{"status":"available","doknr":"OLD364184","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-04","aktenzeichen":"2 F 269/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 F 269/24 \nVG: \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Verwaltungsgericht Bremen Justizzentrum Am Wall, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, - 181/1220/4 - \n– Antragsteller – \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 4. \nNovember 2024 beschlossen: \nDer \nAntrag \nder \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts \nauf \nEntbindung \ndes \nAntragsgegners \nvon \nseinem \nAmt \nals \nehrenamtlicher Richter wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Der Antragsgegner ist ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen. Er ist seit Juli 2024 als Leiter der bei der GmbH (im Folgenden: \nGmbH) angestellt. Gesellschafter der GmbH sind die Freie Hansestadt Bremen (92,27 \n%), die Stadtgemeinde Bremen (6,95 %) und die Stadt Bremerhaven (0,78 %). Die GmbH \nist als Rechtsnachfolgerin der aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben \nstaatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26. Mai 1998 \n(Brem.GBl. S. 134, 171), das zuletzt durch das Gesetz vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 80) \ngeändert worden ist, mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben insbesondere im Bereich \n\n2 \n \nder beliehen. Mit Schreiben vom 19.08.2024 beantragte die Präsidentin des \nVerwaltungsgerichts die Entbindung des Antragsgegners von seinem Amt als \nehrenamtlicher Richter. Dieser sei aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der GmbH als \nAngestellter im öffentlichen Dienst anzusehen und könne daher gemäß § 22 Nr. 3 VwGO \nnicht ehrenamtlicher Richter sein. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass er sein Amt als \nehrenamtlicher Richter gerne weiterhin ausüben möchte. \n \nII. Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters ist unbegründet. Nach § 24 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er \nnach §§ 20 bis 22 VwGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden \nkann. Gemäß § 22 Nr. 3 VwGO darf zum ehrenamtlichen Richter nicht berufen werden, \nwer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist. \n \nDer ehrenamtliche Richter ist kein im öffentlichen Dienst tätiger Angestellter. Sein \nprivatrechtlich organisierter Arbeitgeber, die GmbH, gehört nicht zum öffentlichen Dienst. \n \nDer öffentliche Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO umfasst vor allem die Tätigkeit bei \nBund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. \nRuthig in Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl. § 22 Rn. 2). Die Tätigkeit bei privatrechtlich \norganisierten Unternehmen fällt hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 \nVwGO, selbst wenn die öffentliche Hand an ihnen mehrheitlich beteiligt ist, d.h. sie von \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts beherrscht werden (vgl. BeckOK \nVwGO/Garloff, 70. Ed. 1.7.2023, VwGO § 22 Rn. 4b; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § \n22 Rn. 6a; Kopp/Schenke/Ruthig VwGO 28. Aufl. 2022 Rn. 2; HK-VerwR/Claudia Danker, \n5. Aufl. 2021, VwGO § 22 Rn. 4; NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 22 Rn. 15; \nFunke-Kaiser \nin: \nBader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von \nAlbedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 22 VwGO, Rn. 6; a.A. OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 28.08.2017 – 13 PS 221/17 –, Rn. 3, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2009 \n- 2 S 143/09 -, juris Rn. 2; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6; \nStelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL Oktober 2016, § 22 Rn. \n8; Kopp/Schenke, VwGO, bis zur 20. Aufl. 2014, § 22 Rn. 2; beschränkt auf \nGeschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte auch Sächs. OVG, Beschl. v. \n15.02.2019 – 3 F 4/19, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2001 – 16 F 18/01 –, Rn. \n11, juris). Der Senat gibt seine gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23.4.2009 - 2 \nS 143/09 – a.a.O.) auf. Ein weiter gefasstes Verständnis des Begriffs „öffentlicher Dienst“ \nist nach dem Sinn und Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO nicht geboten. \n \n\n3 \n \nDie Gegenauffassung, die die Abgrenzung vom Grad der Beteiligung öffentlich-rechtlich \norganisierter Körperschaften an einem privatrechtlich organisierten Unternehmen \nabhängig macht, geht zurück (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2001 – 16 F 18/01, Rn. 6, \njuris) auf die Auslegung des Begriffs „öffentlicher Dienst“ in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG, der die gesetzliche Beschränkung der \nWählbarkeit u.a. von Angestellten des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und \nden \nGemeinden \nerlaubt. \nDie \nVorschrift \ndient \nallgemein \nder \nSicherung \nder \norganisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von \nberuflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. (BVerfG, Beschl. v. \n21.01.1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 38, 326-346, Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978 – 2 \nBvR 1108/77 –, BVerfGE 48, 64-102, Rn. 65 - 66; Beschl. v. 05.06.1998 – 2 BvL 2/97 –, \nBVerfGE 98, 145-163, Rn. 54, 55). Es gehe darum, zu verhindern, dass durch \n„Personalunion\" die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie \nzugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen, und damit \ndie Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender \nVerfilzungen abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961, 2 BvR 547/60, BVerfGE 12, \n73 (77), Rn. 22; Beschl. v. 27.10.1964, 2 BvR 319/61, BVerfGE 18, 172 (183), Rn .30). \nDieses Problem entstehe nicht nur, wenn Richter, Beamte und Angestellte eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn oder Angestellte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, \ngleichzeitig Abgeordnete eines Parlaments seien, sondern in gleicher Weise auch, wenn \nleitende Angestellte eines in öffentlicher Hand befindlichen oder durch die öffentliche Hand \nbeherrschten privaten Unternehmens gleichzeitig Abgeordnete seien (BVerfG, Beschl. v. \n21.01.1975, 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326-346, Rn. 46). Insoweit komme es auf den \nformalen Unterschied der Organisationsform nicht an. \n \nArt. \n137 \nAbs. \n1 \nGG \nund \ndie \ndazu \nergangene \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nist \njedoch \nauf \nehrenamtliche \nRichter \nbetreffende \nInkompatibilitätsnormen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. \n28.08.2017 – 13 PS 221/17 –, Rn. 7, juris). Privatrechtlich organisierte und handelnde \nUnternehmen unterliegen – auch wenn sie mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand \nstehen – in der Regel nicht der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie erfüllen \nihre Aufgaben regelmäßig mit Mitteln des Privatrechts. Eine vergleichbare Gefahr von \nEntscheidungskonflikten und Interessenkollisionen besteht im Fall der ehrenamtlichen \nRichter, die Angestellte von Unternehmen in öffentlicher Hand sind, daher nicht. Ob das \nprivatrechtlich \norganisierte \nUnternehmen \npotentiell \nBeigeladener \neines \nVerwaltungsprozesses sein könnte, ist unerheblich. Insoweit unterscheidet es sich nicht \nvon jedem anderen Rechtsträger. Aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, das \nöffentlich-rechtliche Handeln des Staates zu kontrollieren, folgt kein Durchgriffsrecht auf \n\n4 \n \ndie von öffentlichen Körperschaften betriebenen Unternehmen. Wenn ausnahmsweise \ndoch \nInteressenkollisionen \nzu \nbefürchten \nsind, \nkann \ndies \nüber \ndie \nBefangenheitsregelungen aufgefangen werden. (OVG Hamburg Beschl. v. 23.02.2022 – 3 \nAS 1/22, BeckRS 2022, 5289 Rn. 3). \n \nFür eine formale Betrachtung spricht zudem die Gesetzesbegründung zum 3. Abschnitt \nder VwGO (BT-Drs. 3/55 S. 29). Danach „können […] Mitglieder der gesetzgebenden \nKörperschaften, Beamte, Behördenangestellte, Richter anderer Gerichte, Rechtsanwälte \nund \nandere \nPersonen, \ndie \nzur \ngeschäftsmäßigen \nBesorgung \nfremder \nRechtsangelegenheiten zugelassen sind, nicht ehrenamtliche Verwaltungsrichter sein. \nDies ist sowohl zur Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen als auch aus dem \nrichtig verstandenen Sinn einer Laienbeteiligung erforderlich.“ Die in der Begründung \nverwendete Begrifflichkeit „Behördenangestellte“ deutet auf eine formelle und nicht \nfunktionale \nBetrachtungsweise \ndes \nBegriffs \ndes \n„öffentlichen \nDienstes“ \nhin. \nEntsprechendes folgt aus § 186 VwGO, der von den in der „öffentlichen Verwaltung“ tätigen \nehrenamtlichen Personen spricht. \n \nDas streng formale Abstellen auf die privat- oder öffentlich-rechtliche Rechtsform des \nArbeitgebers hat zudem den gewichtigen Vorteil der Rechtsklarheit für sich (OVG SL, \nBeschl. v. 10.05.2001 - 1 T 7/01 - NVwZ-RR 2002, 7). Das Abgrenzungskriterium, ob das \nHandeln \ndes \nArbeitgebers \ndes \nehrenamtlichen \nRichters \ntypischerweise \nder \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt oder nicht, ist praktisch anwendbar. Dem \nkommt insbesondere im Massengeschäft der Neubestellung von ehrenamtlichen Richtern \nbesondere Bedeutung zu. \n \nUnerheblich ist, in welcher Funktion der ehrenamtliche Richter in dem privatrechtlich \norganisierten Unternehmen tätig ist, insbesondere ob er dort eine leitende Funktion ausübt \noder nicht (a.A. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.02.2019 – 3 F 4/19, juris Rn. 3; OVG NRW, \nBeschl. v. 09.03.2001 – 16 F 18/01 –, Rn. 11, juris). § 22 Nr. 3 VwGO enthält mit dem \nBegriff „öffentlicher Dienst“ ein arbeitgeberbezogenes Tatbestandsmerkmal und mit dem \nBegriff \n„Angestellter“ \n(in \nAbgrenzung \nnamentlich \nzum \n„Arbeiter“) \nein \nbeschäftigtenbezogenes Tatbestandsmerkmal, die nicht miteinander vermischt werden \ndürfen. Gehört der Arbeitgeber nicht zum öffentlichen Dienst, bedarf es einer weiteren \nPrüfung, die an die Stellung des ehrenamtlichen Richter bei seinem Arbeitgeber anknüpft, \nnicht mehr. \n \nUnerheblich ist ferner, dass die privatrechtlich organisierte Arbeitgeberin des \nehrenamtlichen \nRichters \nzur \nWahrnehmung \nbestimmter \nVerwaltungsaufgaben \n\n5 \n \n(insbesondere im Bereich der Wirtschaftsförderung) in den Handlungsformen des \nöffentlichen Rechts beliehen ist. Eine solche teilweise Ausübung öffentlicher Gewalt reicht \nfür die Annahme des Merkmals \"öffentlicher Dienst\" im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO nicht \naus. Der Vorschrift liegt kein funktionaler, sondern ein organisationsrechtlicher Begriff des \nöffentlichen Dienstes zugrunde. Dafür spricht – wie bereits ausgeführt – sowohl die \nVerwendung des Begriffs „Behördenangestellte“ in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. \n3/55, S. 29) als auch das Erfordernis einer einfachen und klaren Handhabbarkeit. Die \nFeststellung, ob der privatrechtliche Arbeitgeber einer Person, die sich auf der \nVorschlagsliste für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter befindet oder die in diese Liste \naufgenommen werden möchte, mit einer öffentlichen Aufgabe beliehen ist, wäre \nangesichts der Vielzahl solcher Beleihungen eine erhebliche Belastung für die Stellen, die \nmit dem Wahlvorgang befasst sind. Es ist nicht selten eine dreistellige Anzahl von \nPersonen daraufhin zu überprüfen, ob Hinderungsgründe nach § 22 VwGO vorliegen. Sinn \nund Zweck von § 22 Nr. 3 VwGO gebieten es nicht, die Angestellten von Arbeitgebern, die \nmit öffentlichen Verwaltungsaufgaben beliehen sind, vom ehrenamtlichen Richteramt \nauszuschließen. Die Befugnis solcher Arbeitgeber, einzelne Verwaltungsaufgaben in den \nHandlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, ändert nichts daran, dass sie \njuristische Personen des Privatrechts oder natürliche Personen sind, so dass ihr Handeln \ngrundsätzlich nicht von den Verwaltungsgerichten kontrolliert wird und Interessenkonflikte \nim Regelfall nicht zu befürchten sind. Soweit in Bezug auf ihr Handeln als Beliehene im \nEinzelfall Interessekollisionen zu befürchten sind, greifen die Regeln über die \nAusschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 54 VwGO) ein. Demzufolge \nbesteht keine Notwendigkeit, Personen, deren privatrechtliche Arbeitgeber als Beliehene \nteilweise mit der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen betraut sind, generell von der \nAusübung \nder \nehrenamtlichen \nRichtertätigkeit \nan \nden \nVerwaltungsgerichten \nauszuschließen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.1979 – XVI E 6/79, juris Rn. 4; Ziekow, in: \nSodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 22 Rn. 14; wohl auch Ruthig, in: Kopp/ Schenke, \nVwGO, 29. Aufl. 2023, § 22 Rn. 2 [kein Ausschluss von Mitarbeitenden von TÜV und Dekra; \na.A. OVG Bln-BB, Beschl. v. 08.01.2009 – OVG 4 E 19.08, juris Rn. 3 f.). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-04/2-f-269-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-04/2-f-269-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364184","retrieved":"2026-07-09 04:52:09.008202+00:00"}}