{"status":"available","doknr":"OLD364180","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-20","aktenzeichen":"2 S 344/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 344/24 \nVG: \n4 E 2619/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 20. \nDezember 2024 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 11.10.2024 wird zurückgewiesen. \n Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht \ndie Durchsuchung seiner damaligen Wohnung zum Zweck seiner Abschiebung angeordnet \nhat. \n \nDer Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1989 im Alter von 10 \nJahren nach Deutschland ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren erhielt er später \nAufenthaltstitel, zuletzt in Form einer bis zum 21.08.2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 19.08.2021 beantragte er die Verlängerung \ndieser Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer Antragsgegner ist mit einer rechtmäßig in Deutschland lebenden türkischen \nStaatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr vier gemeinsame Kinder, die die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzen. Drei der Kinder sind volljährig, eines ist 12 Jahre alt. \n \nDer Antragsgegner wurde im Jahr 2013 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur \nBewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Im Jahr 2021 \nwurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese \nStrafe verbüßte er, bis die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit \nBeschluss vom 12.08.2024 nach § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung des Strafrests zur \nBewährung aussetzte, worauf der Antragsgegner am 16.08.2024 aus der Haft entlassen \nwurde und wieder in die gemeinsame Wohnung mit seiner Familie einzog. Er ging zu \ndiesem Zeitpunkt einer Arbeit nach. \n \nBereits mit Bescheid vom 24.10.2023 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner aus der \nBundesrepublik \nDeutschland \nausgewiesen, \nein \ndreijähriges \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot verhängt, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nabgelehnt sowie dem Antragsgegner die Abschiebung in die Türkei aus der Haft ohne \nFristsetzung bzw. nach der Haftentlassung mit Setzung einer vierzehntägigen Ausreisefrist \nangedroht. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung \nwurde angeordnet. \n \nDer Antragsgegner erhob am 04.11.2023 Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2023 (VG \nBremen – 4 K 2609/23) und beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung (VG Bremen – 4 V 2610/23). Den Eilantrag lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2023 ab. Zur Begründung führte es aus, dass \n\n3 \n \nfür eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung \ndas Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsgegner auch bei Erfolg eines solchen \nAntrags wegen der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vollziehbar \nausreisepflichtig bliebe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei unbegründet, weil der \nVerlängerung das Vorliegen von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) \nentgegenstehe und ein atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotzdem zu \nverlängern sei, nicht vorliege. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sei unbegründet, denn die \nAbschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragsgegners wies der \nerkennende Senat mit Beschluss vom 07.02.2024 (2 B 345/23) zurück. \n \nAm 12.02.2024 stellte der Antragsgegner beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt) einen auf Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz \nbeschränkten \nAsylfolgeantrag, \naufgrund \ndessen \ndas \nBundesamt \nein \nweiteres \nAsylverfahren durchführte und der Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung erhielt. Mit \nBescheid vom 07.05.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet ab, \nstellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen und drohte dem Antragsgegner die Abschiebung in die Türkei unter Setzung \neiner Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids an. Die Vollziehung \nder Abschiebungsandrohung und der Ausreisfrist wurde nach § 80 Abs. 4 VwGO bis zum \nAblauf der Klagefrist und für den Fall der fristgerechten Stellung eines Eilantrags bis zur \nBekanntgabe einer Ablehnungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. \nDer Antragsgegner erhob beim Verwaltungsgericht am 10.06.2024 hiergegen Klage und \nbeantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Den Eilantrag lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2024 ab (4 V 1412/24); die Klage ist soweit \nersichtlich noch anhängig. Das Bundesamt teilte der Antragstellerin mit, dass die \nAbschiebungsandrohung am 04.09.2024 vollziehbar geworden sei. \n \nAm 20.08.2024 beantragte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung \n(§ 80 Abs. 7 VwGO) des Beschlusses vom 12.12.2023 (4 V 2610/23), mit dem der Antrag \nauf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nAusweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die \nausländerrechtliche Abschiebungsandrohung abgelehnt worden war. Zur Begründung \nverwies er im Wesentlichen auf die mittlerweile erfolgte Aussetzung des Strafrests zur \nBewährung und seine Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit \nBeschluss vom 26.09.2024 (4 V 2184/24) ab. Zur Begründung führte es aus, dass der \n\n4 \n \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach wie vor ein Ausweisungsinteresse zumindest \nunter generalpräventiven Gesichtspunkten entgegenstehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und \nauch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK kein atypischer Fall vorliege, in dem die \nAufenthaltserlaubnis trotzdem verlängert werden könne. Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde ist noch beim erkennenden Senat anhängig (2 B 338/24). \n \nAm 11.10.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \nDurchsuchung der damals vom Antragsgegner bewohnten Wohnung für den 15.10.2024 \ngegen 3 Uhr zum Zweck der Abschiebung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem \nAntrag mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben. Rechtsgrundlage der Anordnung sei \n§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BremVwVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die \nAbschiebung lägen vor. Aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsandrohung des \nBundesamtes sei die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und der \nAntragsgegner (wieder) vollziehbar ausreisepflichtig. Die Durchsuchung sei überdies – \nauch zur Nachtzeit – verhältnismäßig. Statt einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält der \nBeschluss den Hinweis: „Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.“ \n \nAm 15.10.2024 wurde die Durchsuchung durchgeführt, der Durchsuchungsbeschluss dem \nAntragsgegner in diesem Rahmen bekannt gegeben und der Antragsgegner abgeschoben. \n \nDer Antragsgegner hat am 16.10.2024 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss \nerhoben; das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung \nführt der Antragsgegner aus, dass die Beschwerde entgegen dem Hinweis im \nangefochtenen Beschluss zulässig und außerdem auch begründet sei. Er verweist \nzunächst auf den Geschehensablauf: Seine Beschwerde im ausländerrechtlichen \nEilverfahren (VG 4 V 2184/24; OVG 2 B 338/24) sei der Antragstellerin am 11.10.2024 \nzugestellt und behördenintern um 11 Uhr an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet \nworden. Am selben Tag sei um 09:29 Uhr der Durchsuchungsantrag gestellt worden. Der \nDurchsuchungsbeschluss erläutere nicht, weshalb er ausschließlich auf eine asylrechtliche \nAusreisepflicht abstelle. Die asylrechtliche Ausreisepflicht sei vorliegend durch das \nausländerrechtliche Beschwerdeverfahren „verdrängt“ worden und deshalb nicht \nvollziehbar gewesen. Die Vorschriften des Asylgesetzes seien lediglich insoweit \nspezialgesetzliche Rechtsgrundlagen, als es um Ausländer gehe, die sich nur wegen eines \nAsylantrages im Bundesgebiet aufhalten durften und deren Aufenthalt nunmehr wegen der \nErfolglosigkeit beendet werden soll. Nach § 34 Abs. 1 AsylG sei es Aufgabe des \nBundesamtes, nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung anzudrohen, \nwenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm die \nFlüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. An der \n\n5 \n \nZuständigkeit des Bundesamtes ändere sich nur dann etwas, wenn dem Betreffenden \ninzwischen eine aufenthaltsrechtliche Position zuerkannt worden sei, oder, so wie hier, in \neinem gerichtlichen Verfahren der Fortbestand einer aufenthaltsrechtlichen Position bzw. \ndie Vollziehbarkeit einer Ausreispflicht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren geprüft werde. \n \nMit Urteil vom 03.12.2024 (4 K 2609/23) hat das Verwaltungsgericht die Klage des \nAntragsgegners gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 24.10.2023 (Ausweisung, \nEinreise- und Aufenthaltsverbot, Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, \nAbschiebungsandrohung) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. \n \nII. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. \n \nNach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung \nBetroffenen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder \nGerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Der \nvorliegend \nangefochtene \nDurchsuchungsbeschluss \nist \neine \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts, die weder Urteil noch Gerichtsbescheid ist. \n \nDie Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 AsylG \nausgeschlossen. § 80 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung schließt die \nBeschwerde aus in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ (also nach dem Asylgesetz) \n(im Folgenden: Alt. 1) und in „Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der \nAbschiebungsandrohung (§ 34 [AsylG]) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a [AsylG]) \nnach dem Aufenthaltsgesetz“ (im Folgenden: Alt. 2), außer der Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision. Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. \n \na) Es kann dahinstehen, ob die Abschiebung, zu deren Durchführung der angefochtene \nDurchsuchungsbeschluss erlassen wurde, auf der Abschiebungsandrohung der \nAusländerbehörde im Bescheid vom 24.10.2023 über die Ausweisung und die \nNichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf der Abschiebungsandrohung des \nBundesamts im Bescheid vom 07.05.2024 über die Ablehnung des Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet beruhte. \n \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abschiebung aufgrund der \nAbschiebungsandrohung \ndes \nBundesamts \n(also \naufgrund \nder \nzeitlich \nletzten \nAbschiebungsandrohung) erfolgen sollte. Dies entspricht der Rechtsprechung des \n\n6 \n \nerkennenden Senats. Nach dieser Rechtsprechung erledigt sich eine ausländerrechtliche \nAbschiebungsandrohung zwar nicht schon durch das spätere Entstehen einer \nasylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 \nB 98/18, juris Rn. 20; a.A. Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. \n13; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 71 Rn. 163). Wenn das Bundesamt aber – wie hier – im \nBescheid über die Ablehnung des Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt, \nist diese die Grundlage einer Abschiebung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 \nB 98/18, juris Rn. 20). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Abschiebung in einem \nsolchen Fall erst zulässig ist, wenn die Ausreisefrist aus der Abschiebungsandrohung des \nBundesamts abgelaufen ist, selbst wenn die Frist aus der früheren ausländerbehördlichen \nAbschiebungsandrohung schon vorher abgelaufen ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n30.10.2020 – 2 B 318/20, juris Rn. 8 ff.). \n \nDer 12. Senat des VGH Baden-Württemberg vertritt mittlerweile allerdings die Auffassung, \ndass in einer solchen Konstellation im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie \n2008/115/EG \njedenfalls \ndann, \nwenn \naufgrund \nder \nausländerrechtlichen \nAbschiebungsandrohung \nvor \nder \nAsylantragstellung \nschon \nkonkrete \naufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden waren, die ausländerrechtliche \nAbschiebungsandrohung Grundlage der Abschiebung bleibt (vgl. VGH B-W, Beschl. v. \n15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 5 ff.; ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 08.11.2024 – 10 \nCS 24.1826, juris Rn. 6). \n \nDer erkennende Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob die vorgenannte \nEntscheidung des VGH Baden-Württemberg ihm Veranlassung gibt, seine eigene \nRechtsprechung zu ändern. Denn für das vorliegende Verfahren, das eine Beschwerde \ngegen einen Durchsuchungsbeschluss betrifft, ist es im Ergebnis irrelevant, ob die \nAbschiebung auf der ausländer- oder der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung \nberuhte. Ist die Abschiebung aufgrund der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung \nerfolgt, steht § 80 AsylG der Beschwerde zweifellos nicht entgegen. Aber auch dann, wenn \ndie Abschiebung aufgrund der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgt ist, greift \nder Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht ein (s.u. b) und c)). \n \nb) Die Beschwerde ist nicht nach § 80 Alt. 1 AsylG ausgeschlossen. Das Verfahren über \ndie Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu seiner Ergreifung \nzur Durchführung der Abschiebung ist keine „Streitigkeit nach dem Asylgesetz“. Dies gilt \nauch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Abschiebung, zu deren Durchführung die \nDurchsuchung angeordnet wurde, auf der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung des \nBundesamts beruht. Denn Gerichtsverfahren gegen die Ausländerbehörde, die die \n\n7 \n \nDurchführung einer Abschiebung betreffen, die aufgrund einer asylrechtlichen \nAbschiebungsandrohung erfolgen soll, sind keine „Rechtsstreitigkeiten nach dem \nAsylgesetz“ im Sinne von § 80 Alt. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6/97, \njuris Rn. 15 ff.; wohl auch BVerfG, Beschl. v. 30.11.2023 – 2 BvR 1478/23, juris Rn. 9 f.). \nEntsprechendes \ngilt \nfür \nGerichtsverfahren, \ndie \ndie \nAnordnung \neiner \nWohnungsdurchsuchung zur Durchführung einer solchen Abschiebung auf Antrag der \nAusländerbehörde \nzum \nGegenstand \nhaben. \nRechtsgrundlage \nder \nDurchsuchungsanordnung ist in diesem Fall nicht das Asylgesetz, sondern § 58 Abs. 6 bis \n9a AufenthG bzw. § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften (hier: \n§ 16 Abs. 2, 3 BremVwVG) (vgl. entsprechend für eine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 \nSatz 3 AufenthG OVG S-H, Beschl. v. 30.10.2024 – 6 O 22/24, juris Rn. 5). \n \nDie \nEinfügung \nder \nWörter \n„und \nüber \nMaßnahmen \nzum \nVollzug \nder \nAbschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem \nAufenthaltsgesetz“ \nin \n§ \n80 \nAsylG \ndurch \nArt. \n2 \nNr. \n14 \ndes \nRückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54) hat an der Auslegung des \nBegriffs „Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz“ nichts geändert. Es handelt sich bei \nden Fallgruppen „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ und „[Rechtsstreitigkeiten] \nüber Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der \nAbschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ um eigenständige \nAlternativen. Dies zeigt die Verwendung der Konjunktion „und“ im Normtext. Hätte der \nGesetzgeber die Fälle, auf die sich die Ergänzung bezieht, als Unterfälle der \n„Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz“ angesehen, hätte er den alten und den neuen \nSatzteil mit Wörtern wie „insbesondere“, „wie“ oder „einschließlich“ verbinden müssen. \nStattdessen hat er das Verbindungswort „und“ gewählt und so beiden Fallgruppen \nnebeneinander gestellt (so auch VGH B-W, Beschl. v. 13.03.2024 – 11 S 402/24, juris Rn. \n3; Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. \n29.10.2024 – 13 ME 201/24, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2024 – 2 M 105/24, \njuris Rn. 3; VGH B-W, Beschl. v. 11.11.2024 – 11 S 1747/24, juris Rn. 3; OVG S-H, Beschl. \nv. 03.12.2024 – 6 MB 28/24, juris Rn. 16;). \n \nc) Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 Alt. 2 AsylG \n(Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung des \nBundesamts nach dem Aufenthaltsgesetz) ausgeschlossen, selbst wenn man zugrunde \nlegt, dass die Abschiebung auf der Abschiebungsandrohung des Bundesamts beruhte. \n \naa) Eine Abschiebung, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts \nerfolgt, ist allerdings eine „Maßnahme zum Vollzug“ dieser Abschiebungsandrohung im \n\n8 \n \nSinne von § 80 Alt. 2 AsylG (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 11.11.2024 – 11 S 1747/24, juris \nRn. 3 f.; VGH B-W, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 S 821/24, juris Rn. 13; VGH B-W, Beschl. \nv. 11.04.2024 – 11 S 552/24, juris Rn. 3; VGH B-W, Beschl. v. 13.03.2024 – 11 S 402/24, \njuris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2023 – 19 CE 24.661, juris Rn. 2 ff.; OVG NW, \nBeschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn- 8 ff.; OVG HH, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs \n36/24, juris Rn. 9; OVG LSA; Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24, juris Rn. 4 f.; Nds. OVG, \nBeschl. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24, juris Rn. 5; VGH B-W, Beschl. v. 15.11.2024 – 12 \nS 1821/24, juris Rn. 6 f.; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2024 – 7 B 11209/24.OVG, juris Rn. 4; \nwohl auch OVG S-H, Beschl. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24, juris Rn. 22; anders \nmöglicherweise noch BayVGH, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374, juris Rn. 3 ff., \nmittlerweile aufgegeben durch Beschl. v. 15.10.2024 – 10 CE 24.2516, 10 CE 24.2517, \njuris Rn. 16 ff.]). \n \nbb) Etwas anderes gilt jedoch für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur \nErgreifung einer Person, die in Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG \nabgeschoben werden soll. Bei grundrechtsfreundlicher Auslegung fällt sie nicht unter den \nBeschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG. \n \naaa) Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG lässt sowohl eine weite Auslegung zu, die sämtliche \nMaßnahmen \nzur \nErmöglichung \nund \nVorbereitung \nder \nAbschiebung \nin \nden \nBeschwerdeausschluss \neinbezieht, \nals \nauch \neine \nenge \nAuslegung, \ndie \nden \nBeschwerdeausschluss im Wesentlichen auf Rechtsbehelfe gegen die Abschiebung selbst \nbeschränkt (vgl. Dietz, NVwZ 2024, 865 <870>). \n \nIn § 80 Alt. 2 AsylG ist nicht von „Rechtsstreitigkeiten über den Vollzug der \nAbschiebungsandrohung“ die Rede, sondern von „Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen \nzum Vollzug der Abschiebungsandrohung“. Das ließe eine Auslegung zu, die auch solche \nMaßnahmen dem Beschwerdeausschluss unterwirft, die erst auf längere Sicht dazu \nbeitragen sollen, die Abschiebung zu ermöglichen (z.B. Maßnahmen zur Identitätsklärung \noder Passbeschaffung, §§ 48, 48a, 49 AufenthG, vgl. OVG S-H, Beschl. v. 03.12.2024 – 6 \nMB 28/24, juris Rn. 22, OVG NW, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn. 28; Dietz, \nNVwZ 2024, 865 <870>). Die Durchsuchung zur Ergreifung der abzuschiebenden Person \nweist zudem einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung \nauf. Sie stellt quasi den Beginn der Abschiebungsvorgangs dar, denn falls die betroffene \nPerson bei der Durchsuchung angetroffen wird, erhält sie bei planmäßigem Verlauf nur \nnoch kurz Zeit, um unter polizeilicher Aufsicht zu packen, und wird dann unmittelbar zum \nFlughafen verbracht, wo sie nur wenige Stunden später den Flug antritt. Inhaltlich besteht \ndie Entscheidung des Gerichts über den Durchsuchungsantrag zu einem wesentlichen Teil \n\n9 \n \nin der Prüfung, ob in Bezug auf die Abschiebung die Vollstreckungsvoraussetzungen \nvorliegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2024 – 2 S 209/24, juris Rn. 3). Zudem ist \ndie Durchsuchung im Aufenthaltsgesetz in der Vorschrift geregelt, die die Abschiebung \nselbst regelt (§ 58 AufenthG). Unerheblich ist, dass die Durchsuchung vorliegend nicht \nnach § 58 Abs. 6 bis 8 AufenthG, sondern aufgrund von § 16 Abs. 2, 3 BremVwVG \nangeordnet wurde. Da die Vorschriften des bremischen Landesvollstreckungsrechts auf \nDurchsuchungen zur Ergreifung einer abzuschiebenden Person nur Anwendung finden, \nwenn und soweit § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dies zulässt, beruht die Durchsuchung in \nsolchen Fällen auf beiden Gesetzen. Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG legt es somit eher \nnahe, den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungen zur Ergreifung einer aufgrund \neiner asylrechtlichen Abschiebungsandrohung abzuschiebenden Person zu erstrecken, \nunabhängig davon, ob die Durchsuchung unmittelbar aufgrund von § 58 Abs. 6, 8 AufenthG \noder aufgrund von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. Landesvollstreckungsgesetzen \nangeordnet wird. \n \nAllerdings zwingt der Gesetzeswortlaut nicht zu einer solchen Auslegung, er lässt auch ein \nengeres Verständnis zu. Der Vollzug einer Zwangsmittelandrohung besteht darin, dass das \nangedrohte Zwangsmittel (hier: die Abschiebung als Sonderform des unmittelbaren \nZwangs) angewendet wird. Dies spricht für eine restriktive Auslegung von § 80 Alt. 2 AsylG, \ndie den Anwendungsbereich auf Verfahren beschränkt, deren Streitgegenstand \nunmittelbar auf die Abschiebung abzielt (vgl. auch VGH B-W, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 \nS 821/24, juris Rn. 13). \n \nbbb) Die Entstehungsgeschichte von § 80 Alt. 2 AsylG ist für die vorliegend \nstreitentscheidende Frage unergiebig. Die knappe Begründung des Innenausschusses des \nDeutschen Bundestags („Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach \nerfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder \nAbschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz \nvollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die \nBeschwerde \nvorbehaltlich \nder \nAnfechtung \nder \nNichtzulassung \nder \nRevision \nausgeschlossen ist“, BT-Drs. 20/10090, S. 21) enthält jedenfalls keine Anhaltspunkte, die \nfür eine Einbeziehung von Durchsuchungsanordnungen in den Beschwerdeausschluss \nsprechen. \n \nccc) Sinn und Zweck des § 80 Alt. 2 AsylG sprechen dagegen, Durchsuchungsbeschlüsse \nzur \nErgreifung \nder \nabzuschiebenden \nPerson \nin \nden \nBeschwerdeausschluss \neinzubeziehen. \n \n\n10 \n \nIntention der Vorschrift ist es, die Rückführung abgelehnter Asylantragsteller zu \nbeschleunigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn. 26; Hess. \nVGH, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2023 – \n19 CE 24.661, juris Rn. 5; zur Zielsetzung des Rückführungsverbesserungsgesetzes \ninsgesamt BT-Drs. 20/9463, S. 20). \n \nAufgrund der besonderen Konstruktion des Durchsuchungsanordnungsverfahrens als ein \nVerfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners \nergeht und diesem erst durch die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung der \nMaßnahme bekanntgegeben wird (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1, 4, 5 BremVwVG), kann eine \nBeschwerde \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nüber \neinen \nDurchsuchungsantrag die Durchführung der Maßnahme nicht verzögern. Mithin kann ein \nBeschwerdeausschluss die Durchführung der Durchsuchung bzw. der Abschiebung auch \nnicht beschleunigen oder erleichtern: \n \nWird der Durchsuchungsantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt und legt die \nAusländerbehörde Beschwerde ein, verzögert dies die Durchsuchung nicht: Entscheidet \ndas Oberverwaltungsgericht noch vor dem geplanten Durchsuchungstermin über die \nBeschwerde und gibt es ihr statt, hat die Beschwerde die Durchsuchung sogar erst \nermöglicht. \nEntscheidet \ndas \nOberverwaltungsgericht \nvor \ndem \ngeplanten \nDurchsuchungstermin \nnicht \nmehr \nüber \ndie \nBeschwerde, \nist \nes \nnicht \ndie \nBeschwerdemöglichkeit, die dazu geführt hat, dass die Durchsuchung nicht stattfinden \nkonnte, sondern die Antragsablehnung durch das Verwaltungsgericht. Ohne Beschwerde \nhätte die Durchsuchung erst recht nicht stattfinden können. \n \nOrdnet das Verwaltungsgericht die Durchsuchung an, können der Antragsgegner oder \nDrittbetroffene erst nach der Durchführung der Durchsuchung eine Beschwerde einlegen, \ndie sich auf eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits durch Vollzug \nerledigten Durchsuchungsbeschlusses richtet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – \n2 S 169/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Da die Durchsuchung dann schon erfolgt ist, kann sie durch \neine nachträgliche Beschwerde nicht verzögert werden. \n \nddd) \nGegen \neine \nEinbeziehung \nvon \nDurchsuchungsbeschlüssen \nin \nden \nAnwendungsbereich von § 80 Alt. 2 AsylG spricht zudem der Gedanke einer \ngrundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts. \n \nAnders als die streitentscheidende Spruchtätigkeit, fallen Anordnungen von Gerichten \naufgrund grundgesetzlicher Richtervorbehalte, wie die Wohnungsdurchsuchung nach Art. \n\n11 \n \n13 Abs. 2 GG, in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift garantiert eine \nnachträgliche gerichtliche Kontrolle solcher Maßnahmen unter Gewährung rechtlichen \nGehörs (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 32; Beschl. v. 30.04.1997 \n– 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 54). \n \nOb die von Art. 19 Abs. 4 GG garantierte nachträgliche gerichtliche Kontrolle des \nDurchsuchungsbeschlusses unter Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend im Rahmen \neiner Beschwerde erfolgen muss (so OVG S-H, Beschl. v. 30.10.2024 – 6 O 22/24, juris \nRn. 5; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 80 Rn. 45), hat das Bundesverfassungsgericht soweit \nersichtlich noch nicht entschieden. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem \nBeschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 54, dass Rechtsschutz gegen \ndie Durchsuchungsanordnung ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung in der \nBeschwerdeinstanz weitgehend leerlaufen würde, steht im Kontext eines Sachverhalts, in \ndem das einfache Recht (§§ 304 ff. StPO) eine Beschwerde eröffnete. Nur die Frage, wie \ndiese Vorschriften im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen und \nanzuwenden sind, stand im Streit. Grundsätzlich verlangt Art. 19 Abs. 4 GG keinen \nInstanzenzug (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 18; Beschl. v. \n30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 48). Zur nachträglichen Kontrolle von \nrichterlichen Entscheidungen, die ohne ausreichendes rechtliches Gehör für die \nBetroffenen getroffen wurden, hält das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Grundsatz \neine Selbstkontrolle des iudex a quo im Rahmen einer Anhörungsrüge für ausreichend (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 40, 53 f.). Ob die Anhörungsrüge \nvorliegend bei einem Ausschluss der Beschwerde statthaft wäre, kann dahinstehen. Denn \ndie Beschwerde wird der Rechtsschutzgarantie jedenfalls am besten und weitgehendsten \ngerecht. Sie ist ausweislich anderer Prozessordnungen das gesetzliche Leitbild des \nnachträglichen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungsanordnungen (vgl. z.B. § 304 StPO, \n§§ \n58, \n62 \nFamFG, \n§§ \n758a, \n793 \nZPO). \nHätte \nder \nGesetzgeber \nfür \nDurchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt angedrohten \nAbschiebung ein niedrigeres Rechtsschutzniveau gewollt, hätte er – unbeschadet der \nFrage, ob dies verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre – die Beschwerde für diese \nFälle klar und eindeutig ausschließen müssen. \n \neee) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck ist § 80 Alt. 2 AsylG sowohl einer \nAuslegung, die den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungsanordnungen zur \nDurchführung einer vom Bundesamt angedrohten Abschiebung erstreckt, als auch einer \nAuslegung, nach der solche Beschlüsse nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst werden, \nzugänglich. Der Wortlaut legt eine Erstreckung auf Durchsuchungsanordnungen eher \nnahe, \nohne \nsie \nallerdings \neindeutig \nzu \nverlangen \n(vgl. \noben \naaa). \nDie \n\n12 \n \nEntstehungsgeschichte ist diesbezüglich unergiebig (vgl. oben bbb). Eine teleologische \nAuslegung \nspricht \ngegen \ndie \nErstreckung \ndes \nBeschwerdeausschlusses \nauf \nDurchsuchungsbeschlüsse (vgl. oben ccc). Bei diesem Befund gibt der Gedanke einer \nmöglichst grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, juris Rn. 296; VerfGH RP, Urt. v. 29.01.2007 – VGH B 1/06, \njuris Rn 98; BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 – 7 C 81/88, juris Rn 19) den Ausschlag zugunsten \neines Verständnisses, nach dem die Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse nicht \nausgeschlossen ist. \n \nd) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der angefochtene \nDurchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 2 \nBvR 446/98, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 52 ff.). \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist \nrechtmäßig. \n \nMaßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23, juris Rn. 4; Wolff, \nin: Hömig/ Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 14 m.w.N). \n \na) Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. \n§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG. Nach diesen Vorschriften ist die Vollzugsbehörde \nauf Grund einer richterlichen Anordnung befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der \n(ausreise-)pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der \nVollstreckung (d.h. der Abschiebung) erfordert. Nichts Anderes ergäbe sich aus § 58 \nAbs. 6, 8 AufenthG, wonach die Behörde, die die Abschiebung durchführt, auf richterliche \nAnordnung die Wohnung der abzuschiebenden Person zu deren Ergreifung durchsuchen \ndarf, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. \n \nb) Das Verwaltungsgericht ist für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig (vgl. \n§ 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 des Bremischen Gesetzes über die Zuständigkeit \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \nfür \nDurchsuchungsanordnungen \nnach \ndem \nAufenthaltsgesetz, § 16 Abs. 3 Satz 2 BremVwVG). \n \nc) Die Voraussetzungen von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 \nBremVwVG bzw. von § 58 Abs. 6 AufenthG lagen vor. Der Zweck der Vollstreckung, die \nDurchsetzung der Ausreisepflicht, erfordert eine Durchsuchung der Wohnräume des \nAusreisepflichtigen, wenn dieser sich darin aufhält und soweit er sich verborgen hält. Die \n\n13 \n \nvom angerufenen Gericht vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung durchzuführende \nPrüfung \numfasst \ndaher \nzunächst \ndie \nFrage, \nob \ndie \nallgemeinen \nVollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, sowie die Frage, ob anzunehmen ist, der \nAntragsgegner werde zum Durchsuchungszeitpunkt in den Räumen, deren Durchsuchung \nbeantragt ist, anzutreffen sein (OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 – 2 S 262/19, juris Rn. \n14). Beides ist vorliegend zu bejahen. \n \naa) Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG), zu deren Durchführung die Durchsuchung angeordnet worden ist, lagen vor: \n \naaa) Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), denn er besaß den zum Aufenthalt in Deutschland \nerforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr und war auch nicht Inhaber \neines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Seine Aufenthaltserlaubnis war durch den \nAblauf ihrer Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die Fiktion ihrer Fortgeltung \nwar durch die Ablehnung des Verlängerungsantrags (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) \nerloschen. Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG), die durch den nach Ablauf der \nAufenthaltserlaubnis und der Ablehnung des Verlängerungsantrags gestellten Asylantrag \nentstanden ist, war gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Denn die \nAbschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 07.05.2024, mit dem \nder Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, war mit der \nAblehnung des dagegen gerichteten Eilantrags durch das Verwaltungsgericht (Beschluss \nvom 20.08.2024 – 4 V 1412/24) vollziehbar geworden. Die noch anhängige Klage hat keine \naufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 AsylG) und die vom Bundesamt \nim Bescheid vom 07.05.2024 verfügte Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 vwGO) \nwar bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO befristet gewesen. \n \nbbb) Die Ausreisepflicht war vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dies gilt \nunabhängig davon, ob man insoweit auf den Bescheid der Ausländerbehörde vom \n24.10.2023, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, oder den \nBescheid des Bundesamts vom 07.05.2024, durch dessen Vollziehbarkeit die \nAufenthaltsgestattung erloschen ist, abstellt. Denn beide Bescheide waren im Zeitpunkt \nder Anordnung der Durchsuchung vollziehbar. Für den Bescheid des Bundesamts ergibt \nsich dies aus § 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 AsylG und dem Umstand, dass die Aussetzung der \nVollziehung \ndurch \ndas \nBundesamt \nmit \nder \nnegativen \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts über den Eilantrag geendet hatte. Für den Bescheid der \nAusländerbehörde ergibt sich dies daraus, dass die (noch anhängige) Klage gegen die \n\n14 \n \nAblehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat \n(§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die aufschiebende Wirkung auch nicht nach § 80 Abs. 4 \nVwGO von der Ausländerbehörde oder nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich angeordnet \nworden war. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auf \nAbänderung der Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts, mit denen \nder Antrag des Antragsgegners des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, führt entgegen der Auffassung der \nBeschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht herbei. Die Anhängigkeit des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 7 AufenthG in der Beschwerdeinstanz zum Zeitpunkt der Anordnung der \nDurchsuchung berührte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht somit nicht. \n \nccc) Mit dem Hinweis darauf, dass seine Beschwerde im Verfahren nach § 80 Abs. 7 \nVwGO der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens am selben Tag zugestellt wurde, \nan dem sie beim Verwaltungsgericht den Durchsuchungsantrag gestellt hat, will der \nAntragsgegner möglicherweise geltend machen, seine Abschiebung sei vor einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aus \nGründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unzulässig gewesen. Dies trifft \njedoch nicht zu. Zwar gebietet es die Rechtsschutzgarantie in der Regel, nach der Stellung \neines nicht offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Antrags nach § 80 \nAbs. 5 VwGO mit Zwangsmaßnahmen so lange zu warten, bis das Verwaltungsgericht \nzumindest über den Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ (Zwischenverfügung) \nentschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.06.1987 – 1 BvR 620/87, juris Rn. 4; OVG NW, \nBeschl. v. 15.08.2018 – 17 B 1029/18, juris Rn. 38). Vorliegend war über den Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO jedoch schon in zwei Instanzen negativ entschieden worden (VG \nBremen, Beschl. v. 12.12.2023 – 4 V 2610/23 und OVG Bremen, Beschl. v. 07.02.2024 – \n2 B 345/23) und den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das \nVerwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt. In einer solchen Situation, in der bereits eine \n(sogar mehrfache) gerichtliche Prüfung des Eilrechtsschutzbegehrens stattgefunden hat, \nist es nicht geboten, vor der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch noch \ndie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde oder über eine \nZwischenverfügung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO) im \nAbänderungsverfahren abzuwarten. Andernfalls könnte die Vollstreckung auf Dauer allein \ndadurch vereitelt werden, dass immer wieder neue Abänderungsanträge gestellt und \nentsprechende Beschwerden zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 13.07.2009 – 1 B 211/09, juris Rn. 23). Besondere Einzelfallumstände, \ndie eine andere Betrachtung gebieten könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n15 \n \n \nddd) Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung lag vor. Auch diesbezüglich bedarf es \nkeiner \nKlärung \ndes \nVerhältnisses \nzwischen \nder \nAbschiebungsandrohung \nder \nAusländerbehörde vom 24.10.2023 und der Abschiebungsandrohung des Bundesamts \nvom 07.05.2024. \n \nSollte mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Abschiebungsandrohung des \nBundesamts maßgeblich sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris \nRn. 20; Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318/20, juris Rn. 8 ff.), so war diese vollziehbar. Denn \ndas Bundesamt hatte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so dass die \nKlage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 AsylG), und die \nAussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt war mit \ndem negativen Abschluss des asylrechtlichen Eilverfahrens erloschen. \n \nSollte hingegen mit der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg die \nAbschiebungsandrohung der Ausländerbehörde maßgeblich sein (VGH B-W, Beschl. v. \n15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 5 ff.), wäre diese ebenfalls vollziehbar gewesen. Denn \ndie Ausländerbehörde hatte im Bescheid vom 24.10.2023 die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und die \naufschiebende Wirkung ist von den Gerichten nicht wiederhergestellt worden. \n \neee) Sowohl die Ausreisefrist aus dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 24.10.2023 \n(vierzehn Tage ab der – am 16.08.2024 erfolgten – Haftentlassung) als auch die \nAusreisefrist aus dem Bescheid des Bundesamts (eine Woche, wobei die Frist erst mit der \nBekanntgabe des negativen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.08.2024 im \nasylrechtlichen Eilverfahren zu laufen begonnen hat) waren im Zeitpunkt des Erlasses der \nDurchsuchungsanordnung abgelaufen. Welche dieser beiden Abschiebungsandrohungen \nmaßgeblich ist, kann daher auch hier dahinstehen. \n \nfff) Die Überwachung der Ausreise war erforderlich, weil der Antragsgegner nicht innerhalb \nder ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). \n \nggg) \nDahinstehen \nkann, \nob \ndas \nVerwaltungsgericht \nbeim \nErlass \neiner \nDurchsuchungsanordnung grundsätzlich zu prüfen hat, ob Duldungsgründe der \nAbschiebung entgegenstehen (vgl. dazu Schwander, ZAR 2022, 276 <277 f.> m.w.N.). \nDenn jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen war dies nicht erforderlich. Der \nAntragsgegner hatte die Umstände, die als Duldungsgründe in Betracht kommen (sein \nPrivat- und Familienleben in Deutschland), der Sache nach bereits in den Verfahren nach \n\n16 \n \n§ 80 Abs. 5 und 7 VwGO gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \ngeltend gemacht. Er hat damit keinen Erfolg gehabt, weil die öffentlichen (Sicherheits-) \nInteressen an einer Aufenthaltsbeendigung von den Gerichten als gewichtiger eingeschätzt \nwurden. Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht beim Erlass der \nDurchsuchungsanordnung keine Veranlassung, erneut zu prüfen, ob sich aus Art. 8 EMRK \nbzw. Art. 6 GG Hindernisse für eine Aufenthaltsbeendigung ergeben (vgl. auch Schwander, \nZAR 2022, 276 <278>). \n \nhhh) Dahinstehen kann ferner, inwiefern Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG die \nVerwaltungsgerichte verpflichtet, nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens in \neinem nachfolgenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob eine Abschiebung \nwegen seit der Entscheidung im Asylverfahren veränderter Umstände oder neuen Vortrags \ngegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. dazu EuGH, Urt. v. \n17.10.2024 – C-156/23, juris Rn. 37 ff., 49 f.). Das Verwaltungsgericht hatte mit der \nAblehnung des Eilantrags im asylrechtlichen Verfahren nur knapp zwei Monate vor der \nDurchsuchungsanordnung entschieden, dass zielstaatsbezogene Hindernisse einer \nAbschiebung nicht entgegenstehen (Beschl. v. 20.08.2024 – 4 V 1412/24). Anhaltspunkte \nfür eine Änderung der Gefahrenlage in der Zeit bis zur Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über den Durchsuchungsantrag sind nicht ersichtlich. \n \nbb) Dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er sich zum Zeitpunkt der geplanten \nAbschiebung in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhalten wird, stellt der \nAntragsgegner nicht in Abrede. Die Prognose hat sich nachträglich sogar bestätigt. \n \nd) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine \nDurchsuchung zur Nachtzeit (§ 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 \nBremVwVG) vorlagen, trägt die Beschwerde nichts vor. Der Senat sieht keinen Anlass, \ninsoweit von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. \n \ne) Gründe, die die Durchsuchung als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf es nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-12-20/2-s-344-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758a","ref_norm":"758a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2024-12-20/2-s-344-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364180","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.882765+00:00"}}