{"status":"available","doknr":"OLD364191","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-28","aktenzeichen":"2 LB 199/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 199/24 \nVG: \n3 K 804/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Berichterstatter aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 28. August 2024 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nKläger \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen —3. Kammer – \nvom 1. Dezember 2023 abgeändert. \n\n2 \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Amts für \nSoziale Dienste vom 20.12.2022 verpflichtet, die allgemeine Eignung \nder Kläger zur Adoption von A. , festzustellen, einen die allgemeine \nAdoptionseignung der Kläger bestätigenden Bericht zu erstellen \nund diesen der GZA Hamburg zuzuleiten. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens \nin beiden Instanzen trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um eine Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger für eine Auslandsadoption nach \n§ 7b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). \n \nDie 1971 geborene Klägerin, die von den Philippinen stammt, und der 1979 geborene \nKläger sind seit 2014 miteinander verheiratet und leben zusammen in Bremen. Der Kläger \nleidet an einer „leichten kognitiven Störung“, einer Lernstörung und einer „leichten \nmotorischen Funktionsstörung“. Die Klägerin leidet an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller \nHypertonie und chronischer Niereninsuffizienz. Die Kläger haben ungewollt keine Kinder. \n \nAm kam auf den Philippinen der Sohn der Nichte der Klägerin, A. , zur Welt. Die \nKindsmutter erklärte, kein Interesse an dem Kind zu haben, und regte dessen Adoption \ndurch die Klägerin an. Das Kind lebt derzeit auf den Philippinen bei einer Großtante und \neinem Onkel. \n \nAm 24.10.2017 beantragten die Kläger bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Amts für \nSoziale Dienste (AfSD), dem Jugendamt der Beklagten, die Feststellung ihrer \nAdoptionseignung in Bezug auf das Kind. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.11.2018 \nabgelehnt; der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 \nals unbegründet zurückgewiesen. \n \n\n3 \n \nDie Kläger haben am 18.04.2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und ursprünglich \ndie Aufhebung des Bescheids vom 01.11.2018 und des Widerspruchsbescheids vom \n27.03.2019 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung ihrer Adoptionseignung \nbeantragt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 hat die Beklagte die vorgenannten Bescheide \naufgehoben, weil diese sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Kläger \nauseinandersetzten. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 teilte die Beklagte dem \nVerwaltungsgericht mit, das Jugendamt „lehn[e] eine Eignungsprüfung mit dem Hinweis \nab, die beiden Mitarbeiterinnen der Adoptionsstelle seien befangen, eine Vertretung sei \nnicht gewährleistet und die Kläger mögen sich an die GZA [= Gemeinsame Zentrale \nAdoptionsstelle] Hamburg wenden“. Am 02.11.2021 wies das Verwaltungsgericht darauf \nhin, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Neufassung von 2021 bei internationalen \nVerfahren eine zweistufige Eignungsprüfung vorsehe, für deren erste Stufe die Beklagte \nzuständig sei, während die GZA erst auf der zweiten Stufe tätig werde. Daraufhin wurde \ndas Eignungsprüfungsverfahren durch das Jugendamt der Beklagten ab dem 11.11.2021 \nfortgesetzt. Parallel dazu holte die GZA im Vorgriff auf die zweite Stufe der \nEignungsprüfung ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter kam zu dem \nErgebnis, „dass bei [den Klägern] eine Eignung zur Betreuung, Versorgung, Erziehung und \nFörderung eines Adoptivkindes von den Philippinen gegeben“ sei. Mit Bescheid vom \n20.12.2022 lehnte das Jugendamt der Beklagten den Antrag auf Feststellung der \nAdoptionseignung erneut ab. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 haben die Kläger diesen \nBescheid in das Klageverfahren einbezogen. Bezüglich der ursprünglich angefochtenen \nBescheide haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. \n \nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass sich \nzentrale Elemente des Bescheids vom 20.12.2022 auf Aspekte bezögen, die nicht von der \nBeklagten auf der ersten Stufe das Adoptionsvermittlungsverfahrens, sondern erst von der \nGZA auf der zweiten Stufe zu prüfen seien. Die vorliegenden Gutachten und ärztlichen \nAtteste bestätigten die allgemeine Adoptionseignung der Kläger. Die Beklagte habe keine \ntragfähigen Indizien benannt, die dies entkräften. Ihre negativen Bewertungen seien \nfachlich \nunangemessen \nund \nnicht \nvertretbar. \nEs \nfehle \ninnerhalb \nder \nAdoptionsvermittlungsstelle der Beklagten zudem an Einsicht, dass das erste \nEignungsfeststellungsverfahren fehlerhaft war. \n \nDie Kläger haben erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \n1. den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022 aufzuheben, \n2. die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von sechs Wochen einen positiven \nSozialbericht zu erstellen, in dem die Eignung der Kläger zur Adoption von A. , \nfestgestellt wird, \n\n4 \n \n3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten über den \nAntrag auf Prüfung und Feststellung der Adoptionseignung der Kläger unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt \nund vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, das Gutachten sei nur ein Hilfsmittel für de \nBewertung der Eignung der Kläger. Es sei von der Adoptionsvermittlungsstelle \nausgewertet worden, stehe aber nicht über deren eigener Beurteilung. Die Aufhebung des \nersten Bescheids habe der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der GZA \nbeauftragten Gutachters als sachverständigem Zeugen. \n \nMit Urteil vom 01.12.2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die \nBeteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben, den Bescheid der Beklagten vom \n20.12.2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Kläger auf \nFeststellung ihrer allgemeinen Adoptionseignung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei \nals Kombination aus Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 und \nallgemeiner Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines \nSozialberichts, in dem die Adoptionseignung festgestellt wird, zulässig. Denn die \nAblehnung der Erstellung eines solchen Berichts sei Verwaltungsakt, während ein positiver \nEignungsbericht Realakt sei. In Bezug auf den Anfechtungsteil sei die Klage begründet, \ndenn der Ablehnungsbescheid vom 20.12.2022 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in \nihren \nRechten. \nBei \nder \nBeurteilung \nder \nAdoptionseignung \nstehe \nder \nAdoptionsvermittlungsstelle zwar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Diesen Spielraum habe die Beklagte jedoch überschritten. Die \nauf den Gesundheitszustand der Kläger bezogenen Erwägungen der Beklagten seien nicht \nnachvollziehbar. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entsprächen insoweit nicht \ndem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Atteste und Befundberichte. Die Ablehnung einer \nEinladung des Jugendsamts zu einer bestimmten Besprechung durch die Klägerin sei kein \ntauglicher Anknüpfungspunkt für den Schluss auf eine wesentlich herabgesetzte \nBelastbarkeit. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der fehlenden Adoptionseignung \ndamit, dass die Kläger die Brisanz des Themas „Diskriminierung und Rassismus“ nicht \nwahrnähmen. Es sei schon fraglich, ob dieses Thema überhaupt auf der ersten Stufe – der \n\n5 \n \nPrüfung der allgemeinen Adoptionseignung (§ 2c Abs. 1 i.V.m. § 7b AdVermiG) – zu prüfen \nsei, oder erst auf der zweiten Stufe – der Prüfung der länderspezifischen Adoptionseignung \n(§ 2c Abs. 1 i.V.m. § 7c AdVermiG) durch die GZA. Jedenfalls sei die Einschätzung der \nBeklagten inhaltlich nicht nachvollziehbar. Allein daraus, dass die Klägerin nach eigenen \nAngaben in Deutschland noch keine ausländerfeindlichen Diskriminierungserfahrungen \ngemacht habe, könne dies nicht abgeleitet werden. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass \ndie Beklagte die mangelnde Eignung der Klägerin auf unzureichende Deutschkenntnisse \nstütze. Die Klägerin komme Im Alltag mit ihren Deutschkenntnissen gut zurecht und könne \nim Notfall auch auf Englisch kommunizieren. Zudem spreche sie die Muttersprache des \nKindes. Fachlich nicht vertretbar sei es, wenn die Beklagte die Erziehungsvorstellungen \nund –ziele der Kläger als Begründung für die fehlende Adoptionseignung heranziehe. Der \nGutachter habe überzeugend ausgeführt, dass die Erziehungsvorstellungen der Kläger mit \ndem Standard seriöser aktueller Pädagogik in Einklang stünden, während die Forderung \nder Beklagten nach „Augenhöhe zwischen Kind und Eltern“ entwicklungspsychologisch \nnicht erreichbar sei. Der Vorwurf der Beklagten, die Kläger würden die Identität des \nbiologischen Vaters vor dem Kind verheimlichen, treffe nicht zu. Die Kindsmutter habe \nschriftlich bestätigt, niemandem gesagt zu haben, wer der Kindsvater ist. Nicht \nnachvollziehbar sei ferner die Annahme der Beklagten, die Kläger verfügten nicht über ein \nausreichendes soziales Netzwerk. Die Familie des Klägers und die Familie der Klägerin \nunterstützten das Adoptionsvorhaben vollumfänglich. Die Befürchtung der Beklagten, die \nEltern des Klägers seien aufgrund ihres Alters absehbar selbst auf umfangreiche \nUnterstützung seitens der Kläger angewiesen, habe keine konkrete Grundlage. Im Übrigen \nhabe der Gutachter die Kläger als ausreichend gesprächig, offen und initiativ eingeschätzt, \num nach der Adoption Bekanntschaften mit Eltern anderer Kinder zu knüpfen. Auch die \nKritik der Beklagten an der Adoptionsmotivation der Kläger sei nicht nachvollziehbar. \nHauptgrund für den Adoptionswunsch nicht sei, dem Kind ein materiell besseres Leben in \nDeutschland zu bieten, sondern, ein Kind aufzunehmen, das nach Angaben der \nVerwandten, bei denen es derzeit lebt, dort nicht bleiben könne. Aus den vorgenannten \nGründen sei die Beklagte analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung zu \nverurteilen. Hingegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten \nzur \nFeststellung \nder \nallgemeinen \nAdoptionseignung. \nAngesichts \ndes \nBeurteilungsspielraums der Beklagten könne das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger \nsämtliche Voraussetzungen für die allgemeine Adoptionseignung erfüllen. \n \nMit Beschluss vom 21.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beklagten \nauf Zulassung der Berufung abgelehnt und die Berufung der Kläger zugelassen. \n \n\n6 \n \nZur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, dass sie nicht nur Anspruch auf eine \nneue Entscheidung der Beklagten über ihre allgemeine Adoptionseignung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts haben, sondern einen Anspruch auf Feststellung der \nallgemeinen \nAdoptionseignung. \nDer \nvon \nder \nGZA \nbeauftragte, \nanerkannte \nSachverständige habe die Adoptionseignung eindeutig bejaht. Dabei habe er auch die \nallgemeine Adoptionseignung geprüft. Dass er damit möglicherweise den Prüfungsrahmen \nder GZA überschritten habe, schmälere den Wert des Gutachtens als Beweismittel nicht. \nZudem überlappten sich beide Stufen und seien nur schwer voneinander abzugrenzen. \nTrotz umfangreicher Prüfung habe die Beklagte bislang keine tragfähigen Anhaltspunkte \nbenannt, die gegen ihre allgemeine Adoptionseignung sprechen. Sie hätten mittlerweile \nzudem an einem Online-Seminar zum Umgang mit Rassismus gegen Adoptivkinder \nteilgenommen. Ihr soziales Netzwerk habe sich vergrößert. Die Klägerin habe ein Deutsch-\nSprachzertifikat B 1 erworben. \n \nDie Kläger beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. \nKammer – vom 01.12.2023 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, \nund die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von sechs Wochen die allgemeine \nEignung der Kläger für die Adoption von A. , festzustellen, einen die \nAdoptionseignung der Kläger bestätigten Bericht zu erstellen und diesen der \nGZA Hamburg zuzuleiten; \nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten über den \nAntrag auf Prüfung und Feststellung der Adoptionseignung der Kläger unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu \nentscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sie zurecht nicht verurteilt, die \nallgemeine Adoptionseignung der Kläger festzustellen. Das von der GZA eingeholte \nSachverständigengutachten sei für die erste Stufe der Eignungsprüfung durch die \nkommunale Adoptionsvermittlungsstelle nicht von Bedeutung. Ungeachtet dessen habe \nsie, die Beklagte, sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Der Gutachter setze \nthematische Schwerpunkte, die die Beklagte nicht teile. Soweit der Gutachter auch die \nallgemeine Adoptionseignung geprüft habe, habe er seine Kompetenzen überschritten. \nAufgabe des Gutachters sei es gewesen, ein psychologisches Gutachten für eine \nAuslandsadoption „entsprechend den Anforderungen der Philippinen“ zu erstellen. Die \n\n7 \n \nkommunale Adoptionsvermittlungsstelle habe ihr Verfahren eigenständig durchzuführen. \nZwischen dem Blickwinkel des psychologischen Gutachters und den fachlichen Standards \nder Adoptionsvermittlungsstelle bestünde größtenteils keine Übereinstimmung. Eine \nErmessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Es gebe Eignungsmerkmale, die die \nAdoptionsvermittlungsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums noch einmal neu \nbewerten müsse. Dies betreffe zum einen die Deutschkenntnisse der Klägerin. Es sei \nfraglich, ob nicht mindestens Kenntnisse auf dem Niveau B 2 erforderlich seien. Des \nWeiteren stelle sich die Frage der Auswirkungen der Wahrnehmungsstörungen des \nKlägers auf seine Erziehungsfähigkeit. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats über \ndie Berufung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 2, 3 VwGO). \n \nDie \nvon \nden \nerstinstanzlich \ngestellten \nAnträgen \nabweichende \nFassung \nder \nBerufungsanträge der Kläger ist keine Klageänderung. Es handelt sich lediglich um eine \nsachgerechtere Formulierung des schon ursprünglich Gewollten, die auf einen Hinweis des \nBerichterstatters zurückgeht. \n \nDie zulässige Berufung der Kläger ist weit überwiegend begründet. \n \nI. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Klage um eine Kombination aus Anfechtungs- und \nallgemeiner Leistungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handelt. \n \n1. Nach Auffassung der bisherigen (erstinstanzlichen) Rechtsprechung und der \nKommentarliteratur ist eine kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zu \nerheben. Denn nur die Ablehnung der allgemeinen Adoptionseignung (§ 7b AdVermiG) sei \nVerwaltungsakt, während es sich bei einem die allgemeine Adoptionseignung bejahenden \nEignungsbericht um schlichtes Verwaltungshandeln handle (vgl. VG München, Urt. v. \n21.10.2015 – M 18 K 5346, juris Rn. 32; Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 8 \nf.; beide m.w.N.). \n \n2. Aus Sicht des erkennenden Gerichts spricht jedoch viel dafür, dass die Mitteilung des \npositiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung an die Adoptionsbewerber (§ 7b \nAbs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG) ein Verwaltungsakt ist, der durch den \nentsprechenden Bericht an die Auslandsvermittlungsstelle (der den Bewerbern nicht \n\n8 \n \nausgehändigt werden darf, § 7b Abs. 2 Satz 2 i.V. § 7 Abs. 3 Satz 3 AdVermiG) vollzogen \nwird. \n \nGegen die herrschende Meinung spricht zum Einen, dass die Rechtsqualität der \nEntscheidung einer Behörde über einen Antrag üblicherweise nicht davon abhängt, ob sie \npositiv oder negativ ausfällt. \n \nDie Mitteilung des positiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung dürfte alle \nVoraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X erfüllen: Sie ist eine \nEntscheidung, die eine Behörde (das Jugendamt als örtliche Adoptionsvermittlungsstelle, \n§ 9b AdVermiG) in Bezug auf einen Einzelfall (den antragstellenden Adoptionsbewerber) \nauf dem Gebiet des öffentlichen (Sozial-)Rechts (§ 68 Nr. 12 SGB I) trifft. Die Regelung mit \nunmittelbarer \nRechtswirkung \nnach \nAußen \ndürfte \nin \nder \nfür \ndas \nweitere \nAdoptionsvermittlungsverfahren bindenden Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung \ndes Bewerbers bestehen. Denn die Auslandsvermittlungsstelle (§ 2a Abs. 4 AdVermiG) \ndarf im weiteren Verfahren nicht mehr von den Beurteilungen der örtlichen \nAdoptionsvermittlungsstelle zur allgemeinen Adoptionseignung abweichen (zur Bindung \nder Auslandsvermittlungsstelle vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 6; zur \nVerwaltungsaktsqualität abschließender Teilregelungen bestimmter Aspekte eines \nVerfahrens Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 9 Rn. 9). \n \n3. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist \nsowohl als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 in objektiver \nKlagehäufung mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Erstellung eines positiven Berichts \nnach § 7b Abs. 2 AdVermiG als auch als Verpflichtungsklage in Form einer \nVersagungsgegenklage gegen die mit Bescheid vom 20.12.2022 abgelehnte Feststellung \nder allgemeinen Adoptionseignung zulässig und weit überwiegend begründet. \n \nII. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen weder als kombinierte Anfechtungs- und \nallgemeine \nLeistungsklage \nnoch \nals \nVerpflichtungsklage \nin \nForm \nder \nVersagungsgegenklage Bedenken. \n \nIII. Die Klage ist sowohl als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage als \nauch als Verpflichtungsklage weit überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten \nvom 20.12.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (1.). Die Kläger \nhaben Anspruch auf die positive Feststellung ihrer allgemeinen Adoptionseignung, die \nErstellung eines entsprechenden Berichts und dessen Weiterleitung an die GZA Hamburg \nnach § 7b Abs. 2 AdVermiG (2.). Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der \n\n9 \n \nBeklagten dafür schon im Urteil eine Frist von sechs Wochen gesetzt wird; insoweit sind \nBerufung und Klage unbegründet (3.) \n \n1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, mit dem die Feststellung der allgemeinen \nEignung der Kläger zur Adoption des auf den Philippinen wohnenden Großneffen der \nKlägerin, A. , und die Erstellung eines Sozialberichts abgelehnt wurde, ist rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Rechten. Insoweit ist das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. den Beschluss des erkennenden Gerichts vom \n21.06.2024 – 2 LA 90/24 – über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags der \nBeklagten). \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu unrecht nur verurteilt, über den Antrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kläger haben \neinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre allgemeine Eignung zur Adoption des \nKindes feststellt, einen entsprechenden Bericht verfasst und diesen an die GZA Hamburg \nweiterleitet. \n \nNach § 2c Abs. 1, § 7b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG erfolgt auf Antrag der Adoptionsbewerber \neine Prüfung der allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem \nAufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle, hier durch das \nJugendamt der Beklagten (§ 9b AdVermiG) (im Folgenden: Prüfung der allgemeinen \nAdoptionseignung; \nerste \nStufe). \nDas \nErgebnis \nder \nEignungsprüfung \nist \nden \nAdoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG). \nFerner verfasst die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle über das Ergebnis ihrer \nEignungsprüfung einen Bericht, den sie einer zur internationalen Adoptionsvermittlung \nbefugten Stelle (§ 2a Abs. 4 AdVermiG), hier der GZA Hamburg, zuleitet (§ 7b Abs. 2 Satz \n1 AdVermiG). Anschließend führt die internationale Adoptionsvermittlungsstelle die \nsogenannte länderspezifische Eignungsprüfung durch (§ 2c Abs. 1, § 7c AdVermiG; zweite \nStufe). Soweit nicht ein Adoptionsverbot oder das Fehlen einer geeigneten Fachstelle im \nHeimatland des Kindes (§ 2c Abs. 2 AdVermiG) der Durchführung eines internationalen \nAdoptionsverfahrens entgegensteht, vermittelt § 7b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG den \nAdoptionsbewerbern einen Rechtsanspruch (vgl. BT-Drs. 19/16718, S. 46; VG \nSigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 27). \n \nDie Adoptionsvermittlungsstelle hat bei der Eignungsprüfung einen gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt \nnur, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig \nermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat, \n\n10 \n \nob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche \nMaßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich \nvertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. VG München, Urt. v. 16.02.2023 – M 15 K 21.6262, \njuris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 37 ff.; VG Hamburg, \nUrt. v. 18.12.2001 – 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41). Eine Verurteilung des Rechtsträgers \nder örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zur positiven Feststellung der allgemeinen \nAdoptionseignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts kommt daher nur \nausnahmsweise in Betracht, wenn nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens \ngewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass keine \nandere Entscheidung der Vermittlungsstelle als die Bejahung der allgemeinen \nAdoptionseignung rechtmäßig wäre, wenn also mit anderen Worten jede andere \nEntscheidung eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums wäre (vgl. VG \nMünchen, Urt. v. 21.10.2015 – M 18 K 14.5346, juris Rn. 54; VG Hamburg, Urt. v. \n01.12.2005 – 13 K 3059/05, juris Rn. 30). \n \nEs steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass jede andere Entscheidung als \ndie positive Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger eine fehlerhafte \nAusübung des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte wäre. \n \nDie Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 AdVermiG ist vor \ndem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, \nwenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den \nAnnehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG Sigmaringen, Urt. \nv. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 35; VG München, Urt. v. 27.04.2005 – M 18 K \n04.3915, juris Rn. 20; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21 ff.). Die \nKriterien der allgemeinen Eignungsprüfung nach § 7b AdVermiG sind der Sache nach \ndieselben wie bei der Prüfung der Eignung zur Inlandsadoption (§ 7 AdVermiG), so dass \ninsbesondere die in § 7 Abs. 2 AdVermiG aufgezählten Aspekte (persönliche und familiäre \nUmstände der Adoptionsbewerber, Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber, soziales \nUmfeld der Adoptionsbewerber, Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption, \nEigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind) \nzu berücksichtigen sind (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 5; Kukiela, in: \nWiesner/ Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7b AdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/16718, S. 46 \nf.). \nAls \nAnwendungs- \nund \nAuslegungshilfe \nkönnen \ndie \nEmpfehlungen \nzur \nAdoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (aktuell 9. \nneubearbeitete Fassung 2022; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen) herangezogen \nwerden, da sie anerkannte fachliche Standards wiedergeben (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. \n25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 34; Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). \n\n11 \n \nSchon aus begründeten Zweifeln an der Eignung kann sich ein negatives Ergebnis \nergeben (Ziff. 8.5.3.2 BAGLJÄ-Empfehlungen). \n \nIm vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass die Beklagte \nbei einer erneuten Entscheidung nicht in nachvollziehbarer, fachlich vertretbarer und von \nsachfremden Erwägungen freier Weise begründete Zweifel an der allgemeinen \nAdoptionseignung der Kläger feststellen könnte. Dies ergibt sich aus dem kumulativen \nZusammentreffen der folgenden besonderen Umstände des Einzelfalls: Die Beklagte hat \nin zwei Eignungsfeststellungsverfahren die allgemeine Adoptionseignung der Kläger \numfassend geprüft. Dabei wurden alle nach § 7 Abs. 2 AdVermiG bzw. den BAGLJÄ-\nEmpfehlungen relevanten Aspekte untersucht. Dennoch hat die Beklagte in ihren \nbisherigen Ablehnungsbescheiden keinen nachvollziehbaren Grund benennen können, \nder gegen die allgemeine Adoptionseignung spricht. Dagegen ist ein von einer anderen \nstaatlichen \nAdoptionsvermittlungsstelle \neingeholtes \npsychologisches \nSachverständigengutachten nach ebenfalls umfassender Prüfung zu dem eindeutigen \nErgebnis gelangt, dass die allgemeine Adoptionseignung der Kläger zu bejahen ist. Prüft \nman die Kriterien des § 7 Abs. 2 AdVermiG und die in Ziff. 8.5.2 der BAGLJÄ-\nEmpfehlungen aufgezählten Aspekte unter Berücksichtigung der beiden aufgehobenen \nAblehnungsbescheide, des Sachverständigengutachtens und des übrigen Akteninhalts, so \nbesteht kein Zweifel, dass die allgemeine Adoptionseignung der Kläger in Bezug auf das \nvorliegend streitgegenständliche Kind bejaht werden muss. \n \na) Ein auf Veranlassung der GZA Hamburg, einer staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle \nnach § 2a Abs. 4 AdVermiG, erstelltes psychologisches Sachverständigengutachten hat \ndie Kläger eindeutig als geeignet zur Aufnahme des Kindes beurteilt (vgl. S. 25 ff. des \nGutachtens). Diese Feststellung bezieht sich auch auf die allgemeine Adoptionseignung \nnach § 7b AdVermiG (aa). Die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten sind \nunzutreffend (bb). \n \naa) Der Gutachter hat nicht nur die länderspezifische, sondern auch die allgemeine \nAdoptionseignung der Kläger geprüft. \n \nFragestellung des Gutachtens war, „ob die [Kläger] zur Aufnahme und Annahme eines \nKindes von den Philippinen geeignet sind“ (vgl. S. 1 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund \nder Arbeitsteilung zwischen örtlicher und internationaler Adoptionsvermittlungsstelle in § \n7b und § 7c AdVermiG hätte der Gutachter die ihm von der internationalen \nAdoptionsvermittlungsstelle gestellte Frage so verstehen müssen, dass sie sich nur auf die \nspezifisch auslandsbezogenen Aspekte der Adoptionseignung bezieht. So eng hat er die \n\n12 \n \nFrage aber nicht verstanden. In seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat er \nunmissverständlich ausgesagt, dass er auch die allgemeine Adoptionseignung begutachtet \nhabe und dass sich sein Gutachten auf das Gelingen der Adoption insgesamt beziehe. \nDies kommt auch im Gutachten selbst zum Ausdruck. Dieses beschränkt sich nicht auf \nauslandsspezifische Erwägungen. Rein nach dem Wortlaut der Fragestellung, die dem \nGutachter unterbreitet wurde, war dieses Verständnis seines Auftrags nicht abwegig. \nWeshalb daraus, dass der Gutachter auch eine Frage untersucht hat, die nicht zum \nPrüfungsprogramm der Behörde gehört, die das Gutachten veranlasst hat, sich ein \nBeweisverwertungsverbot hinsichtlich dieser überobligatorisch begutachteten Frage \nergeben soll, erschließt sich dem Berichterstatter nicht. Die Beklagte hat ihre gegenteilige \nAuffassung nicht näher begründet. Ihre Auffassung ist um so unverständlicher, als die \nBeklagte dort, wo die Kläger ihr vorwerfen, nur für die länderspezifische Eignungsprüfung \nrelevante Erwägungen angestellt zu haben, betont, dass beide Stufen schwer voneinander \nzu trennen seien. \n \nbb) Die übrigen Einwände der Beklagten gegen das Gutachten sind ebenfalls unzutreffend: \n \n(1) Der Gutachter besitzt die für die Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung nötige \nSachkunde. Dafür, dass sich seine Sachkunde nur auf spezifisch auslandsbezogene \nAspekte der Adoption bezieht, spricht nichts (vgl. zur Sachkunde Ziff. 2 des Gutachtens \nsowie Anlage 1 und 5 zur ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2023). \n \n(2) Das Gutachten stützt sich auf eine belastbare Tatsachengrundlage. Es beruht auf der \nAuswertung von drei anamnestischen Fragebögen, einem sechseinhalbstündigen Besuch \ndes Gutachters bei den Klägern zu Hause, je einem Partnerschaftsfragebogen und vier \nnormierten Fragebogentests. Teilweise wurde eine vereidigte Dolmetscherin für die \nMuttersprache der Klägerin hinzugezogen (Ziff. 3 des Gutachtens). Des Weiteren lagen \ndem Gutachter die wichtigsten Unterlagen aus der Akte der Beklagten vor (insbesondere \ndie ärztlichen Atteste) (Ziff. 4 des Gutachtens). \n \n(3) Das Gutachten legt vollständig oder zumindest nahezu vollständig zutreffende \nAnknüpfungstatsachen zugrunde. Konkret streitig ist in tatsächlicher Hinsicht nur die \nAnnahme des Gutachters zum Alter der Kinder, die die Klägerin als Nanny betreut hat (vgl. \neinerseits S. 20 des Gutachtens und andererseits S. 9 der Stellungnahme der Beklagten \nvom 30.11.2022). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass dieses Detail für das Gesamtergebnis \ndes Gutachtens entscheidend war. Unstreitig ist, dass die Klägerin als Nanny mehrere \nJahre lang in mehreren Staaten Erziehungserfahrungen mit mehreren Kindern gesammelt \nhat. \n\n13 \n \n \n(4) Der Einwand der Beklagten, sie teile die thematischen Schwerpunkte des Gutachters \nnicht, ist nicht nachvollziehbar. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2022, S. 2 f., zählt die \nBeklagte die nach ihrer Ansicht relevanten Themen im Einzelnen auf. Sämtliche davon \nwerden auch im Sachverständigengutachten behandelt. Die Beklagte benennt kein \nkonkretes Thema, das ihres Erachtens nicht im Gutachten behandelt wurde. \n \n(5) Der Einwand der Beklagten, das Gutachten entspreche nicht den deutschen \nAnforderungen, sondern sei nach Anforderungen der philippinischen Behörde erstellt \nworden, ist unzutreffend. \n \nZwar hat der Sachverständige auch Testverfahren angewandt, die von der philippinischen \nAdoptionsbehörde verlangt werden (vgl. S. 3, 8 seiner Stellungnahme vom 27.03.2023). \nEbenso wurden aber die BAGLJÄ-Empfehlungen sowie die fachlichen Vorgaben des \nBundesverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen zugrunde gelegt (S. 8 der \nStellungnahme \nvom \n27.03.2023). \nDie \nAnwendung \nobjektiver \npsychologischer \nTestverfahren und psychologischer Methoden wie Anamnese und allgemeiner und \nspezieller Exploration ist in psychologischen Adoptionsgutachten allgemein anerkannter \nStandard (S. 8 der Stellungnahme vom 27.03.2023). Diesen Ausführungen des Gutachters \nhat die Beklagte nichts Konkretes entgegengesetzt. \n \nAus dem AdVermiG ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein von der Auslandsvermittlungsstelle \nim Rahmen von § 7c AdVermiG veranlasstes Gutachten auf den Standards ausländischer \nStaaten beruht. Bei der sogenannten „länderspezifischen Prüfung“ nach § 7c AdVermiG \ngeht es nicht um die Prüfung von Anforderungen ausländischer Behörden, sondern um die \nPrüfung der besonderen Herausforderungen, vor die eine Auslandsadoption die \nAdoptiveltern in Deutschland stellt (vgl. § 7c Abs. 2 AdVermiG sowie Reinhardt, AdVermiG, \n10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 1; Kukiela, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7c \nAdVermiG Rn. 3). \n \n(6) Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, es bestehe größtenteils keine \nÜbereinstimmung zwischen dem Blickwinkel des Gutachters und den fachlichen Standards \nihrer Adoptionsvermittlungsstelle. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, wie die jeweils \nangewandten Standards konkret differieren. Sowohl die Beklagte als auch der Gutachter \nhaben ihrer Bewertung die Empfehlungen zur Adoptionseignung der BAGLJÄ in ihrer \naktuellen Fassung zugrunde gelegt. \n \n\n14 \n \n(7) Bei der Würdigung des Gutachtens ist für den Berichterstatter von besonderer \nBedeutung, dass es kein „Parteigutachten“ der Kläger ist, sondern auf Veranlassung einer \nstaatlichen Adoptionsvermittlungsstelle erstellt wurde. \n \nb) Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien der Adoptionseignung nach § 7 Abs. 2 AdVermiG \nbzw. Ziff. 8.5.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen ist festzustellen, dass die beiden \nAblehnungsbescheide der Beklagten keine nachvollziehbaren, fachlich vertretbaren \nBedenken an der Eignung der Kläger äußern, während der Sachvollständige schlüssig die \nEignung bejaht. Soweit kleinere Aspekte der allgemeinen Adoptionseignung bislang weder \nvon der Beklagten noch vom Sachverständigen ausdrücklich thematisiert wurden, ergibt \nsich aus dem Akteninhalt, dass sie nicht beurteilungsfehlerfrei negativ bewertet werden \ndürften. \n \naa) Die persönlichen und familiären Umstände der Kläger sprechen für ihre allgemeine \nEignung zur Adoption des Kindes. \n \nZu prüfen sind unter diesem Aspekt v.a. die Persönlichkeit der Adoptionsbewerber, ihre \nerziehungsleitenden Vorstellungen, ihr Alter, die Stabilität ihrer Partnerschaft und ihre \nSprachkenntnisse (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen und Reinhardt, AdVermiG, \n10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10 f.). \n \n(1) Die Persönlichkeit der Kläger spricht für ihre allgemeine Adoptionseignung in Bezug auf \ndas Kind. \n \nVon Bedeutung sind dabei insbesondere der Umgang der Kläger mit ihrer ungewollten \nKinderlosigkeit, die Belastbarkeit, das Vorhandensein von Konfliktbewältigungsstrategien, \ndie Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, Empathie und \nToleranz, die Akzeptanz der Herkunftseltern, die Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes \nüber seine Herkunft und realistische Erwartungen an die Adoption (vgl. Ziff. 8.5.2.1 \nBAGLJÄ-Empfehlungen). \n \n(1.1) Soweit die Beklagte in ihrem ersten Ablehnungsbescheid eine fehlende Bereitschaft \nder Kläger zur frühen kindgerechten Aufklärung des Kindes über die Tatsache der Adoption \nund die Herkunftsfamilie kritisiert hat, ist dies mittlerweile überholt. Das Kind ist acht Jahre \nalt und hat im Alter von ca. drei Jahren erfahren, wer seine leibliche Mutter ist (vgl. S. 8 \ndes Schreibens der Beklagten an die GZA v. 15.05.2019; S. 2 f. des Gesprächsprotokolls \nvom 13.01.2022). Davon geht auch der hier angefochtene, zweite Ablehnungsbescheid \naus (vgl. den 3. Absatz unter Ziff. 4 des Bescheids). Die Person des Vaters ist den Klägern \n\n15 \n \nunbekannt, so dass sie das Kind darüber nicht aufklären können; insoweit wird auf das \nUrteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. \n \nDaraus, dass die Kläger das Kind nicht früher darüber aufgeklärt haben, wer seine Mutter \nist, kann nicht vertretbar auf ein Persönlichkeitsdefizit geschlossen werden, das die \nAdoptionseignung in Frage stellt. Die Großfamilie, die überwiegend auf den Philippinen \nlebt, hat aufgrund der dortigen kulturellen Vorstellungen entschieden, dem Kind zunächst \nnicht zu offenbaren, dass die – damals noch minderjährige und unverheiratete – Nichte der \nKlägerin seine Mutter ist. Stattdessen wurde ihm diese wohl als große Schwester \nvorgestellt (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 23.11.2017). Es ist nicht realistisch \nvorstellbar, wie die Kläger – selbst wenn sie es gewollt hätten - von Deutschland aus einem \nunter dreijährigen, auf den Philippinen lebenden Kind kindeswohlgerecht hätten vermitteln \nsollen, dass seine familiären Bezugspersonen vor Ort ihm hinsichtlich der Person seiner \nMutter die Unwahrheit sagen (vgl. insoweit auch S. 22 des Gutachtens). \n \n(1.2) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Akzeptanz der Herkunftseltern bei \nden Klägern, die die Adoptionseignung vertretbar in Frage stellen kann. Da der Kindsvater \nden Klägern unbekannt ist, kann es vorliegend nur um die Akzeptanz für die Kindesmutter \n– die Nichte der Klägerin – gehen. Die Beklagte wirft den Klägern unter Ziff. 4 des \nangefochtenen Bescheids insofern eine nicht „wertschätzende“ bzw. eine „ambivalente“ \nHaltung vor. Zutreffend ist, dass die Kläger bestimmte Verhaltensweisen der Kindsmutter \nnegativ bewerten und dies auch in Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle der \nBeklagten zum Ausdruck gebracht haben. Dabei geht es vor allem um das weitgehende \nVernachlässigen des Kindes, um das sich seit seiner Geburt überwiegend andere \nVerwandte als die Mutter kümmern, sowie um den Einsatz von Schlägen als \nErziehungsmittel (vgl. z.B. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 17.03.2022) Es wäre nicht \nnachvollziehbar, von Adoptiveltern zu verlangen, dass sie das Verhalten der biologischen \nKindseltern bedingungslos positiv bewerten, selbst wenn es um Verhaltensweisen geht, \ndie – wie hier – vertretbar als kindeswohlgefährdend angesehen werden können. Dies gilt \njedenfalls für Gespräche mit Dritten, hier der Adoptionsvermittlungsstelle. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Kläger sich dem Kind gegenüber negativ über die Kindsmutter äußern, \nwerden weder in den beiden Ablehnungsbescheiden der Beklagten benannt noch sind sie \nfür den Berichterstatter aus den Akten ersichtlich. \n \n(1.3) Aus der Zurückhaltung der Kläger bei der Frage, ob sie nach einer Adoption \ngemeinsam mit dem Kind zu Besuchen auf die Philippinen reisen würden, kann nicht \nvertretbar auf eine mangelnde Bereitschaft, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, \noder auf ein mangelndes Interesse am Heimatland des Kindes geschlossen werden, die \n\n16 \n \ndie allgemeine Adoptionseignung ausschließen (so aber S. 13, letzter Absatz, bis S. 14, \nvierter Absatz, des angefochtenen Bescheides). \n \nDie Bereitschaft, mit dem Kind in sein Herkunftsland zu reisen, damit es den Kontakt \ndorthin aufrechterhält und die Adoptiveltern mit dem Herkunftsland vertraut werden, sind \nspezifische Anforderungen an Menschen, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen. \nSie sind daher nicht von der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle bei der Feststellung der \nallgemeinen \nAdoptionseignung \n(§ \n7b \nAdVermiG), \nsondern \nvon \nder \nAuslandsvermittlungsstelle bei der länderspezifischen Eignungsprüfung (§ 7c AdVermiG) \nzu prüfen. Auf dieser zweiten Prüfungsstufe geht es nicht nur um die Anforderungen, die \nsich aus der Herkunft des Kindes aus einem konkreten Land ergeben, sondern allgemein \num die erhöhten Anforderungen, die sich bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland \nim Vergleich zu den Anforderungen an eine Inlandsadoption ergeben (vgl. Reinhardt, \nAdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 1; Kukiela, in: Wiesner/ Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, \n§ 7c AdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/1678, S. 47 [„speziellen Themen der Auslandsadoption“; \n„besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption“]). Das Prüfungsprogramm, das die \nBeklagte auf der ersten Stufe zugrunde zu legen hat, entspricht hingegen demjenigen bei \nder Prüfung von Inlandsadoptionen nach § 7 Abs. 2 AdVermiG (vgl. Reinhardt, AdVermiG, \n10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 5; Kukiela, Wiesner/ Wapler, SGB VIII; 6. Aufl. 2022, § 7b \nAdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/1678, S. 47). Bei Inlandsadoptionen stellt sich die Frage nach \nder Bereitschaft, das Herkunftsland des Kindes zu besuchen, naturgemäß nicht. Daher \ndarf diese Frage auch nicht im Rahmen von § 7b AdVermiG thematisiert werden. \n \nAber selbst wenn die Thematik „Reisen in das Herkunftsland“ von der Beklagten zu prüfen \nwäre, wäre es nicht vertretbar, aus den diesbezüglichen Äußerungen der Kläger auf ein \nEignungsdefizit zu schließen. Die Klägerin, die selbst auf den Philippinen aufgewachsen \nist, hat gegen Ende des Eignungsfeststellungsverfahrens angegeben, dass sie sich \nmittlerweile trotz ihrer (Sicherheits-)Bedenken vorstellen könne, um des Kindes Willen \ndorthin zu reisen (S. 6 f. des Gesprächsprotokolls vom 10.03.2022). Der Kläger hat \nangegeben, dass er „zu [des Kindes] Wohl“ bereit wäre, mit dem Kind gegebenenfalls auch \nohne seine Ehefrau auf die Philippinen zu reisen (S. 3 des Gesprächsprotokolls vom \n17.03.2022). Die Behauptung der Beklagten, die Kläger würden das „Thema Heimreise“ \nnicht „wichtig und ernst nehmen“ ist daher nicht nachvollziehbar. \n \nDie Einschätzung der Beklagten, Reisen des Klägers mit dem Kind auf die Philippinen ohne \nBegleitung durch seine Ehefrau seien wegen der kognitiven Einschränkungen des Klägers \nnicht realistisch, verkennt den Akteninhalt: Der Kläger kann sich bei Benutzung von – \nmittlerweile allgemein üblichen – Hilfsmittel wie Google Maps und Navigationsgeräten in \n\n17 \n \nfremder Umgebung orientieren (vgl. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 20.01.2022). \nZudem wäre er nach der Ankunft auf den Philippinen nicht auf sich allein gestellt, sondern \nhätte die Unterstützung der Herkunftsfamilie des Kindes, die zugleich die Herkunftsfamilie \nseiner Ehefrau ist. Der Kläger hat ausdrücklich angegeben, dass er solche Reisen mit den \nVerwandten auf den Philippinen absprechen würde (vgl. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom \n20.01.2022). Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandten diese Hilfe nicht leisten würden, \nfehlen. \n \n(1.4) Ein Eignungsdefizit der Kläger lässt sich nicht vertretbar mit einer fehlenden \nWertschätzung für die Herkunftskultur des Kindes oder Vorurteilen über die \nLebensverhältnisse in dessen Herkunftsland begründen. \n \nAuch dies sind spezifische Aspekte einer Auslandsadoption. Sie sind somit erst von der \nAuslandsvermittlungsstelle im Rahmen von § 7c AdVermiG zu prüfen (vgl. oben Ziff. 1.3). \n \nAbgesehen davon sind die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten auch inhaltlich \nnicht nachvollziehbar. \n \nDer erste Ablehnungsbescheid hat dem Kläger verallgemeinernde Äußerungen über \nMenschen philippinischer Herkunft und eine fehlende „echte Wertschätzung“ für die \nWurzeln des Kindes vorgehalten. Damit sollte wohl Bezug genommen werden auf eine \nÄußerung des Klägers zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens („von Natur aus \nhinterfragen die Philippiner nichts, sondern nehmen hin“, Gesprächsprotokoll vom \n08.02.2018) Diese vereinzelte, über sechs Jahre alte Aussage ist kein ernsthafter Anlass \nfür die Annahme, der mit einer Philippina verheiratete Kläger hege generell eine \nabwertende Haltung gegenüber den Philippinen, ihren Menschen und ihrer Kultur. Die \nKläger wollen über Musik, Essen, Dekoration, Bücher, Reportagen und Kontakt zu \nphilippinischen Bekannten in Bremen den Bezug des Kindes zur Herkunftskultur erhalten \n(vgl. S. 23 des Sachverständigengutachtens). Wenn der Kläger eine abwertende \nEinstellung zur philippinischen Kultur und philippinischen Menschen hätte, wäre ihm dies \nnicht wichtig. \n \nSoweit die Beklagte kritisiert, die Kläger hätten das „Vorurteil“, dass das Kind in \nDeutschland „eine bessere Zukunft“ und auf den Philippinen „keine Chance“ habe (S. 14, \nzweiter und vierter Absatz des angefochtenen Bescheids), setzt sie sich nicht damit \nauseinander, dass diese Einschätzung der eigenen Lebenserfahrung der Klägerin \nentspricht, die von den Philippinen nach Deutschland ausgewandert ist. \n \n\n18 \n \n(1.5) Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht im erforderlichen \nMaß Empathie- und Reflexionsvermögen besitzen und belastbar sind. \n \nIn ihren Ausführungen zu diesen Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 2.1.2 des angefochtenen \nBescheids) geht die Beklagte überwiegend auf die besondere Situation von aus dem \nAusland adoptierten Kindern ein. Aus der Herkunft des Kindes aus dem Ausland \nresultierende besondere Anforderungen an die Persönlichkeit von Adoptiveltern sind indes \n– wie bereits oben unter Ziff. 1.3 ausgeführt – von der Auslandsvermittlungsstelle im \nRahmen der länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c AdVermiG zu prüfen. \n \nAbgesehen davon ist der Vorwurf mangelnden Empathie- und Reflexionsvermögens auch \ninhaltlich nicht nachvollziehbar. Die Beklagte stützt ihn maßgeblich darauf, dass die Kläger \nkein Problembewusstsein dafür hätten, was der Verlust seiner bisherigen Bezugspersonen \nfür das Kind bedeuten würde; wegen der Verwandtschaft der Klägerin mit dem Kind und \nden häufigen Videotelefonaten mit ihm gingen sie davon aus, es handle sich nicht um eine \n„richtige“ Adoption (vgl. Ziff. 2.1.2, S. 6 letzter Absatz und S. 7 des angefochtenen \nBescheids; ähnlich auch schon der erste Ablehnungsbescheid). \n \nInnerhalb des Beurteilungsspielraums der Beklagten dürfte es liegen, bei der Klägerin noch \nein gewisses Defizit festzustellen in Bezug auf die Einsicht, welche Belastung die Trennung \nvon im Alltag vertrauten Personen für das Kind bedeuten kann und dass Kontaktpflege via \nSkype dies nicht vermeiden kann (vgl. S. 23, 29 des Sachverständigengutachtens). Nach \nden überzeugenden Ausführungen des auf Veranlassung der Auslandsvermittlungsstelle \nerstellten Sachverständigengutachtens kann daraus aber nicht auf die Ungeeignetheit zur \nAdoption geschlossen werden, sondern lediglich auf Bedarf für Begleitung und Beratung \nnach der Adoption. Der Gutachter hat festgestellt, der Klägerin sei schon jetzt die \n„Problematik von Adoptivkindern im Wesentlichen bewusst“ (S. 27 des Gutachtens). Weiter \nführt der Gutachter aus: „Die [Kläger] verfügen inzwischen über ein relativ gutes \nVerständnis der Bindungs- und Integrationsprozesse fremdplatzierter Kinder. “ (S. 29 des \nGutachtens). Aus sachverständiger Sicht „bestehen keine Zweifel, dass die [Kläger] die \nEingewöhnungsphase und die genannten Aufgaben angemessen bewältigen. Bei \nThemen, bei denen Schwierigkeiten auftauchen und Beratung gebraucht wird, ist das \n[klagende Ehepaar] bereit, sich externe fachliche Unterstützung einzuholen.“ (vgl. S. 17 \nder ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 27.03.2023). \n \nAus den Protokollen über die Gespräche der Kläger mit der Adoptionsvermittlungsstelle \nder Beklagten ergibt sich ebenfalls, dass die Kläger im Hinblick auf die Problematik „Verlust \nvon Bezugspersonen“ im Verlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens ihre Haltung \n\n19 \n \nweiterentwickelt haben und jedenfalls jetzt nicht mehr vertretbar davon gesprochen werden \nkann, sie seien sich dieser Herausforderung überhaupt nicht bewusst. Am 17.03.2022 kam \nes zwischen einer Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten und dem \nKläger zu folgendem Dialog: Frage der Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle: „Wir \nsprechen das an, da [das Kind] eine neue Welt erlebt, wenn er nach Bremen zieht. Die \nReise und die Ankunft wird sehr aufregend für [das Kind]. Nach einigen Monaten wird er \ndie Realität begreifen. Es könnte passieren, dass er traurig und verzweifelt ist. Sein \nVerhalten ändert sich und hält über Wochen an.“ Antwort des Klägers: „Ich bin mir darüber \nbewusst. Doch bin ich davon überzeugt, dass die Verbindung zu den Philippinen nicht \nabbricht und es ihn deshalb nicht so sehr belastet. Auf der anderen Seite, möchte ich ihm \nhelfen, dass er sich zurechtfindet. In den Schulferien, könnte ich ihm vorschlagen, auf die \nPhilippinen zu reisen.“ (vgl. z.B. Protokoll des Gesprächs v. 17.03.2022, S. 3). Dies \nbestätigt \ndie \nFeststellung \ndes \nSachverständigen, \ndass \nauf \nKlägerseite \nein \nGrundverständnis des Problems vorhanden ist. \n \nDass die Kläger zugleich Besonderheiten sehen, die ihr Adoptionsvorhaben vom Regelfall \neiner Auslandsadoption unterscheiden, kann ihnen nicht vertretbar vorgehalten werden, \ndenn es trifft offensichtlich zu. Diese Besonderheiten ergeben sich in zweierlei Hinsicht: \n \nZum einen sind die Kläger dem Kind schon heute nicht völlig unbekannt. Es kennt die \nKläger von einem gemeinsamen Treffen in Hongkong und durch fast tägliche \nVideotelefonate. Dass dies nicht äquivalent zu einem ständigen persönlichen Kontakt ist, \nversteht sich von selbst. Nicht vertretbar ist allerdings, dass die Beklagte dem überhaupt \nkeine Bedeutung beimessen will. Die Behauptung aus dem ersten Ablehnungsbescheid, \ndie Klägerin als Großtante, die nahezu täglich Videotelefonate mit dem Kind führt, sei für \ndas Kind nicht mehr als eine Figur aus einer Fernsehserie, schießt über das Vertretbare \nhinaus. Am konkreten Sachverhalt vorbei geht auch die Prognose auf S. 7, dritter Absatz, \ndes angefochtenen Bescheids, wonach das Kind nach der Ankunft in Deutschland sich \nfragen würde, „wer sind die fremden Menschen, die ich Mummy und Daddy nennen soll“. \nEs ist unstreitig und wird den Klägern von der Beklagten an anderer Stelle sogar negativ \nvorgehalten, dass das Kind die Kläger schon jetzt (ebenso wie andere ältere Verwandte) \n„Mummy“ und „Daddy“ nennt. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten auf S. 7, \ndritter Absatz, des angefochtenen Bescheids, das Kind würde sich nach der Ankunft in \nDeutschland fragen, „warum hat mich meine Mutter weggeben“. Es ist unstreitig, dass die \nMutter das Kind schon kurz nach der Geburt an anderer Verwandte weggeben hat, nie mit \nihm in einer echten Mutterrolle zusammengelebt hat und schon jetzt relativ weit entfernt \nvon ihm lebt. \n \n\n20 \n \nZum anderen unterscheidet sich das Adoptionsvorhaben der Kläger auch dadurch vom \nRegelfall einer Auslandsadoption, dass die Herkunftsfamilie des Kindes zugleich die \nHerkunftsfamilie eines Adoptivelternteils ist und daher als gesichert gelten kann, dass \nweiterhin Kontakt zur Herkunftsfamilie erhalten bleibt. Der Verlust der früheren \nBezugspersonen wäre daher nicht so radikal wie es bei der Adoption eines für die \nAdoptiveltern völlig fremden Kindes zu befürchten ist. Der Kontakt des Kindes (und der \nKlägerin) zu den Verwandten auf den Philippinen wird nach der Adoption vorwiegend über \nVideotelefonate laufen. Die Beklagte würde sich widersprüchlich verhalten und damit ihren \nBeurteilungsspielraum überschreiten, wenn sie Videotelefonate als völlig ungeeignet \nbewerten würde, um Bindungen zwischen einem Kind und Bezugspersonen zumindest in \neinem gewissen Umfang über größere Distanzen aufrechtzuerhalten. Denn in ihrer \nStellungnahme vom 30.11.2022 sieht die Adoptionsstelle der Beklagten in den Skype-\nKontakten des in einer anderen Region der Philippinen wohnenden Kindes zu der in Manila \nlebenden Mutter einen Beleg für eine „Beziehung zu ihr […], die bedeutsam und wichtig \nist.“ (vgl. S. 13 unten der Stellungnahme vom 30.11.2022). Zudem hat sich jedenfalls der \nKläger bereit erklärt, mit dem Kind in den Ferien gelegentlich zu Verwandtenbesuchen auf \ndie Philippinen zu reisen (s.o. Ziff. 1.3). \n \nAusreichendes Empathie- und Reflexionsvermögen kann ferner nicht vertretbar mit dem \nVorwurf in Zweifel gezogen werden, die Klägerin würde dem Kind schon seit längerem \n„Hoffnung machen, dass es nach Deutschland kommen wird“ und das Kind wisse „durch \nsolche Äußerungen […] jetzt schon nicht […], wohin es gehört“ (S. 7 des angefochtenen \nBescheids). Im ersten Ablehnungsbescheid hatte die Beklagte den Klägern gerade noch \nvorgeworfen, mit dem (damals noch jüngeren) Kind nicht offen über das \nAdoptionsvorhaben kommunizieren zu wollen. Dass das Kind nicht wisse, „wo es \nhingehört“, ist eine bloße Spekulation der Beklagten, die nie Kontakt zu dem Kind oder zu \nMenschen, die es kennen, aufgenommen hat. Dies ist auch nicht ihre Aufgabe, sondern \ndie der philippinischen Behörden. Zudem ist es bei einem Kind, dass seit seiner Geburt bei \nverschiedenen Verwandten aus der Großfamilie wohnt, nicht naheliegend, dass gerade die \noffene Kommunikation über die Adoptionsbereitschaft einer Großtante ein Gefühl fehlender \nZugehörigkeit verursacht haben soll. \n \n(1.6) Unter Ziff. 2.1.1. des angefochtenen Bescheids hat die Beklagte die \nAdoptionseignung ausschließende Persönlichkeitsdefizite bei den Klägern darin erblickt, \ndass diese die Brisanz des Themas „Umgang mit Diskriminierung und Rassismus“ für das \nKind nicht wahrnehmen würden. Diese Bewertung hat schon das Verwaltungsgericht als \nnicht vertretbar angesehen. Der Leiter der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten hat \nin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt, dass dieser Aspekt von der \n\n21 \n \nBeklagten in einem neuen Eignungsfeststellungsverfahren außer Acht gelassen würde. \nZudem haben die Kläger mittlerweile ein Seminar für Pflege- und Adoptiveltern, in dem die \nThematik behandelt wurde, besucht. \n \n(1.7) Der angefochtene Bescheid sieht unter Ziff. 2.1.3 Defizite der Kläger bei der \nAlltagsstrukturierung und Problemlösung sowie unter Ziff. 2.1.4 Defizite bei administrativen \nund logistischen Themen. Diese sollen aus den kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers \nund den eingeschränkten Deutschkenntnissen der Klägerin folgen. Sie sind ebenso wenig \nnachvollziehbar wie die unmittelbar auf den Gesundheitszustand des Klägers (vgl. dazu \nunten bb)) und die Deutschkenntnisse der Klägerin (vgl. dazu unten Ziff. (8)) gestützten \nEignungsbedenken. \n \n(1.8) Der Gutachter hat durch Gespräche mit den Klägern, eine Auswertung ihrer \nBiographien und wissenschaftliche Tests Persönlichkeitsmerkmale bei den Klägern \nidentifiziert, die für Adoptionseignung sprechen. \n \nAus der Biographie der Klägerin leitet der Sachverständige nachvollziehbar ab, dass sie \nsich im Laufe ihres Lebens auf sehr unterschiedliche Lebensumstände, soziale Bezüge \nund berufliche Anforderungen einstellen musste. Sie habe dabei eine gewisse Robustheit \nund Zuversicht entwickelt, die es ihr ermöglichten, viele Schwierigkeiten und Nöte zu \nbewältigen (S. 5 des Gutachtens). Er beschreibt die Klägerin unter anderem als reif, \ngeduldig, offen, aufmerksam, freundlich, zugewandt, ausdauernd (S. 6 des Gutachtens) \nund bescheinigt ihr unter anderem eine relativ hohe emotionale Stabilität und eine relativ \nhohe Gelassenheit in Stresssituationen (S. 9 des Gutachtens). \n \nDen Kläger beschreibt der Sachverständige unter anderem als intelligent, reif, psychisch \ngesund, sozial kompetent, mit guter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit, im sozialen Kontakt \noffen, kontaktfähig, aufmerksam und freundlich. Er verfüge über eine mittlere emotionale \nStabilität. Stress und Sorgen könnten deutliche, aber nicht starke oder übermäßige \nBetroffenheit bei ihm bewirken (vgl. S. 15 des Gutachtens). \n \n(2) Die erziehungsleitenden Vorstellungen der Kläger könnten von der Beklagten nicht \nohne Verletzung fachlicher Standards und damit ihres Beurteilungsspielraums \nherangezogen werden, um die allgemeine Adoptionseignung zu verneinen. \n \n(2.1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen bewegen sich die Erziehungsziele \nund die beabsichtigten Erziehungsmethoden der Kläger im heute üblichen Standard und \nerscheinen angemessen. Sie entsprechen dem Kindeswohl (vgl. S. 27 f. des Gutachtens). \n\n22 \n \n \nHierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt: \n \n„Die Adoptionsstelle führt als Grund für die Annahme einer fehlenden Adoptionseignung der \nKläger weiterhin deren Erziehungsvorstellungen und -ziele an. Die Kammer erachtet diese \nBegründung als fachlich nicht vertretbar, soweit die Behörde darauf abstellt, die Kläger verträten \neinen einengenden Erziehungsstil, der mit Respekt, Gehorsam und Fleiß nicht die Bedürfnisse, \nInteressen und emotionale Bedürftigkeit des Kindes in den Blick nehme. Es stellt eine \nÜberschreitung des Beurteilungsspielraumes dar, einen bestimmten Erziehungsstil – solange er \nsich im Rahmen des gesetzlichen Erziehungsauftrags von Eltern bewegt – als \neignungsausschließend zu betrachten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters \nist es Standard seriöser aktueller Pädagogik, Anreize ebenso wie den Entzug von \nGratifikationen in der Erziehung einzusetzen. Die Forderung von „Augenhöhe“ zwischen Eltern \nund Kind sei ein ideologisches Missverständnis, da Kinder entwicklungspsychologisch gesehen \nnoch keine Augenhöhe zu den Eltern erreichen könnten.“ \n \nDem schließt sich der Berichterstatter an. Die im angefochtenen Bescheid auf S. 10 \nzitierten Erziehungsziele der Kläger (das Kind solle ein guter und respektvoller, toleranter \naber \nauch \ndurchsetzungsstarker \nMensch \nwerden; \neine \ngute \nSchulbildung, \nBerufsausbildung oder ein Studium absolvieren und dann eine gute Arbeit finden) sind \nvöllig sozialadäquate Vorstellungen, die nahezu alle Eltern in Deutschland teilen dürften. \nDas dort ebenfalls erwähnte Erziehungsziel, das Kind solle die in Deutschland geltenden \n„kulturellen Regeln“ lernen, zielt verständig betrachtet lediglich auf eine gute Integration in \ndie deutsche Gesellschaft ab und ist daher zu begrüßen. Der Kläger hat des Weiteren \nangegeben, dass er zwar einerseits hoffe, dass Kind an Bremen binden zu können, \nandererseits aber auch Verständnis dafür hätte, wenn es als junger Mann wieder auf die \nPhilippinen zurückwollen sollte. Wie die Beklagte daraus auf ein mangelndes Einbeziehen \nder Wünsche des Kindes in die elterlichen Überlegungen schließen will, ist nicht \nnachvollziehbar. Viele Eltern hegen den Wunsch, dass die Kinder ein Leben lang in ihrer \nNähe wohnen bleiben, und haben dennoch Verständnis für entgegengesetzte \nLebensplanungen. \n \n(2.2) Die Ausführungen auf S. 10 f. des angefochtenen Bescheids, wonach die Kläger sich \nnicht in die Bedeutung eines Lebensraum-, Kultur- und Sprachwechsels hineinversetzen \nkönnten, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin genau diesen Wechsel selbst erlebt \nhat, nicht nachvollziehbar. Überzeugender sind die Feststellungen des Sachverständigen, \nder die Klägerin gerade wegen ihrer Migrationserfahrung und ihrer Herkunft aus dem \nHeimatland des Kindes für besonders geeignet hält, das Kind bei der Integration in \nDeutschland zu unterstützen (vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Außerdem betrifft dies \n\n23 \n \nbesondere Anforderungen der Auslandsadoption und ist daher ausschließlich von der \nAuslandsvermittlungsstelle auf der zweiten Stufe der Eignungsfeststellung zu prüfen (s.o. \nZiff. 1.3). \n \n(2.3) Die Ausführungen auf S. 11, zweiter Absatz, des angefochtenen Bescheides \nbenennen nicht, auf welchen konkreten Angaben der Kläger oder Beobachtungen der \nBeklagten sie beruhen. Es werden längere, allgemein gehaltene Passagen aus zwei \nFachpublikationen zitiert und ohne konkret auf die Kläger bezogene Begründung \nbehauptet, die Adoptionsvermittlungsstelle würde „ausreichende Fähigkeiten ihrerseits“ \nnicht erkennen. \n \n(2.4) Auf S. 9 des angefochtenen Bescheids wird den Klägern vorgehalten, sie hielten das \nKind unzutreffend für noch „recht klein“ und realisierten nicht, dass es bei der Ankunft \nschon 7 oder 8 Jahre alt wäre. Dadurch zeigten sie fehlendes Empathie- und \nReflexionsvermögen. Konkret begründet wird diese Wertung von der Beklagten damit, \ndass die Kläger in Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle angegeben haben, sie \nwollten mit dem Kind mit Lego und Playmobil spielen. Ein solches „Verhaltensrepertoire“ \nentspricht nach Auffassung der Beklagten „nicht den Bedürfnissen und Vorstellungen \ndieses Kindes“. \n \nDies ist nicht nachvollziehbar. Es ist gerichtsbekannt, dass Lego und Playmobil für ein \nachtjähriges Kind geeignete Spielsachen sind. Die Standardprodukte dieser Hersteller \nwerden für Kinder von 6 bis 12 Jahren empfohlen. Gerade Lego stellt aber auch \nSpielsachen für jüngere und für deutlich ältere Kinder und sogar für Erwachsene her. Dies \nhat der Leiter der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren eingeräumt. \n \nSoweit der angefochtene Bescheid auf. S. 9 suggeriert, die Strategie der Kläger für den \nUmgang mit Heimweh- und Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes erschöpfe sich im \nspielen mit Lego und Playmobil, stützen die Gesprächsprotokolle dies nicht. Die Angabe \nder Kläger, sie wollten mit dem Kind Lego oder Playmobil spielen, ist im Gespräch vom \n10.03.2022 nicht im Zusammenhang mit einer Bewältigungsstrategie bei Heimweh \ngefallen, sondern im Zusammenhang mit einem Austausch über beliebte Freizeitaktivitäten \ndes Kindes (Frage der Mitarbeiterin der Adoptionsstelle: „Was möchten Sie mit [dem Kind] \nspielen?“, vgl. Protokoll des Gesprächs vom 10.03.2022, S. 3 f.). Im Gespräch vom \n17.03.2022 wurde der Kläger von einer Mitarbeiterin der Adoptionsstelle aufgefordert, \nbeispielhaft zu erläutern, wie er mit Situationen umgehen würde, in denen das Kind \nentweder laut und aggressiv oder leise und traurig ist. Als Antwort hat der Kläger das \n\n24 \n \nSpielen mit Playmobil oder Lego oder etwas anderes „Schönes“, das das Kind „machen \nmöchte“, als eine Möglichkeit beschrieben, wie er versuchen würde, das Kind wieder aus \n„der emotionalen Ecke heraus“ zu holen. Er hat ausdrücklich angeschlossen, dass er \ndanach den Ursachen der Aggressivität oder Traurigkeit auf die Spur gehen möchte (vgl. \nProtokoll des Gesprächs v. 17.03.2022, S. 3). \n \n(2.5) Den Klägern wird auf S. 9 des angefochtenen Bescheids vorgeworfen, sich von dem \nKind seit vielen Jahren „Mummy“ und „Daddy“ nennen zu lassen. Die Kläger haben indes \nunwidersprochen vorgetragen, dass das Kind auch andere ältere Verwandte – \neinschließlich seiner leiblichen Mutter – so nennt. Der Bescheid gesteht ausdrücklich zu, \ndass dies im philippinischen „Kulturkreis […] nur Namen“ seien. Da die Bezeichnungen in \n„unseren kulturellen Vorstellungen“ (also den deutschen) aber eine andere Bedeutung \nhaben, hätten die Kläger dadurch, dass sie sich „Mummy“ und „Daddy“ nennen lassen, für \ndas Kind die Autorität der leiblichen Mutter beeinträchtigt. \n \nDiese Bewertung der Beklagten verstößt gegen Denkgesetze. Ein Kind, das bisher \nausschließlich im philippinischen Kulturkreis gelebt hat, kann dadurch, dass es für seine \nGroßtante \nund \nderen \nEhemann \nKosewörter \nbenutzt, \ndie \nim \nphilippinischen \nSprachgebrauch für solche Verwandten adäquat sind, nicht in seiner Beziehung zu der \nausschließlich im philippinischen Kulturkreis lebenden Mutter beeinträchtigt worden sein, \nnur, weil diese Kosenamen in Deutschland den Eltern vorbehalten sind. Weder dem Kind \nnoch seiner leiblichen Mutter dürfte bekannt sein, wie die Wörter „Mama“ und „Papa“ in \nDeutschland kulturell konnotiert sind. Nach einer Adoption und einem Umzug des Kindes \nnach Deutschland wäre diese Wortwahl wiederum nicht ohne Weiteres inadäquat, denn \ndurch die Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden \n(vgl. § 1754 BGB). \n \n(2.6) Nicht fachlich vertretbar ist die Annahme der Beklagten auf S. 9 f. des angefochtenen \nBescheids, „eine Vorbereitung auf diese herausfordernden Lebenssituationen mit einem \nKind ab dem 8. Lebensjahr [sei] […] nur möglich, wenn das Bewerberpaar Kinder in dem \nAlter in ihrem Bekanntenkreis haben [gemeint wohl: hat], zu denen sie eine Beziehung \nhaben und mit denen sie sich intensiv beschäftigen.“ Aus den BAGLJÄ-Empfehlungen \nergibt sich nicht, dass das Vorhandensein von Kindern im gleichen Alter im Bekanntenkreis \nund eine intensive Beziehung mit diesen Kindern conditio sine qua non („nur“) für die \nallgemeine Adoptionseignung ist. Es heißt dort unter Ziff. 8.5.2.3 lediglich, dass \n„Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern“ gegeben sein „sollten“. Es entspricht überdies \nallgemeiner Lebenserfahrung, dass Bekanntschaften mit Menschen, die Kinder in einem \nähnlichen Alter haben, gerade über die Kinder (Schule, Kindergarten, Vereine) entstehen. \n\n25 \n \n \n(3) Das Alter der Kläger spricht nicht gegen ihre Adoptionseignung. Zwar stellt das Alter \nder Adoptiveltern und der Altersunterschied zum Kind ein taugliches Eignungskriterium dar. \nStarre Altersgrenzen für Adoptiveltern existieren jedoch nicht. Das Alter der Adoptiveltern \nim Verhältnis zum Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen (vgl. BAGLJÄ-\nEmpfehlungen, Ziff. 8.5.2.1 unter „Alter“). Die Kläger sind 37 und 45 Jahre älter als das \nKind. Dass ein Elternteil 37 Jahre und der andere Elternteil 45 Jahre älter als ein Kind ist, \nist in Deutschland heutzutage nicht unüblich. Ein natürlicher Altersabstand ist gewahrt. \n \n(4) Die Beklagte könnte die Stabilität der Partnerschaft der Kläger nicht ohne Verletzung \nihres Beurteilungsspielraum als Argument für die Ablehnung der allgemeinen \nAdoptionseignung heranziehen. \n \n(4.1) Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Mindestdauer der Ehe von \nAdoptionsbewerbern von zwei Jahren (OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.11.2018 – 5 UF \n958/18, juris Rn. 66) überschreitet die Ehe der Kläger deutlich. Sie sind seit 10 Jahren \nmiteinander verheiratet. \n \n(4.2) Der Versuch der Beklagten im ersten Ablehnungsbescheid (vgl. dort Ziff. 7), aus dem \nUmfang und den Aufbewahrungsorten des jeweiligen persönlichen Hausrats der Kläger im \nHaus Schlüsse auf eine nicht gleichberechtigte Ausgestaltung der Partnerschaft zu ziehen, \nist nicht nachvollziehbar. Dass damals Schuhe und Parfumschachteln der Klägerin unter \nder Treppe aufbewahrt wurden und dass sich mehr persönliche Gegenstände des Klägers \n(darunter viele Erbstück aus dem Nachlass seiner Großmutter) als persönliche \nGegenstände der Klägerin im Haushalt befanden, ist als Erkenntnisgrundlage für die \nQualität der Partnerschaft offensichtlich untauglich. Dies gilt insbesondere vor dem \nHintergrund, dass die Klägerin aus dem Ausland in das bereits vorhandene Haus des \nKlägers eingezogen ist. Es ist absolut nachvollziehbar, dass sich dann weniger persönliche \nHabe des zugezogenen Ehegatten im Haushalt befindet. \n \n(4.3) Der Sachverständige hat den Klägern eine stabile und harmonische Partnerschaft, \neinen hohen Grad an Übereinstimmung von Interessen und Zielen in der Lebensplanung \nund eine Kommunikation bescheinigt, die offen, aufeinander bezogen, sachlich und \nfreundlich sowie frei von offenen oder verdeckten Aggressionen oder Aversionen ist. Er \nkommt zu dem Ergebnis, dass die Güte der Paarbeziehung positiven Einfluss auf die \nEntwicklung eines Kindes haben wird (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Er begründet dies \nnachvollziehbar mit der Auswertung der einschlägigen Testfragebögen sowie damit, dass \ndie Kläger wechselseitig in Übereinstimmung miteinander zutreffend benannt haben, \n\n26 \n \nwelche wesentlichen Persönlichkeitszüge dem Partner bzw. der Partnerin gefallen und \nwelche Eigenarten vom Partner bzw. der Partnerin als störend empfunden werden. Beide \nhätten gemeinsame Interessen, aber auch eigene Interessenbereiche (vgl. S. 16 f. des \nGutachtens). \n \n(4.4) Aktuell scheint die Beklagte die Paarbeziehung der Kläger nicht mehr negativ zu \nbewerten. Die Adoptionsstelle schreibt auf S. 3 ihrer Stellungnahme vom 30.11.2022 zum \nSachverständigengutachten: „Die Adoptionsstelle stimmt insofern dem Gutachten zu, dass \ndie Eheleute eine glückliche, auf sich achtende Paarbeziehung führt [gemeint wohl: \nführen].“ \n \n(5) In wirtschaftlicher Hinsicht setzt die allgemeine Adoptionseignung ein schlüssiges \nfinanzielles Konzept voraus, wie der Lebensunterhalt der Familie ohne Abhängigkeit von \nSozialleistungen finanziert werden kann (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). \nDiese Voraussetzungen könnten von der Beklagten nicht ohne Verletzung ihres \nBeurteilungsspielraums verneint werden. Ausweislich einer im Berufungsverfahren \nvorgelegten aktuellen Verdienstbescheinigung erhält der im öffentlichen Dienst \nbeschäftigte Kläger monatliche Nettobezüge von Euro. Hinzu kommen Einnahmen aus \nVermietung (vgl. Gesprächsprotokoll vom. 20.01.2022, S. 2). Das Haus, in dem die Kläger \nwohnen, gehört dem Kläger und ist schuldenfrei. Auch der angefochtene Bescheid \nbezeichnet die wirtschaftliche Situation als „auskömmlich“ (S. 4). \n \n(6) Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen können Vorstrafen der Adoptionseignung \nentgegenstehen (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der Empfehlungen unter „Vorstrafen“). Die Kläger sind \nunstreitig nicht vorbestraft. \n \n(7) Für kritisch zu beurteilende weltanschauliche oder religiöse Vorstellungen oder \nIdeologien (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen unter dieser Überschrift) der \nKläger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist evangelisch, die Klägerin katholisch. \n \n(8) Die allgemeine Adoptionseignung der Klägerin könnte nicht beurteilungsfehlerfrei \nwegen ihrer Deutschkenntnisse verneint werden. \n \nZiel der Adoption ist die bestmögliche Eingliederung des Kindes in die Adoptivfamilie und \ndas neue soziale Umfeld einschließlich der vorschulischen, schulischen und beruflichen \nIntegration. \nDies \nerfordert \nzwangsläufig \nausreichende \nDeutschkenntnisse \nder \nAnnehmenden, um z.B. Elterngespräche oder Elternabende in KiTa oder Schule führen \nbzw. verstehen zu können (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). \n\n27 \n \n \nÜber in dieser Hinsicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt die \nKlägerin zur Überzeugung des Berichterstatters jedenfalls dann, wenn berücksichtigt wird, \ndass sie zusätzlich gut Englisch und der Kläger als zweiter zukünftiger Adoptivelternteil \nDeutsch als Muttersprache spricht. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zu den Deutschkenntnissen der Klägerin ausgeführt: \n \n„Die Adoptionsstelle gibt weiter zur Begründung der fehlenden Eignung an, sie habe im Verlauf \ndes Eignungsfeststellungsverfahrens Einschränkungen in der Kommunikation der Klägerin in \nSprache und Schrift festgestellt. Die Sprachkompetenz sei ein wichtiges Kriterium für die \nGeeignetheit, was sie aus Sicht der Adoptionsstelle nicht adäquat erfülle. Der Kläger habe die \nMuttersprache seiner Ehefrau nicht erlernt. So sprächen sie beide miteinander Deutsch und \nEnglisch, beides Sprachen, die einer von ihnen nicht gut beherrsche. Dies werde als Barriere \neingeschätzt, in der eher Missverständnisse auftreten könnten, die ein Kind verwirren könnten. \nDie Kammer hält es für nicht nachvollziehbar, einen Eignungsmangel der Klägerin auf \nunzureichende Deutschkenntnisse zu stützen. Zwar bestehen nach Aktenlage durchaus \nEinschränkungen der Klägerin hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache. So wurde \nbei der Begutachtung durch Herrn B. beispielsweise eine Dolmetscherin herangezogen. Auch \nsieht der Gutachter selbst eine Einschränkung in den „noch unzureichenden deutschen \nSprachkenntnisse[n]“ der Klägerin (Gutachten vom 01.04.2022, S. 29). Die Klägerin kommt aber \noffensichtlich mit ihren begrenzten Deutschkenntnissen im Alltag gut zurecht. In Zweifelsfällen \nkann sie sich jederzeit zur Klärung an den Kläger wenden. Sollte ein Notfall eintreten, könnte \ndie Klägerin sich auf Englisch verständlich machen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass \ndie Klägerin mit Tagalog die Muttersprache A. spricht und daher Missverständnisse aufgrund \neiner Sprachbarriere zwischen den beiden ausgeschlossen sind, erscheint es nicht vertretbar, \ndie allgemeine Eignung zur Annahme und Aufnahme dieses Kindes wegen nicht ausreichender \nSprachkenntnisse anzunehmen. \nEs wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter B. überzeugend ausgeführt hat, als besondere \nKompetenz der Klägerin könne ihr Erfahrungshintergrund angesehen werden, sich in ein \nfremdes Land mit einer fremden Kultur zu integrieren, ohne dessen Sprache zu beherrschen. \nSie sei damit besonders fähig, sich in ein Kind einzufühlen, das aus dem gleichen Herkunftsland \nstamme wie sie selbst und damit seine Integration zu fördern. Zudem könne sie die Situation \ndes Kindes und seine Empfindungen authentisch mitfühlen. Hier sei von großem Vorteil, dass \nsie die gleiche Sprache wie das Kind spreche. Diese Kompetenzen der Klägerin sind von der \nAdoptionsstelle aus Sicht des Gerichts sowohl bei dem Themenkreis „Umgang mit \nDiskriminierung und Rassismus“ als auch hinsichtlich der Sprachkompetenz der Klägerin nicht \nausreichend berücksichtigt worden.“ \n \n\n28 \n \nIn dem Beschluss vom 21.06.2024, in dem er den Antrag auf Zulassung der Berufung der \nBeklagten abgelehnt hat, hat der Senat dazu ausgeführt: \n \n„Die Beklagte stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Eignung der Klägerin könne \nnicht mit Hinweis auf mangelhafte Deutschkenntnisse verneint werden, nicht schlüssig in Frage. \nDie Beklagte zitiert insoweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich \nbei sprachlichen Problemen „[i]n Zweifelsfällen […] jederzeit zur Klärung an den Kläger wenden“ \nund hält dem entgegen, die Klägerin selbst müsse sprachlich in der Lage sein, z.B. mit der \nSchule oder mit „anderen Stellen oder Personen“ Sachverhalte auf Deutsch zu klären. Das \nVerwaltungsgericht hat indes festgestellt, dass die Klägerin „mit ihren begrenzten \nDeutschkenntnissen im Alltag gut zurecht“ komme (S. 14, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). Wieso \nsie dann nicht auch in den von der Beklagten im Zulassungsantrag geschilderten \nAlltagssituationen (wie z.B. Elterngesprächen in der Schule) mit ihren Deutschkenntnissen \nzurechtkommen sollte, legt die Beklagte nicht dar. \nDes Weiteren nimmt die Beklagte Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts im \n„Notfall […] könnte die Klägerin sich auf Englisch verständlich machen“ (S. 14, 4. Absatz des \nUrteilsabdrucks). Dem hält sie entgegen, es sei „nicht zu erwarten, dass andere Personen oder \nStellen, die mit dem Kind betraut sind, die Klärungen in Englisch herbeizuführen“ \n(Grammatikfehler im Original). Dabei verkennt die Beklagte Folgendes: Erstens hat das \nVerwaltungsgericht die Feststellung, die Klägerin könne auf Englisch kommunizieren, nur auf \n„Notfälle“ bezogen und damit gerade nicht auf den gewöhnlichen Kontakt zu Personen oder \nStellen, die mit dem Kind zu tun haben. Zweitens ist gerichtsbekannt, dass große Teile der in \nDeutschland lebenden Bevölkerung fähig und bereit sind, in flüssigem Englisch zu \nkommunizieren. \nDer Hinweis der Beklagten, der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge habe bei der \nErstellung seines Gutachtens im Auftrag der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Hamburg \neine Dolmetscherin für die Kommunikation mit der Klägerin hinzugezogen, ist nicht geeignet, \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen, wonach die \nDeutschkenntnisse der Klägerin einer Adoptionseignung nicht entgegenstehen. Die \nsprachlichen \nAnforderungen \nbei \neiner \nBegutachtung \ndurch \neinen \npsychologischen \nSachverständigen und die sprachlichen Anforderungen im Alltag als Mutter sind vollkommen \nunterschiedlicher Art.“ \n \nDem schließt sich der Berichterstatter an. Ergänzend ist anzumerken: \n \nIm ersten Eignungsfeststellungsverfahren hatte die Beklagte die Deutschkenntnisse der \nKlägerin noch ausdrücklich als ausreichend angesehen. In einem Vermerk einer \nMitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle über ein Gespräch vom 23.11.2017 steht: \n„[Die Kläger] versteht offenbar ganz gut Deutsch; beim Sprechen fehlt ihr manchmal ein \nWort; insgesamt Verständigung als gut erlebt.“ In einer Stellungnahme der \n\n29 \n \nAdoptionsvermittlungsstelle vom 17.12.2018 zum Widerspruch gegen den ersten \nAblehnungsbescheid heißt es: „Die Sprachkenntnisse [der Klägerin] wurden von uns als \nausreichend eingestuft, andererseits [gemeint offenbar: andernfalls] hätten wir eine \nSprachmittlerin oder einen Sprachmittler hinzugezogen. Wir hatten [die Klägerin] gut \nverstanden bzw. nachgefragt, wenn etwas unverständlich oder missverständlich schien. \nDazu fassten wir das Gehörte in einfachen Worten zusammen und wiederholten es. [Die \nKlägerin] hatte in der Vergangenheit für mehrere deutsche Arbeitgeber als Kinderfrau \ngearbeitet und in Deutschland Deutschkurse bei der VHS besucht.“. Die Beklagte hat nicht \nerläutert, wieso sie die Deutschkenntnisse der Klägerin jetzt kritischer beurteilt. \n \nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem \nNiveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorgelegt. Dieses \nSprachniveau ist wie folgt definiert: \n„B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung \nKann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um \nvertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, \ndenen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend \nüber vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und \nEreignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten \nkurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ \n \n(vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de) \n \nDies reicht für die Bewältigung des Alltags mit einem Kind in Deutschland jedenfalls dann \naus, wenn – wie bei der Klägerin – noch gute Englischkenntnisse hinzukommen und der \nEhepartner Deutsch muttersprachlich spricht. Die pauschale Forderung nach einem \nbestimmten gehobenen Sprachniveau (z.B. B 2 oder C 1), wie sie die Beklagte im \nBerufungsverfahren aufgestellt hat, ist rechtlich nicht begründbar (vgl. Reinhardt, \nAdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). \n \nbb) Die Verneinung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger könnte nicht \nbeurteilungsfehlerfrei auf ihren Gesundzustand gestützt werden. \n \nDer Gesundheitszustand steht der Adoptionseignung entgegen, wenn nicht zu erwarten \nist, dass die Bewerberinnen und Bewerber über einen längeren Zeitraum hinweg in der \nLage sind, die erzieherische und pflegerische Verantwortung für das Kind sicherzustellen. \nDiesbezüglich sind insbesondere relevant ansteckende Krankheiten, Erkrankungen, die \nlebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen \n\n30 \n \nkönnen, schwerwiegende psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen sowie \nErkrankungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden \nkann und vorhandene und frühere Suchterkrankungen (vgl. BAGLJÄ-Empfehlungen Ziff. \n8.5.2.2). \n \nEs gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger an solchen Erkrankungen \nleiden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt: \n \n„(aa) Eine Erkrankung oder Behinderung des Klägers, durch welche die Erziehungsfähigkeit \nwesentlich herabgesetzt werden kann, ist hier nicht nachvollziehbar dargetan. Laut Diagnose \ndes Klinikums (Prof. Dr. med. C. und PD Dr. phil. D. ) vom 03.12.2004 liegt bei dem \nKläger eine leichte kognitive Störung vor. In der Untersuchung habe sich eine doch erhebliche \nVerlangsamung in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit speziell bei höherer Belastung \nder Aufmerksamkeit gezeigt. Die aktive Konstruktion von semantischen und räumlichen \nRelationen bzw. Zusammenhängen sei gestört, während sich die passive Erfassung und der \nVergleich solcher Relationen im unteren Normbereich bewegten. Infolge dieser eingeschränkten \nFähigkeit komme es auch zu Defiziten im Planen und Problemlösen. In ihrer Stellungnahme \nvom 28.04.2023 erklären Prof. Dr. med. D. und Prof. Dr. med. E. vom Klinikum , die im \nstreitgegenständlichen Bescheid angegeben Schwierigkeiten im Langzeitgedächtnis stimmten \nnicht mit ihren Befundberichten aus 2004 und 2005 überein, die ausdrücklich feststellten, dass \nsich die sprachliche Gedächtnisleistung im Bereich der normalen Variation bewege. Eine \nUntersuchung der sozialen lnteraktionsfähigkeit sei nicht Teil der Untersuchung gewesen. Aus \nder Untersuchung sei in dieser Hinsicht nur abzuleiten, dass damals klinisch keine sozialen \nVerhaltensauffälligkeiten deutlich geworden seien. \nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des – knappen – ärztlichen Attestes von \nDr. med. Regina F. v. 19.06.2017, wonach bei dem Kläger minimale kognitive Dysfunktionen \nvorlägen, die sich in bestimmten Berufstätigkeiten einschränkend auswirken könnten, jedoch \nnicht die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigten, erscheint die gegenteilige Beurteilung der \nAdoptionsstelle nicht nachvollziehbar. \nDieser Befund gilt auch bei Einbeziehung der eigenen Angaben des Klägers im \nEignungsfeststellungverfahren, \ndie \nlediglich \ndie \ndiagnostizierten \nleichten \nkognitiven \nEinschränkungen und deren Auswirkungen im Alltag des Klägers illustrieren, jedoch keinen \nnachvollziehbaren Schluss auf eine wesentlich herabgesetzte Erziehungsfähigkeit des Klägers \nzulassen. \n \nDa die kognitiven Einschränkungen des Klägers nicht nur zu dem Thema „Gesundheitszustand“, \nsondern auch unter den Punkten „Alltagsstrukturierung und Problemlösung“ sowie „Hilfen bei \n\n31 \n \nadministrativen und logistischen Themen“ zur Feststellung der fehlenden Adoptionseignung \nherangezogen wurden, sind auch diese Begründungen nicht nachvollziehbar. \n(bb) Auch die Erkrankungen der Klägerin lassen sich nicht in nachvollziehbarer Weise \nheranziehen, um ihre fehlende allgemeine Adoptionseignung zu belegen. Die vorliegenden \närztlichen Atteste bescheinigen der Klägerin sämtlich, dass ihre Erkrankungen im Zeitpunkt der \nAttesterstellung zufriedenstellend eingestellt waren und ihre Erziehungsfähigkeit nicht \nherabsetzen. Es liegen keine ärztlichen Atteste vor, die auf einen Gesundheitszustand \nhindeuten, der ihre Erziehungsfähigkeit wesentlich herabsetzen könnte. Die Ablehnung eines \nGesprächsangebotes nach Eröffnung der ablehnenden Behördenentscheidung taugt nicht als \nAnknüpfungspunkt zur Annahme einer die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabsetzenden \npsychischen oder physischen Belastbarkeit der Klägerin.“ \n \nDem schließt sich der Berichterstatter an. \n \nErgänzend ist anzumerken, dass sowohl die Psychologische Psychotherapeutin, die über \nden Kläger unter dem 30.06.2018 ein (Partei-)Gutachten erstellt hat, als auch der \npsychologische \nSachverständige, \nder \nden \nKläger \nauf \nVeranlassung \nder \nAuslandsvermittlungsstelle begutachtet hat, die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht \nals für die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigend angesehen haben. \n \ncc) Die Beklagte könnte die allgemeine Adoptionseignung der Kläger nicht \nbeurteilungsfehlerfrei wegen Mängel in ihrem sozialen Umfeld verneinen. \n \n(1) Es kommt dabei zum Einen darauf an, ob das soziale Umfeld die geplante Adoption \nmitträgt und bei Bedarf zur Unterstützung zur Verfügung steht (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-\nEmpfehlungen). \n \nDie Beklagte spricht den Klägern unter Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids ein \nausreichendes unterstützendes soziales Netzwerk sowie die erforderliche Offenheit, ein \nsolches Netzwerk nach der Adoption auf- bzw. auszubauen, ab. \n \nHierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \n„(f) Die Adoptionsstelle nennt als weiteren Grund für die mangelnde Adoptionseignung der \nKläger deren nicht ausreichendes Netzwerk. Auf die Unterstützungsleistungen der Eltern des \nKlägers sei auf Grund ihres Alters nicht mehr vollkommener Verlass wegen eventuell \neintretender Krankheiten. In dem Fall seien umgekehrt die Kläger gefragt, die \nEltern/Schwiegereltern zu unterstützen, neben der Bewältigung der neuen Lebenssituation mit \neinem Kind. Das Netzwerk der Kläger sei derzeit auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, ihr \nFamilienkreis sei begrenzt auf ihre Schwiegereltern/Eltern und die Großmutter des Klägers. \n\n32 \n \nOhne weitere Anhaltspunkte ist es aktuell jedoch nicht nachvollziehbar, dass die beiden \nElternteile des Klägers absehbar auf derart umfangreiche Unterstützungsleistungen der Kläger \nangewiesen sein werden, die eine Adoptionseignung der Kläger in Frage stellen könnten. Die \nKläger haben plausibel dargelegt, dass bei einem umfangreicheren Hilfebedarf die Eltern eine \nPflegerin in das ausreichend große Haus aufnehmen würden. Nicht nachvollziehbar ist zudem \ndie Annahme der Adoptionsstelle, das soziale Netzwerk der Kläger sei nicht ausreichend, um \ndie Kläger bei der Aufnahme und Annahme A. in ihren Haushalt zu unterstützen. Die Familie \ndes Klägers – ebenso wie diejenige der Klägerin auf den Philippinen – unterstützen das \nAdoptionsvorhaben vollumfänglich. Zudem kann auch bei gebotener prognostischer \nBetrachtungsweise nicht in vertretbarer Weise angenommen werden, das Netzwerk der Kläger \nwerde sich nach der Ankunft A. nicht entwickeln und vergrößern. Naturgemäß entstehen \nBekanntschaften und Freundschaften mit anderen Eltern häufig über die Kontakte der Kinder \nuntereinander. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, er schätze die Kläger als \nausreichend gesprächig, offen und initiativ ein, derartige Beziehungen aufzubauen.“ \n \nErgänzend hat der Senat in seinem Beschluss, in dem er den Berufungszulassungsantrag \nder Beklagten abgelehnt hat, ausgeführt: \n \n„Die Beklagte zitiert aus dem angefochtenen Urteil den Satz „[d]ie Kläger haben plausibel \ndargelegt, dass bei einem umfangreicheren Hilfebedarf die Eltern eine Pflegerin in das \nausreichend große Haus aufnehmen würden“ (S. 16, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Dem hält \nsie \nentgegen, \nAdoptionsbewerber \nmüssten \nin \nder \nLage \nsein, \ndie \nerforderlichen \nErziehungsleistungen für ein Kind selbständig wahrzunehmen, also ohne externe Unterstützung \nz.B. durch eine Pflegerin. Damit verkennt die Beklagte, auf wen sich der „Hilfebedarf“ und die \nUnterstützung durch „eine Pflegerin“ im zitierten Satz bezieht. Der Satz steht im Zusammenhang \nmit der Auffassung der Beklagten, das soziale Netzwerk der Kläger sei nicht ausreichend, weil \nes im Wesentlichen auf die Eltern und die Großmutter des Klägers begrenzt sei und die Kläger \naufgrund des Alters der Eltern des Klägers zukünftig gefragt sein könnten, die Eltern zu \nunterstützen. Der zitierte Satz aus dem Urteil bezieht sich mithin nicht auf die Hinzuziehung \neiner Pflegerin bei der Betreuung des Kindes, sondern auf die Hinzuziehung einer Pflegerin bei \neiner eventuell in Zukunft erforderlich werdenden Betreuung der Eltern des Klägers, damit die \nKläger weiterhin ausreichend Zeit für die Betreuung des Kindes haben.“ \n \nDem schließt sich der Berichterstatter an. Neue, für die Kläger negative Gesichtspunkte \nhaben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. \n \n(2) Die Wohnverhältnisse der Kläger könnte die Beklagte nicht beurteilungsfehlerfrei \nnegativ bewerten. \n \n(2.1) Eine kindgerechte Umgebung mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern (vgl. Ziff. \n8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) ist im Wohngebiet der Kläger zweifellos gegeben. Dem \n\n33 \n \nProtokoll über das Gespräch vom 20.01.2022 kann entnommen werden, dass es in der \nUmgebung \nandere \nKinder, \neinen \nKindergarten \nund \neine \nSchule \ngibt. \nDas \nSachverständigengutachten bestätigt dies und berichtet zusätzlich von einem öffentlichen \nSpielplatz in nur 100m Entfernung (vgl. S. 25 des Gutachtens). \n \n(2.2) Das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum mit altersgerechten Rückzugs- \nund Entfaltungsmöglichkeiten für das Kind (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) \nkönnte ebenfalls nicht beurteilungsfehlerfrei verneint werden. \n \nIm ersten Ablehnungsbescheid hat die Beklagte das 148 m² große Einfamilienhaus mit \nGarten, das die Kläger zu zweit bewohnen, nicht als ausreichenden Wohnraum bewertet. \nSie hat dies wie folgt begründet: Schuhe und Parfumschachteln der Klägerin seien unter \nder Treppe aufbewahrt worden. Es hätten sich nur wenige persönliche Gegenstände der \nKlägerin im Haus befunden; der überwiegende Teil des Hausrats stamme aus dem \nNachlass der Großmutter des Klägers. Die Gemüsebeete hätten sich als Frühbeetkästen \nentpuppt. Dem Wunsch der Klägerin nach einer größeren Spüle habe der Kläger aus \nKostengründen nicht entsprochen. Das zukünftige Kinderzimmer sei ausgestattet mit \nMöbeln und Gegenständen aus dem Nachlass der Großmutter des Klägers und mit dem \nKleiderschrank der Klägerin. Zunächst hätten die Kläger beabsichtigt, die Möblierung des \nZimmers nicht zu verändern. Erst im Laufe des Verfahrens hätten sie sich bereit erklärt, \nKindermöbel anzuschaffen. \n \nDiese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Ein 148 m² großes Haus bietet zweifellos \ngenug Wohnraum für eine dreiköpfige Familie. Ob es im Garten Gemüsebeete oder nur \nFrühbeetkästen gibt, welche Größe die Spüle hat, ob Schuhe und Parfumschachteln unter \nder Treppe stehen und ob Möbel und Hausrat aus dem Nachlass einer Großmutter \nstammen, ist für das Kindeswohl ganz offensichtlich nicht relevant. Fraglich ist ferner, ob \nein ausreichend möbliertes Zimmer vertretbar als nicht kindeswohlgerecht bezeichnet \nwerden darf, nur, weil die Möbel keine speziellen Kinderzimmermöbel sind. Jedenfalls sind \ndie Kläger mittlerweile bereit, spezielles Kinderzimmermöbel anzuschaffen. Dass die \nWohnungseinrichtung keine taugliche Grundlage für die Einschätzung der Qualität der Ehe \nder Kläger ist, wurde bereits oben unter aa) (4.2) ausgeführt. \n \nIm \nSchreiben \nder \nBeklagten \nvom \n15.05.2019 \nsowie \nauf \nS. \n25 \ndes \nSachverständigengutachtens \nbefinden \nsich \nausführliche \nBeschreibungen \nder \nWohnverhältnisse, die nachvollziehbar mit einer positiven Einschätzung schließen. \n \n\n34 \n \nDer angefochtene Bescheid nimmt die Bedenken aus dem ersten Ablehnungsbescheid \nbzgl. des Wohnumfelds nicht auf. Die Wohnverhältnisse werden auf S. 4 des \nangefochtenen Bescheids knapp, aber positiv beschrieben. In der Stellungnahme der \nAdoptionsvermittlungsstelle vom 30.11.2022 zum Sachverständigengutachten wird auf S. \n3 die häusliche Umgebung ausdrücklich nicht beanstandet. \n \n(3) Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) ist \nunproblematisch. Der Kläger ist berufstätig, die Klägerin Hausfrau. Die Stellungnahme der \nAdoptionsvermittlungsstelle \nder \nBeklagten \nvom \n30.11.2022 \nzum \nSachverständigengutachten sieht auf S. 3 diesbezüglich ausdrücklich keine Probleme. \n \ndd) Die Beweggründe der Kläger für die Adoption (vgl. Ziff. 8.5.2.4 BAGLJÄ-\nEmpfehlungen) könnten nicht beurteilungsfehlerfrei beanstandet werden. \n \n(1) Das Verwaltungsgericht hat zu der Kritik des angefochtenen Bescheids an der \nAdoptionsmotivation der Kläger ausgeführt: \n \n„(g) Im streitgegenständlichen Bescheid wird als weiterer Anhalt für eine fehlende \nAdoptionseignung \nder \nKläger \nderen \nAdoptionsmotivation \ngenannt. \nDie \nAdoptionsmotivationsgründe der Kläger spiegelten ihre Einstellungen zu ihrem Weltbild wieder, \ndass es in Deutschland grundsätzlich besser zu leben sei. Ihre Vorstellungen und damit \neinhergehenden Erwartungen, dass das Kind diese „bessere Zukunft\" nutzen sollte, führe zu \neiner Vorbestimmung und Beladung seines Werdeganges in seiner neuen Heimat. \nWirtschaftliche Gründe und/oder die Aussicht von „besseren Ausbildungs- und Berufschancen\" \nseien keine ausreichenden Gründe für eine Adoption eines verwandten Kindes, das bei \nVerwandten in seiner Heimat lebe. \nDiese Begründung ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich aus den Äußerungen der Kläger \nim Eignungsfeststellungsverfahren nicht ableiten lässt, diese würden A. mit ihren Erwartungen \nbelasten. Der Kläger hat im sechsten Gespräch ausdrücklich geäußert, ihm sei in der Erziehung \nvon A. wichtig, dass er sich später entfalten und seine Ziele durchsetzen könne. Das spricht \ndagegen, dass der Kläger dem Kind seine Ziele aufoktroyieren möchte. Weiter ist mit den \nnachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Überlegungen \nder Kläger zu den besseren Chancen eines Adoptivkindes in Deutschland auf der konkreten \nLebenserfahrung der Klägerin gründen. Die Adoptionsstelle berücksichtigt hier nicht \nausreichend, dass die Motivation der Kläger zur Adoption von A. nicht in erster Linie darauf \ngründet, dass dieser in Deutschland in materieller Hinsicht ein besseres Leben führen könnte, \nsondern dass sie ein Kind aus ihrer weiteren Familie aufnehmen wollen, das bei seinen \nVerwandten auf den Philippinen nach deren Aussage nicht bleiben kann oder soll. \nWirtschaftliche Gründe oder die Aussicht von besseren Ausbildungs- und Berufschancen sind \nnicht die Hauptmotivation der Kläger für die angestrebte Adoption.“ \n\n35 \n \n \nDem schließt sich der Berichterstatter an. \n \n(2) Ergänzend ist auszuführen: \n \n(2.1) Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland darf nicht ausschließlich der \nErmöglichung der Einreise, der Verbesserung der materiellen Situation oder der \nVerbesserung der Ausbildungs- und Zukunftschancen des Kindes dienen (vgl. Reinhardt, \nAdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn: 10). Eine ausschließlich auf einen Vergleich der \nmateriellen Lebenslagen und Zukunftsperspektiven in Deutschland und im Herkunftsland \nabstellende Prüfung wird dem Kindeswohl nicht gerecht (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. \n28.3.2011 – 5 T 157/10, juris Rn. 25). Daher scheidet die Adoption eines Kindes, das im \nHeimatland in einer intakten familiären und sozialen Umgebung lebt, in aller Regel aus, \nselbst wenn das Kind in Deutschland einen höheren Lebensstandard und bessere \nZukunftschancen hätte (LG Flensburg, Beschl. v. 31.01.2007 – 3 T 14/07, juris Rn. 6 - 8). \n \nEin solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Kläger haben zwar mehrfach \ngeäußert, dass das Kind in Deutschland bessere wirtschaftliche Verhältnisse vorfände und \nbessere Zukunftschancen hätte. Sie haben aber schon bei der Stellung des Antrags auf \nFeststellung der Adoptionseignung die schwierigen familiären Verhältnisse, die daraus \nherrühren, dass die damals noch minderjährige unverheiratete Mutter das Kind ablehnt, \nals den Hauptgrund, aus dem die Adoption erfolgen soll, genannt (vgl. Ziff. 18 des \n„Lebensberichts“ der Klägerin in den Antragsunterlagen, Bl. 36 der Behördenakte). Ob \ndieser Grund tatsächlich gegeben ist, haben – wie die Beklagte selbst immer wieder betont \n– \nallein \ndie \nphilippinischen \nBehörden \nim \nRahmen \nder \nFeststellung \nder \nAdoptionsbedürftigkeit des Kindes zu prüfen. \n \n(2.2) Die Behauptung unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids, das Kind solle nach \nAussage des Klägers die Rolle des „Stammhalters“ einnehmen, wird durch die in Bezug \ngenommene Aktenstelle (S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 17.03,2022) nicht bestätigt. \nDurch die Verwendung von Anführungszeichen suggeriert der Bescheid, es handle sich \nbei dem Begriff „Stammhalter“ um ein wörtliches Zitat aus den Angaben des Klägers. Das \nWort \n„Stammhalter“, \ndas \nheutzutage \nmit \nveralteten, \npatriarchalischen \nFamilienvorstellungen assoziiert wird, findet sich an der in Bezug genommenen \nProtokollstelle nicht. Der Kläger hat ausweislich des Gesprächsprotokolls lediglich gesagt \n„Die Familiengeschichte könnte weiterleben.“ Es ist nachvollziehbar, dass der \nSachverständige dies als „im Rahmen üblicher generativer Beweggründe und somit als \nunproblematisch“ bewertet (S. 18 des Gutachtens). \n\n36 \n \n \n(2.3) Nicht auf zutreffende Tatsachen gestützt ist der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin \nwolle ein Kind adoptieren, weil sie belastende Scham- und Schuldgefühle wegen ihrer \nKinderlosigkeit empfinde. \n \nDie Beklagte schreibt unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids: \n„Sie Frau […], möchten mit dem Kind ihre Kinderlosigkeit überwinden, weil es in Ihrer Kultur \nnicht angesehen ist, kinderlos zu bleiben. Ihre dadurch ausgelösten Schuld- und Schamgefühle \nempfinden sie als Belastung und könnten Ihre gesundheitliche Konstitution beeinträchtigen, \nwenn eine Adoption nicht ausgesprochen würde (Bewerberbogen A, Akte I, S. 36)“. \n \nDiese Darstellung stimmt nicht mit der genannten Stelle des Bewerberbogens überein. \n \nDort hatte die Klägerin unter Ziff. 16 „Wie hat sich mein Wunsch nach Kindern entwickelt?“ \n(nicht unter Ziff. 17: „Wie ist mein Wunsch, ein Kind zu adoptieren oder in Pflege zu nehmen \ngewachsen?“) angegeben: \n \n„Wir waren uns sofort einig, dass unser größter Wunsch ist Kinder zu haben. Ich liebe Kinder \nund habe in vier Familien Kinder teilweise von der Geburt an betreut. Ich liebe diese Arbeit und \ndiese Kinder und würde das alles gerne mit eigenen Kindern erleben. Vor meiner Familie \nschäme ich mich etwas, weil ich die einzige von 10 Geschwistern bin, die keine eigenen Kinder \nhat. Um so größer war die Freude als ich im Mai 2014 schwanger wurde und unser Traum \nWirklichkeit wurde. Doch dann habe ich mein Kind in der 14. Woche trotz positiver Prognosen \nverloren. Das war ein großer Schmerz und Verlust, den wir aber gemeinsam bewältigt haben.“ \n \nVon „Schuldgefühlen“ berichtet die Klägerin dort überhaupt nicht, von Scham nur in der \nschwachen Formulierung, „[ich] schäme […] mich etwas“. Von einer Beeinträchtigung ihrer \ngesundheitlichen Konstitution im Falle der Verweigerung der Adoption ist ebenfalls nicht \ndie Rede. Dass die Klägerin die Fehlgeburt als großen Schmerz und Verlust \nwahrgenommen hat, den sie aber gemeinsam mit ihrem Ehemann bewältigt habe, ist \nnachvollziehbar. \n \nUnter Ziff. 17 des Bewerbungsbogens, wo nach der Entstehung des Adoptionswunsches \ngefragt wird, spricht die Klägerin weder von Schuld- oder Schamgefühlen noch von einer \nBelastung ihrer Gesundheit durch die Kinderlosigkeit oder ein eventuelles Scheitern der \nAdoption. Sie erwähnt ihre eigene Kinderlosigkeit nur kurz und am Rande: Als sie von der \nKindsmutter zum ersten Mal auf eine Adoption angesprochen wurde, habe sie noch auf \neigene Kinder gehofft. Nach dem Fehlschlag ihrer zweiten Schwangerschaft habe sie sich \ndann mit der Idee einer Adoption angefreundet. \n\n37 \n \n \n(2.4) Im ersten Ablehnungsbescheid hat die Beklagte den Klägern entgegen gehalten, sie \nhätten die Verarbeitung ihres unerfüllt gebliebenen eigenen Kinderwunschs noch nicht \nabgeschlossen. Maßgeblich begründet wurde dies damit, dass die Kläger sich am Tag der \nzweiten Fehlgeburt der Klägerin im Mai 2017 zu einer Adoption entschlossen hätten. \n \nDieser Vorhalt ist nicht mehr aktuell. Die zweite Fehlgeburt liegt mittlerweile über 7 Jahre \nzurück. Die Kläger halten trotzdem mit Nachdruck an ihrem Adoptionswunsch fest. \n \n(2.5) Laut Ziff. 8.5.2.4 der BAGLJÄ-Empfehlungen ist die Adoptionsmotivation unter \nanderem dann problematisch, wenn sich die Vorstellung der Adoptionsbewerber von einem \nsinnerfüllten Leben ausschließlich auf das Kind bezieht und sie keine der Realität \nangemessenen Vorstellungen und Wünsche bezüglich der Adoption haben. Dies ist bei \nden Klägern nicht der Fall. Sie sind sich mittlerweile bewusst, dass keine Sicherheit \nbesteht, ein Adoptivkind zu bekommen. Das wäre für sie zwar eine schmerzhafte \nErfahrung, sie würden sich dann aber mit Aktivitäten wie Urlaubsreisen und \nehrenamtlichem Engagement das Leben als kinderloses Paar sinnerfüllt gestalten (vgl. S. \n18 des Sachverständigengutachtens). \n \nee) Es wäre nicht nachvollziehbar, die allgemeine Adoptionseignung der Kläger wegen der \nEigenschaften des Kindes, das sie adoptieren wollen, zu verneinen (vgl. Ziff. 8.5.2.5 \nBAGLJÄ-Empfehlungen). Vielmehr ist als positiv zu bewerten, dass die Klägerin aus dem \ngleichen Kultur- und Sprachkreis wie das Kind stammt (vgl. S. 4 des angefochtenen \nBescheids; ferner die Aussage des Gutachters vor dem Verwaltungsgericht, S. 4 des \nSitzungsprotokolls). Auch die GZA als Auslandsvermittlungsstelle ist der Auffassung, der \nVerbleib im kulturellen Umfeld habe bei Auslandsadoptionen wesentlichen Anteil am Wohl \neines Kindes (vgl. S. 3 des Schreibens der GZA vom 15.08.2019). \n \nAufgrund einer Gesamtschau aller vorstehend angeführten Umstände ist der \nBerichterstatter überzeugt, dass eine andere Entscheidung als die Bejahung der \nallgemeinen Adoptionseignung der Kläger nicht nachvollziehbar und fachlich vertretbar \nwäre. \n \n3. Unbegründet sind Berufung und Klage, soweit die Kläger begehren, dass der Beklagten \nfür die Feststellung ihrer Eignung und die Erstellung eines positiven Sozialberichts eine \nFrist von sechs Wochen gesetzt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Tenorierung einer \nsolchen Frist im Urteil schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist, weil sie dem \nVollstreckungsverfahren \nvorbehalten \nbleibt \n(so \nRiese, \nin: \nSchoch/Schneider, \n\n38 \n \nVerwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 113 Rn. 229), oder ob sie möglich ist, wenn eine \nmateriell-rechtliche Verpflichtung der Behörde zum Handeln innerhalb einer bestimmten \nFrist besteht (so Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 43). Denn \njedenfalls haben die Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch darauf, dass die \nEignungsfeststellung und die Erstellung des Sozialberichts innerhalb einer genau \nbestimmten Frist erfolgen. Hierfür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das AdVermiG \nenthält für die Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung nach § 7b AdVermiG keine \nkonkreten Bearbeitungsfristen. \n \nDies ändert nichts daran, dass die Beklagte das vorliegende Urteil nach Eintritt der \nRechtskraft in angemessener Zeit zu erfüllen hat und sechs Wochen dafür in etwa \nausreichend \nsein \ndürften. \nDa \ndas \nKind \nimmer \nÄlter \nwird \nund \ndas \nEignungsfeststellungsverfahren schon fast sieben Jahre dauert, ist Eile geboten. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § \n711 ZPO. Die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostentenor (§ 167 \nAbs. 2 VwGO) gölte entsprechend, falls es sich um eine allgemeine Leistungsklage \nhandeln sollte (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 167 Rn. 14 m.w.N.). \n \nV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \n\n39 \n \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-08-28/2-lb-199-24","cited_norms":[{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":14},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 7c","ref_norm":"7c","n":11},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":3},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 2c","ref_norm":"2c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-08-28/2-lb-199-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364191","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.313685+00:00"}}