{"status":"available","doknr":"OLD364193","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-18","aktenzeichen":"2 B 172/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 172/24 \nVG: \n7 V 51/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 18. Juli \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – \nvom 26.04.2024 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die \nAntragsgegnerin verpflichtet, sie vorläufig zu einer weiteren Wiederholung der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen \nzuzulassen. \n \nDie in der Türkei geborene Antragstellerin trat im August 2020 in den Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen ein. Im Juli 2022 \nbestand sie die Zweite Staatsprüfung nicht, weil die unterrichtspraktische Prüfung im Fach \nKunst mit 4,9 und das Teilprüfungsgespräch im Fach Kunst mit 4,6 bewertet wurden. Auch \nbei einer Wiederholung dieser beiden Prüfungsteile im Oktober 2022 bestand sie die \nPrüfung nicht. Hiergegen erhob die Antragstellerin einen Widerspruch, den sie \nzurücknahm, nachdem die Antragsgegnerin sie zu einer zweiten Wiederholung zugelassen \nhatte. Im April 2023 wurde die Antragstellerin wieder in den Vorbereitungsdienst \naufgenommen und einer neuen Ausbildungsschule, dem Gymnasium , zugewiesen. Am \n18.04.2023 hatte sie gemeinsam mit einer anderen Referendarin, die ebenfalls einen \ntürkischen Hintergrund hatte, ein Kennenlerngespräch bei Herrn , der später zum \nstellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wurde. In diesem \nGespräch hat Herr die Referendarinnen gefragt, ob sie „aus der Türkei kommen“ bzw. \n„Türkinnen sind“. Am 11.05.2023 und am 07.06.2023 führte Herr Unterrichtsbesuche \nbei der Antragstellerin durch. Bei diesen Besuchen stellte Herr der Antragstellerin die \nrhetorische Frage, ob sie wisse bzw. ob ihr bewusst sei, wo sie hier sei. Die Frage \nbeantwortete Herr selbst dahingehend, dass man sich an einem Gymnasium in einem \nder gehobensten Stadtteile Bremens befinde. Am 26.05.2023 wurden der Antragstellerin \nschriftlich die Zusammensetzung der Prüfungskommission und der Prüfungstermin \n(29.06.2023) bekannt gegeben. Bei der Prüfung wurden die unterrichtspraktische Prüfung \nim Fach Kunst mit 4,7 und das Teilprüfungsgespräch im Fach Kunst mit 5,0 bewertet. Mit \nBescheid vom 30.06.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das endgültige \nNichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung mit. \n \nMit Schreiben vom 07.07.2023. bei der Antragsgegnerin am 11.07.2023 eingegangen, \nerhob die Antragstellerin Widerspruch. Diesen begründete sie mit Schreiben vom \n07.09.2023 wie folgt: Die Äußerungen von Herrn im Kennenlerngespräch und den \nUnterrichtsbesuchen hätten sie stark verunsichert. Sie ließen Rückschlüsse auf eine \nnegative Einstellung des Prüfers ihr gegenüber zu. Zudem rügte die Antragstellerin, dass \nmehrere Bemerkungen der Prüfungskommission in den Prüfungsprotokollen sachfremd \nbzw. willkürlich seien. Im Widerspruchsverfahren nahm Herr am 11.10.2023 zu den \nRügen der Antragstellerin Stellung. Im Kennenlerngespräch habe ein „von gegenseitigem \n\n3 \n \nInteresse geprägt[er]“ „Austausch zur Herkunft“ stattgefunden. Hintergrund sei gewesen, \ndass die Antragstellerin „(fach-)sprachliche Herausforderungen als Thema in der \nAusbildung“ benannt habe. Seine „Äußerungen zum Einzugsgebiet des Gymnasiums \n[seien] gänzlich aus dem Zusammenhang gerissen“. Es sei dabei um „die fachlichen \nVoraussetzungen der Lernenden und die entsprechende Diagnostik der Lerngruppe als \nVoraussetzung zur Unterrichtsplanung“ gegangen. Mit Bescheid vom 14.11.2023 wies die \nAntragsgegnerin den Widerspruch zurück. Herr habe sein Verhalten nachvollziehbar \nerläutert. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Leistungen in \nden Prüfungsprotokollen überzeugten nicht. \n \nDie Antragstellerin hat am 14.12.2023 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (7 K \n2948/23). Am 09.01.2024 hat sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur erneuten Wiederholung der \nPrüfung zuzulassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt. \n \nMit Beschluss vom 26.04.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am \n13.05.2024 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Ihr stehe kein Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren \nPrüfungsversuch zu. Nach § 27 Abs. 1, 2 BremAPV-VL könne eine nicht bestandene \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt grundsätzlich nur einmal und mit Genehmigung der \nSenatorin für Kinder und Bildung ausnahmsweise ein zweites Mal wiederholt werden. Die \nAntragstellerin habe die Prüfung bereits zweimal erfolglos wiederholt. Ein Anspruch auf \neinen weiteren Versuch ergebe sich auch nicht aus Verfahrensfehlern bei der zweiten \nWiederholung der Prüfung. Die Äußerungen des Prüfers im Vorfeld der Prüfung habe \ndieser im Widerspruchsverfahren erläutert. Damit habe die Antragstellerin sich nicht \nauseinandergesetzt. Jedenfalls hätte die Antragstellerin aber einen eventuellen Verstoß \ngegen das Fairnessgebot vor der Prüfung rügen müssen. Eine Rüge sei nicht entbehrlich \ngewesen, denn der angebliche Verstoß sei weder unstreitig noch dokumentiert noch \noffensichtlich. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, ihre Leistungen seien von der \nPrüfungskommission unsachgemäß bewertet worden, könne dies von vornherein keinen \nAnspruch auf eine Wiederholungsprüfung begründen, sondern allenfalls einen \nNeubewertungsanspruch. Zudem griffen die Einwände der Antragstellerin auch inhaltlich \nnicht durch. \n \nDie Antragstellerin hat hiergegen am 27.05.2024 Beschwerde erhoben und die \nBeschwerde am 13.06.2024 begründet. Zur Begründung führt sie aus, das Verhalten des \n\n4 \n \nPrüfers im Kennenlerngespräch und bei den Unterrichtsbesuchen stelle einen \nVerfahrensverstoß dar, bzgl. dessen ihr keine Verletzung ihrer Rügeobliegenheit \nvorgehalten werden könne. Die Frage nach der Herkunft der oder des zu Prüfenden in \neinem \nVorstellungsgespräch \nbei \nder \nprüfenden \nPerson \nsei \nunter \nDiskriminierungsgesichtspunkten nicht sachlich gerechtfertigt. Zur Thematisierung \neventueller sprachlicher Herausforderungen sei sie nicht geeignet. Die Frage habe sie, die \nAntragstellerin, verunsichert. Die rhetorische Frage, ob sie „wisse wo sie sei“ stelle \nunabhängig davon, wie sie subjektiv gemeint war, objektiv betrachtet ihre psychische \nVerfassung und intellektuelle Kompetenz überzogen in Frage. Eine Rügeobliegenheit habe \nnicht bestanden, denn das Geschehen sei in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Die \nAntragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid nicht bestritten, dass der Prüfer diese \nÄußerungen getätigt hat, sondern habe sie zu erklären versucht. Zudem verkenne die \nRechtsprechung das besondere Ausbildungsverhältnis zwischen Referendaren und \nPrüfern. Das mit ihm verbundene Machtgefälle hindere Referendare praktisch daran, \nBeschwerden gegen Prüfer vorzubringen. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach wie vor \neinen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem \nweiteren Prüfungsversuch, nicht glaubhaft gemacht. \n \n1. Allerdings sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Besorgnis der Befangenheit (§ 2 \nAbs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 BremVwVfG in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung) \ndes Prüfers bestand. Das Verhalten des Prüfers im Kennenlerngespräch vom \n18.04.2023 und in den Unterrichtsbesuchen vom 11.05. und 07.06.2023 war objektiv \nbetrachtet geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsführung des Prüfers zu \nrechtfertigen. \n \na) Der Senat geht für die Bedürfnisse des Eilverfahrens davon aus, dass der Prüfer die \nAntragstellerin im Kennenlerngespräch am 18.04.2023 gefragt hat, ob sie aus der Türkei \n„komme“ bzw. Türkin sei. Die Antragstellerin hat diese Situation in ihrem Schreiben vom \n07.09.2023 im Widerspruchsverfahren detailliert geschildert. Der Prüfer hat die Äußerung \nin seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, \nsie habe in Zusammenhang mit von der Antragstellerin benannten „fachsprachlichen \nHerausforderungen“ gestanden. \n \nDer Senat geht ferner für das Eilverfahren davon aus, dass der Prüfer die Antragstellerin \nam 11.05.2023 und 07.06.2023 im Rahmen von Unterrichtsbesuchen gefragt hat, ob sie \n\n5 \n \neigentlich wisse bzw. ob ihr eigentlich bewusst sei, wo sie hier sei, und dass er diese Frage \nselbst dahingehend beantwortet hat, dass man sich an einem Gymnasium in einem der \ngehobensten Stadtteile Bremens befinde. Auch diese Situationen hat die Antragstellerin im \nSchreiben vom 07.09.2023 detailliert geschildert. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme \nvon 11.10.2023 diese Äußerungen nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, die \nAntragstellerin habe sie „gänzlich aus dem Zusammenhang gerissen“. Es sei um die \n„fachlichen Voraussetzungen der Lernenden“ gegangen. \n \nb) Die beanstandeten Äußerungen betreffen – jedenfalls in erster Linie – nicht das Gebot \nder Fairness und Sachlichkeit bei der Durchführung und Bewertung der Prüfung, sondern \ndie Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers besteht. Denn das \nFairnessgebot ist auf den Prüfungsverlauf und das Sachlichkeitsgebot auf die \nPrüfungsbewertung bezogen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. \nAufl. 2022, Rn. 331). Die Äußerungen sind vorliegend weder im Prüfungsverlauf – also \nunmittelbar vor oder während der Prüfung – noch bei deren Bewertung gefallen, sondern \nmehrere Wochen davor, teilweise sogar noch, bevor Herr formell zum Prüfer bestellt \nwurde. Allerdings besteht zwischen unfairem Prüferverhalten und der Besorgnis der \nBefangenheit \nohnehin \nhäufig \nein \nenger \nZusammenhang \n(vgl. \nJeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 328 a.E.). \n \nc) Die Äußerungen haben die Besorgnis der Befangenheit begründet, denn sie stellten \nnach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls in ihrer Zusammenschau einen Grund dar, \nder geeignet war, Misstrauen zu begründen, ob der Prüfer gegenüber der Antragstellerin \ndie notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird. Dabei kommt es weder \ndarauf an, wie der Prüfer diese Bemerkungen gemeint hat, noch darauf, wie die \nAntragstellerin sie verstanden hat. Entscheidend ist, wie ein verständiger Prüfling die \nÄußerungen \nin \nder \ngegebenen \nSituation \nverstehen \ndurfte \n(Jeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338). \n \naa) Die Frage, woher die zu prüfende Person „kommt“, in einem Kennenlerngespräch mit \nder prüfenden Person kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass Misstrauen \nentsteht, ob die oder der Prüfende die Prüfung sachlich neutral durchführen und bewerten \nwird. Denn die „Herkunft“ einer Person – im Sinne des Orts der Geburt oder der \nAnsässigkeit der Person selbst oder ihrer Vorfahren (vgl. Sperlich, in: Fischer-Lescano \nu.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 10) – ist ein \nUmstand, der aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Durchführung und Bewertung \neiner Prüfung keine Rolle spielen darf (vgl. Art. 2 Abs. 2 BremLVerf: „Niemand darf wegen \n[…] seiner Heimat und Herkunft […] bevorzugt oder benachteiligt werden“; vgl. ferner Art. \n\n6 \n \n3 Abs. 3 GG). Es gibt daher für die prüfende Person in aller Regel keinen Grund, die \n„Herkunft“ der zu prüfenden Person zu kennen. Zur Thematisierung eventueller \nsprachlicher Herausforderungen bei der Prüfung kann konkret über diese gesprochen \nwerden. \n \nbb) Für sich allein dürfte die Frage nach der „Herkunft“ der oder des zu Prüfenden zwar in \naller Regel noch nicht die Besorgnis der Befangenheit der oder des Prüfenden begründen. \nVorliegend kommen indes noch problematische Äußerungen bei den Unterrichtsbesuchen \nvom 11.05.2023 und 07.06.2023 hinzu: \n \nDie Frage, ob sie „wisse wo sie sei“, ist geeignet, bei der zu prüfenden Person Misstrauen \ndaran zu begründen, dass die prüfende Person ihr sachlich, fair und neutral \ngegenübersteht. Die Frage kann vom Prüfer wörtlich genommen nicht ernst gemeint \ngewesen sein, denn selbstverständlich kannte die Antragstellerin in dem Moment, als sie \ndas gefragt wurde, ihren Aufenthaltsort. Es handelte sich um eine rhetorische Frage, die \ndarauf hinauslief, dass die Antragstellerin die Situation, in der sie sich befand, nach Ansicht \ndes Prüfers völlig falsch einschätzte. Diese Auffassung kann und muss der oder die \nPrüfende indes in anderer, sachlicher Form zum Ausdruck bringen. Bei dem Gebot eines \nfairen, sachlichen und neutralen Auftretens des Prüfers geht es weniger um den Inhalt, als \num die äußere Form (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. \n2022, Rn. 331). Um die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie bei der \nUnterrichtsplanung die Lernvoraussetzungen bzw. den sozialen Hintergrund der \nSchülerinnen und Schüler stärker oder anders berücksichtigen müsse, hätte Herr genau \ndies zu ihr sagen können. Die rhetorische Frage nach der Selbstverständlichkeit, ob sie \n„eigentlich wisse wo sie sei“, kann von der gefragten Person in einer Situation wie der hier \nin Rede stehenden ohne weiteres so verstanden werden, dass der Fragende ihr \ngrundlegende intellektuelle Fähigkeiten abspricht. \n \n2. Auf die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich die Antragstellerin jedoch \nnicht mehr berufen, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen hat, diese Besorgnis \nunverzüglich nach dem Bekanntwerden der sie begründenden Umstände zu rügen. \n \na) Diese Rügeobliegenheit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Sie soll zum \neinen verhindern, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels \nzunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm \nnicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient die \nObliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der \nPrüfungsbehörde an einer möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit \n\n7 \n \ndem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, BVerwGE 96, 126; OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 \n– 2 LA 308/16, juris Rn. 9; SächsOVG, Urt. v. 25.10.2016 – 2 A 308/15, juris Rn. 15). Die \nRügeobliegenheit gilt insbesondere sowohl im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit \nals auch für Verstöße gegen die Gebote der Fairness und Sachlichkeit (vgl. Jeremias, in: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 333 und 347 m.w.N.). \n \nb) Es liegt hier kein Ausnahmefall vor, in dem eine Rügeobliegenheit nicht bestand. Ein \nsolcher kommt nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen \nRüge verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können (OVG Bremen, Beschl. v. \n18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 10; Beschl.v. 12.02.2018 – 2 PA 293/16, juris Rn. 16 \nff.). \n \nZu dem Zweck, der Prüfungsbehörde eine Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, \ndie mit wachsendem Abstand zu den Vorfällen immer schwieriger wird, (Beweissicherung), \nwar eine unverzügliche Rüge vorliegend zwar nicht erforderlich. Dieser Zweck entfällt, \nwenn der Mangel des Prüfungsverfahrens unstreitig, dokumentiert oder offensichtlich ist \n(OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 11). Vorliegend ist unstreitig, \ndass der Prüfer die Antragstellerin beim Vorgespräch nach ihrer Herkunft gefragt hat und \ndass er sie bei den Unterrichtsbesuchen gefragt hat, ob sie „wisse wo sie sei“ bzw. „wo sie \nsich befinde“. Streitig ist nur die Bewertung dieser Vorgänge. \n \nDie Zwecke, die Schaffung einer ungerechtfertigten weiteren Prüfungschance zu \nverhindern und der Prüfungsbehörde vor Abschluss der Prüfung eine Abhilfe zu \nermöglichen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 11) hätte eine \nunverzügliche Rüge jedoch erfüllen können. Der Antragstellerin wurde die Besetzung der \nPrüfungskommission mit Schreiben vom 26.05.2023 – also circa einen Monat vor der \nPrüfung – formell mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die ersten beiden Vorfälle, aus \ndenen \ndie \nAntragstellerin \ndie \nBesorgnis \nder \nBefangenheit \nherleitet \n(das \nKennenlerngespräch vom 18.04.2023 und der Unterrichtsbesuch vom 11.05.2023), bereits \nstattgefunden. Der letzte dieser Vorfälle (zweiter Unterrichtsbesuch) ereignete sich am \n07.06.2023, also gut 3 Wochen vor der Prüfung. Dies lies ihr ausreichend Zeit und Ruhe \num bis zur Prüfung darüber nachzudenken, ob sie eine Besorgnis der Befangenheit rügen \nwill \n(vgl. \nzum \nErfordernis \nausreichender \nZeit \nund \nRuhe \nJeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217, 349). Hätte sie sich \nentschieden, die Rüge noch vor Prüfungsbeginn zu erheben, hätte die Prüfungsbehörde \ndie Möglichkeit gehabt, den Vorgang zu prüfen und Herrn durch eine andere prüfende \nPerson zu ersetzen, um den Verfahrensverstoß zu vermeiden. \n\n8 \n \n \nc) Die Antragstellerin hat die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers erstmals in ihrer \nWiderspruchsbegründung vom 07.09.2023 geltend gemacht. Dies war nicht mehr \n„unverzüglich“. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB; \nvgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 14). Maßgeblich sind \ninsoweit die Umstände des Einzelfalls (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, \nPrüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 218, 334). In der Regel kann von einem Prüfling, der \nschon vor der Prüfung Anlass hat, die Befangenheit des Prüfers zu vermuten, erwartet \nwerden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt. Damit wird von ihm \nnichts Unzumutbares verlangt, denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter dem \nVorbehalt zu stellen, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird (Jeremias, \nin: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 349). Gründe, dies im Fall \nder Antragstellerin anders zu bewerten, sind nicht ersichtlich. Sämtliche Ereignisse, aus \ndenen die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit ableitet, hatten sich drei Wochen \nund mehr vor der Prüfung ereignet und haben in Anwesenheit der Antragstellerin \nstattgefunden. Es ist ohne Weiteres zumutbar, in dieser Zeitspanne zu entscheiden, ob \nman eine Befangenheitsrüge erheben will oder nicht. Die gegenteilige Auffassung der \nBeschwerde überzeugt nicht: Dass zwischen Prüfling und Prüfer ein Ausbildungsverhältnis \nund insoweit auch ein „Machtgefälle“ besteht, ist keine Besonderheit, sondern in \nPrüfungssituationen sehr häufig der Fall. Auch bei „Letztversuchen“ entsteht daraus keine \nunüberwindliche „psychische Barriere“, die es gebietet, auf eine Rüge von bereits seit \nmehreren Wochen bekannten Befangenheitsgründen vor Beginn der Prüfung zu \nverzichten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. Nr. 36.2 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBuns \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 172/24 \nVG: \n7 V 51/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 18. Juli \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – \nvom 26.04.2024 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die \nAntragsgegnerin verpflichtet, sie vorläufig zu einer weiteren Wiederholung der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen \nzuzulassen. \n \nDie in der Türkei geborene Antragstellerin trat im August 2020 in den Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen ein. Im Juli 2022 \nbestand sie die Zweite Staatsprüfung nicht, weil die unterrichtspraktische Prüfung im Fach \nKunst mit 4,9 und das Teilprüfungsgespräch im Fach Kunst mit 4,6 bewertet wurden. Auch \nbei einer Wiederholung dieser beiden Prüfungsteile im Oktober 2022 bestand sie die \nPrüfung nicht. Hiergegen erhob die Antragstellerin einen Widerspruch, den sie \nzurücknahm, nachdem die Antragsgegnerin sie zu einer zweiten Wiederholung zugelassen \nhatte. Im April 2023 wurde die Antragstellerin wieder in den Vorbereitungsdienst \naufgenommen und einer neuen Ausbildungsschule, dem Gymnasium , zugewiesen. Am \n18.04.2023 hatte sie gemeinsam mit einer anderen Referendarin, die ebenfalls einen \ntürkischen Hintergrund hatte, ein Kennenlerngespräch bei Herrn , der später zum \nstellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wurde. In diesem \nGespräch hat Herr die Referendarinnen gefragt, ob sie „aus der Türkei kommen“ bzw. \n„Türkinnen sind“. Am 11.05.2023 und am 07.06.2023 führte Herr Unterrichtsbesuche \nbei der Antragstellerin durch. Bei diesen Besuchen stellte Herr der Antragstellerin die \nrhetorische Frage, ob sie wisse bzw. ob ihr bewusst sei, wo sie hier sei. Die Frage \nbeantwortete Herr selbst dahingehend, dass man sich an einem Gymnasium in einem \nder gehobensten Stadtteile Bremens befinde. Am 26.05.2023 wurden der Antragstellerin \nschriftlich die Zusammensetzung der Prüfungskommission und der Prüfungstermin \n(29.06.2023) bekannt gegeben. Bei der Prüfung wurden die unterrichtspraktische Prüfung \nim Fach Kunst mit 4,7 und das Teilprüfungsgespräch im Fach Kunst mit 5,0 bewertet. Mit \nBescheid vom 30.06.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das endgültige \nNichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung mit. \n \nMit Schreiben vom 07.07.2023. bei der Antragsgegnerin am 11.07.2023 eingegangen, \nerhob die Antragstellerin Widerspruch. Diesen begründete sie mit Schreiben vom \n07.09.2023 wie folgt: Die Äußerungen von Herrn im Kennenlerngespräch und den \nUnterrichtsbesuchen hätten sie stark verunsichert. Sie ließen Rückschlüsse auf eine \nnegative Einstellung des Prüfers ihr gegenüber zu. Zudem rügte die Antragstellerin, dass \nmehrere Bemerkungen der Prüfungskommission in den Prüfungsprotokollen sachfremd \nbzw. willkürlich seien. Im Widerspruchsverfahren nahm Herr am 11.10.2023 zu den \nRügen der Antragstellerin Stellung. Im Kennenlerngespräch habe ein „von gegenseitigem \n\n3 \n \nInteresse geprägt[er]“ „Austausch zur Herkunft“ stattgefunden. Hintergrund sei gewesen, \ndass die Antragstellerin „(fach-)sprachliche Herausforderungen als Thema in der \nAusbildung“ benannt habe. Seine „Äußerungen zum Einzugsgebiet des Gymnasiums \n[seien] gänzlich aus dem Zusammenhang gerissen“. Es sei dabei um „die fachlichen \nVoraussetzungen der Lernenden und die entsprechende Diagnostik der Lerngruppe als \nVoraussetzung zur Unterrichtsplanung“ gegangen. Mit Bescheid vom 14.11.2023 wies die \nAntragsgegnerin den Widerspruch zurück. Herr habe sein Verhalten nachvollziehbar \nerläutert. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Leistungen in \nden Prüfungsprotokollen überzeugten nicht. \n \nDie Antragstellerin hat am 14.12.2023 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (7 K \n2948/23). Am 09.01.2024 hat sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur erneuten Wiederholung der \nPrüfung zuzulassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt. \n \nMit Beschluss vom 26.04.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am \n13.05.2024 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Ihr stehe kein Anspruch auf Zulassung zu einem weiteren \nPrüfungsversuch zu. Nach § 27 Abs. 1, 2 BremAPV-VL könne eine nicht bestandene \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt grundsätzlich nur einmal und mit Genehmigung der \nSenatorin für Kinder und Bildung ausnahmsweise ein zweites Mal wiederholt werden. Die \nAntragstellerin habe die Prüfung bereits zweimal erfolglos wiederholt. Ein Anspruch auf \neinen weiteren Versuch ergebe sich auch nicht aus Verfahrensfehlern bei der zweiten \nWiederholung der Prüfung. Die Äußerungen des Prüfers im Vorfeld der Prüfung habe \ndieser im Widerspruchsverfahren erläutert. Damit habe die Antragstellerin sich nicht \nauseinandergesetzt. Jedenfalls hätte die Antragstellerin aber einen eventuellen Verstoß \ngegen das Fairnessgebot vor der Prüfung rügen müssen. Eine Rüge sei nicht entbehrlich \ngewesen, denn der angebliche Verstoß sei weder unstreitig noch dokumentiert noch \noffensichtlich. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, ihre Leistungen seien von der \nPrüfungskommission unsachgemäß bewertet worden, könne dies von vornherein keinen \nAnspruch auf eine Wiederholungsprüfung begründen, sondern allenfalls einen \nNeubewertungsanspruch. Zudem griffen die Einwände der Antragstellerin auch inhaltlich \nnicht durch. \n \nDie Antragstellerin hat hiergegen am 27.05.2024 Beschwerde erhoben und die \nBeschwerde am 13.06.2024 begründet. Zur Begründung führt sie aus, das Verhalten des \n\n4 \n \nPrüfers im Kennenlerngespräch und bei den Unterrichtsbesuchen stelle einen \nVerfahrensverstoß dar, bzgl. dessen ihr keine Verletzung ihrer Rügeobliegenheit \nvorgehalten werden könne. Die Frage nach der Herkunft der oder des zu Prüfenden in \neinem \nVorstellungsgespräch \nbei \nder \nprüfenden \nPerson \nsei \nunter \nDiskriminierungsgesichtspunkten nicht sachlich gerechtfertigt. Zur Thematisierung \neventueller sprachlicher Herausforderungen sei sie nicht geeignet. Die Frage habe sie, die \nAntragstellerin, verunsichert. Die rhetorische Frage, ob sie „wisse wo sie sei“ stelle \nunabhängig davon, wie sie subjektiv gemeint war, objektiv betrachtet ihre psychische \nVerfassung und intellektuelle Kompetenz überzogen in Frage. Eine Rügeobliegenheit habe \nnicht bestanden, denn das Geschehen sei in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Die \nAntragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid nicht bestritten, dass der Prüfer diese \nÄußerungen getätigt hat, sondern habe sie zu erklären versucht. Zudem verkenne die \nRechtsprechung das besondere Ausbildungsverhältnis zwischen Referendaren und \nPrüfern. Das mit ihm verbundene Machtgefälle hindere Referendare praktisch daran, \nBeschwerden gegen Prüfer vorzubringen. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach wie vor \neinen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem \nweiteren Prüfungsversuch, nicht glaubhaft gemacht. \n \n1. Allerdings sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Besorgnis der Befangenheit (§ 2 \nAbs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 BremVwVfG in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung) \ndes Prüfers bestand. Das Verhalten des Prüfers im Kennenlerngespräch vom \n18.04.2023 und in den Unterrichtsbesuchen vom 11.05. und 07.06.2023 war objektiv \nbetrachtet geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsführung des Prüfers zu \nrechtfertigen. \n \na) Der Senat geht für die Bedürfnisse des Eilverfahrens davon aus, dass der Prüfer die \nAntragstellerin im Kennenlerngespräch am 18.04.2023 gefragt hat, ob sie aus der Türkei \n„komme“ bzw. Türkin sei. Die Antragstellerin hat diese Situation in ihrem Schreiben vom \n07.09.2023 im Widerspruchsverfahren detailliert geschildert. Der Prüfer hat die Äußerung \nin seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, \nsie habe in Zusammenhang mit von der Antragstellerin benannten „fachsprachlichen \nHerausforderungen“ gestanden. \n \nDer Senat geht ferner für das Eilverfahren davon aus, dass der Prüfer die Antragstellerin \nam 11.05.2023 und 07.06.2023 im Rahmen von Unterrichtsbesuchen gefragt hat, ob sie \n\n5 \n \neigentlich wisse bzw. ob ihr eigentlich bewusst sei, wo sie hier sei, und dass er diese Frage \nselbst dahingehend beantwortet hat, dass man sich an einem Gymnasium in einem der \ngehobensten Stadtteile Bremens befinde. Auch diese Situationen hat die Antragstellerin im \nSchreiben vom 07.09.2023 detailliert geschildert. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme \nvon 11.10.2023 diese Äußerungen nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, die \nAntragstellerin habe sie „gänzlich aus dem Zusammenhang gerissen“. Es sei um die \n„fachlichen Voraussetzungen der Lernenden“ gegangen. \n \nb) Die beanstandeten Äußerungen betreffen – jedenfalls in erster Linie – nicht das Gebot \nder Fairness und Sachlichkeit bei der Durchführung und Bewertung der Prüfung, sondern \ndie Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers besteht. Denn das \nFairnessgebot ist auf den Prüfungsverlauf und das Sachlichkeitsgebot auf die \nPrüfungsbewertung bezogen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. \nAufl. 2022, Rn. 331). Die Äußerungen sind vorliegend weder im Prüfungsverlauf – also \nunmittelbar vor oder während der Prüfung – noch bei deren Bewertung gefallen, sondern \nmehrere Wochen davor, teilweise sogar noch, bevor Herr formell zum Prüfer bestellt \nwurde. Allerdings besteht zwischen unfairem Prüferverhalten und der Besorgnis der \nBefangenheit \nohnehin \nhäufig \nein \nenger \nZusammenhang \n(vgl. \nJeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 328 a.E.). \n \nc) Die Äußerungen haben die Besorgnis der Befangenheit begründet, denn sie stellten \nnach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls in ihrer Zusammenschau einen Grund dar, \nder geeignet war, Misstrauen zu begründen, ob der Prüfer gegenüber der Antragstellerin \ndie notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird. Dabei kommt es weder \ndarauf an, wie der Prüfer diese Bemerkungen gemeint hat, noch darauf, wie die \nAntragstellerin sie verstanden hat. Entscheidend ist, wie ein verständiger Prüfling die \nÄußerungen \nin \nder \ngegebenen \nSituation \nverstehen \ndurfte \n(Jeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338). \n \naa) Die Frage, woher die zu prüfende Person „kommt“, in einem Kennenlerngespräch mit \nder prüfenden Person kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass Misstrauen \nentsteht, ob die oder der Prüfende die Prüfung sachlich neutral durchführen und bewerten \nwird. Denn die „Herkunft“ einer Person – im Sinne des Orts der Geburt oder der \nAnsässigkeit der Person selbst oder ihrer Vorfahren (vgl. Sperlich, in: Fischer-Lescano \nu.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 10) – ist ein \nUmstand, der aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Durchführung und Bewertung \neiner Prüfung keine Rolle spielen darf (vgl. Art. 2 Abs. 2 BremLVerf: „Niemand darf wegen \n[…] seiner Heimat und Herkunft […] bevorzugt oder benachteiligt werden“; vgl. ferner Art. \n\n6 \n \n3 Abs. 3 GG). Es gibt daher für die prüfende Person in aller Regel keinen Grund, die \n„Herkunft“ der zu prüfenden Person zu kennen. Zur Thematisierung eventueller \nsprachlicher Herausforderungen bei der Prüfung kann konkret über diese gesprochen \nwerden. \n \nbb) Für sich allein dürfte die Frage nach der „Herkunft“ der oder des zu Prüfenden zwar in \naller Regel noch nicht die Besorgnis der Befangenheit der oder des Prüfenden begründen. \nVorliegend kommen indes noch problematische Äußerungen bei den Unterrichtsbesuchen \nvom 11.05.2023 und 07.06.2023 hinzu: \n \nDie Frage, ob sie „wisse wo sie sei“, ist geeignet, bei der zu prüfenden Person Misstrauen \ndaran zu begründen, dass die prüfende Person ihr sachlich, fair und neutral \ngegenübersteht. Die Frage kann vom Prüfer wörtlich genommen nicht ernst gemeint \ngewesen sein, denn selbstverständlich kannte die Antragstellerin in dem Moment, als sie \ndas gefragt wurde, ihren Aufenthaltsort. Es handelte sich um eine rhetorische Frage, die \ndarauf hinauslief, dass die Antragstellerin die Situation, in der sie sich befand, nach Ansicht \ndes Prüfers völlig falsch einschätzte. Diese Auffassung kann und muss der oder die \nPrüfende indes in anderer, sachlicher Form zum Ausdruck bringen. Bei dem Gebot eines \nfairen, sachlichen und neutralen Auftretens des Prüfers geht es weniger um den Inhalt, als \num die äußere Form (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. \n2022, Rn. 331). Um die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie bei der \nUnterrichtsplanung die Lernvoraussetzungen bzw. den sozialen Hintergrund der \nSchülerinnen und Schüler stärker oder anders berücksichtigen müsse, hätte Herr genau \ndies zu ihr sagen können. Die rhetorische Frage nach der Selbstverständlichkeit, ob sie \n„eigentlich wisse wo sie sei“, kann von der gefragten Person in einer Situation wie der hier \nin Rede stehenden ohne weiteres so verstanden werden, dass der Fragende ihr \ngrundlegende intellektuelle Fähigkeiten abspricht. \n \n2. Auf die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich die Antragstellerin jedoch \nnicht mehr berufen, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen hat, diese Besorgnis \nunverzüglich nach dem Bekanntwerden der sie begründenden Umstände zu rügen. \n \na) Diese Rügeobliegenheit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Sie soll zum \neinen verhindern, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels \nzunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm \nnicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient die \nObliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der \nPrüfungsbehörde an einer möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit \n\n7 \n \ndem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, BVerwGE 96, 126; OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 \n– 2 LA 308/16, juris Rn. 9; SächsOVG, Urt. v. 25.10.2016 – 2 A 308/15, juris Rn. 15). Die \nRügeobliegenheit gilt insbesondere sowohl im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit \nals auch für Verstöße gegen die Gebote der Fairness und Sachlichkeit (vgl. Jeremias, in: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 333 und 347 m.w.N.). \n \nb) Es liegt hier kein Ausnahmefall vor, in dem eine Rügeobliegenheit nicht bestand. Ein \nsolcher kommt nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen \nRüge verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können (OVG Bremen, Beschl. v. \n18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 10; Beschl.v. 12.02.2018 – 2 PA 293/16, juris Rn. 16 \nff.). \n \nZu dem Zweck, der Prüfungsbehörde eine Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, \ndie mit wachsendem Abstand zu den Vorfällen immer schwieriger wird, (Beweissicherung), \nwar eine unverzügliche Rüge vorliegend zwar nicht erforderlich. Dieser Zweck entfällt, \nwenn der Mangel des Prüfungsverfahrens unstreitig, dokumentiert oder offensichtlich ist \n(OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 11). Vorliegend ist unstreitig, \ndass der Prüfer die Antragstellerin beim Vorgespräch nach ihrer Herkunft gefragt hat und \ndass er sie bei den Unterrichtsbesuchen gefragt hat, ob sie „wisse wo sie sei“ bzw. „wo sie \nsich befinde“. Streitig ist nur die Bewertung dieser Vorgänge. \n \nDie Zwecke, die Schaffung einer ungerechtfertigten weiteren Prüfungschance zu \nverhindern und der Prüfungsbehörde vor Abschluss der Prüfung eine Abhilfe zu \nermöglichen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 11) hätte eine \nunverzügliche Rüge jedoch erfüllen können. Der Antragstellerin wurde die Besetzung der \nPrüfungskommission mit Schreiben vom 26.05.2023 – also circa einen Monat vor der \nPrüfung – formell mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die ersten beiden Vorfälle, aus \ndenen \ndie \nAntragstellerin \ndie \nBesorgnis \nder \nBefangenheit \nherleitet \n(das \nKennenlerngespräch vom 18.04.2023 und der Unterrichtsbesuch vom 11.05.2023), bereits \nstattgefunden. Der letzte dieser Vorfälle (zweiter Unterrichtsbesuch) ereignete sich am \n07.06.2023, also gut 3 Wochen vor der Prüfung. Dies lies ihr ausreichend Zeit und Ruhe \num bis zur Prüfung darüber nachzudenken, ob sie eine Besorgnis der Befangenheit rügen \nwill \n(vgl. \nzum \nErfordernis \nausreichender \nZeit \nund \nRuhe \nJeremias, \nin: \nFischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217, 349). Hätte sie sich \nentschieden, die Rüge noch vor Prüfungsbeginn zu erheben, hätte die Prüfungsbehörde \ndie Möglichkeit gehabt, den Vorgang zu prüfen und Herrn durch eine andere prüfende \nPerson zu ersetzen, um den Verfahrensverstoß zu vermeiden. \n\n8 \n \n \nc) Die Antragstellerin hat die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers erstmals in ihrer \nWiderspruchsbegründung vom 07.09.2023 geltend gemacht. Dies war nicht mehr \n„unverzüglich“. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB; \nvgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 LA 308/16, juris Rn. 14). Maßgeblich sind \ninsoweit die Umstände des Einzelfalls (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, \nPrüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 218, 334). In der Regel kann von einem Prüfling, der \nschon vor der Prüfung Anlass hat, die Befangenheit des Prüfers zu vermuten, erwartet \nwerden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt. Damit wird von ihm \nnichts Unzumutbares verlangt, denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter dem \nVorbehalt zu stellen, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird (Jeremias, \nin: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 349). Gründe, dies im Fall \nder Antragstellerin anders zu bewerten, sind nicht ersichtlich. Sämtliche Ereignisse, aus \ndenen die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit ableitet, hatten sich drei Wochen \nund mehr vor der Prüfung ereignet und haben in Anwesenheit der Antragstellerin \nstattgefunden. Es ist ohne Weiteres zumutbar, in dieser Zeitspanne zu entscheiden, ob \nman eine Befangenheitsrüge erheben will oder nicht. Die gegenteilige Auffassung der \nBeschwerde überzeugt nicht: Dass zwischen Prüfling und Prüfer ein Ausbildungsverhältnis \nund insoweit auch ein „Machtgefälle“ besteht, ist keine Besonderheit, sondern in \nPrüfungssituationen sehr häufig der Fall. Auch bei „Letztversuchen“ entsteht daraus keine \nunüberwindliche „psychische Barriere“, die es gebietet, auf eine Rüge von bereits seit \nmehreren Wochen bekannten Befangenheitsgründen vor Beginn der Prüfung zu \nverzichten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. Nr. 36.2 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-07-18/2-b-172-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-07-18/2-b-172-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364193","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.395424+00:00"}}