{"status":"available","doknr":"OLD364176","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-04","aktenzeichen":"1 LB 312/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 312/24 \nVG: \n7 K 263/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n– Kläger und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin des Innern und für \nHeimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht-\nlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsge-\nricht Lange und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers sowie die ehrenamtliche Rich-\nterin Georgus und den ehrenamtlichen Richter Grimm aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 4. Februar 2025 für Recht erkannt: \n\n2 \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 22. August \n2023 geändert, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass \neine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandro-\nhung aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2019 in Verbindung mit \ndem Bescheid vom 28. Januar 2022 nicht erfolgen dürfe. \nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \nDie Kläger tragen – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung \ndes erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses in Rechtskraft erwach-\nsen ist – die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-\nklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie stellten am 04.06.2019 beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge. Mit Bescheid vom \n18.12.2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor-\nlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise \nwurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Zusätz-\nlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG \nan und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Be-\nscheid erhoben die Kläger keine Klage. \n \nDie Kläger reisten im Jahr 2020 aus dem Bundesgebiet aus. Nach ihrer Wiedereinreise \nstellten sie am 08.10.2021 beim Bundesamt Folgeanträge, die dieses mit Bescheid vom \n28.01.2022 als unzulässig ablehnte. Außerdem lehnte das Bundesamt eine Änderung des \nBescheids vom 18.12.2019 bezüglich der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ab. \nUnter Ziffer 3 der Begründung des Bescheids heißt es, einer erneuten Abschiebungsan-\ndrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungs-\nandrohung sei weiter gültig und vollziehbar. \n \n\n3 \n \nDie Kläger haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit \nBeschluss vom 16.05.2022 (Az.: 7 V 403/22) hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im \nWege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mit-\nzuteilen, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandrohung aus \ndem Bescheid vom 18.12.2019 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht \nerfolgen dürfe. Mit Urteil vom 22.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich \nder Unzulässigkeitsentscheidung und der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ab-\ngewiesen. Auf einen Hilfsantrag der Kläger hat es jedoch festgestellt, dass eine Abschie-\nbung der Kläger auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 nicht \nerfolgen dürfe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach § 71 \nAbs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG bedürfe es zum Vollzug der Abschiebung zwar \nkeiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, wenn die Antragsteller – wie \nhier – einen Folgeantrag stellten und das Bundesamt die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ablehne. Diese Norm sei im Falle einer zwischenzeitlichen freiwilligen Aus-\nreise der Antragsteller jedoch unionsrechtswidrig. Durch die Ausreise habe sich die ur-\nsprüngliche Rückkehrentscheidung – die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Be-\nscheids vom 18.12.2019 – erledigt. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Richtlinie \n2008/115/EG (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie, RFRL). Durch die Stellung eines \nFolgeantrags würden die Kläger das Recht auf Verbleib nach Art. 9 der Richtlinie \n2013/32/EU (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie, VRL) erhalten. Da sich eine Rückkehrent-\nscheidung stets auf einen (jeweiligen) illegalen Aufenthalt beziehe, müsse nach der Aus-\nreise erneut eine solche erlassen werden. Außerdem erfordere eine Rückkehrentschei-\ndung eine Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und die Berücksichtigung bestimmter, in \nArt. 5 RFRL geregelter Belange. Beides sei nicht gegeben, wenn lediglich auf eine beste-\nhende Rückkehrentscheidung Bezug genommen würde. \n \nDer Senat hat die Berufung – beschränkt auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ab-\nschiebung – mit Beschluss vom 17.09.2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage \nzugelassen, ob die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG in Einklang \nmit der Rückführungsrichtlinie steht. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im \nWesentlichen auf ihren Bescheid vom 18.12.2019, den Antrag auf Zulassung der Berufung \nvom 04.10.2023 und den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. Ergänzend \nhat sie vorgetragen, die Prüfzuständigkeit des Bundesamts hinsichtlich der Abschiebungs-\nandrohung ende mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Etwaige Ände-\nrungen der in Art. 5 RFRL genannten Belange könnten ab diesem Zeitpunkt gegenüber \nder Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes lasse eine solche Zuständigkeitsteilung ausdrücklich zu. \n \n\n4 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.08.2023, Ak-\ntenzeichen 7 K 263/22, zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. \nDie Kläger beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-\nrecht festgestellt, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandro-\nhung aus dem Bescheid vom 18.12.2019 nicht erfolgen darf. Das Urteil der 7. Kammer \nvom 22.08.2023 (7 K 263/22) war abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. \nDenn die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig, aber \nunbegründet. \n \nI. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n \n1. Es besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, an dem die Beklagte beteiligt ist. \n \nUnter einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind diejenigen rechtlichen Bezie-\nhungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen \nSachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen o-\nder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein \nsolches Rechte und Pflichten begründendes Rechtsverhältnis kann unmittelbar aus \nRechtsnormen folgen, aber auch aus einem Verwaltungsakt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. \n29.08.1986 - 7 C 5.85, juris Rn. 16 ff.). \n \nStreitig ist vorliegend nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausreisepflicht der Klä-\nger; diese ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). \nVielmehr ist die Frage streitig, ob der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt – die \nAbschiebungsandrohung vom 18.12.2019 – noch (vollständig) wirksam ist (zur Feststel-\nlungsklage hinsichtlich der – wenn auch anfänglichen – Unwirksamkeit eines Verwaltungs-\nakts vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84). Der Senat versteht den Antrag deshalb \ndahingehend, dass die Kläger in der Sache festgestellt wissen wollen, dass die Abschie-\nbungsandrohung vom 18.12.2019 aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung in \n\n5 \n \n§ 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG als Grundlage für eine Abschiebung ver-\nbraucht ist. \n \nBeteiligte des dargestellten, durch Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses ist die \nBeklagte als diejenige Behörde, die die Abschiebungsandrohung erlassen hat und sich \nweiterhin auf ihre Wirksamkeit nach den streitgegenständlichen Normen des Asylgesetzes \nberuft. \n \n2. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt – auch mit Blick auf eine Feststellung ge-\nrade der Beklagten gegenüber – vor. \n \nUnter einem berechtigten Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller \nArt, zu verstehen. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, eine recht-\nlich relevante Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84, \njuris Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die an die Frage der (Un-)Wirk-\nsamkeit eines Bescheids unmittelbar anknüpfenden belastenden oder eben nicht belasten-\nden Folgen regelmäßig vor (vgl. etwa OVG MV, Urt. v. 24.03.2015 - 1 L 313/11, juris \nRn. 36). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt aber auch voraus, dass das Fest-\nstellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (zu einem Drittrechts-\nverhältnis vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 - 8 C 23.96, juris Rn. 17). Ein Feststellungsinte-\nresse gegenüber einem etwaig beizuladenden Dritten ist nicht ausreichend (Sodan, in: So-\ndan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 79 m.w.N.). Hieran gemessen besteht ein Fest-\nstellungsinteresse der Kläger nicht darin, dass sie im Erfolgsfalle rechtlich vor einer Ab-\nschiebung geschützt wären (hierzu a)); ein Feststellungsinteresse liegt jedoch in der fakti-\nschen Verbesserung ihrer rechtlichen Situation (hierzu b)). \n \na) Die begehrte Feststellung vermittelt den Klägern keinen rechtlichen Abschiebungs-\nschutz. Eine Abschiebung kann nach der gesetzlichen (Neu-)Konzeption des § 71 Abs. 5 \nSatz 3 AsylG kraft Gesetzes vollzogen werden, wenn die Klagefrist nach § 75 Abs. 1 Hs. 2 \nAsylG abgelaufen ist oder – im Falle der Stellung eines Eilantrags – dieser abgelehnt \nwurde. Entgegen der früheren Fassung der Norm knüpft der Vollzug der Abschiebung \nrechtlich damit nicht mehr an eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde \nan; dies gilt nur noch für den hier nicht vorliegenden Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, \nnamentlich bei missbräuchlichen oder wiederholten Folgeanträgen. Dies hat zur Folge, \ndass eine Abschiebung – selbst im Falle eines erfolgreichen Eilantrags – spätestens dann \nvollzogen werden darf, wenn die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung \nbestandskräftig geworden ist. Dies ist vorliegend mit der rechtskräftigen Abweisung der \n\n6 \n \nKlage durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Unzulässigkeit des Folgeantrags und \nder Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten der Fall. Die vom Verwal-\ntungsgericht getroffene Feststellung, dass eine Abschiebung der Kläger auf der Grundlage \nder Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 nicht erfolgen dürfe, hindert die zuständige \nAusländerbehörde an einer Abschiebung nicht. Denn die gerichtliche Entscheidung über \ndie Feststellungsklage wirkt grundsätzlich nur inter partes (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.02.1993 - 1 C 16.87, juris Rn. 19), d.h. sie bindet nur das Bundesamt. \n \nb) Trotz der fehlenden unmittelbaren Bindung der Ausländerbehörde an die begehrte Fest-\nstellung besteht vorliegend ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Feststellung ist \ngeeignet, die Rechtsposition der Kläger jedenfalls faktisch zu verbessern. Durch die ge-\nsetzlich gewollte Zentralisierung zahlreicher Zuständigkeiten beim Bundesamt und die \nPflicht zur gegenseitigen Information (§ 40 AsylG) besteht eine enge Bindung zwischen \nBundesamt und Ausländerbehörden. Ein Tätigwerden der Ausländerbehörden ist regelmä-\nßig von Vorentscheidungen des Bundesamtes abhängig. Auch in anderen Rechtsberei-\nchen wird ein Feststellungsinteresse für eine Feststellung gegenüber einer Behörde ge-\nrade mit Blick auf weitere Verfahren bei anderen Behörden oder vor Gerichten bejaht, ob-\nwohl mangels Rechtskrafterstreckung keine unmittelbare Bindungswirkung besteht (vgl. für \neine Feststellungsklage mit Blick auf ein laufendes Bußgeldverfahren: VGH BW, Urt. v. \n11.02.2010 - 9 S 1130/08, juris Rn. 17 und OVG NRW, Urt. v. 29.01.2014 - 13 A 1901/11, \njuris Rn. 35). \n \nDass die begehrte Feststellung auch faktische Vorteile mit sich bringt, ergibt sich im vor-\nliegenden Fall auch daraus, dass sich die Ausländerbehörde nach Kenntnis des Senats \naus anderen Verfahren an diese Feststellung gebunden fühlt und mit Blick auf diese Dul-\ndungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt (vgl. zu entsprechenden Feststellungen \nauch das Senatsurteil vom selben Tag, Az. 1 LB 373/24). Auch im Fall der Kläger dieses \nVerfahrens hat die Ausländerbehörde trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die \nvom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung Duldungen mit Blick auf die vom \nVerwaltungsgericht tenorierte Feststellung erteilt. \n \n3. Schließlich ist die Subsidiarität der Feststellungklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) \ngewahrt. Nach dieser Norm kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Kläger \nihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfol-\ngen können. Die Anfechtungsklage verschließt den Weg zur Feststellungsklage allerdings \nnicht, soweit das Klageziel durch Anfechtung überhaupt nicht erreicht werden kann. So \nsteht gerade für den Streit darüber, ob sich ein Verwaltungsakt inzwischen erledigt hat und \ndeshalb nicht mehr wirksam ist, die Feststellungsklage zur Verfügung (Marsch, in: \n\n7 \n \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 43 VwGO Rn. 47 \nm.w.N.). Eine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 hätte \nangesichts ihrer Bestandskraft keine Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen \nbei der Beklagten oder ein Antrag auf Erteilung einer Duldung wegen inlandsbezogener \nAbschiebungshindernisse bei der Ausländerbehörde – und ggf. hierauf gerichtete Ver-\npflichtungsklagen – sind für das Rechtsschutzbegehren der Kläger nicht statthaft. Denn die \nKläger wollen festgestellt wissen, dass die Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 ihre \nWirksamkeit schon verloren hat; sie begehren damit gerade keine erneute Überprüfung, \nAufhebung oder Änderung dieses Verwaltungsakts. \n \nII. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des \nBescheids vom 18.12.2019 verbraucht ist. \n \n1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, wi-\nderrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, \n§ 43 Abs. 2 VwVfG. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeig-\nnet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ur-\nsprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 - 1 A 3.17, \njuris Rn. 12). Mit der Erfüllung eines Gebots kann ein Verwaltungsakt zwar grundsätzlich \nerlöschen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auch nach seiner Erfüllung \nnoch Rechtswirkungen zeitigt. \n \nHieran gemessen hat sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom \n18.12.2019 nicht erledigt. Zwar ist nach der deutschen Dogmatik eine Abschiebungsan-\ndrohung als Grundlage für eine erneute Abschiebung regelmäßig durch ihren Vollzug oder \ndurch eine freiwillige Ausreise verbraucht (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 11.02.2019 - V \nZB 62/17, juris Rn. 12 m.w.N). Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber mit § 71 Abs. \n5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG jedoch ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Diese \nNormen bestimmen, dass es zum Vollzug der Abschiebung auch dann keiner erneuten \nFristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, wenn der Ausländer nach zwischenzeit-\nlicher Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Folgeantrag stellt und das Bundesamt die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt. Der Gesetzgeber hat hiermit eindeu-\ntig zum Ausdruck gebracht, dass nach nationalem Recht ein „Verbrauch“ der Abschie-\nbungsandrohung durch die freiwillige Ausreise gerade nicht eintreten soll, da diese für den \nFall der Wiedereinreise und Folgeantragstellung Grundlage für eine Abschiebung bleiben \nsoll (vgl. etwa ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 16.05.2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 18). \n\n8 \n \n \nEine vollständige Erledigung einer Abschiebungsandrohung allein durch eine – freiwillige \noder zwangsweise – „Erfüllung“ der Ausreisepflicht tritt ohnehin nicht ein. Denn diese kann \nim Falle einer Abschiebung Grundlage für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 \nAbs. 1 AufenthG oder für die Geltendmachung der Vollstreckungskosten sein (vgl. etwa \nOVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 2 LB 383/21, juris). Auch im Falle der freiwilligen \nAusreise erledigt sich eine Abschiebungsandrohung dann nicht vollständig, wenn von ihr \nnoch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG abhängt. \n \n2. § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG ist entgegen der Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts mit Unionsrecht vereinbar (wie hier: VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.04.2024 \n- A 7 K 1096/24; VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2024 - A 8 K 1026/24 und Beschl. v. \n13.09.2024 - A 13 K 4623/24; VG Trier, Urt. v. 25.06.2024 - 8 K 1778/24.TR; VG Hannover, \nBeschl. v. 04.07.2024 - 12 E 2743/24, alle juris; a.A.: VG Leipzig, Beschl. v. 25.10.2023 - \n4 L 345/23.A; VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2024 - 21 AE 2266/24; VG Würzburg, Beschl. \nv. 27.04.2023 - W 4 E 23.30232; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2024 - 21 L 1870/24.A, \nalle juris sowie Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3 Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 6, 48 und \nFunke-Kaiser, GK AsylG, § 71 Rn. 313). Eine Auslegung der Rückführungs- und Verfah-\nrensrichtlinie ergibt, dass diese einer nationalen Regelung wie der hier streitgegenständli-\nchen nicht entgegenstehen. \n \na) Aus dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie ergibt sich zunächst nicht, dass sich eine \nAbschiebungsandrohung, die nach nationalem Recht die Rückkehrentscheidung i.S.d. \nArt. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 18 \nm.w.N.), durch eine freiwillige Ausreise erledigt. \n \naa) Eine solche Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht aus Art. 3 und Art. 6 RFRL. Nach \nArt. 6 Abs. 1 RFRL treffen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet auf-\nhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung \nist nach der Legaldefinition aus Art. 3 Nr. 4 RFRL die behördliche oder richterliche Ent-\nscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen fest-\ngestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Nach der Konzep-\ntion der Rückführungsrichtlinie ist es möglich, dass gegenüber einem Drittstaatsangehöri-\ngen im Verlauf der Zeit mehr als eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (vgl. etwa Er-\nwägungsgrund 14 der Rückführungsrichtlinie). Eine generelle Aussage zur „Geltungs-\ndauer“ einer einmal getroffenen Rückkehrentscheidung oder das Verbot der Aufrechterhal-\ntung einer Rückkehrentscheidung trotz Ausreise ist damit jedoch nicht verbunden. \n \n\n9 \n \nDas Unionsrecht verhält sich auch nicht ausdrücklich dazu, was zum „Rückkehrverfahren“ \ngehört und wann dieses mit welchen Folgen seinen Abschluss findet. Der Begriff des Rück-\nkehrverfahrens kommt in der Rückführungsrichtlinie nur vereinzelt vor. Lediglich die „Rück-\nkehr“ ist in Art. 3 Nr. 3 RFRL legaldefiniert und meint grundsätzlich die Rückreise des Dritt-\nstaatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder die erzwun-\ngene Rückführung in dessen Herkunftsland. Die konkrete Ausgestaltung des Rückkehrver-\nfahrens ist der Regelung der Mitgliedsstaaten überlassen (sog. Verfahrensautonomie, vgl. \nausführlich Ludwigs, NVwZ 2018, 1417). Allein der Umstand, dass die Rückkehr die „Er-\nfüllung“ der Rückkehrverpflichtung darstellt, ist jedoch für die Beantwortung der hiesigen \nStreitfrage unergiebig. Denn die Rückführungsrichtlinie besagt nicht, dass die Erfüllung der \nRückkehrverpflichtung die zugrundeliegende Rückkehrentscheidung unwirksam werden \nlässt. \n \nbb) Der Umstand, dass einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Prüfung bestimm-\nter materieller Belange vorgelagert ist (Art. 5 RFRL) und diese eine Ausreisefrist enthalten \nsoll (Art. 7 RFRL), ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung der Umstände den \nErlass einer erneuten Rückkehrentscheidung erfordert, ebenfalls unergiebig. Das deutsche \nRecht sieht – seit der Änderung des Asylgesetzes durch das Rückführungsverbesserungs-\ngesetz vom 26.02.2024 – vor, dass eine Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange \nschon vor Erlass einer Abschiebungsandrohung stattfindet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). \nAußerdem wird in einer Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist eingeräumt (vgl. etwa \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG). \n \nDem steht auch vorliegend nicht entgegen, dass bei Erlass der Abschiebungsandrohung \ngegenüber den Klägern aufgrund der damaligen (unionsrechtswidrigen) Rechtslage eine \nPrüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht vollständig stattgefunden hat. Denn \ndies macht diese Abschiebungsandrohung nicht nichtig oder führt zu deren Erledigung, \nsondern allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit der damals getroffenen Rückkehrentscheidung \n(vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2024 - A 8 K 1026/24, juris Rn. 42). \n \nNichts Abweichendes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Ge-\nrichtshofes zur Reichweite von Art. 5 RFRL (Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris). Danach \nist eine Ausländerbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Dritt-\nstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, \nverpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewis-\nsern. Dafür muss sie die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines \nAsylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen \n\n10 \n \nAblehnung endet, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüfen (Rn. 43). Unabhängig da-\nvon, dass die Entscheidung weder einen Folgeantrag noch einen Fall zwischenzeitlicher \nAusreise betraf, ist sie für die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage auch uner-\ngiebig. Selbst wenn man das Urteil dahingehend verstehen sollte, dass auch das Bundes-\namt bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen neben dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 \nRFRL, Art. 9 RFRL) auch die Übrigen in Art. 5 RFRL genannten Belange zu prüfen hat, so \nwäre für diese Prüfung nicht zwingend eine erneute Rückkehrentscheidung zu treffen. Der \nEuropäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vielmehr davon, dass eine bereits \nerlassene Rückkehrentscheidung „überprüft“ werden muss. Einer solchen Überprüfung, \nsollte sie unionsrechtlich geboten sein, stünde das deutsche Asylrecht nicht entgegen. So \nkönnte das Bundesamt erforderlichenfalls inzident prüfen, ob die in Art. 5 RFRL genannten \nBelange es erforderlich machen, die „alte“ Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die \nFrage, ob sich die „alte“ Abschiebungsandrohung (durch die zwischenzeitliche Ausreise) \nerledigt hat, stellt sich in diesem Fall nicht; vielmehr wäre hier bei entsprechender Ausle-\ngung des europäischen und deutschen Rechts allenfalls ein entsprechender Wiederauf-\ngreifensantrag beim Bundesamt zu stellen. \n \nb) Die Systematik der Rückführungsrichtlinie spricht dafür, dass durch eine Ausreise und \nanschließende Folgeantragstellung kein unionsrechtlicher „Verbrauch“ der Rückkehrent-\nscheidung anzunehmen ist. \n \naa) Für einen solchen Verbrauch spricht zunächst nicht der Umstand, dass nach der Sys-\ntematik der Rückführungsrichtlinie der Erlass einer Rückkehrentscheidung der Regelfall ist, \nvon dem nur wenige Ausnahmen zugelassen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 5 RFRL). Denn es \ngeht vorliegend nicht um die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung insgesamt nicht erfor-\nderlich ist, sondern ob es nach zwischenzeitlicher Ausreise einer erneuten Rückkehrent-\nscheidung bedarf. \n \nbb) Art. 6 Abs. 4 RFRL und Art. 9 Abs. 1 RFRL sprechen dafür, dass eine Rückkehrent-\nscheidung sich nicht ohne Weiteres durch nachträglich eintretende Umstände erledigt. \n \nNach Art. 6 Abs. 4 RFRL können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem \nHoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige \nAufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung er-\nlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen o-\nder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechti-\ngung auszusetzen. Nach Art. 9 Abs. 1 RFRL ist eine Abschiebung aufzuschieben, wenn \ndiese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde. Dies gilt, obwohl \n\n11 \n \ndieser auch in Art. 5 RFRL genannte Grundsatz schon bei dem Erlass der Rückkehrent-\nscheidung zwingend zu berücksichtigen ist. Aus beiden Normen ergibt sich deutlich der \nWille des Unionsgesetzgebers, dass eine einmal getroffene Rückkehrentscheidung durch \nsich nachträglich ändernde Umstände wie eine Legalisierung des Aufenthalts oder eine \nÄnderung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht hinfällig wird. Die genannten Nor-\nmen widersprechen auch der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretenen Auffas-\nsung, dass sich der Regelungsgehalt einer Rückkehrentscheidung von vornherein nur auf \neinen konkreten illegalen Aufenthalt beziehen kann, der festgestellt und beendet werden \nsoll. Es spricht insoweit nichts dafür, dass der Fall einer zwischenzeitlichen Legalisierung \neines (durchgängigen) Aufenthalts insoweit anders zu behandeln ist als die Beendigung \nund Neubegründung eines (weiterhin) illegalen Aufenthalts. \n \ncc) Vor diesem Hintergrund führt auch das durch einen Folgeantrag bewirkte Recht auf \nVerbleib keinen Verbrauch der Rückkehrentscheidung herbei. \n \nGrundsätzlich haben Asylantragsteller ein Recht auf Verbleib, bis die Asylbehörde über \nden Antrag entschieden hat (Art. 9 VRL). Dies gilt – bis auf bestimmte Sonderkonstellatio-\nnen gemäß Art. 41 VRL, namentlich bei missbräuchlichen oder wiederholten Folgeanträ-\ngen – auch für Folgeantragsteller. Das nationale Asylrecht stellt dieses Recht der Folge-\nantragsteller auf Verbleib sicher. Trotz des Fortbestehens einer bereits getroffenen Ab-\nschiebungsandrohung sind Betroffene durch § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG vor einer Abschie-\nbung geschützt, bis das Bundesamt und ggf. das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen \nEilverfahren entschieden haben. Dass ein solches zwischenzeitliches Recht auf Verbleib \njedoch nicht zwingend zu einer Beendigung eines bereits begonnenen Rückkehrverfahrens \nführt, ergibt sich bereits aus der dargestellten Systematik der Rückführungsrichtlinie. Auch \nder Europäische Gerichtshof hat dies im Übrigen für die Stellung eines Asylerstantrags \nnach Erlass einer Rückkehrentscheidung bereits ausdrücklich entschieden (EuGH, Urt. v. \n30.05.2013 - C-534/11 und Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, beide juris). Nach diesen Ent-\nscheidungen ist das Rückkehrverfahren nach Ende des Rechts auf Verbleib fortzusetzen, \nwas gegen die Notwendigkeit einer erneuten Rückkehrentscheidung spricht. Das diesen \nEntscheidungen zugrundeliegende Verständnis ist auf Folgeanträge ohne Weiteres über-\ntragbar. Auch hieraus folgt im Übrigen, dass der Europäische Gerichtshof für den Fall einer \nvorübergehenden Legalisierung des Aufenthalts in materieller Hinsicht eine erneute Prü-\nfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange oder eine erneute Fristsetzung zur freiwilligen \nAusreise nicht für geboten hält. \n \n\n12 \n \ndd) Die dargestellte Systematik und das hiesige Verständnis von der Rechtsprechung, wo-\nnach ein begonnenes Rückkehrverfahren nach erfolgloser Beendigung eines zwischen-\nzeitlich eingeleiteten Asylverfahrens fortzusetzen ist, stehen nicht im Widerspruch zur Re-\ngelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VRL. Diese Norm betrifft Sonderkonstellationen beim \nFolgeantrag (missbräuchlicher oder wiederholter Folgeantrag), in welchen ein Recht auf \nVerbleib nicht zwingend begründet wird. Selbst in diesen Fällen fordert aber Art. 41 Abs. 1 \nSatz 2 VRL, dass die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass „eine Rückkehrentschei-\ndung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen \ndie völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt“. Dies \nstellt sicher, dass auch in den genannten Sonderfällen der Grundsatz der Nichtzurückwei-\nsung stets beachtet wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift wird von manchen Verwaltungs-\ngerichten dahingehend verstanden, dass beim missbräuchlichen Folgeantrag eine (neue) \nRückkehrentscheidung zu treffen sei (vgl. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 25.10.2023 - 4 L \n345/23.A, juris Rn. 67). Ein solches Verständnis ist jedoch nicht zwingend, da die Vorschrift \nnicht von einer „zu treffenden“ Rückkehrentscheidung spricht und ebenso eine schon be-\nstehende Rückkehrentscheidung angesprochen sein kann. \n \nc) Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie sprechen dafür, dass eine Ausreise nicht \nden Verbrauch einer getroffenen Rückkehrentscheidung zur Folge hat. \n \nDer Europäische Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Richtlinie ins-\nbesondere eine wirksame Rückführungspolitik zum Ziel habe. Er hat deshalb wiederholt \nentschieden, dass selbst im Falle der Stellung eines Asylerstantrags ein bereits begonne-\nnes Rückkehrverfahren lediglich unterbrochen werde und nach Beendigung des Asylver-\nfahrens wiederaufzunehmen sei (EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-534/11, juris Rn. 60). Dies \nergebe sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folge. \nDanach und auch aus der Richtlinie selbst seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ab-\nschiebung binnen kürzester Frist durchzuführen. Dies spricht nach Auffassung des Euro-\npäischen Gerichtshofs dagegen, dass ein Rückführungsverfahren im Falle einer Asylan-\ntragstellung von vorne beginnen müsse (EuGH, Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, juris \nRn. 75 f.). \n \nAuch wenn entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nicht zu Asyl-\nfolgeanträgen ergangen sind, sind die zugrundeliegenden Wertungen auf den hiesigen Fall \nohne Weiteres übertragbar. Wenn der Sinn und Zweck der Richtlinie es mithin verbieten, \nselbst bei einer zwischenzeitlichen Legalisierung eines Aufenthalts ein Rückkehrverfahren \nals beendet anzusehen, so spricht nichts dafür, den Fall einer bloßen zwischenzeitlichen \nAusreise anders zu beurteilen. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung, auch in diesem \n\n13 \n \nFall das begonnene Rückkehrverfahren fortzuführen, insoweit im besonderen Maße dem \nvon der Richtlinie verfolgten Zweck. \n \nd) Schließlich gebieten auch Rechtsschutzgesichtspunkte nach einer zwischenzeitlichen \nAusreise nicht den erneuten Erlass einer Rückkehrentscheidung. \n \nDie Rückführungsrichtlinie verfolgt nicht nur den Zweck einer effektiven Rückführungspoli-\ntik, sondern auch den der Wahrung eines fairen und transparenten Verfahrens (vgl. Erwä-\ngungsgrund 6 der Rückführungsrichtlinie). Sie räumt den Betroffenen daher auch materi-\nelle Rechtspositionen ein (insb. Art. 5 RFRL) und stellt den Betroffenen effektiven Rechts-\nschutz zur Sicherung dieser Verfahrensgarantien zur Verfügung (vgl. Art. 13 RFRL). Diese \nvon der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sind jedoch auch unter Geltung der streit-\ngegenständlichen Normen des nationalen Rechts gewahrt. \n \naa) Insbesondere sind die Betroffenen nach deutschem Recht ausreichend für den Fall \nabgesichert, dass sich die individualschützenden Belange (insb. aus Art. 5 RFRL) nach \neiner zwischenzeitlichen Ausreise geändert haben. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine \nsolche Veränderung gegenüber dem Bundesamt mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Pietzsch, in: Kluth/Heusch, \nBeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: 01.04.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.1 m.w.N.). \nDenn jedenfalls könnten die in Art. 5 RFRL genannten Belange als inlandsbezogene Ab-\nschiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde mit einem Duldungsantrag gel-\ntend gemacht werden (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zum Rückführungsver-\nbesserungsgesetz, BT-Drs. 20/9463, S. 58). \n \nDiese Möglichkeiten genügen auch den unionsrechtlichen Anforderungen an effektiven \nRechtsschutz. Besondere Anforderungen an die Rechtsbehelfe oder die Information hier-\nüber enthält die Rückführungsrichtlinie für den Fall von nachträglich eintretenden Verän-\nderungen nicht. Weder Art. 12 RFRL noch Art. 13 RFRL gebieten es, dass die nationalen \nBehörden auf Rechtsbehelfe hinweisen, die sich auf Umstände beziehen, die erst nach \nErlass der Rückkehrentscheidung entstehen, wie etwa auf einen Aussetzungsantrag nach \nArt. 9 RFRL. Im Übrigen obliegt es den Gerichten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantrag-\nstellern auch in diesem Fall effektiver Rechtsschutz gewährt wird (vgl. etwa BVerwG, Vor-\nlagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nbb) Aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 28.01.2022 \nnicht auf die Möglichkeit hinweist, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeits-\n\n14 \n \nentscheidung zu suchen, folgt nichts Abweichendes. Denn selbst eine fehlerhafte Rechts-\nmittelbelehrung hätte nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge. Dies gilt erst \nRecht für einen früheren Bescheid, auf den Bezug genommen wird. Die Beklagte könnte \nim Übrigen durch eine verständlichere Fassung der Bescheide und der Rechtsbehelfsbe-\nlehrungen etwaige Informationsdefizite beheben; für eine Verbesserung der Rechtsschutz-\nmöglichkeiten ist es insoweit nicht erforderlich, das deutsche Asylverfahrensrecht als uni-\nonsrechtswidrig unangewendet zu lassen. \n \nSchließlich ist auch der „Verzicht“ auf eine erneute Abschiebungsandrohung als solcher \nnicht intransparent. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird unter Ziffer 3 \nausdrücklich erwähnt, dass die bereits erlassene Abschiebungsandrohung weiter gültig \nund vollziehbar sei. Schon hieraus ergibt sich für einen objektiven Empfänger mit hinrei-\nchender Deutlichkeit, dass eine Abschiebung jederzeit erfolgen kann, wenn nicht umge-\nhend (einstweiliger) Rechtsschutz gesucht wird. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entschei-\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 \nSatz 2, 711 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grund-\nsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 \nSatz 1 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden, \nstellt sich jedoch bundesweit in zahlreichen Fällen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob \nes für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht, wenn die begehrte Feststel-\nlung lediglich mittelbare Vorteile gegenüber der Vollzugsbehörde bringt. \nRechtsmittelbelehrung \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \n\n15 \n \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Lange \ngez. 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