{"status":"available","doknr":"OLD364187","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-01","aktenzeichen":"OVG 2 B 196/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 196/24 \nVG: \n4 V 76/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n1. Oktober 2024 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 4. Juni 2024 abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG \nBremen, 4 K 75/24) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die \nKlage gegen Ziff. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n8. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom \n14. Februar 2024 richtet. \n\n2 \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der \nAntragsteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung, ein \nsiebenjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung in \ndie Türkei. \n \nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde dort 1980 geboren. 1992 \nreiste er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Ein erster Asylantrag \nblieb erfolglos. Auf einen Folgeantrag von 1999 erkannte das Bundesamt dem \nAntragsteller im Jahr 2002 die Asylberechtigung zu. Ab dem Jahr 2002 war er im Besitz \nvon Aufenthaltstiteln, seit 2006 einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom \n02.07.2020 widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung, lehnte die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und die Gewährung von subsidiärem Schutz ab und stellte fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Hiergegen \nerhob der Antragsteller am 23.01.2024 Klage. Dabei trug er unter anderem vor, dass der \nBescheid ihm nicht wirksam zugestellt worden sei und sein Prozessbevollmächtigter von \ndem Bescheid erst am 09.01.2024 anlässlich einer Akteneinsicht zufällig erfahren habe. \nDas Bundesamt erwiderte, es sei am 08.07.2020 eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung \ndurch Übergabe des Bescheids an einen Mitarbeiter der Maßregelvollzugseinrichtung, in \nder sich der Antragsteller damals befand, erfolgt. Das Verfahren ist noch anhängig (VG \nBremen – 2 K 166/24). Der Antragsteller ist nach islamischem Recht verheiratet; mit seiner \nFrau hat er drei gemeinsame Kinder, von denen eines 12 Jahre alt ist und die beiden \nanderen 6 Jahre alt sind, und die deutsche Staatsangehörige sind. Er hat in Deutschland \ndas Fachabitur erworben und zum Teil gearbeitet, zum Teil aber auch Arbeitslosengeld II \nbezogen. \n \nDer Antragsteller wurde zwischen 2003 und 2016 acht Mal zu Geldstrafen verurteilt, u.a. \nwegen Beleidigung, Verkehrsdelikten und Körperverletzung. Zudem wurde er fünf Mal zu \nFreiheitsstrafen verurteilt: \n \n- Am 28.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wegen drei \nDiebstählen im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, \n\n3 \n \nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach Ablauf der \nBewährungszeit erlassen wurde. \n \n- Am 01.07.2009 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen Beihilfe zum Handel \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \nund sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach \nAblauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Der Antragsteller hatte einen Bekannten \nbeim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln unterstützt, in dem er diesen mit einem \nPKW zu einem Drogenkurier fuhr und sodann in dem Wagen 982g eines \nHeroingemischs zur Wohnung des Bekannten transportierte. \n \n- Am 24.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremerhaven wegen unerlaubten \nHandelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und versuchter \nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 03.07.2019 widerrufen. Der Antragsteller hatte im September 2013 50g \nHeroinsteine und im Mai 2014 99g Heroin veräußert und zudem im Mai 2014 die \nKäuferin dieser Drogen bedroht, um von ihr zu erfahren, ob sie etwas mit der \nVerhaftung einer dritten Person zu tun habe, sowie um sie dazu zu bewegen, vor der \nPolizei oder dem Gericht abzustreiten, dass sie ihn kenne. \n \n- Mit Berufungsurteil vom 26.06.2017 verurteilte das Landgericht Verden den \nAntragsteller wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer \nFreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zunächst \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde mit Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 13.11.2019 widerrufen. \n \n- Am 21.12.2018 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen bewaffneten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \nunerlaubtem Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit \nFühren \neiner \nhalbautomatischen \nSelbstladepistole \nund \nmit \nunerlaubtem \nMunitionsbesitz \nsowie \nBeleidigung, \nMissbrauchs \nvon \nAusweispapieren \nund \nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. \nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Antragsteller spätestens \nAnfang des Jahres 2017 mit einer anderen Person zusammengetan, um von einem \nVerkäufer aus den Niederlanden Heroin zum Weiterverkauf zu erwerben. In diesem \nRahmen erwarben sie am 15.06.2017 1 kg Heroin, das sie streckten und neu \nverpackten und im Elternhaus des Antragstellers versteckten. In den folgenden \n\n4 \n \nMonaten handelte der Antragsteller zeitweise in einem vom Landgericht nicht genau \nfeststellbaren Umfang mit Betäubungsmitteln. Bei den Betäubungsmittelgeschäften \nführte der Antragsteller teilweise eine geladene halbautomatische Selbstladepistole bei \nsich. Bei einer Durchsuchung seines Elternhauses am 20.12.2017 durch die Polizei \nbewahrte der Antragsteller dort insgesamt 2,1 kg Heroingemisch sowie 63,71 g \nKokaingemisch auf. Die geladene und schussbereite Pistole verwahrte er in einem \nPKW, der nur wenige Meter vom Drogenversteck entfernt geparkt war, um sich bei \neinem eventuellen Angriff auf sich oder das Drogenversteck zur Wehr setzen zu \nkönnen. Im PKW und im Haus wurde weitere Munition gefunden. Nach einer Flucht aus \ndem \nPolizeigewahrsam \nbenutzte \nder \nAntragsteller \nbei \neiner \npolizeilichen \nPersonenkontrolle den Führerschein seines Bruders, um über seine Identität zu \ntäuschen und die Flucht fortsetzen zu können. Gegen die Festnahme setzte er sich zur \nWehr. \n \nMit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 02.09.2020 wurde der Antragsteller zu einer \nGeldstrafe verurteilt, weil er in seinem Haftraum 0,35 g Cannabisharz aufbewahrt hatte. \n \nDer Antragsteller befand sich vom 21.01.2018 bis zum 07.07.2019 in Untersuchungshaft, \nvom 27.08.2019 bis zum 27.07.2022 im Maßregelvollzug und anschließend in Strafhaft, \nbis er am 25.05.2023 aus dem offenen Vollzug entwich. Am 06.07.2023 wurde er verhaftet \nund in die JVA zurückgeführt. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung lehnte die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 19.01.2024 ab; \ndie Beschwerde des Antragstellers wies das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen \nmit Beschluss vom 16.04.2024 zurück. \n \nMit Bescheid vom 08.12.2023 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller aus (Ziff. 1 des Bescheids), verhängte ein siebenjähriges Einreise- und \nAufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheids) und drohte die Abschiebung nach Algerien aus \nder Haft (Ziff. 3 des Bescheids) bzw. unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung (Ziff. \n4 des Bescheids) an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der \nAbschiebungsandrohung wurde angeordnet. Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2024 \nänderte die Antragsgegnerin die Ziffern 3 und 4 des vorgenannten Bescheids dahingehend \nab, dass dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht wird. \n \nDer Antragsteller hat am 12.01.2024 Klage erhoben und die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, \ndass der Senator für Inneres unzuständig sei, dass er die Suchtmitteltherapie erfolgreich \nabgeschlossen habe und daher keine Wiederholungsgefahr bestehe, dass er sich seit \n\n5 \n \nmehr als 30 Jahren in Deutschland aufhalte, davon über 20 Jahre rechtmäßig, dass er aus \neigener Erwerbstätigkeit und abgeleitet vom Vater ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 \nerworben habe, dass die Gefahr einer erneuten Verurteilung für die Anlasstaten der \nAusweisung in der Türkei bestehe und dass der Widerruf seiner Asylberechtigung noch \nnicht bestandskräftig sei. \n \nMit Beschluss vom 04.06.2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung \ninsoweit wiederhergestellt, als sich die Klage dagegen richtet, dass dem Antragsteller in \nZiff. 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom \n14.02.2024 keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet. Bei einer \nInteressenabwägung \nüberwiege \ndas \nöffentliche \nVollzugsinteresse \ndas \nAussetzungsinteresse des Antragstellers, außer in Bezug auf das Absehen von einer \nAusreisefrist in Ziff. 4 des Bescheids. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Die Zuständigkeit \ndes Senators für Inneres sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit höherrangigem \nRecht vereinbar. Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1 AufenthG. Eine \nVerschärfung des Ausweisungsmaßstabs nach § 53 Abs. 3a AufenthG erfolge nicht, denn \ndie Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung habe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch werde zugunsten des Antragstellers \nunterstellt, dass er ein Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 besitze, so dass der Maßstab durch \n§ 53 Abs. 3 AufenthG verschärft werde. Derselbe Maßstab gelte der Sache nach für \nDrittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, was im Hinblick auf \nseine Beziehung zu seinen deutschen Kindern ebenfalls zugunsten des Antragstellers \nunterstellt werde. Vom persönlichen Verhalten des Antragstellers gehe eine tatsächliche, \ngegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. \nEs bestehe die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Antragsteller erneut \nschwerste \nBetäubungsmittelstraftaten \nbegehe. \nLaut \neiner \nStellungnahme \nder \nMaßregelvollzugseinrichtung vom 06.11.2023 habe nur die Suchtmittelabhängigkeit des \nAntragstellers erfolgreich therapiert werden können, nicht aber die für seine Delinquenz \nebenfalls ursächliche dissoziale Persönlichkeitsstörung. Aus diesem Grund habe die \nStrafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19.01.2024 die Aussetzung der Reststrafe \nzur \nBewährung \nabgelehnt. \nDieser \nnegativen \nPrognose \nschließe \nsich \ndas \nVerwaltungsgericht an. Der Antragsteller sei zwar erstinhaftiert, aber nicht erstbestraft. Er \nhabe die Anlasstat der Ausweisung unter zwei laufenden Bewährungen aus früheren \nVerurteilungen begangen. Auch sein Vollzugsverhalten sei nicht positiv; insbesondere sei \ner zeitweise flüchtig gewesen. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse \n(§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 \n\n6 \n \nAbs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG) gegenüber. Bei einer einzelfallbezogenen Abwägung \nüberwiege das Ausweisungsinteresse. Der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf \nAchtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sei gerechtfertigt. Das \nKindeswohl genieße keinen unbedingten Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen \nInteressen. Die Kinder des Antragstellers seien keine Kleinkinder mehr. Sie könnten den \nnur vorübergehenden Charakter der Trennung begreifen und den Kontakt in gewissem \nUmfang durch Fernkommunikation und Besuche in der Türkei aufrechterhalten. Der \nAntragsteller habe nahezu sein ganzes bisheriges Leben rechtmäßig in Deutschland \nverbracht. Er habe hier sein Fachabitur erworben, sei erwerbstätig gewesen, habe seine \nLebensgefährtin kennengelernt und nach islamischem Recht geheiratet. Teilweise habe er \naber auch von Sozialleistungen gelebt. Eine Reintegration in der Türkei, zumindest im \ndortigen kurdischen Siedlungsgebiet, sei dem Antragsteller zumutbar. Er spreche Kurdisch \nals Muttersprache, sei im mittleren Alter und arbeitsfähig. Die Gefahr einer \nDoppelbestrafung in der Türkei habe der Antragsteller ins Blaue hinein behauptet. Auch \ndie Abschiebungsandrohungen seien weitgehend rechtmäßig. Rechtswidrig sei lediglich, \ndass dem Antragsteller in Ziff. 4 des Bescheids keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt \nwurde. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung \ninsgesamt. Es bestehe ferner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung. \n \nGegen den Beschluss hat nur der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er verfolgt sein \nBegehren auf vollständige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziff. 4 des Bescheids vom \n08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 (Androhung der \nAbschiebung nach Haftentlassung) teilweise abgelehnt hat. Die aufschiebende Wirkung ist \ninsoweit, als sich die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids richtet, insgesamt \nwiederherzustellen. \nIm \nÜbrigen \nist \ndie \nBeschwerde \nunbegründet. \nAus \ndem \nBeschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung bzgl. der Ziffern \n1 bis 3 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom \n14.02.2024 (Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren, Androhung \nder Abschiebung aus der Haft) wiederherzustellen ist. \n \n1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne das Vollstreckungsheft der \nStaatsanwaltschaft und die Akte des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zum \nBeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom \n\n7 \n \n19.01.2024 beizuziehen und dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers Einsicht \ndarin zu gewähren. \n \nDer Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom \n12.02.2024 die Beiziehung der Gefangenenpersonalakte und des Vollstreckungshefts \nsowie Einsicht in diese Akten beantragt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin diese Akten \nangefordert. Erhalten hat es aber nur die Gefangenpersonalakte, in die der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers am 23.04.2024 Einsicht erhielt. Dieser nahm \nsodann mit Schriftsatz vom 07.05.2024 inhaltlich Stellung, ohne zu rügen, dass das \nVollstreckungsheft nicht beigezogen bzw. ihm übersandt worden war. Erst in der \nBeschwerdebegründung hat er dies geltend gemacht und erklärt, an seinem Beiziehungs- \nund Akteneinsichtsantrag festzuhalten. Er hat allerdings nicht erläutert, aus welchem \nGrund er die Beiziehung für erforderlich hält. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers in der Beschwerdebegründung beantragt, die Akte des Oberlandesgerichts \nüber die Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom \n19.01.2024 beizuziehen und ihm Einsicht zu gewähren. Der erkennende Senat hat \ndaraufhin das Vollstreckungsheft und die oberlandesgerichtlichen Akte angefordert. Das \nOberlandesgericht hat am 08.07.2024 mitgeteilt, dass sich die Akte nicht mehr dort, \nsondern beim Landgericht befinde. Das Landgericht hat am 10.07.2024 mitgeteilt, dass die \nAkten an die Staatsanwaltschaft versandt worden seien. Daraufhin forderte der \nerkennende Senat vom Oberlandesgericht die Beschwerdeentscheidung an, die von dort \nam 16.07.2024 übersandt wurde. Der erkennende Senat hat den Beschluss des \nOberlandesgerichts am 17.07.2024 an die Beteiligten übersandt mit dem Hinweis, dass \neine Beiziehung der Akte des Beschwerdeverfahrens nicht mehr für erforderlich gehalten \nwerde. Die Beteiligten haben hiergegen keine Einwände erhoben. Die Staatsanwaltschaft \nhat dem erkennenden Senat am 19.07.2024 mitgeteilt, dass das Vollstreckungsheft dort \nnicht entbehrlich sei. Diese Mitteilung wurde den Beteiligten am selben Tag zur Kenntnis \nübersandt; eine Reaktion ist nicht erfolgt. \n \nVor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs vermag der Senat nicht zu erkennen, \nwelche entscheidungsrelevante Information sich aus dem Vollstreckungsheft oder der Akte \ndes Oberlandesgerichts ergeben könnte, die nicht bereits in den Gerichtsakten, der \nAusländerakte, der Gefangenpersonalakte oder dem Beschwerdebeschluss des \nOberlandesgerichts enthalten ist. Das Akteneinsichtsrecht des Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers wird dadurch nicht verletzt. § 100 VwGO gewährt nur ein Recht auf \nEinsichtnahme in die vom Gericht beigezogenen Akten, aber keinen Anspruch auf \nBeiziehung bisher nicht beigezogener Akten (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 – 6 B 71/03, \njuris Rn. 10). \n\n8 \n \n \n2. \nDer \nSenator \nfür \nInneres \nder \nAntragsgegnerin \nist \nfür \nden \nErlass \ndes \nstreitgegenständlichen Bescheids und des Änderungsbescheids zuständig. \n \nNach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden \nnach dem AufenthG (im Folgenden: BremAufenthZVO) kann der Senator für Inneres als \nAusländerbehörde des Landes Bremen Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen \nverfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der \nSicherung der Ausreise dienen. Darunter fallen die vorliegend streitgegenständlichen \nMaßnahmen: Die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheids vom 08.12.2023) wird in § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO ausdrücklich erwähnt, die Zuständigkeit für den Erlass und die \nBefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 2 des Bescheids vom 08.12.2023) \nfolgt der Zuständigkeit für die Ausweisung (§ 11 Abs. 5c AufenthG), die \nAbschiebungsandrohungen (Ziff. 3 und 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung \ndes Änderungsbescheids vom 14.02.2024) sind Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit \nder Beendigung des Aufenthalts“ stehen, denn sie sollen eine zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B \n105/20, juris Rn. 8). \n \n§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urt. v. \n16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 19 – 28; OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, \njuris Rn. 24 - 42; Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8). Daran hält der Senat \nauch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde zitierten Beschlusses des VG \nDüsseldorf vom 28.05.2024 – 8 L 413/23 - fest. \n \nDas VG Düsseldorf ist in diesem Beschluss zum einen der Auffassung, § 15 Abs. 9 \nZustAVO NRW halte sich nicht im Rahmen der zugrundeliegenden Ermächtigung (§ 71 \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 LOG NRW). Denn nach Auffassung des VG Düsseldorf \nermächtigt § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur zur Übertragung einzelner sachbezogener \nAufgaben auf besondere Ausländerbehörden, nicht aber zur Übertragung der \nZuständigkeit für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten \nEinzelpersonen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 51 – 70). Ob \ndiese Prämisse zutrifft, kann dahinstehen. Denn § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet \nkeine Zuständigkeit des Senators für Inneres für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen \ngegenüber bestimmten Personen, sondern nur die Zuständigkeit für Ausweisungen, \nVerlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU sowie weitere aufenthaltsrechtliche \nMaßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des \n\n9 \n \nAufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Es handelt sich damit – anders \nals bei § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW – um eine gegenständlich beschränkte Zuständigkeit \n(BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 \n– 2 B 105/20, juris Rn. 8). \n \nZum anderen ist das VG Düsseldorf der Auffassung, § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW sei nicht \nhinreichend bestimmt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 101 \nff.). Schon aufgrund der unterschiedlichen Wortlaute der Vorschriften gibt dies dem Senat \njedoch keine Veranlassung, seine Rechtsprechung, wonach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO \ndem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B \n105/20, juris Rn. 8), zu ändern. Das VG Düsseldorf beanstandet im Wesentlichen, dass \nsich § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW nicht entnehmen lasse, in welchen Fällen die oberste \nLandesausländerbehörde die ausländerrechtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Person \nvon der unteren Ausländerbehörde auf die Zentrale Ausländerbehörde Essen übertragen \nkann (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 102 – 107). \nHingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den \nkommunalen Ausländerbehörden der Städte Bremen und Bremerhaven einer- und dem \nSenator für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen andererseits in § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C \n60.20, juris Rn. 25; ausführlich dazu OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris \nRn. 34 – 38). \n \nDes \nWeiteren \nhat \ndas \nVG \nDüsseldorf \nbeanstandet, \ndass \ndie \noberste \nLandesausländerbehörde \ndie \nÜbertragung \nder \nZuständigkeit \nauf \ndie \nZentrale \nAusländerbehörde Essen im konkreten Fall nicht begründet habe (vgl. VG Düsseldorf, \nBeschl. v. 28.05.2024 – 8 L 413/23, juris Rn. 115 ff.). Auch der Senator für Inneres der \nAntragsgegnerin begründet es nicht, wenn er der kommunalen Ausländerbehörde und \nggfs. auch der betroffenen Person mitteilt, dass er seine Zuständigkeit in einem \nbestimmten Fall ausüben will. Er ist hierzu indes auch nicht verpflichtet. Da die \nEntscheidung des Senators für Inneres, ein auf die Prüfung einer Ausweisung gerichtetes \nVerwaltungsverfahren zu eröffnen oder fortzuführen, kein Verwaltungsakt, sondern nur \nVerfahrenshandlung ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 29), \nist § 39 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) nicht anwendbar. Der Senator für Inneres \nübt insoweit auch kein (Entschließungs-)Ermessen aus, sondern nimmt lediglich eine \nEntscheidungskompetenz wahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 28; \nOVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 73). Daher ist der Senator für \nInneres auch nicht gehalten, die Erwägungen darzulegen, aus denen er in einem \nbestimmten Fall anstelle der kommunalen Ausländerbehörde handelt (OVG Bremen, Urt. \n\n10 \n \nv. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 74). Das VG Düsseldorf versteht die Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen offensichtlich so, dass eine Regelzuständigkeit der unteren \nAusländerbehörden \nbesteht \n(§ \n13 \nZustAVO \nNRW), \ndie \ndurch \ndie \noberste \nLandesausländerbehörde im Einzelfall ausnahmsweise nach § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW \nauf die Zentrale Ausländerbehörde Essen übertragen werden kann. Es rügt, dass weder \naus der Verordnung noch aus der konkreten Übertragungsentscheidung hervorgehe, wann \nbzw. weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliegt (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2024 \n– 8 L 413/23, juris Rn. 102- 121). Die Systematik der BremAufenthZVO ist eine andere: \nDer Senator für Inneres und die kommunalen Ausländerbehörden sind für die in § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO genannten Maßnahmen im Außenverhältnis gleichermaßen und \ngleichrangig zuständig; es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis (OVG Bremen, Urt. v. \n30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 74). \n \n3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht angenommen hat, es bestehe die nicht nur entfernte, sondern ernsthafte \nMöglichkeit, dass der Antragsteller erneut schwerste Betäubungsmitteldelikte begeht. Der \nAntragsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, weil er über mehrere \nMonate hinweg Heroin im Kilogramm-Bereich erworben, besessen bzw. verkauft hat und \ndabei eine geladene Pistole mit sich führte. Er war zuvor bereits vier Mal zu Freiheitsstrafen \nauf Bewährung verurteilt worden, davon zweimal wegen Handels mit Heroin bzw. Beihilfe \ndazu. Aus zwei dieser Verurteilungen, davon einer wegen Heroinhandels, lief noch die \nBewährungszeit, als er die Anlasstaten der Ausweisung beging. Nach seiner Festnahme \nist der Antragsteller zweimal entwichen – einmal aus dem Polizeigewahrsam und einmal \naus \nder \nStrafhaft \n–, \nohne \nsich \ndanach \nfreiwillig \nwieder \nzu \nstellen. \nDie \nStrafvollstreckungskammer, deren Prognose auch im Ausweisungsverfahren ein Indiz ist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn.19), hat eine Aussetzung der \nReststrafe zur Bewährung abgelehnt, weil sie diese unter Berücksichtigung des \nSicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht für verantwortbar hält. Die Beschwerde trägt \ngegen die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nur vor, dass der Antragsteller \ngegen die Ablehnung der Strafrestaussetzung Beschwerde eingelegt hat. Diese \nBeschwerde \nwurde \njedoch \nvom \nHanseatischen \nOberlandesgericht \nmittlerweile \nzurückgewiesen. \nDas \nOberlandesgericht \nteilt \ndie \nnegative \nPrognose \nder \nStrafvollstreckungskammer. \n \n4. Die Einwände der Beschwerde gegen die Abwägung von Ausweisungs- und \nBleibeinteressen durch das Verwaltungsgericht überzeugen nicht. \n \n\n11 \n \na) Anders als der Antragsteller meint, kommt dem Kindeswohl zwar ein ganz erhebliches \nGewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und \nMenschenrechten \noder \nnach \nVerfassungsrecht \nein \nunbedingter \nVorrang \nvor \nentgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch \nSchmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of \nChildren, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, \n3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Aus Art. 24 Abs. 3 \nEUGrCh ergibt sich nicht, dass die Beendigung des Aufenthalts des ausländischen \nElternteils eines Kindes, das sich rechtmäßig oder als eigener Staatsangehöriger im \nAufnahmestaat aufhält, nur dann zulässig ist, wenn der direkte Kontakt zwischen dem \nElternteil und dem Kind das Kindeswohl beeinträchtigt. Nach Art. 24 Abs. 3 EUGrCh hat \njedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu \nbeiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Diese strikte \nBegrenzung der Gründe, aus denen Einschränkungen des Kontakts zwischen einem Kind \nund einem Elternteil erfolgen dürfen, auf den Schutz des Kindeswohl findet – wie die \nähnliche Regelung in Art. 6 Abs. 3 GG – auf ausländerrechtliche Maßnahmen gegen einen \nElternteil keine Anwendung (vgl. für Art. 6 Abs. 3 GG BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 \nBvR 1226/83, 101, 313/84, BVerfGE 76, 1 <48>). Art. 24 EUGrCh lässt sich nicht \ndahingehend auslegen, dass er den Mitgliedstaaten ihren Handlungsspielraum bei \nausländerrechtlichen Entscheidungen gegenüber Eltern minderjähriger Kinder nimmt. Die \nMitgliedsstaaten sind lediglich verpflichtet, das Wohl der betroffenen Kinder ausgewogen \nund sachgerecht zu bewerten und zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.12.2012 – C-\n356/11, C-357/11, juris Rn. 79 – 81). Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat das \nAlter und die Staatsangehörigkeit der Kinder, die nach einer Beendigung des Aufenthalts \ndes Antragstellers in Deutschland noch möglichen Besuchs- und Kommunikationskontakte \nsowie \ndie \nGefahr, \ndass \nder \nAntragsteller \nin \nDeutschland \nschwerwiegende \nBetäubungsmitteldelikte begeht, berücksichtigt, bewertet und miteinander abgewogen. Die \nBeschwerde \nbenennt \naußer \ndem \n– \nunzutreffenden \n– \nEinwand, \nöffentliche \nSicherheitsinteressen könnten bei Ausweisungen niemals das Kindeswohl überwiegen, \nkeine Gründe für die Fehlerhaftigkeit dieser Abwägung. \n \nb) Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller in der Türkei eine \nerneute Verfolgung wegen der Betäubungsmitteldelikte, für die er bereits in Deutschland \nverurteilt wurde, droht (zur Pflicht, eine solche Gefahr der Mehrfachbestrafung bei der \nAbwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urt. \nv. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 58). Weder dem Urteil des Landgerichts Bremen vom \n21.12.2018 noch dem Beschwerdevorbringen lässt sich ein konkreter Bezug der Straftaten \n\n12 \n \ndes Antragstellers zur Türkei entnehmen. Namentlich hat der Antragsteller das Heroin nach \nden Feststellungen des Landgerichts aus den Niederlanden (nicht aus der Türkei) \nbezogen. Dass allein seine türkische Staatsangehörigkeit den Antragsteller der Gefahr der \nerneuten Strafverfolgung in der Türkei aussetzt, legt die Beschwerde nicht substantiiert \ndar. In den beiden Entscheidungen, die sie zitiert (VGH BW, Urt. v. 10.07.2002 - 13 S \n1871/01 -, juris Rn. 44 und OVG NRW, Urt. v. 06.05.1998 - 17 A 4480/96 -, juris Rn. 60 ff.), \nwaren die Betroffenen nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern zusätzlich an der \nAusfuhr des Heroins aus der Türkei beteiligt gewesen. \n \n5. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei zu Recht in Ziff. 3 \ndes Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.02.2024 \nfür den Fall der Abschiebung aus der Haft keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt \nworden, trägt die Beschwerde nichts vor. Auch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nund seine Dauer wird nichts vorgetragen. \n \n6. Hingegen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass die aufschiebende Wirkung \nder Klage bezüglich Ziff. 4 des Bescheids vom 08.12.2023 in der Fassung des \nÄnderungsbescheids \nvom \n14.02.2024 \nvollständig \nwiederherzustellen \nist. \nDie \nWiederherstellung darf nicht auf das Absehen von einer Ausreisefrist beschränkt werden. \n \na) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, es sei rechtswidrig, dass die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung \ndes Änderungsbescheids vom 14.02.2024 für den Fall einer Abschiebung nach der \nHaftentlassung keine Ausreisefrist gesetzt hat; die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG lägen nicht vor. Dies hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu \nlegen, denn nur der Antragsteller, nicht aber die Antragsgegnerin hat Beschwerde \neingelegt. \n \nb) Ausgehend von der Prämisse, dass dem Antragsteller in Ziff. 4 des angefochtenen \nBescheids zu Unrecht keine Ausreisefrist gesetzt wurde, ist es im Rahmen des \nEilverfahrens als offen anzusehen, ob die Klage zur Aufhebung der gesamten Ziff. 4 oder \nnur zur Aufhebung des Absehens von einer Ausreisefrist führen wird. \n \nZwar hält der Senat es nach wie vor für richtig, dass nicht die Abschiebungsandrohung \ninsgesamt, sondern nur die Fristsetzung bzw. das Absehen von einer Fristsetzung \naufzuheben ist, wenn dem Ausländer zu Unrecht eine zu kurze oder gar keine Ausreisefrist \ngesetzt wurde (vgl. ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. \n69 – 71). Allerdings wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, \n\n13 \n \nim Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie könne die Rechtmäßigkeit der Frist für \ndie freiwillige Ausreise nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nbeurteilt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 36 ff.; \nVG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 – 7 K 2089/20, juris Rn. 51; wohl auch VGH B-W, Beschl. \nv. 07.12.2020 – 12 S 3065/20, juris Rn. 22, 34). Der Senat hat deshalb in seinem \nvorgenannten Urteil die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das \nRevisionsverfahren (1 C 6.23) wurde vom Bundesverwaltungsgericht analog § 94 VwGO \nausgesetzt, bis der EuGH über Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Rats für \nAusländerstreitsachen (EuGH, C-636/23 und C-637/23), die u.a. diese Frage betreffen, \nentschieden hat. Die Rückführungsrichtlinie ist auf den Antragsteller trotz des inzwischen \nin § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfolgten „opt out“ (Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie \n2008/115/EG) weiterhin anwendbar, da er schon vor dem Inkrafttreten von § 59 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG n.F. am 27.02.2024 ausgewiesen worden und damit in den \nAnwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. \n06.03.2024 – 13 LC 116/23, juris Rn. 104). Damit ist es bei der im Eilverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen, ob in Ziff. 4 des angefochtenen \nBescheids die Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist und die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen getrennt voneinander betrachtet \nwerden können oder ob die Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Ausreisefrist zur \nRechtswidrigkeit der Ziff. 4 des Bescheids insgesamt führt. \n \nc) Angesichts der insoweit offenen Erfolgsaussichten der Klage ist aufgrund einer \nFolgenabwägung zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung bzgl. der gesamten Ziff. 4 \ndes angefochtenen Bescheids wiederherzustellen ist oder nur insoweit, als darin keine \nAusreisefrist gesetzt wird (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 51 \nm.w.N.). Diese Folgenabwägung führt vorliegend dazu, dass kein überwiegendes \nöffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Teils von Ziff. 4 des Bescheids \nbesteht, der nicht vom Verwaltungsgericht ohnehin schon rechtskräftig außer Vollzug \ngesetzt wurde. Allerdings führt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf das Absehen von einer Ausreisefrist \nbeschränkt hat, nicht dazu, dass der Antragsteller Gefahr läuft, aufgrund von Ziff. 4 des \nBescheids abgeschoben zu werden, ohne dass ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde. Denn \nstellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung bzgl. einer in der \nAbschiebungsandrohung verfügten Ausreisefrist oder hinsichtlich eines dort verfügten \nAbsehens von einer Ausreisefrist wieder her, kann die Abschiebung aufgrund der \nverbleibenden, unvollständigen Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, bevor \ndie Behörde eine (ggfs. neue) Ausreisefrist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22/00, juris Rn. 9). Eben darum besteht aber auch kein \n\n14 \n \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer solchen \nunvollständigen Abschiebungsandrohung. Solange die aufschiebende Wirkung der Klage \nbezüglich des Absehens von einer Ausreisefrist fortbesteht und die Antragsgegnerin keine \nAusreisefrist setzt, kann eine sofortige Vollziehbarkeit des restlichen Teils der \nAbschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides das Ziel, den Aufenthalt \ndes Antragstellers in Deutschland schnell zu beenden, nicht erreichen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und \nberücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-10-01/ovg-2-b-196-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-10-01/ovg-2-b-196-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364187","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.088732+00:00"}}