{"status":"available","doknr":"OLD364178","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-22","aktenzeichen":"2 LB 179/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 179/24 \nVG: \n4 K 506/21 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \n\n2 \n \ndie ehrenamtliche Richterin Schlüter und den ehrenamtlichen Richter Döpp aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nKlägerin \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 12.12.2022 abgeändert. \nDie Beklagte wird verpflichtet, \nder \nKlägerin \ndurch \nAkteneinsicht \nZugang \nzu \nfolgenden \nInformationen zu gewähren: \n zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen \nvom 02.10.2024 als „Dokument_01.pdf“ bezeichneten \nDokument nach Schwärzung der personenbezogenen \nDaten natürlicher Personen und der Angaben zu den \nErstellern der dort in Bezug genommenen Dokumente; \n zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen \nvom 02.10.2024 als „Dokument_02.pdf“ bezeichneten \nDokument nach Schwärzung der personenbezogenen \nDaten natürlicher Personen; \n zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen \nvom 02.10.2024 als „Dokument_12.pdf“ bezeichneten \nDokument nach Schwärzung der personenbezogenen \nDaten natürlicher Personen, der Bezeichnung der \ngeprüften Elastomermischung und der Angaben zu \nLieferanten der Beigeladenen; \n zu den in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen \nvom \n02.10.2024 \nals \n„Dokument_15.pdf“ \nund \n„Dokument_16.pdf“ bezeichneten Dokumenten nach \nSchwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher \nPersonen \nund \nder \ntechnischen \nAngaben \nzur \nSekundärfeder. \nDer Bescheid der Beklagten vom 23.11.2020 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11.03.2021 wird aufgehoben, \nsoweit er dem entgegensteht. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu ¾. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die \ngerichtlichen \nKosten \ndes \nVerfahrens \nund \ndie \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen als \nGesamtschuldnerinnen zu insgesamt ¼. \nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im \nVorverfahren wird für notwendig erklärt. \n\n3 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin stellt Gummimischungen für Industrieanwendungen her. Sie begehrt nach \ndem BremIFG Einsicht in diverse Unterlagen aus Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren \nfür Straßenbahnen. \n \nMit Schreiben vom 18.05.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Einsicht in \nfolgende Unterlagen: \n \n Alle bei der Technischen Aufsichtsbehörde für Schienenverkehr (TAB) im Zeitraum \nvom \n01.10.2011 \nbis \ndato \neingegangenen \nAnträge \nauf \nErteilung \nvon \nInbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge gemäß § 62 BOStrab sowie alle seit \ndem 01.10.2011 erteilten Genehmigungen. \n Alle bei der Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge im \nvorgenannten \nZeitraum \nvorgelegten \nDokumente \nzum \nBrandschutz \nan \nDrehgestellkomponenten und alle hierzu vorliegenden Nachweise. \n Alle \nBrandschutznachweise \nzu \nflexiblen \nMetall-/Gummikomponenten \nzur \nVerwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2 Vorgabe R 9 für M 1-\nKomponenten (bzw. R 8 für M 1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) \nbestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren. \n Alle \nNachweise, \ndie \nden \nBrandschutz \nder \nDrehgestelle \nüber \ndas \nGruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, \ninsbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden. \n Alle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle \nNotwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 \n(CEN/TS 45545-2) betreffen. \n Alle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 bzw. \nEN 45545-2. \n Alle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen \nMetall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen. \n Alle Anträge/ Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) \n„Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ \nreferenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen. \n\n4 \n \n \nAls dem Informationsbegehren zugrundeliegendes Ziel benannte die Klägerin, dass sie \naufklären möchte, wie der Brandschutz an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur \nVerwendung in Drehgestellen von Schienenfahrzeugherstellern nachgewiesen und von \nder \nBehörde \nüberprüft \nwerde \nund \nauf \nwelcher \nNachweisbasis \ndie \nInbetriebnahmegenehmigungen diesbezüglich erteilt würden. Sie, die Klägerin, hege den \nVerdacht, \ndass \nin \nFahrzeugdrehgestellen \nhochbrennbare \nMetall-/Gummi-\nSchwingungselemente verbaut würden, obwohl seit 2011 EN 45545-konforme Werkstoffe \n(die die Klägerin herstelle) verfügbar seien. Offenbar würden sich die Zulassungsbewerber \nin Genehmigungsverfahren auf eine in Wahrheit nicht anwendbare Ausnahmeregelung \nberufen und dazu mutmaßlich falsche Tatsachen vortragen. Dies wolle sie, die Klägerin, \naufdecken. Der Schwärzung personenbezogener Daten stimme sie zu. \n \nMit Schreiben vom 05.06.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von ihr seit dem \n01.10.2011 keine Inbetriebnahmegenehmigungen nach § 62 BOStrab erteilt worden seien. \nAuf Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2018 mit, dass ihr \nein Antrag auf Zulassung nach § 62 BOStrab für die Neubeschaffung von Fahrzeugen, die \ndie Beigeladene herstellt, durch die … vorliege. Nach Beteiligung der … und der \nBeigeladenen wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14.09.2018 Einsicht in diesen Antrag \ngewährt, wobei personenbezogene Daten geschwärzt wurden. Die Akteneinsicht erfolgte \nam 16.10.2018. \n \nMit Schreiben vom 07.02.2019 stellte die Klägerin erneut einen Antrag nach dem BremIFG, \nder dem am 18.05.2018 gestellten Antrag inhaltlich entsprach. Zur Begründung trug sie \nvor, dass sie anlässlich der Akteneinsicht vom 16.10.2018 festgestellt habe, dass lediglich \ndie Normenankündigungen vorgelegen hätten. Sie ersuche nun um sukzessive \nÜberlassung der relevanten Dokumente. Die Beklagte antwortete am 22.02.2019, dass \nkeine neuen Unterlagen vorlägen. \n \nMit Schreiben vom 09.12.2019 wiederholte die Klägerin ihren Antrag erneut. Die Beklagte \nteilte ihr unter dem 18.12.2019 mit, dass es zu dem Antrag, der die von der Beigeladenen \nhergestellten Fahrzeuge betrifft, keine neuen Unterlagen gebe. Inzwischen liege der \nTechnischen Aufsichtsbehörde ein weiterer Antrag nach § 62 BOStrab vor; dieser betreffe \neinen Schienenschleifwagen eines anderen Herstellers. Die Klägerin werde um Mitteilung \ngebeten, ob sie Einsicht in den Antrag zum Schienenschleifwagen nehmen möchte. Falls \ndies der Fall sein sollte, würde der Hersteller nach § 8 BremIFG beteiligt werden. Mit \nSchreiben vom 03.06.2020 erinnerte die Klägerin die Beklagte an ihren Antrag vom \n09.12.2019. Auf den Schienenschleifwagen ging sie nicht ein. Die Beklagte antwortete \n\n5 \n \nunter dem 23.06.2020, dass bzgl. des Antrags, der die Fahrzeuge der Beigeladenen \nbetrifft, für das 3. Quartal 2020 die Einreichung der notwendigen Nachweise angekündigt \nworden sei. In einem E-Mail-Wechsel vom 12.10.2020 bis zum 15.10.2020 tauschten sich \ndie Klägerin und die Beklagte darüber aus, dass die Unterlagen seit dem 30.09.2020 bei \nder Behörde vorlägen und nun eine Beteiligung nach § 8 BremIFG eingeleitet werden solle. \nDie Beklagte beteiligte die …, den … und die Beigeladene. Die … und der … stimmten \nder Gewährung von Akteneinsicht zu; die Beigeladene widersprach unter Berufung auf \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse. \n \nMit Bescheid vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Bezüglich \ndes ersten Bullet-Points des Antrags (Einsicht in alle Anträge auf Erteilung von \nInbetriebnahmegenehmigungen gem. § 62 BOStrab seit dem 01.10.2011) sei bereits \nEinsicht \ngewährt \nworden. \nDie \nübrigen \nBullet-Points \nbeträfen \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung die Beigeladene entgegengetreten sei. \n \nDer am 11.12.2020 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid \nvom 11.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Am 15.07.2021 erteilte die Beklagte die \nInbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeuge der Beigeladenen. \n \nDie Klägerin hat bereits am 15.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nvorgetragen, es sei nicht vorstellbar, dass Inbetriebnahmegenehmigungen und dafür \nerstellte Brandschutznachweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die \nBeklagte und die Beigeladene hätten Gegenteiliges nur pauschal behauptet. Sofern ein \nBrandschutz nach § 33 Abs. 3 BOStrab im Zulassungsverfahren geprüft worden sei, müsse \nsich eine Prüfbescheinigung eines akkreditierten Prüflabors in den Akten befinden, die ein \nvon technischen Bauzeichnungen unabhängiges Dokument und daher herauszugeben sei. \nDie Informationen seien zudem offenkundig, da die betroffenen Komponenten im \nUnterflurbereich der Fahrzeuge montiert seien und auf Messen öffentlich eingesehen \nwerde könnten. Soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, \nüberwiege jedenfalls das Informationsinteresse. Sie, die Klägerin, wolle aufklären, wie die \nBeigeladene für ihre Fahrzeuge Genehmigungen erhalten könne, obwohl die \nDrehgestellkomponenten nicht vorschriftsmäßig brandgeschützt seien. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11.03.2021 zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden \n\n6 \n \nbei der Beklagten vorliegenden amtlichen Informationen mittels Akteneinsicht zu \nerteilen: \nAlle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato eingegangenen Anträge \nauf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß \n§ 62 BOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen. \nAlle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum \nvorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten \n(Fahrgestell-, \nFahrwerkskomponenten) \nund \nalle \nhierzu \nvorliegenden \nNachweise. \nAlle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur \nVerwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 für M1-\nKomponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) \nbestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren. \nAlle \nNachweise, \ndie \nden \nBrandschutz \nder \nDrehgestelle \nüber \ndas \nGruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, \ninsbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden. \nAlle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle \nNotwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 \n(CEN/TS 45545-2) betreffen. \nAlle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 \nbzw. EN 45545-2. \nAlle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen \nMetall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen. \nAlle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) \n„Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ \nreferenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich konkludent beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. \n \nDie Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. In der Sache hat sie sich darauf \nberufen, \ndass \ndie \nbrandschutzrechtliche \nDokumentation \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse enthalte. Es könne von ihr, der Beigeladenen, nicht verlangt \n\n7 \n \nwerden, dass sie diese Geheimnisse in einer Weise beschreibe, die Rückschlüsse auf die \nGeheimnisse zulässt. Es reiche eine plausible und nachvollziehbare Darlegung, dass der \nbegehrte Informationszugang geeignet sei, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu \noffenbaren. Aus der brandschutzrechtlichen Dokumentation könne die Klägerin ableiten, \nauf welche Art und Weise die Straßenbahnen der Beigeladenen im Hinblick auf \nbrandschutzrechtliche Anforderungen konstruiert seien. Es würden technische Details zu \nden verwendeten Gummi-/Metall-Komponenten ersichtlich, die überwiegend langjährig \nerarbeitetes Know-how eines externen Lieferanten der Beigeladenen seien. Sie, die \nBeigeladene, würde Wettbewerbsnachteile erleiden und vertragliche Pflichten gegenüber \nihrem Zulieferer verletzen, wenn sie diese Informationen preisgeben müsste. Das \nInformationsinteresse der Klägerin müsse bei der Interessenabwägung hinter den \nschutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zurückstehen. Nach der Begründung zu § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BremIFG (LT-Drs. 17/1442, S. 8) überwiege bei einer solchen Abwägung nur \nausnahmsweise das Informationsinteresse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. \nDer Informationszugangsantrag verfolge v.a. das Ziel, technische Erkenntnisse zu \ngewinnen, \ndie \nder \nKlägerin Wettbewerbsvorteile \nbeim \nVerkauf \nvon \nGummi-\n/Metallkomponenten für Straßenbahnen und sonstige Fahrzeuge versprechen. Die \nBehauptung der Klägerin, dass die von der Beigeladenen hergestellten Bahnen \nbrandschutzrechtliche Mängel aufwiesen, sei falsch und diene nur dazu, Druck \ndahingehend auszuüben, damit die Produkte der Klägerin als „Lösung“ gekauft werden. \nDas Informationsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, weil es ausschließlich die \nAusforschung der Konkurrenz und die Erlangung wettbewerbsrechtlicher Vorteile \nbezwecke. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2022 abgewiesen. Der Schutz \nder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen stehe dem Informationszugang \nentgegen. Die Beigeladene und die Beklagte hätten ihre Obliegenheit, nachvollziehbar \ndarzulegen, dass die betroffenen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nenthalten, erfüllt. Dabei sei zu beachten, dass nicht verlangt werden könne, dass die \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse so genau beschrieben werden, dass Rückschlüsse \nauf das geschützte Geheimnis selbst möglich sind. Die vorliegend streitgegenständlichen \nUnterlagen enthielten technische Zeichnungen von Komponenten in den Drehgestellen der \nFahrzeuge, zu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum Brandschutz gehören. \nDie Beigeladene habe überzeugend dargelegt, dass die betroffenen Informationen \nErgebnis eines eigenständigen Erprobungsverfahrens seien, in das erhebliches Know-how \ngeflossen sei. Die Brandschutznachweise enthielten neben dem Ergebnis des \nPrüfprozesses auch die erforderlichen Informationen über die technischen Details der \njeweiligen Komponenten, auf die zur Nachvollziehbarkeit der Brandschutznachweise \n\n8 \n \nBezug genommen werde. Es sei plausibel dargelegt, dass die Unterlagen Rückschlüsse \nauf das brandschutzrechtliche Konzept und weitere Fahrwerkskomponenten zuließen. Es \nsei ferner plausibel, dass die Offenlegung dieser Dokumente einen Wettbewerbsvorteil für \ndie Klägerin und einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene mit sich bringen könnte. \nDie \nInformationen \nseien \nauch \nnicht \noffenkundig. \nDa \nsomit Geschäfts- und \nBetriebsgeheimnisse der Beigeladenen betroffen seien, sei nach § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG \neine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen. \nDiese gehe zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus. Der Beigeladenen drohe ein \nerheblicher Schaden, wenn dem Antrag stattgegeben würde. Für den von der Klägerin \ngeäußerten Verdacht, dass die Genehmigungsverfahren im Hinblick auf den Brandschutz \nnicht ordnungsgemäß abgelaufen seien, gebe es keine Anhaltspunkte. \n \nDer Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 06.06.2024 wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen. \n \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Beklagte und die Beigeladene \nhätten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Unterlagen \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Zulassungsverfahren nach der \nBOStrab erfordere die Offenlegung von Herstellungsprozessen, Materialmischungen oder \nDetailplänen mit Bemaßungen nicht. Solche Angaben seien daher in den Zulassungsakten \nauch nicht zu erwarten. Die Namen der Lieferanten und Komponentenhersteller seien \nbekannt, denn die Fahrzeuge seien auf Messen und im Einsatz frei zugänglich und die \nBezeichnung der Komponenten äußerlich erkennbar. Anders als von der Beigeladenen \nbehauptet, gebe es nicht verschiedene Arten, den Brandschutznachweis zu erbringen; es \nsei der Prüfnachweis R 9 oder höher zu erbringen. Die Evakuierungskonzepte würden auf \neinschlägigen Fachsymposien ausführlich vorgestellt und seien daher kein Geheimnis. Das \nVorliegen von detaillierten Konstruktionszeichnungen sei nicht schlüssig und glaubhaft \ndargetan. Die sogenannten Brandschutzlisten seien lediglich Tabellen, in denen Bauteile \ngelistet seien. Es sei auch nicht schlüssig, dass die technischen Daten der geprüften \nProdukte Rückschlüsse auf deren Zusammensetzung ermöglichten. Die Ausführungen der \nBeigeladenen zu den Gruppierungsnachweisen zeigten, weshalb die Beigeladene der \nOffenlegung widerspreche. Die Anwendung der Gruppierungsregel sei nämlich nur \nzulässig, wenn im Drehgestell maximal 2 kg Gummi und sonstige Materialien verwendet \nwerden, die die Brandschutzanforderung R 9 oder höher nicht erfüllen. Die Anforderungen \nan den Brandschutz und dessen Nachweis seien vom Gesetzgeber geregelt worden; an \nder Geheimhaltung von eventuellen Abweichungen bestehe kein berechtigtes Interesse. \nDie Prüfbescheinigung eines akkreditierten Prüflabors, die die Einhaltung des Prüfwerts R \n9 EN 45545-2 durch eine Gummi-/Metallkomponente nachweise, sei nicht schutzwürdig. \n\n9 \n \nSoweit die Akteneinsicht von der Beklagten mit dem Argument abgelehnt wurde, dass \nEinsicht bereits gewährt worden sei, gehe dies am Antrag der Klägerin vorbei. Die Einsicht \nsei auf den Antrag der Klägerin vom 18.05.2018 in die bis zu diesem Zeitpunkt \nvorliegenden Anträge und erteilten Genehmigungen gewährt worden. Der dem \nvorliegenden Verfahren zugrundeliegende Antrag beziehe sich hingegen auf seit dem \n19.05.2018 eingegangene Anträge und erteilte Genehmigungen. \n \nDie Klägerin beantragt, \nI. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. \nDezember 2022 - 4 K 506/21, zustellt am 13. Dezember 2022, abzuändern, \nII. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 – 600-3-05-02-\n19/2019-1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 – 16-5 – \nzu verpflichten, der Klägerin Zugang zu folgenden der Beklagten vorliegenden \nInformationen mittels Akteneinsicht zu erteilen: \n \nalle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato \neingegangenen \nAnträge \nauf \nErteilung \nvon \nInbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß § 62 \nBOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen, \n \nalle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten \nZeitraum \nvorgelegten \nDokumente \nzum \nBrandschutz \nan \nDrehgestellkomponenten (Fahrgestell-, Fahrwerkskomponenten) \nund alle hierzu vorliegenden Nachweise, \n \nalle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten \nzur Verwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 \nfür M1-Komponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS \n45545-2) bestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 \nreferenzieren, \n \nalle Nachweise, die den Brandschutz der Drehgestelle über das \nGruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 \nbetreffen, insbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen \nwerden, \n \nalle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine \nfunktionelle Notwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß \nKapitel 4.7 EN 45545-2 (CEN/TS 45545-2) betreffen, \n \nalle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN \n5510-2 bzw. EN 45545-2, \n \nalle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen \nan flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in \nDrehgestellen, \n\n10 \n \n \nalle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) \n„Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-\n2“ referenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und \nUnterlagen, \nIII. die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung trägt sie vor, sie habe ihre Darlegungslasten bzgl. der Betroffenheit von \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Selbst in geschwärzter Form könnten die \nstreitgegenständlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, ohne solche Geheimnisse zu \noffenbaren. Bei Gewährung des Informationszugangs würden die betroffenen \nInformationen zudem nicht nur der Klägerin, sondern einer breiten Öffentlichkeit bekannt \nwerden. Denn nach § 11 Abs. 4 Nr. 9 BremIFG sei sie, die Beklagte, verpflichtet, \nInformationen, zu denen Zugang nach dem BremIFG gewährt wurde, im Transparenzportal \nzu veröffentlichen. Andere Genehmigungsvorgänge als der Vorgang zu den Fahrzeugen \nder Beigeladenen und der Vorgang für den Schienenschleifwagen seien bei ihr seit dem \n19.05.2018 nicht angefallen. Die von der Beigeladenen im Berufungsverfahren als Anlage \nzum Schriftsatz vom 02.10.2024 vorgelegte Auflistung erfasse alle Unterlagen zum \nBrandschutz, die bei ihr, der Beklagten, zum Genehmigungsvorgang für die Fahrzeuge der \nBeigeladenen vorhanden seien. Die Inbetriebnahmegenehmigung selbst sei erst am \n15.07.2021 erteilt worden und daher im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid noch \nnicht berücksichtigt. Da die Genehmigung möglicherweise personenbezogene Daten und \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, müssten vor einer Offenlegung betroffene \nDritte beteiligt werden. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist der Auffassung, die Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \nausreichend plausibel dargelegt zu haben. Der Vorlage der streitgegenständlichen \nUnterlagen könne sie selbst mit umfangreichen Schwärzungen nicht zustimmen, da schon \ndadurch Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich wären. Sie könne \nnur eine Übersicht zur Verfügung stellen, in der abstrakt auf die einzelnen \nstreitgegenständlichen \nUnterlagen \nBezug \ngenommen \nwerde \nund \ndie \nGeheimhaltungsinteressen begründet würden. Eine solche Übersicht hat die Beigeladene \nals Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 vorgelegt. Die Beigeladene ist der Auffassung, \nes gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Genehmigungsverfahren nicht den \n\n11 \n \ngesetzlichen Vorschriften zum Brandschutz entsprochen habe. Die Behauptung der \nKlägerin, die von der Beigeladenen hergestellten Fahrzeuge verfügten nicht über den \ngesetzlich vorgeschriebenen Brandschutz, sei eine wahrheitswidrige Unterstellung. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \nI. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Begründungfrist (§ 124a \nAbs. 6 Satz 1 VwGO) gewahrt. Der Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats ist dem \nProzessbevollmächtigen der Klägerin am 14.06.2024 zugestellt worden. Begründung und \nBerufungsanträge sind am Montag, 15.07.2024, elektronisch auf einem sicheren \nÜbermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen. Soweit die Beklagte die Begründung für nicht \nausreichend hält, um den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 \nVwGO zu genügen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. \n \nII. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen ist die Berufung \nunbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen hat. \n \n1. \nSoweit \ndie \nKlägerin \nEinsicht \nin \nden \nGenehmigungsvorgang \nfür \neinen \nSchienenschleifwagen der Firma … begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt der \nKlägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr hätte ein einfacherer Weg als die \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden, um Einsicht in \ndiesen Vorgang zu erhalten. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2019 \num Mitteilung gebeten, ob sie Einsicht in die Unterlagen zu dem Schienenschleifwagen \nnehmen will. Sie hat der Klägerin ausdrücklich angeboten, dann die Herstellerin nach § 8 \nBremIFG zu beteiligen. Darauf hat die Klägerin jedoch nicht reagiert, so dass eine \nBeteiligung der Herstellerin unterblieben ist. Diese Beteiligung kann nicht im gerichtlichen \nVerfahren durch Beiladung erstmals durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 \nC 12/13, juris Rn. 47). Daher könnte die Klägerin bezüglich des Schienenschleifwagens im \nvorliegenden Klageverfahren nicht mehr erreichen als ein Bescheidungsurteil, das die \nBeklagte zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und anschließenden \nEntscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in diesen Vorgang verpflichtet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15, juris Rn. 39; Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13, juris \nRn. 47). Dasselbe Ergebnis – Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und \n\n12 \n \nanschließende Entscheidung der Beklagten über eine Einsicht in den Vorgang zum \nSchienenschleifwagen – hätte die Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte erreichen \nkönnen, wenn sie auf die Anfrage der Beklagten vom 18.12.2019, ob Interesse an einer \nEinsicht in die Unterlagen zum Schienenschleifwagen besteht, geantwortet hätte. \n \n2. Die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, der Klägerin Einsicht in die am 15.07.2021 \nerteilte Inbetriebnahmegenehmigung für die von der Beigeladenen hergestellten \nFahrzeuge zu gewähren. \n \nNach § 7 Abs. 1 BremIFG wird Zugang zu amtlichen Informationen nur auf Antrag gewährt. \nEinen solchen Antrag hat die Klägerin bei der Beklagten bislang für die am 15.07.2021 \nerteilte Inbetriebnahmegenehmigung nicht gestellt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom \n09.12.2019 bei der Beklagten Einsicht in „alle seit dem 01.10.2011 erteilten \nGenehmigungen“ zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach § 62 BOStrab beantragt. Ob \nsich der Antrag damit sogar auf Genehmigungen beschränkt, die bei Eingang des Antrags \nbei der Beklagten (13.12.2019) bereits erteilt waren, kann dahinstehen. Denn jedenfalls \nkonnte der Einsichtsantrag sich längstens auf Genehmigungen beziehen, die bis zur \nletzten behördlichen Entscheidung über den Antrag – also bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheids – erteilt worden sind. Über die Gewährung von Einsicht in \nGenehmigungen, die noch gar nicht existieren, kann die Beklagte nämlich naturgemäß \nnicht entscheiden, so dass der Antrag sich bei vernünftiger Auslegung nur auf \nGenehmigungen beziehen kann, die spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids \nvorliegen. Der Widerspruchsbescheid stammt vorliegend vom 11.03.2021; die \nInbetriebnahmegenehmigung wurde erst am 15.07.2021 – also später – erteilt. \n \nDa die Klägerin bislang bei der Beklagten keinen Antrag auf Einsicht in die \nInbetriebnahmegenehmigung vom 15.07.2021 gestellt hat, scheidet auch eine \nVerpflichtung der Beklagten zur Bescheidung eines solchen Antrags aus. \n \nEine Antragstellung bei der Beklagten ist nicht entbehrlich. Die Beklagte hat im \ngerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Einsichtnahme der \nKlägerin in die Inbetriebnahmegenehmigung ohnehin ablehnen würde. Sie hat sich nur \ndahingehend geäußert, dass sie vor einer Entscheidung betroffene Dritte nach § 8 \nBremIFG beteiligen müsste. \n \n3. Anspruch auf Einsicht in die Dokumente, die in der Anlage zum Schriftsatz der \nBeigeladenen vom 02.10.2024 aufgelistet sind, hat die Klägerin in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang. \n\n13 \n \n \na) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen bezüglich aller in der Anlage zum \nSchriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 aufgelisteten Dokumente vor. Die Klägerin \nist als österreichische juristische Person des Privatrechts ein „jeder“ im Sinne von § 1 \nAbs. 1 Satz 1 BremIFG und die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als \ntechnische Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen ist eine Behörde des Landes Bremen und \nsomit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG auskunftspflichtig. Es handelt sich bei den von der \nKlägerin begehrten Unterlagen um amtliche Informationen, weil sie Aufzeichnungen (pdf-\nDokumente) \nsind, \ndie \neinem \namtlichen \nZweck, \nnämlich \nder \nPrüfung \neines \nGenehmigungsantrags nach § 62 BOStrab, dienen (vgl. § 2 Nr. 1 BremIFG). \n \nb) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 BremIFG liegen nicht vor. \n \nc) Unkenntlich zu machen sind beim Informationszugang alle personenbezogenen Daten \nnatürlicher Personen (wie z.B. Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der am \nVorgang beteiligten Mitarbeitenden von Behörden, Prüfeinrichtungen, Unternehmen usw.). \nDies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit eine Offenlegung solcher Daten nach § 5 \nBremIFG zulässig wäre. Denn die Klägerin hat in ihrem Informationszugangsantrag vom \n18.05.2018 (S. 4), auf den der Antrag vom 09.12.2019 Bezug nimmt, ausdrücklich erklärt, \nkeinen Zugang zu personenbezogenen Daten zu wollen und mit deren Schwärzung \neinverstanden zu sein. Eine Offenlegung personenbezogener Daten ginge somit über den \nAntrag hinaus, was nicht zulässig ist (vgl. materiell-rechtlich § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz \n2 BremIFG sowie prozessual § 88 VwGO). Daten, die juristische Personen betreffen, sind \nindes keine personenbezogenen Daten im Sinne des BremIFG (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. \n2024, § 5 Rn. 25). \n \nd) Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen (§ 6 Abs. 1 \nSatz 2 BremIFG) steht dem Informationszugang nur zum Teil entgegen. \n \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \nnur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das \nInformationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die \nschutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Dies unterliegt voller \ngerichtlicher Kontrolle. Die informationspflichtige Stelle (also hier die Beklagte) trifft die \nDarlegungslast für das Vorliegen des Ablehnungsgrundes (BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – \n7 C 31/15, juris Rn. 65). Die informationspflichtige Stelle (bzw. der Drittbetroffene) muss in \nnachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Kläger, der die \nInformationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des \n\n14 \n \nVersagungsgrundes vorliegen. Allerdings muss dies nur insoweit geschehen, wie es unter \nWahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist \n(BVerwG, Beschl. v. 23.05.2016 – 7 B 47/15, juris Rn. 9). Der Kläger und das Gericht \nmüssen soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, die Behauptung der \nGeheimhaltungsbedürftigkeit schlüssig nachzuvollziehen (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. \n02.07.2018 – 3 Bf 153/15, juris Rn. 52). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein \nMindestmaß an Plausibilität (OVG Bln-Bbg., Urt. v. 07.09. 2023 – OVG 12 B 11/22, juris \nRn. 131). Die Darlegung muss für jede einzelne Information erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 72 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG). \n \naa) Bezüglich des in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 als „Dokument_01.pdf“ \nbezeichneten Dokuments steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \neinem Informationszugang nur insoweit entgegen, als dort als Ersteller von Dokumenten \nLieferanten der Beigeladenen bezeichnet sind. Insoweit und im Hinblick auf \npersonenbezogene Daten natürlicher Personen (vgl. oben Ziff. II. 3 c)) ist das Dokument \nunkenntlich zu machen. Im Übrigen ist Informationszugang zu gewähren (§ 7 Abs. 3 Satz 1 \nBremIFG). \n \naaa) Nach dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen handelt es sich bei \n„Dokument_01.pdf“ um eine vom … erstellte, dreiundzwanzigseitige tabellarische \nAuflistung der brandschutzrelevanten Dokumente. Bezeichnet werden die aufgelisteten \nDokumente mit ihrem Titel, Dateinamen und dem jeweiligen Ersteller des Dokuments \nsowie einer Dokumentennummer. Die Ersteller der Dokumente seien Unternehmen, die \nder Beigeladenen Komponenten geliefert haben. \n \nEs erscheint dem Senat plausibel, dass die Genehmigungsunterlagen eine solche \nAuflistung enthalten. \n \nbbb) \nDie \nBeigeladene \nträgt \nvor, \ndie \nDateinamen, \nDokumententitel \nund \nDokumentennummern würden Rückschlüsse auf die Art und Weise zulassen, wie die \nBrandschutznachweise geführt wurden. Es gebe verschiedene Wege, diese Nachweise zu \nerbringen. Die Art der Nachweisführung habe Auswirkungen auf die Produktionskosten; \nsie sei Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern nicht bekannt. Deshalb sei sie ein \nschutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. \n \nNach Auffassung des Senats kann dahinstehen, ob die Dateinamen, Dokumententitel und \nDokumentennummern Rückschlüsse auf die Art der Führung der Brandschutznachweise \nzulassen und ob es sich bei der Art der Nachweisführung um ein Betriebs- oder \n\n15 \n \nGeschäftsgeheimnis \nhandelt. \nDenn \njedenfalls \nüberwiegt \nim \nErgebnis \ndas \nInformationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse. \n \nAnders als im IFG des Bundes, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 6 Abs. 1 \nSatz 2 BremIFG nicht absolut geschützt. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem \nGeheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem Informationsinteresse der \nantragstellenden Person und der Allgemeinheit. Dabei überwiegt wegen des Schutzes der \nGrundrechte \ndes \nUnternehmens \naus \nArt. \n12, \n14 \nGG \nin \nder \nRegel \ndas \nGeheimhaltungsinteresse (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8). \n \nDie Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2024 durch das Fließdiagramm auf \nS. 2 plausibel erläutert, was unter „Art der Nachweisführung“ zu verstehen ist. Demnach \nhängt der Anforderungssatz (R-Wert) der EN 45545-2, den eine Komponente erfüllen \nmuss, um den Brandschutzvorgaben zu genügen, von einer Reihe von Variablen ab. \nRelevant ist insbesondere die Über- oder Unterschreitung bestimmter Grenzwerte bzgl. der \nexponierten Fläche und der brennbaren Masse der Komponenten und ihres Abstands zu \nanderen Komponenten sowie eine eventuelle „Listung“ der Komponenten. \n \nDas Interesse der Klägerin, vor allem aber der Allgemeinheit, in Grundzügen \nnachvollziehen zu können, wie der Brandschutz bei einer Straßenbahn nachgewiesen \nwurde, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, die Art der Nachweisführung geheim zu \nhalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen in der Regel das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. \n \nEs gibt ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, in Grundzügen zu erfahren, wie der \nBrandschutz für Straßenbahnen gewährleistet wird. Die hier streitgegenständlichen \nStraßenbahnen werden tagtäglich von zehntausenden Menschen benutzt. Der \nBrandschutz stellt dabei einen grundlegenden Sicherheitsaspekt dar, der Leib und Leben \nder Fahrgäste und des Betriebspersonals betrifft. Das Argument der Beklagten, die \nÜberwachung der Einhaltung der Brandschutzvorschriften sei Aufgabe der Technischen \nAufsichtsbehörde und nicht der Öffentlichkeit oder von Wettbewerbern, verkennt Sinn und \nZweck des Informationsfreiheitsrechts. Dieses will gerade eine effektive Kontrolle \nstaatlichen Handelns durch die Öffentlichkeit ermöglichen (vgl. die Begründung zum \nEntwurf des BremIFG, Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 16/874, S. 1). Die These, \ndie vorliegend streitgegenständlichen Fahrzeuge würden nicht in jeder Hinsicht den \nbrandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, erscheint auch nicht völlig aus der Luft \ngegriffen. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 28.03.2019 – 2 U 263/18 – in einem \nwettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Klägerin (dort die Beklagte) und der \n\n16 \n \nBeigeladenen (dort die Klägerin) handelt es sich bei der Auffassung, die in A eingesetzten \nFahrzeuge der Beigeladenen würden nicht den gesetzlichen Brandschutzvorgaben \nentsprechen, um eine unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit zulässige, da sachlich \nvertretbare und nachvollziehbare (Rechts-)Meinung (vgl. S. 13, 16, 18 f. des \nUrteilsabdrucks). Erhebliches Gewicht hat das OLG Stuttgart dabei Informationen \nzugemessen, die die Klägerin des vorliegenden Verfahrens durch Einsicht in die \nGenehmigungsunterlagen für die in A eingesetzten Fahrzeuge beim Regierungspräsidium \nB erlangt hat. Daraus ergab sich nach den Feststellungen des OLG Stuttgart, dass die \nBeigeladene des vorliegenden Verfahrens durch eine falsche oder missverständliche \nGestaltung der beim Regierungspräsidium eingereichten Zulassungsunterlagen einen \nAnlass \nfür \ndie \nAnnahme \ngesetzt \nhabe, \ndass \ndie \nFahrzeuge \nnicht \nden \nBrandschutzanforderungen genügen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 – 2 U 263/18, \nS. 17 unten des Urteilsabdrucks). Dabei drehte sich der dortige Streit im Wesentlichen um \ndie Frage, auf welche Bestimmungen der EN 45545 sich die Beigeladene des vorliegenden \nVerfahrens zum Nachweis des Brandschutzes berufen hat bzw. berufen darf (vgl. OLG \nStuttgart, aaO., S. 13 und 17 des Urteilsabdrucks), also um Umstände, die die Art der \nNachweisführung betreffen. Es ist unstreitig, dass die in A eingesetzten Fahrzeuge und die \nin C eingesetzten Fahrzeuge einander sehr ähnlich sind. Daher besteht ein erhebliches \nInteresse daran, auch für C die Art der Führung des Brandschutznachweises zumindest \ndem Grunde nach offen zu legen, um auch hier eine tatsachenbasierte Diskussion um die \nRechtmäßigkeit der Nachweisführung führen zu können. \n \nZu keinem anderen Abwägungsergebnis führt, dass das OLG Stuttgart die Äußerung, von \nden in A eingesetzten Fahrzeugen gehe eine unmittelbar drohende Brandgefahr aus, als \nsachlich nicht vertretbar angesehen und daher untersagt hat (vgl. S. 22 des \nUrteilsabdrucks). Auch wenn die Schwelle zu einer akuten Gefahr nicht überschritten ist, \nist die Einhaltung der Brandschutzvorgaben in öffentlichen Verkehrsmitteln ein \nüberragendes Allgemeininteresse. \n \nAuch das Interesse der Klägerin an diesen Informationen ist gewichtig. Denn ausweislich \nder vorstehend zitierten Auffassung des OLG Stuttgart könnten sie ihr die \nwettbewerbsrechtlich erforderliche Tatsachengrundlage liefern, um auch bezüglich der in \nBremen eingesetzten Fahrzeuge die Rechtsauffassung vertreten zu dürfen, dass diese den \nBrandschutzvorschriften nicht genügen. Die Klägerin stellt Produkte her, mit denen man \nihres Erachtens die von ihr behaupteten Brandschutzmängel beheben kann – auch im \nWege der Nachrüstung. Sie hat daher ein erhebliches und legitimes wirtschaftliches \nInteresse, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise gegenüber Bahnbetreibern und der \n(Fach-)Öffentlichkeit zu vertreten, dass Bedarf für eine solche Nachrüstung besteht. \n\n17 \n \n \nEntscheidend für das Überwiegen des Informationsinteresses ist nach Auffassung des \nSenats allerdings nicht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, sondern das \nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit. \n \nDemgegenüber hat das Interesse der Beigeladenen, die Art der Nachweisführung für den \nBrandschutz geheim zu halten, geringeres Gewicht. Von Bedeutung ist dabei zum einen, \ndass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass aus der Art der Nachweisführung \nRückschlüsse auf genaue Werte der exponierten Flächen, brennbaren Massen oder der \nAbstände von Komponenten gezogen werden können. Ausweislich des Fließdiagramms \nauf S. 2 des Schriftsatzes 18.11.2024 hängt die Art der Nachweisführung vom Über- oder \nUnterschreiten bestimmter Grenzwerte durch die Komponenten ab. Allein auf solche \nGrenzwertüber- oder –unterschreitungen kann mithin geschlossen werden, wenn die Art \nder Nachweisführung bekannt ist. Diese Information ist deutlich weniger schutzwürdig als \ndie exakte brennbare Masse, exponierte Fläche oder der exakte Abstand von \nKomponenten. Zum anderen ist die Beigeladene weniger schutzwürdig, weil sie nach den \nFeststellungen des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 17 f. durch \ndie zumindest missverständliche Gestaltung der Zulassungsunterlagen in einem \nGenehmigungsverfahren, das einen ähnlichen Fahrzeugtyp betraf, selbst einen Anlass für \ndie Annahme gesetzt hat, dass die Fahrzeuge nicht den Brandschutzanforderungen \ngenügen. \n \nccc) Unkenntlich zu machen sind in „Dokument_01.pdf“ die Angaben zu den Erstellern der \ndort aufgelisteten Dokumente, d.h. zu den Lieferanten der Beigeladenen. Insoweit steht \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG dem Informationszugang entgegen. \n \nDie Beigeladene und die Beklagte haben plausibel dargelegt, dass eine vollständige \nAuflistung der Lieferanten für alle brandschutzrelevanten Komponenten ein Betriebs- bzw. \nGeschäftsgeheimnis ist. \n \nNach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein \nUnternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, \nsondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren \nNichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Voraussetzungen für \ndas Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sind mithin: (1) Ein \nUnternehmensbezug, (2) die fehlende Offenkundigkeit, (3) ein Geheimhaltungswille und \n(4) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. \n \n\n18 \n \n(1) „Unternehmensbezug“ bedeutet, dass sich die Information auf ein konkretes oder \nmehrere konkrete Wirtschaftsunternehmen beziehen muss (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 \nRn. 79). Das ist bezüglich der Identität der Lieferanten der Fall. Diese Informationen \nbeziehen sich konkret auf das Unternehmen der Beigeladenen und auf die Unternehmen \nder Lieferanten. \n \n(2) „Offenkundig“ ist eine Information, wenn sie allgemein bekannt oder jedenfalls für \nbeliebige Externe leicht zugänglich ist. Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn \nder Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von der Information \nKenntnis verschaffen kann (BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 95). Nach \ndiesem Maßstab ist eine Auflistung der Lieferanten für alle brandschutzrelevanten \nKomponenten der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht offenkundig. Die Klägerin mag \nals in derselben Branche tätiges Unternehmen und aufgrund der Sichtbarkeit bestimmter \nKomponenten einzelne Zulieferer der Beigeladenen kennen. Dass die Lieferanten aber \nvollständig der Klägerin oder gar allgemein bekannt sind oder zumindest für jede \ninteressierte Person ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln in Erfahrung zu \nbringen sind, erscheint dem Senat bei lebensnaher Betrachtung nicht plausibel. \n \n(3) Ein „Geheimhaltungswille“ ist zu vermuten, wenn die übrigen Voraussetzungen für ein \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 89 \nf.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Beigeladenen der Geheimhaltungswille \nhinsichtlich ihrer Lieferanten fehlt. \n \n(4) Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung liegt vor, wenn das Bekanntwerden \neiner Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder \ndie Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, \ndem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG). \nDiese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, \nexklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich \nzu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen \n(BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 64.) Ausreichend ist es, wenn eine \nbestimmte Information Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt \n(BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 16; Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 \nRn. 93). Es muss nicht der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen auf das \nUnternehmen bei Bekanntwerden der Information geführt werden. Es genügt, wenn die \nmehr als nur theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung nachvollziehbar und plausibel \ndargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13, juris Rn. 28; Urt. v. 23.02.2017 \n– 7 C 31/15, juris Rn. 96). \n\n19 \n \n \nDie vollständige Kenntnis aller Lieferanten der brandschutzrelevanten Komponenten ist ein \nexklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen. Es erscheint plausibel, dass es für \ndie Beigeladene im Wettbewerb nachteilig sein könnte, wenn die Klägerin – die als \nHerstellerin von Gummimischungen und flexiblen Gummi-/Metallkomponenten für \nStraßenbahnen selbst eine potentielle Lieferantin für die Beigeladene und deren \nKonkurrenten ist – sämtliche Lieferanten entsprechender Komponenten der Beigeladenen \nkennt. \n \n(5) Die Abwägung von Informations- und Geheimhaltungsinteresse geht hier zugunsten \nder Beigeladenen aus. Weder die Allgemeinheit noch die Klägerin müssen die Identität der \nLieferanten kennen, um nachvollziehen zu können, wie der Brandschutz in den \nStraßenbahnen der Beigeladenen gewährleistet wird. Es bleibt daher beim Regelfall, \nwonach bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen das Geheimhaltungsinteresse \nüberwiegt (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8). \n \nbb) Bezüglich des in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 als „Dokument_02.pdf“ \nbezeichneten Dokuments steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \neinem Informationszugang nicht entgegen. Nur im Hinblick auf personenbezogene Daten \nnatürlicher Personen (vgl. oben Ziff. II. 3 c)) ist das Dokument unkenntlich zu machen (vgl. \n§ 7 Abs. 3 Satz 2 BremIFG). Im Übrigen ist Informationszugang zu gewähren. \n \naaa) „Dokument_02.pdf“ enthält nach Angaben der Beigeladenen einen vierseitigen \nAuszug aus dem Feststellungsbericht des … zu den Fahrzeugen. Der Auszug enthalte \nAusführungen zur Art und Weise der Brandschutznachweisführung für die Sekundärfeder \nund für die „Beistellteile der …“ sowie eine Beschreibung des Evakuierungskonzepts. \n \nDass sich in den Genehmigungsunterlagen ein solches Dokument befindet, erscheint \nplausibel. \n \nbbb) Soweit „Dokument_02.pdf“ Ausführungen zur Art und Weise der Führung des \nBrandschutznachweises für die Sekundärfeder enthält, rechtfertigt dies eine Verweigerung \ndes Informationszugangs nicht. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter Ziff. II. 3. d) \naa) bbb) entsprechend. \n \nccc) Soweit es um die Brandschutznachweisführung für die Beistellteile der … geht, macht \ndie Beigeladene mit Schriftsatz vom 18.11.2024 ausdrücklich kein Betriebs- und \n\n20 \n \nGeschäftsgeheimnis mehr geltend. Die … hat der Gewährung von Informationszugang \nbereits im Verwaltungsverfahren zugestimmt. \n \nddd) Die Beklagte und die Beigeladene haben nicht plausibel dargelegt, dass die \nBeschreibung des Evakuierungskonzepts ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist (zu \nden Maßstäben vgl. oben. Ziff. II. 3. d) aa) ccc)). Nicht nachvollziehbar ist aufgrund des \nBeklagten- und Beigeladenenvortrags, dass das Evakuierungskonzept nur für einen \nbegrenzten Personenkreis zugänglich sein soll. Beim Evakuierungskonzept geht es nach \ndem Vortrag der Beigeladenen um die „Möglichkeiten der Evakuierung insgesamt unter \nBeachtung der konstruktiven Gestaltung“, z.B. um die technische Realisierung von \nFluchtmöglichkeiten für die fahrende Person. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies \ndahingehend erläutert, dass ein Evakuierungskonzept z.B. die Frage umfasse, ob im \nNotfall die fahrende Person das Fahrzeug über eine Tür oder über ein Fenster verlässt, \noder wie die Fahrgäste im Notfall Türen öffnen bzw. Fenster einschlagen können. Solche \nInformationen sind indes im Fahrzeug für Fahrgäste unmittelbar ersichtlich (z.B. durch \nBeschilderung) oder müssen einer unübersehbaren Zahl von Mitarbeitenden der \nBahnbetreiberin (insbesondere dem gesamten Fahrpersonal) bekannt sein. Dass die \nBeschreibung des Evakuierungskonzepts in „Dokument_02.pdf“ genaue technische \nAngaben \nzu \nden \nEvakuierungseinrichtungen \nenthält \n(wie \nz.B. \ndetaillierte \nKonstruktionszeichnungen \nvon \nNotöffnungsmechanismen), \nwurde \nnicht \nkonkret \nvorgetragen. Gegen eine Geheimhaltungsbedürftigkeit spricht ferner, dass andere \nHersteller ihre Evakuierungskonzepte in Fachkreisen vorstellen und erörtern. Die \nentsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beigeladene nicht substantiiert bestritten, \nsondern im Schriftsatz vom 18.11.2024 unter Ziff. 1.2.2 sogar im Grundsatz bestätigt. Eine \nkonkrete Begründung, wieso gerade ihr Evakuierungskonzept schutzbedürftiger sein soll \nals diejenigen der Mitbewerber, hat die Beigeladene nicht geliefert. Die Ausführungen unter \nZiff. 1.2.1 des Schriftsatzes vom 18.11.2024 beziehen sich nur allgemein auf das \nZustandekommen der Angebotspreise für Straßenbahnen und gelten daher für die \nBeigeladene und ihre Wettbewerber gleichermaßen. \n \ncc) Die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 mit \n„Dokument_03.pdf“, „Dokument_04.pdf“, „Dokument_05.pdf“ und „Dokument_06.pdf“ \nbezeichneten Unterlagen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht herauszugeben, \nweil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten und die \nschutzwürdigen Belange der Beigeladenen das Informationsinteresse der Allgemeinheit \nund der Klägerin überwiegen. \n \n\n21 \n \naaa) Die jeweils zweiseitigen Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ enthalten nach Angaben \nder Beigeladenen detaillierte Konstruktionszeichnungen der Sekundärfedern mit \nErläuterungen in Text und Tabellenform. Angegeben sind Namen der bearbeitenden \nPersonen, Namen des Lieferanten, Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und \nDarstellung \ndes \ninneren \nAufbaus \nder \nFeder, \nGüte- \nund \nsonstige \nKonstruktionsanforderungen sowie das Gewicht der Feder. \n \nbbb) Es erscheint plausibel, dass ein Zulassungsvorgang für Straßenbahnen Dokumente \nmit solchen detaillierten technischen Darstellungen und Angaben enthält (vgl. z.B. \nBVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 – 20 F 11/17, juris Rn. 14, 19 für den Inhalt eines \nZulassungsvorgangs für Luftfahrzeuge; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris \nRn. 12 für den Inhalt eines Zulassungsvorgangs für Geschwindigkeitsmessgeräte). \n \nccc) Es erscheint plausibel, dass diese Angaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nsind. \n \n(1) Sie haben unstreitig einen Bezug zu einem konkreten Unternehmen, nämlich der \nBeigeladenen, die die dargestellten Federn in ihren Produkten verwendet. \n \n(2) Es erscheint plausibel, dass Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und \nDarstellung \ndes \ninneren \nAufbaus \nder \nFeder, \nGüte- \nund \nsonstige \nKonstruktionsanforderungen sowie das Gewicht der Feder nicht offenkundig sind. \nAngesichts der technischen Komplexität einer Straßenbahn überzeugt der Vortrag der \nBeigeladenen, wonach es sich bei den Sekundärfedern nicht um „Katalogteile“, sondern \num speziell für den … entwickelte Bauteile handelt. Es mag – wie die Klägerin behauptet \n– möglich sein, solche Federn auf Messen oder am Fahrzeug im Einsatz zu sehen. Jedoch \nist es sicherlich nicht möglich, bei diesen Gelegenheiten mit lauteren Mitteln sämtliche \nDetails in Erfahrung bringen, die die Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ nach den \nplausiblen Angaben der Beigeladenen enthalten (s.o. aaa)). Dass einzelne Eigenschaften \noder Merkmale der Federn unter Fachleuten allgemein bekannt sein dürften, weil sie \nallgemeiner \nStand \nder \nTechnik \nsind, \nführt \nnicht \nzur \nOffenkundigkeit \nder \nKonstruktionszeichnungen, Maße und ähnlichen Detailangaben (vgl. BGH, Urt. v. \n22.03.2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 39). \n \n(3) Anhaltspunkte für einen fehlenden Geheimhaltungswillen der Beigeladenen sind nicht \nersichtlich. \n \n\n22 \n \n(4) Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen ist nachvollziehbar \ndargelegt. Es erscheint plausibel, dass Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellungen \ndes inneren Aufbaus der Feder, Angaben zu Gewicht, Güte- und anderen \nKonstruktionsanforderungen sowie die Federkennlinien exklusives technisches Wissen \nsind, \ndas \nwettbewerbsrelevant \nist \n(vgl. \nfür \nähnliche \nInformationen \naus \nZulassungsvorgängen für technische Geräte BVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 – 20 F 11/17, \njuris Rn. 19 [Luftfahrzeug]; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 12 \n[Geschwindigkeitsmessgerät]). \n \n(5) Ebenso stellen die Namen der Lieferanten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar \n(s.o. Ziff. II. 3. d) aa) ccc) (1) bis (4)). \n \nddd) Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG gebotenen Interessenabwägung überwiegt \ndas Geheimhaltungsinteresse. \n \nEs geht bei Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellung des inneren \nAufbaus der Feder, Güte- und sonstigen Konstruktionsanforderungen sowie dem Gewicht \nder Feder um den Kern dessen, was geschützt werden muss, damit Wettbewerber der \nBeigeladenen diese Federn nicht ganz oder teilweise nachbauen können und zumindest \nwissen, in welcher Hinsicht sie ihre eigenen Federn noch verbessern müssen (vgl. zur \ngroßen wettbewerblichen Bedeutung von Plänen, in denen Maße und Anordnungen \ntechnischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, BGH, Urt. v. 22.03.2018 – I ZR \n118/16, juris Rn. 39). Demgegenüber sind diese technischen Details für das \nInformationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit nicht von zentraler Bedeutung. \nDie Meinungsverschiedenheiten über die Brandschutzkonformität der Fahrzeuge der \nBeigeladenen drehen sich im Wesentlichen nicht um die Tatsachenfrage, welche \nKomponenten mit welchen technischen Details in den Fahrzeugen verbaut sind, sondern \num die brandschutzrechtliche Bewertung sowie die Frage, auf welche Bestimmungen der \nEN 45545-2 sich die Beigeladene in den Genehmigungsverfahren berufen hat (vgl. OLG \nStuttgart, Urt. v. 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 13, 17-19). \n \nZur Interessenabwägung bzgl. der Identität der Lieferanten s.o. Ziff. II. 3. d) aa) ccc) (5). \n \neee) Auf Daten der bearbeitenden Personen bezieht sich der Antrag der Klägerin nicht \n(s.o. Ziff. II. 3. c)). \n \nfff) Die Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ müssen auch nicht mit Schwärzungen \nherausgegeben werden. Zwar kann § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG ein \n\n23 \n \ngrundsätzlicher Vorrang des Unkenntlichmachens einzelner Inhalte vor dem Zurückhalten \ngesamter Dokumente entnommen werden. Bei technischen Darstellungen, Berechnungen, \nBeschreibungen und ähnlichem ist es jedoch nicht geboten, allgemein bzw. in Fachkreisen \nbekannte mathematische, physikalische oder technische Methoden, Formeln oder \nErfahrungssätze durch Schwärzungen quasi „herauszupräparieren“ (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 11.10.2019 – 20 F 11/17, juris Rn. 20). Auch kann das gesamte Dokument \nzurückgehalten werden, wenn nach der Schwärzung nur noch ein nichtsagender und \ninhaltsleerer Restbestand verbleiben würde (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, \njuris Rn. 18). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen umfassen die Dokumente \n„_03.pdf“ bis „_06.pdf“ nur jeweils zwei Seiten. Es erscheint plausibel, dass nach \nSchwärzung aller geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur noch inhaltsleere und \nnichtsagende Reste übrigbleiben würden. \n \ndd) Auch einer Herausgabe der in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom \n02.10.2024 \nals \n„Dokument_07.pdf“, \n„Dokument_08.pdf“ \nund \n„Dokument_09.pdf“ \nbezeichneten Unterlagen (sog. „Brandschutzlisten“) steht § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG \nentgegen. \n \naaa) Nach Angaben der Beigeladenen sind in den „Brandschutzlisten“ sämtliche Bauteile \nder Trieb- und Lauffahrwerke aufgelistet („bis zur einzelnen Schraube“) mit der Angabe der \njeweiligen Art des Brandschutznachweises und „zugehörigen Dokumenten“. Vorangestellt \nsei jeweils ein Deckblatt mit Namen und Kontaktdaten des Bearbeiters, der \nÄnderungshistorie und dem vollständigen Inhalt der Liste. \n \nDass „Brandschutzlisten“ Teil der Zulassungsunterlagen sind, erscheint plausibel. Die \nKlägerin bestreitet dies dem Grunde nach auch nicht. Sie trägt allerdings vor, dass solche \n„Brandschutzlisten“ lediglich Tabellen seien, in denen Bauteile gelistet sind. Die \nBeigeladene behauptet hingegen, die Bandschutzlisten stellten einen „exakten Bauplan“ \nder Fahrwerke dar; u.a. seien Maße und Materialien sämtlicher Bauteile enthalten. \n \nEs ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entscheidungserheblich, ob der \nVortrag der Klägerin oder der Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt der Brandschutzlisten \nplausibler ist. Denn selbst eine bloße tabellarische Auflistung aller Bauteile der Fahrwerke \n(ohne Maße, Materialangaben usw.) wäre ein nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes \nexklusives technisches Wissen der Beigeladenen (vgl. für Bauteilelisten eines \nGeschwindigkeitsmessgeräts BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 12). \nAm Unternehmensbezug dieser Informationen und dem Geheimhaltungswillen der \n\n24 \n \nBeigeladenen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Somit enthalten die Brandschutzlisten \nBetriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. \n \nbbb) Bezüglich der Auflistung der Bauteile überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der \nBeigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit. \nNicht exakt und vollständig offenlegen zu müssen, aus welchen Bauteilen das Produkt \nbesteht, gehört zum Kern des Geheimhaltungsinteresses eines Herstellers komplexer \ntechnischer Großgeräte. Die Herausgabe einer Auflistung sämtlicher Bestandteile der \nFahrwerke an die Klägerin durch die Beklagte würde die Beigeladene daher schwer \nbelasten. Umgekehrt benötigen die Allgemeinheit und Klägerin nicht zwingend eine exakte \nAuflistung aller Bauteile der Fahrwerke, um in Grundzügen zu erfahren, wie der \nBrandschutz für die Straßenbahnen gewährleistet wird, und um eine fundierte Diskussion \nüber die Rechtmäßigkeit dieser Nachweisführung führen zu können. Die diesbezüglichen \nMeinungsverschiedenheiten betreffen im Wesentlichen nicht die tatsächliche Frage, was \nin den Fahrzeugen verbaut ist, sondern die brandschutzrechtliche Bewertung sowie die \nArgumentation der Beigeladenen in den Genehmigungsverfahren (vgl. Ziff. II. 3. d) cc) \nddd)). In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit mit der Beigeladenen vor dem OLG \nStuttgart hat die Klägerin ihr Recht, über die Fahrzeuge … behaupten zu dürfen, dass sie \nnicht den Brandschutzvorschriften entsprechen, erfolgreich mithilfe der durch die Einsicht \nin die dortigen Genehmigungsunterlagen erlangten Informationen verteidigen können, \nobwohl sie Brandschutzlisten nicht eingesehen hatte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 \n– 2 U 263/18, S. 19 unter α)). \n \nccc) Sollten über die bloße Auflistung der Bauteile hinaus in den Brandschutzlisten auch \nBaupläne, \nMaße \nund \nMaterialien \nangegeben \nsein, \nüberwiegt \ninsoweit \ndas \nGeheimhaltungsinteresse erst recht. \n \nddd) Plausibel erscheint ferner der Vortrag der Beigeladenen, dass die Änderungshistorie \nauf den Deckblättern der Brandschutzlisten auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \nschließen lässt, weil man aus ihr Rückschlüsse auf den Gang der Entwicklung ziehen kann. \nAuch insoweit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse. Denn das berechtigte Interesse \nder Klägerin und der Allgemeinheit ist gerichtet auf Informationen über den Brandschutz \nder Fahrzeuge in der Form, in der sie letztendlich gebaut wurden und heute eingesetzt \nwerden. Dass dazu Kenntnisse über die im Verlauf des Entwicklungsprozesses \nvorgenommenen Änderungen erforderlich sind, ist weder von der Klägerin vorgetragen \nnoch ersichtlich. \n \n\n25 \n \neee) Namen und Kontaktdaten von bearbeitenden Personen sind als personenbezogene \nDaten nicht vom Antrag der Klägerin umfasst und daher nicht herauszugeben (s.o. Ziff. II. \n3. c)). \n \nfff) Für sich genommen offen zu legen wäre hingegen die Art der Führung der \nBrandschutznachweise (vgl. oben II. 3. d) aa) bbb)). Jedoch wäre die bezugslose Angabe \nvon unterschiedlichen Arten der Nachweisführung nichtssagend, wenn die Bezeichnung \nder Komponenten, auf die sich die Nachweisart jeweils bezieht, und alle übrigen Inhalte \nder Brandschutzlisten geschwärzt sind. Eine Herausgabe der Brandschutzlisten in der \nWeise, dass alle Angaben bis auf die Arten der Brandschutznachweisführung geschwärzt \nwerden, kann die Klägerin daher nicht verlangen (zu den Maßstäben vgl. oben Ziff. II. 3. d) \ncc) fff)). Die Dokumente „_07.pdf“ bis „_09.pdf“ dürfen somit insgesamt nicht \nherausgegeben werden. \n \nee) Wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBremIFG nicht herauszugeben sind die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen \nvom 02.10.2024 als „Dokument_10.pdf“ und „Dokument_11.pdf“ bezeichneten Unterlagen. \n \naaa) Ersteller dieser Dokumente ist nach Angaben der Beigeladenen ein Prüflabor. Es \nhandle sich um Prüfberichte bzgl. einer verwendeten Elastomermischung. Angegeben \nseien: Das Prüflabor, die Namen der Bearbeiter, das Datum, der Lieferant als Auftraggeber \nder Prüfung, die Bezeichnung der geprüften Elastomermischung, technische Daten der \nMischung und die Prüfergebnisse. Als technische Daten seien angegeben: Größe, Stärke, \nGewicht und Dichte der Prüfkörper. Als Prüfergebnis seien angegeben: eingehaltene \nNorm, Entflammbarkeit, Masseverlust, ARHE, MARHE und Wärmefreisetzungsrate. \n \nDiese Inhaltsangaben der Beigeladenen sind plausibel. Die Klägerin hat im \nBerufungszulassungsverfahren als Anlage K 12 einen Prüfbericht für eine von ihr \nhergestellte Konusfeder vorlegt. Auch dort werden das Prüflabor, das Datum des Berichts \nund der Name der bearbeitenden Person (vgl. „Beilage 18, S. 1/5“ links oben – Bl. 192 der \nAkte des Berufungszulassungsverfahrens), der Hersteller der Feder (also die Klägerin) \n(vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 3. Zeile – Bl. 193 der Akte des \nBerufungszulassungsverfahrens), die Bezeichnung des geprüften Gegenstands (mit einer \nArtikelnummer) (vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 1. Zeile – Bl. 193 der Akte des \nBerufungszulassungsverfahrens), seine Dichte (vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 5. Zeile– \nBl. 193 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) und Dicke (vgl. „Beilage 19, Ziff. 3 \nTabelle 1“ – Bl. 204 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), das Gewicht vor und \nnach der Prüfung (vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 Zeilen 7 & 8– Bl. 194 der Akte des \n\n26 \n \nBerufungszulassungsverfahrens), der Masseverlust (vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 \nZeile 9 – Bl. 194 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), Angaben zur Zündung \n(vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 Zeile 11 – Bl. 194 der Akte des \nBerufungszulassungsverfahrens) und MARHE (vgl. „Beilage 19, Ziff. 4 Tabelle 3“ – Bl. 205 \nder Akte des Berufungszulassungsverfahrens) genannt. \n \nbbb) Es ist plausibel dargelegt, dass die unter aaa) aufgezählten Informationen zu einem \ngroßen Teil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen bzw. Rückschlüsse darauf \nzulassen. Für die Identität der Lieferanten ist insoweit auf das oben unter Ziff. II. 3. d) aa) \nccc) Ausgeführte zu verweisen. Die Bezeichnung der Elastomermischung lässt \nhöchstwahrscheinlich Rückschlüsse auf den Lieferanten zu. Insoweit wird beispielhaft auf \ndie Bezeichnung des Prüfgegenstands in Anlage K 12, Beilage 18, S. 2/5, Tab. 1 Zeile 1 \n(Bl. \n193 \nder \nAkte \ndes \nBerufungszulassungsverfahrens) \nverwiesen, \nwo \ndas \nBuchstabenkürzel „…“ offensichtlich auf die Klägerin als Herstellerin der dort geprüften \nKomponente verweist. Daher unterfällt auch die Bezeichnung der Mischung dem \nGeheimnisschutz. Ebenso ist es plausibel, dass Größe, Stärke, Dichte und Gewicht des \nPrüfgegenstands unternehmensbezogenes, nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes \nexklusives technisches Wissen und damit Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse sind (vgl. \nentsprechend die Ausführungen oben unter Ziff. II 3. d) cc) ccc) zu technischen Details von \nKomponenten). Dasselbe gilt für einen großen Teil der Prüfergebnisse (Entflammbarkeit, \nMasseverlust, ARHE, MARHE, Wärmefreisetzungsrate). Sie könnten für eine fachkundige \nPerson gewisse Rückschlüsse auf die Zusammensetzung des Materials zulassen oder \nzumindest für Konkurrenten Hinweise geben, in welcher Hinsicht sie ihre eigenen Produkte \nnoch verbessern könnten oder sollten. \n \nccc) Die Abwägung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG) fällt hier zugunsten des \nGeheimhaltungsinteresses aus. \n \nUm in Grundzügen zu erfahren, wie der Brandschutz für die Straßenbahnen der \nBeigeladenen gewährleistet wird, und um eine tatsachenbasierte Diskussion über die \nRechtmäßigkeit dieser Nachweisführung führen zu können, reicht die Kenntnis der \nPrüfbescheinigung („Dokument_12.pdf“, vgl. dazu unten ff)) aus, die die wesentlichen \nErgebnisse \nder \nPrüfberichte \n(also \nder \nDokumente \n„_10.pdf“ \nund \n„_11.pdf“) \nzusammenfasst. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, im \nGrundsatz zu erfahren, wie der Brandschutz an Straßenbahnfahrzeugen nachgewiesen \nwurde. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinheit im Detail nachvollziehen \nkann, wie und mit welchen Einzelergebnissen die Brandschutzprüfungen abgelaufen sind. \nHier überwiegen die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen, solche \n\n27 \n \nEinzelheiten nicht offenlegen zu müssen. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das \nInformationsinteresse \nder \nKlägerin. \nIhre \nArgumentation \nzu \nangeblichen \nBrandschutzmängeln in den Fahrzeugen der Beigeladenen fußt im Wesentlichen auf der \nBehauptung, die verwendeten Komponenten würden bestimmte R-Anforderungssätze der \nEN 45545-2 nicht erfüllen, deren Erfüllung nach der Rechtsauffassung der Klägerin \nzwingend ist. Um dies zu stützen oder zu widerlegen, reicht der Einblick in die \nPrüfbescheinigung („Dokument_12.pdf“), die den erfüllten Anforderungssatz benennt. \nDass die Prüfung der Komponenten durch die Labore nicht fachgerecht durchgeführt \nwurde, behauptet die Klägerin hingegen soweit ersichtlich nicht konkret; auch das Urteil \ndes OLG Stuttgart vom 28.03.2019 – 2 U 263/18 – im wettbewerbsrechtlichen Streit \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen enthält hierfür keine Anhaltpunkte. \n \nBezüglich des Lieferanten der Beigeladenen und der Bezeichnung der Mischung, die auf \nden Lieferanten schließen lässt, überwiegt ebenfalls das Geheimhaltungsinteresse (vgl. \noben Ziff. II. 3. d) aa) ccc)). \n \nPersonenbezogene Daten natürlicher Personen sind vom Antrag der Klägerin nicht \numfasst (vgl. oben Ziff. II. 3. c)). \n \nddd) Soweit es um andere Inhalte der Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“ als die oben \nunter bbb) und ccc) als geheimhaltungsbedürftig festgestellten Informationen geht, kann \ndie Klägerin nicht verlangen, dass diese durch Schwärzungen der Geheimnisse quasi \n„herauspräpariert“ werden (vgl. zu den Maßstäben oben Ziff. II. 3. d) cc) fff)). Es ist nicht \nersichtlich, dass nach Schwärzung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie \npersonenbezogenen Daten in den Dokumenten „_10.pdf“ und „_11.pdf“ noch sinnhafte \nInformationen übrigbleiben würden, zu denen die Klägerin nicht bereits durch Einsicht in \n„Dokument_12.pdf“ Zugang erhält. \n \nff) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 \nals \n„Dokument_12.pdf“ \nbezeichnet \nwird, \nist \nder \nKlägerin \nEinsicht \nnach \nUnkenntlichmachung der Bezeichnung der geprüften Elastomermischung, der Angaben zu \nLieferanten der Beigeladenen und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu \ngewähren. \n \naaa) Nach dem insoweit plausiblen Vortrag der Beigeladenen handelt es sich bei dem \n„Dokument_12.pdf“ um die Prüfbescheinigung eines Labors zu der Elastomermischung, \nauf die sich auch die Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“ (Prüfberichte) beziehen. In der \n\n28 \n \nPrüfbescheinigung werden die Ergebnisse und wesentliche Angaben der Prüfberichte \nzusammengefasst. \n \nDie Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (Ziff. 2.2.2) vorgetragen, neben der \nBestätigung des Vorliegens der geprüften Voraussetzungen enthalte „Dokument_12.pdf“ \nAngaben zu den geprüften Gegenständen bzw. Komponenten, zur Art der \nNachweisführung und zum Anforderungssatz bzw. der Gefahrenstufe, der die geprüfte \nKomponente genügen muss, sowie zum Prüfverfahren und einzelnen im Rahmen der \nPrüfung \nermittelten \n(Mess-)Werten \nbzw. \nKennzahlen. \nAußerdem \nnehme \ndie \nPrüfbescheinigung auf die Prüfberichte (Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“) Bezug. \n \nDer Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt von „Dokument_12.pdf“ ist nur teilweise \nplausibel. Die Klägerin hat im Berufungszulassungsverfahren als Anlage K 7 ein Gutachten \ndes … zu den Straßenbahnen, die die Beigeladene für die … hergestellt hat, vorgelegt. \nDieses Gutachten enthält auf S. 6 (Bl. 56 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) \nzwei eingescannte Prüfbescheinigungen. Diese Prüfbescheinigungen enthalten im \nWesentlichen den Namen und die Adresse der ausstellenden Prüflabore und die Namen \nder \ndort \nverantwortlichen \nPersonen, \ndie Bezeichnung \nder \nEN \n45545-2 \nals \nPrüfungsmaßstab, die Angabe, dass es sich um eine Prüfung für Brandschutzzwecke \nhandelt, den Auftraggeber der Prüfung (mutmaßlich der Hersteller der Komponente), eine \nZahlen-Buchstaben-Kombination zur Bezeichnung des geprüften Gegenstands, eine sehr \ngrobe Produktbeschreibung („plates made of black rubber“), die Nummer des Prüfberichts, \nauf den sich die Prüfbescheinigung bezieht, sowie eine Ergebnistabelle. Die \nErgebnistabelle enthält die Angabe, ob das geprüfte Produkt „gelistet“ oder „nicht gelistet“ \nist, den R-Anforderungssatz der EN 45545-2, eine Bezeichnung des durchgeführten Tests \nmit einer Zahlen-Buchstaben-Kombination (EN ISO 4589-2 …), den Glühverlust (Loss on \nignition – LOI) als Prozentwert und die diesbezüglichen Grenzwerte der Gefahrenstufen \nHL 1 bis 3. Es wird in einem Abschlusssatz festgestellt, dass das geprüfte Produkt einen \nbestimmten Anforderungssatz für eine bestimmte Gefahrenstufe erfüllt. Einzelheiten zu \nInhaltsstoffen oder technischen Daten (wie etwa Größe, Stärke, Gewicht, Dichte) enthält \ndie rechte der beiden Prüfbescheinigungen gar nicht und die linke nur insoweit, als die zur \nBezeichnung des geprüften Produkts verwendete Zahlen-Buchstaben-Kombination auch \ndessen Dichte erkennen lässt. Die Beigeladene hat nicht nachvollziehbar erklären können, \nwieso die von ihr als „Dokument_12.pdf“ bezeichnete Prüfbescheinigung einen Inhalt \nhaben soll, der über den Inhalt der beiden auf S. 6 der Anlage K 7 abgedruckten \nPrüfbescheinigungen hinausgeht. \n \n\n29 \n \nbbb) Unkenntlich zu machen sind die Angaben zum Hersteller der geprüften \nElastomermischung, also eines Lieferanten der Beigeladenen (vgl. oben Ziff, II. 3. d) aa) \nccc)), die Bezeichnung der geprüften Mischung (einschließlich eventuell in ihr enthaltener \nInformationen, die auf Größe, Stärke, Gewicht oder Dichte schließen lassen) (vgl. oben \nZiff. II. 3. d) ee) bbb) und ccc)), sowie personenbezogene Daten natürlicher Personen (vgl. \noben Ziff. II. 3. c)). \n \nccc) Hingegen steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 \nSatz 2 BremIFG) einer Offenlegung des übrigen Inhalts der Prüfbescheinigung nicht \nentgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich dabei um Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnisse bzw. um Informationen, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnisse ermöglichen, handelt. Denn jedenfalls überwiegt im Ergebnis das \nInformationsinteresse der Allgemeinheit und der Klägerin gegenüber eventuellen \nGeheimhaltungsinteressen. \n \nDie Kernaussage der Prüfbescheinigung, dass eine in einem öffentlichen Verkehrsmittel \nverwendete Gummimischung nach einem bestimmten standardisierten Testverfahren nach \nder EN 45545-2 einen bestimmten R-Anforderungssatz erfüllt und daher auf einem \nbestimmten Hazard Level (HL) eingesetzt werden darf, ist sowohl für die Allgemeinheit als \nauch für die Klägerin von erheblichem Interesse. Es handelt sich dabei um einen zentralen \nAspekt des Brandschutzes. Dies gilt auch, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Art der \nFührung des Brandschutznachweises (z.B. die „Listung“ oder „Nicht-Listung“ der geprüften \nKomponente) ziehen lassen sollten (vgl. im Einzelnen entsprechend oben unter Ziff. II. 3. \nd) aa) bbb)). Dem steht kein schwerwiegendes Geheimhaltungsinteresse der \nBeigeladenen gegenüber. Der (Fach-)Diskussion, ob die Anforderungssätze der von ihr \nverwendeten Materialien im Hinblick auf den Brandschutz ausreichend sind und durch \nentsprechende Prüfbescheinigungen nachgewiesen wurden, muss sich die Beigeladene \nals Herstellerin von Produkten, die zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, \nstellen. Auch die Angabe eines einzigen, für den Anforderungssatz bzw. die Gefahrenstufe \nzentralen Parameters (in den Beispielen in Anlage K 7: relativer Glühverlust in Prozent) \nmuss \ndie \nBeigeladene \ndabei \nhinnehmen. \nDieser \nWert \nermöglicht \nes \nden \nInformationszugangsberechtigten, die vom Prüflabor vorgenommene Einstufung des \ngeprüften Produkts in eine bestimmte Gefahrenstufe anhand der für die jeweilige Stufe \ngeltenden Grenzwerte nachzuvollziehen. Wie aus diesem einzelnen Parameter \nnennenswerte Rückschlüsse auf die Zusammensetzung des Materials gezogen werden \nkönnen sollen, ist von der Beklagten und der Beigeladenen nicht konkret und plausibel \ndargelegt worden. Dasselbe gilt für eine eventuell in der Prüfbescheinigung enthaltene \ngrobe Produktbeschreibung, wie sie z.B. in der linken Bescheinigung aus Anlage K 7 \n\n30 \n \nenthalten ist (dort: Platten aus schwarzem Gummi). Nicht plausibel dargelegt ist ferner, \nwelche Rückschlüsse die Nummern der beiden Prüfberichte, auf denen die \nPrüfbescheinigung beruht (d.h. der Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“) zulassen sollen. \nDie Prüfberichte selbst sind – wie oben unter ee) dargelegt – nicht zugänglich zu machen. \n \nAuch bzgl. der Information, welches Prüflabor die Prüfbescheinigung ausgestellt hat, \nüberwiegt das Informationsinteresse. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, \ndie § 5 Abs. 3 BremIFG für den Fall enthält, dass natürliche Personen als Gutachter tätig \nwerden. Diese Wertung ist entsprechend heranzuziehen, wenn sich im Rahmen von § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BremIFG die Frage stellt, ob die Identität juristischer Personen, Institute oder \nsonstiger Stellen, die gutachterlich tätig geworden sind, als Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis vom Informationszugang auszuschließen ist. Nach § 5 Abs. 3 \nBremIFG überwiegt das Informationsinteresse in der Regel bezüglich des Namens, der \nBerufsbezeichnung \nund \nder \nBüroanschrift von \nPersonen, \ndie als \nGutachter, \nSachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren \nabgegeben haben. Die Vorschrift ist vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, weil § 5 \nBremIFG nur für Daten natürlicher Personen gilt, während es vorliegend um die \nBezeichnung eines „Prüflabors“ geht. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität \neiner juristischen Person, eines Instituts oder einer ähnlichen Stelle, die für ein \nGenehmigungsverfahren einen Werkstoff begutachtet hat, kann aber im Rahmen von § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BremIFG nicht schutzwürdiger sein, als es nach § 5 Abs. 3 BremIFG die \nIdentität einer entsprechend tätig gewordenen natürlichen Person wäre. \n \nddd) Nach Unkenntlichmachung der geheim zu haltenden Informationen (s.o. bbb)) bleibt \nvom Gesamtinhalt des Dokuments „_12.pdf“ (s.o. aaa)) noch ein sinnvoller und \naussagekräftiger Teil übrig (vgl. auch oben ccc)). Daher ist der Klägerin Einsichtnahme in \ndas Dokument mit Schwärzungen zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 \nBremIFG, vgl. zu den Maßstäben oben Ziff. II. 3. d) cc) fff)). \n \ngg) Einer Einsichtnahme in die Dokumente, die in der Anlage zum Schriftsatz der \nBeigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_13.pdf“ und „Dokument_14.pdf“ bezeichnet \nwerden, stehen der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 \nBremIFG) sowie der Umstand, dass sich der Informationsantrag der Klägerin nicht auf \npersonenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht, entgegen. \n \naaa) Nach dem Vortrag der Beigeladenen enthalten die Dokumente „_13.pdf“ und „_14.pdf“ \neine detaillierte textliche und zeichnerische Beschreibung bzw. Darstellung der \nGruppierungsnachweise zu allen Bauteilen, die aufgrund des geringen Gewichts der \n\n31 \n \nbrennbaren \nMaterialien \nund \nihrer \nräumlichen \nAnordnung \nzueinander \nkeines \nBrandschutznachweises bedürfen. Enthalten seien Namen und Daten der Bearbeiter, 3-D-\nDarstellungen und Details der Fahrwerke, die Gewichte der aufgeführten Bauteile, ihre \nbrennbaren Massen sowie die Bezeichnungen der gruppierten Komponenten. \n \nDer Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt der Dokumente „_13.pdf“ und „_14.pdf“ ist \nschlüssig. Dass die EN 45545-2 eine „Gruppierungsregelung“ enthält und dass \nGruppierungsnachweise \ndaher \nBestandteil \nvon \nVerwaltungsvorgängen \nüber \nInbetriebnahmegenehmigungen für Straßenbahnen sein können, ist unstreitig. Streit \nbesteht allein darüber, ob die Gruppierungsregelung vorliegend für die Fahrwerke \nangewendet \nwerden \ndurfte. \nPlausibel \nerscheint \nauch, \ndass \nin \nden \nGruppierungsnachweisen die betroffenen Bauteile mit ihren Gewichten bzw. brennbaren \nMassen angegeben sind und dass 3-D-Darstellungen der Fahrwerke wiedergegeben \nwerden. Denn die Gewichte bzw. brennbaren Massen der Bauteile, ihre exponierten \nFlächen und die räumliche Anordnung der Bauteile zueinander im Fahrwerk (insbesondere \ndie Abstände, eventuelle Berührungspunkte und eventuelle Abtrennungen zwischen ihnen) \nsind für die Anwendung der Gruppierungsregel relevante Parameter (vgl. die Abbildung auf \nS. 2 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18.11.2024, Bl. 175 d. Akte des \nBerufungsverfahrens). \n \nbbb) Es erscheint ferner plausibel, dass 3-D-Darstellungen und sonstige Details der \nFahrwerke sowie die Bezeichnungen, Gewichte und brennbaren Massen der einzelnen \nKomponenten unternehmensbezogenes, nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes \nexklusives technisches Wissen und daher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind (vgl. \nentsprechend oben unter Ziff. II. 3. d) cc) ccc)). Insbesondere hat die Beigeladene in ihrem \nSchriftsatz vom 18.11.2024 plausibel vorgetragen, dass es für Straßenbahnfahrwerke \nvöllig unterschiedliche Konstruktionen gibt, so dass schon die Information, aus welchen \nKomponenten ein bestimmtes Fahrwerk besteht, nicht offenkundig ist. \n \nccc) Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG vorzunehmende Abwägung zwischen \nInformations- \nund \nGeheimhaltungsinteresse \ngeht \nhier \nzugunsten \ndes \nGeheimhaltungsinteresses aus. Es verbleibt beim Regelfall, dass gegenüber Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen das Informationsinteresse zurückstehen muss (vgl. Bremische \nBürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8). Zwar sind die Gruppierungsnachweise für das \nInformationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung. Die \nMeinungsverschiedenheiten über die Brandschutzkonformität der Fahrzeuge der \nBeigeladenen beruhen zu einem wesentlichen Teil auf unterschiedlichen Auffassungen \ndarüber, ob „Gruppierungsregelungen“ beim Brandschutznachweis für die Fahrwerke \n\n32 \n \nangewandt werden durften. Um die Anwendbarkeit der Gruppierungsregel genau \nnachvollziehen zu können, müssten Darstellungen der Fahrwerke, die verbauten \nKomponenten \nund \nderen \nbrennbare \nMassen \nbekannt \nsein. \nDenn \nbei \nder \nGruppierungsregel kommt es u.a. auf das Gewicht der brennbaren Materialien und auf \nderen Anordnung zueinander im Raum an. Jedoch sind detaillierte Darstellungen der \nFahrwerke, die Bezeichnung ihrer Komponenten und deren Gewichte bzw. brennbare \nMassen für die Beigeladene hoch sensible Daten. Denn es ist gut vorstellbar, dass \nKonkurrenten anhand dieser Informationen die Fahrwerke nachbauen könnten. Jedenfalls \nkönnte man genau erkennen, welche Konstruktionslösungen die Beigeladene in den \nFahrwerken anwendet. Es erscheint daher vertretbar, wenn sich die Klägerin und die \nAllgemeinheit \nmit \ngrundsätzlichen \nInformationen \nüber \ndie \nArt \nder \nBrandschutznachweisführung und die eingehaltenen Anforderungssätze der EN 45545-2 \nbegnügen müssen, \nwie \nsie \nsich \naus „Dokument_01.pdf“, \n„Dokument_02.pdf“, \n„Dokument_12.pdf“, „Dokument_15.pdf“ und „Dokument_16.pdf“ ergeben. \n \nddd) Auf personenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht sich der Antrag nicht (s.o. \nZiff. II. 3. c)). \n \neee) Es ist nicht ersichtlich, dass nach Unkenntlichmachung der oben unter bbb), ccc) und \nddd) bezeichneten Informationen in den Dokumenten „_13.pdf“ und „_14.pdf“ noch ein \naussagekräftiger Restbestand mit sinnvollem Inhalt übrigbleiben würde. Daher ist der \nZugang zu diesen Dokumenten insgesamt zu verwehren (zu den Maßstäben vgl. oben Ziff, \nII. 3. d) cc) fff)). \n \nhh) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 \nals „Dokument_15.pdf“ bezeichnet wird, ist der Klägerin Einsicht nach Schwärzung der \npersonenbezogenen Daten natürlicher Personen und der technischen Angaben zur \nSekundärfeder zu gewähren. \n \naaa) Bei „Dokument_15.pdf“ handelt es sich nach Angaben der Beigeladenen um den 46-\nseitigen Brandschutznachweis für die Sekundärfeder, aus dem sich Namen und Daten der \nBearbeiter, technische Angaben zur Sekundärfeder und die spezifische Art des \nBrandschutznachweises ergeben. Das erscheint plausibel. \n \nbbb) \nDie \ntechnischen \nAngaben \nzur \nSekundärfeder \nsind \nBetriebs- \nbzw. \nGeschäftsgeheimnisse, bzgl. derer das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem \nInformationsinteresse überwiegt (vgl. entsprechend oben Ziff. II. 3. d) cc) ccc) und ddd)). \n \n\n33 \n \nccc) Hingegen überwiegt bzgl. der Informationen zur Art der Führung des \nBrandschutznachweises das Informationsinteresse (vgl. oben Ziff. II. 3. d) aa) bbb)). \n \nddd) Auf personenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht sich der Antrag nicht (s.o. \nZiff. II. 3. c)). \n \neee) Dass „Dokument_15.pdf“, das 46 Seiten umfassen soll, nach Unkenntlichmachung \nder oben unter bbb) und ddd) bezeichneten Informationen nur noch ein nichtssagender \nund inhaltsleerer Restbestand wäre, ist nicht ersichtlich. Daher ist es der Klägerin mit \nSchwärzungen zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG). \n \nii) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 \nals „Dokument_16.pdf“ bezeichnet wird, ist der Klägerin Einsicht nach Schwärzung der \npersonenbezogenen Daten natürlicher Personen und der technischen Angaben zur \nSekundärfeder zu gewähren. \n \naaa) Nach dem Vortrag der Beigeladenen, für dessen Unschlüssigkeit nichts spricht, \nenthält „Dokument_16.pdf“ eine Inspektionsbescheinigung des … , in der die Ergebnisse \nund wesentlichen Angaben aus dem Brandschutznachweis für die Sekundärfeder \n(„Dokument_15.pdf“) zusammengefasst werden. Als geheimhaltungsbedürftig macht die \nBeigeladene technische Angaben zur Sekundärfeder, Namen und Daten bearbeitender \nPersonen sowie die Art der Führung des Brandschutznachweises geltend. \n \nbbb) Soweit „Dokument_16.pdf“ technische Angaben zur Sekundärfeder und \npersonenbezogene Daten natürlicher Personen enthält, sind diese aus denselben Gründen \nunkenntlich zu machen wie in „Dokument_15.pdf“ (s.o. Ziff. II. 3. d) hh) bbb) und ddd)). \n \nccc) Bezüglich der Art der Nachweisführung und der Bestätigung der Einhaltung \nbestimmter Vorgaben der EN 45545-2 überwiegt hingegen das Informationsinteresse (s.o. \nZiff. II. 3. d) aa) bbb) und ff) ccc)). \n \nddd) Dass „Dokument_16.pdf“ nach Unkenntlichmachung der oben unter bbb) \nbezeichneten Informationen nur noch ein nichtssagender und inhaltsleerer Restbestand \nwäre, ist nicht ersichtlich. Daher ist es der Klägerin mit Schwärzungen zugänglich zu \nmachen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG). \n \n4. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genehmigungsvorgang für die Fahrzeuge \nder Beigeladenen über die Dokumente, die im Anhang zum Schriftsatz vom 02.10.2024 \n\n34 \n \naufgeführt sind, hinaus noch weitere Unterlagen umfasst, auf die sich der \nInformationszugangsantrag der Klägerin zeitlich (s.o. Ziff. II. 2.) und inhaltlich bezieht. Die \nBeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Die \nKlägerin hat darauf nur pauschal entgegnet, dass dies unklar sei. Sie hat indes nicht \nkonkret vorgetragen, welche Art von Dokument, die sie in dem Vorgang erwartet hat, in der \nAuflistung im Anhang zum Schriftsatz vom 02.10.2024 fehlt. Ein solcher Vortrag kann von \nihr zur Substantiierung des Bestreitens der Vollständigkeit der Auflistung verlangt werden, \nda sie ein in derselben Branche wie die Beigeladene tätiges Unternehmen ist und bereits \nEinsicht in ähnliche Genehmigungsvorgänge bei anderen Zulassungsbehörden \ngenommen hat. \n \n5. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten außer dem Vorgang zum \nSchienenschleifwagen (s.o. Ziff. II. 1.) und dem Vorgang zu den Fahrzeugen der \nBeigeladenen noch andere Genehmigungsvorgänge nach § 62 BOStrab existieren, die \nzeitlich vom Antrag der Klägerin (vgl. dazu oben Ziff. II. 2.) erfasst sind. Nach Angaben der \nBeklagten wurden seit dem 19.05.2018 keine weiteren Anträge auf Genehmigungen nach \n§ 62 BOStrab bei ihr gestellt und keine weiteren derartigen Genehmigungen von ihr erteilt. \nEs gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen in dem Umfang, in dem sie obsiegt hat, zu erstatten. Denn durch die Stellung \neines Antrags im Berufungsverfahren hat sich die Beigeladene ihrerseits einem \nKostenrisiko ausgesetzt. \n \nAuf den Antrag der Klägerin ist über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren zu entscheiden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die \nHinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig, da sich \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten. \n \nIV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 709 ZPO. \n \nV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \n \n\n35 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-22/2-lb-179-24","cited_norms":[{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StrabBO 1987","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-22/2-lb-179-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364178","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.782066+00:00"}}