{"status":"available","doknr":"OLD364188","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-26","aktenzeichen":"2 B 236/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 236/24 \nVG: \n4 V 1354/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n26. September 2024 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom \n02.05.2024, mit dem die Antragstellerin nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt und ihr \ndie Vollstreckung der Verteilung angedroht wurde. \n \nDie Antragstellerin ist Staatsangehörige Ghanas und wurde dort geboren. Sie besitzt einen \ngültigen ghanaischen Reisepass. Außer einem schon 2018 abgelaufenen belgischen \nSchengen-Visum ist kein Aufenthaltstitel aus Deutschland oder einem anderen Schengen-\nStaat bekannt, den sie besitzt oder besaß. In ihrem Pass befindet sich ein Stempel über \ndie Einreise in den Schengen-Raum am Flughafen Brüssel am 13.05.2018. Nach eigenen \nAngaben lebte die Antragstellerin ab dem Jahr 2018 in Belgien und zog im Januar 2022 \nzusammen mit dem Mann, den sie als ihren Ehemann bezeichnet (im Folgenden: \nEhemann), nach Bremen. Der Mann ist belgischer Staatsangehöriger ghanaischer \nHerkunft und in Bremen als Arbeitnehmer erwerbstätig. Eine melderechtliche \nWohnsitzanmeldung in Bremen (zum 04.03.2023, mit einem Umzug innerhalb der Stadt \nam 01.11.2023) existiert für den Ehemann, nicht aber für die Antragstellerin. \n \nDie Antragstellerin hat ihren Ehemann am 19.02.2022 in Ghana geheiratet. Bei der Ehe \nhandelt es sich laut den vorgelegten Unterlagen um eine „customary marriage“. Bei der \nEheschließung wurden beide Ehegatten, die sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland \naufhielten, durch Verwandte vertreten. \n \nAm 25.03.2024 beantragte die Antragstellerin beim Migrationsamt der Stadtgemeinde \nBremen \ndie \nAusstellung \neiner \nAufenthaltskarte \nnach \n§ \n5 \nFreizügG/EU \nals \nFamilienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers. Mit Schreiben vom \n10.04.2024 teilte das Migrationsamt der Antragstellerin mit, dass eine Aufenthaltskarte \nnicht ausgestellt werde, und kündigte die Prüfung einer Verteilung nach § 15a AufenthG \nals unerlaubt eingereiste Ausländerin an. Am 24.04.2024 wurde die Antragstellerin vom \nMigrationsamt persönlich zur Verteilung angehört. Als Grund, wieso sie in Bremen bleiben \nwolle, \ngab \nsie \nan, \ndass \nihr \nEhemann \nhier \nlebe \nund \narbeite. \nNeben \nVerdienstbescheinigungen, dem Arbeitsvertrag, dem belgischen Reisepass und einer \nMeldebescheinigung ihres Ehemanns legte die Antragstellerin ihren Pass, das \nabgelaufene Schengen-Visum, einen Auszug aus dem ghanaischen Register über \n„customary marriages“, eine vor dem High Court of Justice in Accra abgegebene \neidesstattliche Versicherung von zwei Onkeln der Ehegatten über den Ablauf der \nEheschließung sowie Dokumente ghanaischer Behörden, die die Echtheit der \nvorgenannten Urkunden bestätigen, vor. \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 02.05.2024 wies die zuständige (Landes-)Behörde der Antragsgegnerin \ndie Antragstellerin gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des \nLandes Niedersachsen zu und drohte ihr die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. \nDie sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung wurde angeordnet. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass die Heiratsunterlagen von der Ausländerbehörde als unzureichend \nbewertet worden seien. Es handle sich um eine sog. „Stellvertreterehe“ nach ghanaischem \nBrauch, die unwirksam sei, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nZeitpunkt der Eheschließung in Deutschland hatten. Damit unterliege die Antragstellerin \nden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Die Antragstellerin habe bei der Einreise \nnach Deutschland kein Visum und keinen Aufenthaltstitel besessen, so dass sie unerlaubt \neingereist sei. Ein „zwingender Grund“ gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG) liege nicht vor. Zum einen entfalte die in Ghana geschlossene \n„Stellvertreterehe“ in Deutschland keine Rechtswirkungen. Zum anderen sei aber auch das \nBestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehemann in Bremen nicht nachgewiesen. \nDie Antragstellerin habe keinen Wohnsitz in Bremen angemeldet. Unter der Adresse, an \nder sie nach eigenen Angaben mit dem Ehemann zusammenwohne, sei dieser schon seit \ndem 01.11.2023 nicht mehr gemeldet. \n \nDie Antragstellerin hat am 03.06.2024 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur \nBegründung hat sie unter anderem eine eigene eidesstattliche Versicherung über das \nZusammenleben mit ihrem Ehemann sowie die Umstände und den Ablauf der \nEheschließung vorgelegt. Sie ist der Auffassung, dass auf sie nicht das AufenthG, sondern \ndas FreizügG/EU anwendbar sei. Die in Ghana geschlossene „Stellvertreterehe“ mit ihrem \nbelgischen Ehemann sei in Deutschland rechtswirksam. Für die Form der Eheschließung \nsei nach Art. 11 EGBGB das Recht am Ort der Eheschließung – bei der Stellvertreterehe \nder Ort, an dem sich die Vertreter bei Abgabe der Erklärungen aufhalten – maßgeblich. \nDas ghanaische „customary law“ erlaube Stellvertreterehen; dies gelte auch, wenn einer \nder \nEhegatten \nAusländer \nsei. \nWelche \nder \ninnerhalb \nGhanas \ngeltenden \n„Ortsrechtsordnungen“ auf ein Rechtsgeschäft – hier: die Eheschließung – Anwendung \nfindet, richte sich gem. Sec. 54 (1) Rule 1 des Courts Act in erster Linie nach der \nRechtswahl der Beteiligten. Vorliegend hätten die Eheschließenden eine solche \nRechtswahl zugunsten des „customary law“ getroffen. Subsidiär gelte das Ortsrecht, das \ndas „personale Recht“ der Beteiligten sei. Auch daraus ergebe sich vorliegend die \nAnwendbarkeit des „customary law“. Das „Gutachten“ der deutschen Botschaft in Accra, \nauf das sich die Antragsgegnerin berufe, berücksichtige die vorgenannten Maßstäbe nicht. \nJedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach § 3a FreizügG/EU komme in Betracht. \n\n4 \n \n \nDie Antragsgegnerin ist dem unter Berufung auf ein Gutachten der deutschen Botschaft in \nAccra vom 15.06.2015 (Bl. 40 ff. VG-Akte) entgegengetreten. Nach dem Gutachten sei im \nghanaischen Recht Voraussetzung für die Gültigkeit einer als Stellvertreterehe \ngeschlossenen „customary law marriage“, dass beide Ehegatten dem „customary law“ \nunterliegen. Dies sei bei ghanaischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb Ghanas \nebenso wie bei nicht-ghanaischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb Ghanas \nnicht der Fall. Zudem gebe die Antragstellerin auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung \nals die Adresse, unter der sie mit ihrem Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, \nwieder die Wohnung an, aus der sich der Ehemann schon im November 2023 abgemeldet \nhabe. \n \nMit Beschluss vom 11.07.2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage \nbzgl. \nder \nVerteilungsentscheidung \nangeordnet \nund \nbzgl. \nder \nZwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, da \nes als offen anzusehen sei, ob die Antragstellerin dem AufenthG oder dem FreizügG/EU \nunterliege. Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Ehefrau eines Unionsbürgers, denn die in \nGhana geschlossene Stellvertreterehe sei in Deutschland nicht wirksam. Es bestehe aber \ndie Möglichkeit, dass die Antragstellerin als „nahestehende Person“ im Sinne von § 3a \nFreizügG/EU unter das Freizügigkeitsgesetz falle. Ein solches Aufenthaltsrecht begehre \nsie hilfsweise. Solange die Ausländerbehörde darüber nicht entschieden habe, sei das \nAufenthG nicht anwendbar. \n \nMit \nihrer fristgerecht \neingelegten \nund \nbegründeten \nBeschwerde \nbegehrt \ndie \nAntragsgegnerin die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 AufenthG), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat \ndie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nVerteilung \nund \ndie \nZwangsmittelandrohung im Ergebnis zurecht angeordnet bzw. wiederhergestellt. Die \nErfolgsaussichten der Klage sind nach summarischer Prüfung offen (1.). Eine \nFolgenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus (2.). \n \n1. Ob der angefochtene Bescheid über die Verteilung der Antragstellerin nach § 15a Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG und die diesbezügliche Zwangsandrohung rechtmäßig oder rechtswidrig \nsind, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Nach summarischer Prüfung \nspricht viel dafür, dass die Antragstellerin als Ehefrau eines Unionsbürgers nicht in den \nAnwendungsbereich des AufenthG, sondern in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU \n\n5 \n \nfällt, und § 15a AufenthG daher nicht anwendbar ist. Eine abschließende Klärung dieser \nFrage dürfte die Einholung eines Rechtsgutachtens zum ghanaischen Eherecht erfordern \nund muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n \nNach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 findet das AufenthG keine Anwendung auf Ausländer, deren \nRechtsstellung durch das FreizügG/EU geregelt wird, soweit nicht eine Anwendbarkeit des \nAufenthG gesetzlich bestimmt ist. \n \na) Es erscheint nach summarischer Prüfung möglich, dass die Antragstellerin \nFamilienangehörige eines Unionsbürgers ist und daher in den Anwendungsbereich des \nFreizügG/EU fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 FreizügG/EU). \n \n„Familienangehöriger“ im Sinne des FreizügG/EU ist u.a. der Ehegatte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. \na FreizügG/EU). Der Mann, mit dem die Antragstellerin behauptet verheiratet zu sein, ist \nals belgischer Staatsangehöriger Unionsbürger (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU); \nangesichts der vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag; Verdienstbescheinigungen) \ngenießt er als Arbeitnehmer ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland \n(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ob die Antragstellerin in Deutschland als seine Ehefrau \nanzusehen ist, kann abschließend nur durch ein Gutachten zum ghanaischen Eherecht \ngeklärt werden, das im Eilverfahren wegen des summarischen Charakters der Prüfung \nnicht eingeholt werden kann. \n \naa) Der Begriff „Ehegatte“ im FreizügG/EU ist formal-rechtlich zu verstehen. Anders als im \nAnwendungsbereich des AufenthG, ist eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft \nnicht erforderlich. Es reicht aus, dass sich der Unionsbürger und der Ehegatte beide in \nDeutschland aufhalten (vgl. Gerstner-Heck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigrR, 18. \nEd. Stand 15.01.2024, § 1 FreizügG/EU Rn. 30, Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK \nAuslR, 42. Ed. Stand 01.10.2021, § 1 FreizügG/EU Rn. 42, jeweils m.w.N.). Auch wenn \nangesichts des Umstands, dass die Antragstellerin als angebliche Ehewohnung eine \nAdresse benennt, von der sich ihr Ehemann schon vor mehreren Monaten abgemeldet hat, \nZweifel an der Existenz einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, steht jedenfalls \nzweifelsfrei fest, dass sich beide zurzeit in Deutschland aufhalten. Selbst wenn es sich um \neine \nmissbräuchlich \ngeschlossene \nScheinehe \nhandeln \nsollte, \nwäre \nder \nAnwendungsbereich des FreizügG/EU solange eröffnet, bis der Verlust des \nFreizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 4 S. 2 FreizügG/EU festgestellt worden ist (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 28.08.2019 – 11 S 1794/19, juris Rn. 16). \n \n\n6 \n \nbb) Jedenfalls für die Bedürfnisse des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass \nVerwandte der Antragstellerin und ihres Ehemanns am 19.02.2022 in Kumasi (Ghana) in \nVertretung für die Eheschließenden im Rahmen einer Trauungszeremonie nach \n„customary law“ übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, wonach die \nAntragstellerin und ihr Ehemann die Ehe miteinander eingehen wollen. Nach § 5a Abs. 2 \nFreizügG/EU darf von der Person, die geltend macht, als Familienangehörige eines \nUnionsbürgers freizügigkeitsberechtigt zu sein, \naußer ihrem Pass und einer \nMeldebestätigung des Unionsbürgers nur ein Nachweis über das Bestehen der familiären \nBeziehung verlangt werden; Art. 10 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2004/38/EG spricht von einer \n„Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung“. An den Nachweis der \nEheschließung dürfen daher keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die \nVorlage einer Heiratsurkunde ist in der Regel ausreichend (Gerstner-Heck in: Decker/ \nBader/ Kothe, BeckOK MigrR, 18. Ed. Stand 15.01.2024, FreizügG/EU § 5a Rn. 13). Dem \nhat die Antragstellerin genüge getan mit der Vorlage eines Auszugs aus dem ghanaischen \nRegister für gewohnheitsrechtliche Ehen und der Vorlage einer Urkunde über eine vor dem \nHigh Court of Justice in Accra abgegebene Erklärung je eines Onkels der beiden \nEhegatten, wonach diese am 19.02.2022 in Kumasi durch Stellvertreter eine \ngewohnheitsrechtliche Ehe geschlossen haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese \nUrkunden Fälschungen sind oder einen unrichtigen Inhalt haben, liegen nicht vor. \n \ncc) Zu trennen von der Tatsachenfrage, ob eine Eheschließung stattgefunden hat, ist die \nRechtsfrage, ob diese Eheschließung in Deutschland wirksam ist. Die Wirksamkeit der Ehe \nbeurteilt sich auch im Rahmen des Freizügigkeitsrechts nach dem Internationalen \nPrivatrecht (OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2015 – 2 M 54/15, juris Rn. 18; Hailbronner, AuslR, \n§ 1 FreizügG/EU Rn. 68; Hettche, in: GK-AufenthG, § 1 FreizügG/EU Rn. 72). Die \nFormgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 \nEGBGB. Demnach ist die Eheschließung im Ausland rechtswirksam, wenn entweder \nkumulativ die Formerfordernisse der für die materielle Ehefähigkeit beider Verlobter \nmaßgeblichen Rechtsordnungen (nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB: Recht des Staates ihrer \njeweiligen Staatsangehörigkeit) oder aber die Formerfordernisse der Rechtsordnung am \nOrt der Eheschließung erfüllt sind (OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2015 – 2 M 54/15, juris Rn. \n20). Bei einer durch Stellvertreter geschlossenen Ehe ist Eheschließungsort in diesem \nSinne der Ort, an dem sich die Vertreter bei Abgabe ihrer Erklärungen aufgehalten haben \n(Art. 11 Abs. 3 EGBGB; BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21, juris Rn. 14). Ist eine \nStellvertreterehe nach dem Ortsrecht zulässig, steht der deutsche ordre public (Art. 6 \nEGBGB) einer Anerkennung im Inland auch dann nicht entgegen, wenn bei der \nEheschließung beide Ehegatten durch Stellvertreter vertreten wurden (vgl. BGH, Beschl. \nv. 29.09.2021 – XII ZB 309/21, juris Rn. 18 ff.). Für eine in Deutschland nicht \n\n7 \n \nanerkennungsfähige sogenannte „Stellvertretung im Willen“, bei der die Vertreter für die \nVertretenen nicht nur die Eheschließungserklärungen abgeben, sondern an deren Stelle \nauch über das „Ob“ der Eheschließung und die Person des Ehegatten entscheiden (vgl. \nBGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21, juris Rn. 12), gibt es vorliegend keine \nAnhaltspunkte. \n \nDamit wäre die Ehe der Antragstellerin in Deutschland wirksam, wenn die Eheschließung \nden Formerfordernissen des Rechts von Ghana, dem Staat, in dem die Ehe geschlossen \nwurde, erfüllen sollte. Umgekehrt wäre sie unwirksam, wenn sie diesen Erfordernissen \nnicht genügen würde. Denn da die Antragstellerin ghanaische Staatsangehörige ist, wären \ndann nicht nur die Vorgaben des Rechts des Eheschließungsortes nicht erfüllt, sondern \nzugleich könnten auch die Vorgaben der Heimatrechtsordnungen beider Ehegatten nicht \nkumulativ erfüllt sein (vgl. dazu, dass die Erfüllung der Formerfordernisse des Heimatrechts \nnur eines Ehegatten bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nicht genügt \nRentsch, in: BeckOGK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 237). \n \nOb nach ghanaischem Recht eine ohne Aufenthaltstitel und melderechtliche Anmeldung in \nDeutschland lebende Ghanaerin und ein in Deutschland lebender belgischer \nStaatsangehöriger in Ghana durch Stellvertreter eine „customary marriage“ formgültig \nschließen können, ist nach summarischer Prüfung offen. Da es dabei um die Auslegung \nund Anwendung ausländischen Rechts geht, handelt es sich um eine Tatsachen- und nicht \num eine Rechtsfrage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO; vgl. auch Huber/ Röß, in: \nMusielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 293 Rn. 1). \n \n(1) Innerhalb der Rechtsordnung Ghanas existieren verschiedene Teilrechtsordnungen. \nNach Art. 11 Abs. 1 der Verfassung von Ghana setzt sich das Recht Ghanas zusammen \naus der Verfassung (lit. a), geschriebenen Gesetzen und Verordnungen (lit. b und c), dem \nvorkonstitutionellen „bestehenden Recht“ (lit. d, näher Abs. 4) und dem ungeschriebenen \n„common law (lit. e). Das „common law“ gliedert sich wiederum in das aus der englischen \nRechtstradition stammende „common law im engeren Sinne“ und das aus der \nafrikanischen Tradition stammenden „customary law“ (Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verfassung, \nhttps://judicial.gov.gh/index.php/the-laws-of-ghana; vgl. zum gesamten Vorstehenden \nnäher \nWoodman/ \nWanitzek, \nin: \nBergmann/ \nFerid, \nInternationales \nEhe- \nund \nKindschaftsrecht, Ghana, S. 26 ff.). Die zentrale Norm des internen Kollisionsrechts, das \nbestimmt, welche der Teilrechtsordnungen innerhalb der ghanaischen Rechtsordnung auf \neinen Sachverhalt Anwendung findet, ist Sec 54 Courts Act (Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 29 f.). Ist in einem \nkonkreten Fall das anwendbare Recht zu bestimmen, so ist zuerst das für die betreffende \n\n8 \n \nRechtsmaterie einschlägige ghanaische Gesetzesrecht daraufhin zu prüfen, ob es eine \nspezielle interne Kollisionsregel enthält. Ist dies nicht der Fall, so ist die allgemeine interne \nKollisionsnorm in Sec 54 (1) Courts Act zu konsultieren (Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 30). Nach Sec 54 \n(1) Rule 1 Courts Act ist eine sich aus einem Rechtsgeschäft ergebende Streitfrage nach \ndem Recht zu entscheiden, das die Parteien des Rechtsgeschäfts gewählt haben, oder \nnach dem Recht, das die Parteien, der Natur oder Form des Rechtsgeschäfts nach zu \nschließen, gewählt haben könnten. Ist keine Rechtswahl erfolgt, so ist das „personale \nRecht“ der beteiligten Personen anzuwenden, wenn diese ein gemeinsames „personales \nRecht“ besitzen. Besitzen sie kein gemeinsames „personales Recht“, hat das Gericht die \neinschlägigen Bestimmungen der unterschiedlichen personalen Rechte so miteinander zu \nkombinieren, dass ein billiges Ergebnis erzielt wird (Sec. 54 (1) Rule 3 und 5 Courts Act; \nhttps://ir.parliament.gh/bitstream/handle/123456789/1792/COURTS%20ACT%201993%2\n0(ACT%20459).pdf?sequence=1&isAllowed=y; vgl. auch Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 29 f., 32) \nZusammenfassend gilt somit: Entscheidend ist erstens die Rechtswahl, zweitens – wenn \neine Rechtswahl nicht erfolgt ist – das gemeinsame personale Recht der Beteiligten und \ndrittens – wenn ein gemeinsames personales Recht nicht existiert – vom Gericht nach \nbilligem Ermessen zu bestimmende Prinzipien aus einem oder mehreren der personalen \nRechte der Beteiligten (vgl. Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Ghana, S. 32). Die Eheschließung ist ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne \nvon Sec 54 (1) Rule 1 Courts Act, so dass Rechtswahl möglich ist und die Vermutung einer \nRechtswahl aufgrund von Natur oder Form des Rechtsgeschäfts gilt. Die Wahl des für die \nEhe geltenden Recht erfolgt dabei in der Regel durch die Wahl der Eheform (vgl. \nWoodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nGhana, S. 31). \n \n(2) Entscheidend für die Bestimmung der ghanaischen Teilrechtsordnung, die auf die Ehe \nder Antragstellerin Anwendung findet, ist also nicht in erster Linie das personale Recht der \nAntragstellerin und ihres Ehemanns, sondern die von ihnen getroffene Rechtswahl. Die \nAntragstellerin trägt vor, dadurch, dass sie und ihr Ehemann die Ehe nach customary law \nRitus geschlossen und als customary marriage haben registrieren lassen, hätten sie \nkonkludent die Anwendung von customary law gewählt. Im Hinblick auf Sec 54 (1) Rule 1 \nAlt. 2 Courts Act, wonach sich eine konkludente Rechtswahl aus der Form des \nRechtsgeschäfts ergeben kann, erscheint dies schlüssig. Auch nach Woodman/ Wanitzek, \nin: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 43 liegt in der \nWahl der Eheform zugleich die Wahl des auf die Eheschließung anwendbaren Rechts. \nLäge eine solche Rechtswahl vor, wäre sie voraussichtlich trotz des Umstandes, dass der \n\n9 \n \nEhemann nicht ghanaischer Staatsangehöriger ist, gültig. Die Möglichkeit einer \nEheschließung zwischen einem europäischen und einem ghanaischen Ehepartner nach \ndem „customary law“ des letztgenannten aufgrund einer Rechtswahl wird in der Literatur \nzum ghanaischen Recht bejaht (vgl. Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 31 f.), obwohl das „personal law“ \neines Ausländers in der Regel nicht das „customary law“, sondern das „common law im \nengeren Sinne“ ist (vgl. Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Ghana, S. 30 f.). Nach Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 43 ist keine der Eheformen kirchliche \nEhe, Zivilehe und customary law marriage von vornherein auf einen bestimmten \nPersonenkreis beschränkt. \n \n(3) Selbst falls keine wirksame, konkludente Rechtswahl durch die Eheschließenden erfolgt \nsein sollte, ist nicht auszuschließen, dass auf die Ehe der Antragstellerin ganz oder \nteilweise Regeln des customary law Anwendung finden. Nach Sec 54 (1) Rule 3 und Rule \n5 Halbsatz 1 Courts Act wäre dies – wie oben unter (1) ausgeführt – der Fall, wenn beide \nEhegatten dasselbe customary law als personal law hätten. Würde einer von ihnen dem \n„common law im engeren Sinne“ und der andere einem customary law unterliegen oder \nwürden beide unterschiedlichem customary law unterliegen, wäre nach Sec 54 (1) Rule 5 \nHalbsatz 2 Courts Act im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit die Anwendung von \nRegelungen aus der einen oder anderen Teilrechtsordnung zu billigen Ergebnissen führt. \nNur wenn beide Ehegatten dem „common law im engeren Sinne“ als personal law \nunterliegen sollten, würde – vorbehaltlich abweichender Rechtswahl – nach Sec 54 (1) \nRule 3 und Rule 5 Halbsatz 1 Courts Act ausschließlich dieses Anwendung finden. \n \n„Personales Recht“ einer Person ist das „customary law“, wenn die betroffene Person \neinem solchen unterliegt, und das „common law im engeren Sinne“, wenn die betroffene \nPerson keinem „customary law“ unterliegt (vgl. Sec 54 (1) Satz 1 Courts Act; näher \nWoodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nGhana, S. 30). Nach welchen Kriterien sich die Zugehörigkeit zu einem bestimmten \n„customary law“ richtet, definiert das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung geht von der \nVermutung aus, dass eine Person, die als Ghanaer(in) geboren wurde, einem „customary \nlaw“ unterliegt, während bei einer Person, die als Nicht-Ghanaer(in) geboren wurde, eine \nVermutung zugunsten der Anwendbarkeit von „common law“ besteht. Ein Wechsel des \npersonalen Rechts wird grundsätzlich als möglich erachtet, unterliegt aber hohen \nAnforderungen. Während es möglich ist, für einzelne Rechtsgeschäfte (wie z.B. eine Ehe) \nnach Sec 54 (1) Rule 1 ein vom personal law der Beteiligten abweichendes Recht zu \nwählen, gibt es kein generelles Optionsrecht, das durch Geburt erworbene personal law zu \n\n10 \n \nändern, außer durch Domizilwechsel in ein anderes Land (Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 30 f.). \n \nEs liegt nahe, dass das jeweilige personale Recht der Antragstellerin und ihres Ehemanns \nwegen des Wohnsitzes in Deutschland bzw. beim Ehemann auch wegen seiner belgischen \nStaatsangehörigkeit nicht (mehr) customary law, sondern „common law im engeren Sinne“ \nist. Gesichert erscheint dies jedoch nicht. Bei der Antragstellerin ist von der Vermutung \nauszugehen, dass sie als ghanaische Staatsangehörige durch Geburt zunächst einem \ncustomary law zugeordnet wurde. Ob sie dieses personal law mit einem Domizilwechsel \nins Ausland automatisch kraft Gesetzes zugunsten des „common law im engeren Sinne“ \nverliert, oder ob ein Domizilwechsel ihr nur ein diesbezügliches Optionsrecht eröffnet, kann \nder Formulierung bei Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Ghana, S. 31 nicht mit Sicherheit entnommen werden. Ebenso ist nicht \ngesichert, ob die Antragstellerin ihr „domicile“ überhaupt im Sinne des ghanaischen Rechts \nnach Belgien oder Deutschland verlagert hat bzw. hatte. „Domizil“ bezeichnet im \nghanaischen Recht – weitgehend wie im englischen common law – die Zugehörigkeit zu \neinem Rechtsgebiet. Eine starke Vermutung spricht für die Beibehaltung des durch Geburt \nerworbenen „domicile of origin“. Nur unter engen Voraussetzungen wird ein „domicile of \nchoice“ erworben, nämlich wenn sowohl der ständige Aufenthalt als auch die Absicht \ngegeben ist, sich in dem Rechtsgebiet für immer oder für unbegrenzte Zeit niederzulassen \n(Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nGhana, S. 34 f.). Die Antragstellerin hat sich zwar für längere Zeit in Belgien aufgehalten \nund möchte sich erkennbar für unbegrenzte Zeit in Deutschland aufhalten. Allerdings \nbesaß bzw. besitzt sie soweit ersichtlich weder in Belgien noch in Deutschland einen \nAufenthaltstitel, der einen solchen Aufenthalt erlaubt. Sie ist in Deutschland auch nicht \ngemeldet. Ein eventuelles unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht wäre erst nach der \nEheschließung entstanden. Vor diesem Hintergrund und der starken Tendenz des \nghanaischen Rechts zur Beibehaltung eines bisherigen Domizils wäre näher zu klären, ob \nbei der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Domizilwechsel eingetreten \nwar. Der Ehemann der Antragstellerin ist soweit ersichtlich bei seiner Geburt Ghanaer \ngewesen und wurde somit einem „personal law“ zugeordnet. Er dürfte sein „domicile“ \nallerdings mittlerweile aus Ghana verlegt haben, denn er wohnt offenbar nicht nur faktisch \nseit längerer Zeit in Belgien bzw. Deutschland, sondern ist als eigener Staatsangehöriger \nBelgiens bzw. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger zu einem solchen Aufenthalt auch \nauf unabsehbare Zeit berechtigt und in Deutschland ordnungsgemäß gemeldet. Bei ihm \ndürfte es für die Frage, ob ein customary law sein personal law geblieben oder ob das \n„common law im engeren Sinne“ sein personal law geworden ist, darauf ankommen, ob \nWohnsitzverlagerung ins Ausland und/oder der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit \n\n11 \n \nautomatisch zum Ausscheiden aus dem customary law führen oder nur eine Option \ndiesbezüglich eröffnen. \n \n(4) Das Gutachten der deutschen Botschaft in Accra vom 15.06.2015, wonach eine \nEheschließung nach customary law nicht möglich sei, wenn mindestens ein \nEheschließender seinen Wohnsitz im Ausland hat, vermittelt dem Senat nicht die volle \nÜberzeugung von der Richtigkeit dieser Auffassung. Schon die eingeschränkte Sachkunde \nder erstellenden Person mindert die Überzeugungskraft des Gutachtens. Es wurde \nausweislich der Verfasserangabe auf S. 1, rechts oben, nicht von einer in Ghana oder \nDeutschland juristisch vollständig ausgebildeten Person erstellt, sondern von einer \nRechtsreferendarin \noder \neinem \nRechtsreferendar. \nDas \nGutachten \nnimmt \nals \nAusgangspunkt, dass nur Personen, die dem ghanaischen customary law unterliegen, eine \ncustomary law marriage schließen können (S. 2 des Gutachtens). Auf die Möglichkeit der \nRechtswahl gemäß Sec 54 (1) Rule 1 Courts Act und die bei Bergmann/Ferid daraus \nabgeleitete Zulässigkeit einer customary law Ehe zwischen ghanaischen und \nausländischen Staatsangehörigen geht das Gutachten nicht ein. Die entscheidende \nBedeutung, die das Gutachten dem Umstand, ob die eheschließenden Personen ihr \nDomizil inner- oder außerhalb von Ghana haben, beimisst, könnte daher rühren, dass es \nnicht zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen der Eheschließung \nunterscheidet. Für die formellen Voraussetzungen der Eheschließung verweist das \nghanaische \nInternationale \nPrivatrecht \nin \nerster \nLinie \nauf \ndas \nRecht \ndes \nEheschließungsortes, nicht auf das Domizilrecht der Ehegatten (Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 35 f.). Hingegen \nrichten sich die materiellen Voraussetzungen nach dem Domizilrecht, wobei strittig ist, ob \nauf das Domizil der Ehegatten vor der Eheschließung oder auf das beabsichtigte \nEhedomizil abzustellen ist (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Ghana, S. 36; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.10.1990 XII ZB 200/87, \njuris Rn. 28). Wenn nun das Gutachten zur Beantwortung der Frage, unter welchen \nVoraussetzungen eine Stellvertreterehe nach customary law geschlossen werden darf, auf \ndas Domizil abstellt, liegt die Annahme nahe, dass es davon ausgeht, es handle sich um \nein Problem der materiellen Eheschließungsvoraussetzungen. Darauf deutet auch die \nBehandlung des Themas unter der Überschrift „Heiratsfähigkeit“ hin. Ein weiteres Indiz für \neine solche fehlerhafte Zuordnung ist, dass das Gutachten auf S. 2 im vorletzten Absatz \ndie Frage der Zulässigkeit von Stellvertreterehen nach customary law mit der Frage der \nZulässigkeit polygamer Ehen vermischt. Die Möglichkeit, eine polygame Ehe einzugehen, \nwird im ghanaischen Internationalen Privatrecht als materielle Frage verstanden und richtet \nsich daher in der Tat nach dem Recht des Domizils (vgl. Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 36 f.). Daher ist \n\n12 \n \ndem Gutachten insoweit zuzustimmen, als es ausführt, dass nur Personen, deren Domizil \nin einem Staat liegt, der polygame Ehen erlaubt, in Ghana wirksam eine polygame Ehe \neingehen können (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.1990 – XII ZB 200/87, juris Rn. 28). Die \nGültigkeit von Stellvertreterehen wird aber auch in Ghana – wie in Deutschland – als \nFormfrage qualifiziert (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Ghana, S. 36). An der Annahme des Gutachtens, auch hierfür sei \nentscheidend, in welchem Staat das Domizil der Eheschließenden liegt, bestehen daher \nzumindest Zweifel. Des Weiteren wird in dem Gutachten zwar die Aussage, ein \nDomizilwechsel ins Ausland beende die Geltung des customary law für die betroffene \nPerson, mit einem Nachweis aus der ghanaischen juristischen Literatur belegt, nicht aber \ndie anschließende Behauptung, schon die Änderung des ständigen Wohnsitzes und die \nBeantragung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Staat würden einen solchen \nDomizilwechsel bewirken. \n \n(5) Sollte auf die Form der Eheschließung der Antragstellerin customary law anwendbar \nsein, spricht viel dafür, dass die Vertretung beider Eheschließenden durch Verwandte \nzulässig war. Die Eheschließung nach customary law ist – abgesehen von der für die \nWirksamkeit unerheblichen staatlichen Registrierung – nicht gesetzlich geregelt, sondern \nrichtet sich in ihren Formerfordernissen und materiellen Voraussetzungen nach dem \njeweils relevanten, ungeschriebenen Gewohnheitsrechtssystem (Woodman/ Wanitzek, in: \nBergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 43, zur \nRegistrierung dort S. 45 f.). In Ghana existieren circa 70 bis 100 Ethnien mit jeweils eigenen \ncustomary law Systemen, die teilweise Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber teilweise \nauch stark unterscheiden (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- \nund \nKindschaftsrecht, \nGhana, \nS. \n28). \nDie \nVielzahl \nund \nVielfalt \nder \nGewohnheitsrechtssysteme lässt keine generelle Darstellung der gewohnheitsrechtlichen \nEhe zu (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Ghana, S. 43). Üblich ist eine Zeremonie unter Beteiligung von \nFamilienangehörigen, gegebenenfalls mit Austausch von Geschenken. Die Anwesenheit \nder Ehepartner bei der Zeremonie ist nicht unbedingt erforderlich. Dass nur die Braut \nanwesend ist, ist häufig der Fall; dass beide Ehepartner abwesend sind, ist eher \nungewöhnlich, steht der Wirksamkeit der Eheschließung aber nicht entgegen (Woodman/ \nWanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 43 \nf.). Die eidesstattliche Versicherung, die zwei Onkel der Antragstellerin und ihres \nEhemanns vor dem High Court of Justice abgegeben haben (Bl. 44 d. BA), beschreibt in \nZiff. 3 bis 7 eine solche Zeremonie. \n \n\n13 \n \nb) Sollte die Antragstellerin Ehefrau eines Unionsbürgers sein, wäre § 15a AufenthG \njedenfalls solange nicht anwendbar, bis die Ausländerbehörde ggfs. das Nichtbestehen \noder den Verlust des Freizügigkeitsrechts förmlich feststellt. Denn § 15a AufenthG zählt \nnicht zu den Vorschriften des AufenthG, die nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor einer \nVerlustfeststellung auf Personen entsprechend anwendbar sind, deren Einreise und \nAufenthalt durch das FreizüG/EU geregelt wird. \n \n2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist über die Anordnung \nbzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Folgenabwägung zu \nentscheiden. Diese geht zugunsten der Antragstellerin aus. Müsste sie vor Abschluss des \nKlageverfahrens Bremen verlassen und sich am Zielort der Verteilung niederlassen und \nwürde sich im Klageverfahren herausstellen, dass sie freizügigkeitsberechtigte Ehefrau \neines Unionsbürgers ist, wäre sie in der Zwischenzeit schwer und irreversibel in ihrem \nFreizügigkeitsrecht verletzt worden. Die Nachteile, die in der umgekehrten Situation für \nöffentliche Interessen eintreten würden, sind hingegen rein finanzieller Art. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-26/2-b-236-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-09-26/2-b-236-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364188","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.129905+00:00"}}