{"status":"available","doknr":"OLD364182","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-20","aktenzeichen":"2 LB 219/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 219/24 \nVG: \n7 K 1236/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtli-\nchen Richter Döpp und Findeisen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Novem-\nber 2024 für Recht erkannt: \nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 15. September 2023 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechen-\nder Höhe leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand: \nDer Kläger begehrt die Gewährung (weiterer) Beihilfen für eine zahnärztliche Implantatbe-\nhandlung. \n \nDer im Jahr 1936 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Bremen und mit \neinem Bemessungssatz von 60 vom Hundert beihilfeberechtigt. \n \nIm Zeitraum 05.01.2022 bis 22.02.2022 unterzog sich der Kläger einer zahnärztlichen Be-\nhandlung bei der der Zahn auf Position 37 gezogen und die Positionen 35 und 36 seines \nlinken Unterkiefers mit Implantaten versorgt wurden. Die Zahnärztin stellte dem Kläger da-\nfür – einschließlich Materialkosten – am 14.03.2022 zunächst 2.036,35 Euro in Rechnung. \nAuf der Position 45 war bereits ein überkrontes Implantat aus dem Jahr 2016 vorhanden. \nAufwendungen für dieses Implantat waren von der Beihilfe anerkannt und erstattet worden. \n \nAuf den Antrag des Klägers vom 18.03.2022 erkannte die Performa Nord mit Bescheid \nvom 11.04.2022 auf den Rechnungsbetrag vom 14.03.2022 in Höhe von 2.036,15 Euro \nnur 1.388,39 Euro als beihilfefähig an und bewilligte eine Beihilfe in Höhe von 833,03 Euro. \nDie Aufwendungen für das Implantat auf Position 36 könnten nicht berücksichtigt werden. \n \nDagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er legte eine Erklärung seiner Zahnärztin vom \n05.05.2022 vor, wonach er mit nur einem Implantat Regio 35 weiterhin nur eine verkürzte \nZahnreihe mit der Gefahr der Elongation der Zähne im Gegenkiefer gehabt hätte. Zwar \nwäre eine Hybridbrücke von einem Implantat Regio 36 auf den bereits überkronten und \nwurzelgefüllten Zahn möglich gewesen, hätte aber eine Doppelkronenversorgung des Zah-\nnes 34, der neu hätte beschliffen werden müssen, bedingt. Dieser Zahn sei wegen Zerstö-\nrung des zweiten Brückenpfeilers 37 lange überlastet und nicht für eine neue Brückenver-\nsorgung geeignet gewesen. Mit zwei Implantaten sei der Kläger jetzt vollrehabilitiert. \n \n\n3 \n \nDen Widerspruch wies die Performa Nord mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2022 zu-\nrück. Gemäß Anlage 2 Nr. 4 der Beihilfeverordnung seien Aufwendungen für implantologi-\nsche Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistun-\ngen nur (für) bis zu zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Vorliegend sei eine Versorgung \ndes Unterkiefers mit Implantaten auf Regio 35 und 36 vorgenommen worden. Mit den bei-\nhilferechtlich anerkannten Implantaten auf Regio 45 und 35 sei die Höchstgrenze der indi-\nkationsfrei anzuerkennenden Implantate erreicht. Aufwendungen für bis zu zwei weitere \nImplantate könnten nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und \nnicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von To-\ntalprothesen als beihilfefähig anerkannt werden. Da es sich bei der Insertion des Implan-\ntates auf Regio 36 weder um die Schließung einer Einzelzahnlücke mit intakten und nicht \nüberkronungsbedürftigen Nachbarzähnen, noch um die Fixierung einer Totalprothese bei \neinem zu versorgenden zahnlosen Kiefer handele, könnten unter Berücksichtigung der vor-\nstehenden Rechtslage die zahnärztlichen Kosten für das Implantat der Regio 36 inklusive \naller damit im Zusammenhang stehenden Material- und Laborkosten der Rechnung vom \n14.03.2022 über 2.036,35 Euro beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden. Die beihilfe-\nrechtliche Regelung sei abschließend. Der Beihilfefestsetzungsstelle sei kein Ermessen \neröffnet. Deshalb könnten die vom Kläger vorgebrachten Argumente nicht zu einer anderen \nEntscheidung führen. \n \nDagegen hat der Kläger am 29.07.2022 Klage erhoben (7 K 1236/22). \n \nFür weitere zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der implantologischen Ver-\nsorgung wurden dem Kläger am 27.04.2022 421,74 Euro in Rechnung gestellt. Am \n05.05.2022 wurden die Regionen 35 und 36 mit Vollkronen versorgt. Hierfür – einschließ-\nlich der Materialkosten - und für weitere zahnärztliche Leistungen stellte der den Kläger \nbehandelnde Zahnarzt am 18.05.2022 2.645,06 Euro in Rechnung. \n \nMit Bescheid vom 20.07.2022 erkannte die Performa Nord auf den Rechnungsbetrag vom \n27.04.2022 276,03 Euro als beihilfefähig und auf den Rechnungsbetrag vom 18.05.2022 \n1.585,28 Euro als beihilfefähig an. \n \nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Performa Nord mit Widerspruchsbescheid \nvom 22.08.2022 zurück. Die Begründung entsprach der Begründung des Widerspruchsbe-\nscheides vom 01.07.2022. \n \nDagegen hat der Kläger am 06.09.2022 eine weitere Klage erhoben (7 K 1546/22) \n \n\n4 \n \nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine zahnärztliche Bescheinigung \nvom 13.09.2023 vorgelegt, wonach die Krone auf dem Implantat Regio 45 am 17.03.2016 \nzur Einzellückenversorgung eingesetzt worden sei. Zu dem Zeitpunkt sei der Zahn 46 be-\nreits mit einer Krone versorgt gewesen. Diese sei zum Zeitpunkt der Implantatversorgung \nnicht erneuerungsbedürftig gewesen. Auch die Füllungsversorgung an Zahn 44 sei nicht \nerneuerungsbedürftig gewesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 15.09.2023 abgewie-\nsen. \n \nDie vom Kläger hinsichtlich der implantologischen Leistungen in der Region 36 geltend \ngemachten Ansprüche seien wegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BremBVO in Verbindung mit \nAnlage 2 Nr. 4 zur BremBVO ausgeschlossen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BremBVO \nbestimmten sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwen-\ndungen für zahnärztliche Behandlungen nach der Anlage 2 zur BremBVO. Gemäß Anlage \n2 Nr. 4 seien Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit ver-\nbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bis zu zwei Implantaten pro Kiefer bei-\nhilfefähig (Satz 1). Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich \nvorhandener Implantate, seien nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne \nintakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixie-\nrung von Totalprothesen beihilfefähig (Satz 2). Aufwendungen für mehr als vier Implantate \npro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate seien von der Beihilfefähigkeit ausge-\nschlossen (Satz 3). \n \nFür ein weiteres Implantat in Region 35 habe die Performa Nord in den streitgegenständli-\nchen Bescheiden die indikationsfreie Beihilfefähigkeit anerkannt. Die weitere Gewährung \neiner Beihilfe für das Implantat in Region 36 sei davon abhängig, ob eine der beiden in Nr. \n4 der Anlage 2 zur BremBVO geregelten Indikationen vorliege. Dies sei indes nicht der \nFall. \nBeim Kläger sei im Unterkiefer in der Region 45 bereits ein Implantat als beihilfefähig an-\nerkannt worden. Sein Einwand, das bei ihm bereits vorhandene Implantat in der Region 45 \nmüsse bei der Zählung der indikationsfrei beihilfefähigen Implantate im Unterkiefer unbe-\nrücksichtigt bleiben, weil ihm dieses zur Einzellückenversorgung eingesetzt worden sei, \ngreife nicht durch. Es könne dahinstehen, ob – unterstellt die Voraussetzungen der oben-\ngenannten Ausnahmevorschrift hätten für das erste bei der beihilfeberechtigten Person \neingesetzte Implantat vorgelegen – generell weiterhin zwei Implantate indikationsfrei (also \nohne Ausnahmeindikation) beihilfefähig bleiben, oder ob die Ausnahmevorschrift entspre-\nchend ihrem Wortlaut „Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer“ stets erst \n\n5 \n \nab dem dritten Implantat, das heißt ungeachtet früherer Indikationen, anwendbar werde. \nDenn für das frühere Implantat des Klägers in der Region 45 sei eine Ausnahmeindikation \nnicht belegt. Zwar spreche die Stellungnahme vom 13.09.2023 davon, dass im Jahr 2016 \ndie Krone auf dem Implantat in der Region 45 zur „Einzellückenversorgung“ eingesetzt \nworden sei. Jedoch sei der Nachbarzahn 46 ausweislich derselben Stellungnahme bereits \nmit einer Krone versorgt gewesen. Auch Zahn 44 habe eine Füllungsversorgung gehabt. \nEs fehle damit an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahmevorschrift, dass \n„beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind“. Auf eine Erneu-\nerungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Behandlung komme es nicht an; die Norm diene als \neng zu fassende Ausnahmevorschrift dem Schutz von unversehrten Nachbarzähnen. Eine \nÜberkronung oder eine Füllungsversorgung eines Zahnes stünden der Bewertung als in-\ntakt grundsätzlich entgegen. \n \nFür das Implantat in Region 36 liege ebenfalls keine der beiden in Nr. 4 der Anlage 2 zur \nBremBVO geregelten Indikationen vor. Es handele sich weder bei der streitgegenständli-\nchen Region 36 noch bei der indikationsfrei anerkannten Region 35 um eine Einzelzahn-\nlücke mit intakten Nachbarzähnen, denn die beiden zu versorgenden Regionen 35 und 36 \nseien direkte Nachbarn. Ein Implantat in Region 36 sei überdies kein „Zahn“ im Sinne der \nVorschrift. Ein Implantat sei eine künstliche Zahnwurzel, auf der ein Zahnersatz befestigt \nwird und die in der Regel aus Titan oder Vollkeramik besteht. Zähne hingegen bestünden \naus einer Zahnwurzel, dem Zahnhals und der Zahnkrone; letztere bestehe zu 95 % aus \nHydroxylapatit. Unstreitig liege auch der zweite Ausnahmegrund – die Fixierung einer To-\ntalprothese – nicht vor. Aufgrund der abschließenden Regelung der Ausnahmen sei der \nBeklagten kein Ermessen zur Anerkenntnis weiterer Ausnahmekonstellationen eröffnet; \ndies gelte auch dann, wenn möglicherweise auch in anderen, nicht aufgeführten Fällen \neine weitergehende Implantatversorgung zahnärztlich ratsam sein könne. \n \nDie Beschränkung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BremBVO in Verbindung mit Anlage 2 Ziffer \n4 zur BremBVO sei auch wirksam. Die Regelung sei nicht insgesamt wegen eines Versto-\nßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, weil die Beschränkung der beihilfefähigen Implantate \nnach dem Wortlaut der Norm die Zahl der beihilfefähigen Implantate „einschließlich vor-\nhandener Implantate“ umfasse. Insoweit liege nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts allenfalls eine Teilnichtigkeit der Norm vor, soweit bei der Zählung Im-\nplantate mitgerechnet würden, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen wor-\nden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 – 2 C 12.07, juris Rn. 28). Hier würden aber \nkeine bestehenden Implantate zulasten des Klägers gezählt außer denjenigen, die ohnehin \nals beihilfefähig anerkannt worden seien. \n \n\n6 \n \nDie Beschränkung verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die verfassungsrechtliche \nFürsorgepflicht fordere nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine lückenlose Er-\nstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leis-\ntungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr \nmüsse zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheits-\nfall gewährleisten. Das bedeute jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch \nnotwendigen Leistung in jedem Fall erstatten müsse. Er könne grundsätzlich bestimmte \nLeistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den \nMaßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Gemessen daran sei der durch \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO i. V. m. Anlage 2 Ziffer 4 erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit \ngewisser implantologischer Leistungen nicht zu beanstanden Der Dienstherr verfolge mit \nder Regelung das legitime Ziel, einer – durch die im Allgemeinen kostenintensivere Be-\nhandlungsart der Implantatversorgung bedingten – Ausuferung der für die öffentlichen Kas-\nsen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich sei dabei der Gesichtspunkt, \ndass neben der Einbringung von Implantaten typischerweise die Möglichkeit einer kosten-\ngünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke \ngegeben sei. Die Beihilfevorschriften könnten auch medizinisch erforderliche Behandlun-\ngen von der Beihilfefähigkeit ausschließen, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt \ngesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichten, dass auch bei typisie-\nrender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, ins-\nbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Dem Beihilfe-\nempfänger könne grundsätzlich zugemutet werden, auch medizinisch indizierte implanto-\nlogische Leistungen teilweise selbst zu bezahlen. \n \nEs lasse sich bei typisierender Betrachtung sachlich rechtfertigen, nur eine gewisse Anzahl \nvon Implantaten anzuerkennen, im Übrigen jedoch Zahnlücken mit einer Brücke zu versor-\ngen. Während es bei Einzelzahnlücken mit benachbarten intakten Zähnen typischerweise \nunverhältnismäßig sei, zwei gesunde Zähne zur Befestigung einer Brücke zu beschleifen, \nsei dies bei größeren Zahnlücken oder wenn keine Zähne, sondern lediglich bestehende \nImplantate betroffen sind, nicht in gleicher Weise der Fall. Auch sei zu beachten, dass es \nsich vorliegend nicht um einen vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von implan-\ntologischen Behandlungen handele, sondern nur, soweit diese über zwei bzw. vier Implan-\ntate pro Kiefer hinausgehen. Die Ausschlussregelung sei auch nicht deshalb unverhältnis-\nmäßig, weil sie nicht vorsehe, dass im Falle von implantologischen Leistungen jedenfalls \ndie fiktiven Kosten einer beihilfefähigen Alternativbehandlung erstattet werden können. \nEine solche fiktive Anrechnung sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht erforderlich, so-\nlange die Beihilfe – wie im Falle der bremischen Beihilfeverordnung – bei typisierender \n\n7 \n \nBetrachtungsweise und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen kon-\nventionellen Versorgung insgesamt die medizinisch notwendigen und angemessenen Auf-\nwendungen abdecke. \n \nDie geltend gemachten Ansprüche könnten auch nicht unmittelbar auf den Fürsorgegrund-\nsatz gestützt werden. Ein Rückgriff auf diese Generalklausel sei nur in extremen Ausnah-\nmefällen statthaft; ein solcher sei hier indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen \nworden. Der Kläger trage lediglich pauschal vor, eine konventionelle Therapie mit einer \nBrücke sei aus zahnärztlicher Sicht nicht in Betracht gekommen. Nach der von ihm vorge-\nlegten Stellungnahme der Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wäre eine \nHybridbrücke von einem Implantat in der Region 36 auf den bereits überkronten und wur-\nzelgefüllten Zahn in der Region 34 jedoch möglich gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, \nwelche gesundheitlichen Folgen eine anderweitige Versorgung des Klägers gegebenen-\nfalls hätte, etwa für die Kaufähigkeit, die knöcherne Struktur des Kiefers oder ähnliches. \nAngesichts der pauschalen und knappen Ausführungen der behandelnden Ärztin sei das \nGericht auch nicht gehalten, die Frage nach einer gegebenenfalls möglichen Alternativbe-\nhandlung weiter aufzuklären. \n \nDie Aufwendungen seien auch nicht deswegen beihilfefähig, weil die Übernahme dem Klä-\nger angesichts der Höhe der Behandlungskosten nicht zugemutet werden könne. Dass der \nKläger die verbleibenden Behandlungskosten von 1.112,07 Euro nicht tragen könnte, ohne \ndass seine amtsangemessene Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt wäre, sei nicht er-\nsichtlich. Schließlich wäre zu berücksichtigen, dass im Bereich der Zahnimplantologie eine \nEigenvorsorge des Beamten durch private Versicherung der Risiken regelmäßig zumutbar \nsein dürfte. \n \nMit Beschluss vom 05.07.2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernst-\nlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf weitere \nBeihilfen für eine zahnärztliche Implantatbehandlung wendet. Der Beschluss wurde dem \nKläger am 16.07.2024 zugestellt. Am 17.07.2024 hat der Kläger die Berufung begründet. \n \nDer Klage sei schon deshalb stattzugeben, weil nach der ärztlichen Stellungnahme vom \n13.09.2023 die Krone auf dem Implantat Regio 45 zur Einzellückenversorgung eingesetzt \nworden sei. Demnach seien laut der Vorschrift noch zwei Implantate pro Kiefer beihilfefä-\nhig. \n \n\n8 \n \nEs seien auch die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit von mehr als zwei Implanta-\nten pro Kiefer erfüllt, denn die benachbarten Zähne der Regionen 44 und 46 seien zum \nZeitpunkt der Implantatversorgung intakt, nicht überkronungsbedürftig und nicht erneue-\nrungsbedürftig gewesen. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Stellungnahmen. Es sei nicht \nerforderlich, dass die Zähne jemals nicht überkronungsbedürftig gewesen sein müssten, \nsondern vielmehr, dass die benachbarten Zähne nicht überkronungsbedürftig sein müss-\nten. Zum fraglichen Zeitpunkt seien die benachbarten Zähne nicht überkronungsbedürftig \nund intakt gewesen. Das Wort „intakt“ sei nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, nur mit \ndem Begriff „unberührt“ gleichzusetzen. Es gebe daneben auch die Bedeutung als „unbe-\nschädigt“, „funktionsfähig“, „ohne Störungen“, „funktionierend“, „funktionstüchtig“, „ge-\nbrauchsfähig“ und „in Ordnung“. Wähle man bei der Subsumtion des Begriffs „intakt“ eine \nder anderen Definitionen, so seien die benachbarten Zähne intakt, denn die benachbarten \nZähne seien zum Zeitpunkt der Versorgung „unbeschädigt“, „funktionsfähig“, „ohne Stö-\nrungen“, „funktionierend“, „funktionstüchtig“, „gebrauchsfähig“ und „in Ordnung“ gewesen. \nDie Zähne seien lediglich nicht unberührt, was in Anbetracht des Alters des Klägers nicht \nerwartet werden könne. \n \nDarüber hinaus bleibe die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers unberücksichtigt. \nDenn bei den Behandlungen sei es zu besorgniserregenden Komplikationen gekommen. \nSo sei nach der Zahnoperation ein Schlaganfall vermutet worden. Von einer Versorgung \ndes Zahnes 37, die alternativ möglich gewesen wäre, sei durch den behandelnden Arzt \nabgesehen worden, , da dieser Zahn extrem belastet gewesen sei und zu tief hinten sitze. \nDie Behandlung dieses Zahnes würde eine enorme gesundheitliche Beeinträchtigung für \nden Kläger darstellen. Aus diesem Grunde seien zwei Implantate eingesetzt worden. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \nvom 15.09.2023 zu verpflichten, insgesamt 60% der Kosten der Implantatbe-\nhandlung des Zahnes Regio 36, somit weitere 1.112,08 Euro, zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Ver-\nwaltungsgerichts. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2023 hat keinen Er-\nfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.) \n \n\n9 \n \nI. \nDie Berufung ist zulässig. Die vom OVG zugelassene Berufung wurde innerhalb der ein-\nmonatigen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 6 VwGO) begründet. Auch wenn der Schriftsatz \nvom 17.07.2024 zu dem das Berufungszulassungsverfahren betreffenden Aktenzeichen 2 \nLA 307/23 eingereicht und nicht ausdrücklich als „Berufungs“-Begründung bezeichnet wor-\nden ist, ist der Wille des Klägers, eine Berufungsbegründung einzureichen, doch hinrei-\nchend deutlich geworden. Die Beteiligten werden im Schriftsatz als Berufungskläger und \nBerufungsbeklagte bezeichnet und der gestellte Antrag bezieht sich korrekterweise auf das \nBerufungsverfahren und nicht auf das Zulassungsverfahren. Dem Erfordernis, dass der \nBerufungskläger eindeutig zu erkennen geben muss, dass er nach wie vor die Durchfüh-\nrung eines Berufungsverfahrens erstrebt und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll \nund geändert werden muss. (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2024 – 6 B 6/24, juris Rn. 13 - 14), \nist damit Genüge getan. \n \nII. \nDie Berufung ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die implantologische Versorgung \nseines Gebisses auf Regio 36. \n \nAnspruchsgrundlage ist – ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11) – § 80 des Bremi-\nschen Beamtengesetzes (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, 17) in der \nvom 28. Juli 2021 bis zum 30. November 2022 gültigen Fassung in Verbindung mit der \nBremischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Ge-\nburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO) vom 26. März 2020 (Brem.GBl. S. \n60) in der vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 gültigen Fassung. \n \nDer Kläger ist als Versorgungsempfänger nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremBG dem \nGrunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz beträgt nach § 80 Abs. 4 BremBG \n60% der beihilfefähigen Aufwendungen. \n \nBeihilfefähig sind nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG u.a. die der Höhe nach angemes-\nsenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und \ntherapeutischer Nutzen nachgewiesen sind zur Vorbeugung und Linderung von Erkran-\nkungen und Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und \nBesserung des Gesundheitszustandes. Der Senat als Landesregierung ist nach § 80 \n\n10 \n \nAbs. 9 BremBG ermächtigt, das Nähere über den Inhalt und Umfang der Beihilfegewäh-\nrung durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können nach § 80 Abs. 9 Satz 2 \nNr. 2 Buchstabe a) BremBG bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung \nBestimmungen getroffen werden über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendun-\ngen nach Absatz 3, nach Buchstabe b) über Höchstbeträge und Höchstgrenzen in be-\nstimmten Fällen und nach Buchstabe i) für die Einschränkung der Beihilfefähigkeit zahn-\ntechnischer Leistungen. \n \nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kos-\nten für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage 2. Nr. 4 dieser Anlage 2 be-\nstimmt: \n \n„Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbunde-\nnen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur (bei) bis zu zwei Implantaten pro Kie-\nfer beihilfefähig. \nAufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Im-\nplantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und \nnicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von \nTotalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, ein-\nschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.“ \n \nDie Vorschrift ist seither nicht verändert worden. Satz 1 begrenzt die beihilfefähigen Auf-\nwendungen für implantologische Leistungen grundsätzlich auf die Aufwendungen für zwei \nImplantate pro Kiefer. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass – unabhängig von der Zahl \nder vorhandenen Implantate – jedenfalls nur bis zu zwei Implantate pro Kiefer als beihilfe-\nfähig anerkannt werden. Das gilt auch im Falle des Klägers. Da bei ihm bereits auf Regio \n45 ein Implantat vorhanden war und Aufwendungen für das Implantat durch die Beihilfe \nteilweise übernommen wurden, war von den neu hinzugekommenen Implantaten Regio 35 \nund 36 nur noch eines durch die Beihilfe anerkennungsfähig. Dass bei der Feststellung der \nHöchstzahl solche Implantate nicht zu berücksichtigen sind, die der Beamte selbst bezahlt \nhat. (BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 – 2 C 12/07, juris Rn. 26), kommt dem Kläger nicht zu-\ngute. \n \nIm Falle des Klägers liegt auch keine Ausnahme im Sinne von Satz 2 der Anlage 2 Nr. 4 \nvor, die die Zahl der beihilferechtlich anerkennungsfähigen Implantate erhöhen könnte. Zur \nFixierung einer Totalprothese wurde hier kein Implantat verwendet. Das Implantat Regio \n45 diente auch nicht zur Versorgung einer Einzelzahnlücke unter den dort genannten Vo-\nraussetzungen. Zwar hängt das Vorliegen einer Ausnahme nicht von der Reihenfolge ab, \n\n11 \n \nmit der Einzelzahnlücken geschlossen und sonstige Lücken versorgt werden, weshalb die \nVersorgung einer Einzelzahnlücke auch bei einem bereits abgerechneten Implantat rele-\nvant werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 – 2 C 12/07, juris Rn. 25). Für eine die \nErhöhung der anerkennungsfähigen Implantate auslösende Ausnahmesituation genügt je-\ndoch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht, dass eine Einzelzahnlücke versorgt \nwurde, sondern diese Ausnahmesituation ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift \nnur dann gegeben, wenn beide benachbarten Zähne „intakt und nicht überkronungsbedürf-\ntig sind“. \n \nIm vorliegenden Fall, in dem der benachbarte Zahn auf Position 46 bereits überkront und \nder Zahn auf Position 44 mit einer Füllung versehen war, sind diese Anforderungen nicht \nerfüllt. \n \nDie Voraussetzung, dass beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürf-\ntig sind, ist dann nicht erfüllt, wenn ein Nachbarzahn bereits überkront ist. Dies ergibt sich \nletztendlich aus dem Zweck der Ausnahmeregelung. Zwar kann das Wort „intakt“ im allge-\nmeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen haben. Die Herkunft aus dem lateinischen \nWort Intactus deutet zunächst auf die Bedeutung „unberührt, unversehrt“ hin \n(https://de.wiktionary.org/wiki/intakt). Genannt werden aber weiterhin auch die Bedeutun-\ngen, „funktionsfähig, unbeschädigt“ (https://de.wiktionary.org/wiki/intakt), sowie „wohlerhal-\nten, heil“ (https://www.dwds.de/wb/intakt). Auch der Duden (https://www.duden.de/recht-\nschreibung/intakt) nennt als Erstes die Bedeutung „unversehrt, unbeschädigt“ und als \nZweites die Bedeutung „(voll) funktionsfähig; ohne Störung funktionierend“. \n \nIm zahnmedizinischen Zusammenhang taucht der Begriff „intakt“ in den Erläuterungen der \nÜbersicht zu Änderungen bei Befund- und Therapiekürzeln zu Heil- und Kostenplänen \nzum Zahnersatz der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (https://www.kzbv.de/ebz-\nanlage-2-befund-therapiekuerzel-hkp-ze-2022.down-\nload.91a23fef47a97c9f30d89bafc58cc008.pdf) im Gegensatzpaar „Intakte Versorgung“ \ngegenüber „Zu erneuernde Suprakonstruktion“ auf. Hervorzuheben ist, dass dort auf die \nFunktionsfähigkeit des neuen Konstrukts aus Implantat und Krone abgestellt wird, nicht auf \nden dort ursprünglich vorhandenen Zahn. Ähnliches gilt entsprechend, soweit in den Be-\nschreibungen der einzelnen Befundkürzel die „klinisch intakte Krone“ aufgeführt wird. Hie-\nraus wird deutlich, dass bei der Auslegung des Begriffs „intakt“ im vorliegenden Kontext – \nder Auslegung der Beihilfeverordnung – zu beachten ist, dass der Gegenstand, auf den \nsich diese Eigenschaft bezieht, der (Nachbar-)Zahn ist. Ein Zahn, dessen Funktionsfähig-\nkeit nur durch eine Überkronung hergestellt werden konnte, ist für sich genommen nicht \nmehr intakt. \n\n12 \n \n \nDie Aufnahme der implantologischen Leistungen in das Gebührenverzeichnis der Gebüh-\nrenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie die damit einhergehende Einbeziehung dieser \nLeistungen in das Beihilferecht nebst deren dortiger Begrenzung beruht auf der Einigkeit \ninnerhalb der Zahnärzteschaft, dass die Implantologie nur in Verbindung mit eng einge-\ngrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden könne (OVG \nRhPf., Urt. v. 30.10.1998 – 10 A 10692/98, juris Rn. 30). Die Festlegung der im Streit ste-\nhenden Indikationen stand von Anfang an in einem Spannungsfeld zwischen einerseits der \nwissenschaftlichen Anerkennung und der Bereitschaft des Dienstherrn, auch diese neue \nForm prothetischer Zahnbehandlung grundsätzlich zu unterstützen, sowie auf der anderen \nSeite der auch in der Zahnärzteschaft gesehenen Notwendigkeit, einer Ausuferung der \ndurch diese teure Behandlungsart für die öffentlichen Kassen entstehenden Belastungen \nangemessen entgegenzuwirken. Dazu gehört auch eine enge Auslegung des Begriffs des \nEinzelzahnverlustes bzw. der Einzelzahnlücke. Die besondere Privilegierung der Versor-\ngung der Einzelzahnlücke liegt darin begründet, dass für das herkömmliche Schließen die-\nser Lücke mittels einer Brücke zwei bisher gesunde Zähne abgeschliffen und für die Ver-\nankerung der Brücke präpariert werden müssten (OVG NW, Beschl. v. 06.05.2004 – 1 A \n1160/03, juris Rn. 9). Dies würde schon aus medizinischen Gründen ein erhebliches Miss-\nverhältnis darstellen. Ist bereits einer der benachbarten Zähne abgeschliffen und mit einer \nKrone versehen, ist dagegen der für die Herstellung einer Brücke über die Einzelzahnlücke \nerforderliche Verlust an bisher gesunder Zahnsubstanz erheblich geringer. \n \nDaneben ist der Aspekt der bei Versorgung der Einzelzahnlücke mit einer Brücke zu er-\nwartenden Kostenersparnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.09.2003 – 3 BV 02.2838, juris Rn. \n20) nicht entscheidend, da diese jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. \n \nAuch die Frage, ob ein Ausnahmefall nach Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 BremBV deshalb vorliegt, \nweil ein überkronter Zahn nicht mit einem überkronungsbedürftigen Zahn gleichzusetzen \nsei (so BayVGH, Beschl. v. 18.09.2003 – 3 BV 02.2838, juris Rn. 20, ebenso Nds. OVG, \nBeschl. v. 16.06.2004 – 2 LA 84/03, juris Rn. 9), ist zu verneinen. Die Gleichsetzung von \nvorhandener Krone und Überkronungsbedürftigkeit entspricht den kassenzahnärztlichen \nEmpfehlungen (Nr. 36 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine aus-\nreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahn-\nersatz und Zahnkronen ), wonach Suprakonstruktionen auf Implanta-\nten nur dann ausnahmsweise zur Regelversorgung zählen, wenn die Nachbarzähne nicht \nüberkronungsbedürftig bzw. überkront sind. Weiterhin ist – wie bereits oben ausgeführt – \n\n13 \n \nein überkronter (Nachbar-)Zahn bereits nicht mehr intakt und kann schon deshalb nicht \nmehr den Ausnahmetatbestand nach Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 BremBV auslösen. \n \nDem Kläger steht auch kein weitergehender Beihilfeanspruch aus Fürsorgegründen zu. \nDas Verwaltungsgericht hat unter dem Gliederungspunkt I. 1.Buchstabe c) seiner Entschei-\ndungsgründe ausführlich geprüft und begründet, weshalb dem Kläger auch aus Fürsorge-\ngründen kein Beihilfeanspruch zusteht. Dem schließt sich der Senat an. Was der Kläger \nmit der Berufung dagegen vorbringt, kann nicht zum Erfolg führen. Soweit er sich darauf \nberuft, es sei bei seiner zahnärztlichen Behandlung zu Komplikationen gekommen, lässt \nsich hieraus die Notwendigkeit zur beihilferechtlichen Anerkennung weiterer implantologi-\nscher Leistungen nicht schlüssig herleiten. Dass ihm die durch die fehlende Kostenüber-\nnahme entstehende Belastung unzumutbar sein könnte, macht der Kläger nicht geltend. \nEine Übernahme der Kosten aus medizinischen Gründen ist ebenfalls nicht geboten. Zwar \nwird vertreten, die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit könne in solchen Fällen \nkeine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer \nzahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies sei dann der Fall, wenn eine Alterna-\ntivbehandlung überhaupt nicht existiere oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche \nUnversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. (VGH BW, \nUrt. v. 15.11.2012 – 2 S 1053/12, BeckRS 2012, 60091). Dem ist in dieser Allgemeinheit \nnicht zu folgen. Es widerspricht dem in den Beihilfevorschriften beschriebenen Leistungs-\nprogramm nicht von vornherein, wenn von den dort ausdrücklich bestimmten Leistungs-\nausschlüssen und -begrenzungen auch solche Aufwendungen erfasst werden, die medizi-\nnisch erforderliche Behandlungen betreffen. Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Aus-\nschlüsse und Begrenzungen nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein sol-\nches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung \nden Vorgaben des höherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienst-\nherrn als solche nicht mehr gerecht würde (OVG NW, Urt. v. 24.05.2006 – 1 A 3633/04, \nBeckRS 2006, 25480; BVerwG, Beschl. v. 31.08.2006 – 2 B 41/06, BeckRS 2006, 25791 \nRn. 5). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorlagen, hat das Verwal-\ntungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet (vgl. Seite 11 und 13 des UA). Hierauf wird \nverwiesen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzu-\nlassen. Die Frage, ob ein überkronter Zahn als intakt angesehen werden und einem nicht \n\n14 \n \nüberkronungsbedürftigen Zahn gleichgesetzt werden kann und deshalb einen Ausnahme-\nfall nach Anlage 2 Nr. 4 Satz 2 BremBV nicht ausschließt, ist bisher höchstrichterlich \nnicht entschieden. Dass es hierbei um die Auslegung von Landesrecht geht, steht gem. \n§ 127 Nr. 2 BRRG der Revisionszulassung nicht entgegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \n einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 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