{"status":"available","doknr":"OLD364190","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-06","aktenzeichen":"2 B 206/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 206/24 \nVG: \n4 V 1089/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 6. \nSeptember 2024 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 17. Juni 2024 abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG \nBremen, 4 K 1088/24) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die \nKlage gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n3. April 2024 richtet. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der \nAntragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nProzesskostenhilfe \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nbewilligt \nund \nRechtsanwältin \nbeigeordnet. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger \nund gegen die Androhung der Abschiebung nach Rumänien. \n \nDer 1995 in Moldawien geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Er \nreiste im März 2018 nach Deutschland ein, wo er zunächst für circa zwei Jahre als \nArbeitnehmer erwerbstätig war. Dann verlor der Antragsteller seinen Arbeitsplatz und \nwurde obdachlos. Seit dem Jahr 2021 konsumiert er Heroin und Kokain. \n \nDer Antragsteller wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt: \n \n \nAm 27.11.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Wildeshausen wegen Diebstahls zu \neiner Geldstrafe von 15 Tagessätzen. \n \nAm 09.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Widerstands gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von \n100 Tagessätzen. \n \nAm 26.02.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen. \n \nAm 18.11.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wegen \nDiebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. \n \nAm 13.05.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Syke wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 60 Tagessätzen. \n \nAm 28.06.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls in sieben \nFällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit \nSachbeschädigung) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung wurde später widerrufen. \n \nAm 11.07.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 55 Tagessätzen. \n\n3 \n \n \nAm 09.03.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen räuberischen \nDiebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \nMonaten. \n \nAm 05.10.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen besonders schweren \nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \nFreiheitsstrafe von drei Jahren. \n \nDie Tat, die Gegenstand der letzten Verurteilung war, hat der Antragsteller zwei Tage nach \nder Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen der Tat, die Gegenstand der vorletzten \nVerurteilung war, begangen. \n \nSeit dem 24.06.2023 befindet sich der Antragsteller in Haft. \n \nMit Bescheid vom 03.04.2024 stellte der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nVerlust des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers für die Dauer von fünf Jahren fest (Ziff. \n1 des Bescheids), drohte ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung nach Rumänien aus der \nHaft (Ziff. 2 des Bescheids) oder nach der Haftentlassung (Ziff. 3 des Bescheids) an und \nordnete \ndie \nsofortige \nVollziehung \nder \nVerlustfeststellung \nund \nder \nAbschiebungsandrohungen an (Ziff. 4 des Bescheids). Die Verlustfeststellung erfolge auf \nGrund von § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU. Das persönliche Verhalten des Antragstellers \nstelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, \ndie ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies ergebe sich aus den – im Bescheid \nim einzelnen dargestellten – Umständen der Taten, die den Verurteilungen vom \n28.06.2022, 09.03.2023 und 05.10.2023 zugrunde liegen. Es bestehe eine hinreichende \nWiederholungsgefahr. Diese ergebe sich aus der Vielzahl und Schwere der vom \nAntragsteller begangenen Straftaten, der unbehandelten Dogenabhängigkeit, die Ursache \nseiner Delinquenz sei, sowie dem Fehlen eines festen Wohnsitzes und anderer tragfähiger \nsozialer oder wirtschaftlicher Bezüge in Deutschland. Das Ermessen werde unter \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahingehend ausgeübt, eine \nVerlustfeststellung zu verfügen. Entscheidend hierfür sei die Vielzahl und Schwere der \nStraftaten, die hohe Wiederholungsgefahr, der Umstand, dass der Antragsteller erst im \nJahr 2018 eingereist ist, dass er seit Mitte 2021 obdachlos war bzw. sich in Haft befand, \ndass kulturelle, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Bindungen in Deutschland nicht \nvorlägen, dass er Rumänisch spreche und dass seine Schwester in Moldawien lebe. Die \nVerlustfeststellung werde nach Ermessen auf fünf Jahre befristet. Rechtsgrundlage für die \nAbschiebungsandrohungen sei § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Soweit der Antragsteller \naus der Haft heraus abgeschoben werden solle, sei die Setzung einer Frist zur freiwilligen \nAusreise nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU (im Bescheid irrtümlich als „§ 11 Abs. 2 \n\n4 \n \nFreizügG/EU“ bezeichnet) i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG entbehrlich. Soweit der \nAntragsteller nach der Haftentlassung abgeschoben werden solle, beruhe das Absehen \nvon der Setzung einer Ausreisefrist auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Es liege ein \n„dringender Fall“ im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Straftat, die der Verurteilung vom \n05.10.2023 zugrunde liegt, habe der Antragsteller nur zwei Tage nach seiner Entlassung \naus \nder \nHaft \nin \neiner \nanderen \nSache \nbegangen. \nDie \ndafür \nursächliche \nBetäubungsmittelabhängigkeit bestehe unbehandelt fort. Zudem habe der Antragsteller \nwegen seiner Obdachlosigkeit nur geringen Bedarf für eine Frist zur geordneten \nAbwicklung seines Aufenthalts in Deutschland. Es bestehe ein besonderes öffentliches \nInteresse \nan \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nVerlustfeststellung \nund \nder \nAbschiebungsandrohungen; dies wird im Bescheid näher begründet. \n \nDer Antragsteller hat gegen den ihm am 10.04.2024 zugestellten Bescheid am 10.05.2024 \nKlage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei \nhat er im Wesentlichen eingewandt, dass die Antragsgegnerin ihm eine Frist zur freiwilligen \nAusreise hätte einräumen müssen. Dieser Fehler führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten \nBescheids. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen erwidert, dass die Nennung von \n„§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU“ i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG ein Versehen gewesen sei; gemeint \ngewesen sei § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG. Jedenfalls \nliege ein dringender Fall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU vor. \n \nMit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet. Die Verlustfeststellung \nsei rechtmäßig. Rechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohungen. Die Setzung einer \nFrist für eine freiwillige Ausreise sei in Ziff. 2 des Bescheids nach § 11 Abs. 14 Satz 2 \nFreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG entbehrlich, weil der Antragsteller sich in Haft \nbefinde, und in Ziff. 3 des Bescheids nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU entbehrlich, weil \nein „dringender Fall“ vorliege. Der Antragsteller sei wegen seiner Drogensucht, die \nfortbestehe, nach der letzten Haftentlassung innerhalb von nur zwei Tagen wieder \nstraffällig geworden. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung und der Abschiebungsandrohungen. \n \nMit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt der \nAntragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg, \nsoweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohungen \n\n5 \n \nbegehrt (1). Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit der Antragsteller sich gegen die \nFeststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts wendet (2). \n \n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist wiederherzustellen, soweit \nsich die Klage gegen die Abschiebungsandrohungen (Ziff. 2 und 3 des Bescheids vom \n03.04.2024) richtet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen \nsich hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen nach summarischer Prüfung als offen dar; \neine Folgenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. \n \na) Im Eilverfahren lässt sich nicht abschließend klären, ob die Antragsgegnerin in den \nAbschiebungsandrohungen davon absehen durfte, dem Antragsteller eine Ausreisefrist zu \ngewähren. \n \naa) Jedenfalls erlaubt der Umstand, dass der Antragsteller sich in Haft befindet, es für sich \nallein genommen nicht, von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen. \n \naaa) Weder § 7 Abs. 1 FreizügG/EU noch Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG nennen die \nInhaftierung des Betroffenen als einen Grund, um bei der Feststellung eines Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen. Sie schreiben \nvielmehr vor, dass die Ausreisefrist „außer in dringenden Fällen“ mindestens einen Monat \nbetragen muss. Soweit diese Vorschriften es erlauben sollten, im Einzelfall ganz von der \nGewährung einer Ausreisefrist abzusehen (vgl. dazu unten bb)), müsste es sich jedenfalls \num einen „dringenden Fall“ handeln. Allein der Umstand einer Inhaftierung würde für sich \ngenommen nicht genügen. \n \nbbb) Die Nichtgewährung einer Ausreisefrist kann nicht auf § 11 Abs. 14 Satz 2 \nFreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG gestützt werden (so im Ergebnis auch Hamb. \nOVG, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 Bs 69/23, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 \n– 10 K 2573/20, juris Rn. 102; Epe, in: GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn 19, 24; Geyer, \nin: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 4; wohl auch VGH BW, Urt. v. \n30.04.2014 – 11 S 244/14, juris Rn. 98-100; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2019 – 10 C \n19.1919, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2023 – 12 K 3447/22, juris Rn. 33; VG \nPotsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, juris Rn. 24; VG Bremen, Beschl. v. \n08.01.2021 – 4 V 2842/20, juris Rn. 38; Kurzidem, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 42. \nEd. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 5). \n \n\n6 \n \n(1) Zwar ist § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die \nFeststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts noch nicht bestandskräftig ist. Auch \nnach den von der Beschwerde zitierten Kommentarstellen (Geyer, in: Hofmannn, AuslR, 3. \nAufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 5; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 11 \nFreizügG/EU Rn. 79; Brinkmann, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 11 \nFreizügG/EU Rn. 38) genügt insoweit die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. Soweit diese Kommentare wohl zusätzlich verlangen, dass das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verlustfeststellung negativ abgeschlossen ist \n(vgl. Brinkmann, aaO.: „rechtskräftig vollziehbar“), ist diese Bedingung durch den \nvorliegenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erfüllt. \n \n(2) Gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz nach der \nFeststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts allerdings nur Anwendung, sofern das \nFreizügG/EU keine besondere Regelung trifft. Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, dessen \nUmsetzung § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU dient, trifft jedoch eine Regelung zur \nSetzung und zur Länge einer Ausreisefrist im Zusammenhang mit Verlustfeststellungen. \n \nDass Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG den Fall eines inhaftierten Betroffenen nicht \nausdrücklich erwähnt, erlaubt nicht den Schluss, dass dieser Fall dort nicht (mit)geregelt \nsei. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eine \nAusnahme von der Gewährung einer mindestens einmonatigen Ausreisefrist geregelt ist \n(nämlich in „dringenden Fällen“), dafür, dass es andere Ausnahmefälle nicht gibt. Die \nInhaftierung des Betroffenen ist kein Sachverhalt, der so atypisch ist, dass nicht \nanzunehmen wäre, der Richtliniengeber hätte ihn in der RL 2004/38/EG erwähnt, wenn er \ngewollt hätte, dass in solchen Fällen eine einmonatige Ausreisefrist entbehrlich ist. Dass \nMenschen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung festgestellt wird, inhaftiert sind, ist nicht selten. \n \nDem kann nicht entgegengehalten werden, die Gewährung einer Ausreisefrist sei in \nHaftfällen nach dem Sinn und Zweck einer solchen Frist entbehrlich und wäre bloße \nFörmelei (so aber VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2023 – 12 K 3447/22, juris Rn. 33; VG \nPotsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, juris Rn. 24). Zwar kann die Gewährung \neiner Ausreisefrist gegenüber einer inhaftierten Person nicht den Zweck erfüllen, ihr die \nAbwendung ihrer Abschiebung durch freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Die Zwecke, der \nPerson vor der Abschiebung die Abwicklung ihrer Angelegenheiten und die Einlegung von \nRechtsbehelfen gegen die Verlustfeststellung zu ermöglichen, erfüllt die Frist aber auch \nhier (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 \n– 4 B 1377/80, juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschl. v. 14.11.1991 – 13 S 2481/91, juris Rn. \n\n7 \n \n13). Durch die Streichung von § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zum 27.02.2024 und den damit \nverbundenen Wegfall der Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung in Haftfällen haben \ndiese Funktionen der Ausreisefrist wieder besondere Bedeutung erhalten. \n \nbb) Nach summarischer Prüfung, auf die sich das Eilverfahren beschränkt, ist als offen \nanzusehen, ob die Antragsgegnerin in Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 des angefochtenen \nBescheids deshalb auf die Gewährung einer Ausreisefrist verzichten durfte, weil ein \n„dringender Fall“ vorliegt. \n \naaa) Ob § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und der ihm zugrundeliegende Art. 30 Abs. 3 \nRichtlinie 2004/38/EG es erlauben, in „dringenden Fällen“ gegebenenfalls völlig auf die \nSetzung einer Ausreisefrist zu verzichten (dafür Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. \nAufl. 2022, FreizügG/EU, § 7 Rn. 38; VG Potsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, \njuris Rn. 24; dagegen Geyer, in: Hofmannn, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 4; \nEpe, in: GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 24 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 10 \nK 2573/20, juris Rm. 102) kann ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union \n(Art. 267 AEUV) nicht geklärt werden. Weder existiert Rechtsprechung des Gerichtshofs \ndazu, wie Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG insoweit auszulegen ist, noch handelt es \nsich um einen „acte claire“. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung sind \nzu den Vorgängervorschriften § 12 Abs. 7 Satz 1 AufenthG/EWG und Art. 7 Satz 2 \nRichtlinie 64/221/EWG davon ausgegangen, dass nicht vollständig von der Gewährung \neiner Ausreisefrist abgesehen werden darf (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70,77, juris \nR. 18; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 – 4 B 1377/80, juris Rn. 4 ff; VGH BW, Beschl. v. \n14.11.1991 – 13 S 2481/91, juris Rn. 14 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht \nohne weiteres auf die derzeit geltenden Normen übertragen. Der Wortlaut von § 12 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG/EWG und Art. 7 Satz 2 Richtlinie 64/221/EWG lautete, dass die Frist, \nbinnen welcher die betroffene Person auszureisen hat, anzugeben „ist“. In § 7 Abs. 2 Satz \n2 FreizügG/EU heißt es hingegen lediglich, dass die Abschiebung angedroht und eine \nAusreisefrist gesetzt werden „soll“; Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG spricht \ndavon, dass „gegebenenfalls“ (franz.: „le cas échéant“; engl.: „where applicable“) eine \nAusreisefrist anzugeben ist. \n \nEine Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie \n2004/38/EG nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungszusammenhang \nergibt kein eindeutiges Ergebnis: \n \n\n8 \n \nIsoliert betrachtet spricht der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 \nSatz 2 Richtlinie 2004/38/EG dagegen, dass von der Gewährung einer Ausreisefrist völlig \nabgesehen werden darf. Denn es ergibt sich aus dem Normtext nur, dass die Frist in \ndringenden Fällen weniger als einen Monat betragen darf. Ein vollständiges Absehen von \nder Gewährung einer Ausreisefrist wird – anders als in § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 \nAufenthG sowie Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG – nicht ausdrücklich erwähnt. \n \nAnders stellt sich dies jedoch dar, wenn man § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 \nAbs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG im systematischen Zusammenhang mit den jeweils \nunmittelbar davor stehenden Sätzen liest. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU spricht davon, \ndass im Verlustfeststellungsbescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist \ngesetzt \nwerden \n„soll“. \nEs \nsind \nalso \noffenkundig \nin \nAusnahmefällen \nauch \nVerlustfeststellungsbescheide ohne Ausreisefrist möglich. Allerdings lässt der Wortlaut \nzwei Interpretationen zu, was das bedeutet: Die Wörter „Abschiebung angedroht und \nAusreisefrist gesetzt werden“ könnten als unauflösbare Einheit verstanden werden, auf die \nsich das Wort „soll“ insgesamt bezieht. Dann wäre ein Verzicht auf die Setzung einer \nAusreisefrist nur möglich, wenn auch auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet wird, mit \nder Folge, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erst möglich wäre, wenn in \neinem zweiten Bescheid eine Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist nachgeschoben \nwürde. Das Wort „soll“ könnte sich aber auch jeweils einzeln auf die Wörter „Abschiebung \nangedroht“ und „Ausreisefrist gesetzt“ beziehen. Dann wäre es möglich, in besonderen \nEinzelfällen die Abschiebung anzudrohen, ohne eine Ausreisefrist zu gewähren, mit der \nFolge, dass die betroffene Person unmittelbar nach Eintritt der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung abgeschoben werden dürfte (vorbehaltlich der Regelung des § 7 \nAbs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Auch der Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie \n2004/38/EG \nist \ninsoweit \noffen. \nEindeutig \nist \nlediglich, \ndass \nes \nVerlustfeststellungsbescheide geben darf, die keine Ausreisefrist enthalten. Sonst würde \ndas Wort „gegebenenfalls“ („le cas échéant“/ „where applicable“) im Normtext keinen Sinn \nergeben. Ob in dem Fall, dass der Bescheid keine Ausreisefrist enthält, die Abschiebung \nsofort erfolgen darf (vorbehaltlich Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), oder vorerst gar nicht, bis \neine Ausreisefrist nachträglich gesetzt wird, ergibt sich aus der Richtlinie hingegen nicht. \nEindeutig ist in der Zusammenschau mit § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. \n3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG allerdings, dass falls ein Absehen von einer Ausreisefrist in \nbesonderen Fällen möglich sein sollte, es sich um „dringende Fälle“ handeln muss. \n \nSinn und Zweck der Normen sowie praktische Erwägungen sprechen eher dafür, dass die \nAusländerbehörde von der Gewährung einer Ausreisefrist absehen darf, um den \nBetroffenen zügig abschieben zu können, soweit dies im Einzelfall verhältnismäßig ist. § 7 \n\n9 \n \nAbs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2004/38/EG wollen es den \nMitgliedstaaten ermöglichen, den Aufenthalt der betroffenen Person schnell zu beenden, \nwenn von ihr eine besonders akute und dringende Gefahr ausgeht. Sie regeln, dass in \ndiesem Fall die normale Mindestausreisefrist von einem Monat unterschritten werden darf, \nohne jedoch eine neue, sozusagen absolute Untergrenze für die Ausreisefrist zu setzen. \nEine Ausreisefrist von nur wenigen Tagen oder gar Stunden dürfte daher mit diesen \nVorschriften grundsätzlich vereinbar sein, wenn sie im Einzelfall zur Gefahrenabwehr \nerforderlich und verhältnismäßig ist. Im Hinblick auf die Zwecke einer Ausreisefrist \n(Abwicklung der Angelegenheiten im Aufenthaltsstaat; Ermöglichung von Rechtsbehelfen; \nggfs. Abwenden einer Abschiebung durch freiwillige Ausreise) unterscheidet sich eine sehr \nkurze Ausreisefrist praktisch betrachtet kaum von der Nichtgewährung einer Frist. Letztlich \nbesteht zwischen beiden nur ein gradueller Unterschied (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. \n08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 71). Eine Pflicht der Behörde, eine Person nicht quasi \n„überfallartig“ abzuschieben, ohne angemessenen (Eil-)Rechtsschutz zu ermöglichen, \nergibt sich ohnehin aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.08.2018 – 17 B \n1029.18, juris Rn. 38) und besteht selbstverständlich auch, wenn keine Ausreisefrist \ngewährt wurde. \n \nEher gegen die Möglichkeit, von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen, um eine \nschnelle Abschiebung zu ermöglichen, spricht hingegen die Entstehungsgeschichte der \nRichtlinie 2004/38/EG. Diese Richtlinie löste die Richtlinie 64/221/EWG ab. Letztere sah in \nArt. 7 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine strikte Pflicht zur Gewährung einer \nAusreisefrist vor („ist anzugeben, innerhalb welcher Frist er das Hoheitsgebiet zu verlassen \nhat“ [Hervorhebung nicht im Original]). Es ist eher nicht anzunehmen, dass die Richtlinie \n2004/38/EG die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zu der vorher geltenden \nRechtslage verschlechtern sollte. Dies legt es nahe, das Wort „gegebenenfalls“ in Art. 30 \nAbs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG so zu verstehen, dass die Behörde von einer \nAusreisefrist absehen kann, wenn sie eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorerst \nnicht beabsichtigt, nicht aber mit der Intention, eine schnelle zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. \n \nbbb) Sollten § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG \ndahingehend auszulegen sein, dass sie in sehr dringenden Einzelfällen ein vollständiges \nAbsehen \nvon \nder \nGewährung \neiner \nAusreisefrist \nunter \nBeachtung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulassen, wäre ein solcher Fall im Hinblick auf eine \nAbschiebung des Antragstellers nach der Haftentlassung voraussichtlich gegeben. \n \n\n10 \n \nEin dringender Fall ist gegeben, wenn eine intensive Störung der öffentlichen Ordnung \nvorliegt, bei der ein Aufenthalt bis zum Ablauf einer (normalerweise einmonatigen) \nAusreisefrist schlechterdings nicht hinnehmbar wäre (vgl. Brinkmann, in: Huber/ Mantel, \nAufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 8). Das kann insbesondere dann der \nFall sein, wenn die akute Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten noch vor dem \nAblauf der (normalerweise einmonatigen) Ausreisefrist besteht (vgl. Kurzidem, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 6). \n \nWürde der Antragsteller aus der Haft entlassen (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids), \nbestünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung, die so dringend und \nschwerwiegend wäre, dass noch nicht einmal eine Ausreisefrist von wenigen Tagen \nhinnehmbar wäre. Nach seiner letzten Haftentlassung hat der Antragsteller nur zwei Tage \nspäter eine sehr schwerwiegende Straftat (besonders schwerer räuberischer Diebstahl in \nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) begangen. Der maßgebliche Grund für den \nschnellen Rückfall in die Kriminalität – die Drogenabhängigkeit des Antragstellers – besteht \nfort. Überwiegende Interessen des Antragstellers an der Einräumung einer Ausreisefrist \nsind nicht ersichtlich: Der Antragsteller war vor seiner Inhaftierung arbeits- und \nwohnungslos; Familienangehörige oder andere Personen, zu denen er eine enge \nBeziehung hat, gibt es in Deutschland nicht. \n \nWeiter aufzuklären wäre gegebenenfalls, ob in Bezug auf die Abschiebung aus der Haft \n(Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) ein „dringender Fall“ vorliegt (vgl. dazu auch \nBVerwG, Urt. v. 13.09.2005 – 1 C 7.04, juris Rn. 19). Dazu, ob zu befürchten ist, dass der \nAntragsteller noch während der Haft (etwa in der JVA oder im Rahmen von Lockerungen) \nStraftaten begeht, hat sich die Antragsgegnerin bisher nicht verhalten. Jedenfalls hätte die \nGewährung einer Ausreisefrist einer Abschiebung des Antragstellers aus der Haft nicht \ngrundsätzlich entgegengestanden. Die Frist hätte ungeachtet der Inhaftierung zu laufen \nbeginnen und ablaufen können. Einen Anspruch darauf, tatsächlich freiwillig ausreisen zu \nkönnen, hat die betroffene Person nicht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14.11.1991 – 13 S \n2481/91, juris Rn. 14-16; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 – 4 B 1377/80, juris Rn. 4-6). \n \nb) Offen ist auch, ob eine Rechtswidrigkeit des Absehens von der Gewährung einer \nAusreisefrist zur Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung führen würde. \nDer Senat ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Nichtgewährens einer \nAusreisefrist und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen getrennt \nvoneinander zu betrachten sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris \nRn. 69 ff.). Allerdings sind für den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie \nVorabentscheidungsverfahren aus Belgien zu dieser Frage beim EuGH anhängig (Az. C-\n\n11 \n \n636/23 und C-637/23). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren gegen \ndas vorgenannte Urteil des erkennenden Senats (1 C. 6.23) im Hinblick auf die anhängigen \nVorlagen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die Frage für das \nAufenthaltsgesetz als offen an (vgl. Beschl. v. 11.07.2024 – 2 B 233/23, n.V.). \nEntsprechendes gilt für den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie und des \nFreizügG/EU. \n \nc) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf das Nichtgewähren \neiner Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohungen ist über die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese geht zugunsten \ndes Antragstellers aus. Würde er vor Abschluss des Klageverfahrens abgeschoben und \nwürden sich die Nichtgewährung einer Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohungen im \nKlageverfahren als rechtswidrig herausstellen, wäre der Antragsteller in seinen \nGrundrechten in schwerwiegender und nicht mehr vollständig reversibler Weise verletzt \nworden. \n \n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist vom Verwaltungsgericht zurecht nicht \nwiederhergestellt worden, soweit sich die Klage gegen die Feststellung des Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts \n(Ziff. \n1 \ndes \nangefochtenen \nBescheids) \nwendet. \nUnter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschwerdevorbringens, \nauf \ndessen \nPrüfung \nsich \ndas \nBeschwerdegericht beschränken muss (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt sich die \nVerlustfeststellung schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar und \nbesteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der formell ordnungsgemäß \nangeordneten sofortigen Vollziehung. \n \na) Eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung einer Ausreisefrist und der \nAbschiebungsandrohungen würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung führen \n(so auch Brinkmann, in: Huber/ Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 7 FreizügG/EU \nRn. 8; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 7 FreizügG/EU Rn. 45; \nKurzidem, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU \nRn. 7). \n \nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1979 zu § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG \nentschieden, dass diese Vorschrift, die die Gewährung und Länge einer Ausreisefrist \nregelte, „nicht lediglich eine für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung \nunbeachtliche Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Maßnahme“ enthält, sondern \n„rechtliche \nAnforderungen \nauf[stellt], \ndenen \nbereits \ndie \nAusweisungsverfügung \n\n12 \n \nentsprechen muss und deren Nichterfüllung sich demnach auf die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung auswirkt“ (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18). \n \nDiese Entscheidung entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts. \nNach \nneuerer \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer \nAbschiebungsandrohung die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung unberührt (BVerwG, Urt. \nv. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Dies verhält sich bei der Feststellung des \nVerlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 FreizügG/EU ebenso: \n \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nim \nUrteil \nvon \n1979 \nden \nRechtswidrigkeitszusammenhang \nzwischen \nAusreisefrist \nund \n„Ausweisung“ \nvon \nUnionsbürgern nicht mit unionsrechtlichen Besonderheiten, sondern mit allgemeinen, auf \nalle Ausländer zutreffenden Erwägungen zum Zweck einer Ausreisefrist begründet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18). Daran hält es aber in seiner neueren \nRechtsprechung – jedenfalls im Ergebnis – offenbar nicht mehr fest (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 40 f. m.w.N.). \n \nAusländerrechtliche Ausweisung und freizügigkeitsrechtliche Verlustfeststellung sind \neinander zudem sehr ähnlich: Es handelt sich um Maßnahmen, die einer ausländischen \nPerson das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung \noder Sicherheit entziehen. Auch die Abschiebungsandrohung hat im allgemeinen \nAusländerrecht und im Freizügigkeitsrecht im Wesentlichen denselben Regelungsgehalt: \nSie zielt darauf ab, eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. \n \nWeder nationales Recht (FreizügG/EU) noch Unionsrecht (Richtlinie 2004/38/EG) gebieten \neinen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen (Nicht-)Gewährung einer Ausreisefrist \nbzw. Abschiebungsandrohung einer- und Verlustfeststellung andererseits. Sowohl § 7 \nAbs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU als auch Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG lassen \nVerlustfeststellungen ohne Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist jedenfalls dann \neindeutig zu, wenn daraus folgt, dass die betroffene Person nicht abgeschoben werden \ndarf, \nbevor \nin \neinem \nweiteren \nBescheid \neine \n(gegebenenfalls \nneue) \nAbschiebungsandrohung mit Ausreisefrist erlassen wurde. In § 7 Abs. 1 Satz 2 \nFreizügG/EU ergibt sich dies daraus, dass die Aufnahme einer Abschiebungsandrohung \nund Ausreisefrist in den Verlustfeststellungsbescheid nur eine „Soll-Vorgabe“ ist. Auch \nArt. 30 Abs. 3 FreizügG/EU verlangt nicht zwingend, dass in der Entscheidung über die \nVerlustfeststellung eine Ausreisefrist angegeben wird; nur „gegebenenfalls“ („le cas \néchéant“/ „where applicable“) gehört eine solche Frist zum Inhalt dieses Bescheids. Ein \n\n13 \n \n„unauflösbarer Zusammenhang“ zwischen Ausreisefrist bzw. Abschiebungsandrohung \neiner- und Verlustfeststellung andererseits besteht daher weder national- noch \nunionsrechtlich (a.A. ohne Begründung Epe, GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 26). \n \nSchutzwürdige Interessen der betroffenen Person werden dadurch nicht beeinträchtigt: \nBereits die Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. die Gewährung von vorläufigem \nRechtsschutz gegen sie stellt sicher, dass die oder der Betroffene bis zum Erlass einer \nneuen Abschiebungsandrohung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung, gegen die wiederum \nneue Rechtsbehelfe einlegt werden können, nicht abgeschoben wird. \n \nb) Andere Einwände gegen die Verlustfeststellung trägt die Beschwerde nicht vor. Sie \nwendet sich auch nicht gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung \nbesteht und dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß \nangeordnet hat. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 \nund 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nIV. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund eine Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, \n§ 121 Abs. 1 ZPO). Bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen \nMaßstabs hatte die Beschwerde auch insoweit, wie sie im Ergebnis erfolglos geblieben ist, \nhinreichende Erfolgsaussichten. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBuns \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 206/24 \nVG: \n4 V 1089/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 6. \nSeptember 2024 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 17. Juni 2024 abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG \nBremen, 4 K 1088/24) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die \nKlage gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n3. April 2024 richtet. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der \nAntragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nProzesskostenhilfe \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nbewilligt \nund \nRechtsanwältin \nbeigeordnet. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger \nund gegen die Androhung der Abschiebung nach Rumänien. \n \nDer 1995 in Moldawien geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Er \nreiste im März 2018 nach Deutschland ein, wo er zunächst für circa zwei Jahre als \nArbeitnehmer erwerbstätig war. Dann verlor der Antragsteller seinen Arbeitsplatz und \nwurde obdachlos. Seit dem Jahr 2021 konsumiert er Heroin und Kokain. \n \nDer Antragsteller wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt: \n \n \nAm 27.11.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Wildeshausen wegen Diebstahls zu \neiner Geldstrafe von 15 Tagessätzen. \n \nAm 09.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Widerstands gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von \n100 Tagessätzen. \n \nAm 26.02.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen. \n \nAm 18.11.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wegen \nDiebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. \n \nAm 13.05.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Syke wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 60 Tagessätzen. \n \nAm 28.06.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls in sieben \nFällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit \nSachbeschädigung) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung wurde später widerrufen. \n \nAm 11.07.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 55 Tagessätzen. \n\n3 \n \n \nAm 09.03.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen räuberischen \nDiebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \nMonaten. \n \nAm 05.10.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen besonders schweren \nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \nFreiheitsstrafe von drei Jahren. \n \nDie Tat, die Gegenstand der letzten Verurteilung war, hat der Antragsteller zwei Tage nach \nder Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen der Tat, die Gegenstand der vorletzten \nVerurteilung war, begangen. \n \nSeit dem 24.06.2023 befindet sich der Antragsteller in Haft. \n \nMit Bescheid vom 03.04.2024 stellte der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nVerlust des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers für die Dauer von fünf Jahren fest (Ziff. \n1 des Bescheids), drohte ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung nach Rumänien aus der \nHaft (Ziff. 2 des Bescheids) oder nach der Haftentlassung (Ziff. 3 des Bescheids) an und \nordnete \ndie \nsofortige \nVollziehung \nder \nVerlustfeststellung \nund \nder \nAbschiebungsandrohungen an (Ziff. 4 des Bescheids). Die Verlustfeststellung erfolge auf \nGrund von § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU. Das persönliche Verhalten des Antragstellers \nstelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, \ndie ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies ergebe sich aus den – im Bescheid \nim einzelnen dargestellten – Umständen der Taten, die den Verurteilungen vom \n28.06.2022, 09.03.2023 und 05.10.2023 zugrunde liegen. Es bestehe eine hinreichende \nWiederholungsgefahr. Diese ergebe sich aus der Vielzahl und Schwere der vom \nAntragsteller begangenen Straftaten, der unbehandelten Dogenabhängigkeit, die Ursache \nseiner Delinquenz sei, sowie dem Fehlen eines festen Wohnsitzes und anderer tragfähiger \nsozialer oder wirtschaftlicher Bezüge in Deutschland. Das Ermessen werde unter \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahingehend ausgeübt, eine \nVerlustfeststellung zu verfügen. Entscheidend hierfür sei die Vielzahl und Schwere der \nStraftaten, die hohe Wiederholungsgefahr, der Umstand, dass der Antragsteller erst im \nJahr 2018 eingereist ist, dass er seit Mitte 2021 obdachlos war bzw. sich in Haft befand, \ndass kulturelle, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Bindungen in Deutschland nicht \nvorlägen, dass er Rumänisch spreche und dass seine Schwester in Moldawien lebe. Die \nVerlustfeststellung werde nach Ermessen auf fünf Jahre befristet. Rechtsgrundlage für die \nAbschiebungsandrohungen sei § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Soweit der Antragsteller \naus der Haft heraus abgeschoben werden solle, sei die Setzung einer Frist zur freiwilligen \nAusreise nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU (im Bescheid irrtümlich als „§ 11 Abs. 2 \n\n4 \n \nFreizügG/EU“ bezeichnet) i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG entbehrlich. Soweit der \nAntragsteller nach der Haftentlassung abgeschoben werden solle, beruhe das Absehen \nvon der Setzung einer Ausreisefrist auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Es liege ein \n„dringender Fall“ im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Straftat, die der Verurteilung vom \n05.10.2023 zugrunde liegt, habe der Antragsteller nur zwei Tage nach seiner Entlassung \naus \nder \nHaft \nin \neiner \nanderen \nSache \nbegangen. \nDie \ndafür \nursächliche \nBetäubungsmittelabhängigkeit bestehe unbehandelt fort. Zudem habe der Antragsteller \nwegen seiner Obdachlosigkeit nur geringen Bedarf für eine Frist zur geordneten \nAbwicklung seines Aufenthalts in Deutschland. Es bestehe ein besonderes öffentliches \nInteresse \nan \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nVerlustfeststellung \nund \nder \nAbschiebungsandrohungen; dies wird im Bescheid näher begründet. \n \nDer Antragsteller hat gegen den ihm am 10.04.2024 zugestellten Bescheid am 10.05.2024 \nKlage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei \nhat er im Wesentlichen eingewandt, dass die Antragsgegnerin ihm eine Frist zur freiwilligen \nAusreise hätte einräumen müssen. Dieser Fehler führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten \nBescheids. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen erwidert, dass die Nennung von \n„§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU“ i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG ein Versehen gewesen sei; gemeint \ngewesen sei § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG. Jedenfalls \nliege ein dringender Fall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU vor. \n \nMit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet. Die Verlustfeststellung \nsei rechtmäßig. Rechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohungen. Die Setzung einer \nFrist für eine freiwillige Ausreise sei in Ziff. 2 des Bescheids nach § 11 Abs. 14 Satz 2 \nFreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG entbehrlich, weil der Antragsteller sich in Haft \nbefinde, und in Ziff. 3 des Bescheids nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU entbehrlich, weil \nein „dringender Fall“ vorliege. Der Antragsteller sei wegen seiner Drogensucht, die \nfortbestehe, nach der letzten Haftentlassung innerhalb von nur zwei Tagen wieder \nstraffällig geworden. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung und der Abschiebungsandrohungen. \n \nMit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt der \nAntragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg, \nsoweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohungen \n\n5 \n \nbegehrt (1). Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit der Antragsteller sich gegen die \nFeststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts wendet (2). \n \n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist wiederherzustellen, soweit \nsich die Klage gegen die Abschiebungsandrohungen (Ziff. 2 und 3 des Bescheids vom \n03.04.2024) richtet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen \nsich hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen nach summarischer Prüfung als offen dar; \neine Folgenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. \n \na) Im Eilverfahren lässt sich nicht abschließend klären, ob die Antragsgegnerin in den \nAbschiebungsandrohungen davon absehen durfte, dem Antragsteller eine Ausreisefrist zu \ngewähren. \n \naa) Jedenfalls erlaubt der Umstand, dass der Antragsteller sich in Haft befindet, es für sich \nallein genommen nicht, von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen. \n \naaa) Weder § 7 Abs. 1 FreizügG/EU noch Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG nennen die \nInhaftierung des Betroffenen als einen Grund, um bei der Feststellung eines Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen. Sie schreiben \nvielmehr vor, dass die Ausreisefrist „außer in dringenden Fällen“ mindestens einen Monat \nbetragen muss. Soweit diese Vorschriften es erlauben sollten, im Einzelfall ganz von der \nGewährung einer Ausreisefrist abzusehen (vgl. dazu unten bb)), müsste es sich jedenfalls \num einen „dringenden Fall“ handeln. Allein der Umstand einer Inhaftierung würde für sich \ngenommen nicht genügen. \n \nbbb) Die Nichtgewährung einer Ausreisefrist kann nicht auf § 11 Abs. 14 Satz 2 \nFreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5 AufenthG gestützt werden (so im Ergebnis auch Hamb. \nOVG, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 Bs 69/23, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 \n– 10 K 2573/20, juris Rn. 102; Epe, in: GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn 19, 24; Geyer, \nin: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 4; wohl auch VGH BW, Urt. v. \n30.04.2014 – 11 S 244/14, juris Rn. 98-100; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2019 – 10 C \n19.1919, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2023 – 12 K 3447/22, juris Rn. 33; VG \nPotsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, juris Rn. 24; VG Bremen, Beschl. v. \n08.01.2021 – 4 V 2842/20, juris Rn. 38; Kurzidem, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 42. \nEd. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 5). \n \n\n6 \n \n(1) Zwar ist § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die \nFeststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts noch nicht bestandskräftig ist. Auch \nnach den von der Beschwerde zitierten Kommentarstellen (Geyer, in: Hofmannn, AuslR, 3. \nAufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 5; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 11 \nFreizügG/EU Rn. 79; Brinkmann, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 11 \nFreizügG/EU Rn. 38) genügt insoweit die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. Soweit diese Kommentare wohl zusätzlich verlangen, dass das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verlustfeststellung negativ abgeschlossen ist \n(vgl. Brinkmann, aaO.: „rechtskräftig vollziehbar“), ist diese Bedingung durch den \nvorliegenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erfüllt. \n \n(2) Gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz nach der \nFeststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts allerdings nur Anwendung, sofern das \nFreizügG/EU keine besondere Regelung trifft. Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, dessen \nUmsetzung § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU dient, trifft jedoch eine Regelung zur \nSetzung und zur Länge einer Ausreisefrist im Zusammenhang mit Verlustfeststellungen. \n \nDass Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG den Fall eines inhaftierten Betroffenen nicht \nausdrücklich erwähnt, erlaubt nicht den Schluss, dass dieser Fall dort nicht (mit)geregelt \nsei. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eine \nAusnahme von der Gewährung einer mindestens einmonatigen Ausreisefrist geregelt ist \n(nämlich in „dringenden Fällen“), dafür, dass es andere Ausnahmefälle nicht gibt. Die \nInhaftierung des Betroffenen ist kein Sachverhalt, der so atypisch ist, dass nicht \nanzunehmen wäre, der Richtliniengeber hätte ihn in der RL 2004/38/EG erwähnt, wenn er \ngewollt hätte, dass in solchen Fällen eine einmonatige Ausreisefrist entbehrlich ist. Dass \nMenschen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung festgestellt wird, inhaftiert sind, ist nicht selten. \n \nDem kann nicht entgegengehalten werden, die Gewährung einer Ausreisefrist sei in \nHaftfällen nach dem Sinn und Zweck einer solchen Frist entbehrlich und wäre bloße \nFörmelei (so aber VG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2023 – 12 K 3447/22, juris Rn. 33; VG \nPotsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, juris Rn. 24). Zwar kann die Gewährung \neiner Ausreisefrist gegenüber einer inhaftierten Person nicht den Zweck erfüllen, ihr die \nAbwendung ihrer Abschiebung durch freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Die Zwecke, der \nPerson vor der Abschiebung die Abwicklung ihrer Angelegenheiten und die Einlegung von \nRechtsbehelfen gegen die Verlustfeststellung zu ermöglichen, erfüllt die Frist aber auch \nhier (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 \n– 4 B 1377/80, juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschl. v. 14.11.1991 – 13 S 2481/91, juris Rn. \n\n7 \n \n13). Durch die Streichung von § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zum 27.02.2024 und den damit \nverbundenen Wegfall der Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung in Haftfällen haben \ndiese Funktionen der Ausreisefrist wieder besondere Bedeutung erhalten. \n \nbb) Nach summarischer Prüfung, auf die sich das Eilverfahren beschränkt, ist als offen \nanzusehen, ob die Antragsgegnerin in Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 des angefochtenen \nBescheids deshalb auf die Gewährung einer Ausreisefrist verzichten durfte, weil ein \n„dringender Fall“ vorliegt. \n \naaa) Ob § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und der ihm zugrundeliegende Art. 30 Abs. 3 \nRichtlinie 2004/38/EG es erlauben, in „dringenden Fällen“ gegebenenfalls völlig auf die \nSetzung einer Ausreisefrist zu verzichten (dafür Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. \nAufl. 2022, FreizügG/EU, § 7 Rn. 38; VG Potsdam, Beschl. v. 23.06.2021 – 3 L 179/21, \njuris Rn. 24; dagegen Geyer, in: Hofmannn, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 4; \nEpe, in: GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 24 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 10 \nK 2573/20, juris Rm. 102) kann ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union \n(Art. 267 AEUV) nicht geklärt werden. Weder existiert Rechtsprechung des Gerichtshofs \ndazu, wie Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG insoweit auszulegen ist, noch handelt es \nsich um einen „acte claire“. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung sind \nzu den Vorgängervorschriften § 12 Abs. 7 Satz 1 AufenthG/EWG und Art. 7 Satz 2 \nRichtlinie 64/221/EWG davon ausgegangen, dass nicht vollständig von der Gewährung \neiner Ausreisefrist abgesehen werden darf (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70,77, juris \nR. 18; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 – 4 B 1377/80, juris Rn. 4 ff; VGH BW, Beschl. v. \n14.11.1991 – 13 S 2481/91, juris Rn. 14 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht \nohne weiteres auf die derzeit geltenden Normen übertragen. Der Wortlaut von § 12 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG/EWG und Art. 7 Satz 2 Richtlinie 64/221/EWG lautete, dass die Frist, \nbinnen welcher die betroffene Person auszureisen hat, anzugeben „ist“. In § 7 Abs. 2 Satz \n2 FreizügG/EU heißt es hingegen lediglich, dass die Abschiebung angedroht und eine \nAusreisefrist gesetzt werden „soll“; Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG spricht \ndavon, dass „gegebenenfalls“ (franz.: „le cas échéant“; engl.: „where applicable“) eine \nAusreisefrist anzugeben ist. \n \nEine Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie \n2004/38/EG nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungszusammenhang \nergibt kein eindeutiges Ergebnis: \n \n\n8 \n \nIsoliert betrachtet spricht der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 \nSatz 2 Richtlinie 2004/38/EG dagegen, dass von der Gewährung einer Ausreisefrist völlig \nabgesehen werden darf. Denn es ergibt sich aus dem Normtext nur, dass die Frist in \ndringenden Fällen weniger als einen Monat betragen darf. Ein vollständiges Absehen von \nder Gewährung einer Ausreisefrist wird – anders als in § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 \nAufenthG sowie Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG – nicht ausdrücklich erwähnt. \n \nAnders stellt sich dies jedoch dar, wenn man § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 \nAbs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG im systematischen Zusammenhang mit den jeweils \nunmittelbar davor stehenden Sätzen liest. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU spricht davon, \ndass im Verlustfeststellungsbescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist \ngesetzt \nwerden \n„soll“. \nEs \nsind \nalso \noffenkundig \nin \nAusnahmefällen \nauch \nVerlustfeststellungsbescheide ohne Ausreisefrist möglich. Allerdings lässt der Wortlaut \nzwei Interpretationen zu, was das bedeutet: Die Wörter „Abschiebung angedroht und \nAusreisefrist gesetzt werden“ könnten als unauflösbare Einheit verstanden werden, auf die \nsich das Wort „soll“ insgesamt bezieht. Dann wäre ein Verzicht auf die Setzung einer \nAusreisefrist nur möglich, wenn auch auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet wird, mit \nder Folge, dass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erst möglich wäre, wenn in \neinem zweiten Bescheid eine Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist nachgeschoben \nwürde. Das Wort „soll“ könnte sich aber auch jeweils einzeln auf die Wörter „Abschiebung \nangedroht“ und „Ausreisefrist gesetzt“ beziehen. Dann wäre es möglich, in besonderen \nEinzelfällen die Abschiebung anzudrohen, ohne eine Ausreisefrist zu gewähren, mit der \nFolge, dass die betroffene Person unmittelbar nach Eintritt der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung abgeschoben werden dürfte (vorbehaltlich der Regelung des § 7 \nAbs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Auch der Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie \n2004/38/EG \nist \ninsoweit \noffen. \nEindeutig \nist \nlediglich, \ndass \nes \nVerlustfeststellungsbescheide geben darf, die keine Ausreisefrist enthalten. Sonst würde \ndas Wort „gegebenenfalls“ („le cas échéant“/ „where applicable“) im Normtext keinen Sinn \nergeben. Ob in dem Fall, dass der Bescheid keine Ausreisefrist enthält, die Abschiebung \nsofort erfolgen darf (vorbehaltlich Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), oder vorerst gar nicht, bis \neine Ausreisefrist nachträglich gesetzt wird, ergibt sich aus der Richtlinie hingegen nicht. \nEindeutig ist in der Zusammenschau mit § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. \n3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG allerdings, dass falls ein Absehen von einer Ausreisefrist in \nbesonderen Fällen möglich sein sollte, es sich um „dringende Fälle“ handeln muss. \n \nSinn und Zweck der Normen sowie praktische Erwägungen sprechen eher dafür, dass die \nAusländerbehörde von der Gewährung einer Ausreisefrist absehen darf, um den \nBetroffenen zügig abschieben zu können, soweit dies im Einzelfall verhältnismäßig ist. § 7 \n\n9 \n \nAbs. 1 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2004/38/EG wollen es den \nMitgliedstaaten ermöglichen, den Aufenthalt der betroffenen Person schnell zu beenden, \nwenn von ihr eine besonders akute und dringende Gefahr ausgeht. Sie regeln, dass in \ndiesem Fall die normale Mindestausreisefrist von einem Monat unterschritten werden darf, \nohne jedoch eine neue, sozusagen absolute Untergrenze für die Ausreisefrist zu setzen. \nEine Ausreisefrist von nur wenigen Tagen oder gar Stunden dürfte daher mit diesen \nVorschriften grundsätzlich vereinbar sein, wenn sie im Einzelfall zur Gefahrenabwehr \nerforderlich und verhältnismäßig ist. Im Hinblick auf die Zwecke einer Ausreisefrist \n(Abwicklung der Angelegenheiten im Aufenthaltsstaat; Ermöglichung von Rechtsbehelfen; \nggfs. Abwenden einer Abschiebung durch freiwillige Ausreise) unterscheidet sich eine sehr \nkurze Ausreisefrist praktisch betrachtet kaum von der Nichtgewährung einer Frist. Letztlich \nbesteht zwischen beiden nur ein gradueller Unterschied (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. \n08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 71). Eine Pflicht der Behörde, eine Person nicht quasi \n„überfallartig“ abzuschieben, ohne angemessenen (Eil-)Rechtsschutz zu ermöglichen, \nergibt sich ohnehin aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.08.2018 – 17 B \n1029.18, juris Rn. 38) und besteht selbstverständlich auch, wenn keine Ausreisefrist \ngewährt wurde. \n \nEher gegen die Möglichkeit, von der Gewährung einer Ausreisefrist abzusehen, um eine \nschnelle Abschiebung zu ermöglichen, spricht hingegen die Entstehungsgeschichte der \nRichtlinie 2004/38/EG. Diese Richtlinie löste die Richtlinie 64/221/EWG ab. Letztere sah in \nArt. 7 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine strikte Pflicht zur Gewährung einer \nAusreisefrist vor („ist anzugeben, innerhalb welcher Frist er das Hoheitsgebiet zu verlassen \nhat“ [Hervorhebung nicht im Original]). Es ist eher nicht anzunehmen, dass die Richtlinie \n2004/38/EG die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zu der vorher geltenden \nRechtslage verschlechtern sollte. Dies legt es nahe, das Wort „gegebenenfalls“ in Art. 30 \nAbs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG so zu verstehen, dass die Behörde von einer \nAusreisefrist absehen kann, wenn sie eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorerst \nnicht beabsichtigt, nicht aber mit der Intention, eine schnelle zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. \n \nbbb) Sollten § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG \ndahingehend auszulegen sein, dass sie in sehr dringenden Einzelfällen ein vollständiges \nAbsehen \nvon \nder \nGewährung \neiner \nAusreisefrist \nunter \nBeachtung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulassen, wäre ein solcher Fall im Hinblick auf eine \nAbschiebung des Antragstellers nach der Haftentlassung voraussichtlich gegeben. \n \n\n10 \n \nEin dringender Fall ist gegeben, wenn eine intensive Störung der öffentlichen Ordnung \nvorliegt, bei der ein Aufenthalt bis zum Ablauf einer (normalerweise einmonatigen) \nAusreisefrist schlechterdings nicht hinnehmbar wäre (vgl. Brinkmann, in: Huber/ Mantel, \nAufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 8). Das kann insbesondere dann der \nFall sein, wenn die akute Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten noch vor dem \nAblauf der (normalerweise einmonatigen) Ausreisefrist besteht (vgl. Kurzidem, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 6). \n \nWürde der Antragsteller aus der Haft entlassen (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids), \nbestünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung, die so dringend und \nschwerwiegend wäre, dass noch nicht einmal eine Ausreisefrist von wenigen Tagen \nhinnehmbar wäre. Nach seiner letzten Haftentlassung hat der Antragsteller nur zwei Tage \nspäter eine sehr schwerwiegende Straftat (besonders schwerer räuberischer Diebstahl in \nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) begangen. Der maßgebliche Grund für den \nschnellen Rückfall in die Kriminalität – die Drogenabhängigkeit des Antragstellers – besteht \nfort. Überwiegende Interessen des Antragstellers an der Einräumung einer Ausreisefrist \nsind nicht ersichtlich: Der Antragsteller war vor seiner Inhaftierung arbeits- und \nwohnungslos; Familienangehörige oder andere Personen, zu denen er eine enge \nBeziehung hat, gibt es in Deutschland nicht. \n \nWeiter aufzuklären wäre gegebenenfalls, ob in Bezug auf die Abschiebung aus der Haft \n(Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) ein „dringender Fall“ vorliegt (vgl. dazu auch \nBVerwG, Urt. v. 13.09.2005 – 1 C 7.04, juris Rn. 19). Dazu, ob zu befürchten ist, dass der \nAntragsteller noch während der Haft (etwa in der JVA oder im Rahmen von Lockerungen) \nStraftaten begeht, hat sich die Antragsgegnerin bisher nicht verhalten. Jedenfalls hätte die \nGewährung einer Ausreisefrist einer Abschiebung des Antragstellers aus der Haft nicht \ngrundsätzlich entgegengestanden. Die Frist hätte ungeachtet der Inhaftierung zu laufen \nbeginnen und ablaufen können. Einen Anspruch darauf, tatsächlich freiwillig ausreisen zu \nkönnen, hat die betroffene Person nicht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14.11.1991 – 13 S \n2481/91, juris Rn. 14-16; OVG NW, Beschl. v. 04.11.1980 – 4 B 1377/80, juris Rn. 4-6). \n \nb) Offen ist auch, ob eine Rechtswidrigkeit des Absehens von der Gewährung einer \nAusreisefrist zur Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung führen würde. \nDer Senat ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Nichtgewährens einer \nAusreisefrist und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen getrennt \nvoneinander zu betrachten sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris \nRn. 69 ff.). Allerdings sind für den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie \nVorabentscheidungsverfahren aus Belgien zu dieser Frage beim EuGH anhängig (Az. C-\n\n11 \n \n636/23 und C-637/23). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren gegen \ndas vorgenannte Urteil des erkennenden Senats (1 C. 6.23) im Hinblick auf die anhängigen \nVorlagen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die Frage für das \nAufenthaltsgesetz als offen an (vgl. Beschl. v. 11.07.2024 – 2 B 233/23, n.V.). \nEntsprechendes gilt für den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie und des \nFreizügG/EU. \n \nc) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf das Nichtgewähren \neiner Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohungen ist über die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese geht zugunsten \ndes Antragstellers aus. Würde er vor Abschluss des Klageverfahrens abgeschoben und \nwürden sich die Nichtgewährung einer Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohungen im \nKlageverfahren als rechtswidrig herausstellen, wäre der Antragsteller in seinen \nGrundrechten in schwerwiegender und nicht mehr vollständig reversibler Weise verletzt \nworden. \n \n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist vom Verwaltungsgericht zurecht nicht \nwiederhergestellt worden, soweit sich die Klage gegen die Feststellung des Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts \n(Ziff. \n1 \ndes \nangefochtenen \nBescheids) \nwendet. \nUnter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschwerdevorbringens, \nauf \ndessen \nPrüfung \nsich \ndas \nBeschwerdegericht beschränken muss (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt sich die \nVerlustfeststellung schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar und \nbesteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der formell ordnungsgemäß \nangeordneten sofortigen Vollziehung. \n \na) Eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung einer Ausreisefrist und der \nAbschiebungsandrohungen würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung führen \n(so auch Brinkmann, in: Huber/ Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 7 FreizügG/EU \nRn. 8; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 7 FreizügG/EU Rn. 45; \nKurzidem, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 01.07.2024, § 7 FreizügG/EU \nRn. 7). \n \nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1979 zu § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG \nentschieden, dass diese Vorschrift, die die Gewährung und Länge einer Ausreisefrist \nregelte, „nicht lediglich eine für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung \nunbeachtliche Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Maßnahme“ enthält, sondern \n„rechtliche \nAnforderungen \nauf[stellt], \ndenen \nbereits \ndie \nAusweisungsverfügung \n\n12 \n \nentsprechen muss und deren Nichterfüllung sich demnach auf die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung auswirkt“ (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18). \n \nDiese Entscheidung entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts. \nNach \nneuerer \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer \nAbschiebungsandrohung die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung unberührt (BVerwG, Urt. \nv. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Dies verhält sich bei der Feststellung des \nVerlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 FreizügG/EU ebenso: \n \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nim \nUrteil \nvon \n1979 \nden \nRechtswidrigkeitszusammenhang \nzwischen \nAusreisefrist \nund \n„Ausweisung“ \nvon \nUnionsbürgern nicht mit unionsrechtlichen Besonderheiten, sondern mit allgemeinen, auf \nalle Ausländer zutreffenden Erwägungen zum Zweck einer Ausreisefrist begründet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12.06.1979 – 1 C 70.77, juris Rn. 18). Daran hält es aber in seiner neueren \nRechtsprechung – jedenfalls im Ergebnis – offenbar nicht mehr fest (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 40 f. m.w.N.). \n \nAusländerrechtliche Ausweisung und freizügigkeitsrechtliche Verlustfeststellung sind \neinander zudem sehr ähnlich: Es handelt sich um Maßnahmen, die einer ausländischen \nPerson das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung \noder Sicherheit entziehen. Auch die Abschiebungsandrohung hat im allgemeinen \nAusländerrecht und im Freizügigkeitsrecht im Wesentlichen denselben Regelungsgehalt: \nSie zielt darauf ab, eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. \n \nWeder nationales Recht (FreizügG/EU) noch Unionsrecht (Richtlinie 2004/38/EG) gebieten \neinen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen (Nicht-)Gewährung einer Ausreisefrist \nbzw. Abschiebungsandrohung einer- und Verlustfeststellung andererseits. Sowohl § 7 \nAbs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU als auch Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG lassen \nVerlustfeststellungen ohne Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist jedenfalls dann \neindeutig zu, wenn daraus folgt, dass die betroffene Person nicht abgeschoben werden \ndarf, \nbevor \nin \neinem \nweiteren \nBescheid \neine \n(gegebenenfalls \nneue) \nAbschiebungsandrohung mit Ausreisefrist erlassen wurde. In § 7 Abs. 1 Satz 2 \nFreizügG/EU ergibt sich dies daraus, dass die Aufnahme einer Abschiebungsandrohung \nund Ausreisefrist in den Verlustfeststellungsbescheid nur eine „Soll-Vorgabe“ ist. Auch \nArt. 30 Abs. 3 FreizügG/EU verlangt nicht zwingend, dass in der Entscheidung über die \nVerlustfeststellung eine Ausreisefrist angegeben wird; nur „gegebenenfalls“ („le cas \néchéant“/ „where applicable“) gehört eine solche Frist zum Inhalt dieses Bescheids. Ein \n\n13 \n \n„unauflösbarer Zusammenhang“ zwischen Ausreisefrist bzw. Abschiebungsandrohung \neiner- und Verlustfeststellung andererseits besteht daher weder national- noch \nunionsrechtlich (a.A. ohne Begründung Epe, GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 26). \n \nSchutzwürdige Interessen der betroffenen Person werden dadurch nicht beeinträchtigt: \nBereits die Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. die Gewährung von vorläufigem \nRechtsschutz gegen sie stellt sicher, dass die oder der Betroffene bis zum Erlass einer \nneuen Abschiebungsandrohung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung, gegen die wiederum \nneue Rechtsbehelfe einlegt werden können, nicht abgeschoben wird. \n \nb) Andere Einwände gegen die Verlustfeststellung trägt die Beschwerde nicht vor. Sie \nwendet sich auch nicht gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung \nbesteht und dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß \nangeordnet hat. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 \nund 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nIV. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund eine Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, \n§ 121 Abs. 1 ZPO). Bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen \nMaßstabs hatte die Beschwerde auch insoweit, wie sie im Ergebnis erfolglos geblieben ist, \nhinreichende Erfolgsaussichten. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-06/2-b-206-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-06/2-b-206-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364190","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.265440+00:00"}}