{"status":"available","doknr":"OLD364183","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-06","aktenzeichen":"5 LP 213/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 5 LP 213/24 \nVG: \n12 K 2527/23 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrats des Jobcenters, \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \n \nBeteiligt: \nJobcenter, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die ehrenamtlichen \nRichterinnen Arntz und Heckmann und die ehrenamtlichen Richter Abeln und Knauer am \n6. November 2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24.05.2024 \nwird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss wie folgt \nabgeändert wird: \nEs wird festgestellt, dass eine Zustimmungsverweigerung in der \nWeise, dass der stellvertretende Personalratsvorsitzende eine E-\nMail \nversendet, \nder \nals \nAnhang \nein \nSchreiben \nmit \nder \nZustimmungsverweigerung und deren Gründen beigefügt ist, das \nam \nEnde \nden \nmaschinenschriftlichen \nNamenszug \ndes \nPersonalratsvorsitzenden aber keine Unterschrift enthält, den \nFormerfordernissen des § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG entspricht. \n\n2 \n \nEs wird festgestellt, dass es nicht unbeachtlich ist, wenn der \nPersonalrat die Zustimmung zum befristeten Entzug einer \ntätigkeitsunabhängigen \nFunktionsstufe, \nden \ndie \nDienststellenleitung \nmit \ndem \nZiel \neiner \nVerbesserung \nder \ngesundheitlichen \nSituation \nund \nder \nvollständigen \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität des \nBetroffenen begründet, unter Berufung auf § 78 Abs. 5 Nr. 2 \nBPersVG mit den Argumenten verweigert, \n(1) die Probleme der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität hätten \nnicht die Wahrnehmung der Zusatzaufgabe, sondern mangelnde \nUnterstützung bei der Einarbeitung als Ursache, \n(2) die Entbindung von der Zusatzaufgabe könne angesichts der \nGründe für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nichts zur Verbesserung \nder gesundheitlichen Situation beitragen und \n(3) der Betroffene sei nicht angehört worden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. Der Antragsteller, der Personalrat eines Jobcenters, streitet mit dem Beteiligten, der \nDienststellenleitung, über den Zeitpunkt des Zugangs von Zustimmungsanträgen, die Form \nder Zustimmungsverweigerung und die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungen \nbeim befristeten Entzug von Funktionsstufen. \n \nAnlass des Rechtsstreits war folgender Sachverhalt: Ein in der Dienststelle beschäftigter \nArbeitnehmer nahm seit 2011 zusätzlich zu seinen Aufgaben als Sachbearbeiter \nLeistungsgewährung die Funktion des IT-Fachbetreuers für das ERP-Verfahren wahr. \nDafür wurde ihm eine „tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe“ gewährt, die seinen \nEntgeltanspruch erhöhte. Von Juni 2018 bis November 2022 war der Arbeitnehmer \narbeitsunfähig erkrankt. Ab November 2022 nahm er wieder die Aufgaben als \nSachbearbeiter Leistungsgewährung und ERP-Fachbetreuer wahr. Es kam in den \nfolgenden Monaten erneut zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Am 13.06.2023 versandte die \nDienststellenleitung per Mail einen Link zu den Vorlagen für die nächste \nPersonalratssitzung. Die Mail ging um 17:52 Uhr im Funktionspostfach des Antragstellers \nein. Unter den verlinkten Vorlagen befand sich ein Antrag auf Zustimmung zu einem auf \nein \nJahr \n(01.07.2023 \nbis \n30.06.2024) \nbefristeten \nEntzug \nder \nERP-\nFachverfahrensbetreuung \nund \nder \ndamit \nverbunden \ntätigkeitsunabhängigen \nFunktionsstufe \ndes \nvorgenannten \nArbeitnehmers. \nZur \nBegründung \nführte \ndie \nDienstellenleitung aus, die Funktionsstufe solle dem Arbeitnehmer befristet entzogen \n\n3 \n \nwerden, \ndamit \nsich \nseine \ngesundheitliche \nSituation \nverbessern \nund \nseine \nLeistungsfähigkeit vollständig wiederhergestellt werden könne. Gelinge dies nicht und \nsollte die Arbeitsqualität nicht „entsprechend“ sein, sei anschließend ein unbefristeter \nEntzug der Fachverfahrensbetreuung geplant. Das Mitarbeitergespräch werde bei \nRückkehr \ndes \nArbeitnehmers \naus \nder \nArbeitsunfähigkeit \nnachgeholt. \nAls \nMitbestimmungstatbestand wurde § 78 Abs. 1 Nr. 3, 4 BPersVG genannt. \n \nAm 27.06.2023, 11:21 Uhr, teilte der damalige Vorsitzende des Antragstellers der \nDienststellenleitung per E-Mail mit, dass der Antragsteller in seiner heutigen Sitzung die \nVorlage abgelehnt habe. Eine Begründung werde folgen. Am 28.06.2023 um 17:37 Uhr \nübersandte der stellvertretende Personalratsvorsitzende als E-Mail-Anhang ein Schreiben \ndes Personalratsvorsitzenden mit der Zustimmungsverweigerung und den Gründen. In \ndem Schreiben heißt es, die Zustimmung werde nach § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG \nverweigert. Es lägen Tatsachen vor, die die Besorgnis begründen, dass der betroffene \nBeschäftigte benachteiligt werde, ohne dass dies aus persönlichen oder dienstlichen \nGründen gerechtfertigt sei. Obwohl der Dienstelle der Bedarf für eine neue Einarbeitung \ndes Arbeitnehmers in seine Aufgaben als Sachbearbeiter Leistungsgewährung nach der \nlangen Krankheit bekannt gewesen sei, sei keine strukturierte Einarbeitung erfolgt. Der \nArbeitnehmer habe seine Einarbeitung selbst organisieren müssen. Dies sei die Ursache \nfür die vermeintlichen Arbeitsdefizite, nicht die Wahrnehmung der Zusatzaufgabe ERP-\nFachbetreuung. Ein Entzug der Fachbetreuung könne auch keinen Beitrag zur \nStabilisierung \ndes \nGesundheitszustands \ndes \nBetroffenen \nleisten. \nDie \nneuen \nArbeitsunfähigkeitszeiten hätten keinen Zusammenhang mit der vorherigen Erkrankung. \nEs habe sich um Infekte, eine Krankheit des Kindes und die Folgen eines Autounfalls \ngehandelt. Zudem sei der Beschäftigte nicht vorab über die geplante Maßnahme informiert \nworden und habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Das Schreiben enthält am \nEnde den maschinenschriftlichen Namenszug des Personalratsvorsitzenden, aber keine \nhandschriftliche Unterschrift. \n \nZum 01.07.2023 wurde dem Arbeitnehmer die ERP-Fachbetreuung für zunächst ein Jahr \nentzogen. Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte die Dienststellenleitung dem Personalrat \nmit, dass sie die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe. Der Arbeitnehmer \nsei für sämtliche Schulungen zur Einarbeitung angemeldet worden. Die Gründe für die \nerneuten krankheitsbedingten Abwesenheiten seien der Teamleitung unbekannt. Ein \nGespräch mit dem Arbeitnehmer über die beabsichtigte Maßnahme sei am 19.05.2023 \ngeführt, jedoch nicht dokumentiert worden. Eine Bitte des Antragstellers auf Übernahme \nder Kosten für eine anwaltliche Beratung und Vertretung lehnte der Beteiligte mit Schreiben \nvom 25.09.2023 ab. \n\n4 \n \n \nAm \n23.10.2023 \nhat \nder \nAntragsteller \nbeim \nVerwaltungsgericht \nein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er \nvorgetragen, dass die Verweigerung der Zustimmung beachtlich sei. Er habe seine \nZustimmung fristgerecht verweigert. Der Zustimmungsantrag sei ihm nicht schon am \n13.06.2023, sondern erst am 14.06.2023 im rechtlichen Sinne zugegangen. Denn am \n13.06.2023 um 17:52 Uhr sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass der \nPersonalratsvorsitzende am selben Tag Kenntnis von dem Antrag nimmt. Folglich sei die \nFrist von 10 Arbeitstagen zur Verweigerung der Zustimmung erst am 28.06.2023 um 24 \nUhr abgelaufen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er vor Stellung des Antrags \nbeim Gericht kein Stufenverfahren bei der Trägerversammlung (§ 71 Abs. 1 BPersVG \ni.V.m. § 44c Abs. 3 SGB II) eingeleitet habe. Dies sei nicht möglich gewesen, weil der \nBeteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt habe. Die \nVerweigerung sei auch inhaltlich beachtlich. Zudem sei der Beteiligte verpflichtet, die \nAnwaltskosten des Antragstellers zu übernehmen. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich des \nEntzugs der ERP-Fachbetreuung in Bezug auf den Mitarbeiter … unverzüglich \nfortzusetzen; \n \n2. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom \n28.06.2023 im Hinblick auf den Entzug der ERP-Fachbetreuung des Mitarbeiters \n… nicht unbeachtlich war; \n \n3. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten der \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Zusammenhang mit der \nFührung des vorliegenden Verfahrens zu tragen. \n \nDer Beteiligte hat bezüglich des Antrags Ziff. 3 ein Anerkenntnis abgegeben. Im Übrigen \nhat er erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung hat der Beteiligte ausgeführt, die Zustimmung des Antragstellers gelte \nnach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 4 BPersVG als erteilt, da der Antragsteller nicht binnen 10 \nArbeitstagen nach Zugang des Zustimmungsantrags schriftlich oder elektronisch die \n\n5 \n \nZustimmung unter Angabe von Gründen verweigert habe. Der Zustimmungsantrag sei dem \nAntragsteller am 13.6.2023 zugegangen, so dass die Frist am 27.06.2023 um 24 Uhr \nabgelaufen sei. Die E-Mail des Vorsitzenden vom 27.06.2023 habe keine Begründung für \ndie \nZustimmungsverweigerung \nenthalten. \nEine \nmit \nGründen \nversehene \nZustimmungsverweigerung sei erst am 28.06.2023 und damit nach Fristablauf versandt \nworden. Die Übermittlung der Zustimmungsverweigerung und der Gründe am 28.06.2023 \nsei außerdem nicht formgerecht gewesen. Denn die E-Mail stamme nicht vom \nVorsitzenden des Antragstellers und das angehängte Schreiben enthalte weder ein Datum, \nnoch einen vollständigen Betreff, noch eine Unterschrift des Vorsitzenden. Außerdem hätte \nder Antragsteller vor der Anrufung des Gerichts zunächst das Stufenverfahren einleiten \nmüssen. Jedenfalls aber sei die Verweigerung der Zustimmung inhaltlich unbeachtlich. \n \nMit Beschluss vom 24.05.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich des \nAntrags Ziff. 3 eingestellt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Ob der Antrag mangels \nvorheriger Einleitung des Stufenverfahrens unzulässig sei, könne dahinstehen. Denn \njedenfalls gelte die Zustimmung des Antragstellers zu der Maßnahme als erteilt. Die \nVerweigerung der Zustimmung sei nicht fristgerecht gewesen. Der Zustimmungsantrag sei \nam 13.06.2023 um 17:52 Uhr im E-Mail-Postfach des Antragstellers eingegangen. Da im \nJobcenter eine flexible Arbeitszeit von Montags bis Freitags 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr gelte \nund keine Kernarbeitszeit existiere, sei noch am 13.06.2023 mit einer Kenntnisnahme des \nPersonalratsvorsitzenden von dem Antrag zu rechnen gewesen. Damit sei der 13.06.2023 \nauch der Tag gewesen, an dem der Antrag dem Personalrat im rechtlichen Sinne \nzugegangen sei. Fristende sei daher der 27.06.2023 gewesen. Eine mit Gründen \nversehene Zustimmung habe der Personalrat aber erst am 28.06.2023 übersandt. \n \nDer Antragsteller hat gegen den ihm am 29.05.2024 zugestellten Beschluss am 28.06.2024 \nBeschwerde erhoben und die Beschwerde am 09.07.2024 begründet. Er ist der \nAuffassung, der Zustimmungsantrag sei ihm im rechtlichen Sinne nicht schon am \n13.06.2023 \num \n17:52 \nUhr, \nsondern \nerst \nam \n14.06.2023 \nzugegangen. \nDie \nDienstellenleitung müsse Zustimmungsverfahren während der Arbeitszeit einleiten. Der \nRahmen der flexiblen Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr könne nicht mit den üblichen \nGeschäfts- und Bürozeiten des Jobcenters gleichgesetzt werden. Nach 16 oder 17 Uhr sei \ndort, wie allgemein in der öffentlichen Verwaltung, unter normalen Umständen kaum noch \njemand zu erreichen. Außer Donnerstags sei das Jobcenter sogar nur bis 12 Uhr geöffnet. \nDer damalige Personalratsvorsitzende habe nur bis 15 Uhr gearbeitet. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n\n6 \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n24.05.2024 aufzuheben sowie festzustellen, \n1. dass im Jobcenter … ein von Montags bis Freitags zwischen 16:00 Uhr und \n19:00 \nUhr \nim \nE-Mail-Postfach \ndes \nPersonalrats \neingegangener \nZustimmungsantrag als erst am nächsten Tag zugegangen gilt, \n2. dass eine Zustimmungsverweigerung in der Weise, dass der stellvertretende \nPersonalratsvorsitzende eine E-Mail versendet, der als Anhang ein Schreiben \nmit der Zustimmungsverweigerung und deren Gründen beigefügt ist, das am \nEnde den maschinenschriftlichen Namenszug des Personalratsvorsitzenden, \naber keine Unterschrift enthält, den Formerfordernissen des § 70 Abs. 3 S. 4 \nBPersVG genügt, \n3. dass es nicht unbeachtlich ist, wenn der Personalrat die Zustimmung zum \nbefristeten Entzug einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe, den die \nDienststellenleitung mit dem Ziel einer Verbesserung der gesundheitlichen \nSituation sowie der vollständigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und \nArbeitsqualität des Betroffenen begründet, unter Berufung auf § 78 Abs. 5 Nr. 2 \nBPersVG mit den Argumenten verweigert , (1) die Probleme der \nLeistungsfähigkeit und Arbeitsqualität hätten nicht die Wahrnehmung der \nZusatzaufgabe als Ursache, sondern mangelnde Unterstützung bei der \nEinarbeitung, (2) die Entbindung von der Zusatzaufgabe könne angesichts der \nGründe für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nichts zur Verbesserung der \ngesundheitlichen Situation beitragen und (3) der Betroffene sei nicht angehört \nworden. \n \nDer Beteiligte hat der Antragsänderung zugestimmt. Er beantragt, \n \n \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nZur Begründung trägt er vor, dass der Zeitpunkt des Eingangs des Zustimmungsantrags \nim E-Mail-Postfach des Personalrats um 17:52 Uhr noch innerhalb der üblichen \nGeschäftszeiten gelegen habe. Insoweit sei auf den Rahmen der flexiblen Arbeitszeit von \n6:00 bis 19:00 Uhr abzustellen. Die Öffnungszeiten seien unerheblich, weil sie nur den \nPublikumsverkehr ohne Termin beträfen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass im \nJobcenter oder generell in der öffentlichen Verwaltung ab 16 oder 17 Uhr niemand mehr \narbeite, gebe es nicht. Wie der damalige Personalratsvorsitzende seine Arbeitszeit \nindividuell gestaltet habe, könne für den Lauf der Zustimmungsfrist nicht entscheidend \nsein. Zudem sei die Zustimmungsverweigerung auch nicht formgerecht erfolgt, denn die E-\n\n7 \n \nMail vom 28.06.2023 stamme lediglich vom Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden \nund das angehängte Schreiben sei nicht vom Personalratsvorsitzenden unterschrieben \nworden. Zudem sei die Verweigerung der Zustimmung jedenfalls inhaltlich unbeachtlich. \n \nMit Wirkung zum 01.07.2024 wurde dem Arbeitnehmer die ERP-Fachbetreuung dauerhaft \nentzogen. Der Antragsteller hat dem nicht zugestimmt. Der Beteiligte sieht die \nZustimmungsverweigerung als unbeachtlich an und hat die Maßnahme umgesetzt. \n \nII. Die Beschwerde ist mit den geänderten Anträgen zulässig, aber nur bzgl. Ziff. 2 und 3 \nder geänderten Anträge begründet. Bezüglich Ziff. 1 des geänderten Antrags ist die \nBeschwerde unbegründet. \n \n1. Der Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens steht nicht \nentgehen, dass der Antragsteller vor der Anrufung des Gerichts nicht das Stufenverfahren \nnach § 71 Abs. 1 BPersVG eingeleitet hat. Zwar kann dem Personalrat im Einzelfall das \nRechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag gegen die Dienststellenleitung auf \nFortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens fehlen, wenn er selbst durch Einleitung des \nStufenverfahrens das Mitbestimmungsverfahren hätte fortsetzen können (OVG Bremen, \nBeschl. 31.07.1991 - PV-B 4/91, juris Rn. 11 f.). Eine Konstellation, in der eine Einleitung \ndes Stufenverfahrens durch den Personalrat (anstatt durch die Dienststellenleitung) in \nBetracht kommt, ist der Fall, dass die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsverfahren \nabbricht, weil sie die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich hält (Annuß, in: Richardi/ \nDörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 71 BPersVG Rn. 5; Ricken, in: \nBeckOK PersVertrR, 18. Ed. Stand 01.10.2024, § 71 BPersVG Rn. 7). Vorliegend war eine \nEinleitung des Stufenverfahrens für den Antragsteller aber nicht zumutbar. Da er die mit \nGründen versehene Zustimmungsverweigerung am 28.06.2023 der Dienststellenleitung \nübermittelt hat, hätte er das Stufenverfahren bis zum 05.07.2023 einleiten müssen. (vgl. \nAnnuß, in: Richardi/ Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 71 \nBPersVG Rn. 7 f.; Lenders, in: Altvater/ Baden, BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 71 Rn. 7). Erst \nmit Schreiben vom 06.07.2023 hat die Dienstellenleitung ihm aber mitgeteilt, dass sie die \nVerweigerung der Zustimmung als unbeachtlich ansieht und die Maßnahme durchführen \nwill. Davor hatte der Antragsteller keinen Anlass, ein Stufenverfahren einzuleiten, denn er \ndurfte \ndarauf \nhoffen, \ndass \ndie \nDienstellenleitung \nangesichts \nder \nZustimmungsverweigerung von der Maßnahme Abstand nimmt. \n \n2. Allerdings wären die vom Antragsteller ursprünglich gestellten Anträge, die auf \nFortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens und Feststellung der Beachtlichkeit der \nZustimmungsverweigerung im konkreten Einzelfall gerichtet waren, mittlerweile nicht mehr \n\n8 \n \nzulässig. Ein rechtliches Interesse für derartige Anträge besteht nur, solange sich die \nstreitgegenständliche Maßnahme nicht erledigt hat. Eine Erledigung tritt ein, wenn die \nstreitige \nMaßnahme \nnicht \nmehr \nrechtswirksam \nist, \nd.h. \nwenn \nsie \ndie \npersonalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats nicht mehr berührt und es \nrechtlich und tatsächlich ist nicht mehr möglich, sie zu ändern oder für die Zukunft \nrückgängig \nzu \nmachen, \nso \ndass \ndie \nFortsetzung \noder \nNachholung \ndes \nMitbestimmungsverfahrens keinen Sinn mehr macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2022 – \n5 P 3/21, juris Rn. 9). Die Maßnahme, auf die sich der Zustimmungsantrag und die \nVerweigerung der Zustimmung bezogen (befristeter Entzug der ERP-Fachbetreuung für \neinen bestimmten Beschäftigten), war bis zum 30.06.2024 befristet. Seit dem Ablauf des \n30.06.2024 hat sie keine Rechtswirkung mehr. Daran ändert nichts, dass dem \nBeschäftigten die ERP-Fachbetreuung seit dem 01.07.2024 unbefristet entzogen ist. Denn \ndieser \nunbefristete \nEntzug \nist \neine \nneue \nMaßnahme, \nfür \ndie \nein \nneues \nMitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde. \n \n3. Der Antragsteller durfte seine Anträge wegen der Erledigung der ursprünglich \nstreitgegenständlichen Maßnahme im Beschwerdeverfahren so umstellen, dass er \nnunmehr Feststellungen zu bestimmten, durch den Anlassfall aufgeworfenen abstrakten \nRechtsfragen begehrt. Diese Anträge sind auch zulässig. \n \na) Die Antragsänderung ist nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 \nAbs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig. Der Beteiligte hat ihr zugestimmt. \n \nb) Ein Feststellungsinteresse und ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehen \nbezüglich der neuen Anträge. Denn es ist mit mehr als nur geringfügiger \nWahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es künftig erneut Streit zwischen den \nVerfahrensbeteiligten über die im Anlassfall von ihnen vertretenen Rechtsauffassungen \ngeben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7.22, juris Rn. 16). Dass \nZustimmungsanträge von der Dienststellenleitung erneut zu ähnlichen Uhrzeiten versandt \nund Zustimmungsverweigerungen vom Personalrat erneut in derselben Form mitgeteilt \nwerden können wie in dem Fall, der Anlass des Rechtsstreits war, liegt auf der Hand. Aber \nauch die Wahrscheinlichkeit, dass erneut eine mit einer Funktionsstufe verbundene \nZusatzaufgabe zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen und zur Wiederherstellung \nseiner Leistungsfähigkeit befristet entzogen werden soll und der Personalrat dem \nentgegenhält, die Maßnahme sei dafür angesichts der Natur der Erkrankungen und der \nUrsachen der Leistungsdefizite nicht geeignet und der Betroffene sei nicht angehört \nworden, ist mehr als nur ganz geringfügig. \n \n\n9 \n \nc) Die neuen Feststellungsanträge entsprechen zudem in ihren Grundzügen dem \nSachverhalt des konkreten anlassgebenden Vorgangs und den durch ihn aufgeworfenen \nRechtsfragen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7.22, juris \nRn. 12, 15). Sie beziehen sich auf Tatsachen, die im anlassgebenden Streitfall vorlagen \nbzw. deren Vorliegen dort behauptet wurde, und auf Rechtsauffassungen, die der \nPersonalrat bzw. die Dienststellenleitung im Anlassfall vertreten haben. \n \n4. Der neue Antrag Ziff. 1 ist unbegründet. Ein von Montags bis Freitags zwischen 16:00 \nUhr \nund \n19:00 \nUhr \nim \nE-Mail-Postfach \ndes \nPersonalrats \neingegangener \nZustimmungsantrag gilt im Jobcenter … nicht erst am nächsten Tag als zugegangen. Er \ngilt schon am selben Tag als zugegangen. \n \na) Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Zustimmungsantrags kommt es darauf an, wann \nder Antrag so in den Bereich der oder des Personalratsvorsitzenden (§ 35 Abs. 2 BPersVG) \ngelangt ist, dass diese oder dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihm \nKenntnis zu nehmen (Lenders, in: Altvater/ Baden, BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 70 Rn. 32 \nm.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21, juris Rn. 16; BAG, Urt.v. \n12.12.1996 – 2 AZR 803/95, juris Rn. 18). Wenn die E-Mail mit dem Antrag innerhalb der \nüblichen Geschäftszeiten im Postfach des Personalrats eingeht, ist dies noch am selben \nTag der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21, juris Rn. 19). Hingegen geht \nder Zustimmungsantrag erst am folgenden Tag zu, wenn der Zeitpunkt der Maileingangs \nnach Dienstschluss liegt (vgl. für ein „Papierpostfach“ entsprechend BAG, Urt. v. \n12.12.1996 – 2 AZR 803/95, juris Rn. 18; s.a. BAG, Urt. v. 27.08.1982 – 7 AZR 30/80, juris \nRn. 19). \n \nb) Allerdings kann dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1996 – 2 AZR 803/95, \njuris Rn. 18 nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass Anträge, die nach 16 Uhr im \nPostfach eines Betriebs- oder Personalrats eingehen, stets erst am nächsten Tag als \nzugegangen gelten. Es kommt auf die in dem jeweiligen Betrieb bzw. der jeweiligen \nDienststelle üblichen Dienstzeiten an. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen \nFall war festgestellt worden, dass im dort konkret betroffenen Betrieb ab 16 Uhr nicht mehr \nmit einer Kenntnisnahme durch den Betriebsratsvorsitzenden am selben Tag zu rechnen \nwar (vgl. BAG, aaO.). \n \nc) Im Jobcenter … ist von Montags bis Freitags die Zeit zwischen 16 und 19 Uhr noch \nübliche Dienstzeit. \n \n\n10 \n \naa) Unerheblich sind insoweit die Öffnungszeiten. Die üblichen Dienstzeiten der \nBeschäftigten beschränken sich nicht auf die Uhrzeiten, zu denen Publikum die \nDienststelle aufsuchen kann. \n \nbb) Unerheblich ist auch, wie die oder der konkrete Personalratsvorsitzende ihre oder \nseine Arbeitszeit innerhalb eines ihr oder ihm eingeräumten Rahmens individuell zu \ngestalten pflegt. Denn es kommt für den Zugang auf die in der Dienststelle übliche \nDienstzeit ein. Individuelle Verhältnisse des konkreten Empfängers sind nicht entscheidend \n(vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2007 – XII ZR 148/05, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 21.01.2004 – XII \nZR 214/00, NJW 2004, 1320 <1320 f.>). Käme es auf die – nirgendwo fixierten und sich \nmöglicherweise im Laufe der Zeit ändernden – Uhrzeiten an, zu denen die oder der \nPersonalratsvorsitzende nach ihren oder seinen individuellen Vorlieben in der Regel \narbeitet, könnten weder Dienststellenleitung noch Personalrat rechtssicher einschätzen, \nob ein Zustimmungsantrag am selben oder erst am nächsten Tag als zugegangen gilt. \n \ncc) Die Uhrzeiten, zu denen ein Zustimmungsantrag noch am selben Tag als zugegangen \ngilt, müssen für Dienststellenleitung und Personalrat eindeutig erkennbar sein, damit Streit \nüber Beginn und Ende der Frist zur Zustimmungsverweigerung möglichst vermieden wird. \nDieser Aspekt gibt vorliegend den Ausschlag dafür, die übliche Dienstzeit mit der \nRahmenarbeitszeit gleichzusetzen, die Montags bis Freitags um 06:00 Uhr beginnt und um \n19:00 Uhr endet. Denn eine andere konkrete Arbeitszeitregelung – wie z.B. eine Kernzeit \n– gibt es im Jobcenter … nicht. Stattdessen Mutmaßungen darüber anzustellen, ab wann \nin der öffentlichen Verwaltung oder in einer bestimmten Dienststelle „kaum noch jemand \nanzutreffen“ ist, gibt Personalrat und Dienststellenleitung nicht die notwendige Sicherheit \nbei der Fristberechnung. Dies zeigt sich auch daran, dass der Antragsteller im Verlauf des \nvorliegenden Verfahrens teils der Auffassung war, die Grenze liege bei 16 Uhr, und teils \nder Auffassung, sie liege bei 17 Uhr. Hinzu kommt, dass der stellvertretende \nPersonalratsvorsitzende die mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung um 17:37 \nUhr versandt hat. Daraus ist zu schließen, dass Personalratsmitglieder im Jobcenter … \ndurchaus auch nach 17 Uhr noch Personalratstätigkeit wahrnehmen. \n \n5. Der neue Antrag Ziff. 2 ist begründet. Eine Zustimmungsverweigerung in der Weise, \ndass der stellvertretende Personalratsvorsitzende eine E-Mail versendet, der als Anhang \nein Schreiben mit der Zustimmungsverweigerung und deren Gründen beigefügt ist, das am \nEnde den maschinenschriftlichen Namenszug des Personalratsvorsitzenden aber keine \nUnterschrift enthält, entspricht den Formerfordernissen des § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG. \n \n\n11 \n \na) Unschädlich ist, dass bei einer solchen Vorgehensweise die E-Mail, der das Schreiben \nmit der Zustimmungsverweigerung angehängt ist, nicht vom Personalratsvorsitzenden \nstammt, sondern von seinem Stellvertreter versandt worden ist. Es bedarf in diesem Fall \nauch keiner Aufklärung, ob der Personalratsvorsitzende verhindert war, die E-Mail zu \nversenden. Denn der Absender einer solchen E-Mail erklärt die Zustimmungsverweigerung \nnicht selbst. Er übermittelt sie nur als Bote. Die – mit Gründen zu versehende (§ 70 Abs. 3 \nSatz 4 BPersVG) – Zustimmungsverweigerung ist in einem solchen Fall nicht die E-Mail, \nsondern das ihr angehängte Schreiben. Wenn dieses Schreiben den Namen des \nPersonalratsvorsitzenden trägt, ist es der Vorsitzende, der als Vertreter des Personalrats \n(§ 35 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) die Zustimmungsverweigerung gegenüber der \nDienststellenleitung erklärt. \n \nb) Unschädlich ist es auch, wenn am Ende eines solchen Schreibens der Name des \nPersonalratsvorsitzenden nur in Maschinenschrift steht und eine handschriftliche \nUnterschrift fehlt. Nach § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG müssen die Verweigerung der \nZustimmung und die Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch erfolgen. Schriftform \nim Sinne von § 126 Abs. 1 BGB, die eine eigenhändige Unterschrift erfordert, verlangt § \n70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG nicht. Erfolgen Zustimmungsverweigerung und Mitteilung der \nGründe elektronisch, reicht jedenfalls Textform im Sinne von § 126b BGB (Weber, in: \nRichardi/ Dörner/ Weber, PersVR, 6. Aufl. 2024, § 70 BPersVG Rn. 51, noch großzügiger \nRicken, in: BeckOK BPersVG, 18. Ed. Stand 01.10.2024, § 70 Rn. 120 f.). Textform im \nSinne von § 126b BGB ist bei einer solchen Vorgehensweise gewahrt: Der E-Mail-Anhang \nist lesbar, nennt den Namen des Personalratsvorsitzenden als Urheber des Schreibens, \nschließt mit dem Namen des Personalratsvorsitzenden ab, kann vom Empfänger \ngespeichert werden und ist geeignet, die Erklärung unverändert wiederzugeben (vgl. zu \nden Anforderungen an Textform Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 126b Rn. 2). \n \nc) Ein fehlendes Datum und ein unvollständiger Betreff führen nicht ohne Weiteres dazu, \ndass sich ein solches Schreiben für den Empfänger als bloßer Entwurf darstellt. Es sind \ntypische Flüchtigkeitsfehler. \n \n6. Der neue Antrag Ziff. 3 ist begründet. Es ist nicht unbeachtlich, wenn der Personalrat \ndie Zustimmung zum befristeten Entzug einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe, den \ndie Dienststellenleitung mit dem Ziel einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation \nund der vollständigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität des \nBetroffenen begründet, unter Berufung auf § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG mit den Argumenten \nverweigert, \n\n12 \n \n(1) die Probleme der Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität hätten nicht die \nWahrnehmung der Zusatzaufgabe, sondern mangelnde Unterstützung bei der \nEinarbeitung als Ursache, \n(2) die Entbindung von der Zusatzaufgabe könne angesichts der Gründe für die \nArbeitsunfähigkeitszeiten nichts zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation \nbeitragen und \n(3) der Betroffene sei nicht angehört worden. \n \nDie \nMitbestimmungsbedürftigkeit \nder \nEntziehung \neiner \ntätigkeitsunabhängigen \nFunktionsstufe ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Nr. 3, 4 BPersVG. Das ist zwischen den \nVerfahrensbeteiligten unstreitig. \n \nDie \nVerweigerung \nder \nZustimmung \nin \neiner \nmitbestimmungsbedürftigen \nPersonalangelegenheit ist unbeachtlich, wenn die Begründung objektiv das Vorliegen \neines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds (§ 78 Abs. 5 BPersVG) als nicht \nmöglich erscheinen lässt (Else, in: BeckOK BPersVG, 18. Ed. Stand 01.10.2024, § 78 Rn. \n127 f. m.w.N.). Die Möglichkeit, dass ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung der \nZustimmung vorliegen könnte, besteht nicht, wenn sich aus der Begründung von \nvornherein und eindeutig keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergibt \n(Else, in: BeckOK BPersVG,18. Ed. Stand 01.10.2024, § 78 Rn. 128 m.w.N). Es ist ein \ngroßzügiger Maßstab anzulegen. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung \nreicht es aus, wenn die Argumentation des Personalrats nicht völlig aus der Luft gegriffen \nist (Else, in: BeckOK BPersVG, 18. Ed. Stand 01.10.2024, § 78 Rn. 129 m.w.N). Auch ist \neine Zustimmungsverweigerung nicht schon allein deshalb unbeachtlich, weil sie inhaltlich \n„falsch“ ist (Else, in: BeckOK BPersVG, 18. Ed. Stand 01.10.2024, § 78 Rn. 129). Denn ob \ndie Zustimmungsverweigerungsgründe zutreffen oder nicht, ist im Stufen- bzw. \nEinigungsstellenverfahren zu klären (Baden, in: Altvater/ Baden, BPersVG, 11. Aufl. 2023, \n§ 78 Rn. 311). \n \nEs ist nicht völlig aus der Luft gegriffen, wenn ein Personalrat die Besorgnis hegt, dass ein \nBeschäftigter durch die befristete Entziehung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe, \ndie \nder \nVerbesserung \nseines \nGesundheitszustands \nund \nder \nvollständigen \nWiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität dienen soll, ohne \nRechtfertigung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen benachteiligt wird (§ 78 Abs. \n5 Nr. 2 BPersVG), wenn der Personalrat annimmt, dass diese Maßnahme wegen der Art \nder Gesundheitsprobleme nichts zur Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen \nkann, sie auch nicht zur Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität \n\n13 \n \ngeeignet ist, weil diesbezügliche Defizite andere Ursachen haben, und weil der Betroffene \nnicht angehört wurde. \n \na) Durch den Entzug der Funktionsstufe und die damit einhergehende Verminderung des \nEntgelts droht eine „Benachteiligung“ des betroffenen Beschäftigten im Sinne von § 78 \nAbs. 5 Nr. 2 BPersVG. Denn darunter ist jede Verschlechterung des Status quo in \nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu verstehen (Baden, in: Altvater/ Baden, BPersVG, \n11. Aufl. 2023, § 78 Rn. 329): \n \nb) Die Besorgnis des Personalrats, dass es für die Benachteiligung – d.h. für die \nEntziehung \nder \nFunktionsstufe \n– \nkeine \ndienstlichen \noder \npersönlichen \nRechtfertigungsgründe gibt, ist unter den hier im Streit stehenden Umständen nicht völlig \naus der Luft gegriffen oder von vornherein eindeutig fehlerhaft. Denn der Personalrat \nbegründet sie damit, dass die von der Dienststellenleitung mit der benachteiligenden \nMaßnahme verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können. \n \naa) Die Dienststellenleitung sieht die Rechtfertigung des Entzugs der Funktionsstufe zum \neinen in dem Ziel, den Gesundheitszustand des Beschäftigten durch eine vorübergehende \nEntlastung zu verbessern. Wenn die Sachverhaltsdarstellung des Personalrats zutreffen \nsollte, dass die Gesundheitsprobleme des Beschäftigten keinen Bezug zu seiner \ndienstlichen Belastung haben, wäre es nachvollziehbar, dass eine Entlastung seine \nGesundheit nicht verbessern kann. \n \nbb) Als zweites Ziel des Entzugs der Funktionsstufe nennt die Dienststellenleitung, dass \ndurch die Entlastung, die mit dem vorübergehenden Wegfall der Zusatzaufgabe verbunden \nist, die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsqualität in Bezug auf die Hauptaufgaben des \nBeschäftigten vollständig wiederhergestellt werden sollen. Hätte der Personalrat mit \nseinem Einwand recht, dass nicht die Belastung durch die Zusatzaufgabe, sondern \nmangelnde Unterstützung bei der Einarbeitung in das Hauptaufgabengebiet Grund für die \nverminderte Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität ist, wäre es nachvollziehbar, die \nEntziehung der Zusatzaufgabe als ungeeignet zur Hebung von Leistungsfähigkeit und \nArbeitsqualität anzusehen. \n \ncc) Unter solchen Umständen ist es auch nachvollziehbar, die Besorgnis einer \nungerechtfertigten Benachteiligung auf das Fehlen einer Anhörung des Betroffenen zu \nstützen. Denn zumindest die Frage, was Grund seiner Gesundheitsprobleme ist, wird sich \nohne Anhörung des Betroffenen kaum aufklären lassen. \n \n\n14 \n \nc) Ob eine Entlastung wirklich nichts zur Verbesserung des Gesundheitszustands \nbeitragen kann, ob sie wirklich ungeeignet ist, die Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität \nvoll wiederherzustellen, und ob der Betroffene wirklich nicht angehört wurde, ist dann \ngegebenenfalls im Stufen- oder Einigungsstellenverfahren zu klären. Es steht der \nDienststellenleitung nicht zu, die Antwort auf diese Fragen vorwegzunehmen, indem sie \ndie Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich ansieht und die \nMaßnahme umsetzt. Die Argumente, die der Beteiligte im Anlassfall des vorliegenden \nRechtsstreits dem Antragssteller entgegengehalten hat (vgl. Schreiben vom 06.07.2023: \n(1) der Beschäftige sei umfassend bei der Einarbeitung unterstützt worden; (2) die Gründe \nfür seine Gesundheitsprobleme seien unbekannt und (3) der Beschäftigte sei angehört \nworden), \ngehören \nins \nStufen- \nbzw. \nEinigungsstellenverfahren. \nDass \ndie \nZustimmungsverweigerung von vornherein unbeachtlich ist, können sie dagegen nicht \nbegründen. \n \nd) Einer Personalmaßnahme der hier streitigen Art liegt keine Eignungsbeurteilung im \nSinne von Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde. Die Dienststellenleitung will die Zusatzaufgabe \ndem derzeitigen Inhaber nicht deshalb entziehen, weil sie eine andere Person für \ngeeigneter hält. Es handelt sich vielmehr um eine Fürsorgemaßnahme, die den \nBetroffenen vorübergehend entlasten soll. Die Beschränkung der Kontrolle des \nPersonalrats bei Personalmaßnahmen, denen eine Eignungsbeurteilung durch den \nDienstherrn bzw. Arbeitgeber zugrunde liegt (vgl. dazu Baden, in: Altvater/ Baden, \nBPersVG, 11. Aufl. 2023, § 78 Rn. 331 ff.), greift daher vorliegend nicht ein. \n \nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. \n1, § 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses beim \n \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \n \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 108 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, \n§ 549 Abs. 2, § 130a, § 130d ZPO elektronisch einzulegen und innerhalb einer Notfrist von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § \n108 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a, § 130d ZPO \nelektronisch zu begründen. Die Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch \neinen \nProzessbevollmächtigten \nerfolgen. \nAls \nBevollmächtigte \nsind \naußer \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 \n\n15 \n \nArbeitsgerichtsgesetz bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch \nPersonen \nmit \nBefähigung \nzum \nRichteramt \nhandeln. \nRechtsanwältinnen \nund \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich \nder von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nmüssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründungschrift als elektronisches \nDokument \nübermitteln. \nDies \ngilt \nauch \nfür \nnach \ndem \nArbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz \n4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist die Übermittlung als elektronisches \nDokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung \nnach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der \nErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein \nelektronisches Dokument nachzureichen (§ 108 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g \nArbGG). \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Arntz \ngez. Heckmann \n \n \n \n \n \n \ngez. Knauer \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Abeln \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDer ehrenamtliche \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichter Abeln ist \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen Krankheit an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nUnterschrift gehindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-06/5-lp-213-24","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44c","ref_norm":"44c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-06/5-lp-213-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364183","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.977586+00:00"}}