller, dass eine verbalisierte, ausdrückliche Ablehnung einer \nzur Wahl stehenden Person die individuelle Stimmabgabe ungültig machen kann. Dies ist \nder Fall, wenn nach den bei der Wahl verwendeten Stimmzetteln die ausdrückliche Ableh-\nnung nicht vorgesehen ist, der Stimmzettel aber dennoch so beschriftet wird, dass er die \nAblehnung einer zur Wahl stehenden Person zum Ausdruck bringt (vgl. dazu BayVGH, Urt. \nv. 26.02.1992 - 4 B 91.1523, juris Rn. 26). Wären die von der Stadtverordnetenversamm-\nlung in der Vergangenheit und auch aktuell verwendeten Stimmzettel so gestaltet, dass die \nStadtverordneten ihre (positive) Stimme allein in der neben einer vorgeschlagenen Person \naufgeführten Spalte notieren könnten und würden Stadtverordnete ihre Ablehnung der zur \nWahl stehenden Person eigeninitiativ durch Beschriftungen wie „Nein“, „Ich bin dagegen“ \no.ä. zum Ausdruck bringen, würde eine Niederschrift des Wahlergebnisses, die diese \nStimmabgaben als gültige (Gegen-)Stimmen wertet, zwar den Willen der Wählenden zu-\ntreffend wiedergeben. Der dergestalt zum Ausdruck gebrachte Wille der Wählenden wäre \nin diesem Fall aber unbeachtlich und das Wahlergebnis unrichtig festgehalten, da die vor-\ngegebenen Stimmzettel die Kundgabe dieses Willens erkennbar nicht zulassen. Die Un-\ngültigkeit einer solchen Stimmabgabe ergäbe sich aus § 29 Abs. 2 GOStVV n.F., der auf-\ngrund der Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung noch vor der Wahl \n\n9 \n \nam 25.04.2024 anwendbar ist (§ 59 Satz 2 GOStVV a.F.). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GOStVV \nn.F. erfolgt die Stimmabgabe durch klar erkennbare Kennzeichnung an der im Stimmzettel \nhierfür vorgesehenen Stelle. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder bei fehlender \nKennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV \nn.F.). So liegt es bei den am 25.04.2024 abgegebenen „Nein“-Stimmen aber nicht. \n \nDer Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, § 29 Abs. 1 \nSatz 4, Abs. 2 Satz 1 und 2 GOStVV n.F. und § 35 VerfBrhv anzuwenden, verfängt nicht. \n§ 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. („weitere Beschriftung“) bezieht sich ausweislich des Wort-\nlautes in Satz 1 unzweifelhaft auf die Stimmabgabe und nicht auf die Gestaltung des \nStimmzettels. Darauf stellt der Antragsteller nunmehr auch im Schriftsatz vom 11.07.2024 \nab. Er meint nunmehr, dass die Ungültigkeit der Stimmabgabe aufgrund der von ihm be-\nhaupteten unzulässigen Stimmzettelgestaltung bei allen Stimmzetteln gewissermaßen an-\ngelegt ist und die individuelle Stimmabgabe die Ungültigkeit dann entweder auslöst (beim \nAnkreuzen der vorgegebenen Optionen „Nein“ oder „Enthaltung“) oder eben nicht (bei der \nStimmabgabe zugunsten einer der vorgeschlagenen Personen). Damit zeigt er aber nicht \nauf, weshalb das Ungültigkeitsverdikt bei einer Stimmabgabe in genauer Handhabung des \nvorgegebenen Stimmzettels nur in einem Fall zum Tragen kommen soll, in dem anderen \naber nicht. Dass sich ein Wähler aber wenigstens auf die Richtigkeit der Angaben auf dem \nStimmzettel uneingeschränkt verlassen können muss, ist selbstverständlich und bei jeder \nWahl zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 - 6 P 2.90, juris Rn. 25; OVG NRW, \nUrt. v. 12.03.2003 - 8 A 2398/02, juris Rn. 64). Aus § 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. folgt \nhinreichend deutlich, dass sich die Ungültigkeit der individuellen Stimmabgabe (nur) aus \neinem Verhalten der wählenden Person, nicht der für die Gestaltung der Stimmzettel ver-\nantwortlichen Person ergeben soll. Die Auffassung des Antragstellers liefe aber auf Letz-\nteres hinaus. \n \nDer Antragsteller meint, die am 25.04.2024 abgegebenen „Nein“-Stimmen dürften nicht als \nGegenstimmen gewertet werden, da die Abgabe von „Nein“-Stimmen und Enthaltungen in \nder GOStVV und der VerfBrhv nicht vorgesehen sei. Die Kreuze in der im Stimmzettel \nvorgegebenen Spalte zur Option „Nein“ seien unzulässige weitere Beschriftungen im Sinne \ndes § 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. und die Stimmzettel damit ungültig. Rechtlich maß-\ngeblich seien nur die „für“ eine Person abgegebenen Stimmen, sodass die Person mit der \nhöchsten bzw. höheren Stimmzahl automatisch mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen \nerreicht habe. Indem nach der GOStVV nur positive Stimmen abgegeben werden könnten, \nwerde gewährleistet, dass jede zur Wahl stehende Stelle auch besetzt werde. Da erst die \nweitere Beschriftung durch das Ankreuzen der Option „Nein“ die individuelle Stimmabgabe \n\n10 \n \nungültig mache, seien die für den Antragsteller abgegebenen Stimmen trotz unrichtiger \nGestaltung auch dieser Stimmzettel gültig und zu berücksichtigen. \n \nSoweit der Antragsteller mit diesem Vorbringen dem Grunde nach eine unrichtige Gestal-\ntung der Stimmzettel rügt, vermag ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Eilantrags zu \nverhelfen. Denn eine Korrektur des Wahlergebnisses durch das Gericht scheidet aus, \nwenn der Wahlberechtigte die Stimme in genauer Handhabung des vorgegebenen Stimm-\nzettels abgibt, der Stimmzettel aber selbst unzulässig, beispielsweise irreführend oder ab-\nweichend von einschlägigen Vorschriften zur Stimmzettelgestaltung gestaltet ist. In diesem \nFall kann nicht nur die Ungültigkeit der für den Wahlausgang erheblichen Stimmen ange-\nnommen werden. Vielmehr ist die gesamte Wahl als rechtsfehlerhaft anzusehen, da etwa-\nige Unsicherheiten durch die unzutreffende, irreführende Gestaltung der Stimmzettel ver-\nursacht sind. Sind Stimmzettel für Wahlen unrichtig gestaltet, so führt dies zur Ungültigkeit \nder gesamten Wahl, wenn die Gestaltung unklare, Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimm-\nabgaben zur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis von Erheblichkeit sind (vgl. \nSaarlOVG, Urt. v. 16.12.1993 - 1 R 50/92, juris Rn. 34, 38; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2003 \n- 8 A 2398/02, juris Rn. 66; VGH BW, Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96, juris Rn. 25 ff.). \n \nEine unzulässige Gestaltung der Stimmzettel könnte danach die Ungültigkeit der gesamten \nWahl und eine Wiederholung eben dieser, aber keine Korrektur des Wahlergebnisses \ndurch das Gericht nach sich ziehen. Da die Stadtverordneten, die auf den verwendeten \nStimmzetteln die Option „Nein“ angekreuzt haben, ihre Stimmen in genauer Handhabung \ndes vorgegebenen Stimmzettels abgegeben haben, der Antragsteller im gerichtlichen Ver-\nfahren aber kein Interesse an einer Wiederholung der Wahl zum Ausdruck gebracht hat, \nhat das Verwaltungsgericht mit Recht die Frage der unrichtigen Gestaltung der Stimmzettel \nund eines Anspruchs auf Wiederholung der Wahl dahinstehen lassen. \n \nb) Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die Ungültigkeit der 21 \nStimmzettel, auf denen die Option „Nein“ angekreuzt wurde, aus anderen Gründen erge-\nben könnte oder die als Enthaltungen notierten Stimmen tatsächlich für den Antragsteller \nabgegeben wurden. Der Senat konnte daher davon absehen, die Antragsgegnerin aufzu-\nfordern, die am 25.04.2024 abgegebenen Stimmzettel im Original vorzulegen. Die Fest-\nstellung des Wahlergebnisses geht auch nicht von einem falschen Quorum aus. Der Stadt-\nverordnetenvorsteher stellte am 25.04.2024 im Anschluss an die Wahl fest, dass „die ab-\nsolute Mehrheit der gültigen Stimmen [nicht] erreicht“ worden sei. Durch die Bezugnahme \nauf die „gültigen Stimmen“ wird deutlich, dass dieser nicht davon ausging, dass mehr als \ndie Hälfte aller möglichen Stimmen der 48 Stadtverordneten (§ 22 VerfBrhv) erforderlich \nsind, um gewählt zu sein. \n\n11 \n \n \nIII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Recht-\nsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.11.2022 - 1 LA 454/21, juris Rn. 23 m.w.N.) sind \nin einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funk-\ntionsträger angehören. Ein Fall der Verfahrenseinleitung \"ohne vernünftigen Grund\", der \neine davon abweichende Kostenentscheidung rechtfertigt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54), liegt hier nicht vor. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG \ni.V.m. Ziffer 1.5 und Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2013. \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. 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