{"status":"available","doknr":"OLD364179","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-15","aktenzeichen":"2 LC 141/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 141/24 \nVG: \n7 K 2100/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtlichen Richter Gül und Jedamzik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Ja-\nnuar 2025 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 7. Kammer – vom 11.12.2023 wird abgeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender weiterer Aufhebung des Be-\nscheides vom 11.03.2022 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n04.10.2022 verpflichtet, über die Anerkennung der vom Kläger in \nBremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der \n\n2 \n \nAbschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierten einstufigen Juristen-\nausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberver-\nwaltungsgerichts neu zu entscheiden. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte \nzu 4/5. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-\ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und verlangt \ndie weitergehende Berücksichtigung von Dienst- und Vordienstzeiten. \n \nDer am 30.12.1957 geborene Kläger stand als Richter am Amtsgericht vom 28. Juni 1993 \nbis zum 14. September 1997 im Dienst der und nachfolgend ab dem 15. September \n1997 im Dienst der Beklagten. Zuvor hatte er in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. \nNovember 1990 in Bremen die damals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absol-\nviert, wobei er ab dem 15. Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten auf-\ngenommen worden war und beginnend ab dem 1. September 1987 bis einschließlich No-\nvember 1990 einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Im Wintersemester \n1983/84 und Sommersemester 1984 war er beurlaubt, weil ihm zwei Semester seines vo-\nrangegangenen Studiums der Ökonomie angerechnet wurden. \n \nMit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 \nProzent festgestellt. In diesem Umfang leistete der Kläger zunächst weiter seinen Dienst. \nBis zum 31. Dezember 2016 erhielt er einen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe sich \naus der Höhe des Ruhegehalts bestimmte, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhal-\nten hätte. Für die Berechnung dieses Zuschlags wurde eine fiktive ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit unter der Annahme einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum \n1. Juni 2012 ermittelt. Die Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung vom \n1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 wurde dabei zunächst im Umfang von 6 \nJahren berücksichtigt (Anlage 2 zum Schreiben vom 03.08.2012), später dann im Umfang \n\n3 \n \nvon 7 Jahren und 57 Tagen. Ab dem 1. Januar 2017 erhielt der Kläger einen Zuschlag, der \nunabhängig von der Höhe eines fiktiven Ruhegehalts war. Der Kläger wurde ab dem 15. \nAugust 2013 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. \nZum 1. April 2022 wurde der Kläger als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag in den Ru-\nhestand versetzt. \n \nMit Bescheid vom 11. März 2022 setzte Performa Nord die Versorgungsbezüge des Klä-\ngers fest. Für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. Juni 2012 wurde die \ngeleistete Dienstzeit bis zum Ende des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Lebensjahr \nvollendet hatte, also bis zum 31. Dezember 2017, zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit anerkannt, danach jedoch bis zur Versetzung in den Ruhestand nur noch zur \nHälfte. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich von 23 Monaten \nPraktika, insgesamt mit 4 Jahren und 95 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. \n \nGegen den Festsetzungsbescheid vom 11. März 2022 erhob der Kläger am 14. April 2022 \nWiderspruch. Er begehrte seine nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aktiv geleistete \nDienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie seine von ihm absolvierte einstu-\nfige Juristenausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 in vollem Um-\nfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022, zugestellt am 6. Oktober 2022, wies Per-\nforma Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge sei das am 1. April 2022 geltende Recht anzuwenden. Die Handha-\nbung, die Dienstzeiten des begrenzt Dienstfähigen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs \nentsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang als ruhegehaltsfähig anzusetzen, \nstehe im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur entsprechenden Rege-\nlung im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und folge auch aus einer Auslegung der \ngesetzlichen Bestimmungen. Bei begrenzt dienstfähigen Personen werde nicht statt der \naktiv geleisteten Dienstzeit eine Zurechnungszeit berücksichtigt, sondern die aktiv geleis-\ntete Dienstzeit werde mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt, um eine \nSchlechterstellung gegenüber einer dienstunfähigen Person zu vermeiden. Es sei nicht zu \nerkennen, dass der Gesetzgeber eine versorgungsrechtliche Gleichsetzung von verschie-\ndenen Dienstleistungsumfängen jenseits des 60. Lebensjahres habe bezwecken wollen, \nwo keine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Personen mehr erfolgen könne. \nHinsichtlich der Ausbildungszeit sei das Versorgungsfallprinzip auch im Fall der begrenzten \nDienstfähigkeit anzuwenden. Die im Rahmen des Zuschlags herangezogene Berechnung \nsei eine fiktive Größe und keine verbindliche Grundlage für die spätere Festsetzung der \nVersorgungsbezüge. \n\n4 \n \n \nDer Kläger hat am 7. November 2022, einem Montag, Klage erhoben. Er ist der Auffas-\nsung, im Vergleich zu einem freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten müsse die Alimentation \neines begrenzt dienstfähigen Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts höher ausfallen. Das Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentation wirke in \ndie Zeit des Ruhestandes hinüber. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 \nSatz 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) sei auch die jen-\nseits des 60. Lebensjahres in eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfä-\nhigkeit geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der \nVerweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG beziehe sich wegen des Adverbs „mindes-\ntens“ allein auf den quotalen Mindestumfang der Anrechnung. Eine auch altersmäßige Be-\ngrenzung der Mindestanrechnung lasse sich dem Verweis nicht entnehmen. Die juristische \nAusbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 sei bereits im Rahmen der \nFestsetzung gemäß § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. (BBesG a.F.) bei \nder Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit im Jahr 2012 rechtsverbindlich und da-\nmit bestandskräftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Der gemäß § 72a \nAbs. 1 BBesG a.F. festzusetzende Ruhegehaltssatz für die Bestimmung der Besoldungs-\nhöhe habe keinen lediglich vorläufigen und unverbindlichen, sondern einen rechtsverbind-\nlichen Charakter besessen und wirke in seinem Fall deshalb auch in die endgültige Fest-\nsetzung des Ruhegehaltssatzes bei Eintritt in den Ruhestand hinein, bei welcher nur noch \ndie durch die weitere Dienstverrichtung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich \nerdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten hinzuzurechnen seien. Der nunmehr errechnete \nRuhegehaltssatz bleibe hinter demjenigen zurück, der damals für den Fall einer Verset-\nzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angenommen worden sei. Der zum Stich-\ntag 1. Juni 2012 bereits erdiente Ruhegehaltssatz hätte sich, folge man der Rechtsauffas-\nsung der Beklagten, nach seiner weiteren Dienstverrichtung über einen Zeitraum von an-\nnähernd zehn Jahren seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit sogar noch redu-\nziert. Er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass sich seine weitere Dienstverrich-\ntung seit Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit bei seinen zukünftigen Versor-\ngungsansprüchen nach dem Leistungsprinzip positiv auswirken werde. Im Übrigen sei \nseine juristische Ausbildung vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 gemäß § \n12 Abs. 1 BremBeamtVG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerken-\nnen. Die einphasige Juristenausbildung sei keine Hochschulausbildung im Sinne der Vor-\nschrift, sondern eine Berufsausbildung im Sinne einer sonstigen notwendigen Ausbildung \ngewesen. Dies folge aus dem Konzept und den Regelungen der Ausbildung sowie aus \nEntscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit. \n \n\n5 \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2023 die Beklagte unter entspre-\nchender Aufhebung ihres Festsetzungsbescheides vom 11. März 2022 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeiten \nder üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufi-\ngen Juristenausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauf-\nfassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger habe – vorbehaltlich der Berücksichtigung der Prüfungszeiten – keinen An-\nspruch auf Neubescheidung. \n \nDie von ihm seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres geleistete Dienstzeit müsse nicht \nzu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Anzuwenden sei § 6 Abs. 1 des \nBremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom 4. November 2014 \n(Brem.GBl. S. 458) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers \nmaßgeblichen Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November \n2021 (Brem.GBl. S. 772) in der Gültigkeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022. \nNach dieser Vorschrift seien Zeiten der – hier vorliegenden – eingeschränkten Verwendung \nwegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, \nder dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im \nUmfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. Bei der Verweisung handele es sich um \neine Rechtsfolgenverweisung, die die Rechtsfolge im gesamten Normtext ab dem zweiten \nHalbsatz, beginnend mit „wird die Zeit…“ einschließlich der zeitlichen Zäsur „bis zum Ab-\nlauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres“ erfasse. Dieses Auslegungsergeb-\nnis überzeuge nicht nur grammatikalisch, sondern werde auch durch den Sinn und Zweck \ndes Normverweises gestützt. Dieser bestehe darin, eine versorgungsrechtliche Schlech-\nterstellung von begrenzt dienstfähigen Personen gegenüber dienstunfähigen Personen zu \nvermeiden. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung solle demnach durch die getroffene \nRegelung mindestens im Umfang der Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Eine über \ndas 60. Lebensjahr hinausgehende Mindestanrechnung hätte hingegen keinen Bezug \nmehr zur sogenannten Zurechnungszeit. \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nicht. Eine Schlechter-\nstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzt worden sind, sei durch die Regelung ausgeschlossen. Eine Verletzung des \naus den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts stammenden Leistungsprinzips \nsei nicht erkennbar. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom \n27. Juli 2006 – 2 BvL 13/04, juris) sei nicht zu entnehmen, dass bei begrenzt dienstfähigen \n\n6 \n \nBeamtinnen und Beamten verfassungsrechtlich eine Berücksichtigung der Zeit nach Voll-\nendung des 60. Lebensjahres im Umfang von wenigstens zwei Dritteln geboten wäre. \n \nÜber die Anerkennung von Prüfungszeiten hinaus habe der Kläger keinen Anspruch da-\nrauf, dass ihm die absolvierte Zeit der einstufigen Juristenausbildung in vollem oder wei-\ntergehenden Umfang anerkannt werde. \n \nDie Beklagte habe die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers im Hinblick auf die streit-\ngegenständlichen Zeiten der einstufigen Juristenausbildung noch nicht bereits im Rahmen \nder Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Jahre 2012 verbindlich festgesetzt. Die \ndamalige fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei einem hypothetischen Eintritt in \nden Ruhestand habe ausschließlich der Berechnung eines Besoldungszuschlags wegen \nverminderter bzw. beschränkter Dienstfähigkeit gedient. Eine eigenständige, der Be-\nstandskraft fähige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei darin bereits man-\ngels eines entsprechenden Bescheidungswillens nicht zu erblicken. \n \nRechtsgrundlage für die Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten des Klä-\ngers sei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Danach könne die verbrachte Mindestzeit \nder außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch-\nschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegeh-\naltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließ-\nlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung ein-\nschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. \n \nDie Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung des Klä-\ngers als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf 855 Tage - nach \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und die ergänzende Berücksichtigung der Praktika \nals vorgeschriebene praktische Ausbildung nach der zuvor genannten Norm und damit als \nüber die 855 Tage hinausgehende Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung \nbegegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Anerkennung von Hochschulausbildungs-\nzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richte sich, sofern die Übergangsvorschriften nach \n§§ 89 ff. BremBeamtVG nichts Anderes anordnen, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des \nEintritts des Versorgungsfalls und nicht nach der im Zeitpunkt der Ausbildung oder der \nBerufung in das erste Statusamt geltenden Sach- und Rechtslage. Die Einführung der An-\nrechnungsgrenze für Zeiten der Hochschulausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBe-\namtVG nach der Begründung des Richterverhältnisses des Klägers verletze Art. 33 Abs. 5 \nGG und das danach zu beachtende Alimentationsprinzip nicht. \n \n\n7 \n \nDie Beklagte habe die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung des Klägers betreffend \ndas Hochschulstudium und die praktische Ausbildung zutreffend festgesetzt. Bei der ein-\nstufigen Juristenausbildung handele es sich nicht um eine einheitliche praktische Ausbil-\ndung oder um eine Ausbildung sui generis, welche mit einer einheitlichen Mindestzeit von \nfünfeinhalb Jahren nach § 5b DRiG oder sechs Jahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BremJAG \na.F. zu berücksichtigen wäre und damit der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz \n2 BremBeamtVG nicht unterläge. Bereits aus dem Wortlaut des § 5b DRiG ergebe sich, \ndass das juristische Studium und die praktische Ausbildung - herkömmlich der juristische \nVorbereitungsdienst beziehungsweise das Referendariat - durch die einstufige Juristen-\nausbildung nicht ersetzt werden sollten. Vielmehr sei ein alternativer Ausbildungsgang zur \nErlangung der Befähigung zum Richteramt geschaffen worden, in dem beide Ausbil-\ndungsteile zusammengefasst und lediglich in abweichender zeitlicher Struktur als einstu-\nfige Juristenausbildung ausgestaltet waren. Der Umstand, dass sich der Kläger ab Beginn \nder praktischen Ausbildung in der Strafrechtspflege (§ 23 BremJAG a.F.) und damit auch \nwährend Teilen des Hauptstudiums I und während des Hauptstudiums II in einem öffent-\nlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bzw. in einem Rechtspraktikantenverhältnis zum \nLand Bremen befand, und dass er mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende \nder Ausbildung einen Unterhaltszuschuss nach § 25 Abs. 1 BremJAG a.F. erhielt, führe zu \nkeinem anderen Ergebnis. Bei den Studienabschnitten handele es sich unabhängig von \nder Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Studierenden und dem \nLand Bremen inhaltlich nicht um eine praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz \n1 BremBeamtVG, sondern um ein Hochschulstudium, welches die Inhalte des an anderen \ndeutschen Universitäten im Rahmen der Heranführung an die erste Prüfung im Sinne des \n§ 5 Abs. 1 DRiG angebotenen Studiums der Rechtswissenschaft vermittelte. Ferner sei zu \nberücksichtigen, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der ge-\nsamten Zeit Studierende der Hochschule gewesen seien und die Studienzeiten im Ver-\ngleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen größeren Umfang hatten, wobei die Studien-\nzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen wurden. \n \nGegen das ihm am 14.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.2024, einem \nMontag, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb \nder vom Senatsvorsitzenden verlängerten Frist begründet. \n \nDer Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anerkennung \nweiterer von ihm geltend gemachter ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten abgelehnt. § 6 Abs. 1 \nSatz 3 und 4 BremBeamtVG regele, welche Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Zeiten \neiner eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ruhegehaltsfähig \n\n8 \n \nseien. In beiden Fällen seien die Zeiten nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Ver-\nhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Bei begrenzter Dienstfä-\nhigkeit gelte der bedeutsame Zusatz „mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1“. \nDamit sei der „Umfang“, der bei begrenzter Dienstfähigkeit mindestens ruhegehaltsfähig \nsei, mit zwei Dritteln genau benannt. Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungs-\ngerichts, das 2/3-Maß nur auf Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzuwen-\nden, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es werde ausgeblendet, dass \nsich § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG auf die Zeit ab der Versetzung in den Ruhestand \neines vollständig Dienstunfähigen beziehe. Bei einer Teildienstunfähigkeit werde der Be-\ntroffene jedoch nicht in den Ruhestand versetzt. Die Vorschrift enthalte vielmehr zwei \nRechtsfolgen: Erstens, dass der den Tatbestand erfüllende Beamte nur in der Zeit von der \nVersetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 60. Lebensjahres eine Zurechnungszeit \nhinzugerechnet erhalte. Zweitens, dass diese Zurechnungszeit zu zwei Dritteln hinzuge-\nrechnet werde. Die erste Rechtsfolge beziehe sich auf einen Sachverhalt, den begrenzt \nDienstfähige niemals erfüllen könnten, weil sie sich noch nicht im Ruhestand befänden. Es \nhandele sich bei der ersten Rechtsfolge vielmehr um eine temporäre Eingrenzung des Be-\nrechtigungszeitraums speziell für den Personenkreis, der nach dem im ersten Halbsatz \ngenannten Tatbestand berechtigt sei. Die Regelung in Art. 14 BayBeamtVG, auf die sich \ndas Verwaltungsgericht beziehe, unterscheide sich von der bremischen Regelung dadurch, \ndass sie explizit auf den Umfang der Zurechnungszeit abstelle und nicht wie die Bremische \nRegelung auf den Umfang der Arbeitszeit. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBe-\namtVG beziehe sich durch den Begriff „Umfang“ allein auf das Maß von zwei Dritteln. Die \nvom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung ergebe sich auch nicht aus dem \nSinn und Zweck des Normverweises, der darin bestehe, eine versorgungsrechtliche \nSchlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Personen gegenüber dienstunfähigen Per-\nsonen zu vermeiden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.07.2006 ergebe sich, dass beschränkt Dienstfähigen auch nach Vollendung des 60. \nLebensjahres mindestens zwei Drittel der Dienstzeit anzurechnen seien. Auch die ein-\nschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei vom Verwaltungsgericht \nnicht hinreichend gewürdigt worden. Nicht nur die Besoldung, sondern auch die Versor-\ngung eingeschränkt dienstfähiger Beamter müsse sich mehr an der Vollalimentierung ori-\nentieren als an der proportionalen Arbeitszeit. Denn Besoldung und Versorgung bildeten \nzusammen die vom Dienstherrn zu leistende Alimentation, welche als Korrelat zur haupt-\nberuflichen Hingabe des Beamten zu gewähren sei. Das Bundesverfassungsgericht habe \nden wesentlichen Unterschied zwischen freiwilliger Teilzeit und unfreiwillig eingeschränkter \nDienstfähigkeit herausgearbeitet und erklärt, dass die Vergütung bei freiwilliger Teilzeit e-\nher proportional zur geleisteten Arbeitszeit, die Vergütung bei begrenzt dienstfähigen Be-\n\n9 \n \namten hingegen eher an der Vollalimentation auszurichten sei. Es sei deshalb verfas-\nsungsrechtlich geboten, dass der eingeschränkt dienstfähige Beamte auch über das 60. \nLebensjahr hinaus mindestens zwei Drittel seiner Dienstzeit als ruhegehaltsfähig ange-\nrechnet bekomme. Bei Zweifeln an der Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 15 Abs. 1 \nBremBeamtVG sei dem Gebot Rechnung zu tragen, dass man sich für den eingeschränkt \ndienstfähigen Beamten weniger an die proportionale Arbeitszeit, sondern mehr an die Voll-\nalimentierung halte. \n \nIn seinem Fall sei im Hinblick auf seine bereits seit dem 1. Juli 2012 bestehende Teildienst-\nunfähigkeit nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der endgültigen Zurruhesetzung am 1. \nApril 2022 abzustellen. Er habe sich zuvor schon in einem Teilzeitstatus besonderer Art \nbefunden, bei welchem die Herabsetzung der Arbeitszeit bei funktionaler Betrachtung mit \neiner teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe bei der Einfüh-\nrung der „begrenzten Dienstfähigkeit“ darauf geachtet, dass ein begrenzt Dienstfähiger \nversorgungsrechtlich bei der Anerkennung einer Zurechnungszeit nicht schlechter gestellt \nwerde als ein Dienstunfähiger. Der begrenzt dienstfähige Beamte habe darüber hinaus die \nMöglichkeit haben sollen, aufgrund seiner Dienstleistung beständig weitere ruhegehaltsfä-\nhige Dienstzeiten zu erwerben. Dieses gesetzgeberische Ziel, den teildienstfähigen Beam-\nten nicht schlechter als den voll dienstunfähigen Beamten zu stellen, würde verfehlt, wenn \nder Teildienstunfähige durch eine zwischenzeitliche Änderung der versorgungsrechtlichen \nRegelungen weniger Ruhegehalt beziehe, als wenn er gleich als komplett Dienstunfähiger \nin den Ruhestand versetzt worden wäre. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht nur \nbesoldungsrechtlich, sondern auch versorgungsrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, \ndass er mit der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit zum 1. Juni 2012 funktional \nein gesichertes Anrecht auf eine Versorgung gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt gelten-\nden Recht erworben habe. \n \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte in der Anlage 2 zu \neinem Schreiben vom 03.08.2012 die ruhegehaltsfähigen Zeiten – anders als im Schreiben \nvom 17.01.2012 – vorbehaltlos festgesetzt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts vom \nfehlenden Festsetzungswillen werde durch den eindeutigen Wortlaut der Anlage, wo von \n„Festsetzungen“ die Rede sei, widerlegt. Maßgeblich sei insoweit die Empfängerperspek-\ntive insbesondere in dem Kontext, dass es sich faktisch um eine Teilversetzung in den \nRuhestand gehandelt habe. Nach der damaligen Gesetzeslage sei der bereits erdiente \nVersorgungsanspruch nicht nur bei vollständiger, sondern auch bei teilweiser Dienstunfä-\nhigkeit – als Grundlage für die Berechnung der Besoldung – festzusetzen gewesen. Diese \nFestsetzung sei nicht nur fiktiv, sondern zur Sicherung der Mindestalimentation für den \nerdienten Versorgungsanspruch erfolgt. Die Performa Nord habe ihrer Berechnung des \n\n10 \n \nRuhegehaltssatzes eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 32,16 Jahren (einschließlich der \nvollen Ausbildungszeit) zugrunde gelegt, die damit konkludent anerkannt worden sei. \n \nSoweit man davon ausgehe, dass die Hochschulausbildung maximal mit 855 Tagen anzu-\nrechnen sei, stelle sich die Frage, welche Anteile der durchlaufenen einphasigen Juristen-\nausbildung an der Universität Bremen einer begrenzt anrechenbaren Hochschulausbildung \nund welche Anteile einer anders gearteten unbegrenzt anrechenbaren Ausbildung zuzu-\nrechnen seien. Eingangsstudium und die Phase des Hauptstudiums I, die vor dem \nRechtspraktikantenverhältnis liege, gehörten zur reinen Hochschulausbildung. Mit dem \nEintritt in das Rechtspraktikantenverhältnis habe eine einheitliche Phase der praktischen \nAusbildung begonnen, die ohne Begrenzung als ruhegehaltsfähig anzuerkennen sei. So-\nweit sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG \nstütze, berücksichtige dies nicht die Unterschiede zwischen der niedersächsischen und der \nbremischen einphasigen Ausbildung. Nach dem Eintritt in das Rechtspraktikantenverhält-\nnis sei es innerhalb der bremischen Ausbildung zu einer Verzahnung von Universitätsaus-\nbildung und praktischer Ausbildung gekommen. Diese sei von der Praxis geprägt gewesen \nund dies nicht nur während der praktischen Ausbildung in den Stationen der Staatsanwalt-\nschaft, Gerichte, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälte, sondern auch durch die Ge-\nstaltung des Hauptstudiums II. Diese Verzahnung gestatte es nicht, nachträglich solche \nZeiträume, in denen Rechtspraktikanten keiner praktischen Ausbildungsstelle zugewiesen \nwaren, unter dem Gesichtspunkt der Ruhegehaltsfähigkeit aus dem Rechtspraktikanten-\nverhältnis herauszulösen. Die Dominanz der Praxis zeige sich auch dadurch, dass der Klä-\nger während der gesamten Dauer des Rechtspraktikantenverhältnisses einen Unterhalts-\nzuschuss in Höhe von 80% der Anwärterbezüge für die Beamten auf Widerruf erhalten \nhabe. Dies und die entsprechende Anwendung von Beihilfevorschriften und Urlaubsrege-\nlungen bedeutete eine strukturelle Gleichstellung der Rechtspraktikanten mit Rechtsrefe-\nrendaren am Beginn des Berufslebens. Dies müsse sich auch im Versorgungsrecht fort-\nsetzen. Das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bun-\ndessozialgerichts aus den Jahren 1985 und 1986, denn das BSG habe an dieser Recht-\nsprechung nicht festgehalten und in zwei Urteilen zu den einstufigen Juristenausbildungen \nin Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg entschieden, dass ein während der Praktika \nfortbestehender Studentenstatus durch den gleichzeitig bestehenden Praktikantenstatus \nweitgehend überlagert werde. Das setze sich in der Rechtsprechung des BSG zum Biele-\nfelder Modell und dem Bremer Modell – hierzu auch durch Rechtsprechung des LSG Bre-\nmen - fort. \n \nDer Kläger beantragt, \n\n11 \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kam-\nmer – vom 11.12.2023 abzuändern und die Beklagte über die ausgespro-\nchene Neubescheidungsverpflichtung hinaus unter entsprechender weiterer \nAufhebung des Bescheides vom 11.03.2022 sowie des Widerspruchsbe-\nscheides vom 04.10.2022 zu verpflichten, über den Versorgungsanspruch \ndes Klägers dahingehend neu zu entscheiden, dass zusätzlich zu den bislang \nberücksichtigten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten \n1. die von ihm seit dem der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgenden \nMonatsbeginn bis zu seiner Ruhestandsversetzung bei begrenzter Dienstfä-\nhigkeit von 50 % in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu 2/3 als ru-\nhegehaltsfähig berücksichtigt wird, \n2. die von dem Kläger in Bremen im Zeitraum zwischen dem 01.10.1983 und \ndem Tage der Abschlussprüfung am 26.11.1990 absolvierte einstufige Juris-\ntenausbildung \na) in vollem Umfang, \nb) hilfsweise für die Zeit ab Aufnahme des Klägers in das Rechtspraktikan-\ntenverhältnis mit Wirkung ab dem 15.07.1985, \nc) weiter hilfsweise ab Beginn der Unterhaltszuschusszahlungen im \nRechtspraktikantenverhältnis am 01.09.1987 \nals ruhegehaltsfähig anerkannt wird. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEine konkludente Anerkennung von Beschäftigungszeiten bereits im Jahr 2012 sei nicht \nerfolgt. Die Versorgung werde durch Gesetz geregelt. Die Zusage einer höheren Versor-\ngung wäre nach § 3 Abs. 2 BremBeamtVG unwirksam. Eine Verlängerung der Ausbil-\ndungszeit durch Prüfungszeiten sei im BremJAG nicht vorgesehen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Berufung ist nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung der im \nZeitraum zwischen dem 01.10.1983 und dem Tage der Abschlussprüfung am 26.11.1990 \nabsolvierten einstufigen Juristenausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts neu entscheidet (1). Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch \n\n12 \n \ndarauf, dass die von ihm vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2022 bei begrenzter Dienstfähig-\nkeit von 50% in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln als ruhegehalts-\nfähig anerkannt wird (2). \n \n1. \nDie Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit richtet sich \nnach § 12 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG). Nach \n§ 1 Abs. 2 BremBeamtVG gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Deutschen Richtergeset-\nzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Bremen. \n \nMaßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Soldaten, Be-\namten oder Richters ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (sog. Versor-\ngungsfallprinzip vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 C 4/20 –, BVerwGE 173, 242-250, Rn. \n11). Der Auffassung des Klägers, bei der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit \nmit Wirkung vom 01.06.2012 handele es sich um eine Teilzurruhesetzung mit der Folge, \ndass insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden sei, kann \nnicht gefolgt werden. Der Beamte oder Richter wird mit der Feststellung der begrenzten \nDienstfähigkeit nicht zum Versorgungsempfänger. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht \nerst mit dem Beginn des Ruhestandes. Dieser beginnt bei Richtern nach § 3 BremRiG erst \nmit Erreichen der Altersgrenze oder mit ihrer Versetzung in den Ruhestand nach den ent-\nsprechend geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bremischen Be-\namtengesetzes. \n \nDeshalb ist die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 01.04.2022 geltende, \nvom 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 gültige Fassung von § 12 Abs. 1 BremBeamtVG (Ge-\nsetz vom 4. November 2014 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. \nNovember 2021 ) anzuwenden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: \n \n„Die verbrachte Mindestzeit \n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, \nHochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), \n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten-\nverhältnis vorgeschrieben ist, \nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul-\nausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hoch-\nschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchs-\ntens bis zu 1 095 Tagen.“ \n \n\n13 \n \nBei der vom Kläger absolvierten einphasigen Juristenausbildung handelt es sich um eine \naußerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung im Sinne von Nr. 1 \nder Vorschrift. Die in den Klammerzusatz zu § 12 Abs. 1 BremBeamtVG aufgenommene \nAufzählung („Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb-\nliche Prüfungszeit“) ist nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl. Plog/Wiedow, Be-\namtVG, § 12 Rn 25). \n \nWas „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BremBeamtVG ist, be-\nurteilt sich für Beamte nach den Vorschriften des Laufbahnrechts, die im Zeitpunkt der \nerstmaligen Begründung des fraglichen Beamtenverhältnisses galten, für Richter nach den \nVorgaben des Deutschen Richtergesetzes (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 12 Rn 26). §§ \n5, 5a DRiG in der zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Juni 1993 geltenden Fas-\nsung setzte für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt das Bestehen zweier Prü-\nfungen, ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren sowie ei-\nnen Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren voraus. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes \nvom 25. Juli 1984 (BGBl. S. 995) bestimmte, dass wer eine Ausbildung nach § 5b des \nDRiG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat, \ndiese nach den für den einstufigen Bildungsgang geltenden Vorschriften beenden kann. § \n5b DRiG vom 19. April 1972 (BGBl. S. 713) erlaubte es dem Landesrecht, Studium und \npraktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb \nJahren zusammenzufassen, wobei die erste Prüfung durch eine Zwischenprüfung oder \ndurch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte. Hiervon hatte \ndas Land Bremen durch das Bremische Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) vom 3. Juli \n1974 (BremGBl. S. 177) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29.07.1976 \n(Brem.GBl. S. 181) Gebrauch gemacht. Dort war in § 5 Abs. 1 eine Ausbildungsdauer von \nsechs Jahren festgelegt. Diese Ausbildungsdauer wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom \n29. März 1984 (BremGBl. S. 37) auf sieben Jahre verlängert. Da der Kläger erst im Jahr \n1983 mit der einstufigen Juristenausbildung begonnen hatte, galt gemäß der Übergangs-\nbestimmung in § 65 BremJAG diese Verlängerung auch für den Kläger. Seine nach Maß-\ngabe der Regelungen des BremJAG absolvierte Ausbildung samt den im Rahmen dieser \nAusbildung absolvierten Prüfungen qualifizierte ihn deshalb zur Ausübung des Richteram-\ntes. \n \nDie in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBeamtVG geregelten Höchstgrenzen sind auf die \nvom Kläger absolvierte einstufige Juristenausbildung nach dem BremJAG nicht anzuwen-\nden. \n \n\n14 \n \nGegenstand und Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 \nNr. 1 BremBeamtVG richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Fachrechts, den \nBeamten- und Richtergesetzen, und sind damit dem Beamtenversorgungsrecht vorgege-\nben. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBe-\namtVG. Diese Regelung, in der es heißt, „die Zeit“ einer Hochschulausbildung könne bis \nzu 855 Tagen angerechnet werden, nimmt Bezug auf den ersten Halbsatz der Vorschrift, \nso dass mit der „Zeit einer Hochschulausbildung“ die – insgesamt vorgeschriebene – Hoch-\nschulausbildung an sich gemeint ist, nicht dagegen lediglich ein gewisser Zeitanteil einer \nteilweise an einer Hochschule verbrachten Ausbildung. Deshalb stellen die einzelnen Aus-\nbildungsabschnitte der einstufigen Juristenausbildung, die nach dem BremJAG an der Uni-\nversität zu absolvieren waren (zwei Semester – zwölf Monate – im Eingangsstudium, 19 \nMonate im Hauptstudium I und drei Semester – 18 Monate – im Hauptstudium II , mithin Studienzeiten von insgesamt vier Jahren und einem Monat), zu-\nsammengenommen keine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Brem-\nBeamtVG dar. Dafür spricht auch, dass ein eigenständiger Abschluss für die an der Uni-\nversität verbrachten Teile der Ausbildung nicht verliehen wurde. \n \nDie gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen OVG (Urt. v. 07.02.2023 – 5 LC \n130/21 –, Rn. 46, juris; s.a. BayVGH, Urt. v. 23.06.2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 18 f.), \nwonach es sich bei der einstufigen Ausbildung weder um eine einheitliche praktische Aus-\nbildung noch um eine Ausbildung sui generis handele, weil das (niedersächsische) Gesetz \nunter Verwendung der Begriffe des Studiums und der praktischen Ausbildung bzw. der \nPraktika ausdrücklich zwischen den einzelnen Ausbildungsarten unterscheide und die Aus-\nbildungsabschnitte zeitlich konkret der jeweiligen Art der Ausbildung zugeordnet habe, \nüberzeugt jedenfalls für das bremische Recht nicht. § 4 Abs. 1 BremJAG bestimmte, dass \ndie Universitätsausbildung und die praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbil-\ndungsgang zusammengefasst werden. Es handelte sich dabei nicht insgesamt um eine \nHochschulausbildung, deren Anerkennungsfähigkeit auf 855 Tage gedeckelt wäre. Zwar \nwar in den §§ 13 und 20 BremJAG eine Verbindung von Studium und Praxis in Form einer \nzeitlichen Vorverlagerung der praktischen Ausbildung vor den ersten berufsqualifizieren-\nden Abschluss vorgesehen, aber nicht ausdrücklich geregelt worden, dass die Praktika \nnunmehr als Teile des Hochschulstudiums abzuleisten seien. Sie waren nach der aus dem \nBremJAG ersichtlichen Ausgestaltung nicht Teile des Studiums, sondern - neben diesem \n- Teile (Abschnitte) einer neu konzipierten Gesamtausbildung, die nicht allein wegen des \nzeitlichen Überwiegens der Studienabschnitte oder der zeitlichen Lage der Praktika als \nHochschulausbildung anzusehen waren. Nur die Ausbildungsabschnitte Eingangsstudium \nund Hauptstudium I und II wurden schwerpunktmäßig an der Universität durchgeführt. Die \nin Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, bei einem Rechtsanwalt (§ 13 Abs. 2 BremJAG) \n\n15 \n \nund bei einer dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden geeigneten Ausbildungsstelle \n(§ 20 Abs. 2 BremJAG) stattfindende praktische Ausbildung war dagegen sowohl in ihrer \norganisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der \nEinflussnahme durch die Universität weitgehend entzogen. Vor allem war die Verantwor-\ntung für die Praktika und deren Leitung nicht der Universität, sondern dem der Rechts- und \nFachaufsicht des zuständigen Senators unterstehenden Ausbildungs- und Prüfungsamt \nzugeordnet (§ 48 Abs. 1, § 45 BremJAG; vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1992 – 12 RK 46/90 –, \nSozR 3-2940 § 2 Nr. 2, Rn. 18). \n \nZur Ausbildungszeit gehörte auch die vom Kläger zusätzlich für die Absolvierung der vor-\ngeschriebenen Prüfung benötigte Zeit. Eine vollständige Absolvierung der Prüfung inner-\nhalb der siebenjährigen Ausbildungszeit war nach den Vorschriften des BremJAG und der \ndarauf beruhenden Prüfungsordnung nicht möglich. Nach § 33 Abs. 2 BremJAG gliederte \nsich die Abschlussprüfung in die abgeschichteten Prüfungen während der praktischen Aus-\nbildung im Hauptstudium I und in das Abschlussverfahren über die Schwerpunktausbildung \nim Hauptstudium II. Das Abschlussverfahren umfasste gem. § 38 Abs. 1 BremJAG die \nAnfertigung und Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit und die exemplarische Prü-\nfung. Zwar war die wissenschaftliche Arbeit, deren Bearbeitungszeit nach § 39 Abs. 3 \nSatz 1 BremJAG drei Monate betrug, gem. § 39 Abs. 6 BremJAG spätestens zum Ende \ndes Hauptstudiums II beim Ausbildungs- und Prüfungsamt einzureichen, so dass insoweit \nkeine weitere Prüfungszeit anfiel. Der Zeitpunkt der in § 40 BremJAG geregelten Verteidi-\ngung der wissenschaftlichen Arbeit wurde im Gesetz zwar nicht näher verortet. Aus der \nNatur der Sache ergibt sich, dass diese erst nach Abgabe und Begutachtung der wissen-\nschaftlichen Arbeit stattfinden konnte, damit wohl meist nach Abschluss des zweijährigen \n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BremJAG) Hauptstudiums. Die aufgrund des BremJAG erlassene Rechts-\nverordnung (EJAPO) regelte in § 18 Abs. 2, dass die Gutachter ihre Gutachten und Bewer-\ntungsvorschläge binnen vier Wochen nach Erhalt der Arbeit beim Ausbildungs- und Prü-\nfungsamt einreichen und diese dem Rechtspraktikanten eine Woche vor der Veranstaltung \nder Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit bekanntgegeben werden. Der Zeitraum bis \nzum Abschluss der Prüfung zog sich damit noch um mindestens fünf Wochen über den \nAbschluss des Hauptstudiums hinaus. Auch der Zeitpunkt der exemplarischen Prüfung war \nim Gesetz nicht konkret festgelegt. Da die Entscheidung über das vom Prüfungsamt aus-\nzuwählende Prüfungsthema spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung der exemplari-\nschen Prüfung, jedoch nicht vor dem Abgabetermin für die wissenschaftliche Arbeit mitge-\nteilt werden durfte (§ 41 Satz 5 BremJAG), konnte die Prüfung i.d.R. nicht mehr innerhalb \ndes Hauptstudiums II stattfinden. Auch aus § 21 EJAPO, der bestimmte, dass die mündli-\nche Prüfung die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit und die exemplarische Prüfung \n\n16 \n \numfasste und diese Teile im zeitlichen Zusammenhang stehen sollten, ergab sich ein Prü-\nfungstermin, der erst zeitlich nach dem Ende des Hauptstudiums II lag. \n \nDa damit die volle vom Kläger absolvierte Ausbildungszeit für eine Anrechnung nach dem \nzum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht in Betracht kommt, kann offen bleiben, \nob die Beklagte – wie der Kläger meint – die ruhegehaltsfähigen (Ausbildungs-)Zeiten be-\nreits zu einem früheren Zeitpunkt verbindlich festgesetzt hat. Soweit sich der Kläger darauf \nberuft, die Beklagte habe in der Anlage 2 zu einem Schreiben vom 3.08.2012 die ruhege-\nhaltsfähigen (Ausbildungs-)Zeiten – anders als im Schreiben vom 17.01.2012 - vorbehalt-\nlos festgesetzt, steht dem allerdings schon die – der heutigen Bestimmung in § 56 Abs. 2 \nSatz 1 BremBeamtVG entsprechende – Regelung in § 1 Abs. 2 BremBeamtVG (in der vom \n1.1.2012 bis 31.12.2012 geltenden Fassung) i.V.m. § 49 Abs. 2 BeamtVG (in der zum \n31.08.2006 geltenden Fassung) entgegen. Danach dürfen Entscheidungen über die Bewil-\nligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Ver-\nsorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Vorschrift \nkann nur so verstanden werden, dass sie nicht nur die vorzeitige Bewilligung von Versor-\ngungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften verbietet, sondern auch eine Vorfestlegung \nhinsichtlich einzelner Berechnungsschritte, die Kannvorschriften betreffen. Anders ergäbe \ndie Vorschrift keinen Sinn. Im Übrigen wird in der Anlage 2 zum Schreiben der Performa \nNord vom 03.08.2012 hinsichtlich der vom 01.10.1983 bis 26.11.1990 dauernden Ausbil-\ndungszeit der einstufigen Juristenausbildung nur eine Mindestausbildungsdauer von 6 Jah-\nren aufgeführt. Falls den späteren Berechnungen der Performa Nord über die dem Kläger \nzustehende Besoldung ab September 2012 eine längere anrechnungsfähige Ausbildungs-\nzeit zugrunde gelegt worden sein sollte, hat dies in den dem Kläger übersandten Beschei-\nden keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden. \n \nEs kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Jahr 2012 oder \nim Jahr 2013 eine verbindliche Entscheidung über die versorgungsrechtliche Anerkennung \nvon Ausbildungszeiten des Klägers treffen wollte. Etwas anders ergibt sich auch nicht da-\nraus, dass die der Berechnung vom 10.01.2013 beigefügte Anlage I der Performa mit „Fest-\nsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Brem. Beamtenversorgungsgesetz“ über-\nschrieben war. Dass dem Kläger gegenüber ein entsprechender Festsetzungsbescheid er-\ngangen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Aufstellung vom 26.06.2013 ergibt sich \nkein Regelungswille mit Außenwirkung. Die Berechnungen waren lediglich Grundlage für \ndie Ermittlung der Besoldungshöhe des Klägers. \n \nDas ihr zustehende Ermessen, ob und in welchem Umfang sie die Ausbildung des Klägers \nüber den bisher anerkannten Umfang hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt (vgl. Reich, \n\n17 \n \nBeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 2), hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Denn sie steht \nauf dem Standpunkt, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Be-\nrücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht vorlägen. Daher ist die Beklagte insoweit zur \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen \n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2023 – 2 LB 5/23 –, Rn. 43, \njuris). \n \n2. \nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2022 \nabgeleistete Dienstzeit über das bisher angerechnete Maß von 50% hinaus als ruhege-\nhaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird. Auch insoweit gilt das Versorgungsfallprinzip, so \ndass sich der Kläger nicht auf etwaige bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Teil-\ndienstfähigkeit erdiente Versorgungsansprüche berufen kann. \n \nDer Umstand reduzierter Dienstleistung findet für die Berechnung des Ruhegehalts nicht \nbei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Bezüge, sondern bei der Bestimmung der ru-\nhegehaltfähigen Dienstzeit Berücksichtigung (vgl. Bay. VerfGH, Urt. v. 30.05.2017 – Vf. \n14-VII-15, juris Rn. 2 - 5, juris; OVG Bremen, Urt. v. 11.09.2019 – 2 LC 9/18). \n \nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die die Beamtin \noder der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst \neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Zeiten ei-\nner Teilzeitbeschäftigung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 1. HS BremBeamtVG nur zu dem \nTeil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\nspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach \n§ 27 des Beamtenstatusgesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG nur zu \ndem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit \nentspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. § 27 BeamtStG \nbeschreibt den Zustand der begrenzten Dienstfähigkeit, in der der Beamte seine Dienst-\npflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann \nund in dem die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist. \nBeim Kläger, der seit dem 01.06.2012 nur zu 50% dienstfähig war, handelt es sich damit \n(auch) bei der Zeit ab Vollendung seines 60. Lebensjahres um eine Zeit der eingeschränk-\nten Verwendung. Die vom Kläger geleistete Dienstzeit zwischen dem Zeitpunkt der Fest-\nstellung seiner auf 50 % begrenzten Dienstfähigkeit und dem Monat der Vollendung des \n60. Lebensjahrs wurde ihm deshalb zu 2/3 anerkannt. Darüber hinaus steht ihm jedoch \neine Anrechnung zu 2/3 nicht zu. \n \n\n18 \n \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG hat folgenden Wortlaut: \n„Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den \nRuhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit \ndiese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die \nBerechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzu-\ngerechnet (Zurechnungszeit).“ \n \nBei der Regelung, die weitgehend derjenigen in § 13 Abs. 1 BeamtVG Bund entspricht, \nhandelt es sich systematisch um einen Fremdkörper. Während die Regelungen der §§ 6 \nbis 15 BremBeamtVG sich ansonsten mit Zeiten befassen, in denen der Beamte in einem \nBeamten-, Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und \ndiese Zeiten in unterschiedlichen Gewichtungen als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkennen, \nerfasst die „Zurechnungszeit“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG tatbestand-\nlich einen Zeitraum, der nicht durch eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Anstel-\nlungsverhältnis sondern allein damit beschrieben ist, dass er mit der Versetzung in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit beginnt und (spätestens) mit Ablauf des Monats der \nVollendung des 60. Lebensjahres des Beamten endet. \n \nDagegen steht in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG die Dauer der anzurechnenden Zeit, in \nder Dienst geleistet wurde, fest, denn diese ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Brem-\nBeamtVG. Regelungsgegenstand von Satz 4 ist nur die Gewichtung dieser Zeit bzw. ein-\nzelner Zeitabschnitte im Hinblick auf deren Anrechnung. Der auslegungsbedürftige Begriff \n„Umfang“ in dieser Verweisung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG beschränkt sich \njedoch nicht – wie der Kläger meint – auf die allein quantitative Gewichtung zu 2/3. Die \nRegelung verknüpft die Höhe der Anrechnung (2/3) mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Brem-\nBeamtVG genannten (begrenzenden) Zeitabschnitt (die Zeit von der Versetzung in den \nRuhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahre). Ausgehend \nallein vom Wortlaut wäre zwar auch die vom Kläger vertretene enge Auslegung möglich, \njedoch nicht zwingend. Der Begriff „Umfang“ kann sich sowohl auf eine temporäre wie auf \neine quantitative oder auch eine räumliche Beschreibung eines Sachverhalts oder einer \nMenge beziehen. Näherliegender erschiene die Interpretation des Klägers nur, wenn der \nGesetzgeber auf die „Höhe“ der Anrechnung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG verwie-\nsen hätte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass für den Teildienstfähigen der Beginn \nder mit mindestens 2/3 zu gewichtenden Anrechnungszeit nicht durch den Zeitpunkt seiner \nZurruhesetzung, sondern durch den Zeitpunkt des Beginns der eingeschränkten Verwen-\ndung wegen begrenzter Dienstfähigkeit bestimmt wird. Das bedeutet jedoch nicht automa-\ntisch, dass auch der Zeitpunkt des Endes der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 \n\n19 \n \nBremBeamtVG bei der Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG unerheblich bleiben \nmuss. \n \nEs ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die in Teildienstfähigkeit geleis-\ntete Dienstzeit über den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs hinaus mit mindestens \n2/3 anzurechnen und deshalb die in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG enthaltene Verwei-\nsung im Sinne des Klägers auszulegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hin-\ngewiesen, dass einer Erhöhung der Zeit der eingeschränkten Verwendung auf mindestens \n2/3 auch über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus jegliche verfassungsrechtliche \nAnknüpfung fehlt. \n \nMit § 15 Abs. 1 BremBeamtVG ergänzt der Gesetzgeber die dienstzeitabhängige Ruhege-\nhaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende \nDienstzeit (Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhe-\nstand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewähr-\nleisten. Er trägt damit dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip und einem angemessenen \nAlimentationsniveau im Ruhestand Rechnung. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 4 Brem-\nBeamtVG führt im Hinblick auf den Zeitraum vom Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit \nbis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer versorgungsrechtlichen Gleichbehand-\nlung des begrenzt dienstfähigen mit dem dienstunfähigen Beamten, wenn der Beschäfti-\ngungsumfang nicht mehr als zwei Drittel der regulären Arbeitszeit beträgt. Diese Gleichbe-\nhandlung ist durch die vergleichbare Schutzbedürftigkeit zur Gewährleistung eines ausrei-\nchenden Alimentationsniveaus im Ruhestand sachlich begründet. Die partielle versor-\ngungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten ist dem \nSchutzgedanken des Alimentationsprinzips immanent und durch dieses gerechtfertigt. \n(Bay. VerfGH, Entsch. v. 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15, juris Rn. 57). Darüber hinaus ist je-\ndoch eine Erhöhung des Umfangs der Anrechnungszeit über die Vollendung des 60. Le-\nbensjahres des Teildienstfähigen aus Gründen der Gleichbehandlung mit Dienstunfähigen \nnicht geboten (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 6 Rn 92). \n \nMan könnte allenfalls einwenden, dass es sich bei Zeiten in Teilzeitbeschäftigung und Zei-\nten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit um derart unter-\nschiedliche Sachverhalte handele, dass eine Gleichbehandlung dem Gleichheitssatz wi-\nderspreche. Damit lässt sich jedoch eine Mindestanrechnung in Höhe von 2/3 bei einge-\nschränkter Verwendung nicht begründen. Denn wären Teilzeitbeschäftigung und einge-\nschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit versorgungsrechtlich zwingend \nungleich zu behandeln, müsste dies auch für die eingeschränkte Verwendung im Umfang \nvon mehr als 2/3 im Verhältnis zur entsprechenden Teilzeitbeschäftigung gelten. Dies \n\n20 \n \nwürde die vom Kläger befürwortete Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG indes \nnicht gewährleisten. \n \nDie Auffassung von Reich (in BeamtVG/Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 6 Rn.15 ), es \nkomme nicht darauf an, ob die Zeit der reduzierten Arbeitszeit vor der Vollendung des \nsechzigsten Lebensjahres lag, weil die tatbestandlichen Bedingungen des § 13 Abs. 1 S. \n1 BeamtVG (gleichlautend mit § 15 Abs. 1 BremBeamtVG) nicht aufgegriffen würden, ist \nnicht schlüssig. Tatbestandliche Voraussetzung von § 15 Abs. 1 BremBeamtVG ist ledig-\nlich die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienst-\nunfähigkeit. Die Zurechnung der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. \nLebensjahres gehört schon zur Rechtsfolge. \n \nEine zwingende Zurechnung der in Teildienstfähigkeit zurückgelegten Zeiten in Höhe von \n2/3 auch über das 60. Lebensjahr hinaus ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 27.07.2006 (2 BvL 13/04, juris). Der Beschluss bezieht \nsich auf keine versorgungsrechtliche Bestimmung, sondern auf die besoldungsrechtliche \nRegelung in § 72a Abs. 1 BBesG. In der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.12.2023 \nin Bezug genommenen Passage (Rn. 18 juris) beschäftigt sich das Bundesverfassungsge-\nricht mit den Auswirkungen einer versorgungsrechtlichen Regelung (§ 6 Abs. 1 BeamtVG) \nauf die Besoldung bei Teildienstfähigkeit. Gegenstand der Überlegung ist, dass die für die \nVergleichsberechnung heranzuziehende fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge bei \nZurruhesetzung aufgrund Dienstunfähigkeit schon deshalb dynamisch ist, weil die zurück-\ngelegte anzurechnende Dienstzeit ansteigt. Dies gilt jedoch unabhängig davon, ob diese \nAnrechnung nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis der ermäßigten zur re-\ngelmäßigen Arbeitszeit oder zu 2/3 erfolgt. \n \nWeiterhin folgt die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge auch nicht aus dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2013 (2 B 4.12). Die Entscheidung befasst sich \nebenso wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2018 (2 BvL 3/15) \nmit der Frage, ob die Besoldung eines teildienstfähigen Beamten verfassungsgemäß ist. \nAus dieser Rechtsprechung lassen sich jedoch keine auch für das Versorgungsrecht an-\nwendbaren allgemeinen Grundsätze herleiten. Vielmehr betont das Bundesverfassungs-\ngericht den im Vergleich zur Versorgung von Ruhestandsbeamten bei der Besoldung en-\ngeren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL \n3/15, juris Rn 39). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. \n\n21 \n \n \nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG. \nEs ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob die ein-\nstufige Juristenausbildung als Ausbildungszeit ohne die Beschränkung auf 855 Tage als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkennungsfähig ist. Ebenso ist von grundsätzlicher Be-\ndeutung und bedarf höchstrichterlicher Klärung, ob begrenzt dienstfähigen Beamtinnen \nund Beamten und Richterinnen und Richtern die Zeit nach der Vollendung des 60. Lebens-\njahres bis zum Eintritt in den Ruhestand mit mindestens 2/3 anzurechnen ist. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \n einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-15/2-lc-141-24","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5b","ref_norm":"5b","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-15/2-lc-141-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364179","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.841002+00:00"}}