{"status":"available","doknr":"OLD364192","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-01","aktenzeichen":"2 LA 167/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 167/23 \nVG: \n2 K 1855/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nRichter am Oberverwaltungsgericht Traub, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nStybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 1. August 2024 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - \nvom 14. April 2023 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung eines \nGalopprenntages im Jahr 2022. \n \nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem sogenannten \nRennbahngelände in Bremen-Hemelingen regelmäßig Galopprennen durchführte. Nach \nVeräußerung des Rennbahngeländes vom Kläger an die Beklagte wurde durch einen \nVolksentscheid im Jahr 2019 ein Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur \nErhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und \ngemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.GBl. 2019, S. 516), das eine \nNutzung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung ausdrücklich ausschloss. Die \nRegelung einer verbindlichen Bauleitplanung für das Gebiet ist bis heute nicht \nabgeschlossen; die zukünftige Entwicklung des Areals war bis in das Jahr 2023 \nGegenstand eines Beteiligungsprozesses unter Federführung der damaligen Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. \n \nBis zu einer Entscheidung über die künftige Nutzung wurde und wird das Grundstück von \neiner durch die Beklagte beauftragten GmbH für Zwischennutzungen an Dritte zur \nVerfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits verschiedene Veranstaltungen \ndurchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzurechnen sind. Auch dem Kläger \nwurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss \nvom 20.08.2021 (2 V 1576/21) das Gelände für die Durchführung eines Galopprenntages \nim November 2021 überlassen. Im März 2022 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das \nRennbahngelände nach einem letzten Renntag im April aufgrund der Herstellung eines \nVerbindungsweges in Nord-Süd-Richtung nicht mehr für die Durchführung von \nGalopprennen zur Verfügung stehe. \n \nDer Kläger führte vor dem Verwaltungsgericht erfolglos ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen die Herstellung der Rad- und Fußwegeverbindung, mit der eine \nWegebeziehung \nzwischen \nden \nStadtteilen \nVahr \nund \nHemelingen \nüber \ndas \nRennbahngelände hergestellt werden sollte. Die gegen die Ablehnung einer einstweiligen \nAnordnung erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom \n19.08.2022 – 1 B 134/22 – zurück. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit \nbegründet, dass das Rennbahngelände durch die Beklagte für die Zeit der \nZwischennutzung konkludent durch die Zurverfügungstellung des Geländes für \nunterschiedliche Veranstaltungen als eine öffentliche Einrichtung gewidmet worden sei., \nDessen Nutzung könne der Kläger nur im Rahmen des Widmungszwecks beanspruchen. \n\n3 \n \nMit der Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges sei eine nachträgliche \nBeschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes \nvorgenommen worden, die die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem \nRennbahngelände ausschließe. Dazu habe es weder eines ausdrücklichen förmlichen \nBeschlusses des Senats noch der Stadtbürgerschaft bedurft; vielmehr sei der Wille der \nGemeinde zur Beschränkung des Widmungsumfangs auf sonstige Weise hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck gekommen. So habe die Deputation für Mobilität, Bau und \nStadtentwicklung in ihrer Sitzung vom 24.06.2021 der Planung und Finanzierung zur \nHerstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der \nVariante 1 zugestimmt, die keine Berücksichtigung des Geläufs und damit den Ausschluss \nvon zukünftigem Galopprennsport vorsehe und beschlossen, dass der Nutzungsbaustein \nGalopprennsport bei der Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des \nWerkstattverfahrens keine Berücksichtigung mehr finde. Die Stadtbürgerschaft und der \nSenat hätten ihren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das \nRennbahngelände und den sich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports \naus den künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zusätzlich dadurch zum Ausdruck \ngebracht, dass die Stadtbürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, Bündnis \n90/Die Grünen und DIE LINKE einen Antrag der Fraktion der CDU abgelehnt habe, der \ndarauf abzielte, den Galopprennsport bei den zukünftigen Nutzungen des Geländes nicht \nauszuschließen und mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis \nzum Abschluss des Werkstattverfahrens zu warten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. \n20/631 \nS; \nPlenarprotokoll \n33. \nSitzung \nv. \n25.01.2022, \nS. \n1835 \nff.). \nDie \nWidmungsbeschränkung verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Ein \nindividueller Anspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbetrieb \neiner bestimmten öffentlichen Einrichtung bestehe nicht und die Beschränkung der \nWidmung verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot. Es seien keine sachfremden \nErwägungen angestellt worden. Die Herstellung des Verbindungswegs verhindere daher \nkeine Nutzungen, die nicht bereits durch eine Beschränkung der Widmung ausgeschlossen \nwären. \n \nAm 25.08.2022 beantragte der Kläger die Zwischennutzung des Rennbahngeländes zur \nDurchführung eines weiteren Renntages am 29.10.2022 und alternativ die Durchführung \neiner Publikumsveranstaltung mit der Vorstellung von Pferden, einer Pferdeparade, einem \noptionalen Ponyrennen und einem Ausklang unter Nutzung von Teilflächen und einigen \nGebäuden. Mit Bescheid vom 08.09.2022 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa der Beklagten den Antrag hinsichtlich der Durchführung eines Renntages ab und \nließ die beantragte Alternativveranstaltung unter Auflagen zu. Zur Begründung führte sie \nim Wesentlichen aus, aufgrund von Bauarbeiten auf dem Gelände zur Herstellung einer \n\n4 \n \nWegeverbindung stünde die Galopprennbahn in Gänze nicht mehr zur Verfügung. Auch \nnach Fertigstellung der Wegeverbindung könne das Gelände nicht mehr für die \nDurchführung eines Renntages genutzt werden. Denn mit der Entscheidung der \nStadtgemeinde Bremen für den Bau der Wegeverbindung sei der Widmungszweck für die \nZeit der Zwischennutzung nachträglich beschränkt worden und umfasse den \nGalopprennsport nicht mehr. \n \nGegen die Teilablehnung hat der Kläger am 07.10.2022 Klage erhoben, die er nach \nVerstreichen des beabsichtigen Renntages auf die Feststellung, dass die Ablehnung des \nAntrages auf Durchführung eines Galopprenntages am 29.10.2022 rechtswidrig war und \ner einen Anspruch auf Verschaffung des Rennbahngeländes an diesem Tag zur \nDurchführung eines Galopprennens hatte, umgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat die \nFortsetzungsfeststellungsklage durch Urteil vom 14.04.2023 abgewiesen. Zur Begründung \nseiner \nAuffassung, \ndass \nein \nAnspruch \ndes \nKlägers \nauf \nVerschaffung \ndes \nRennbahngeländes zur Durchführung eines Renntages nicht bestand, hat es sich im \nWesentlichen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen. \n \nGegen das am 31.05.2023 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf \nZulassung der Berufung vom 22.06.2023, den er durch Schriftsatz vom 18.07.2023 \nbegründet hat. \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. \n \nDer Kläger hat nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Berufung wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen ist. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 \nBvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die \nRichtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es \nmuss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 \n\n5 \n \nLA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 \nm.w.N.). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist \ninsoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung \nerforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, \nBeschl. v. 06.07.2023 - 2 LA 318/22, juris Rn. 10). Dem genügt das Zulassungsvorbringen \nnicht. \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung den Ausführungen \ndes 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.08.2022 dazu, dass dem \nKläger kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Herstellung des Verbindungsweges über \ndas Rennbahngelände zu gewähren ist, angeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat \ndort ausführlich begründet, dass die Beklagte eine nachträgliche Beschränkung des \nWidmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes vorgenommen hat, \ndie die Durchführung weiterer Galopprennen vor Ort ausschließt und durch die Rechte des \nKlägers nicht verletzt werden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung, auf \ndie verwiesen wird, an. Das Zulassungsvorbringen – mit dem allein die Annahme einer \nrelevanten Widmungsänderung angegriffen wird – gebietet keine abweichende rechtliche \nBewertung. \n \n1. Die Rüge, für die Entwidmung öffentlicher Einrichtungen sei nicht „die städtische \nDeputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung und mit ihr die zuständige Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“, sondern „der \nSenator für Wirtschaft“ zuständig, stellt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nnicht schlüssig in Frage. \n \nDie Schaffung und Erhaltung öffentlicher Einrichtungen fußt auf dem aus der \nSelbstverwaltungsgarantie \nfolgenden \nRecht \nauf \neigenverantwortliche \nAufgabenwahrnehmung. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung stellt – ebenso wie \nnachträgliche Veränderungen der Widmung – einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt \ndar, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Erforderlich aber auch \nausreichend ist, dass der Wille der Gemeinde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck \ndienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist (OVG Bremen, \nBeschl. v. 20.04.2007 - 1 B 130/07, juris Rn. 4; Beschl. v. 07.09.2022 - 1 B 227/22, juris \nRn. 6). \n \nSoweit – wie vorliegend – keine gesetzlichen Vorgaben für die innergemeindliche \nOrgankompetenz zur Willensbildung bestehen, richtet sie sich nach der allgemeinen \nKompetenzverteilung zwischen den Gemeindeorganen (vgl. Bay. VGH., Urt. v. \n\n6 \n \n31.03.2003 - 4 B 00.2823, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 15.03.2004 - 22 B 03.1362, juris Rn. 31 \nf.; VGH BW, Urt. v. 01.10.2009 - 6 S 99/09, juris Rn. 22; Hettich, NVwZ 2023, 1689 (1690 \nf.). Änderungen des Widmungszwecks dahin, dass entgegen der bisherigen Praxis \nbestimmte Nutzungen nicht mehr zulässig sein sollen, obliegen demnach gemäß Art. 145 \nAbs. 1, 148 Abs. 1 BremLV entweder der Stadtbürgerschaft oder dem Senat, der analog \nArt. 118 Abs. 1 Satz 1 BremLV „die Verwaltung führt“ und damit die grundsätzlich \nzuständige Verwaltungsbehörde der Stadtgemeinde Bremen ist, sofern diese Befugnisse \nnicht auf andere Stellen übertragen worden sind. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angenommen, \ndass sowohl der Senat als auch die Stadtbürgerschaft ihren Willen zur Herstellung des \nVerbindungsweges über das Rennbahngelände und den sich daraus ergebenden \nAusschluss des Galopprennsports aus den künftigen Nutzungen hinreichend deutlich zum \nAusdruck gebracht haben. Die gegen diese Annahme im Zulassungsverfahren \nvorgebrachten Einwände überzeugen jeweils nicht, so dass eine abschließende \nBewertung, welches der beiden Gemeindeorgane berufen war, Änderungen der \nZwischennutzung des Rennbahngeländes zu beschließen, nicht zu erfolgen braucht. \n \nDass der Senat seine Befugnisse insoweit nach Art. 148, Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 1 BremLV \ngemäß Art. 118 Abs. 3 BremLV nicht auf die damalige Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Europa, die von der städtischen Deputation für Mobilität, \nBau und Stadtentwicklung beauftragt worden war, eine Nutzungsperspektive für das \nRennbahngelände zu entwickeln, sondern stattdessen auf den „Senator für Wirtschaft“ \nübertragen habe, wird durch den Kläger zwar behauptet. Für seine Auffassung, nur der \n„Senator für Wirtschaft“ könne im Rahmen seiner Zuständigkeit das Rennbahngelände für \nbestimmte Veranstaltungsformen entwidmen, liefert er indes keine Begründung. Damit \nverfehlt das Zulassungsvorbringen ersichtlich die Darlegungsanforderungen (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO), weil es eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden \nGründen der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lässt. Die Deputationsvorlage, auf \nderen Grundlage die Städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung am \n24.06.2022 über die Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das \nRennbahngelände unter Ausschluss des Galoppsports als Nutzungsart beschlossen hat, \nist zudem mit der damaligen Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa abgestimmt \nworden. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die damalige Senatorin für \nKlimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau habe für den Senat \nden Willen zur Einschränkung des Widmungszwecks des Rennbahngeländes in \nÜbereinstimmung mit dem Beschluss der Deputation zum Ausdruck gebracht hat, unter \n\n7 \n \nHinweis auf das Plenarprotokoll zur 33. Sitzung der Stadtbürgerschaft zu dem Antrag der \nFraktion der CDU, die Zwischennutzungsmöglichkeit für den Galopprennsport nicht \nauszuschließen, ausführlich begründet. Dagegen bringt der Zulassungsantrag konkret \nnichts vor. \n \nNicht überzeugend ist weiter die Argumentation, auch die Stadtbürgerschaft habe ihren \nWillen zum Ausschluss des Galopprennsports auf dem Rennbahngelände nicht \nhinreichend konkret und eindeutig kundgetan. Das Verwaltungsgericht hat darauf \nabgestellt, dass die Stadtbürgerschaft in der Sitzung vom 25.01.2022 in Kenntnis des \nDeputationsbeschlusses vom 24.06.2021 den Antrag der CDU-Fraktion abgelehnt hat, den \nSenat aufzufordern, bei der weiteren Entwicklung des Rennbahngeländes allen beteiligten \nAkteuren zukünftig die Nutzung des Geländes zu ermöglichen, was auch den Renn- und \nden Golfsport einschließe und mit dem Bau der Wegeverbindung über das \nRennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens zuzuwarten. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, daraus folge, dass auch die Stadtbürgerschaft \nkünftig Galoppsportveranstaltungen von der Zwischennutzung ausschließen wollte, \nüberzeugt. Der Antrag der CDU-Fraktion nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass die \nRegierungskoalition „trotz des noch stattfindenden Werkstattverfahrens […] bereits \nzukünftige Nutzungen ausgeschlossen (Galoppsport, Golfsport und Pferdesport)“ habe. Er \nbezweckte nach seiner Begründung gerade die Offenhaltung des Rennbahngeländes für \nweitere Veranstaltungen des Pferdesports mindestens bis zum Abschluss der zweiten \nPhase des Planungsverfahrens, dem Werkstattverfahren. Es liegt daher auf der Hand, \ndass die Ablehnung dieses Antrags durch die Stadtbürgerschaft den Ausschluss weiterer \nGalopprennen von der Zwischennutzung bestätigt hat. \n \n2. Der Kläger stellt das Urteil des Verwaltungsgerichts schließlich nicht durch den Vortrag \nschlüssig in Frage, auch nach dem Bau der Fuß- und Radwegeverbindung seien \nGalopprennen auf dem Rennbahngelände weiterhin möglich, so dass die Beklagte bei ihrer \nEntscheidung von falschen Vorzeichen ausgegangen sei. \n \nDer Kläger übersieht dabei, dass das von ihm vorgelegte Schreiben des „Deutscher \nGalopp e.V.“ vom 11.02.2021, aus dem sich die Möglichkeit des Überquerens von \nVerbindungswegen bei Galopprennveranstaltungen mittels eines „Überbaus“ bei \nBeachtung bestimmter Vorgaben ergibt, bereits Gegenstand der Beschlussvorlage der \nStädtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung zur geplanten Rad- und \nFußwegeverbindung über das Rennbahngelände war. In der Beschlussvorlage wird auf \nS. 4 ausgeführt, zentraler Diskussionspunkt der Machbarkeitsuntersuchung zur \nAusgestaltung der Wegeverbindung sei die Berücksichtigung von zukünftigen \n\n8 \n \nGalopprennen auf dem Rennbahngelände gewesen. Nach Rücksprache mit dem \n„Deutschen Galopp e.V.\" als Dachverband für den deutschen Galoppsport sei eine \nQuerung des Geläufs mit einer öffentlichen Wegeverbindung möglich, sofern bestimmte \nKriterien erfüllt würden. Dazu gehörten u.a. eine Absenkung des Weges im Bereich des \nGeläufs um ca. 15 bis 20 cm sowie eine rechtwinklige Querung. In der weiteren \nEntwurfsplanung sei die Wegeverbindung daher in zwei Varianten, einmal mit und einmal \nohne Berücksichtigung des Galoppsports erarbeitet worden (vgl. Bl. 12 der beigezogenen \nGerichtsakte zum Az. 5 V 527/22). Daraus folgt, dass die zur Entscheidung gestellte \nEntscheidungsalternative („Variante 2“) gerade eine bauliche Ausgestaltung vorsah, die \nden weiteren Galoppsport nach der Expertise des „Deutscher Galopp e.V.“ ermöglicht \nhätte. Mit Ablehnung dieser Variante hat sich die Deputation daher zugleich bewusst gegen \ndie weitere Nutzung des Rennbahngeländes zu Zwecken des Galoppsports entschieden. \nDer Ausschluss dieser Nutzung war also nicht – wie der Kläger sinngemäß meint – lediglich \nunbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Folge der baulichen Ausgestaltung einer Nord-\nSüd-Wegeverbindung \nüber \ndas \nRennbahngelände, \nsondern \nErgebnis \neines \nAbwägungsprozesses unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger Nutzungskonflikte. \nDarauf, ob Pferderennen auf dem Rennbahngelände „mit einigem Aufwand“ auch heute \nnoch möglich wären, kommt es daher nicht an. Unabhängig hiervon hat der Kläger seine \nBehauptung, auch nach der derzeitigen baulichen Lage seien Pferderennen durch eine \nvorübergehende \nAufhöhung \ndes \nRennbahngeländes \ndurchführbar, \nnicht \nweiter \nsubstantiiert. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Oberkante der \nWegeverbindung ca. 10 bis 15 cm über der Oberkante des Geläufs liege. Nach der \nStellungnahme des „Deutscher Galopp e.V.“ vom 11.02.2021 ist Voraussetzung für den \nRennbahnbetrieb, dass das Niveau des Überweges ca. 20 bis 30 cm unter dem Niveau \ndes Geläufs liegt. Es erscheint äußerst fraglich, ob und mit welchen Mitteln bei dieser \nAusgangslage die sichere Überquerung des Verbindungsweges durch die Pferde \nsichergestellt werden kann. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. \nTraub \nStybel \nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-08-01/2-la-167-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-08-01/2-la-167-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364192","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.369015+00:00"}}