{"status":"available","doknr":"OLD364186","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-15","aktenzeichen":"1 B 331/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 331/24 \nVG: \n5 V 2006/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 15. Oktober 2024 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n17. September 2024 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.100 \nEuro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung ihres \nGeschäfts zum Bremer Freimarkt, der vom 18.10.2024 bis zum 03.11.2024 stattfindet. \n \nDie Antragstellerin ist Inhaberin des Süßwarengeschäfts „A“, das mit Ausnahme des letz-\nten Jahres seit den 1980er Jahren auf dem Bremer Freimarkt vertreten war, soweit dieser \ntatsächlich durchgeführt wurde. In ihrer Bewerbung um einen Standplatz auf dem Bremer \nFreimarkt 2024 wies sie u.a. auf die von ihr angebotenen internationalen sowie halal, ve-\nganen und vegetarischen Süßwaren hin. \n \nIn dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 26.06.2024 heißt es, dass in der Bran-\nche „Zucker-/Süßwaren (Breite 8,00 bis 10,00 Meter)“ zwölf Geschäfte ausgewählt worden \nseien. Zum Geschäft der Antragstellerin wird ausgeführt, dass deren Warenangebot durch-\nschnittlich sei und sich nicht von dem der Mitbewerber abhebe. Die farbliche Gestaltung \nsei eher schlicht; das animierte Riesenrad im Dachaufbau wirke eher kühl. \n \nMit Bescheid vom 02.07.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin \nauf Zulassung ab. Ihr Geschäft könne wegen Platzmangels nicht zugelassen werden. Auf-\ngrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie für die \nVolksfeste und Marktveranstaltungen festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentschei-\ndung getroffen worden. Vorrangiges Auswahlkriterium sei die Qualität der Geschäfte ge-\nwesen. Eine Berücksichtigung des Geschäfts der Antragstellerin sei danach nicht möglich. \n \nAm 25.07.2024 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt und am \n01.08.2024 Klage erhoben. Sie sei vor Bescheiderlass nicht angehört worden. Die Ableh-\nnung sei ermessensfehlerhaft. Eine Kapazitätsüberschreitung liege nicht vor, da nicht alle \nBewerbungen die Voraussetzungen der Zulassungsrichtlinie erfüllten und daher nicht hät-\nten berücksichtigt werden dürfen. Bei vielen Bewerbungen fehlten (Original-)Fotos des Ge-\nschäfts bei Tag und Nacht, die bemaßten Konstruktionszeichnungen seien teilweise un-\nvollständig und die Reichweite und Inhaberschaft der Reisegewerbekarten sowie das Be-\nstehen einer Haftpflichtversicherung seien zweifelhaft. Zu Unrecht habe die Antragsgeg-\nnerin zudem einen Qualitätsvorsprung der zugelassenen Geschäfte angenommen. Deren \nWarenangebot sei nicht besonders. Sie – die Antragstellerin – biete hingegen als einziges \n\n3 \n \nGeschäft auch halal Süßwaren an. Das bei der Bewertung der optischen Gestaltung zu-\ngunsten der Mitbewerber teilweise berücksichtigte Kriterium des Bezuges zu Bremen lasse \nsich der Zulassungsrichtlinie nicht entnehmen. Teilweise sei zu Unrecht eine optisch ein-\nladende Wirkung angenommen und rechtsfehlerhaft die Beliebtheit der angebotenen Pro-\ndukte berücksichtigt worden. Entgegen der Zulassungsrichtlinie seien Neubewerber nicht \nin angemessenem Umfang zugelassen worden. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Begründung des Bescheides vom 02.07.2024 im Eilverfahren \nmit Schriftsatz vom 08.08.2024 ergänzt. In der Branche „Zucker- und Süßwarenverkaufs-\ngeschäfte“ mit einer vergleichbaren Größe von 8,00 bis 10,00 Metern seien Geschäfte aus-\ngewählt worden, die insgesamt ein möglichst abwechslungsreiches Angebot böten und \nsich gut in das Gesamtbild der Veranstaltung einfügten. Neun der ausgewählten Geschäfte \nseien aufwendiger, detailreicher und damit attraktiver gestaltet als das Geschäft der An-\ntragstellerin. Vier der zugelassenen Geschäfte (darunter die drei optisch als durchschnitt-\nlich bewerteten) wiesen ein besonderes Warenangebot auf. Das Warenangebot der An-\ntragstellerin sei hingegen nicht speziell und stelle – wie die übrigen Geschäfte – das übliche \nSpektrum an typischen Zuckerwaren aller Art dar. \n \nMit Beschluss vom 17.09.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nAntragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anhörungs-\ndefizit liege nicht vor. Ermessensfehler zu ihren Lasten seien nicht ersichtlich. Die Antrags-\ngegnerin habe nicht gegen ihre Zulassungsrichtlinie verstoßen, indem sie mehrere Ge-\nschäfte trotz vermeintlich „unvollständiger“ Bewerbungen zugelassen habe. Allein aus dem \nUmstand, dass das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Bewerbungsformular \ndie Vorlage bestimmter Unterlagen fordere, folge im Übrigen nicht zwingend, dass eine \nBewerbung ohne diese Unterlagen als unvollständig abgelehnt werden müsse. Auch \nzwinge weder die Zulassungsrichtlinie noch die insoweit maßgebliche Ermessenspraxis \nder Antragsgegnerin bereits im Auswahlverfahren zur Vorlage eines Handelsregisteraus-\nzugs oder der Reisegewerbekarte. Ferner folge aus dem Umstand, dass das Bestehen \neiner Haftpflichtversicherung eine zwingend vorzulegende Unterlage nach Ziff. 2.2. der Zu-\nlassungsrichtlinie sei, nicht, dass eine Bewerbung abzulehnen sei und nicht noch nachge-\nbessert werden könne. Die Antragstellerin habe weder glaubhaft gemacht noch sei ander-\nweitig ersichtlich, dass die Bewerbungen der zugelassenen Geschäfte unzutreffende An-\ngaben enthielten. Die zwischen den berücksichtigungsfähigen Geschäften vorgenommene \nAuswahl nach Attraktivitätsgesichtspunkten lasse Ermessensfehler nicht erkennen. Die \nAntragsgegnerin habe einen Bremen-Bezug nicht als eigenständiges Auswahlkriterium in \nihre Entscheidung einfließen lassen, sondern – von ihrem Ermessensspielraum bei der \n\n4 \n \nBewertung der optischen Gestaltung von Geschäften gedeckt – als besonderes Gestal-\ntungselement einzelner Geschäfte hervorgehoben. Im Übrigen setze die Antragstellerin \nihre eigene Bewertung an die Stelle der Einschätzung der Antragsgegnerin. Auch die Be-\nwertung ihres Warenangebots durch die Antragsgegnerin sei ermessensfehlerfrei. Die An-\ntragstellerin habe das bei einem anderen Geschäft positiv bewertete Warenangebot in ihrer \neigenen Bewerbung nicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin habe das Anbieten von vega-\nnen, vegetarischen, halal und internationalen Süßwaren nicht als besonderes Attraktivi-\ntätskriterium zugunsten der Antragstellerin bewerten müssen. Sämtliche rein pflanzliche \nSüßwaren seien zugleich halal. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, \nder die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbrin-\ngen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Ober-\nverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Be-\nschlusses. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. \n \n1. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten \nVeranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden \nBestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird je-\ndoch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der Veranstalter \naus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende \nPlatz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme aus-\nschließen (OVG Bremen, Beschl. v. 11.10.2006 - 1 B 386/06, juris Rn. 3). Ist die Kapazität \nbeschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung stehenden Plätze, \nwandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers in einen An-\nspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag um (OVG \nBremen, Beschl. v. 24.10.2019 - 2 B 282/19, juris Rn. 8). \n \nDer Antragsgegnerin steht als Veranstalterin des Bremer Freimarktes ein weites, gericht-\nlich nicht voll überprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auch auf die Platzkonzep-\ntion und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im \n\n5 \n \nFall eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerber auf die Kriterien des Auswahlver-\nfahrens bezieht. Das gebietet es, sowohl die Kriterien, von denen sie sich leiten lässt, als \nauch das konkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst für alle Bewer-\nberinnen und Bewerber transparent und nachvollziehbar auszugestalten. Bestehen für das \nAuswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, \nsoweit die Vorgaben der Richtlinie ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Der \nunterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zulassung seines Konkurrenten auf die \nNichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen. Er hat ein subjektives Recht auf Teil-\nnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer gelten-\nden Bestimmungen. Insoweit besteht ein subjektives Recht des Teilnehmers auf Gleichbe-\nhandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist der Antragsgegnerin als Veranstalterin verwehrt, will-\nkürlich von dem zuvor festgelegten Verfahren und den Auswahlkriterien abzuweichen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 - 2 B 244/18, juris Rn. 11; Beschl. v. 02.10.2023 - 1 B \n270/23, juris Rn. 9). Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjek-\ntive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht \nkönnte nur seine eigenen – nicht notwendig richtigeren – Einschätzungen an die Stelle \nderjenigen des Veranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb insoweit ein Freiraum \nzu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutref-\nfender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaß-\nstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind \nund ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter eröffnete Einschät-\nzungsprärogative schließt – innerhalb der erwähnten Grenzen – auch die Befugnis ein, \nzwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen die Unter-\nschiede auch geringfügig sein – zu gewichten (OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2019 - 2 B \n282/19, juris Rn. 8). \n \n2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Auswahlent-\nscheidung der Antragsgegnerin zutreffend als ermessensfehlerfrei angesehen. Die von der \nAntragstellerin dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht dazu, dass ein Anord-\nnungsanspruch für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. \n \na) Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der ablehnende Be-\nscheid vom 02.07.2024 nicht deshalb formell rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin vor \ndessen Erlass nicht nach § 28 BremVwVfG in der vorliegend nach § 5 Abs. 1 BremVwVfG \nvom 13.03.2024 weiterhin anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2003 \nangehört wurde. \n \n\n6 \n \nNach § 28 Abs. 1 BremVwVfG a.F. ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte \neines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Pflicht, die Antragstellerin vor Erlass des ableh-\nnenden Bescheides vom 02.07.2024 anzuhören, bestand danach nicht. Denn ein Verwal-\ntungsakt der „Eingriffsverwaltung“ in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Erlass eines \nVerwaltungsaktes abgelehnt wird, der – wie hier – erst eine Rechtsposition gewähren soll; \nes fehlt in diesen Fällen an der Umwandlung eines status quo in einen status quo minus \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1982 - 3 C 46.81, juris Rn. 35; OVG MV, Beschl. v. 23.06.2014 - \n3 M 58/14, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 22.06.2011 - OVG 10 B 1.11, juris Rn. 45). Ein \nlediglich aus formellen Gründen rechtswidriger Versagungsbescheid begründet zudem kei-\nnen Zulassungsanspruch (NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09, juris Rn. 4 zum \nMarktzulassungsrecht; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 - 13 B 1557/10, juris \nRn. 71 zum Anspruch auf Zulassung zum Studium). \n \nb) Soweit die Antragstellerin meint, den Schaustellerverbänden sei entgegen der Vorgaben \nder Zulassungsrichtlinie keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zulassung der Zucker- \nund Süßwarengeschäfte gegeben worden, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Entspre-\nchendes gilt für ihren Einwand, die Planungsunterlagen seien jedenfalls nicht in anonymi-\nsierter Form zur Verfügung gestellt worden. \n \nNach Ziff. 2.3.1 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltun-\ngen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 werden die in der Freien Hansestadt Bre-\nmen ansässigen Fachverbände nach dem Ende der Bewerbungsfrist durch das Referat \nMarktangelegenheiten zur schriftlichen Stellungnahme zu den die Märkte betreffenden An-\ngelegenheiten aufgefordert (Satz 1). Ihnen werden die erforderlichen Planungsunterlagen \n(in anonymisierter Form) zur Verfügung gestellt (Satz 2). Die Verbände können innerhalb \neiner Frist von zwei Wochen Stellung nehmen (Satz 3). \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hat diese Anhörung der Schaustellerverbände \nstattgefunden. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren unter dem \n11.09.2024 eine gemeinsam mit dem Verband der Schausteller und Marktkaufleute Bre-\nmen e.V. abgestimmte Stellungnahme des Schaustellerverbandes des Landes Bremen \ne.V. vom 05.06.2024 vorgelegt. Die in dieser „Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren \nTeil 2“ enthaltenen Erwägungen zur Zulassung und Anordnung verschiedener Geschäfte \nhat sie ausweislich der ebenfalls vorgelegten Antwort vom 13.06.2024 zur Kenntnis ge-\nnommen und gewürdigt. Der Umstand, dass die Schaustellerverbände in ihrer Stellung-\nnahme nicht auf die Zucker- und Süßwarengeschäfte eingegangen sind, steht der Einhal-\ntung der Anhörungspflicht nicht entgegen. Eine Verpflichtung der Schaustellerverbände, \n\n7 \n \nzu allen Geschäften der verschiedenen Branchen Stellung zu nehmen, enthält die Zulas-\nsungsrichtlinie nicht. \n \nLediglich ins Blaue hinein behauptet die Antragstellerin, die Planungsunterlagen seien den \nSchaustellerverbänden nicht in anonymisierter Form vorgelegt worden. Der diesbezügli-\nchen Erklärung der Antragsgegnerin, wonach die Schaustellerverbände die einzelnen Ge-\nschäfte anhand des Plans, der ersichtlichen Maße und Kategorien, der Bewerberliste sowie \nvergangener Veranstaltungen identifizieren könnten, ist sie nicht entgegengetreten. Zudem \nist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einer Nichteinhaltung der Anonymisierungspflicht ein \nZulassungsanspruch der Antragstellerin ergeben könnte. Entsprechendes gilt für ihren Ein-\nwand, die ihr erst am 13.09.2024 vom Verwaltungsgericht übermittelte Stellungnahme der \nSchaustellerverbände habe als zwingender Aktenbestandteil des Zulassungsverfahrens \nbereits bei der Aktenübersendung der Antragsgegnerin am 02.09.2024 vorgelegt werden \nmüssen. \n \nc) Die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Bewerbungs-\nverfahren vorzulegenden Unterlagen den Inhalt der Zulassungsrichtlinie falsch wiederge-\ngeben habe. Die Antragsgegnerin habe aufgrund unvollständiger Bewerbungsunterlagen \nvon den Inhabern der zugelassenen Geschäfte Unterlagen nachfordern müssen. Dieser \nEinwand verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung u.a. ausgeführt, dass sich \naus Ziff. 2.2 der Zulassungsrichtlinie ergebe, bildliche Unterlagen und sonstige geeignete \nUnterlagen zur Darstellung der Art und Qualität des Geschäftes seien beizufügen, sofern \ndiese der Marktbehörde nicht bereits vorlägen und keine Umgestaltung des Geschäftes \nvorgenommen worden seien. Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass die \nZulassungsrichtlinie in der aktuellen Fassung den von dem Verwaltungsgericht genannten \nPassus nicht enthält. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Zulassungsrichtlinie für die \nVolksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 28.03.2019 (im Fol-\ngenden: Zulassungsrichtlinie a.F.) herangezogen, die aufgrund des Inkrafttretens der neu-\ngefassten Zulassungsrichtlinie am 14.10.2023 im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Anwendung mehr fand. Die Zugrundele-\ngung der außer Kraft getretenen Zulassungsrichtlinie a.F. durch das Verwaltungsgericht \nführt aber nicht zu einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn auch \nnach den Bestimmungen der am 14.10.2024 in Kraft getretenen Zulassungsrichtlinie durfte \ndie Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung die Bewerbungen der zugelassenen \nGeschäfte berücksichtigen. \n \n\n8 \n \naa) Zwar eröffnet Ziff. 2.2 Abs. 2 der nunmehr anwendbaren Zulassungsrichtlinie – wie \ndargelegt – nicht mehr die Möglichkeit, von der Vorlage bildlicher und sonstiger geeigneter \nUnterlagen zur Darstellung der Art und Qualität des Geschäftes abzusehen, sofern diese \nder Marktbehörde bereits vorliegen und keine Umgestaltung des Geschäftes vorgenom-\nmen worden sind. Jedoch lässt sich weder der Zulassungsrichtlinie noch der tatsächlichen \nVerwaltungspraxis der Antragsgegnerin entnehmen, dass lediglich Originalfotos, nicht aber \nFotomontagen eingereicht werden dürfen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung \n„bildliche […] Unterlagen“ (Ziff. 2.2 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie). Entsprechendes gilt \nfür eine bestimmte Tageszeit, zu der das abgebildete Geschäft zu sehen ist, die Anzahl \noder Qualität der eingereichten Bilder. \n \nSoweit das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Bewerbungsformular darauf \nverweist, dass u.a. „Fotos (Tag und Nacht), ggf. auch als Kopie“ als Anlagen für jede Ver-\nanstaltung beizufügen sind und damit bei verständiger Würdigung die Vorlage von mindes-\ntens zwei Bildern verlangt, ergibt eine Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nBewerbungsunterlagen zwar, dass nicht alle Bewerbungen dem entsprechen. Aus der \nnunmehr geltenden Zulassungsrichtlinie ergibt sich aber, dass Bewerbungen außer bei er-\nheblichen Mängeln der Gestaltung oder Funktionsfähigkeit des Geschäftes (Ziff. 6.2 Nr. 1 \nder Zulassungsrichtlinie) nur dann nicht zu berücksichtigen und daher abzulehnen sind, \nwenn „die Bewerbung“ verspätet eingeht und kein unverschuldetes Fristversäumnis nach \nZiff. 2.1 glaubhaft gemacht worden ist und keine Ausnahme nach Ziff. 2.1 vorliegt (Ziff. 6.2 \nNr. 2 i.V.m. Ziff. 2.1 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie). Bewerbung in diesem Sinne ist das \nelektronisch oder postalisch geäußerte Gesuch eines Schaustellers, zu einer bestimmten \nVeranstaltung oder einem Markt mit dem von ihm betriebenen Geschäft zugelassen zu \nwerden. Zwar muss die Bewerbung die Branche, die Betriebsverantwortung und die Art \nund Größe des zur Zulassung beantragten Geschäfts eindeutig erkennen lassen (Ziff. 2.2 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Zulassungsrichtlinie). Das Vorliegen einer Bewerbung im \nSinne des Ziff. 6.2 Nr. 2 i.V.m. Ziff. 2.1 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie setzt aber nicht \nvoraus, dass die nach Ziff. 2.2 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie beizufügenden Unterlagen \nund Zusicherungen oder die in dem Bewerbungsformular aufgeführten Anlagen mit dem \nGesuch um Zulassung vorgelegt werden. Dass dies nicht erfüllende Bewerbungen zwin-\ngend auszuschließen wären, ist demnach nicht ersichtlich. Für eine Ermessenspraxis der \nAntragsgegnerin, Geschäfte nur dann zuzulassen, wenn diese Bilder des Geschäfts so-\nwohl am Tag als auch bei Nacht vorlegen, ist ebenfalls nichts ersichtlich. \n \nbb) Sowohl die Zulassungsrichtlinie (Ziff. 2.2 Abs. 3) als auch das Bewerbungsformular \nverlangen den Nachweis einer das Betriebsrisiko abdeckenden Haftpflichtversicherung. \nNach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung von dem \n\n9 \n \nMitbewerber der Antragstellerin Herrn B („C“) erfüllt wurde. Die Antragsgegnerin hat plau-\nsibel dargelegt, dass bereits zuvor eine Haftpflichtversicherung für den Mandelwagen be-\nstanden habe, aufgrund eines offensichtlichen Versehens aber nicht in dessen erster Be-\nstätigung aufgeführt gewesen sei. Unschädlich ist, dass die ergänzende Bestätigung noch \nnicht im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorlag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass \neine Haftpflichtversicherung für das Mandelgeschäft – wie von der Antragstellerin behaup-\ntet – erst im Nachhinein abgeschlossen worden wäre. \n \ncc) Indem das Verwaltungsgericht auf Ziff. 2.2 der Zulassungsrichtlinie a.F. abstellt, führt \nes zwar unzutreffend aus, dass die von der Antragstellerin vermissten (vollständigen) \nZeichnungen und Angaben zu den Höhenmaßen in einzelnen Bewerbungen der zugelas-\nsenen Geschäfte nach der Zulassungsrichtlinie keine zwingend vorzulegenden Unterlagen \nseien. Tatsächlich heißt es in Ziff. 2.2 der nunmehr geltenden Zulassungsrichtlinie, dass \nder Bewerbung eine bemaßte Konstruktionszeichnung beizufügen ist (Ziff. 2.2 Abs. 2 \nSatz 3). Die Begriffe „bemaßt“ bzw. „Maße“ sagen jedoch nichts darüber aus, ob neben \nder Breite und Tiefe auch die Höhe anzugeben ist. Zudem hat die Antragsgegnerin hierzu \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die Höhen-\nmaße bei Süßwarenständen für sie ohne Bedeutung seien, und somit plausibel eine nicht \ndie Angabe des Höhenmaßes verlangende tatsächliche Ermessenspraxis dargelegt. \n \ndd) Die Vorlage einer Kopie der Reisegewerbekarte wird nicht von Ziff. 2.2 der Zulassungs-\nrichtlinie, aber im Bewerbungsformular gefordert. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht \ninsoweit darauf hin, dass es ermessensfehlerhaft sein dürfte, „sehenden Auges“ einen Be-\nwerber zuzulassen, der gewerberechtlich offensichtlich nicht befugt ist, sein Geschäft auf \ndem festgesetzten Markt auszuüben. Ebenso zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, \ndass solch ein Fall hier nicht vorliegt. Die von Frau D und Herrn E vorgelegten Reisege-\nwerbekarten lassen aufgrund der unvollständigen Kopie des Dokuments zwar nicht erken-\nnen, für welche Tätigkeiten bzw. Warensegmente die reisegewerbliche Erlaubnis erteilt \nwurde. Etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Reichweite der Befugnis, reisegewerblich tätig \nzu werden, kann die Antragsgegnerin noch bis zum Marktbeginn nachgehen. Hat sie diese \nnicht, begründet es keinen Ermessensfehler, von einer Aufforderung zur (vollständigen) \nVorlage einer Kopie der Reisegewerbekarte abzusehen. \n \nd) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Bewerbungen der zugelassenen Geschäfte unzutreffende Angaben ent-\nhielten, begegnet keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. \n \n\n10 \n \naa) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag zu Fehlanga-\nben zu maßgeblichen Attraktivitätsmerkmalen falsch gewertet. Sie habe Lichtbilder vorge-\nlegt, die die Abweichung des tatsächlichen Ist-Zustands von dem in den Bewerbungsun-\nterlagen angepriesenen Zustand belegten. Dies betreffe zum einen den in der Bewerbung \nvon Frau F („G“) erwähnten Blumenschmuck und zum anderen den in der Bewerbung von \nHerrn H („C“) erwähnten Fernseher in der Mitte des Geschäfts. \n \nZutreffend ist insoweit, dass unzutreffende Angaben in der Bewerbung die Ablehnung \nebendieser zur Folge haben können. Die Antragsgegnerin hat den Blumenschmuck sowie \nden Fernseher in ihrer ergänzenden Begründung der Auswahlentscheidung vom \n08.08.2024 herangezogen, um den Vorsprung hinsichtlich der optischen Gestaltung ge-\ngenüber dem Geschäft der Antragstellerin zu begründen. Etwaige Falschangaben führen \naber – anders als noch gemäß Ziff. 6.2 Nr. 3 der Zulassungsrichtlinie a.F. – nicht mehr \nzwingend zur Ablehnung der Bewerbung; nach Ziff. 6.1 Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie han-\ndelt es sich nur noch um einen fakultativen Ablehnungsgrund. Zudem ist das Verwaltungs-\ngericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorliegen von \nFalschangaben nicht glaubhaft gemacht worden ist. Denn die von der Antragstellerin zur \nAkte gereichten Lichtbilder wurden eigenen Angaben zufolge während des Bremer Frei-\nmarktes 2023 aufgenommen. Entscheidend für die Annahme unzutreffender Angaben \nwäre aber, dass die Geschäfte in diesem Jahr entgegen der Angaben in den Bewerbungen \nauf die optischen Gestaltungselemente verzichten. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich \nund von der Antragstellerin auch nichts vorgetragen. \n \nbb) Unzutreffende Angaben zu dem Innenausbau des Geschäfts „C“ sind nicht ersichtlich. \nLediglich ins Blaue hinein behauptet die Antragstellerin, das in seiner Bewerbung verwen-\ndete Lichtbild sei älter als sieben Jahre und es habe eine Umgestaltung des Geschäfts \nstattgefunden. \n \ncc) Die Antragstellerin meint, die Bewerbung der „G“ sei nicht ordnungsgemäß, da diese \nnicht von deren Inhaberin, Frau F, unterschrieben worden sei. Es kann dahingestellt blei-\nben, ob Frau F persönlich die Bewerbung unterschrieben hat. Denn anders als Ziff. 2.2 \nAbs. 3 Satz 1 der Zulassungsrichtlinie a.F. enthält die nunmehr geltende Zulassungsricht-\nlinie nicht mehr das Erfordernis, dass die Bewerbung von dem Inhaber/der Inhaberin per-\nsönlich unterschrieben wird. \n \ne) Die Antragstellerin meint, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei willkürlich \nerfolgt, da ihre Attraktivitäts- und Warenangebotsvorteile nicht hinreichend gewertet und \n\n11 \n \nVorteile hinsichtlich der optischen Gestaltung und des Warenangebotes bei den zugelas-\nsenen Geschäften zu Unrecht angenommen worden seien. \n \nDas Beschwerdevorbringen zeigt indes keinen Verstoß der Antragsgegnerin gegen das ihr \nzustehende weite und gerichtlich nicht voll überprüfbare Gestaltungsermessen bei der Be-\nurteilung der Attraktivität der Geschäfte auf. Es setzt sich bereits nicht hinreichend mit der \nvollständigen Begründung der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die diese unter \ndem 08.08.2024 umfassend ergänzt hat, und mit den Erwägungen des Verwaltungsge-\nrichts auseinander, sondern befasst sich lediglich mit dem Auswahlvermerk vom \n26.06.2024. \n \naa) Sofern die Antragstellerin rügt, das Geschäft „I“ sei bereits auf dem Bremer Freimarkt \n2023 zugelassen gewesen und von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zu \nUnrecht als Neuzulassung gewürdigt worden, zeigt sie nicht auf, dass diese allein im Aus-\nwahlvermerk vom 26.06.2024 enthaltene Passage für die Auswahlentscheidung der An-\ntragsgegnerin entscheidungstragend war. Diese hat in der ergänzenden Begründung vom \n08.08.2024 vielmehr ausgeführt, dass dem „I“ aufgrund des besonderen Warenangebotes \ngegenüber der Antragstellerin ein Attraktivitätsvorsprung zukomme. Die Antragsgegnerin \nhat auch nicht ermessensfehlerhaft zugunsten des Geschäfts „I“ berücksichtigt, dass dort \n– als hervorzuhebendes Warenangebot – individuell zusammengestellte Geschenkplatten \nmit Schokofrüchten angeboten werden. Wenn die Antragstellerin rügt, dass sie diesen Ser-\nvice auch anbiete, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dies in ihrer Bewerbung nicht erwähnt \nhat. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, bei der Vielzahl der gestellten Zulassungs-\nanträge eigeninitiativ nachzuforschen, ob das in einer Bewerbung besonders hervorgeho-\nbene Warenangebot auch bei anderen Bewerbern vorzufinden ist (vgl. OVG Bremen, Be-\nschl. v. 02.10.2023 - 1 B 270/23, juris Rn. 12). Es fällt allein in die Sphäre der Schausteller, \ndie Antragsgegnerin durch Angaben in der Bewerbung zum Warenangebot davon zu über-\nzeugen, dass Attraktivitätsvorteile vorliegen. \n \nbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass dem – aus ihrer \nSicht unzutreffend angegebenen – Verwandtschaftsverhältnis von Frau J („K“) zu Herrn J \nim Rahmen der Auswahlentscheidung rechtliche Relevanz beigemessen wurde. Anhalts-\npunkte dafür, dass das Geschäft lediglich zugelassen wurde, da Herr J jahrelang „zum \nfesten Bestandteil des Bremer Freimarkts“ gehört habe, hat die Antragstellerin nicht dar-\ngelegt. \n \nEin Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zugunsten \ndes Geschäfts „K“ und anderen Geschäften bei der Bewertung der optischen Gestaltung \n\n12 \n \nzu deren Gunsten berücksichtigt hat, dass diese einen besonderen Bezug zu Bremen auf-\nwiesen. Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, dass ein Bremer Bezug kein Auswahlkriterium \nim Sinne der Zulassungsrichtlinie sei und ein Abstellen darauf eine unzulässige Beschrän-\nkung auf ortsansässige Bewerber darstelle. Ungeachtet der Herkunft oder des Sitzes des \nGeschäftsinhabers steht es jedem Bewerber frei, sein Geschäft so zu gestalten, dass ein \nBezug zu der Stadt, in der die jeweilige Marktveranstaltung stattfindet, hergestellt wird. Ob \ndies mit Blick auf andere Marktveranstaltungen, an denen er teilnehmen möchte, sinnvoll \nerscheint, ist sein unternehmerisches Risiko. \n \nDie Berücksichtigung eines Bremer Bezuges widerspricht auch nicht dem Gebot, sich le-\ndiglich von den zuvor festgelegten Auswahlkriterien leiten zu lassen und diese für alle Be-\nwerberinnen und Bewerber transparent und nachvollziehbar auszugestalten. Zutreffend \nweist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin einen Bezug des Ge-\nschäftes zu Bremen nicht als eigenständiges Auswahlkriterium berücksichtigt, sondern als \nbesonderes Gestaltungselement einzelner Geschäfte hervorgehoben hat. Die von ihr po-\nsitiv bewerteten Bezüge zu Bremen beziehen sich gerade nicht auf den Inhaber des Ge-\nschäfts, sondern auf die optische Gestaltung des Geschäfts. Welche Aspekte die Antrags-\ngegnerin im Rahmen der Bewertung der optischen Gestaltung berücksichtigt, unterfällt \ndem ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum. Es ist nicht sachwidrig, bei einer tradi-\ntionsreichen bremischen Marktveranstaltung wie dem Bremer Freimarkt Bezüge zum Ort \nder Veranstaltung als besonderes Gestaltungselement zu berücksichtigen. \n \ncc) Der Einwand der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin bei dem Geschäft „L“ \npositiv bewerte Vorliegen des Patents für „Columbus-Mandeln“ sei nichts Besonderes, ist \nunsubstantiiert und zeigt schon nicht auf, weshalb es sich bei diesem Warenangebot nicht \num eine Besonderheit handeln sollte. Es ist weder vorgetragen worden noch – mit Blick \nauf das erforderliche Patent – ersichtlich, dass die Antragstellerin selbst oder alle anderen \nzugelassenen Bewerber „Columbus-Mandeln“ anbieten dürften. \n \ndd) Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Zulassung des Geschäfts „M“ meint, es sei \nlediglich dessen Warensortiment hinsichtlich exotischer Bonbon-, Weingummi- und Lak-\nritzsorten berücksichtigt worden, sie – die Antragstellerin – aber ebenfalls Kräuterbonbons, \nNeuheiten der Saison, Zuckerwatte in verschiedenen Geschmacksrichtungen und vegeta-\nrische, vegane und halal Süßwaren in Form von Gummisorten und Lakritzsorten anbiete, \nübersieht sie, dass die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der optischen Gestaltung des \nGeschäfts „M“, das sie in der ergänzenden Begründung vom 08.08.2024 als „besonders \nauffällig“ bewertet hat, von einem Attraktivitätsvorsprung ausgeht. \n \n\n13 \n \nDer Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr Warenangebot ermessens-\nfehlerhaft als durchschnittlich und nicht speziell bewertet, obwohl nur ihr Geschäft halal \nSüßwaren anbiete, verfängt ebenfalls nicht. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen \nBetriebe und damit auch des Warenangebotes enthält subjektive Elemente und ist letztlich \ndas Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen der für die Auswahlentscheidung zuständigen \nBeschäftigten der Antragsgegnerin. Der ihr insoweit zustehende Freiraum ist daher – wie \nausgeführt – gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob diese Beurteilung aufgrund unzutref-\nfender Tatsachen erfolgt ist, gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe \nverstößt, sachwidrige Erwägungen enthält oder Verfahrensfehler gemacht wurden. So läge \nein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe vor, wenn im Rahmen der Beurteilung \nder Qualität eines Geschäftes eine unzulässige Differenzierung anhand der in Art. 3 Abs. 3 \nGG genannten Merkmale vorgenommen würde. Die von der Antragstellerin in der Begrün-\ndung der Antragsgegnerin, sie habe aufgrund der vielfach angebotenen veganen Süßwa-\nren in dem Angebot von halal Süßwaren keinen Attraktivitätsvorteil gesehen, gesehene \nDiskriminierung von muslimischen Besuchern liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch vor \ndem Hintergrund, dass mit Blick auf eine etwaige Verarbeitung von Alkohol in Süßwaren \nund der Möglichkeit sogenannter Kreuzkontaminationen vegane Süßwaren nicht in jedem \nFall für Personen, die sich halal, d.h. auf den islamischen Speisegeboten basierend ernäh-\nren, geeignet sind. Die Antragstellerin trägt vor, dass „die meisten veganen Süßigkeiten“ \naus Alkohol hergestellte Aromen enthielten und somit von Muslimen nicht gegessen wer-\nden dürften. Daraus folgt aber, dass auch nach ihrer Auffassung vegane Süßwaren ver-\nbleiben, die zugleich halal sind. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin \nsich von dem Gedanken hat lenken lassen, dass Personen, die sich halal ernähren, in \nausreichend großem Umfang von dem veganen Süßwarenangebot der zugelassenen Ge-\nschäfte angesprochen werden. Die Aussage, halal Süßwaren seien nichts Besonderes, hat \ndie Antragsgegnerin entgegen der Annahme der Antragstellerin weder in den Begründun-\ngen der Auswahlentscheidung noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens getroffen. \n \nee) Die Antragstellerin rügt auch hinsichtlich des Geschäfts „N“ die Berücksichtigung eines \nBezuges zu Bremen, zeigt damit aber – wie dargelegt – keinen Ermessensfehler auf. Hinzu \nkommt, dass der Qualitätsvorsprung dieses Geschäftes für die Antragsgegnerin erkennbar \naus der „besonders herausragenden“ optischen Gestaltung (so die ergänzende Begrün-\ndung der Auswahlentscheidung vom 08.08.2024) resultiert. Soweit die Antragstellerin \nmeint, der Bremer Bezug werde durch die ebenfalls in Bezug genommenen Städte London \nund Hamburg „eher zerstört“, zeigt sie nicht auf, dass die Berücksichtigung des Bremer \nBezuges als besonderes Gestaltungselement uneinheitlich und damit willkürlich erfolgt ist. \nDenn werden zwei weitere Städte bei der optischen Aufmachung eines Geschäfts in Bezug \n\n14 \n \ngenommen, ändert dies nichts an einem ebenfalls zu konstatierenden Bezug zu einer drit-\nten optisch aufgegriffenen Örtlichkeit. Indem die Antragstellerin in Frage stellt, dass das \nErscheinungsbild des Geschäfts „N“ besonders herausragt, setzt sie ihre eigene Einschät-\nzung an die Stelle der Einschätzung der dazu berufenen zuständigen Bediensteten der \nAntragsgegnerin. \n \nff) Schließlich ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom \n26.06.2024 mit der Beliebtheit der Produkte sinngemäß das bei einem Qualitätsgleichstand \nnach Ziff. 3.1 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie lediglich als Hilfskriterium heranzuziehende \nKriterium „bekannt und bewährt“ anspricht. Aus der Zusammenschau des Auswahlver-\nmerks vom 26.06.2024 und der ergänzenden Begründung vom 08.08.2024 ergibt sich für \nden Senat mit hinreichender Gewissheit, dass die Antragsgegnerin das (Hilfs-)Kriterium \n„bekannt und bewährt“ nicht berücksichtigt hat, um von einem Qualitätsvorsprung der zu-\ngelassenen Geschäfte auszugehen. \n \ngg) Einen Ermessensfehler zeigt die Antragstellerin auch nicht mit Blick auf das Geschäft \n„O“ auf. Sie legt nicht dar, weshalb es der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehen-\nden Ermessensspielraums aus Rechtsgründen verwehrt sein sollte, bei dem Geschäft „O“ \ndie große Anzahl verschiedener Nuss- und Mandelsorten zu berücksichtigen. Auch be-\nhauptet sie nicht, selbst 35 oder mehr Nuss- und Mandelsorten anzubieten. \n \nhh) Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Zulassung des Geschäftes „C“ (Herr \nH) ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Bewerbung nicht selbst auf die Ver-\nwendung von Bio-Ware hinweist. Dies hätte ihr aber – wie dargelegt – oblegen, wollte sie \ndie sich hieraus ergebende Besonderheit ihres Sortiments betonen. Im Übrigen hat die \nAntragsgegnerin die „C“ in der ergänzenden Begründung vom 08.08.2024 als eines von \ndrei Geschäften als optisch „besonders herausragend“ bewertet. \n \nf) Der auch mit der Beschwerde erhobene Einwand, die Antragsgegnerin bleibe den Nach-\nweis schuldig, dass keine der Zulassungsrichtlinie widersprechenden Mehrfachzulassun-\ngen erfolgt seien, stellt – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – eine \nunsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein dar. \n \ng) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, \ndie Antragsgegnerin habe gegen die Zulassungsrichtlinie verstoßen, da sie in der Branche \n„Zucker- und Süßwarenverkaufsgeschäfte“ keine Neubewerber zugelassen und den Anteil \nder Neuzulassungen nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgewiesen habe. \n \n\n15 \n \nIhrem Einwand steht zwar nicht bereits entgegen, dass ihr Geschäft in den vergangenen \nJahrzehnten mehrfach am Bremer Freimarkt teilgenommen hat. Denn nach der Definition \nin Ziff. 3.3 der Zulassungsrichtlinie ist eine Neuzulassung auch dann gegeben, wenn ein \nGeschäft – wie im Falle der Antragstellerin – auf der jeweils vorangegangenen Veranstal-\ntung nicht zugelassen war. Sie misst dem Merkmal der Neuzulassung aber die Bedeutung \neines vorrangig zu berücksichtigenden Auswahlkriteriums bei, die ihm nach der Zulas-\nsungsrichtlinie nicht zukommt. \n \nDie vorrangig und hilfsweise maßgeblichen Auswahlkriterien ergeben sich aus Ziff. 3.1 der \nZulassungsrichtlinie. Zudem lässt sich Ziff. 3.1 der Zulassungsrichtlinie bereits nicht ent-\nnehmen, dass in jeder Branche (hier „Zucker- und Süßwarenverkaufsgeschäfte“) oder gar \nin jeder Kategorie (hier „Größe von 8,00 bis 10,00 Meter) Neubewerber zugelassen werden \nsollen. Dies mag mit dem Wortlaut in Ziff. 3.3 Satz 1 Zulassungsrichtlinie a.F. beabsichtigt \ngewesen sein. Eine solche Einschränkung enthält Ziff. 3.3 Satz 1 der nunmehr geltenden \nZulassungsrichtlinie indes nicht mehr. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, in der Branche \n„Zucker- und Süßwarengeschäfte“ seien auch Bewerber zugelassen, die zumindest auf \nder vorangegangenen Veranstaltung nicht zugelassen gewesen seien, ist die Antragstel-\nlerin im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. \n \nh) Eine Gehörsverletzung der Antragstellerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 \nGG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu dem einer \ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende \nGewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen \nvermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Der \nAnspruch umfasst damit auch die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde-\nliegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich auch zu jeder dem Gericht zur Ent-\nscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (BVerfG, Stattgebender Kam-\nmerbeschluss vom 10.09.2021 - 1 BvR 1029/20, juris Rn. 14). \n \nDiesen Anspruch hat das Verwaltungsgericht nicht verletzt. Es hat der Antragstellerin den \nam 12.09.2024 eingegangenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.09.2024 am \n13.09.2024 übermittelt. Die Antragstellerin hatte damit vor Erlass der gerichtlichen Ent-\nscheidung ausreichend Zeit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz der Antragsgeg-\nnerin vom 16.09.2024 enthielt keinen neuen Sachvortrag. Zudem musste die Antragstelle-\nrin mit Blick auf den bevorstehenden Beginn des Bremer Freimarktes 2024 und einem sich \nmöglicherweise anschließenden Rechtsmittelverfahren damit rechnen, dass im einstweili-\n\n16 \n \ngen Rechtsschutzverfahren eine gerichtliche Entscheidung jederzeit ergehen konnte, so-\nbald die jeweiligen Rechtsstandpunkte ausgetauscht waren. Die Antragstellerin legt ferner \nnicht dar, zu welchen Punkten sie vor dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung noch \nhätte Stellung nehmen wollen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen \nder mit dem Erlass der begehrten Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache \nnicht in Betracht (OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2023 - 1 B 270/23, juris Rn. 17). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \nProf. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \nHerr Prof. Sperlich, \nder an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist urlaubsbedingt \nan der Signatur gehindert. \n \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-10-15/1-b-331-24","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-10-15/1-b-331-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364186","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.052982+00:00"}}