{"status":"available","doknr":"OLD364185","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-30","aktenzeichen":"2 F 273/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 F 273/24 \nVG: \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, \nJustizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen, - 181/1220/4 – \n2. \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 30. Oktober \n2024 beschlossen: \nDer Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts auf Entbin-\ndung von … von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter wird abge-\nlehnt. \n \nGründe \nI. \nDer ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen … ist \nseit dem 01.01.2022 als Fachingenieur … der … GmbH (im Folgenden: GmbH) be-\nschäftigt. Mit Schreiben vom 22.08.2024 beantragte die Präsidentin des Verwaltungsge-\nrichts die Entbindung von … von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter. Er könne gemäß \n§ 22 Nr. 3 VwGO nicht ehrenamtlicher Richter sein. Die … GmbH gehöre zu 99% der \nswb AG, die wiederum eine 100%-ige Tochter der EWE AG ist. Mit insgesamt 74% halte \nder (aus niedersächsischen Kommunen bestehende) EWE-Verband über seine kommu-\nnalen Beteiligungsunternehmen die Mehrheit der Anteile an der EWE AG. \n \nDer ehrenamtliche Richter tritt dem Antrag entgegen. \n\n2 \n \n \nII. \nDer Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters ist unbegründet. Nach § 24 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach \n§§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann. Gemäß \n§ 22 Nr. 3 VwGO darf zum ehrenamtlichen Richter nicht berufen werden, wer als Beamter \noder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist. \n \nDer ehrenamtliche Richter ist kein im öffentlichen Dienst tätiger Angestellter. Sein privat-\nrechtlich organisierter Arbeitgeber, die … GmbH, gehört nicht zum öffentlichen Dienst. \n \nDer öffentliche Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO umfasst vor allem die Tätigkeit bei \nBund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. \nRuthig in Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl. § 22 Rn. 2). Die Tätigkeit bei privatrechtlich or-\nganisierten Unternehmen fällt hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 \nVwGO, selbst wenn die öffentliche Hand an ihnen mehrheitlich beteiligt ist, d.h. sie von \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts beherrscht werden (vgl. BeckOK \nVwGO/Garloff, 70. Ed. 1.7.2023, VwGO § 22 Rn. 4b; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § \n22 Rn. 6a; Kopp/Schenke/Ruthig VwGO 28. Aufl. 2022 Rn. 2; HK-VerwR/Claudia Danker, \n5. Aufl. 2021, VwGO § 22 Rn. 4; NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 22 Rn. 15; \nFunke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsord-\nnung, 8. Auflage 2021, § 22 VwGO, Rn. 6; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2017 – \n13 PS 221/17 –, Rn. 3, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2009 - 2 S 143/09 -, juris Rn. \n2; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6; Stelkens/Panzer, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL Oktober 2016, § 22 Rn. 8; Kopp/Schenke, \nVwGO, bis zur 20. Aufl. 2014, § 22 Rn. 2; beschränkt auf Geschäftsführer, Prokuristen und \nHandlungsbevollmächtigte auch Sächs. OVG, Beschl. v. 15.02.2019 – 3 F 4/19, juris Rn. \n3; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2001 – 16 F 18/01 –, Rn. 11, juris). Der Senat gibt seine \ngegenteilige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23.4.2009 - 2 S 143/09 – a.a.O.) auf. Ein \nweiter gefasstes Verständnis des Begriffs „öffentlicher Dienst“ ist nach dem Sinn und \nZweck des § 22 Nr. 3 VwGO nicht geboten. \n \nDie Gegenauffassung, die die Abgrenzung vom Grad der Beteiligung öffentlich-rechtlich \norganisierter Körperschaften an einem privatrechtlich organisierten Unternehmen abhän-\ngig macht, geht zurück (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2001 – 16 F 18/01, Rn. 6, juris) \nauf die Auslegung des Begriffs „öffentlicher Dienst“ in der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG, der die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit \n\n3 \n \nu.a. von Angestellten des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemein-\nden erlaubt. Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewalten-\nteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Man-\ndatswahrnehmung entstehen können. (BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 – 2 BvR 193/74 –, \nBVerfGE 38, 326-346, Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978 – 2 BvR 1108/77 –, BVerfGE 48, 64-\n102, Rn. 65 - 66; Beschl. v. 05.06.1998 – 2 BvL 2/97 –, BVerfGE 98, 145-163, Rn. 54, 55). \nEs gehe darum, zu verhindern, dass durch „Personalunion\" die Kontrolleure der Verwal-\ntung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb \nder Verwaltung wahrnehmen, und damit die Gefahr von Entscheidungskonflikten und dar-\naus möglicherweise resultierender Verfilzungen abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n17.01.1961, 2 BvR 547/60, BVerfGE 12, 73 (77), Rn. 22; Beschl. v. 27.10.1964, 2 BvR \n319/61, BVerfGE 18, 172 (183), Rn .30). Dieses Problem entstehe nicht nur, wenn Richter, \nBeamte und Angestellte eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Angestellte, die ho-\nheitliche Aufgaben wahrnehmen, gleichzeitig Abgeordnete eines Parlaments seien, son-\ndern in gleicher Weise auch, wenn leitende Angestellte eines in öffentlicher Hand befindli-\nchen oder durch die öffentliche Hand beherrschten privaten Unternehmens gleichzeitig Ab-\ngeordnete seien (BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975, 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326-346, Rn. \n46). Insoweit komme es auf den formalen Unterschied der Organisationsform nicht an. \n \nArt. 137 Abs. 1 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts ist jedoch auf ehrenamtliche Richter betreffende Inkompatibilitätsnormen nicht un-\nmittelbar anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2017 – 13 PS 221/17 –, Rn. 7, \njuris). Privatrechtlich organisierte und handelnde Unternehmen unterliegen – auch wenn \nsie mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen – in der Regel nicht der Kon-\ntrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie erfüllen ihre Aufgaben mit Mitteln des Pri-\nvatrechts. Eine vergleichbare Gefahr von Entscheidungskonflikten und Interessenkollisio-\nnen besteht im Fall der ehrenamtlichen Richter, die Angestellte von Unternehmen in öf-\nfentlicher Hand sind, daher nicht. Ob das privatrechtlich organisierte Unternehmen poten-\ntiell Beigeladener eines Verwaltungsprozesses sein könnte, ist unerheblich. Insoweit un-\nterscheidet es sich nicht von jedem anderen Rechtsträger. Aus der Kompetenz der Ver-\nwaltungsgerichte, das öffentlich-rechtliche Handeln des Staates zu kontrollieren, folgt kein \nDurchgriffsrecht auf die von öffentlichen Körperschaften betriebenen Unternehmen. Wenn \nausnahmsweise doch Interessenkollisionen zu befürchten sind, kann dies über die Befan-\ngenheitsregelungen aufgefangen werden. (OVG Hamburg Beschl. v. 23.02.2022 – 3 AS \n1/22, BeckRS 2022, 5289 Rn. 3). \n \n\n4 \n \nFür eine formale Betrachtung spricht zudem die Gesetzesbegründung zum 3. Abschnitt \nder VwGO (BT-Drs. 3/55 S. 29). Danach „können […] Mitglieder der gesetzgebenden Kör-\nperschaften, Beamte, Behördenangestellte, Richter anderer Gerichte, Rechtsanwälte und \nandere Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \nzugelassen sind, nicht ehrenamtliche Verwaltungsrichter sein. Dies ist sowohl zur Vermei-\ndung von Interessen- und Pflichtenkollisionen als auch aus dem richtig verstandenen Sinn \neiner Laienbeteiligung erforderlich.“ Die in der Begründung verwendete Begrifflichkeit „Be-\nhördenangestellte“ deutet auf eine formelle und nicht funktionale Betrachtungsweise des \nBegriffs des „öffentlichen Dienstes“ hin. Entsprechendes folgt aus § 186 VwGO, der von \nden in der „öffentlichen Verwaltung“ tätigen ehrenamtlichen Personen spricht. \n \nDas streng formale Abstellen auf die privat- oder öffentlich-rechtliche Rechtsform des Ar-\nbeitgebers hat zudem den gewichtigen Vorteil der Rechtsklarheit für sich (OVG SL, Beschl. \nv. 10.05.2001 - 1 T 7/01 - NVwZ-RR 2002, 7). Das Abgrenzungskriterium, ob das Handeln \ndes Arbeitgebers des ehrenamtlichen Richters typischerweise der verwaltungsgerichtli-\nchen Kontrolle unterliegt oder nicht, ist praktisch anwendbar. Dem kommt insbesondere im \nMassengeschäft der Neubestellung von ehrenamtlichen Richtern besondere Bedeutung \nzu. \n \nUnerheblich ist, in welcher Funktion der ehrenamtliche Richter in dem privatrechtlich orga-\nnisierten Unternehmen tätig ist, insbesondere ob er dort eine leitende Funktion ausübt oder \nnicht (a.A. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.02.2019 – 3 F 4/19, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. \nv. 09.03.2001 – 16 F 18/01 –, Rn. 11, juris). § 22 Nr. 3 VwGO enthält mit dem Begriff „öf-\nfentlicher Dienst“ ein arbeitgeberbezogenes Tatbestandsmerkmal und mit dem Begriff „An-\ngestellter“ (in Abgrenzung namentlich zum „Arbeiter“) ein beschäftigtenbezogenes Tatbe-\nstandsmerkmal, die nicht miteinander vermischt werden dürfen. Gehört der Arbeitgeber \nnicht zum öffentlichen Dienst, bedarf es einer weiteren Prüfung, die an die Stellung des \nehrenamtlichen Richter bei seinem Arbeitgeber anknüpft, nicht mehr. \n \nIm Fall des bei der … GmbH beschäftigten ehrenamtlichen Richters liegen damit die \nVoraussetzungen für eine Entbindung nicht vor. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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