{"status":"available","doknr":"OLD364189","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-18","aktenzeichen":"2 LB 316/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 316/22 \nVG: \n2 K 1260/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtliche Richterin Backhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter \nGül aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nBeklagten \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 1. Juli 2022 aufgehoben. \n\n2 \n \nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 der Bescheide des \nSenators für Inneres vom 06.04.2021 und vom 21.05.2021 wird \naufgehoben. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu \n¾ und die Beklagte zu ¼. \nDas Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von \n20 Jahren und die Androhung seiner Abschiebung. \n \nDer 1975 in Tunis geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer \nMoslem. Seine Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 11.08.2001 mit \neinem Visum zu Studienzwecken. Am 18.10.2001 erteilte ihm der Landkreis eine \nAufenthaltsbewilligung \nfür \neinen \nSprachkurs \nund \nein \nanschließendes \nMaschinenbaustudium an der Universität bis zum 10.08.2002. \n \nAm 01.03.2002 zog der Kläger nach Bremen. Das Stadtamt als Ausländerbehörde der \nStadtgemeinde Bremen erteilte ihm für den Zeitraum 29.08.2002 bis zum 31.08.2006 \nfortlaufend \nAufenthaltsbewilligungen \nzur \nDurchführung \nseines \nStudiums \nder \nProduktionstechnik/des Maschinenbaus. Der Kläger schloss sein Studium in Deutschland \nnicht erfolgreich ab. Er ist nach eigenen Angaben aber im Besitz eines \nHochschulabschlusses als Maschinenbauingenieur einer tunesischen Hochschule. \n \nAm 12.12.2005 heiratete er die deutsche Staatsangehörige A. . Die Eheleute haben vier \n2006 (B. ), 2008 (C. ), 2014 (D. ) und 2016 (E. ) geborene gemeinsame Kinder, die \n\n3 \n \nebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Die Familie lebte zunächst langjährig von \nSozialleistungen. Von Juli 2015 bis Mai 2016 betrieben die Eheleute selbstständig ein \nLebensmittelgeschäft in Bremen . Im Mai 2016 zog der Kläger aus der Familienwohnung \naus. Die Eheleute trennten sich im April 2018 endgültig, die Ehe wurde geschieden. Frau \nA. flüchtete mit den vier Kindern aus Angst vor Nachstellungen und Gewalttätigkeiten \ndurch den Kläger zeitweise in ein Frauenhaus. Außerdem erwirkte sie am 11.03.2019 eine \neinstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bremen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen \nden Kläger, wonach diesem verboten wurde, die Wohnung der Ehefrau und der \ngemeinsamen Kinder zu betreten oder sich ihr zu nähern und Frau A. zu kontaktieren. \nSpäter verzog sie mit den vier Kindern nach , um weitere Kontaktaufnahmen durch den \nKläger zu vermeiden. Der Kläger befand sich von April bis Juli 2018 in Tunesien und nach \neiner zweimonatigen Rückkehr nach Deutschland ab September 2018 zu Erwerbszecken \nin Saudi-Arabien, wo er sich bis 2020 aufhielt. Während dieser Zeit bestand kein Kontakt \nzu seinen Kindern. Im Zeitraum Oktober 2020 bis Ende Februar 2022 fanden vierzehntägig \ndurch den Kinderschutzbund begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kläger und \nseinen Kindern statt. Zu weiteren Umgängen kam es bis zur mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht am 01.07.2022 nicht, weil ein neuer Träger für die Durchführung \nder Umgangsbegleitungen in Wohnortnähe der Kinder gefunden werden musste. Der \nUmgang wurde im Anschluss wiederaufgenommen. Seit Dezember 2023 finden \nunbegleitete Umgangskontakte statt. Der Kläger hat eine Wohnung in als Zweitwohnsitz \nangemietet. Dort besuchen die Kinder ihn an den Samstagen. Sein ältester Sohn, mit dem \nder Kläger für die Schule lernt, besucht ihn teilweise öfter. Die Kinder verbringen \nregelmäßig auch einen Teil der Schulferien beim Kläger. Unterhalt leistet der Kläger nicht. \n \nDer Kläger betrieb nach eigenen Angaben bis etwa 2023 ein kleines Gewerbe \n(Bausanierung). Seit der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit bezieht er dauerhaft \nSozialleistungen. Nach eigenen Angaben ist er mittlerweile nach islamischem Recht \nwiederverheiratet. \n \nDer Bundeszentralregisterauszug des Klägers weist eine Eintragung auf. Am 08.08.2022 \nverurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung und Bedrohung zulasten \nseiner geschiedenen Ehefrau zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Danach schlug der \nKläger Frau A. am 17.04.2018 im Beisein der gemeinsamen Kinder mit den Händen und \nbeiden Fäusten auf den Kopf, ins Gesicht und auf den Rücken. Anschließend nahm er ein \nKüchenmesser in die Hand und hielt es ihr mit den Worten: „Ich bringe dich um!\" vor. Frau \nA. flüchtete ins Schlafzimmer. Der Kläger folgte ihr und schlug ihr erneut an den Kopf. Er \nließ erst von ihr ab, als sie sich einnässte, woraufhin er sie verspottete. Frau A. erlitt \n\n4 \n \nSchwellungen an der linken Schläfe, am linken Auge, am Hinterkopf, ein Schleudertrauma \nund Schürfungen am linken Ohr und an der Stirn. \n \nSeit dem 15.05.2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des e.V. ( ), \nseit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. \nVereinszweck des F. ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung von \nPersonen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die \nZurverfügungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von \nArabischunterricht für Kinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung \nder arabischen Sprache und Kultur an interessierte Personen. Der Verein besteht in dieser \nForm seit dem Jahr 2003. Der F. steht langjährig unter Beobachtung des Landesamts für \nVerfassungsschutz (LfV), welches ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung \neinordnet. Die Besuchenden und die vom Vorstand eingesetzten Vorbeter und \nGastprediger ordnet es mehrheitlich dem salafistischen Glaubensspektrum zu. An den \nFreitagsgebeten nehmen regelmäßig zwischen 400 und 500 Personen teil. Seit Mitte März \n2020 werden die Freitagspredigten auch auf Facebook und auf Instagram live übertragen \nund stehen dort zum Abruf bereit. \n \nAm 13.02.2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Ihm wurde \nmitgeteilt, dass vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \neine nachrichtendienstliche Sicherheitsabfrage durchgeführt werde, die noch nicht \nabgeschlossen sei. \n \nAm 04.02.2010 führte das Stadtamt im Beisein von Mitarbeitenden des LfV eine auf § 54 \nNr. 6 AufenthG (i. d. F. vom 04.08.2009, § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG n. F.) gestützte \nSicherheitsbefragung des Klägers „zur Klärung von sicherheitsrechtlichen Bedenken \ngegen einen weiteren Aufenthalt […] im Bundesgebiet“ durch. Zu dem Ergebnis der \nBefragung nahm u.a. am 30.04.2010 das LfV schriftlich Stellung. Es stellte sich auf den \nStandpunkt, dass der Kläger die Sicherheitsbedenken nicht habe ausräumen können. \nBeim F. handle es sich um ein Beobachtungsobjekt des LfV. Die führenden Vertreter des \nF. sowie einige Moscheebesucher seien dem Spektrum des politischen Salafismus \nzuzuordnen. Dieser berufe sich auf die frühislamische Zeit und versuche diese zu kopieren. \nDie politisch ausgerichteten Salafisten beabsichtigten durch intensive Propaganda und \nMissionierung einen islamischen Staat zu errichten, in dem ausschließlich die Gesetze \nGottes gelten. Dieses Ziel widerspreche der freiheitlich demokratischen Grundordnung, \ninsbesondere da die von ihnen für verbindlich erachteten religiösen Vorgaben gegenüber \nGesetzen, die auf Grundlage der Demokratie geschaffen wurden, als höherwertig \nangesehen würden. Auch Teile des islamischen Rechtswesens, wie Vergeltungsstrafen \n\n5 \n \nund die Ungleichbehandlung der Frau, widersprächen der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung. Die Ausrichtung des F. zeige sich auch am vertretenen Frauenbild. \nWeiterhin sei das F. in die bundesweit agierende salafistische Bewegung „ “ ( ) \neingebunden. Deren Anhänger seien Vertreter der Ideologie des politischen Salafismus. \nDie Einbindung zeige sich anhand der Internetpräsenz von , die auf das F. hinweise. \nDie Befragung habe gezeigt, dass der Kläger eine ablehnende Haltung gegenüber der \nfreiheitlich demokratischen Grundordnung habe. \n \nDas Stadtamt lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch \nBescheid vom 25.11.2010 ab und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Auf die \nbereits zuvor erhobene Untätigkeitsklage hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen die Stadtgemeinde Bremen durch Urteil vom 28.02.2011 – 4 K \n1641/07 – dazu, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 \nAbs. 1 AufenthG zu erteilen. Am 20.04.2011 erhielt der Kläger eine bis zum 20.04.2012 \nbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Auf seinen \nVerlängerungsantrag vom 15.03.2012 erhielt er erneut nur Fiktionsbescheinigungen. Ein \nAntrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis blieb unbeschieden. \n \nDas Stadtamt führte erneut eine Sicherheitsabfrage gemäß § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG \ngegenüber dem LfV durch. Das LfV teilte darauf unter dem 31.01.2017 mit, dass der Kläger \nweiterhin Schatzmeister des F. sei und dort weiter als Imam auftrete. Der Kläger \nbeeinflusse den Verein maßgeblich; er nehme regelmäßig am Vereinsleben teil und \nfungiere in der Regel als Prediger der Freitagsgebete. Er organisiere Unterricht und \nVeranstaltungen. Er bemühe sich als Vertreter des Vereins jedoch um klare Abgrenzungen \nzu Gruppierungen, die die Grenze strafrechtlicher Relevanz nachweislich überschritten \nhätten. Er lehne jedoch weiterhin das gesamte politische System der Bundesrepublik \nDeutschland ab. Seine Predigten enthielten zudem wiederholt Hinweise darauf, dass er \nbefürchte, dass die muslimischen Kinder im öffentlichen Schulunterricht anti-islamisch \nerzogen werden sollen. Das sei so zu verstehen, dass das demokratische System der \nBundesrepublik mit Blick auf das Schulwesen abgelehnt werde. Der Kläger beziehe sich \nzudem regelmäßig auf Inhalte und Themen des internationalen Dschihad. Der bewaffnete \nDschihad werde zwar nie ausdrücklich gutgeheißen oder zur Teilnahme an ihm aufgerufen. \nBei den Zuhörenden würden jedoch ggf. bestehende gewalttätige Absichten als legitim \nbestätigt und der Kläger stelle teilweise Gewalt als legitimes Mittel zur Verteidigung des \nGlaubens dar. Außerdem richte er sich in den Predigten gegen die Glaubensfreiheit in \nDeutschland, indem er den Alleinvertretungsanspruch seines Islamverständnisses \npropagiere und gegen Andersgläubige hetze. Seine Überzeugung stützte das LfV auf eine \n\n6 \n \nAus- und Bewertung verschiedener Äußerungen des Klägers im Rahmen von \nFreitagsgebeten im Zeitraum September 2014 bis 2016, die es im Einzelnen aufführte. \n \nDas Stadtamt erteilte dem Kläger am 09.02.2017 eine bis zum 08.02.2018 befristete \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und verlängerte sie später \nmehrfach. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis hatte eine Gültigkeit bis zum 12.06.2023. \nUnter dem 18.01.2019 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis; \neine Entscheidung darüber erfolgte nicht. \n \nIm Januar 2020 übernahm der Senator für Inneres als Ausländerbehörde der Beklagten \nformal die ausländerrechtliche Zuständigkeit. Er bat gemäß § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG \ndas LfV um eine Aktualisierung seiner Einschätzung dazu, ob beim Kläger \nVersagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken \nvorliegen. Dem kam das LfV mit Schreiben vom 18.07.2019, 29.04.2020 und vom \n08.02.2021 nach. Es sei nachrichtendienstlich bekannt geworden, dass sich der Kläger in \nseiner Funktion als Imam zuletzt vermehrt extremistisch geäußert habe. Er habe sich \nmehrfach in einer Weise geäußert, die von den Besuchern der Predigten als indirekte \nAufforderung zum bewaffneten Kampf verstanden würde. Er richte sich gegen das \nfriedliche Zusammenleben der Völker und rufe zu staatlich bzw. völkerrechtlich nicht \nlegitimierter Gewaltanwendung auf. Im Anschluss an zwei Freitagspredigten habe er zu \nBittgebeten für die „Mudschahedin“ überall auf der Welt aufgerufen. Im Rahmen einer \nweiteren Freitagspredigt habe er die Gläubigen aufgefordert, für den Sieg der \n„Mudschahedin“ in Burma und Afghanistan zu beten. Er habe bei dieser Gelegenheit auch \nseine Sympathie für die Muslimbrüderschaft und für Osama bin Laden bekundet. Der \nKläger beeinflusse mit seinen extremistischen Aussagen die Gläubigen und treibe die \nsalafistische Lehre voran. Es würden Feindbilder geschaffen und aufrechterhalten. Er habe \nsich zudem mehrfach abwertend gegenüber Andersgläubigen, die er herabwürdigend als \n„Kuffar“ bezeichne, und Frauen geäußert und zur Ablehnung des deutschen Schul- und \nJugendhilfewesens aufgerufen. Das LfV führte als Beleg für seine Einschätzung Zitate aus \nund Zusammenfassungen von Predigten des Klägers im Zeitraum 2017 bis Dezember \n2020 an. Außerdem ging das LfV auf verschiedene Beiträge des Klägers auf Facebook \nein. Hier habe er Beiträge islamistischer und dem Salafismus zuzuordnender Geistlicher \ngeteilt und zustimmend kommentiert. \n \nNach vorheriger Anhörung wies der Senator für Inneres den Kläger mit Bescheid vom \n06.04.2021 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot von 20 Jahren an. Er stützte seine Entscheidung dabei auf insgesamt \n36 in den Erkenntnismitteilungen festgehaltene und durch das LfV bewertete \n\n7 \n \nVorkommnisse, insbesondere auf Äußerungen, die der Kläger anlässlich seiner Predigten \nals Imam des F. im Zeitraum September 2014 bis November 2020 getätigt haben soll. \n \nAngeführt wurden u.a. die folgenden Äußerungen: \n \n- \nAm 26.09.2014 habe der Kläger im Rahmen der Bittgebete um Hilfe und \nUnterstützung für internationale Dschihadisten gepredigt und die Zerstörung von \nNichtmuslimen und Andersgläubigen als legitimes Mittel zur Verteidigung des \neigenen Glaubens beschrieben. Er habe gesagt: „Oh Allah hilf jedem, der für dich \nund deine Religion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition \nvon Kuaffar und Murtads. Oh Allah, zerstöre Ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh \nAllah, bestrafe sie so hart wie möglich im Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. \nOh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zerstöre sie \nalle, ohne Ausnahme.“ \n- \nAm 01.01.2016 habe er für Hilfe und Unterstützung für internationale Dschihadisten \ngebetet. Er habe ausgeführt: „Oh Allah, hilf unseren Mujahid Brüdern in Syrien, im \nIrak, in Palästina, in Afghanistan, in Somalia, in Tschetschenien und überall\". \n- \nAm 03.06.2016 habe er Allah dazu aufgerufen, den Mudschahedin in Falludscha \nund Anbar beizustehen. Diesen Aufruf habe er zu einem späteren Zeitpunkt in \nBezug auf die Gebiete Syrien, Afghanistan und den gesamten Irak wiederholt. \nDieser Aufruf könne nach Bewertung des LfV Bremen als indirekte \nSolidaritätsbekundung zum IS gewertet werden. \n- \nAm 15.09.2017 habe er zum Thema „Die Liebe zu Allah“ unter Bezugnahme auf \nVerse des Koran vorgetragen, welche Regeln man einhalten müsse, um diese \nLiebe zu verdienen. Dazu würden „Ehrfurcht gegenüber Allah\" (Koranvers 3:76), \n„Allah bedingungslos zu folgen\" (Koranvers 3:31) und „für Allah zu kämpfen“ \n(Koranvers 61:4) zählen. Zur letztgenannten Regel habe er zitiert: „Gott liebt \ndiejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und) fest (stehen) wie \neine Mauer (...). (Koranvers 61:4) „Und kämpft um Gottes willen gegen diejenigen, \ndie gegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf \nunrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen. \n(Koranvers 2:190).“ Zum Abschluss seiner Predigt habe er erklärt, dass alle Regeln \neingehalten werden müssten. Der „Kampf für Allah“ würde den Gläubigen allerdings \nnach Guantanamo bringen. Die Aussage sei als theoretische Verpflichtung zum \nmilitanten Dschihad und als Legitimation für Gewalttätigkeiten gegen vermeintliche \nGegner, womit regelmäßig pauschalisierend unter anderem amerikanische, \nisraelische und weitere westliche, demokratische Staaten gemeint seien, die sich \n\n8 \n \nan internationalen Antiterroreinsätzen beteiligen, zu verstehen. Sie könne als \nindirekte Aufforderung zum Kampf gewertet werden und richte sich klar gegen das \nfriedliche Zusammenleben der Völker. Dass der Kläger die Aussage in einem \nterroristischen Kontext verstanden wissen wollte, ergebe sich aus dem Nachtrag, \nein entsprechender „Kampf“ bringe den Gläubigen „nach Guantanamo“. \n- \nAm 06.04.2018 habe der Kläger zum Thema „Glauben praktizieren“ referiert und \nim Anschluss von einer 70-köpfigen Gruppe afghanischer Kinder erzählt, die für das \nAuswendiglernen des Korans von ihrer Schule ausgezeichnet worden seien, später \njedoch einem Angriff durch einen amerikanischen Kampfjet zum Opfer gefallen \nseien. Erregt über die fehlende Berichterstattung in internationalen Medien habe er \nim Anschluss sinngemäß gefragt: „Amerika, wo ist deine Demokratie? Amerika, wo \nsind deine Menschenrechte?\". Im Anschluss soll er folgendes Bittgebet gesprochen \nhaben: „Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die \namerikanischen Kriegsschiffe zerstören. und auch alle ihrer Verbündeten“. Dieses \nGebet verdeutliche dem LfV folgend, dass der Kläger Gewalt und nicht \ndemokratisch gesetzte Rechtsnormen als ein durch den Glauben legitimiertes Mittel \nansehe und auch aktiv zu dessen Anwendung gegen andere Völker bzw. \nZusammenschlüsse von Staaten aufrufe. \n- \nAm 31.05.2019 habe der Kläger ein Bittgebet gesprochen „für die Mudschahedin \nüberall auf der Welt und gegen alle, die diese verraten, verkauft und im Stich \ngelassen haben“. Damit werde nach Bewertung des LfV unmissverständlich \nUnterstützung für alle islamistisch motivierten Kämpfer zum Ausdruck gebracht, die \nsich nach demokratischen Grundsätzen in nicht legitimierten Kampfhandlungen \ngegen Unschuldige befinden. \n- \nAm 21.06.2019 habe er zum Thema „Ungerechtigkeit“ sinngemäß ausgeführt: „Vor \nzwei Wochen wurde wieder ein Gelehrter in Algerien wegen Terrorismus im \nGefängnis umgebracht - und auch als Osama bin Laden gestorben ist, warum seid \nihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gesprochen? Auch \nbei Al-Sakahwi und warum? Weil denjenigen, die für Osama bin Laden beten, \nTerrorismus vorgeworfen wird. Falls die Muslimbrüder auch auf diese Liste \nkommen, ich schwöre bei Gott, dass dann auch keiner kommt, um ein Gebet zu \nverrichten, weil er ansonsten seinen Namen in den Papieren der Geheimdienste \nfinden wird. Wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, \ndann wäre das Osama bin Laden gewesen. Als sie ihn ins Meer geworfen haben, \nhat keiner das Totengebet auf seine Seele gesprochen. Die Brüder der Al-Nur-\nPartei in Ägypten sind auch Verräter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis \nMachtverlust nicht weiter unterstützt haben. Was haben unsere Brüder in Tunesien \n\n9 \n \ngemacht? Wo jetzt Männer auch Männer heiraten können, die lesbische Ehe gilt \nund eine Frau die gleichen Erbrechte hat wie ein Mann. Lasst uns ein Bittgebet \nunserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen\". Laut dem LfV habe \nder Kläger dadurch seine Denkweise zu internationalem Terrorismus und Gewalt \noffengelegt und sich u. a. zu einem der führenden islamistischen Terroristen dieses \nJahrhunderts bekannt. Daneben habe er noch seine Unterstützung für die \nMuslimbruderschaft bekannt, die die Einführung eines rein religiösen, nicht \ndemokratischen Systems fordere, offen gegen Andersgläubige hetze und u. a. den \nDschihad als ihr Credo sehe. Zahlreiche zum Teil terroristische Organisationen wie \ndie palästinensische Hamas oder die ägyptische „Gamaa lslamiye“ seien aus der \nMuslimbrüderschaft hervorgegangen. \n- \nAm 15.11.2019 habe er im Anschluss zum Thema „Salman, der erste Perser, der \nzum islamischen Glauben konvertierte“ folgendes Bittgebet gesprochen: „Steh \nunseren Brüdern in Gaze bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der \ngesamten Menschheit, wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich \nfür uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh \nunseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, \nGaze, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman - und besiege die Enkel der Affen und \nSchweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen \nmöchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, \nder kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer \nvorbeifahren zu lassen\". Die Passage belege dem LfV zufolge erneut den Aufruf \nzur Unterstützung diverser terroristischer Gruppierungen, etwa der Hamas im \nGazastreifen und unterschiedlicher islamistischer Terroristen in verschiedenen \nLändern. Auch wenn sich der Aufruf technisch betrachtet an eine unbestimmte \nGottheit richte, erfolge er vor einer Vielzahl Gläubiger innerhalb der Moschee und \nstelle einen klaren Aufruf zum Hass gegen Andersdenkende und -gläubige dar. Die \nBezeichnung von Juden als „Enkel der Affen und Schweine“ finde sich nach \nDarstellung des LfV im gesamten islamistischen Spektrum wieder, sowohl bei \nSalafisten, als auch bei der Muslimbruderschaft und der Hamas. \n- \nAm 17.01.2020 habe der Kläger am Ende seiner Predigt zum Thema „Die Ehre des \nIslam“ ein Bittgebet gesprochen: „Oh Allah, hilf unseren Brüdern, den \nMudschahedin, überall, hilf ihnen gegen deine und ihre Feinde“. Hiermit werde dem \nLfV zufolge erneut Solidarität mit bewaffneten Gruppierungen ausgedrückt und \nnicht zwischen regulären Kampfeinheiten und terroristischen Gruppierungen \ndifferenziert. \n\n10 \n \n- \nAm 24.01.2020 habe er zum Thema „Die Würdigkeit des Glaubens“ gesagt: „Wenn \nein Gläubiger Ungerechtigkeit sieht, dann muss er dazu klar und deutlich nein \nsagen. Würdigkeit ist das Handeln mit dem du Gott fürchtest und seinen Befehlen \nFolge leistest. Wenn jemand für seine Rechte und für seinen Glauben kämpft, für \nseine Familie oder den Glauben stirbt, dann stirbt er als Märtyrer“. Im Anschluss an \ndie Predigt habe der Kläger von einer Anfrage von Syrern zur Teilnahme an einer \nDemonstration berichtet. Er habe jedoch die Teilnahme verweigert, weil das \neinzige, was Syrien befreien könne, das Blut sei. Die Deutschen wüssten genau, \nwie viele Menschen in Idlib leben würden, wie viel Waffen und Minen dort liegen \nwürden. Trotzdem würden sie Waffen und PKK-Kämpfer dort hinschicken. Weiter \nhabe er sinngemäß ausgeführt, dass wenn jemand von hier nach Syrien gehen \nwolle, er dort „das Versprechen Gottes“ finden würde. Nach Einschätzung des LfV \nunterstreiche dies, dass Gewalt nach Auffassung des Klägers ein legitimes und \ngottgewolltes, mithin gebotenes, Mittel für die Verteidigung des Glaubens sei und \ner Kämpfe entsprechender islamistischer Vereinigungen unter Glorifizierung des \nMärtyrertums rechtfertige. \n- \nAm 27.11.2020 habe er über die sog. Mohammed-Karikaturen und den Boykott \nfranzösischer Produkte gesprochen. Er habe sich u.a. für Boykott ausgesprochen \nund zwar so lange, bis Frankreich sich entschuldige. Er habe ausgeführt: „Allah \nmöge Macron verfluchen“. Die Zuhörer seine aufgefordert worden, zu unterbinden, \ndass die Kinder das Schimpfen auf den Propheten als Meinungsfreiheit ansehen \nund der Prophet ehrbarer als die ganze Welt sei. Der Prophet stehe über allem, \nauch über der Herkunft eines jeden Einzelnen und man müsse stolz auf ihn sein. \nWeiter soll der Kläger gesagt haben, dass der Islam und der Prophet siegen mögen. \nEs sei die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und \nsich für ihn zu opfern. Es sei „die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren \nPropheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee \ngeschlossen wird und sie für ihn bestraft werden“. Seine Predigt könne durchaus \nals Billigung oder zumindest mangelnde Distanzierung von gewaltsamen \nReaktionen auf die Zurschaustellung der Karikaturen gewertet werden. Einzelne \nPersonen könnten sich hierdurch ermutigt fühlen, selbst zur Tat zu schreiten. \n \nDer Bescheid führt weiter aus, dass die Ausweisung des Klägers auf Grundlage der § 53 \nAbs.1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG erfolge. Sein weiterer Aufenthalt im \nInland gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Durch seine Äußerungen habe er \nüber einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen Gruppen im Hinblick auf deren \nReligion, Nationalität und Geschlecht mehrfach aggressiv und böswillig zum Hass \naufgerufen und so verletzend in das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen \n\n11 \n \nGrundordnung eingegriffen. Daneben habe er durch sympathisierendes unterstützendes \nWerben für Terrororganisationen verletzend in das Schutzgut des inneren und äußeren \nFriedens der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen. Nach Erkenntnissen des LfV habe \nder Kläger seine Rolle als angesehener Imam im F. genutzt, um verfassungsfeindliche \nAnsichten unter den zahlreichen Besuchern zu verbreiten und sie im Sinne seiner eigenen, \nmenschenfeindlichen und gruppenbezogenen diskriminierenden Ideologie zu prägen. \nDurch die Ausweitung seiner Propaganda auf das Internet sei eine zunehmende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzustellen. Der Kläger sympathisiere und \nwerbe offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und \nfordere darüber hinaus die Nutzer zur Weiterverbreitung auf. Dadurch betreibe er gezielt \ndschihadistische Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen. \nAngesichts der schwerwiegenden Gefahren von Terrorakten, die von Unterstützern oder \nSympathisanten \nvon \nTerrororganisationen \nausgehen \nund \nfür \ndie \ner \ndurch \nSympathiewerbung den Boden bereite, reiche für die Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts ein vergleichsweise geringer Grad der Beteiligung, der in seinem Fall \nmindestens ausreichend vorliege. Der Kläger erkenne die Rechtsordnung der \nBundesrepublik Deutschland nicht an, sondern wolle sie abschaffen und durch die Scharia \nersetzt wissen. Darüber hinaus wende er sich aggressiv-kämpferisch gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung, billige und werbe für Terrororganisationen und toleriere \nGewaltanwendung unter dem Deckmantel des Islam. Angesichts seines bisherigen \nVerhaltens sei zu befürchten, dass er weiterhin Sympathiewerbung für den bewaffneten \nDschihad, Terror und ähnliche Aktivitäten betreiben und somit die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung auch zukünftig in erheblichem Maße gefährden werde. \n \nDer Kläger habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des \n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Er habe eine den Terrorismus unterstützende \nVereinigung unterstützt. Der Kläger habe „Terrorwerbung“ betrieben, indem er sich zu \nOsama bin Laden, einem der führenden islamischen Terroristen, zu den Mudschahedin \nund zur Muslimbruderschaft bekannt habe. Die zahlreichen Bittgebete für den Sieg der \nMudschahedin bzw. Dschihadisten seien als indirekte Solidaritätsbekundung zum bzw. \nSympathiewerbung für den IS zu werten. Die Bittgebete für die Zerstörung von Feinden \n(Juden, Amerikaner u.ä.) und die Aufforderung zum Kampf „der einen nach Guantanamo \nbringen“ werde, mache ein billigendes Werben für den militanten Dschihad deutlich. \n \nDaneben erfülle der Kläger auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. b) AufenthG. Er habe durch seine Predigten zu \nHass gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen und seine feindselige Haltung gegenüber \nandersgläubigen Religionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden und Muslime, die nicht \n\n12 \n \nder salafistischen Ideologie folgten, in seinen Predigten zum Ausdruck gebracht und zum \nHass gegen sie aufgerufen. Durch den Inhalt der Predigten sei eine böswillige \nVerächtlichmachung und ein Angriff auf die Menschenwürde i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 5 \nHalbsatz 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG gegeben. Der Kläger treffe regelmäßig pauschalisierend \nherabwürdigende Aussagen gegenüber bestimmten Volks- und Religionsgruppen, u.a. \ngegen Juden („Enkel der Affen und Schweine“), und nicht salafistisch gläubige Muslime, \ndie mit den verwendeten Begriffen „kuffar\" und „kafir“ mehrfach als sog. Ungläubige \nbezeichnet würden. Dadurch werde der Persönlichkeitskern jedes angesprochenen \nMenschen berührt, da durch die Begrifflichkeit eine Unterlegenheit der genannten Gruppen \nzum Ausdruck komme. Auch schüre der Kläger Hass auf diese Gruppen, da er ihnen u. a. \ndie Verantwortlichkeit für Ungerechtigkeiten zuschreibe, die seiner Ansicht zufolge den \nMuslimen schadeten. \n \nSchließlich liege auch die weitere tatbestandliche Alternative gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 \nHalbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG vor. Der Kläger werbe offen für den bewaffneten Kampf \nund versuche, die Bereitschaft für die Begehung islamistisch motivierter Taten zu fördern. \n \nDarüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. \nEs liege im öffentlichen Interesse, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher \nHandlungen abzuhalten. Die salafistische, in letzter Konsequenz auf die Errichtung eines \nislamischen Staatswesens gerichtete Überzeugung stehe im klaren Widerspruch zur \nfreiheitlichen \ndemokratischen \nGrundordnung \nder \nBundesrepublik. \nSie \nfördere \nverfassungsfeindliche Ansichten und trage zum gruppenbezogenen Hass, zur \nRadikalisierung, Polarisierung und Abschottung der Anhänger bei. Das Sympathisieren mit \ndem IS und anderen terrorähnlichen Vereinigungen verstärke die Gefahren von \nTerrorakten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Durch seinen Bekanntheitsgrad \nund seine hervorgehobene Position als angesehener lmam des F. habe der Kläger \ngroßen religiösen Einfluss auf seine Anhänger und durch soziale Netzwerke zudem eine \ngroße Außenwirkung und ein hohes Radikalisierungspotential. \n \nDas Bleibeinteresse des Klägers wiege schwer, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze \nund sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es bestehe \njedoch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 \nAufenthG. Der Kläger lebe seit fast fünf Jahren von seiner Ehefrau getrennt, eine familiäre \nLebensgemeinschaft bestehe nicht. Auch die Ausübung eines Umgangs- oder Sorgerechts \nhabe er weder dargelegt noch nachgewiesen. Dennoch werde die Vaterschaft zu den vier \nKindern dahingehend berücksichtigt, dass er ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach \n§ 55 Abs. 5 AufenthG verwirklicht habe. Das Bleibeinteresse stelle zwar einen durch Art. 6 \n\n13 \n \nGG und Art. 8 EMRK geschützten gewichtigen familiären Belang dar, auch halte sich der \nKläger seit 20 Jahren im Bundegebiet auf und er habe hier soziale und familiäre Bindungen \naufgebaut. Ausgehend von der fortgesetzten Begehung der Hasspredigten und \nwiederholten Verwirklichung besonders schwerwiegender Ausweisungstatbestände \nüberwögen jedoch die Ausweisungsinteressen. In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht sei \neine Integration nicht festzustellen. Eine (Re-) Integration in die tunesischen \nLebensverhältnisse sei dem Kläger auch in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in \nDeutschland möglich und zumutbar. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots \nwerde im Ermessenswege auf 20 Jahre festgesetzt. Im Rahmen der Ermessensausübung \nspreche für ein möglichst langes Einreise- und Aufenthaltsverbot die vom Kläger \nausgehende erhebliche Gefahr der Fortsetzung der Predigten als Imam und der \nVerbreitung seiner salafistischen und demokratiefeindlichen Ideologie mit zunehmender \nTendenz zur Billigung terroristischer Gewalt. Es sei von einem sehr hohen \nGefahrenpotential auszugehen. Demgegenüber spreche zu seinen Gunsten für ein \nkürzeres Einreise- und Aufenthaltsverbot der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und \ndie Tatsache, dass er hier soziale und familiäre Bindungen habe. Dem Umstand, dass der \nKläger Vater von vier Kindern sei, könne im Rahmen der Befristung der Dauer des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots keine fristreduzierende Bedeutung zukommen, da ein tatsächlich \ngelebter Kontakt nicht vorhanden sei. \n \nDer Bescheid vom 06.04.2021, der in der Rechtsbehelfsbelehrung als postalische Anschrift \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen unzutreffend „Am Wall 201, 28195 \nBremen“ angibt, wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n07.04.2021 zugestellt. \n \nUnter dem 25.05.2021 wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein \nweiterer Ausweisungsbescheid vom 21.05.2021 zugestellt. Der Bescheid ist mit dem \nBescheid \nvom \n06.04.2021 \ninhaltlich \ndeckungsgleich. \nJedoch \nenthält \ndie \nRechtsbehelfsbelehrung die zutreffende postalische Anschrift des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen (Am Wall 198, 28195 Bremen). \n \nMit Ergänzungsbescheid vom 13.07.2021 drohte der Senator für Inneres dem Kläger für \nden Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheides nachkommt, die Abschiebung nach Tunesien an. Zugleich wurde die sofortige \nVollziehung der Androhung der Abschiebung und „der mit Bescheid vom 21.05.2021“ \nverfügten Ausweisung angeordnet. \n \n\n14 \n \nDer Kläger hat am 21.06.2021 Klage gegen den Ausweisungsbescheid vom 21.05.2021 \n(Az. 2 K 1260/21) und am 14.07.2021 gegen den Ergänzungsbescheid vom 13.07.2021 (2 \nK 1424/21) erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klageverfahren durch Beschluss vom \n12.10.2021 verbunden. \n \nDer Kläger hat geltend gemacht, die verfügte Ausweisung sei rechtswidrig, weil bereits kein \nAusweisungsinteresse bestehe. Er unterstütze nicht eine den Terrorismus unterstützende \nVereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG. Bei Osama bin Laden \nhandele es sich um eine Einzelperson. Die Muslimbrüderschaft sei keine terroristische \nVereinigung, sie verfolge ihre Ziele allein mit legalen Mitteln. Bei den „Mudschahedin“ \nhandele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Er benutze den Begriff auch nicht \nin einem aggressiv-kriegerischen Zusammenhang. Insbesondere werde nicht deutlich, \ndass er für Selbstmordattentate werbe. Er trete auch nicht für den militanten Dschihad ein \nund rufe nicht zur Verfolgung von dessen Zielen zu Gewalt auf. Seine Predigten seien so \nzu verstehen, dass er sich für einen Kampf ohne Gewalt einsetze. Die Beklagte lege weiter \nnicht dar, inwiefern sich die Predigten positiv auf die Aktionsmöglichkeit einer \nterroristischen Vereinigung auswirken könnten. Die Predigten seien abstrakt gehalten und \nließen viel Raum für Interpretation. Soweit er gesagt habe, dass Osama bin Laden ein \nAbwesenheitstotengebet verdient habe, sei darin kein Werben für eine bestimmte Ideologie \nund die Ziele der Terrororganisation al-Qaida zu sehen. Die Aussage habe einen rein \nreligiösen \nHintergrund. \nSeine \nBittgebete \nseien \nauch \nnicht \nals \nindirekte \nSolidaritätsbekundungen an den Islamischen Staat zu verstehen. Der IS werde in keinem \nder zahlreich aufgeführten Zitate genannt. Er, der Kläger, habe sich vielmehr öffentlich über \nseine Facebook-Seite gegen den IS und gegen Terrorismus positioniert, was er im \nEinzelnen ausgeführt hat. \n \nAllein aus der durch die Beklagte behaupteten salafistischen Ausrichtung des F. lasse \nsich zudem nicht auf ein Werben für terroristische Handlungen und Ziele schließen. \nVielmehr sei zwischen dem dschihadistischen bzw. terroristischen Salafismus auf der \neinen Seite und dem politischen Salafismus auf der anderen Seite zu differenzieren. \nWährend dschihadistische Salafisten Gewalt als legitimes Mittel ansehen würden, \nversuchten \npolitische \nSalafisten \nihre \nislamistische \nIdeologie \ndurch \nintensive \nPropagandaaktivitäten – die sie als „Missionierung\" („Dawa\") bezeichnen – zu verbreiten \nund die Gesellschaft in einem langfristig angelegten Prozess nach salafistischen Normen \nzu verändern. Das F. nutze allein gewaltfreie Mittel wie Vorträge, Predigten und \nSeminare, um seine Botschaften zu vermitteln. Davon gehe im Übrigen auch das LfV aus, \ndas in seinen Verfassungsschutzberichten Gewalt oder das Werben für Terrorismus durch \ndas F. nicht erwähne. \n\n15 \n \n \nEr gefährde schließlich auch nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die \nAussagen, die die Beklagte ihm vorhalte, wiesen keinen inhaltlichen Bezug zu der \ninnerstaatlichen Verfassungsordnung auf. Die meisten Aussagen beträfen Konflikte \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es liege auch keine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit Deutschlands vor. Dies gelte insbesondere für die Äußerungen, die \nden Widerstand oder den Verteidigungskampf in anderen Ländern, wie Palästina, Irak, \nBosnien usw., zum Gegenstand haben. Die Äußerungen richteten sich allenfalls gegen \nIsrael und die amerikanische Armee, die Bundesrepublik Deutschland und die Streitkräfte \nder Bundeswehr würden dabei nicht erwähnt. Er richte zudem seinen Appell allein an Allah \nund verlasse die abstrakt religiöse Ebene nicht. \n \nDie Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Er, der \nKläger, habe nicht zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgerufen. Die von der \nBeklagten in diesem Zusammenhang angeführten Zitate genügten dafür nicht. Teilweise \nseien sie bereits nicht als Aufruf zu verstehen, weil sie sich allein in Form eines Gebetes \nan Allah richteten. Ein Gebet sei nicht geeignet, Hass zu erzeugen oder zu verstärken, weil \nes sich schon gar nicht an den Zuhörer richte. Teilweise fehle es auch am erforderlichen \nInlandsbezug der Äußerung oder an einer konkret abgrenzbaren Personengruppe. \n \nEin Werben für Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit oder \nKriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 54 \nAbs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit c) AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die „Bittgebete\" für \nden Sieg der Mudschahedin und der Muslimbrüderschaft stellten ein Werben nicht dar. Es \nfehle der Bezug zu einem konkreten Verbrechen oder einer terroristischen Tat. \n \nZu berücksichtigen sei generell, dass die von der Beklagten angeführten Äußerungen aus \ndem Zusammenhang gerissene Wortzitate seien. Teilweise werde lediglich ein Satz aus \neiner 45 Minuten langen Predigt zitiert. Es fehle der Äußerungszusammenhang, sodass \neine Kontextualisierung nicht möglich sei. Auch handele es sich zum überwiegenden Teil \num Übersetzungen. Transkripte der Reden in der Originalsprache würden nicht vorgelegt. \nDemnach könne nicht überprüft werden, ob die in der Fremdsprache abgehaltenen Reden \nmehrere Interpretationen zuließen. Die Ausweisung könne schon aus diesem Grund nicht \nauf die von der Beklagten aufgeführten Zitate gestützt werden. \n \nDie Beklagte habe zudem in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er das \nUmgangsrecht mit seinen minderjährigen Kindern wieder ausübe. Er halte sich nunmehr \nseit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und sei im Besitz einer \n\n16 \n \nAufenthaltserlaubnis. Seine gesamten sozialen Bindungen bestünden in Deutschland. Er \nspreche die deutsche Sprache, habe sich gut integriert und ein rechtstreues Leben geführt. \nIn Tunesien verfüge er hingegen über keine sozialen Bindungen mehr. \n \nDa die Ausweisung rechtswidrig sei, sei auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nrechtswidrig. Darüber hinaus erweise sich die Befristungsdauer von 20 Jahren als \nunverhältnismäßig. Von ihm gehe jedenfalls keine Gefahr aus, die die Sicherheit und \nOrdnung in sehr hohem Maße gefährde. Die Beklagte setze sich mit kürzeren Fristen für \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auseinander. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Bescheide des Senators für Inneres der Beklagten vom 06.04.2021, \n21.05.2021 und 13.07.2021 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat ihre Bescheide verteidigt. Der Kläger habe sich über einen längeren Zeitraum \nhinweg böswillig und verächtlich gegenüber Menschen anderer Religion, Nationalität und \nanderen Geschlechts geäußert und dadurch zu Hass gegenüber diesen Gruppen \naufgerufen. Indem er etwa die Gleichstellung der Frau ablehne und Frauen als Männern \nuntergeordnet darstelle, mache er deutlich, die Rechts- und Werteordnung der \nBundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Der Kläger erkenne nur Regierungen \nund Werteordnungen an, die nach den Gesetzen der Scharia aufgebaut seien und \nsympathisiere mit terroristischen Organisationen wie der Hamas, indem er für deren \nMitglieder bete und deren Gewalttaten billige. Er bekenne sich zu Osama bin Laden und \nzu den Organisationen der Mudschahedin und der Muslimbruderschaft. Soweit er vortrage, \ndiese Organisationen stellten lediglich eine Form des politischen Salafismus dar und \nwollten eine Veränderung der Staatsordnung durch politische Einflussnahme erreichen, sei \ndem entgegenzuhalten, dass „Mudschahedin\" islamistische Krieger/Kämpfer, die den \n„Dschihad\" betreiben, bezeichne. Der Einwand, der Kläger beziehe sich nur auf Konflikte \naußerhalb Deutschlands und könne somit weder die innere noch die äußere Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigen, verfange nicht. Bereits die Anwesenheit \nmöglicher Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtige die Fähigkeit des Staates, sich \nnach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Durch seine \nPredigten werbe er für den militanten Dschihad, indem er die Zerstörung von Feinden \n„weltweit\" billige und den Einzelnen zum Kampf für den Glauben aufrufe. Gerade in einer \nPredigt bzw. einem Gebet werde der Inhalt vor vielen Zuhörenden leidenschaftlich \n\n17 \n \nvorgetragen und der Stellenwert, den ein Gebet einnehme, verleihe dem Gesagten eine \nerhebliche Tragweite. Das Kindeswohl habe bei der Abwägung Berücksichtigung \ngefunden, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt zwischen dem Kläger und seiner \nFamilie bestanden habe. \n \nDurch Urteil vom 01.07.2022 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die \nBescheide des Senators für Inneres vom 06.04.2021, vom 21.05.2021 sowie vom \n13.07.2021 aufgehoben. \n \nDie Klagen gegen den Ausweisungsbescheid und gegen den Ergänzungsbescheid seien \nzulässig. Insbesondere sei auch die Klage gegen die Ausweisung innerhalb der Klagefrist \nerhoben worden. Der Verfügung vom 06.04.2021 komme Regelungscharakter zu, während \nes sich bei dem Schreiben vom 21.05.2021 um eine wiederholende Verfügung handle, die \nkeine eigene Regelungswirkung entfalte. Es sei lediglich die Rechtsbehelfsbelehrung \ndurch die Korrektur der Adresse des Verwaltungsgerichts Bremen berichtigt worden. Die \nKlageerhebung am 21.06.2021 habe die Klagefrist gewahrt, weil wegen der Unrichtigkeit \nder Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 06.04.2021 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO gelte. Die Angabe einer unzutreffenden Anschrift sei objektiv geeignet, die \nRechtsbehelfseinlegung zu erschweren, weil die Gefahr bestehe, dass der Kläger den \nRechtsmittelschriftsatz an die fehlerhafte Adresse versende und der Irrtum nicht mehr \nfristgerecht korrigiert werden könne. \n \nDie Klagen seien auch begründet. Die Ausweisung des Klägers erweise sich mangels einer \nvon ihm ausgehenden relevanten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nals rechtswidrig, ohne dass es auf eine Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG ankäme. \nSämtliche dem Kläger vorgehaltene Aussagen erfüllten die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 \nAufenthG normierten Ausweisungsinteressen nicht. \n \nDas Ausweisungsinteresse der Terrorismusunterstützung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nsei nicht erfüllt. Bei der Muslimbruderschaft handle es sich um eine legalistisch-\nislamistische Organisation, aber nicht um eine Terrororganisation. Sie unterliege \nnachrichtendienstlicher Beobachtung, werde aber nicht als verfassungsfeindlich eingestuft. \nSofern dem Kläger die Unterstützung des syrischen al-Qaida Ablegers „Jabhat al-Nusra\" \nunterstellt werde, sei dieser – zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der \nvorgeworfenen Aussage des Klägers im Jahr 2020 – nicht (mehr) als Terrororganisation \neinzustufen. Soweit der Kläger in seinen Predigten und Bittgebeten den bewaffneten \nKampf für Allah und den Märtyrertod thematisiere oder sogar zu ihm aufrufe, und Allah um \ndie gewaltsame Bestrafung der „Koalition von Kuffar und Murtads“ und die Zerstörung der \n\n18 \n \namerikanischen Armee, der ihrer Verbündeten und der Feinde des Glaubens bitte, sei dies \nunter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend eindeutig als Aufruf zur \nUnterstützung einer bestimmten Terrororganisation oder als Zustimmung zu einem \nbestimmten Terrorakt zu verstehen. In Bezug auf eine Reihe der Äußerungen sei im Lichte \nder Meinungsfreiheit auch eine Auslegung denkbar, die die Zuhörenden jeweils nur in \nihrem Glauben bestärken wolle. Allein aus der salafistischen Ausrichtung des F. sei nicht \nauf eine Unterstützung des Terrorismus zu schließen. \n \nIn den von der Beklagten zitierten Äußerungen sei insbesondere keine Unterstützung Al-\nQaidas zu erkennen. Wenngleich sich der Kläger durch seine Äußerung am 21.06.2019 für \nOsama bin Laden ausgesprochen haben möge und sich positiv zu seiner Person und ggf. \nauch zu seinem Wirken verhalten habe, habe er dies im Rahmen seiner Anhörung erläutert. \nSo habe er angegeben, dass die Äußerung aufgrund von Debatten innerhalb der \nGemeinde um ein Totengebet für Mohammed Mursi entstanden sei. Er habe damals \ngeäußert, dass er im F. keine Politik betreibe und deshalb auch nicht das \nAbwesenheitstotengebet gehalten habe. Innerhalb des F. gebe es sowohl Mitglieder aus \nÄgypten, die Mursi und solche, die Al-Sisi zuzuordnen seien. Um diesen Konflikt nicht zu \nschüren, positioniere er sich als Imam nicht. Auslegbar sei die Aussage auch dahingehend, \ndass er lediglich den religiösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen \nZuhörern mitgeben wollte, dass jede Person eine Bestattung nach den muslimischen \nTraditionen verdient habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass er explizit für das Wirken \nbin Ladens habe werben wollen. \n \nSchließlich habe der Kläger den Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation \nnicht dadurch verwirklicht, dass er wiederholt den Begriff „Mudschahedin“ verwendet habe. \nAus den Zitaten lasse sich keine Unterstützung einer konkreten, den Mudschahedin \nzuordbaren Terrororganisation ableiten. Es sei ohne konkreten geographischen Bezug \nzweifelhaft, ob durch die Bittgebete überhaupt für terroristische Taten geworben werde, \ninsbesondere, da der Begriff der Mudschahedin mehrdeutig ausgelegt werden könne und \nder aggressiv-kriegerische Zusammenhang fehle. Ebenso verhalte es sich mit den \nAussagen des Klägers, in denen er zwar auf bestimmte geographisch abgrenzbare \nGebiete Bezug nehme, jedoch ebenfalls die einzelne Gruppierung und die ggf. durch diese \nausgeübten Taten nicht einzuordnen seien. Wenngleich diese Aussagen unterstützenden \nCharakter aufwiesen, fehle dennoch jeglicher Zusammenhang zu einer bestimmten \nHandlung, welche sich als Terrorakt einstufen lasse. \n \nDurch die Aussagen des Klägers sei ebenfalls nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 \nHalbsatz 1, Alt. 2 lit. b) oder c) AufenthG erfüllt. Wenngleich der Kläger durch seine \n\n19 \n \nÄußerungen seine ablehnende Haltung gegenüber Ungläubigen, andersgläubigen \nReligionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden und Muslimen, die nicht seiner \nsalafistischen Ideologie folgen, sowie gegen andere Nationalitäten zum Ausdruck bringe, \nkönne dies nicht als Aufruf zum Hass verstanden werden. Durch die abwertende \nVerwendung der Bezeichnung „Kuaffar“ für Ungläubige und „Murtads“ für Apostaten werde \nzwar seine Ablehnung gegenüber der abgrenzbaren Personengruppe der Ungläubigen \ndeutlich, diese Äußerungen bezögen sich jedoch nicht auf einen Teil der Bevölkerung der \nBundesrepublik Deutschland, sondern nach ihrem Kontext auf Glaubenskriege in anderen \nTeilen der Welt. Der Kläger stelle zwar seinen eigenen Glauben über den der Juden oder \nChristen und betone die Wichtigkeit einer Kindeerziehung nach den Regeln des Islam, eine \ndarüberhinausgehende Verächtlichmachung sei jedoch nicht zu erkennen. Soweit er \nbestimmte Personengruppen als „Enkel der Affen und Schweine“ bezeichnet habe und \ndurch die Einordnung als Tiere diesen Personengruppen das Menschsein absprechen \nmöge, werde hierdurch kein konkreter, in der Bundesrepublik Deutschland lebender \nBevölkerungsteil angesprochen. Die Ablehnung anderer religiöser Gebräuche sei von \nArt. 4 GG gedeckt. Die Bezugnahme auf Menschen anderer Nationalitäten erfülle ebenfalls \nnicht den Tatbestand des Hassaufrufs, auch insoweit sei kein abgrenzbarer Teil der \ndeutschen Bevölkerung oder eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende, klar \nabgrenzbare Personengruppe angesprochen. Der Kläger habe auch keine Verbrechen \ngegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristische Taten \nvon vergleichbarem Gewicht gebilligt oder für sie geworben. Insbesondere tangierten die \nAussagen wiederum keine Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden \nBevölkerung. \n \nDurch seine Aussagen habe der Kläger auch nicht § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1, Alt. 1 \nAufenthG erfüllt, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiege, wenn der \nBetroffene die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland gefährdet. Den von der Beklagten zitierten Aussagen seien \nkeine Bestrebungen zur Gründung einer Parallelgesellschaft oder die Aufforderung zu \neiner grundlegenden Abschottung gegenüber der deutschen Gesellschaft zu entnehmen. \nEs fehle an einem konkreten Aufruf an seine Zuhörer, die Grundrechte aktiv zu bekämpfen. \nDurch die vorgehaltenen Äußerungen sei keine solche Eingriffsintensität erreicht, als dass \ndie freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik durch diese gefährdet \nwürde. Dafür seien die Aussagen zu pauschal, sie seien auch (noch) von der \nMeinungsfreiheit gedeckt. \n \nZuletzt führe auch die Mitgliedschaft des Klägers im F. , seine Stellung als Imam und \nVorbeter, nicht dazu, dass durch die salafistische Ausrichtung des F. an sich eine \n\n20 \n \nGefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger begründet wäre. \nDas F. stehe zwar unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz, es sei bislang aber \nkeine Einstufung als verfassungsfeindlich erfolgt. \n \nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot folge in seinem Schicksal der Ausweisung. Ebenso \nsei der Aufenthaltstitel des Klägers entgegen der Feststellung in der Verfügung vom \n13.07.2021 nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG erloschen. Mangels vollziehbarer \nAusreisepflicht sei daher auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. \n \nGegen das am 01.09.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.09.2022 den Antrag \nauf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit einem der Beklagten \nam selben Tag zugestellten Beschluss vom 13.12.2022 zugelassen. \n \nDie Beklagte hat am 05.01.2023 einen Berufungsantrag gestellt. Zur Begründung der \nBerufung hat sie auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren verwiesen. An den \ndort vorgebrachten Gründen werde festgehalten. Dem sind die folgenden Berufungsgründe \nzu entnehmen: Die Ausweisung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nrechtmäßig, weil der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ngefährde. Sein Verhalten erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Er habe \nin seinen Predigten wiederholt Sympathien für verschiedene Terrorgruppierungen und \nderen Aktivitäten bekundet. So habe er unter anderem wiederholt mit Kriegsvokabular \nunterlegte Bittgebete für die Mudschahedin gehalten. Der Begriff beschreibe jemanden, \nder den Dschihad, also den „Kampf Gottes“ betreibe bzw. einen „Kämpfer für den \nGlauben“. Im modernen arabischen Sprachraum existierten keine als Mudschahedin \nbezeichneten Gruppen, die nicht mit bewaffneten Mitteln für die Durchsetzung ihrer \npolitischen Ziele eintreten würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner abweichenden \nAuslegung des Begriffs den Kontext der Aussagen verkannt. Der Kläger selbst verwende \nden Begriff im Zusammenhang gewaltsamer Auseinandersetzungen. Zudem werde in der \nKonkretisierung auf bestimmte Orte wie Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman \ndeutlich, dass der Kläger sich auf bestimmte, an diesen Orten prominent agierende \nTerrororganisationen beziehe, etwa Jabhat al-Nusra (bzw. HTS) in Syrien oder auch die \nHamas in Palästina. Auch wenn der Kläger diese Organisationen nicht direkt benenne, sei \nseine Unterstützung für sie sehr wohl dem sprachlichen als auch geografischen Kontext \nder Aussagen zu entnehmen. Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nbei der Muslimbruderschaft handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Nach \nAnsicht des LfV richte sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sie \ndie staatliche Ordnung und Rechtsprechung gemäß der Scharia aufbauen wolle. Das \nVerwaltungsgericht habe auch verkannt, dass der Kläger mit seiner verbalisierten \n\n21 \n \nWertschätzung für Osama bin Laden das Terrornetzwerk Al-Qaida unterstützt habe. Des \nWeiteren habe er mit seiner Aussage „wenn jemand von hier nach Syrien gehen will, dann \nwürde er dort das Versprechen Gottes finden“ indirekt zu Terrorangriffen auf syrischem \nBoden aufgerufen. Es sei allgemein bekannt, dass sich Syrien seit dem Jahr 2011 in einem \nBürgerkrieg befinde; einzelne Gebiete würden von Terrororganisationen wie dem IS und \nder al-Nusra-Front kontrolliert. Beinahe jeden Tag fänden bewaffnete Kampfhandlungen \nund Angriffe statt. Indem der Kläger nun predige, dass das Versprechen Gottes in einem \nKriegsgebiet zu finden sei, das teilweise von Terrororganisationen besetzt sei, deren Ziel \ndie Errichtung eines am Salafismus orientierten sunnitischen Islamischen Staates sei, \nbringe er seine Identifizierung mit diesen Zielen zum Ausdruck und trage zu einer positiven \nWahrnehmung dieser Organisationen und ihrer Ziele bei, die wiederum innerhalb der \nGemeinde zu einer Akzeptanz des gewaltsamen Kampfes führe. Vereinzelte Predigten, in \ndenen von einem gewalttätigen Kampf abgeraten werde, sowie die Distanzierung von \neinzelnen Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründeten keine \nandere Einschätzung. Es handele sich dabei um Schutzbehauptungen des Klägers. \n \nDer Kläger erfülle auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 \nAbs. 1 Nr. 5 AufenthG. Ihm könne mindestens die Billigung terroristischer Taten \nvorgeworfen werden, womit § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG verwirklicht \nwerde. Er rufe auch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. b) AufenthG zu Hass \nauf, indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich mache und dadurch die \nMenschenwürde anderer angreife. In den Aussagen des Klägers finde sich eine \ngrundsätzliche Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung, einschließlich der Achtung \nder unantastbaren Würde des Einzelnen. Die vom Kläger propagierte Ablehnung \nstaatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von \nFrauen oder von Menschen, die sich nicht an diese Gebote halten, gefährde regelmäßig \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung. Dies werde besonders in der Predigt vom \n15.11.2019 deutlich. Mit der polemischen und diffamierenden Bezeichnung „Enkel der \nAffen und Schweine“ seien nicht nur Andersgläubige im Allgemeinen, sondern Angehörige \ndes jüdischen Glaubens im Speziellen gemeint. Dabei handele es sich um eine klar \nabgrenzbare religiöse Gruppe, die auch einen im Bundesgebiet lebenden Bevölkerungsteil \nausmache. Darüber hinaus werde durch die Formulierung „gegen unsere Feinde, gegen \ndie Feinde der gesamten Menschheit“ ein veraltetes Narrativ der jüdischen \nWeltverschwörung aufgegriffen, das unter anderem von den Nationalsozialisten genutzt \nworden sei. Die Aussage „besiege die Enkel der Affen und Schweine“ könne nur als \nAufforderung zur Beseitigung des Judentums verstanden werden. Indem der Kläger \nantisemitische Ressentiments fördere, erweitere er letztlich auch die Bereitschaft zu \ngewaltsamen Taten gegenüber Juden und Israelis im Bundesgebiet. \n\n22 \n \n \nNicht nachvollziehbar sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht \nbestrebt, eine Parallelgesellschaft zu gründen oder zu einer grundlegenden Abschottung \ngegenüber der deutschen Gesellschaft aufzurufen. Der Salafismus überschreite aufgrund \nseiner nach außen gerichteten Haltung mit dem Ziel einer grundlegenden Veränderung \ndes staatlichen Gemeinwesens, der Abschaffung der Grundrechte und der gänzlichen \nAusrichtung der gesamten Gesellschaft am „göttlichen Recht“ die Grenzen der \nReligionsfreiheit gem. Art. 4 GG und stelle daher eine Bedrohung für die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung dar. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 1. Juli 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr trägt vor, er habe den Begriff Mudschahedin nicht in einem kriegerischen Kontext \nverwendet. Sofern die Beklagte anführe, dass er sich auf bestimmte, an diesen Orten \nprominent agierende Terrororganisationen beziehe und dabei beispielhaft die „Jabhat al-\nNusra“ nennt, gehe dies fehl. Syrien, wo die „Jabhat al-Nusra“ tätig sei, werde von ihm in \ndiesem Zitat nämlich gerade nicht genannt. Die Ansicht der Beklagten, die \nMuslimbrüderschaft \nsei \neine \nTerrororganisation \nsei \nfalsch. \nIm \naktuellen \nVerfassungsschutzbericht gelange das LfV vielmehr zu der Einschätzung, dass es sich bei \nder Muslimbruderschaft um eine legalistisch-islamistische Organisation handele, die eine \nVeränderung der Gesellschaft über die politische Einflussnahme anstrebe. Er habe sich \nauch nicht klar antisemitisch geäußert. Zum einen beziehe er sich in dem dafür angeführten \nZitat schon nicht auf Juden, zum anderen fehle es an einem Inlandsbezug der Äußerungen. \nIm Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil \nverwiesen. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen \nProf. Dr. jur. Dr. h. c. , M.A., …... Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss \nvom 14.03.2024, wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung auf das Gutachten des \nSachverständigen vom 24.05.2024 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n18.09.2024 verwiesen, in der der Senat den Sachverständigen ergänzend angehört hat. \nFerner hat der Senat Beweis erhoben über die Umgangskontakte des Klägers zu seinen \nKindern durch Vernehmung der beiden ältesten Kinder. Wegen des Ergebnisses der \n\n23 \n \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 \nverwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung hat überwiegend Erfolg. \n \nI. Sie ist zulässig. \n \nInsbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet worden. Der einen konkreten \nBerufungsantrag enthaltene Schriftsatz der Beklagten vom 05.01.2023 ist innerhalb der \neinmonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den \nVorgaben aus § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Beklagte genügt mit \nder Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im \nSchriftsatz vom 01.11.2022 der Obliegenheit, die Berufungsgründe zu benennen. Erfolgt \ndie Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, muss dieser in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführen, weshalb das angefochtene \nUrteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss \n(OVG Bremen, Urt. v. 21.11.2018 – 2 LB 150/18, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.03.2019 – \n4 C 5/18, juris Rn. 13; Urt. v. 13.03.2008 – 7 C 44/07, BVerwGE 131, 11-19, Rn. 12; Urt. \nv. 25.10.1988 – 9 C 37.88, BVerwGE 80, 321, Rn. 7 jeweils zur Begründung der Revision). \nDem wird der Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren gerecht. Sie hat sich dort \nausführlich mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen \nauseinandergesetzt und ausgeführt, warum sie die Begründung, der Kläger gefährde nicht \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung und erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen \neines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und \nNr. 5 AufenthG, als unzutreffend erachtet. Es ist unschädlich, dass die Beklagte dort nicht \nausdrücklich zur Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der \nAbschiebungsandrohung vorgetragen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung \nderselben allein damit begründet, dass sie nicht aufrechtzuerhalten seien, wenn die \nAusweisung aufgehoben werde, weil sie das Schicksal der Hauptverfügung teilten. Weitere \nAusführungen der Beklagten hierzu erübrigten sich damit. \n \nII. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nAusweisung und die Abschiebungsandrohung zu Unrecht aufgehoben. Nur soweit das \nangefochtene Urteil auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufhebt, ist die Berufung \nzurückzuweisen. \n\n24 \n \n \n1. Die Anfechtungsklage ist allerdings zulässig. \n \nSie wurde auch gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nfristgerecht erhoben. \n \nDie Fristwahrung ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch \nnicht daraus, dass die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abweichend von § 74 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO ein Jahr betrug, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im \nAusweisungsbescheid vom 06.04.2021 wegen der fehlerhaften Angabe der postalischen \nAnschrift des Verwaltungsgerichts unrichtig erteilt wurde (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urt. v. \n18.11.2021 – 12 B 7/21, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 06.05.2008 – 3 Bf 105.05, juris \nRn. 26). Bei verständiger Auslegung handelte es sich vielmehr bei dem weiteren Bescheid \ndes Senators für Inneres vom 21.05.2021 nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung \nohne eigene Regelungswirkung, sondern um einen Neuerlass der Ausweisung und des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots unter konkludenter Aufhebung (§§ 48, 49 BremVwVfG) \nder im vorangegangenen Bescheid vom 06.04.2021 getroffenen inhaltlich identischen \nRegelungen. Das Vorgehen der Beklagten diente ersichtlich der Korrektur der von ihr als \nunrichtig erkannten Adressangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom \n06.04.2021. Die Zustellung eines neuen, materiell inhaltsgleichen Bescheides mit korrekter \nRechtsbehelfsbelehrung lässt sich nur so verstehen, dass dem Kläger eine neue \nKlagemöglichkeit binnen der Monatsfrist des § 74 VwGO eröffnet werden sollte, um damit \nzu verhindern, dass er in den Genuss der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO kommt. Das \nist mehr als ein bloßer Hinweis bzw. eine Information auf eine bereits ergangene, \nmöglicherweise \nschon \nbestandskräftige \nEntscheidung, \nwie \nsie \nMerkmal \neiner \nwiederholenden Verfügung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2014 – 1 WB 21/14, juris Rn. \n38). Die Klageerhebung am 21.06.2021 wahrte die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO ausgehend von der Zustellung dieses Bescheides am 25.05.2021. \n \n2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die mit \nBescheid des Senators für Inneres vom 21.05.2021 verfügte Ausweisung des Klägers \naufgehoben hat. Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \neigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nFür die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (BVerwG, \nUrt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 – 2 LC \n116/23, juris Rn. 31). \n\n25 \n \n \nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. \n \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährdet die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung und die Abwägung der Bleibeinteressen mit den \nAusweisungsinteressen fällt zuungunsten des Klägers aus. \n \na. Der Kläger erfüllt besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 \nNr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG. \n \nBei den dort beschriebenen Tatbestandsalternativen handelt es sich zum einen um \ngesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im \nSinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG. Zum anderen weisen sie diesen \nAusweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 \nHalbsatz 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine \nFormulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 \nAufenthG \nist \ndeshalb \nentbehrlich, \nwenn \nder \nTatbestand \neines \nbesonderen \nAusweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei \nVerwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die \nvon dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt \nfortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 26). \n \naa. Der Kläger hat durch die ihm vorgehaltenen Äußerungen anlässlich der \nFreitagspredigten vom 21.06.2019, vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jeweils \nbesonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nverwirklicht. \n \nGemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, \nwenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist nach der hier allein in Betracht \nkommenden Tatbestandsalternative des 2. Halbsatzes, 1. Alt. auszugehen, wenn \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder \nangehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt \n\n26 \n \noder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem \nsicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. \n \n(1.) Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut \nnach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG \nin der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) angelehnt. Für seine \nAuslegung können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nAuslegung \ndes \nRegelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden sind \n(BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, \nBVerwGE 159, 270-288, Rn. 19). Demnach gilt weiterhin, dass die individuelle \nUnterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine \nterroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner \nWeise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die \nMitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu \nverstehen sein, wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige \nMitgliedschaft. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der \nVerhältnismäßigkeit \nstaatlicher \nEingriffe \nin \ndie \ngrundrechtlich \ngeschützte \nBetätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der \nindividuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen \nund Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele \nder Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013, 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, \nRn. 15 und v. 22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 31 f.). Auf die Fälle des Unterstützens einer \nterroristischen Vereinigung findet ein abgesenkter Gefahrenmaßstab Anwendung, der \nauch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person \nausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit \nauszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten \nZwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die \nlogistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des \nEinzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur \nganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich \nerscheint (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 34 f. m.w.N.; Urt. v. 27.07.2017 \n– 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 21). \n \nIn subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, \nihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns \nerkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; auf eine darüber hinaus gehende innere \n\n27 \n \nEinstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 \nC 3.16, juris Rn. 31 m.w.N.). \n \nMit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit sind die vereinzelte \nBekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für \ndie von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder \nvergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen \ngrundsätzlich nicht geeignet, den Ausweisungstatbestand zu begründen. Dienen \nVeranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie \nsie auch die Vereinigung vertritt, sondern dem Zweck, jedenfalls auch diese Vereinigung \nselbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen \nBestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell \ngefährliches Unterstützen vor. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird insoweit \nverhältnismäßig beschränkt (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 21). \n \nDie \ndem \nKläger \nvorgeworfenen \nÄußerungen \nstellen \nweiter \nnur \ndann \nein \ntatbestandsmäßiges Unterstützen dar, wenn die Handlungen erkennbar einen konkreten \nBezug zu der inkriminierten Tätigkeit einer bestimmten terroristischen Vereinigung haben \n(vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 22 ff.; Thür. OVG, Beschl. v. \n18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 87), wobei es ausreicht, dass sich dieser Bezug \njedenfalls für mit den Vereinigungen vertraute Dritte hinreichend sicher feststellen lässt. \nDie Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens erfüllt, erfordert eine \nGesamtbetrachtung seiner Äußerungen und Aktivitäten. Zu beachten sind dabei nicht nur \nder Inhalt bestimmter Äußerungen, sondern auch der Kontext und weitere \nÄußerungsmodalitäten wie beispielsweise der Adressatenkreis und das verwendete \nMedium (OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2024 – 2 L 123/23.Z, juris Rn. 21). \n \n(2.) Der Verwertung der Erkenntnismitteilungen des LfV, auf die sich die Beklagte \nmaßgeblich stützt, steht nicht bereits entgegen, dass es sich lediglich um Übersetzungen \nvon Wortlautzitaten aus den Predigten des Klägers handelt. \n \nDie Verwaltungsgerichte sind nicht gehindert, bei ihrer Urteilsfindung einfache \nBehördenzeugnisse einer Verfassungsschutzbehörde, die Feststellungen der Behörde, \nderen Mitarbeitenden oder ihrer Informanten wiedergeben, zu Beweiszwecken zu \nverwerten. Bei Behördenzeugnissen handelt es sich um sog. sekundäre Beweismittel. Sie \nlassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse zwar nicht näher \nerkennen; dies nimmt den Behördenzeugnissen jedoch nicht jeglichen Beweiswert. Zu \nberücksichtigen ist jedoch, dass dann, wenn die Identität der nachrichtendienstlichen \n\n28 \n \nQuelle nicht wiedergegeben wird, keine Möglichkeit besteht, die persönliche \nGlaubwürdigkeit \ndes \nunbekannt \nbleibenden \nVerfassungsschutzmitarbeiters \noder -informanten zu überprüfen (Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 – 6 A 907/11, juris Rn. \n56). Dies ist bei der Bestimmung des Beweiswertes des schlichten Behördenzeugnisses \nzu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19, juris Rn. 55; Urt. v. \n21.05.2008 – 6 C 13/07, BVerwGE 131, 171-186, Rn. 30). Einer weitergehenden \nSachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den \nBehördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es indes nur dann, wenn die \nden Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden \n(BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19, juris Rn. 55). Wann eine Tatsache in diesem Sinne \n„substantiiert bestritten“ wird, lässt sich nicht unabhängig von dem Beweiswert der \nBehördenzeugnisse bestimmen. Generell gilt, dass umso detaillierter die vorgelegten \nErkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörden sind und umso mehr tatsächliche \nAnhaltpunkte sich aus ihnen für eine Unterstützungshandlung des Betreffenden ergeben, \nsie umso eher geeignet sind, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin \nenthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C \n13/07, BVerwGE 131, 171-186, Rn. 31, vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 17.02.2009 – 7 A \n11063/08, juris Rn. 21). Daran anknüpfend setzt ein substantiiertes Bestreiten einer \nMitteilung des Verfassungsschutzes, die detaillierte, hinreichend konkrete und \nnachprüfbare Angaben zum Sachverhalt enthält, nachvollziehbare Darlegungen dazu \nvoraus, warum sich die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben so tatsächlich nicht \nzugetragen haben. \n \nNach diesem Maßstab hat der Kläger die ihm entgegengehaltenen Äußerungen nicht \nsubstantiiert bestritten. \n \nDie Mitteilungen des Verfassungsschutzes erschöpfen sich nicht in der pauschalen \nBehauptung, der Kläger habe sich salafistisch bzw. zugunsten von Terrororganisationen \ngeäußert. Vielmehr werden die Äußerungen nach Übersetzung in die deutsche Sprache \nim Wortlaut benannt und mitgeteilt, wann und in welchem Kontext sie getätigt worden \nseien. Das Thema der jeweiligen Predigt wird benannt und die vorgeworfenen Äußerungen \nwerden in einem wortlautgetreuen Gesamtzusammenhang wiedergegeben. Dem hält der \nKläger pauschal entgegen, dass die von der Beklagten angeführten Äußerungen aus dem \nZusammenhang gerissene Wortzitate seien, der Äußerungszusammenhang fehle und \ndass es sich überwiegend um Übersetzungen aus der arabischen Sprache handelt. So \nkönne nicht überprüft werden, ob die in der Fremdsprache abgehaltene Rede mehrere \nInterpretationen zuließe. Dies stellt ein substantiiertes Bestreiten nicht dar. Zum einen \ngeben die Erkenntnismitteilungen – wie bereits ausgeführt – jeweils den Kontext der \n\n29 \n \nentgegengehaltenen Äußerungen wieder, so dass dem Gericht eine eigene Einordnung \nund Interpretation möglich ist. Ein substantiiertes Bestreiten setzt daher jedenfalls Angaben \ndazu voraus, dass und inwiefern der Verfassungsschutz die jeweiligen Äußerungen des \nKlägers falsch wiedergegeben habe bzw. dass sich der Gesamtzusammenhang, in dem \nsie gefallen sein sollen, anders als vom Verfassungsschutz dargestellt zugetragen habe. \nEs fehlen auch konkrete Angaben dazu, welche Äußerungen des Klägers falsch übersetzt \nworden seien. Vielmehr setzt der Kläger wiederholt der Auslegung bestimmter Äußerungen \ndurch die Beklagte bzw. durch den Verfassungsschutz lediglich seine eigene, abweichende \nAuslegung derselben Äußerung entgegen, so. z.B. hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der \nBegriffe „Mudschahedin“ und „Kuffar“. Dies betrifft aber bereits die rechtliche Würdigung \nder inhaltlich nicht bestrittenen Tatsache, dass er sich wie vom Verfassungsschutz \nwiedergegeben geäußert hat. \n \n(3.) Aus den Äußerungen des Klägers anlässlich des Freitagsgebets am 21.06.2019 , wie \nsie sich aus der Erkenntnismitteilung des LfV vom 29.04.2020 ergeben, folgen tatsächliche \nAnhaltspunkte für eine Unterstützung des Terrornetzwerks al-Qaida. \n \nEine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt \noder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder \nbefürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die \nVorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch \nsogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 - 1 C 13.10, BVerwGE \n141, 100, Rn. 20 f., Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, Rn. 13 ff.; Urt. v. \n22.02.2017 - 1 C 3.16, juris Rn. 29; Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270-\n288, Rn. 19). § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sieht bereits die Unterstützung einer \nterroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, \nunabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium \nder Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht \n(BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 34). \n \nBei dem durch den islamistischen Extremisten Osama bin Laden aufgebauten Netzwerk \nal-Qaida handelt es sich um eine sich terroristisch betätigende Organisation in diesem \nSinne. Al-Qaida wird von den Vereinten Nationen als terroristische Vereinigung betrachtet. \nDie Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen gegenüber Individuen und Vereinigungen \ndurchzusetzen, die mit ihr in Verbindung stehen. Außerdem wird das al-Qaida-Netzwerk \nvon der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft (vgl. Verordnung (EG) \nNr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer \n\n30 \n \nrestriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL \n(Da'esh)- und al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, in der seit dem 25.11.2023 \ngültigen Fassung, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP, geändert \ndurch Beschluss (GASP) 2016/1693). Auch wenn sich die Struktur der Al-Qaida seit dem \nTod Osama bin Ladens am 02.05.2011 weg von einer zentral gesteuerten Organisation hin \nzu einem globalen Netzwerk mit verschiedenen autonomen Ablegern verändert hat, sind \ndiesem Terrornetzwerk zuzuordnende Gruppierungen weltweit, so u.a. in Mali, Somalia \nund Afghanistan, weiterhin aktiv. \n \nBei verständiger Würdigung hat der Kläger durch seinen als Frage formulierten Vorwurf an \ndie Besucher des Freitagsgebets „als Osama bin Laden gestorben ist, warum seid ihr da \nnicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gesprochen?“ in Verbindung mit \nseiner Bewertung „wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, \ndann wäre das Osama bin Laden gewesen“ seine Sympathien auch gegenüber dem al-\nQaida-Netzwerk bekundet. Denn aus den Äußerungen, insbesondere aus der Wendung, \ndass gerade dieser ein Totengebet verdient habe, ergibt sich zweifellos eine positive \nWürdigung des Lebens und Wirkens bin Ladens. Das Lebenswerk bin Ladens, der auch \nheute noch als unumstrittene Führungs- und Symbolfigur der al-Qaida gilt, ist indes nicht \nzu trennen von den Aktivitäten der Organisation, insbesondere den durch sie seit den 90er \nJahren des letzten Jahrhunderts verübten weltweiten Terroranschlägen. Die Aussage, \ngerade bin Laden habe das Totengebet verdient, und der Vorwurf, die Gemeinde habe es \nihm allein aus der Angst heraus, selbst in das Visier der (westlichen) Ermittlungsbehörden \nzu geraten, verwehrt, kann daher nur zugleich als öffentliche Billigung der terroristischen \nBestrebungen des Terrornetzwerks im Sinne einer Sympathiewerbung verstanden werden. \n \nBei Berücksichtigung der Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht und seiner weiteren Anhörung in der Berufungsverhandlung ergibt sich \nkein abweichendes Ergebnis. Der Kläger hat auch in der Berufungsverhandlung seinen \nVortrag wiederholt, die Äußerung sei gefallen, kurz nachdem der ehemalige ägyptische \nStaatspräsident Mohammed Mursi gestorben war. Er sei von einigen Gemeindemitgliedern \nregelrecht gedrängt worden, ein Totengebet für Mursi zu sprechen. Darauf habe er \nerwidert, für Mursi sei das Totengebet schon von anderen gesprochen worden, er mache \nkeine Politik für eine Seite und das F. werde von Menschen mit unterschiedlichen \nEinstellungen besucht. Deswegen habe er die Leute gefragt, warum sie nicht für Osama \nbin Laden gebetet hätten, obwohl für den kein anderer gebetet habe, doch deswegen, weil \nes Probleme bringen würde. Daraus folgt gerade keine Klarstellung der vorgehaltenen \nÄußerung bzw. eine Erklärung, die es rechtfertigen könnte, deren Aussagegehalt anders \nzu bewerten. Der Kläger hat seiner Gemeinde nicht vorgeworfen, für Osama bin Laden \n\n31 \n \nkein Totengebet gesprochen zu haben, weil noch niemand für ihn ein Totengebet \ngesprochen habe, vielmehr hat er der Gemeinde vorgeworfen, kein Totengebet für bin \nLaden gesprochen zu haben, obwohl gerade dieser es verdient gehabt hätte. Seine \nÄußerung über das Totengebet für Osama bin Laden steht auch nicht in einem inneren \nZusammenhang zu seinen Ausführungen, warum er es abgelehnt habe, für Mursi ein \nAbwesenheitstotengebet zu sprechen. Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht \ndahingehend zu folgen, dass die Äußerung zu bin Laden dahingehend auslegbar sei, dass \ner lediglich den religiösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen \nZuhörern habe mitgeben wollen, dass jede Person – gleich welche Taten sie begangen \nhaben mag – eine Bestattung nach den muslimischen Traditionen verdient habe. Denn der \nÄußerung ist weder eine Auseinandersetzung mit dem Ritus „muslimisches Totengebet“ \nnoch eine kritische Würdigung der Person Osama bin Ladens zu entnehmen. Vielmehr hat \nder Kläger bin Laden durch die Aussage, gerade dieser habe ein Totengebet verdient, aus \nder Gruppe der verstorbenen Muslime positiv (und nicht negativ) hervorgehoben. \n \n(4.) Das Bittgebet des Klägers zum Abschluss des Freitagsgebets am 15.11.2019 \n \n„Steh unseren Brüdern in Gaze bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der \ngesamten Menschheit, wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich für \nuns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren \nBrüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaze, Irak, \nBosnien, Afghanistan, Oman - und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese \nReligion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du \nes auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und \nFußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen\" \n \nstellt eine Unterstützung der propalästinensischen Terrororganisation Hamas dar. Die dem \nKläger vorgehaltene Äußerung erfüllt den Tatbestand der Terrorwerbung zugunsten dieser \nOrganisation. Er hat durch die Bezugnahme auf die „Brüder in Gaze“ bzw. die \n„Dschihadisten und Mudschahedin […] in Palästina und Gaze“ hinreichend konkret seine \nSympathie für den bewaffneten Kampf der Hamas gegen den Staat Israel geäußert, den \nes nach dem von ihm gewählten Narrativ zu besiegen gelte. \n \n(a.) Der erkennende Senat ist überzeugt, dass der Kläger mit seiner Bitte um göttlichen \nBeistand für die Dschihadisten und Mudschahedin auf den bewaffneten Kampf mit \nterroristischen Mitteln im Nahen Osten Bezug nimmt. \n \n\n32 \n \nDer Ausdruck „Mudschahedin“ bzw. „Dschihadist“ ist von dem arabischen Wort „gahada“ \n(= sich bemühen, streben, sich anstrengen“) abgeleitet und bedeutet „jemand, der \nDschihad \nbetreibt“. \nDie \nBegriffe \nwerden, \nwie \nsich \ndem \neingeholten \nSachverständigengutachten vom 24.05.2024 entnehmen lässt, vielschichtig verwendet \n(vgl. dort S. 25 f.). Sie können sich allgemein auf Personen beziehen, die sich um die \nVerbreitung oder Verteidigung des Islam bemühen oder individuell bestrebt sind, im Wege \nder inneren menschlichen Läuterung „Gottes Weg zu folgen“. In diesem Sinne kann \njemand, der seinen Glauben (z. B. den Islam) studiert und diesen reinen Gewissens lebt, \nebenfalls ein Mudschahid sein. Dagegen stehen extremistische Interpretationen im \npolitischen Islamismus, die den Dschihad als eine expansiv-kämpferische Aufgabe der \nMuslime verstehen. Dem liegt ein Verständnis des Dschihad als „Kampf der Muslime \ngegen den Feind/gegen die Ungläubigen“ zugrunde; im dschihadistischen Kontext \nbezeichnet der Begriff des Mudschahid einen Dschihad Kämpfer, der bewaffnet agiert. \nNach diesem Verständnis ist ein Mudschahid ein islamistischer Kämpfer. So bezeichnen \nsich islamische Widerstandskämpfer und Terrorgruppen selbst als Mudschahedin. Nach \nder nachvollziehbaren Darstellung im Sachverständigengutachten wird im politischen \nIslamismus zwar auch der nicht gewaltsame Einsatz für den wahren Islam als Dschihad \nanerkannt, etwa durch Predigten oder Spenden. Auch in diesem Spektrum gilt der \nbewaffnete Dschihad aber als höchste Form des Dschihad (vgl. S. 28 des Gutachtens). \n \nWelchen Bedeutungsgehalt der Kläger seinen Bittgebeten für die Mudschahedin und \nDschihadisten ausgehend von dem dargestellten Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat, \nist durch Auslegung zu ermitteln. Für eine expansiv-kämpferische Interpretation spricht \netwa, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit zur Zeit der Predigt maßgeblichen \nKrisengebieten und Zentren terroristischer Anschläge bestand (vgl. OVG Bln-BbG, Urt. v. \n22.01.2015 - OVG 3 B 16.09, juris Rn. 49 zu § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG a.F.; VG Freiburg \n(Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 74). „Allenfalls assoziative Bezüge“ \ndergestalt, dass es nicht auszuschließen ist, dass einzelne Zuhörer der Bittgebete an \nTerroranschläge oder Selbstmordattentate gedacht haben könnten, sind hierfür hingegen \nnicht ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, BVerfGK 5, 328-\n336, Rn. 25 f.). \n \nBei verständiger Würdigung bestehen keine Zweifel, dass der Kläger sich mit seinem \nBittgebet für die Dschihadisten und Mudschahedin vom 15.11.2019 positiv zugunsten der \nin Gaza und Palästina operierenden islamistischen Kämpfer geäußert hat. \n \nDies folgt hinreichend deutlich daraus, dass er nicht nur am 15.11.2019, sondern auch \nanlässlich weiterer Freitagspredigten über Jahre hinweg Bittgebete für die Mudschahedin \n\n33 \n \ngesprochen und sich dabei wiederholt auf Staaten und Gebiete bezogen hat, in denen sich \nim zeitlichen Zusammenhang mit den Äußerungen islamistische Kämpfer bzw. \nOrganisationen gewaltsame Auseinandersetzungen mit verschiedenen staatlichen \nArmeen geliefert haben, so am 01.01.2016, am 03.06.2016 und am 21.06.2019 (Bittgebete \nfür die Mudschahedin u.a. in Syrien, Irak, Afghanistan, Somalia und Tschetschenien). \nImplizit wird damit, wie auch in der Äußerung vom 15.11.2019, die Bitte um göttlichen \nBeistand für die Mudschahedin mit dem bewaffneten Kampf islamistischer Gruppierungen \nin verschiedenen Ländern verknüpft und sich mit muslimischen Akteuren, die durchgehend \nals unterdrückt und verfolgt wahrgenommen werden, solidarisiert. \n \nDer Kläger hat zudem in weiteren Predigten verschiedentlich explizit auf islamistische \nKämpfer und auf Gewalt- und Terrorakte Bezug genommen. So hat er am 26.09.2014 für \ndie Zerstörung der „Flugzeuge und Waffen“ der Kuaffar und Murtads, am 06.04.2018 für \ndie Zerstörung der amerikanischen Armee, ihrer Kriegsschiffe und die ihrer Verbündeten \ngebetet, am 21.06.2019 hat er – wie bereits dargestellt - Sympathien für das \nTerrornetzwerk al-Qaida zum Ausdruck gebracht, am 24.01.2020 hat er ausgeführt, Syrien \nkönne nur „das Blut“ befreien. Schließlich wird nach der gutachterlichen Expertise im \npolitischen Islamismus und auch insgesamt in arabischsprachigen Quellen der Begriff \n„Mudschahedin“ ausschließlich für Beteiligte an Kampfhandlungen gebraucht (vgl. S. 28 \ndes Gutachtens). Dazu hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung ergänzt, dass dies \nauch gelte, wenn diese arabische Vokabel im deutschen Sprachkontext verwendet wird. \nEs ist als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Kläger dieser Interpretation \nentgegenhält, seine Bittgebete für die Mudschahedin hätten sich allein auf die muslimische \nZivilbevölkerung bezogen, die in den von ihm in Bezug genommenen Gebieten besonders \nunter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten habe, was sich bereits daraus \nergebe, dass er an einer Stelle ein Bittgebet für die Mudschahedin „überall“ gesprochen \nhabe. Eine Auslegung als Bezeichnung für die (leidende) Zivilbevölkerung entspricht keiner \nder zuvor dargestellten Deutungsweisen des Begriffs. Dies hat der Gutachter in der \nBerufungsverhandlung bestätigt. Angehörige der Zivilbevölkerung würden in diesem \nKontext teilweise als „Märtyrer“ bezeichnet. Mudschahid sei hingegen immer der, der \nkämpft. \n \n(b.) Aus den Umständen ergibt sich weiter, dass der Kläger mit seiner Äußerung am \n15.11.2019 die Hamas unterstützt hat. \n \nDie Hamas ist insgesamt als eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von \n§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anzusehen, weil sie Gewalttaten \ngegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern ausübt, die friedliche Verständigung des \n\n34 \n \nisraelischen und des palästinensischen Volkes beeinträchtigt und Israel das Existenzrecht \nabspricht (vgl. ausführlich zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.08.2023 – 6 A 3/21, juris Rn. 180 ff. \nm.w.N.). \n \nDer Kläger hat mit den „Enkeln der Affen und Schweine“, die in Palästina bzw. in Gaza zu \nbesiegen seien, für die Moscheebesucher hinreichend deutlich Bezug genommen auf die \njüdische Bevölkerung Israels. Nach den überzeugenden und umfangreichen Ausführungen \ndes gerichtlichen Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, enthält der Koran \ninsgesamt drei Lehrerzählungen, in denen Menschen von Allah zur Strafe in Affen und \nSchweine verwandelt werden. Eine dieser Koranstellen sei hinsichtlich der betroffenen \nPersonen sehr allgemein. Die beiden anderen Stellen bezögen sich hingegen sehr konkret \nauf Menschen vor allem jüdischen, in geringerem Maße auch christlichen Glaubens (S. 3 \nbis 7 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Der Begriff werde auch in der Gegenwart \nvon Muslimen als abwertende, sehr deutlich antisemitisch geprägte Bezeichnung für \nJüdinnen und Juden verwendet, indem sie als Nachkommen und Enkel der Affen und \nSchweine betitelt würden. Der Gutachter hat diesbezüglich konkrete Beispiele benannt \n(vgl. S. 30 bis 32 des Gutachtens). Ausgehend hiervon assoziiere jeder Muslim, der über \nGrundkenntnisse koranischer Inhalte verfügt, mit dieser Formulierung vor allem Juden. Die \nDämonisierung des Judentums, nicht nur beschränkt auf den Staat Israel, stelle einen \nwesentlichen Bestandteil salafistischer Narrative dar, in dem die Juden als größte und \ngefährlichste Feinde der islamischen Gemeinschaft (Umma) stilisiert würden (S. 29 ff. des \nGutachtens). Die Erzählung einer jüdischen Weltverschwörung sei typisch für salafistische \nTheorien. Soweit der Kläger geltend macht, der Begriff „Affen und Schweine“ werde in der \nislamischen Glaubenslehre nicht nur für Juden, sondern verschiedentlich – z.B. in einem \nvon ihm vorgelegten Hadith – auch für Sünder muslimischen Glaubens verwendet, steht \nfest, dass er diesen Begriff jedenfalls nicht in diesem Sinne verwendet hat, sondern als \nabfällige Bezeichnung für Angehörige des Judentums. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem \nKontext der Äußerung. Dadurch, dass der Kläger die „Dschihadisten“ und „Mudschahedin“ \nals „unsere Brüder“ bezeichnet und für diese „Brüder“ in Gaza um Gottes Beistand betet, \ndie „Enkel der Affen und Schweine zu besiegen“, stellt er einen Zusammenhang zwischen \nden im Koran genannten „Affen und Schweinen“ einerseits und den Gegnern der \nislamistischen Kämpfer an diesen Orten andererseits her. Die muslimischen Zuhörenden \ndes Freitagsgebets konnten dies nur so verstehen, dass der Kläger dadurch seine \nSympathie für die zum damaligen Zeitpunkt den Gazastreifen kontrollierende \nTerrororganisation Hamas zum Ausdruck bringen wollte, auch wenn er sie nicht \nausdrücklich benennt. \n \n\n35 \n \nDadurch, dass er sich im weiteren Verlauf der Predigt persönlich an die Moscheebesucher \ngewendet und ausgeführt hat, \n \n„diese Religion gewinnt mit uns und wenn Du in den Zug einsteigen möchtest, dann \nkannst Du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion \ngehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen\" \n \nhat er sie zudem unzweideutig aufgefordert, sich im Namen der Religion dem Kampf der \nHamas anzuschließen. Eine andere Auslegung ist auch bei Berücksichtigung der \nGrundrechte des Klägers, namentlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, nicht \nüberzeugend. Der Senat teilt die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, \nwonach die Formulierung „Zug der Männer“ starke Assoziationen an einen mit Mut und \nOpferbereitschaft verbundenen Männlichkeitsbegriff weckt und eine andere Deutung als \ndiejenige einer Ermunterung zum Kampf und dessen Billigung kaum vorstellbar ist. Der \nGutachter hat zudem ausgeführt, dass die Formulierung „in den Zug der Männer \neinsteigen“ sehr nahe an dem Titel der Schrift „Join the caravan“ des dschihadistischen \nVordenkers Abdullah Yusuf Azzam von 1987/88 liege, in der der Autor 16 Hauptgründe \nbenennt, weswegen Muslime im Dschihad kämpfen müssten. Dem Kläger gelingt es auch \nnicht, eine andere, wenigstens plausible Deutung des Bittgebets aufzuzeigen. Sein \nErklärungsversuch, er habe nicht vom Zug der Männer, sondern vom Zug der Muslime \ngesprochen, dass sich das arabische Wort „Männer“ im Plural auch auf eine Gruppe, die \naus Männern und Frauen bestehe, beziehen könne und dass er sich auf eine Überlieferung \ndes Propheten Mohammed bezogen habe, nach der die Wendung „in den Zug der Muslime \neinsteigen“ als „metaphorische Darstellung der Autorität und Führung der Gelehrten“ \nverstanden werde, die „das rechte Verständnis des Islam bewahren und verbreiten“, ist im \nGesamtzusammenhang des ihm entgegengehaltenen Wortlautzitats nicht nachvollziehbar. \nDer Kläger selbst hat mit dem Bittgebet für die Brüder in Palästina und Gaza, die den \nbewaffneten Dschihad gegen die jüdische Bevölkerung Israels betreiben, einen Bezug zum \nbewaffneten Kampf der Hamas geschaffen. Es ist fernliegend, die sich daran unmittelbar \nanschließende Aufforderung, sich dem Zug der Männer oder Muslime anzuschließen, \ndamit „die Religion gewinnt“, lediglich als metaphorische Bitte um religiöse Führung zu \nverstehen. \n \nDas öffentliche Werben für die Ziele der Hamas im Rahmen des Freitagsgebets mit \nregelmäßig mehreren Hundert Besuchern ist geeignet, sich positiv auf den Aktionsradius \ndieser Organisation auszuwirken und ihr öffentliches Ansehen zu steigern. Die Möglichkeit \nder Organisation, mit terroristischen Bestrebungen weitere Mitglieder und Sympathisanten \nzu gewinnen bzw. Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch (Thür. OVG, Beschl. v. \n\n36 \n \n18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 85). Dies genügt für die Einordnung als potentiell \ngefährliche Vorfeldunterstützung des anti-israelischen Terrorismus. \n \n(5.) Schließlich hat der Kläger durch die Äußerungen im Anschluss an das Freitagsgebet \nvom 24.01.2020 den Tatbestand der Terrorismusunterstützung zugunsten der Hai’at Tahrir \nasch-Scham (HTS) als Nachfolgeorganisation der Jabhat al Nusra erfüllt. Seine Äußerung, \nSyrien könne nur durch „Blut“ befreit werden, und wenn jemand nach Syrien gehen wolle, \nwerde er dort „das Versprechen Gottes finden“, ist als Aufruf an die Gemeinde zu \nverstehen, sich der HTS in Syrien anzuschließen, auch wenn er diese Organisation nicht \nkonkret benennt. \n \n(a.) Die „Jabhat al-Nusra“ (\"Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham“ [Hilfsfront für das Volk \nGroßsyriens], JaN) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen \nsyrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation \"Islamischer Staat im Irak\" (ISI) im \nAuftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger \nder irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Bereits im April 2013 kam es aber \nzum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra \nim neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Al-\nJawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit \nseiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al-\nZawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida \nin Syrien. In der Folgezeit kam es in Syrien zu Gefechten zwischen diesen beiden \nOrganisationen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 19.04.2022 – AK 13/22, juris Rn. 6 ff.). \nDie \nHTS \nist \nein \nZusammenschluss \nverschiedener \nGruppierungen \nmilitant-\nfundamentalistischer Ausrichtung, insbesondere unter Beteiligung der JaN. Nachdem sich \ndie JaN im Juli 2016 von al-Qaida getrennt und sich in „Jabhat Fath al-Sham“ umbenannt \nhatte, gründete diese Organisation Anfang des Jahres 2017 mit weiteren extremistisch-\nislamistischen Milizen das hierarchisch organisierte Bündnis HTS, das jegliche \nFriedensgespräche ablehnte, die nicht den Rücktritt Assads beinhalten. Wie die JaN hat \nsich die HTS zum Ziel gesetzt, das Assad-Regime zu stürzen und einen das Gebiet des \nStaates Syrien umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden Gottesstaat zu errichten. \nDas Bündnis bekämpfte im Laufe des Jahres 2017 die Regierungstruppen und \noppositionelle Gruppen und konnte im Sommer 2017 die Vorherrschaft im Gebiet um Idlib \nerringen. Seitdem kontrollierte die HTS im Nordwesten Syriens Teile der Regionen um Idlib \nund Aleppo (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2021 - StB 8/21, juris Rn. 6; BMI, \nVerfassungsschutzbericht 2020, S. 199, 237). Die HTS ist in der Provinz Idlib militärisch, \nwirtschaftlich und politisch stark vertreten. Sie befand sich zwischen 2018 und 2021 im \nKampf mit dem IS, ohne dass der IS aus den von der HTS kontrollierten Regionen \n\n37 \n \nvollständig verdrängt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2023 - AK 10/23, juris Rn. \n15). Sie übte die Herrschaft in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch nach außen formal \nunabhängige \nStrukturen \naus, \ndie \nihr \nfaktisch \nunterstellt \nwaren \n(BMI, \nVerfassungsschutzbericht 2021, S. 212). Damit erfüllt die HTS ebenfalls die \nVoraussetzungen einer Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 \nStGB (vgl. BGH, Beschl. v. 25.07.2019 - AK 36/19, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. \n21.08.2023 – 6 A 3/21, juris Rn. 137). \n \n(b.) Anfang 2020 war Idlib Schauplatz einer großangelegten Militäroffensive der syrischen \nStreitkräfte. Dem syrischen Präsidenten Baschar al-Assad wird vorgeworfen, hierbei \nschwere Kriegsverbrechen begangen und gezielt Zivilisten angegriffen zu haben (vgl. \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Idlib). Die vom Kläger am 24.01.2020 – unmittelbar nach einer \nGegenoffensive unter Beteiligung von Kämpfern der HTS am 22. und 23.01.2020 \n(https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2020) – \nanlässlich der Frage einiger Besucher des Freitagsgebets im F. dazu, ob er an einer \nDemonstration in Solidarität mit den während dieser Militäroffensive in Idlib Getöteten \nteilnehmen werde, getätigte Äußerung, er lehne dies ab, weil Syrien nur „durch das Blut“ \nbefreit werden könne, ist nach ihrem Kontext eindeutig als Unterstützungshandlung \nzugunsten der HTS zu werten. Der Kläger hat damit seine Meinung kundgetan, dass es \nlegitim sei, zur „Befreiung“ Syriens und in Unterstützung der damaligen Machthaber der \nHTS in Idlib Blut zu vergießen, also zu kämpfen. \n \nEr hat darüber hinaus dadurch, dass er im direkten Anschluss an die Erklärung, Syrien \nkönne nur „durch das Blut befreit“ werden, erklärt hat, dass wenn jemand nach Syrien \ngehen wolle, er dort „das Versprechen Gottes finden“ werde, sich zugunsten der HTS für \ndie Teilnahme der Moscheebesucher an Kampfhandlungen in Syrien ausgesprochen. Der \nSachverständige hat bei Berücksichtigung des Kontexts der Erklärung nachvollziehbar \ndargelegt, dass sich das „Versprechen Gottes“ in diesem Zusammenhang auf „die den im \nKampf getöteten „Blutzeugen/Märtyrern (arab. Schahid, Pl. Schuhada`)“ versprochenen \nVerheißungen im Jenseits“ bezieht (S. 35 des Gutachtens). Fernliegend erscheint \nhingegen der Erklärungsversuch des Klägers, er habe allein die Waffenlieferungen \nwestlicher Staaten an die PKK kritisieren wollen und die Formulierung „das Versprechen \nGottes finden“ sei als Warnung an die Gemeindemitglieder gedacht, dass jemand, der \ndarüber nachdenke nach Syrien zu gehen, dort vermutlich sterben werde bzw. sich seine \nÄußerung auf die PKK-Kämpfer beziehe, die planten, nach Syrien zu gehen. Es erscheint \nnicht nachvollziehbar, warum er entweder – nach seinem ersten Erklärungsversuch – seine \nGemeindemitglieder ausgerechnet mit dem In-Aussicht-Stellen göttlicher Verheißung von \nder Ausreise abhalten will oder er – nach seinem zweiten Erklärungsversuch – aussagen \n\n38 \n \nwollte, dass die von ihm als Feinde eingestuften PKK-Kämpfer dann, wenn sie in Idlib \nkämpften und dabei getötet würden, im Jenseits durch Allah für ihre Taten belohnt werden \nsollten. \n \n(6.) Der Kläger hat durch die genannten Handlungen zu den latenten Gefahren der \nVorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig \nbeitragen. Die Äußerungen waren vielmehr geeignet, in einem relevanten Ausmaß den \ninneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der Organisationen zu fördern. Dabei ist \nzunächst der erhebliche Wirkungsbereich seiner Erklärungen zu berücksichtigen. Der \nKläger hat als anerkannter Imam seiner Gemeinde jeweils vor mehreren Hundert \nGläubigen gesprochen. Insbesondere die Äußerungen vom 15.11.2019 und vom \n24.01.2020 gingen durch ihren Appellcharakter, sich dem terroristischen Kampf im Nahen \nOsten bzw. in Syrien anzuschließen, zudem über eine bloße Sympathiewerbung hinaus, \nso dass ihnen eine besondere Gefährlichkeit innewohnt. \n \n(7.) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG \nentfallen. Der Kläger hat bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem \nsicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Reine Passivität oder bloßer \nZeitverlauf stellen kein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf \neindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der \nBetreffende sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer \nÜberzeugung glaubhaft distanziert (Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, \n§ 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche Handlungen werden nicht vorgetragen. Das Erfordernis der \nVeränderung der inneren Einstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen \nmuss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. \n12). Der Kläger bestreitet indes weiterhin einen Bezug seiner Predigten zum bewaffneten \nKampf einzelner Terrororganisationen. \n \nbb. Daneben erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Äußerungen vom 15.11.2019, vom \n24.01.2020 \nund \nvom \n25.09.2017 \nauch \ndas \nbesonders \nschwerwiegende \nAusweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG. \n \nNach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, \nwenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an \nGewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit \nGewaltanwendung droht. Die Vorschrift zielt auf die Abwehr von Bestrebungen, politische \n\n39 \n \noder religiöse Ziele nicht allein mit friedlichen Mitteln zu verfolgen, und soll nach dem Willen \ndes Gesetzgebers Ausländer erfassen, die im politischen oder im religiös-politischen \nSpektrum agieren (BT-Drs. 18/4097, 51). \n \n(1.) § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an den strafrechtlichen Begriff der Aufforderung in \n§ 111 Abs. 1 StGB und § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB an (vgl. Cziersky-Reis, in Hofmann, \nAusländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 54 Rn. 36). Ein öffentlicher Aufruf zur \nGewaltanwendung setzt ein über bloßes Befürworten oder Gutheißen hinausgehendes, \nbestimmtes und ernstliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den \nEntschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR \n36/84 –, BGHSt 32, 310-313, Rn. 13). Dieses Einwirken kann auch durch konkludente \nErklärungen erfolgen, solange das Ziel, andere zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, eindeutig \nerkennbar ist (so auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, 42. Ed., 01.07.2024, § 54 Rn. 114; ähnl. \n(„implizit“) Bergmann/ Dienelt, § 54 Rn. 60; zu § 130 StGB Sternberg-Lieben/Schittenhelm, \nin: \nSchönke/Schröder, \nStGB, \n30. \nAufl. \n2019, \nRn. 5b). \nSoweit \nin \nder \noberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein „ausdrückliches Einwirken“ \nverlangt wird (OVG LSA, Beschl. V. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 37; NdsOVG, Beschl. \nv. 16.06.2022 - 13 ME 367/21, juris Rn. 8; OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06, \njuris Rn. 42 zu § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. unter fehlerhafter Zitierung von BGH, Urt. v. \n14.03.1984 – 3 StR 36/84 –, BGHSt 32, 310-313, Rn. 13, der gerade kein ausdrückliches \nEinwirken verlangt), ist dies nicht so zu verstehen, dass die Tatbestandsverwirklichung bei \nauslegungsbedürftigen Handlungen oder Erklärungen ausscheidet. Entscheidend ist \nvielmehr \ndie \nErnstlichkeit \ndes \nEinwirkens \nund \ndie \nEindeutigkeit \ndes \nAuslegungsergebnisses: Die bloße Möglichkeit der entsprechenden Interpretation einer \nöffentlichen Äußerung reicht nicht aus; der Sicherheitsschutz ist hier – anders als bei § 54 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Staatsangehörigkeitsrecht (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) – nicht \nauf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorgelagert (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n19.02.2009 – 19 CS 08.1175, juris Rn. 88 f.; VG Darmstadt, Urt. v. 18.11.2009 – 6 K \n516/06.DA, juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04, juris jeweils zu § 54 \nNr. 5a AufenthG a.F.). \n \nEin Gewaltaufruf dient politischen Zielen, wenn dadurch auf gesamtgesellschaftlich \nrelevante Entscheidungen eingewirkt werden soll, indem etwa die Öffentlichkeit auf \nbestimmte Zustände aufmerksam gemacht oder öffentlicher Protest gegen bestimmte \nZustände artikuliert wird (vgl. Hailbronner, AuslR, 113. Akt. 01.2020, § 54 Rn. 77; Fleuß, \nin: BeckOK Ausl.R, 39. Edition, Stand: 01.10.2023, § 54 Rn. 107). Religiöse Ziele stellen \neine Untergruppe der politischen Ziele dar. Ihre Erfassung soll der Existenz extremistischer \n\n40 \n \nNetzwerke im religiös-politischen Spektrum, wie insbesondere der Szene der \ngewaltbereiten Salafisten, Rechnung tragen (BT-Drs. 18/4097, S. 51). \n \nDer Aufruf zu Gewalttätigkeiten ist öffentlich, wenn er für eine größere oder unbestimmte \nAnzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist. Das ist für die Predigten eines \nImans in einer öffentlich zugänglichen Moschee oder einem Gemeindezentrum ohne \nweiteres anzunehmen. \n \nDarüber hinaus ist nicht erforderlich, dass der Gewaltaufruf einen „Inlandsbezug“ haben, \nalso auf die Begehung von Gewalttaten im Inland gerichtet sein muss. Soweit das \nerkennende Gericht zu der weitgehend identischen Vorgängerregelung in § 54 Nr. 5a \nAufenthG eine andere Auffassung vertreten hat mit der Begründung, dass das Schutzgut \nder öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei dem Aufruf zu Gewalttaten \nim Ausland nicht gefährdet sei, (OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06, juris Rn. \n43 f.; 40), wird daran nicht festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in \nseiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom \n15.01.2013 angeregt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Auslegung des § 54 Nr. 5a \nAufenthG a.F. überdenken möge. Bedrohungen der durch diese Vorschrift geschützten \nRechtsgüter könnten möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische \nGewalttäter zwar nicht Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein \nTätigwerden im Ausland in Deutschland vorbereitet und motiviert würden (BVerwG, Beschl. \nv. 25.09.2013 – 1 B 8/13, juris Rn. 24). Dem dadurch angedeuteten Normverständnis \nschließt sich der Senat für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG an. Der Gesetzgeber führt die \nSchutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland nicht mehr in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, sondern in § 54 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich auf. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden, dass der Begriff der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Erweiterung \nerfahren habe. Denn der Gesetzgeber habe mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nunmehr kraft \nGesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, \nnämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt \nsei. Es gelte damit nunmehr, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer \nterroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nansehe, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem \nTerritorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im \nAusland begehe (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. \n\n41 \n \n34). Für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, der (anders als § 54 Nr. 5a AufenthG a.F.) diese \nSchutzgüter gar nicht mehr ausdrücklich benennt, gilt nichts Anderes. Der Ausländer \nverwirklicht bereits dann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne \ndes § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, wenn er zur Verfolgung politischer oder religiöser \nZiele vom Inland aus zu Gewalttätigkeiten im Ausland aufruft. \n \n(2.) Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs erfüllt die dem Kläger entgegengehaltene \nPredigt anlässlich des Freitagsgebets vom 15.11.2019 den Tatbestand des Gewaltaufrufs. \n \nIn der gedanklichen Verknüpfung des mit terroristischen Mitteln geführten Kampfs gegen \nden Staat Israel mit der Aufforderung an die Moscheebesucher, sich dem „Zug der Männer“ \nanzuschließen, liegt ein ausreichend bestimmtes und ernstliches Einwirken auf diese, sich \ndem bewaffneten Kampf der Hamas in Israel bzw. im Gaza-Streifen anzuschließen. Das \nEinwirken dient auch der Durchsetzung politischer, möglicherweise auch religiöser Ziele, \nnämlich der Beseitigung des Staates Israel bzw. zumindest der Gründung eines \nPalästinenserstaats. Der Annahme eines Gewaltaufrufs steht nicht entgegen, dass der \nKläger die Äußerungen in Form eines Gebets getätigt hat bzw. sie teilweise formal auf eine \nBestrafung durch Gott gerichtet sind. Maßgebend bleibt, ob er damit erkennbar Einfluss \nauf den Willensentschluss der Besucher nehmen wollte (vgl. Bosch, in: MüKO StGB, 4. \nAufl. 2021, § 111 Rn. 10). \n \nDass die Aussagen nicht zu einer ganz bestimmten, konkret umrissenen Gewalttat \nauffordern, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegenstehen. Ausreichend ist, \ndass sich der Appell auf die Teilnahme an unrechtmäßigen bzw. mit terroristischen Mitteln \ngeführten Gewalthandlungen bezog. Die Gewalttätigkeiten, zu denen aufgerufen wird, \nmüssen nicht in der Weise konkretisiert sein, wie dies bei der Anstiftung zu einer Straftat \nverlangt wird, auch eine Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Begehung ist nicht erforderlich \n(BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 -, BGHSt 32, 310-313, Rn. 16 zu § 111 StGB). \nDadurch, dass der Kläger den Begriff der Mudschahedin bzw. Dschihadisten im aggressiv-\nkämpferischen Sinn verwendet und er auf den Kampf gegen „die Enkel der Affen und \nSchweine“ in Gaza in Bezug nimmt, folgt hinreichend deutlich, dass sich sein Appell auf \ndie Beteiligung an aggressiv gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder \nfremden Sachen gerichtete Handlungen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2023, \nAufenthG § 54 Rn. 110) bezieht. \n \n(3.) Der Kläger hat weiter auch durch seine Äußerungen im Anschluss an seine Predigt \nzum Thema „Die Würdigung des Glaubens“ vom 24.01.2020 zu Gewalt aufgerufen. Seine \nAussage, das einzige, was Syrien befreien könne, sei das Blut, und dass, wenn jemand \n\n42 \n \nvon hier nach Syrien gehen wolle, er dort das Versprechen Gottes finden würde, stellt ein \nEinwirken auf die Moscheebesucher dar, sich dem bewaffneten Kampf in Syrien in der von \nder islamistischen HTS besetzten Stadt Idlib anzuschließen, mit dem Ziel, den Einfluss der \nIslamisten über die Stadt zu wahren bzw. wiederherzustellen (vgl. bereits oben 2. a. aa. \n(5.)) \n \n(4.) Einen Gewaltaufruf beinhaltet schließlich auch die Predigt vom 15.09.2017 zum Thema \n„die Liebe zu Allah“. Der Kläger hat hier öffentlich in seiner Rolle als Imam des F. zum \nAusdruck gebracht, dass der bewaffnete Kampf im Islam grundsätzlich eine Regel \ndarstelle, die man befolgen müsse, um die Liebe Allahs zu verdienen. Seine Bezugnahme \nauf Koranvers 61:4, dessen Inhalt \n \n„Gott liebt diejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und) fest (stehen) \nwie eine Mauer (....)“ \n \ner \nzitiert \nhat, \nist \nnach \nder \nüberzeugenden \nDarstellung \ndes \ngerichtlichen \nSachverständigengutachtens als Bezugnahme auf den bewaffneten Kampf im Namen der \nReligion zu verstehen. Hierzu führt das Sachverständigengutachten aus, dass der Vers \nsich, ebenso wie die vom Kläger ebenfalls zitierte Sure 2:190, \n \n„Und kämpft um Gottes Willen gegen diejenigen, die gegen Euch kämpfen! Aber begeht \nkeine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die \nnicht, die Übertretungen begehen“ \n \nzweifelsfrei auf den bewaffneten Kampf beziehe. Es gehe in Sure 61:4 um den Kampf in \neiner geordneten Formation. Die Sure werde mit dem Schlüsselbegriff „Reihe“ (arab: al-\nsaff) überschrieben, der primär eine räumliche Anordnung von Menschen oder \nGegenständen in einer Linie bezeichne und in manchen Übersetzungen des Koran mit \n„Schlachtreihe“ übersetzt werde. Auch die Entstehungsgeschichte der Sure, die nach der \nSchlacht von Uhud im Jahr 625 offenbart worden sein soll, belege ihren Bezug zum \nbewaffneten Kampf. Ihre Verwendung in dschihadistischen Zusammenhängen zur \nLegitimierung von Gewalt und Terror ist nach den Ausführungen des Gutachtens \nwiederholt dokumentiert, wofür das Gutachten Beispiele anführt. Bei Sure 2:190 ergibt sich \nnach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der eindeutige Bezug zum \nbewaffneten Kampf aus dem Folgevers (2:191), der lautet: „Und tötet sie, wo (immer) ihr \nsie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie Euch vertrieben haben (S. 21 ff. des \nGutachtens; S. 8 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung). Soweit der Kläger dagegen \nanführt, aus seinem an das Zitat von Sure 61:4 anschließenden Zitat der Sure 2:190, die \n\n43 \n \ndazu auffordere, im Kampf keine Übertretung zu begehen und ihn nicht auf unrechtmäßige \nWeise zu führen, ergebe sich, dass er nicht dazu auffordere, den Islam mit Waffengewalt \nzu verbreiten, folgt der Senat der Ausführung des Sachverständigengutachtens. Demnach \nbezieht die in der Sure zum Ausdruck gebrachte Einschränkung, den bewaffneten Kampf \nnicht auf unrechtmäßige Weise zu führen, sich nur auf bestimmte Kampfhandlungen, die \noft schon in vorislamischer Zeit verboten waren, wie z.B. auf die Tötung von Frauen, \nKleinkindern, alten Männern und geistig Behinderten (S. 22 des Gutachtens; S. 8 f. des \nProtokolls der Berufungsverhandlung). Der Kläger selbst hat die Verse zudem in einem \nKontext zu islamistisch motivierten Anschlägen gestellt, wenn er ausführt, der Kampf für \nAllah werde den Gläubigen „nach Guantanamo“ bringen. Der Kläger wollte die von ihm \nzitierten Koranverse daher nicht nur in einem übertragenen Sinn, standhaft im Glauben zu \nsein, verstanden wissen, sondern, er hat damit auf den militanten Dschihad Bezug \ngenommen. Der Hinweis auf eine drohende Inhaftierung in Guantanamo kann bei \nBetrachtung des Gesamtzusammenhangs nicht als ein Abraten von der Beteiligung an \nterroristischen Taten verstanden werden (so aber das Verwaltungsgericht, S. 26 des \nangefochtenen Urteils). In dem Kontext, in dem der Kläger und die ihm Zuhörenden sich \nbewegen, ist die Gefahr, für die Sache Gottes in einem Gefangenlager interniert zu werden, \nnicht abschreckend, sondern unterstreicht die Größe des Opfers, das man um Gottes \nWillen zu erbringen bereit ist. So hat der Kläger in einer anderen Predigt am 27.11.2020 \nausgeführt, es sei die absolut größte Ehre für Muslime, für ihren Propheten zu sterben, für \nihn abgeschoben zu werden und für ihn bestraft zu werden. \n \ncc. Das Bittgebet vom 15.11.2019 erfüllt zudem § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt, lit. b) \nAufenthG, wonach ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, \nwer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften in einer \nWeise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der \nBevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer \nangreift. \n \nDie Tatbestandsalternative ist § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angelehnt, ohne jedoch die \nHandlungsweisen des Beschimpfens oder Verleumdens zu übernehmen (Kratzer, in: \nBeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 54 Rn. 55). Zur Konkretisierung des \nTatbestands kann daher – auch wenn eine Strafbarkeit oder gar strafgerichtliche \nVerurteilung nicht vorausgesetzt wird – auf die zu den entsprechenden Straftatbeständen \ninsbesondere in § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB entwickelten Kriterien \nzurückgegriffen werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21, juris Rn. 21; \nVG Freiburg, Urt. v. 02.07.2021 - 10 K 1661/19, juris Rn. 52). Danach betrifft das böswillige \nVerächtlichmachen Äußerungen, in denen die Betroffenen, und zwar Teile der \n\n44 \n \nBevölkerung, aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Bürger unwert und \nunwürdig hingestellt werden (vgl. BGH, Urt. 07.01.1955 - 6 StR 185/54, BGHSt 7, 110, 111 \nf.; Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, § 130 Rn. \n5d m.w.N.; NdsOVG, Beschl. vom 16.06.2022 – 13 ME 367/21, juris Rn. 24; Fleuß, in: \nBeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2023, § 54 Rn. 142). Dem Begriff „Teil der Bevölkerung“ \nunterfallen von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer \nMerkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, \nsozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppen von \nPersonen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr \nunterscheidbar sind. Die dort angesprochene Personengruppe muss in einem Maße durch \ngemeinsame individuelle Merkmale geprägt sein, die sie nach außen als Einheit \nerscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen \nBevölkerung ermöglichen (OVG LSA, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22, juris Rn. 55). Zielt \ndie Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zugleich eine \nentsprechende Gruppe im Inland betroffen ist. Hetze gegen eine einzelne Person erfüllt \nden Tatbestand nicht, es sei denn, diese Person steht symbolisch für eine bestimmte \nGruppe. Staaten, Regierungen und sonstige Institutionen als solche bilden keine \nBevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte (vgl. NdsOVG, Beschl. \nv. 16.06.2022 – 13 ME 367/21, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, \njuris Rn. 45 f.; VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2021 - 10 K 1661/19 -, juris Rn. 51; Fleuß, in: \nBeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 124 (Stand: 1.4.2024) jeweils m.w.N.). \n \nBei Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Kläger dadurch, dass er am 15.11.2019 um \ngöttlichen Beistand für den Sieg der Dschihadisten über die „Enkel der Affen und \nSchweine“ gebetet hat, auch die in Deutschland lebenden Personen jüdischen Glaubens \nböswillig verächtlich gemacht. Bei der Wendung „Enkel der Affen und Schweine“ handelt \nes sich in dem Kontext, in dem der Kläger sie verwendet hat, wie bereits ausgeführt (2. a. \naa. (4.)) um eine abfällige, sehr deutlich antisemitisch geprägte Bezeichnung für Menschen \njüdischen Glaubens. Die Aussage stellt eine Herabwürdigung von Jüdinnen und Juden dar. \nDurch die Gleichsetzung mit als besonders „unrein“ geltenden Tieren werden sie in ihrem \nPersönlichkeitskern angegriffen und wird ihnen das Menschsein abgesprochen, so dass \ndarin zugleich ein Angriff auf die Menschenwürde zu sehen ist. Auch wenn die Äußerung \nim geopolitischen Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen in Israel und im \nGazastreifen steht, wird damit zugleich die Gruppe der in Deutschland lebenden Jüdinnen \nund Juden betroffen. Der Kläger hat sich gerade nicht auf die Bitte um göttlichen Beistand \nfür einen Sieg der Hamas über den Staat Israel beschränkt, sondern eine \npauschalisierende Formulierung gewählt, die von den Zuhörerinnen und Zuhörer nur als \nverallgemeinernde Verächtlichmachung aller Jüdinnen und Juden verstanden werden \n\n45 \n \nkonnte. \nDer \nüber \nden \nisraelisch-palästinensischen \nKonflikt \nhinausreichende \nBedeutungsgehalt zeigt sich besonders deutlich an der – vom Kläger unmittelbar vor dem \nBegriff „Enkel der Affen und Schweine“ verwendeten – Formulierung, die „Brüder in Gaza“ \nwürden gegen die „Feinde der gesamten Menschheit“ kämpfen. Die Erzählung einer \n„jüdischen Weltverschwörung“ und eines weltweiten Kampfes zwischen Gut und Böse, bei \ndem das Judentum (auf der Seite des „Bösen“) die Fäden in der Hand hat, ist nach den \nüberzeugenden Ausführungen des Gutachters ein salafistisches Metanarrativ (vgl. S. 4 und \nS. 7 des Protokolls der Berufungsverhandlung; ähnl. S. 31 des Gutachtens). \n \ndd. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch die Äußerungen vom \n15.11.2019 und vom 24.01.2020 jedoch nicht auch das besonders schwerwiegende \nAusweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG verwirklicht. \n \nDanach ruft zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf, wer öffentlich, in einer Versammlung \noder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung zu stören, Verbrechen gegen den Frieden, gegen die \nMenschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem \nGewicht billigt oder dafür wirbt. Anders als der Grundtatbestand der Nr. 5, 1. Halbsatz \nAufenthG nahelegt, setzt § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG nicht voraus, \ndass durch das Verbrechen bzw. die Tat für die geworben bzw. die gebilligt wird, eine in \nDeutschland lebende Bevölkerungsgruppe („Teil der Bevölkerung“) betroffen wird. Dafür \ngibt der Wortlaut der Regelung, der dem des § 55 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG a.F. entspricht \nund der Taten im In- und Ausland erfasste, keinen Anhalt. Die Anknüpfung an den \nHassaufruf ist daher regelungssystematisch missglückt (so VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. \n02.07.2021 – 10 K 1661/19, juris Rn. 51; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. \nAufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 66). \n \nZur Bestimmung des Begriffs des „Billigens“ einer terroristischen Tat kann auf die zu § 140 \nNr. 2 StGB entwickelten Grundsätze zurückgriffen werden, der eine Strafbarkeit desjenigen \npostuliert, der bestimmte Taten „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden \nzu stören, öffentlich ... billigt“. „Billigen“ heißt somit eine konkrete Tat nach ihrer Begehung \ngutheißen (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – 35 A 397.07, juris Rn. 64 m.w.N.). Das Werben \nfür eines der vorbezeichneten Verbrechen zielt darauf, die Bereitschaft anderer zur \nBegehung oder Förderung gleichartiger Taten zu wecken oder zu stärken. Es muss nicht \nnotwendig mit einem tatsächlichen Erfolg verbunden sein (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – \n35 A 397.07, juris Rn. 64; vgl. zum Ganzen Fleuß, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2023, \n§ 54 Rn. 150). Das Werben oder Billigen ist geeignet, die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung zu stören, wenn das psychische Klima aufgeheizt und ein die Begehung \n\n46 \n \ngleichartiger Taten begünstigendes Klima geschaffen wird (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – \n35 A 397.07, juris Rn. 67 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K 1661/19, \njuris Rn. 70). \n \nBei Berücksichtigung dessen liegt in den Äußerungen des Klägers vom 15.11.2019 und \nvom 24.01.2020 kein tatbestandliches Werben oder gar Billigen, weil sie sich jeweils nicht \nauf hinreichend klar umrissene terroristische Taten beziehen. In Abgrenzung zum \nGewaltaufruf des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, der es für die \nTatbestandsverwirklichung genügen lässt, dass das Einwirken auf die Beteiligung an \naggressiv gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen \ngerichtete Handlungen abzielt, ohne dass die Tat selbst konkretisiert werden muss, ist für \nein Werben oder Billigen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG ein \ngrößeres Maß an Konkretisierung der in Bezug genommenen Tat erforderlich. Das folgt \nzum einen daraus, dass es sich bei den Taten, für die geworben, oder die gebilligt werden, \num Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, auf Kriegsverbrechen oder \nauf terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht handeln muss. Das setzt ein \nerhebliches Maß an Bestimmtheit bzw. – in Bezug auf die Frage, ob die terroristischen \nTaten ein den ausdrücklich aufgeführten Verbrechen gegen den Frieden, gegen die \nMenschlichkeit und Kriegsverbrechen vergleichbares Gewicht aufweisen – Bestimmbarkeit \nvoraus. Die Taten müssen konkret benannt werden oder doch durch die gewählten Bezüge \nausreichend eingrenzbar sein (ähnlich VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 02.07.2021 – 10 K \n1661/19, juris Rn. 70). Nicht ausreichend ist es daher, wenn aus den Äußerungen lediglich \neine deutliche Parteinahme und Unterstützung terroristischer Kämpfer in bestimmten \nKrisengebieten folgt, solange bei mehrdeutigen Äußerungen andere, nicht völlig \nfernliegende Deutungen als die vom Gericht zugrunde gelegte, mit schlüssigen Gründen \nauszuschließen sind (so aber OVG Bln-BBG, Urt. v. 22.01.2015 – OVG 3 B 16.09, juris Rn. \n49). Das folgt zum anderen auch aus systematische Erwägungen. Der Gesetzgeber hat \ndem Aufruf zu Gewalthandlungen in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und dem öffentlichen \nBilligen terroristischer Taten jeweils das Gewicht eines besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteresses zugemessen. § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG \nliegt dabei die Intention des Gesetzgebers zugrunde, sogenannte „Hassprediger“ bzw. \n„geistige Brandstifter“ ausweisen zu können. Für ein tatbestandliches „Werben“ reicht \ndaher – wie bereits dargelegt – bereits aus, dass durch die Äußerungen ein Anreiz zum \nHandeln durch „psychologisch berechnete Stimmungsmache“ geschaffen wird. Damit \nbleibt die Intensität der zu fordernden Tathandlung deutlich hinter der des Gewaltaufrufs \naus § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG zurück, wonach gerade mehr als ein bloßes \nBefürworten \noder \nGutheißen \nvon \nGewalthandlungen \nerforderlich \nist. \nSeinen \neigenständigen Anwendungsbereich behält § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG in \n\n47 \n \nAbgrenzung zu der Billigung bestimmter terroristischer Taten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. \nHalbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG über die Qualifizierung des Handlungsobjekts, also das im \nVergleich deutlich geringere Maß an Konkretisierung der Gewalthandlungen, zu denen \naufgerufen wird. Umgekehrt wird ein „weniger“ an öffentlicher Einflussnahme in § 54 Abs. 1 \nNr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt., lit. c) AufenthG durch ein „mehr“ an Konkretisierung im Hinblick \nauf die terroristischen Taten, die gebilligt bzw. für die geworben wird, ausgeglichen. \n \nDer Kläger hat in seinen Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jeweils keine \nterroristischen Taten konkret benannt. Auch über den Sinnzusammenhang seiner \nÄußerungen oder über die regionale Zuordnung wird kein größeres Maß an \nBestimmbarkeit der Taten, für die geworben wird, erreicht. Den Äußerungen lässt sich zwar \n– wie bereits dargelegt – der Appel des Klägers an seine Gemeindemitglieder entnehmen, \nsich den Kampfhandlungen der Dschihadisten in Gaza bzw. in Syrien anzuschließen. Ein \nBezug zu bestimmten nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Verbrechen gegen den \nFrieden, gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen strafbaren Taten oder zu \nkonkreten Terroranschlägen ist hingegen nicht erkennbar. \n \nb. Ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG nur \ndann gegeben ist, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des \nAusländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob \neine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes \nAbstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen \nmuss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG \nBremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. \nDenn vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geht weiterhin ein spezialpräventives \nAusweisungsinteresse aus. Der Kläger ist weiterhin als Imam des F. tätig. Für einen \nGesinnungswechsel gibt es keine Anhaltspunkte. Er streitet immer noch jegliche \nBezugnahme auf den militanten Dschihadismus in seinen Predigten ab. Die Unterstützung \nterroristischer Vereinigungen begründet darüber hinaus auch ein generalpräventives \nAusweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG \nBremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 4). \n \nc. Die festgestellten Ausweisungsinteressen überwiegen das Bleibeinteresse des Klägers. \n \n\n48 \n \naa. Nach der gesetzlichen Typisierung in §§ 54, 55 AufenthG stehen den besonders \nschwerwiegenden Ausweisungsinteressen aus § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 2. Alt. und Nr. 5, 2. \nHalbsatz, 2. Alt. lit. b) AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 \nAbs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger ist Vater von vier minderjährigen deutschen \nKindern, mit denen er ein Umgangsrecht ausübt. Zwar lebt die Kindesmutter mittlerweile \nmit den Kindern in ( ) und zwischen Februar 2019 und Oktober 2020 bestand kein \nKontakt. Die Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass seine Kinder den Kläger \ngegenwärtig regelmäßig samstags in dessen Wohnung in besuchen und teilweise die \nSchulferien bei ihm verbringen. \n \nOb der Kläger darüber hinaus ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG für sich beanspruchen kann, weil ihm quasi in der juristischen \nSekunde vor der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein Anspruch auf Erteilung der \nvon ihm zuvor beantragten Niederlassungserlaubnis zugestanden hätte (vgl. dazu OVG \nBremen, Beschl. v. 01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 19), kann dahinstehen. \nEntscheidend bleibt stets die einzelfallbezogene Abwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG) \n(BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32/22, juris Rn. 13). Insoweit entspricht es der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urt. v. \n13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. \nv. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%\n22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. \n52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}) und \ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris \nRn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR \n535/06, juris Rn. 32), dass der besonderen Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen \nsehr \nlangen \nrechtmäßigen \nAufenthalt \nbeenden, \nim \nRahmen \nder \nVerhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. 60). Deswegen kann auch offenbleiben, ob die \nVoraussetzungen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG vorliegen, oder ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers aufgrund seines \nAuslandsaufenthalts in Saudi-Arabien in den Jahren 2019/2020, von dem er in der \nBerufungsverhandlung berichtet hat, zuvor nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war. \n \nbb. Die einzelfallbezogene Abwägung hat unter Berücksichtigung insbesondere des \nRechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK zu erfolgen. Im \nWesentlichen gleiche Rechtfertigungsmaßstäbe wie aus Art. 8 EMRK ergeben sich aus \ndem nationalen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24, wo das BVerfG für die \n\n49 \n \nRechtfertigung von Eingriffen in Art. 2 Abs. 1 GG durch Ausweisungen ausdrücklich auf die \nVorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Art. 8, und \ndie Rechtsprechung des EGMR verweist). Die Ausweisung des Klägers greift in den \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK \numfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und \nder Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris \nRn. 59). Der Kläger unterhält soziale Beziehungen in Deutschland. Er lebt hier seit 23 \nJahren und ist als Imam und Schatzmeister des F. in Bremen und auch überregional \naktiv. Über den Verein unterhält er eine Vielzahl von Kontakten zu in Bremen und in \nanderen deutschen Städten lebenden Muslimen; familiäre Kontakte hat er zumindest zu \nseinen vier minderjährigen Kindern, die er regelmäßig einmal die Woche und in den Ferien \npersönlich trifft. Nach seinen eigenen Angaben ist er zudem nach islamischem Ritus \nwiederverheiratet. Im Hinblick insbesondere auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit \nseinen minderjährigen Kindern ist neben dem „Privatleben“ auch der Schutzbereich des \n„Familienlebens“ aus Art. 8 EMRK betroffen (vgl. Pätzold, in: Karpenstein/ Mayer, EMRK, \n3. Aufl 2022, Art. 8 Rn. 41 m.w.N.). \n \ncc. Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \n \nSie ist in § 53 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \naufgezählten Ziele, nämlich der „nationalen und öffentlichen Sicherheit“. Bei der Prüfung, \nob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig \nist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere des \nausweisungsrelevanten Verhaltens des Ausländers; die seither vergangene Zeit und das \nseitherige Verhalten des Ausländers; die familiäre Situation und das Wohl eventueller \nKinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder \nder Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat \nund zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, \nÜner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281] – Rn. 57 f.]). \n \nBei Berücksichtigung dessen stehen dem Kläger ganz erhebliche Bleibeinteressen zur \nSeite, die sich aus seinem langjährigen rechtmäßigen Voraufenthalt im Inland, vor allem \naber aus seiner familiären Beziehung zu seinen minderjährigen deutschen Kindern \nergeben. \n \n\n50 \n \nDer Kläger lebt seit 23 Jahren im Inland, wobei der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, \ndass sein Aufenthalt bis zu seiner Ausweisung durchgängig rechtmäßig war. Er ist hier in \ndas F. eingebunden, in dem er als Imam und Schatzmeister eine hervorgehobene \nPosition einnimmt, wobei jedoch auch in Rechnung zu stellen ist, dass er seinen Einfluss \ndort ausgenutzt hat, um wiederholt unterstützend bzw. werbend zugunsten militanter \ndschihadistischer Organisationen tätig zu werden und Hassbotschaften zu verbreiten. \nNach dem Eindruck, den sich der Senat von ihm in der Berufungsverhandlung machen \nkonnte, beherrscht der Kläger die deutsche Sprache mittlerweile ausreichend. Soweit der \nKläger nach dem Abbruch seines Maschinenbaustudiums im Bundesgebiet erwerbstätig \nwar, war er vor allem selbstständig tätig. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, im Inland \ndauerhaft wirtschaftlich Fuß zu fasse, so dass er immer wieder – und auch aktuell – \nöffentliche Leistungen in Anspruch nehmen musste und sich teilweise zu Erwerbszwecken \nin Saudi-Arabien aufgehalten hat. Unterhalt für seine Kinder leistet er nicht. Mit Tunesien \nverbindet ihn nach wie vor einiges. So hat er die ersten 27 Jahre seines Lebens dort \nverbracht, die arabische Sprache ist seine Muttersprache, als Sunnit gehört er der \nMehrheitsreligion des Landes an und er ist mit den dortigen Bräuchen vertraut. \nAnhaltspunkte für eine politische Verfolgung oder sonstige aus seiner fundamentalistisch-\nislamistischen Einstellung resultierende Probleme mit den tunesischen Behörden bestehen \nnicht. Der Kläger ist bis zu seiner Ausweisung auch wiederholt nach Tunesien gereist und \nhielt sich über mehrmonatige Zeiträume dort auf. In Tunesien leben noch seine Mutter, \neine Schwester und zwei seiner Brüder (vgl. S. 9 bis 12 des Protokolls der \nBerufungsverhandlung). Die Reintegration in die dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse \nwäre ihm ohne größere Probleme möglich. \n \nSchwer wiegt aber die Beziehung des Klägers zu seinen vier 17, 16, 9 und 7 Jahre alten \ndeutschen Kindern. Der Kläger nimmt wieder einen konstanten und verlässlichen Umgang \nmit ihnen wahr. Es finden regelmäßige Umgangskontakte an den Samstagen und in den \nFerien statt, an denen z.B. gemeinsam gekocht, Spiele gespielt und etwas gemeinsam \nunternommen wird. Außerdem unterstützt der Kläger seinen ältesten Sohn in der Schule. \nDie älteste Tochter des Klägers, die der Senat als Zeugin vernommen hat, hat zudem \nnachvollziehbar geschildert, dass sich insbesondere seine jüngste Tochter sehr auf die \nBesuche bei ihrem Vater freue und häufig frage, wann sie ihn wieder besuchen dürfe. Der \nSenat ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern wieder eine \ngefestigte familiäre Beziehung besteht, deren Aufrechterhaltung insbesondere auch den \nInteressen der Kinder entspricht. Diese Beziehung genießt nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und \nauch nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einen hohen (grundrechtlichen) Schutz. Es gelten die \nhergebrachten Grundsätze, dass bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den \nUmgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist und \n\n51 \n \nder spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter \noder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die \nEntwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschl. v. \n23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 und v. \n09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 46). Deswegen spielt es auch keine Rolle, dass die \nSchwierigkeiten und Einschränkungen im Kontakt des Klägers mit den Kindern in der \nVergangenheit maßgeblich auf das gewalttätige Verhalten des Klägers gegenüber seiner \ngeschiedenen Ehefrau zurückzuführen seien dürften. \n \nNach einer Aufenthaltsbeendigung könnten die derzeitigen Umgangskontakte mit den \nKindern nicht mehr wahrgenommen werden. Ob und in welchem Umfang es zu \nBesuchskontakten in Tunesien kommen würde, ist ungewiss. Dass die Kindsmutter mit den \nKindern nach Tunesien reisen würde, erscheint angesichts der Vorgeschichte fraglich. \nNach der durch den Kläger vorgelegten Umgangsvereinbarung sind Reisen der Kinder mit \nihrem Vater außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zudem zu unterlassen. Nach der \nAufenthaltsbeendigung würden Besuchskontakte im Inland jedenfalls für mehrere Jahre \nvoraussichtlich nicht möglich sein. Auch wenn die Beklagte – was noch auszuführen sein \nwird – aus Verhältnismäßigkeitsgründen verpflichtet ist, eine erneute Entscheidung über \ndie Befristungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen, steht doch eine \nmehrjährige Trennung zu erwarten, und es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger deutlich \nvor der Volljährigkeit seines jetzt sieben Jahre alten jüngsten Kindes in das Bundesgebiet \nzurückkehren könnte. Persönliche Kontakte des Klägers mit seinen Kindern würden, \njedenfalls solange diese noch minderjährig sind, nach seiner Abschiebung bzw. freiwilligen \nAusreise absehbar nicht mehr stattfinden können, ein Umstand, der durch die heute \ngegebenen Möglichkeiten der Fernkommunikation mit den nicht mehr ganz kleinen Kindern \nnur wenig abgemildert wird. \n \nGleichwohl überwiegt im Ergebnis das öffentliche Sicherheitsinteresse daran, dass der \nKläger \nnicht \nweiter \nals \nImam \naus \ndem \nInland \nzugunsten \nausländischer \nTerrororganisationen auf seine Gemeindemitglieder Einfluss nehmen sowie zu Gewalt und \nHass aufrufen kann, das Interesse des Klägers und seiner Kinder an einer \nAufrechterhaltung der Umgangskontakte im Inland. \n \nDie Bekämpfung des internationalen Terrorismus gehört zu den wichtigsten öffentlichen \nAufgaben (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, \n132; Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.>; \nBVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 – 1 VR 12/17, juris Rn. 73). Zu diesem Zweck erlassene \naufenthaltsrechtliche Maßnahmen vermögen auch dann sehr weitreichende Eingriffe in die \n\n52 \n \nRechte Einzelner zu rechtfertigen, wenn sie zur Abwehr der latenten Gefahren der \nVorfeldunterstützung des Terrorismus erfolgen, um der auch völkerrechtlich begründeten \nZielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die \nlogistische Basis zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE \n123, 114 <127 ff.>; Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 35). \nGleichwohl ist im Rahmen der Gesamtabwägung das Ausmaß und die Schwere des \ngefahrbegründenden \nVerhaltens \nvon \nBedeutung. \nIm \nRahmen \nder \nVerhältnismäßigkeitsprüfung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen z.B. \nlediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber \nwesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position, zur \nLast gelegt werden können (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16, BVerwGE 159, 270-\n288, Rn. 39; ThürOVG, Beschl. v. 18.05.2022 – 4 EO 161/22, juris Rn. 92). Es sind daher \nArt, Intensität und Anzahl möglicher Unterstützungshandlungen in den Blick zu nehmen, \nzu bewerten und den bereits dargestellten Bleibeinteressen gegenüberzustellen. \n \nBei Berücksichtigung dessen hat der Kläger auch bei konkreter Betrachtungsweise \nAusweisungsinteressen von erheblichem Gewicht verwirklicht. Zwar hat er sich niemals \nausdrücklich \nzugunsten \neiner \nTerrororganisation \npositioniert \noder \nkonkrete \nTerroranschläge ausdrücklich positiv gewürdigt. Seine Äußerungen waren vielmehr \ndurchgängig von einer gewissen Vorsicht geprägt, indem er es seinem verständigen \nPublikum überlassen hat, ihren jeweiligen Bedeutungsgehalt zutreffend zu erfassen und \ndie verdeckten Bezüge zu den jeweiligen Akteuren des internationalen Terrorismus \nherzustellen. Dafür hat der Kläger über Jahre hinweg seine exponierte Position im F. \nausgenutzt, um unterstützend zugunsten von dschihadistischen Organisationen im \nAusland tätig zu werden. Er hat als „geistiger Brandstifter“ gezielt auf die Besucher der \nFreitagsgebete des F. eingewirkt und gegenüber seinem ohnehin in weiten Teilen dem \nsalafistischen Spektrum zuzurechnenden tiefreligiösen Publikum den bewaffneten \nDschihad wiederholt als Allahs Wille bzw. als Verpflichtung jedes Moslems dargestellt. \nDamit hat er die Gefahr einer Radikalisierung der Gemeindemitglieder – bis hin zur \nAusreise ins Ausland zur Beteiligung an terroristischen Anschlägen und illegitimen \nKampfhandlungen in Syrien und im Gazastreifen – geschaffen. Zudem hat er mehrfach vor \neiner großen Zuhörerschaft zu politisch-religiöser Gewalt aufgerufen. Des Weiteren hat er \nzum Hass gegen jüdische Menschen aufgerufen und deren Menschenwürde durch \nböswilliges Verächtlichmachen angegriffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass der Kläger sich \nauch zukünftig in ähnlicher Weise äußern könnte. Der Senat stellt zu seinen Lasten eine \nerhebliche Wiederholungsgefahr in Rechnung. Der Kläger ist weiterhin als Imam des F. \ntätig. Für einen Gesinnungswechsel gibt es keine Anhaltspunkte. Er streitet immer noch \njeden Bezug seiner Predigten zum militanten Salafismus ab. Dadurch, dass seine \n\n53 \n \nPredigten seit Mitte 2020 nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten \nzusätzlich online übertragen werden, kommt ihnen zudem nunmehr eine noch größere \nReichweite zu, was die Wirkung zukünftiger Unterstützungshandlungen weiter verstärken \nwürde. \n \nDarüber hinaus wiegt auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse schwer. \nAngesichts der langjährigen, auch überregionalen und herausgehobenen Aktivitäten des \nKlägers als in salafistischen Kreisen angesehener Imam des F. ist seine Ausweisung in \nbesonderer Weise geeignet, andere Ausländer – und insbesondere andere militant-\nsalafistische Prediger – von der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen \nabzuschrecken. Dieses kombinierte spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse \nrechtfertigt auch bei Berücksichtigung der erheblichen Bleibeinteressen des Klägers die \nAusweisung. \n \n3. \nDie \nBerufung \nist \nauch \nbegründet, \nsoweit \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nAbschiebungsandrohung aufgehoben hat. Durch die Ausweisung wird der Kläger \nausreisepflichtig, §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die in § 59 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG genannten Belange stehen einer Abschiebung nicht \nentgegen; insoweit wird auf die Interessenabwägung im Rahmen der Ausweisung \nverwiesen. \n \n4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung gegen die Aufhebung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots. Insofern erweist sich das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil \nim Ergebnis als richtig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Länge der auf 20 Jahre \nfestgesetzten Frist erweist sich als zulasten des Klägers ermessensfehlerhaft. \n \nNach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem \nErlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit \nder Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird \ngemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den \nFällen der Absätze 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5a \nAufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der \nAusländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder \neines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen \nwurde. \n \n\n54 \n \nDer Anwendungsbereich dieser Fristenregelung ist grundsätzlich eröffnet. Dem mit § 11 \nAbs. 5a AufenthG (teil-)identischen Wortlaut der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nlässt sich entnehmen, dass eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nvon einem Ausländer ausgeht, der den Tatbestand des besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteresses der Terrorismusunterstützung erfüllt (so VG Hannover, Urt. v. \n11.05.2023 – 12 A 414/19, juris Rn. 95; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.03.2021 - 11 L \n202/21, juris Rn. 80; im Ergebnis auch VG Würzburg, Urt. v. 26.07.2021 - W 7 K 20.612, \njuris Rn. 76; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2022, § 11 Rn. 127; anders \nnur VG Magdeburg, Urt. vom 14.12.2020 – 8 A 243/19 -, juris Rn. 101). Das ist im Falle \ndes Klägers – wie bereits zur Ausweisung dargelegt – der Fall. \n \nDie Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen vor („soll“), das die Behörde bei ihrer \nBefristungsentscheidung für den Regelfall an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge \nbindet (VG Frankfurt O., Beschl. v. 12.05.2021 – 3 L 628/20, juris Rn. 84; VG Würzburg, \nUrt. v. 26.07.2021 – W 7 K 20.612, juris Rn. 76, juris; VG Berlin, Urt. v. 25.08.2022 – 13 K \n41.19, juris Rn. 80; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133; Maor, in: \nBeckOK MigR, 42. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 11 Rn. 42). Die Vorschrift erlaubt und \nverlangt gleichwohl die Berücksichtigung atypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer \nkürzeren oder längeren Befristung führen können (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, \nAusländerrecht, 14. Aufl. 2022 § 11 AufenthG Rn. 69; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – \n8 K 702/21, juris Rn. 133 m.w.N.). \n \nDie Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände gebietet zudem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 \nRichtlinie 2008/115/EG, der bestimmt, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht \nder jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (vgl. Maor, in: BeckOK AuslR, 42. \nEd. 01.07.2024, AufenthG § 11 Rn. 42; Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and \nAsylum Law, 3. Ed. 01.09.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10). Darauf weist zudem die \nGesetzesbegründung hin, wonach auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5a \nAufenthG „die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen“ sind (BT-Drs 19/10047, S. 32). \n \nWann besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der gesetzlich \nvorgesehenen Regelfrist aus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG gebieten, bemisst sich nach \nFolgendem (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 LA 68/23, juris Rn. 17 f.): Mit der \n„Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck \ngebracht, dass es in den dort genannten Fallgruppen in Abwägung mit den \nschwerwiegenden Sicherheitsinteressen regelmäßig verhältnismäßig – nämlich zur \nGefahrenabwehr erforderlich und bei Berücksichtigung der im Regelfall in Rechnung zu \nstellenden privaten Interessen auch angemessen – ist, den Betreffenden für einen sehr \n\n55 \n \nlangen Zeitraum, der deutlich oberhalb der Fünfjahresfrist des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL \n2008/115/EG liegt, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Vorschrift bezweckt eine \nVereinheitlichung der Verwaltungspraxis und gewährleistet eine restriktive Handhabung \nder Befristungsentscheidungen gegenüber den dort genannten Straftätern und \nterroristischen Gefährdern (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, \nAufenthG § 11 Rn. 81 f.). Durch die Möglichkeit, im Ausnahmefall von der 20-jährigen \nBefristungsdauer nach unten abzuweichen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nRechnung getragen (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 \nRn. 9; vgl. zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zudem Lutz, in Thym/Hailbronner, EU \nImmigration and Asylum Law, 3. Ed. 1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11, Rn. 10, 14). Eine \nAusnahme von der Regelfrist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten immer dann \nanzunehmen, wenn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung entweder ersichtlich nicht \nzur Gefahrenabwehr erforderlich oder aufgrund des Bestehens besonderer schützenwerter \nBindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen \nunangemessen ist. Ob nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt \nkeinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang \nüberprüfbar (vgl. zur Annahme einer Atypik bei § 5 Abs. 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. \n22.05.2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG \nNr. 3, jeweils Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Das Vorliegen \neines Ausnahmefalls führt vielmehr erst dazu, dass das behördliche Befristungsermessen \naus § 11 Abs. 3 AufenthG unbeschränkt eröffnet ist. \n \nSchützenswert sind insbesondere solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine \naufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. \n07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.; Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, BVerwGE \n175, 16-46, Rn. 57). Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des \nSchutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 \nVar. \n2 \nGRC \ninsbesondere \nAusländer, \ndie \nim \nBundesgebiet \nin \nfamiliärer \nLebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig \naufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben \noder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind \npflegen (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.). \n \nBei Berücksichtigung dessen erweist sich die 20jährige Befristungsentscheidung der \nBeklagten in Abwägung mit den familiären Belangen des Klägers und seiner \nminderjährigen Kinder als unangemessen. Die vom Kläger unter spezialpräventiven \nGesichtspunkten ausgehende Gefahr (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG) \n\n56 \n \nrechtfertigt keine derart lange Frist. Wie bereits zur Ausweisung dargelegt, werden \nBesuchskontakte zwischen dem Kläger und seinen Kindern in Tunesien bis zu deren \nVolljährigkeit nicht oder zumindest nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein. \nWährend dieser Zeitraum für die beiden 16 und 17 Jahre alten älteren Kinder absehbar ist, \nist er für die beiden sieben und neun Jahre alten jüngeren Kinder von ganz erheblicher \nLänge. Bei Berücksichtigung des besonderen Schutzes, den die Beziehung eines \nElternteils zu seinen minderjährigen Kindern genießt, erscheint es geboten, der Familie \nzumindest längerfristig die Perspektive für Besuchsaufenthalte des Klägers im \nBundesgebiet zu eröffnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass von dem Kläger \nselbst nicht die Gefahr der Begehung von Terroranschlägen und auch nicht die Gefahr der \nBegehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines \nVerbrechens gegen die Menschlichkeit ausgeht, sondern sich die Gefährdung der \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auf \ndie Vorfeldunterstützung des Terrorismus beschränkt. Im Vergleich zu den weiteren in § 11 \nAbs. 5a AufenthG aufgeführten Anknüpfungstatbeständen, in denen die Frist des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, und zu den denkbaren Verhaltensweisen, \ndie diese Tatbestände erfüllen können, ist die vom Kläger drohende Beeinträchtigung der \nSicherheitsinteressen der Bunderepublik Deutschland sowohl bei abstrakter als auch bei \nkonkreter Betrachtungsweise jedenfalls nicht im oberen Bereich anzusiedeln. Eine \nBefristungsentscheidung, die dem Kläger Besuchsaufenthalte im Inland noch vor \nVolljährigkeit jedenfalls des jüngsten Kindes ermöglichen würde, ist mit den gegenläufigen \nSicherheitsinteressen zu vereinbaren und begründet daher das Vorliegen eines atypischen \nFalls. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \n6. Die Revision war nicht zuzulassen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 \nVwGO liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \n\n57 \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-18/2-lb-316-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":33},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-18/2-lb-316-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364189","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.176057+00:00"}}