{"status":"available","doknr":"OLD364181","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-29","aktenzeichen":"2 PA 310/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 310/24 \nVG: \n2 V 2131/24 (PKH) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 29. November \n2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 05.09.2024 \nwird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDer Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-\nverfahrens. \nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht \nerstattet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon aus-\ngegangen, dass der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO) hatte. \n \nDie Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren \ndürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsver-\nfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht \ndazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren \nder Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens \ntreten zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. \n18.09.2017 – 2 BvR 451/17 u.a., juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt daher \nnicht, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prü-\nfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Riese, in: Schoch/ Schneider, Verwal-\ntungsrecht, 45. EL, § 166 Rn. 80 f. m.w.N.). Die summarische Prüfung muss ergeben, dass \nfür einen Erfolg in der Hauptsache hinreichende, das heißt konkrete und nachvollziehbare \nAnhaltspunkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen, so dass der Erfolg in der \nHauptsache nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28.10.2019 – 2 BvR 1813/18, juris Rn. 27; Beschl. v. 01.04.2015 – 2 BvR 3058/14, juris \nRn. 20). \n \nDer Antragsteller begehrte bis zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Hauptantrag den \nErlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin \n(Stadtgemeinde Bremen) verpflichtet werden sollte, ihm eine Duldung (§ 60a AufenthG) zu \nerteilen. Es war jedoch offensichtlich, dass allein ein beim Verwaltungsgericht Hannover \nzu stellender (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 Nds. Justizgesetz) Eilantrag gegen den Beigeladenen (ei-\nnen niedersächsischen Landkreis) Erfolgsaussichten gehabt hätte. Denn es war in tatsäch-\nlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich, dass der beigeladene niedersächsische Land-\nkreis die örtlich zuständige Ausländerbehörde war. \n \nMangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz \nder Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtli-\nchen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der \n\n3 \n \nLänder (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG LSH, \nBeschl. v. 30.07.2020 – 4 MB 23/20, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. \n06.06.2019 – 1 LA 86/17, juris Rn. 7). Sowohl § 1 Abs. 1 BremVwVfG als auch § 1 Abs. 1 \nNVwVfG verweisen insoweit auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG Bund. Zuständig sind somit das \nBundesland in dem und dort die Ausländerbehörde in deren Bezirk die ausländische Per-\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antragsteller hatte bis zur Erledigung des \nRechtsstreits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen und dort im Gebiet des \nbeigeladenen Landkreises. \n \n1. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem eine Person sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorüberge-\nhend verweilt. Es genügt ein zukunftsoffener Verbleib „bis auf weiteres“. Zu berücksichti-\ngen sind dabei ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib des Betroffenen an ei-\nnem bestimmten Ort beeinflussen. Dazu zählen insbesondere räumliche Aufenthaltsbe-\nschränkungen und Wohnsitzauflagen, aus denen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufent-\nhalt des Ausländers andernorts nur vorübergehend ist. Denn wenn die gesetzlichen Rege-\nlungen dem betroffenen Ausländer den Verbleib an einem bestimmten Ort nicht oder nur \nvorübergehend gestatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht \nabsehbare Zeit verbleiben wird (vgl. ausführlich und mit Nachweisen auf die einhellige \nRechtsprechung OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 12). \n \na) Dem Antragsteller war vor der Erledigung des Rechtsstreits eine Duldung zuletzt im Jahr \n2018 vom Beigeladenen mit einer Wohnsitzauflage für die Gemeinde erteilt worden, die \nim Gebiet des Beigeladenen liegt. Nach dem Auslaufen dieser Duldung im Jahr 2019, an \ndas sich zunächst keine weitere Duldung anschloss, galt diese Wohnsitzauflage fort (vgl. \n§ 51 Abs. 6 AufenthG). Zudem ergab sich für den Antragsteller, der vollziehbar ausreise-\npflichtig und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, aus § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 \nAufenthG eine kraft Gesetzes bestehende Wohnsitzauflage für das Gebiet des Beigelade-\nnen, weil der Antragsteller bei der (bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits) letz-\nten Aussetzung seiner Abschiebung dort gewohnt hatte. \n \nb) Die vom Beigeladenen ursprünglich vertretene Rechtsauffassung, dass er nicht örtlich \nzuständig sei, war somit offensichtlich fehlerhaft. Für den anwaltlich vertretenen Antrag-\nsteller war dies auch unproblematisch erkennbar, da es sich eindeutig aus dem Gesetz \nund der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt. In tatsächlicher \nHinsicht war die Vermutung des Beigeladenen, die Wohnsitzauflage könnte durch eine \nAusreise des Antragstellers erloschen sein, ersichtlich aus der Luft gegriffen. \n \n\n4 \n \n2. Für die Auffassung des Antragstellers, die Weisung aus dem Bewährungsbeschluss des \nAmtsgerichts vom 27.03.2024 - -, wonach er eine amtliche Anmeldung bei der Adresse \nseiner Verlobten in Bremen nachzuweisen hat, habe einen von der ausländerrechtlichen \nWohnsitzauflage abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt begründet, gibt es keine gesetz-\nliche Grundlage. \n \na) Weder das AufenthG noch das StGB sehen vor, dass eine solche Bewährungsweisung \neine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage automatisch abändert, aufhebt oder quasi „über-\nholt“. Vielmehr darf sich eine Weisung in einem Bewährungsbeschluss nur auf ein Verhal-\nten beziehen, das nicht gesetzwidrig ist (vgl. Heger, in: Lackner/ Kühl/ Heger, StGB, 30. \nAufl. 2023, § 56c Rn. 2; Groß/Kett-Straub, in: MüKO StGB, 4. Aufl. 2020, § 56c Rn. 12; \nOLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.1981 – 3 Ws 80/81, juris Ls.). Namentlich dürfen Rege-\nlungen des Ausländerrechts nicht durch Weisungen in Bewährungsbeschlüssen ausgehe-\nbelt werden (v. Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 63. Ed., § 56c Rn. 5; vgl. auch \nGroß/Kett-Straub, in: MüKO StGB, 4. Aufl. 2020, § 56c Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. \n31.03.1981 – 3 Ws 80/81, juris Ls.: keine Arbeitsweisung für einen Ausländer, dem die \nErwerbstätigkeit nicht gestattet ist; OVG NW, Beschl. v. 07.07.2009 – 19 B 1028/07, juris \nRn. 6: Weisung zu einem nur in Deutschland möglichen Verhalten kann weder Aufenthalts-\nrecht noch Duldungsanspruch begründen). Es war Aufgabe des Antragstellers, entweder \numgehend eine Änderung der Wohnsitzauflage beim Beigeladenen zu beantragen, damit \ner die Weisung des Amtsgerichts ohne Rechtsverstoß erfüllen kann (wie er es letztendlich \nauch erfolgreich getan hat), oder alternativ dem Amtsgericht mitzuteilen, dass er die Wei-\nsung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann. Das Amtsgericht hätte die Weisung im \nletztgenannten Fall aufheben oder ändern können (§ 56e StGB). Hätte das Amtsgericht die \nNichterfüllbarkeit der Weisung stattdessen zum Anlass genommen, die Bewährung zu wi-\nderrufen, wäre dies keine „Strafe“ für einen Verstoß gegen eine „Pflicht“ in Bremen zu woh-\nnen, gewesen, sondern lediglich eine Folge daraus, dass eine vom Amtsgericht für die \nGewährung einer Bewährung als notwendig angesehene Voraussetzung (ein Zusammen-\nwohnen des Antragstellers mit seiner Verlobten) rechtlich unmöglich ist. \n \nb) Dies bedeutet nicht, dass die strafgerichtliche Weisung an einen Verurteilten nach § 56c \nStGB, an einem bestimmten Ort zu wohnen, ausländerrechtlich irrelevant wäre. Bei ihrer \n(Ermessens-)Entscheidung, ob sie die mit der Weisung kollidierende Wohnsitzauflage \nändert (§ 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG), muss die Ausländerbehörde des Ortes, für den die \nWohnsitzauflage besteht, gebührend berücksichtigen, dass das Strafgericht den \nWohnortwechsel für erforderlich und geeignet hält, um den Ausländer ohne Vollstreckung \nder Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abzuhalten (ähnl. OVG NW, Beschl. v. \n07.07.2009 – 19 B 1028/07, juris Rn. 8 – 10 für die Erteilung einer Ermessensduldung \n\n5 \n \n[§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG] im Falle einer strafgerichtlichen Weisung, die nur in \nDeutschland erfüllt werden kann). Zum automatischen Wegfall einer ausländerrechtlichen \nWohnsitzauflage führt eine kollidierende strafgerichtliche Weisung zur Wohnsitznahme \nhingegen nicht. Deshalb verschiebt die Weisung auch nicht die an den gewöhnlichen \nAufenthalt des Ausländers und damit an die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage \nanknüpfende örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Es ist die Ausländerbehörde \nam Ort der bestehenden Wohnsitzauflage, die örtlich für die Entscheidung zuständig ist, \nob die Wohnsitzauflage an die strafgerichtliche Weisung zum Wohnsitz angepasst wird. \n \n3. Der Hilfsantrag, den Beigeladenen mittels einstweiliger Anordnung zum Erlass einer \nDuldung für den Antragsteller zu verpflichten, war ebenfalls offensichtlich aussichtslos. \nEinem Beigeladenen durch Urteil oder einstweilige Anordnung unmittelbar eine \nVerpflichtung aufzuerlegen, ist in der VwGO (anders als im SGG, vgl. § 75 Abs. 5 SGG) \nnicht vorgesehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 66 Rn. 12). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 \nZPO. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-29/2-pa-310-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-11-29/2-pa-310-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364181","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.919297+00:00"}}