{"status":"available","doknr":"OLD364177","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-24","aktenzeichen":"2 B 340/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 340/24 \nVG: \n4 V 1757/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 24. \nJanuar 2025 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 18. September 2024 abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. \n2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2024 wird \nwiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die \nBeteiligten je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDer \nAntragstellerin \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in ein \nanderes Bundesland nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG. \n \nDie Antragstellerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie ist Mutter von zwei 2017 und 2019 \nin Südafrika geborenen Söhnen und einer im Januar 2024 im Bundesgebiet geborenen \nTochter. Vor ihrer Einreise nach Deutschland hat sie in Südafrika gelebt. Am 04.12.2023 \nreiste sie mit ihren beiden Söhnen nach Deutschland ein. Ihr vom 15.11.2023 bis zum \n29.12.2023 gültiges spanisches Schengen-Visum wurde durch bestandskräftigen \nBescheid des Migrationsamts vom 14.03.2024 rückwirkend annulliert. \n \nIn ihrer Anhörung zur Verteilung nach § 15a AufenthG am 14.12.2023 gab die \nAntragstellerin an, sie wolle in bleiben, weil der Vater ihrer – damals noch ungeborenen \n– Tochter in wohne. Am .2024 erkannte der in lebende ghanaische \nStaatsangehörige die Vaterschaft für die mittlerweile geborene Tochter der \nAntragstellerin mit ihrer Zustimmung notariell an; es wurden Erklärungen über das \ngemeinsame Sorgerecht abgegeben. Die Antragsgegnerin zweifelt die Wirksamkeit der \nAnerkennung an, weil sich aus dem Visumvorgang ergebe, dass die Antragstellerin in \nSüdafrika mit einem anderen Mann verheiratet sei. Aus demselben Grund hat das \nStandesamt den Anerkennenden bislang nicht als Vater in die Geburtsurkunde \neingetragen. \n \nMit Bescheid vom 10.07.2024 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin und ihre beiden \nSöhne nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes \nNiedersachsen in zu (Ziff. 1), drohte die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbaren \nZwang an (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an \n(Ziff. 3). \n \nDie Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 12.07.2024 Klage erhoben und die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur \nBegründung hat sie vorgetragen, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei, denn \n\n3 \n \nihre Vorehe sei bereits 2022 in Südafrika geschieden worden. Ein entsprechendes \nScheidungsurteil hat sie vorgelegt. Sie und ihre Tochter seien mit dem Kindsvater faktisch \ntäglich zusammen. Eine offizielle Haushaltsgemeinschaft bestehe nur deswegen nicht, weil \nsie sich nicht unter der Adresse des Kindsvaters anmelden dürfe. Der Schutz der Familie \nstehe unter diesen Umständen einer Verteilung entgegen; dafür sei ein regelmäßiger \nUmgang von Vater und Kind ausreichend. Für Besuche nach einer Verteilung fehle das \nGeld. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18.09.2024 abgelehnt. Eine \nhäusliche Gemeinschaft zwischen der Tochter der Antragstellerin und dem Mann, der die \nVaterschaft anerkannt hat, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine Trennung sei auch \nunter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unzumutbar. Der Vortrag der \nAntragstellerin zum faktischen Zusammenleben sei pauschal geblieben. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den am 27.09.2024 zugestellten Beschluss am 11.10.2024 \nBeschwerde erhoben und die Beschwerde am 25.10.2024 begründet. Dabei hat sie das \nsüdafrikanische Scheidungsurteil in einer Abschrift, die mit einer Apostille nach dem \nHaager Übereinkommen vom 05.10.1961 verbunden ist, vorgelegt. Sie trägt näher zum \nKontakt zwischen ihrer Tochter und dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, sowie \nzur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vor. Allerdings könne sie nun nicht länger \nmit dem Mann zusammen wohnen, da dessen Ehefrau in die Wohnung zurückgekehrt sei. \nZudem ist sie der Auffassung, ihre Tochter habe wegen des Aufenthaltsstatus des Mannes, \nder die Vaterschaft anerkannt hat, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch dies \nstehe einer Verteilung entgegen. \n \nMit Beschluss vom 04.11.2024 hat der erkennende Senat der Antragsgegnerin \naufgegeben, die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahren weiterhin in einer \nAufnahmeeinrichtung im Land unterzubringen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Die aufschiebende \nWirkung ist bzgl. der Androhung der Vollstreckung der Verteilung (Ziff. 2 des \nangefochtenen Bescheids) wiederherzustellen, weil nach summarischer Prüfung \nvoraussichtlich \nein \nVollstreckungshindernis vorliegt, \ndas \ndie \nZwangsandrohung \nrechtswidrig macht. Hingegen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die \nVerteilungsentscheidung selbst (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) rechtswidrig ist. \n \n\n4 \n \n1. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, \ndass die Tochter der Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist. \n \nNach der im Zeitpunkt der Geburt der Tochter ( ) geltenden Fassung von § 4 Abs. 3 \nSatz 1 StAG erwarb ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche \nStaatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese \nVoraussetzungen liegen in Bezug auf die Tochter der Antragstellerin nach summarischer \nPrüfung voraussichtlich vor. \n \na) Die Tochter wurde im Inland ( ) geboren. Der Mann, der die Vaterschaft für sie \nanerkannt hat, besaß im Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich \nmindestens seit 2007 rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland auf. \n \nb) Die Vaterschaftsanerkennung dürfte voraussichtlich wirksam sein. \n \naa) Maßgebliches Sachrecht ist insoweit zum einen nach Art 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das \ndeutsche Abstammungsrecht, weil die Tochter der Antragstellerin ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris \nRn. 16 m.w.N.). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an das ghanaische \nAbstammungsrecht angeknüpft werden, weil der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, \nStaatsangehöriger von Ghana ist (OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris \nRn. 16 m.w.N.). Falls die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet gewesen \nsein sollte, käme als dritte Alternative gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 3, Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 \nEGBGB die Anknüpfung an das südafrikanische Abstammungsrecht in Betracht, weil der \nMann, mit dem die Antragstellerin jedenfalls früher verheiratet war und in Südafrika \nzusammengelebt hat, südafrikanischer Staatsangehöriger ist und soweit ersichtlich nach \nwie vor dort lebt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 \nm.w.N.). Wurde im Zeitpunkt der Geburt der Tochter nach einer der drei vorgenannten \nRechtsordnungen eine Vaterschaft kraft Gesetzes begründet, kann diese nicht durch die \nspäter nach deutschem Recht erklärte Vaterschaftsanerkennung verdrängt werden (OVG \nBremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Jedenfalls nach \ndeutschem und nach ghanaischem Recht wäre der Ehemann der Antragstellerin \ngesetzlicher Vater, wenn die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet \nwar. Nach ghanaischem Recht würde dies auch dann gelten, wenn die Antragstellerin in \neinem Zeitraum von 300 Tagen vor der Geburt ihrer Tochter (also mindestens bis zum \n11.03.2023) verheiratet war (OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. \n19 m.w.N.). Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Ehe der Antragstellerin \n\n5 \n \nim maßgeblichen Zeitraum, denn sie hat im Oktober 2023 im Visumverfahren eine \nHeiratsurkunde und ein Schreiben eines Mannes, der sie als „my wife“ bezeichnet, \nvorgelegt. Außerdem räumt die Antragstellerin ausdrücklich ein, dass sie früher verheiratet \nwar. Daher liegt die materielle Nachweislast, dass die Ehe spätestens am 10.03.2023 \ngeschieden wurde, bei ihr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. \n19). \n \nbb) Das mit einer Apostille vorgelegte südafrikanische Scheidungsurteil belegt jedenfalls \nfür \ndie \nBedürfnisse \ndes \nEilverfahrens, \nin \ndem \nnur \neine \nsummarische \nSachverhaltsaufklärung möglich ist, dass das Regionalgericht durch Urteil vom \n18.06.2022 die Ehe der Antragstellerin geschieden hat. Die voraussichtliche Echtheit des \nUrteils ergibt sich nach summarischer Prüfung aus der Apostille, mit der die im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte Urteilsabschrift versehen ist. \n \n(1) Bei summarischer Prüfung ist die Apostille als echt anzusehen. Sie entspricht dem \nMuster aus der Anlage zum Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. \n875) und den Abbildungen südafrikanischer Apostillen, die im Internet zu finden sind. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Apostille eine Fälschung ist, sind bislang nicht \nersichtlich. Gewisse Zweifel könnten allenfalls daher rühren, dass die Antragstellerin im \nVisumverfahren ausweislich eines handschriftlichen Vermerks der deutschen Botschaft \neine andere öffentliche Urkunde aus Südafrika (südafrikanischer Aufenthaltstitel) \nverwendet hat, die höchstwahrscheinlich falsch ist. Allerdings folgen daraus nur allgemeine \nZweifel an der Aufrichtigkeit der Antragstellerin im Verkehr mit Behörden; einen konkreten \nBezug zu der Apostille hat der Vorfall nicht. Die endgültige Klärung der Echtheit der \nApostille (etwa durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Südafrika) muss \ndem Klageverfahren vorbehalten bleiben. \n \n(2) Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 2 ZPO, Art. 1 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 2 Satz 1, Art. 3 \nAbs. 1, Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 erbringt eine Apostille \nim Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander den Nachweis der Echtheit einer öffentlichen \nUrkunde, vorbehaltlich des Gegenbeweises der Unechtheit (Berger, in: Stein/ Jonas, ZPO, \n23. Aufl. 2015, § 438 Rn. 17; Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 438 \nRn. 1 f.). Im Verhältnis zwischen Deutschland und Südafrika ist das Haager \nÜbereinkommen anwendbar (vgl. Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 438 Rn. \n14; \nsowie \nhttps://www.personenstandsrecht.de/Webs/ \nPERS/DE/uebereinkommen/_documents/haager-uebereinkommen/ue02.html, \nbesucht \nam 21.01.2025). \n \n\n6 \n \n(3) Der volle Gegenbeweis, dass das vorgelegte Scheidungsurteil unecht ist, ist nicht \ngeführt. Der Inhalt des Vorgangs über die Annullierung des Schengen-Visums, in dem sich \nauch die Unterlagen aus dem Visumverfahren befinden, weckt zwar Zweifel an der Echtheit \ndes Scheidungsurteils, führt aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts von seiner \nUnechtheit. Im Vorgang befindet sich eine anonyme E-Mail vom an die \nAusländerbehörde, in der behauptet wird, die Antragstellerin sei in Südafrika verheiratet \nund ihr Ehemann wolle nach Deutschland nachziehen, sobald sie hier einen Aufenthaltstitel \nbesitze. Der Beweiswert dieser Mitteilung ist gering, weil weder erkennbar ist, von wem sie \nstammt, noch, woher diese Person ihre Informationen hat. Weiter befindet sich in der Akte \nein Vermerk des Migrationsamts Bremen vom 13.06.2024 über ein Telefonat mit dem \nStandesamt. Das Standesamt teilte mit, dass man den anerkennenden Mann nicht als \nVater in die Geburtsurkunde der Tochter der Antragstellerin eintragen werde, weil man \nausreichende Nachweise dafür habe, dass die Antragstellerin verheiratet sei. Es scheint \nsich dabei allerdings um dieselben Unterlagen aus dem Visumverfahren zu handeln, die \nauch im Verwaltungsvorgang des Migrationsamts enthalten sind. Diese Unterlagen wecken \nZweifel daran, ob die Antragstellerin geschieden ist, beweisen aber nicht das Gegenteil. \nDie im Visumverfahren vorgelegte, am 27.10.2020 ausgestellte südafrikanische \nHeiratsurkunde, die eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und einem \nsüdafrikanischen Mann am 26.09.2018 in Südafrika beurkundet, widerspricht dem \nScheidungsurteil vom 18.06.2022 nicht. Vom Zeitablauf her ist es ohne weiteres schlüssig, \ndass die Antragstellerin 2018 geheiratet hat, ihr 2020 eine Urkunde darüber ausgestellt \nwurde und sie 2022 geschieden wurde. Ein Widerspruch liegt allerdings darin, dass die \nAntragstellerin die Heiratsurkunde noch im Oktober 2023 – also nach dem Datum des \nScheidungsurteils – im Visumverfahren vorgelegt hat und dass der Mann, von dem sie \nausweislich des Scheidungsurteils schon geschieden war, in einem Schreiben vom \n02.10.2023 an die spanische Botschaft die Antragstellerin als „my wife“ bezeichnet hat. \nDies beweist indes nicht, dass das Scheidungsurteil falsch ist. Falsch gewesen sein kann \nauch die Behauptung der Antragstellerin und ihres (früheren) Ehemanns im \nVisumsverfahren, man sei (immer noch) miteinander verheiratet. Ferner befindet sich in \nden Visumsunterlagen ein südafrikanischer Aufenthaltstitel, der der Antragstellerin \nangeblich am 02.09.2022 zum Familiennachzug zu einem südafrikanischen Ehemann \nausgestellt worden ist. Wäre dieser Aufenthaltstitel echt, wäre er ein starkes Indiz dafür, \ndass die Antragstellerin im September 2022 noch verheiratet war und das Scheidungsurteil \nsomit unecht sein muss. Allerdings hat die deutsche Botschaft in Pretoria bei der \nÜbermittlung der Visumsunterlagen an das Migrationsamt Bremen handschriftlich \nvermerkt, dass dieser Aufenthaltstitel wahrscheinlich gefälscht sei. Daher beweist auch er \nnicht die Unechtheit des Scheidungsurteils. \n \n\n7 \n \n(4) Eine echte ausländische öffentliche Urkunde hat dieselbe Beweiskraft wie eine \ndeutsche öffentliche Urkunde (Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 438 \nRn. 1; Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 438 Rn. 4). Urteile sind öffentliche \nUrkunden i.S.v. § 417 ZPO (Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 417 Rn. \n1). Daher erbringt nach § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO das südafrikanische Scheidungsurteil \nden vollen Beweis dafür, dass die Scheidung von dem im Urteil genannten Gericht zu dem \nim Urteil genannten Zeitpunkt zwischen den im Urteil genannten Parteien ausgesprochen \nwurde (vgl. Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 417 Rn. 2; Gehle, in: \nAnders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 417 Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2012 – 8 B \n18/12, juris Rn. 15). Nicht erfasst von der Beweiswirkung ist die materielle Richtigkeit und \nWirksamkeit des Scheidungsurteils (vgl. Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. \n2024, § 417 Rn. 2; Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 417 Rn. 4). Es gibt \njedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil ausgesprochene Scheidung nach \nsüdafrikanischem Recht nichtig sein könnte. \n \ncc) Da die Antragstellerin somit wahrscheinlich weder im Zeitpunkt der Geburt ihrer \nTochter noch in den 300 Tagen vor der Geburt verheiratet war, wurde bei der Geburt \nwahrscheinlich weder nach deutschem noch nach ghanaischem Recht eine gesetzliche \nVaterschaft begründet. Eine Anknüpfung an das südafrikanische Recht gemäß Art. 19 \nAbs. 1 Satz 3 EGBGB kommt mangels des Bestehens einer Ehe der Mutter im \nGeburtszeitpunkt voraussichtlich nicht in Betracht. \n \ndd) Da andere Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht \nvorliegen, ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Anerkennende der \nrechtliche Vater der Tochter der Antragstellerin geworden ist und diese daher die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt (zur Unerheblichkeit der biologischen Vaterschaft vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass \ndas Standesamt bisher keine Geburtsurkunde ausgestellt hat, in der der Anerkennende als \nVater eingetragen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 25). \n \n2. Aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter der Antragstellerin folgt im \nvorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit der Verteilung der Antragstellerin. Zwar steht \ndie \nHaushaltsgemeinschaft \nmit \neinem \nminderjährigen \nKind, \ndas \ndeutscher \nStaatsangehöriger ist, grundsätzlich der Verteilung der unerlaubt eingereisten \nausländischen Mutter als „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \nentgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 B 249/20, juris Rn. 10; Beschl. v. \n08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Bs \n159/15, juris Rn. 10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). Nach \n\n8 \n \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG muss der zwingende Grund gegen die Verteilung jedoch von \nder ausländischen Person „vor Veranlassung der Verteilung“ nachgewiesen worden sein, \ndamit er bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Antragstellerin \nhat vor dem Erlass des Verteilungsbescheids nicht nachgewiesen, dass ihre Tochter \ndeutsche Staatsangehörige ist. Sie hat zwar vorgetragen, dass der Vater der Tochter in … \nlebe und hat die Vaterschaftsanerkennung vorgelegt. Die weiteren für die Wirksamkeit der \nVaterschaftsanerkennung und den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen Umstände, \nd.h. die Scheidung der Vorehe in Südafrika und den Aufenthaltsstatus des anerkennenden \nMannes, hat sie aber erst später im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und \nnachgewiesen. \n \n3. Auch aus dem Übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin \nvor der Veranlassung der Verteilung einen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG nachgewiesen hat. Vor dem Erlass des Verteilungsbescheids hat die \nAntragstellerin nur allgemein vorgetragen, sie wolle in bleiben, weil der Vater ihrer \nTochter hier lebe; ferner hat sie die Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und \ndas gemeinsame Sorgerecht vorgelegt. Dass sie und ihre Tochter mit dem Vater in \nhäuslicher Gemeinschaft leben, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Überhaupt hat sie \nvor der Veranlassung der Verteilung nichts Konkretes dazu vorgetragen, welchen Kontakt \nVater und Tochter zueinander haben. \n \n4. Jedoch ergibt sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter ein Hindernis für \ndie \nVollstreckung \nder \nVerteilungsentscheidung, \ndas \nzur \nRechtswidrigkeit \nder \nZwangsandrohung führt. \n \nWerden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung \nnachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des \nVerteilungsbescheides \nergeben, \ndas \nsich \nauf \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nZwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, \njuris Rn. 10 m.w.N.). \n \nDie \nHaushaltsgemeinschaft \nmit \neinem \nminderjährigen \nKind \nmit \ndeutscher \nStaatsangehörigkeit stellt nicht nur einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG dar, sondern ist auch ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung \n(offen gelassen in OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 250/20, juris Rn. 12 f.). Die \nvor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesene Haushaltsgemeinschaft mit einem \nminderjährigen deutschen Kind steht der Verteilung eines Elternteils entgegen, weil der \nfaktische Zwang, dem ausländischen Elternteil an den Zielort der Verteilung zu folgen, das \n\n9 \n \nFreizügigkeitsrecht des Kindes (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.). Das Kind wäre in derselben Lage, wenn \nbei \neiner \nerst \nnach \ndem \nErlass \ndes \nVerteilungsbescheids \nnachgewiesenen \nHaushaltsgemeinschaft oder deutschen Staatsangehörigkeit die Verteilungsentscheidung \ngegenüber dem ausländischen Elternteil dennoch vollstreckt würde. \n \nEin Vollstreckungshindernis wirkt sich dann auf die Rechtmäßigkeit der Androhung der \nVollstreckung der Verteilung aus, wenn es vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \naus betrachtet absehbar mindestens für mehrere Monate bestehen wird (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 37-39). Das ist vorliegend im Hinblick \nauf die Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrer minderjährigen deutschen \nTochter der Fall. \n \n5. Ob der Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu einer Haushaltsgemeinschaft mit dem \nKindsvater bzw. zum regelmäßigen Umgang des Vaters mit der Tochter ein \nVollstreckungshindernis begründet, kann dahinstehen, da ein solches Hindernis schon aus \nder voraussichtlichen deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter folgt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. dazu im Einzelnen OVG \nBremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \n \nIV. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt \nbeizuordnen. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-24/2-b-340-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-01-24/2-b-340-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364177","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.750389+00:00"}}