{"status":"available","doknr":"OLD364175","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-07","aktenzeichen":"2 B 386/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 386/24 \nVG: \n4 V 2150/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 7. \nFebruar 2025 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 30. Oktober 2024 wird mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung aufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2024 wird hinsichtlich \nder Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der \nZwangsandrohung wiederhergestellt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in die \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in B (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). \n \nDie Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige. Von 2008 bis 2013 lebte sie in \nDeutschland, wo sie 2011 einen tunesischen Staatsangehörigen heiratete. Von 2013 bis \n2018 lebte sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in A; anschließend kehrte sie mit der \nFamilie nach Deutschland zurück. Zuletzt erteilte das Migrationsamt der Stadtgemeinde \nBremen der Antragstellerin am 21.01.2019 eine bis zum 30.09.2022 gültige \nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Ihr Ehemann besaß zu diesem Zeitpunkt \neine „Blaue Karte EU“ (§ 18g AufenthG). \n \nIm Juli 2020 reiste die Antragstellerin mit ihren Kindern und ihrem Ehemann nach \nTunesien, nach eigenen Angaben zu Urlaubszwecken. Es kam zu einem Zerwürfnis \nzwischen den Eheleuten. Der Ehemann nahm den Aufenthaltstitel der Antragstellerin an \nsich, um diese an einer Wiedereinreise nach Deutschland zu hindern. Die Antragstellerin \nging davon aus, dass der Aufenthaltstitel verloren gegangen sei. Im November 2020 trug \ndas Migrationsamt im Ausländerzentralregister ein, dass die Aufenthaltserlaubnis am \n30.10.2020 erloschen sei. Hintergrund war offenbar eine E-Mail des Ehemanns gewesen, \nin der dieser behauptet hatte, die Antragstellerin wolle nicht mehr nach Deutschland \nzurückkehren. Im Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin bei der deutschen \nBotschaft in Tunis die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. Dabei gab \nsie an, das Dokument mit ihrer Aufenthaltserlaubnis verloren zu haben. Das Migrationsamt \nBremen kontaktierte im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zum Visum den Ehemann \nder Antragstellerin. Dieser teilte dem Migrationsamt am 04.02.2021 telefonisch und per E-\nMail mit, dass er und die Antragstellerin sich getrennt hätten, dass in Tunesien die \nScheidung anhängig sei und dass er nicht wolle, dass die Antragstellerin wieder nach \nDeutschland zurückkehre. Die Antragstellerin habe ihn betrogen und die gemeinsamen \nKinder, für die er mittlerweile das alleinige Sorgerecht habe, vernachlässigt. Den \nAufenthaltstitel seiner Frau habe er in der Wohnung in Tunesien, wo sie ihn habe liegen \n\n3 \n \nlassen, an sich genommen. Er werde ihn demnächst beim Migrationsamt in den \nBriefkasten werfen. Daraufhin versagte das Migrationsamt gegenüber der deutschen \nBotschaft die Zustimmung zur Erteilung eines Visums und der Antrag wurde abgelehnt. \n \nIm Juli oder August 2022 reiste die Antragstellerin wieder nach Deutschland ein. Im \nSeptember 2022 beantragte sie beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die \nVerlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 13.12.2022 hörte das \nMigrationsamt die Antragstellerin schriftlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. \nIm Dezember 2022 zog sie in ein Frauenhaus in C, nach eigenen Angaben, weil sie von \nihrem früheren Ehemann in Bremen ausfindig gemacht und bedroht worden sei. Bis März \noder Mai 2023 wohnte die Antragstellerin im Frauenhaus, wobei sie sich vom 28.02.2023 \nbis 15.03.2023 in D in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Nach Beendigung \nihres Aufenthalts im Frauenhaus in C kehrte die Antragstellerin nach Bremen zurück. Am \n12.05.2023 beantragte sie beim Migrationsamt eine Duldung. Das Migrationsamt hörte die \nAntragstellerin am 05.08.2024 persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Die \nAntragstellerin gab an, von ihrem Ehemann im Jahr 2020 während des Aufenthalts in \nTunesien misshandelt worden zu sein. Als Gründe, wieso sie in Bremen bleiben wolle, \nnannte die Antragstellerin den Umstand, dass sie bis zum Jahr 2020 hier gewohnt habe, \ndass sie eine Arbeitsplatzzusage eines Bremer Unternehmens habe und dass sie in \nBremen in psychiatrischer Behandlung sei. Dazu legte sie Atteste vom 12.02.2024, \n04.03.2024 und 03.05.2024 vor. \n \nMit Bescheid vom 06.08.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am \n10.08.2024 zugestellt, wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in B zu, drohte ihr \ndie Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an und ordnete die sofortige \nVollziehung der Zwangsandrohung an. Die Antragstellerin sei unerlaubt eingereist, denn \nihre Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sechs Monate nach der \nAusreise nach Tunesien im Juli 2020 erloschen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung \n(§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) lägen nicht vor; insbesondere könne die psychische \nErkrankung der Antragstellerin auch in Niedersachsen behandelt werden. \n \nDie Antragstellerin hat am 16.08.2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie ist zum einen der \nAuffassung, dass sie nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege, weil ihr die \nunerlaubte Einreise nach Treu und Glauben nicht entgegen gehalten werden könne. Ihre \nderzeitige aufenthaltsrechtliche Situation sei durch eine rechtliche Fehleinschätzung des \nMigrationsamts bei der Mitwirkung im Visumverfahren entstanden. Für die Frage, wann \n\n4 \n \nihre Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, sei nicht auf die 6-Monats-Frist nach § 51 Abs. 1 \nNr. 7 AufenthG abzustellen, sondern auf die 12-Monats-Frist des § 51 Abs. 10 Satz 1 \nAufenthG. Als sie im Dezember 2020 bei der deutschen Botschaft in Tunis die Erteilung \neines Visums zum Familiennachzug beantragt habe, in der irrigen Annahme, dass dies \nnach dem Verlust der Karte mit der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, um nach \nDeutschland zurückkehren zu können, und als das Migrationsamt am 05.02.2021 seine \nZustimmung zu dem Visum verweigert habe, sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig \ngewesen. Durch dieses Vorgehen des Migrationsamts sei sie daran gehindert worden, \nrechtzeitig vor dem Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis wieder einzureisen. Jedenfalls \nergebe sich aber aus ihrer psychischen Erkrankung ein zwingender Grund gegen eine \nVerteilung bzw. ein Hindernis für die Vollstreckung. Sie sei in Bremen seit dem 10.11.2023 \nbei einem Psychiater und seit dem 20.12.2023 bei einem psychologischen \nPsychotherapeuten in Behandlung. Hierzu hat die Antragstellerin eine Stellungnahme des \nPsychotherapeuten vom 22.08.2024 vorgelegt. Die Behandlung könne in B nicht fortgeführt \nwerden, weil sie auf ihr stabilisierendes soziales Umfeld in Bremen angewiesen sei. Weil \nihr dieses Umfeld gefehlt und sich die gesundheitliche Situation dadurch verschlechtert \nhabe, sei sie 2023 aus C nach Bremen zurückgekehrt. \n \nMit Beschluss vom 30.10.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nVerteilung und die Zwangsandrohung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nAntragstellerin könne ihre unerlaubte Einreise entgegengehalten werden. Sie habe bei der \nWiedereinreise nicht davon ausgehen dürfen, dass sie kein Visum benötige. Die \ngesundheitliche Situation stehe einem Umzug nach B nicht entgegen. Die vorgelegten \nAtteste setzten sich mit den Behandlungsmöglichkeiten in B nicht auseinander. Wieso ein \nUmzug nach B retraumatisierend wirken solle, sei nicht nachvollziehbar. Genaue Angaben \nzu dem angeblich stabilisierenden sozialen Umfeld in Bremen fehlten in den Attesten. Aus \nihnen gehe nicht hervor, wer die Antragstellerin in Bremen in welcher Weise unterstütze. \nZudem sei B nur ca. 120 km von Bremen entfernt, so dass ein Umzug dorthin nicht \nzwingend den Verlust aller sozialer Kontakte in Bremen mit sich brächte. Die Ausführungen \nzur Suizidgefahr im Attest vom 22.08.2024 beruhten allein auf den ungeprüften \nEigenangaben der Antragstellerin. \n \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrer am 25.11.2024 erhobenen und am 09.12.2024 \nbegründeten Beschwerde ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der Verteilungsentscheidung \nanzuordnen und bezüglich der Zwangsandrohung wiederherzustellen, weil sich die \n\n5 \n \nVerteilung der Antragstellerin nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt. Die \nAntragstellerin unterliegt nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG. \n \nNach § 15a AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl \nnachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Antragstellerin ist nach \nsummarischer Prüfung jedoch nicht unerlaubt eingereist. \n \nEine unerlaubte Einreise könnte sich vorliegend allein aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet \nunerlaubt, wenn er nicht den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Die \nAntragstellerin besaß bei ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet im Juli oder August 2022 \njedoch den erforderlichen Aufenthaltstitel. Sie war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis. \n \n1. Der Antragstellerin war am 21.01.2019 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. \n \n2. Diese Aufenthaltserlaubnis war im Zeitpunkt der Wiedereinreise (Juli oder August 2022) \nnicht erloschen. \n \na) Die Aufenthaltserlaubnis war bei der Wiedereinreise im Juli oder August 2022 nicht nach \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer erloschen. Sie war mit \neiner Geltungsdauer bis zum 30.09.2022 erteilt worden. \n \nb) Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder 8 AufenthG liegen offensichtlich \nnicht vor. \n \nc) Die Aufenthaltserlaubnis war auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die \nder Wiedereinreise vorangegangene Ausreise war nicht aus einem Grund erfolgt, der \nseiner Natur nach nicht vorübergehend war. Die Antragstellerin gibt als Zweck der Ausreise \nim Juli 2020 einen Urlaub an. Zuverlässige Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, \nliegen nicht vor. Dass die Antragstellerin, nachdem ihr die Karte mit der \nAufenthaltserlaubnis abhandengekommen war, bei der deutschen Botschaft in Tunis ein \nVisum beantragt hat, spricht für ihre Absicht, in einem absehbaren Zeitraum nach \nDeutschland zurückzukehren. Die Behauptung ihres Ehemanns aus November 2020, die \nAntragstellerin wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, ist nicht ausreichend zum \n\n6 \n \nBeweis des Gegenteils. Zwischen beiden Personen besteht ein schwerer privater Konflikt \nund das gesamte Verhalten des Ehemanns weist eine klare Tendenz auf, die Rückkehr \nder Antragstellerin verhindern zu wollen. \n \nd) Die Aufenthaltserlaubnis war bei der Wiedereinreise nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7, \nAbs. 10 Satz 1 AufenthG erloschen. \n \naa) Zwar ist die Antragstellerin, der eine Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug \nzu einem Inhaber einer „Blauen Karte EU“ erteilt worden war, nach ihrer Ausreise nicht \ninnerhalb von zwölf Monaten oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten \nlängeren Frist wieder eingereist. Die Zwölf-Monats-Frist begann mit ihrer Ausreise nach \nTunesien im Juli 2020 zu laufen und ist daher spätestens am 31.07.2021 abgelaufen. Eine \nlängere Frist hatte die Ausländerbehörde vorher nicht bestimmt. Eine (quasi rückwirkende) \nVerlängerung der Wiedereinreisefrist ist nach ihrem Ablauf nicht mehr möglich. \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um \neine materielle Ausschlussfrist handelt (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed., Stand \n01.10.2024, § 51 AufenthG Rn. 43 m.w.N.). \n \nbb) Ob das in § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG normierte automatische \nErlöschen einer „Blauen Karte EU“ und des Aufenthaltstitels des Angehörigen eines \nInhabers einer „Blauen Karte EU“ bei einem die Wiedereinreisefrist überschreitenden \nAuslandsaufenthalt mit Unionsrecht vereinbar ist, ist umstritten (vgl. Dollinger, in: \nBergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 51 AufenthG Rn. 45, Berlitt, GK-AufenthG § 51 \nRn. 143 f.; Möller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 51 AufenthG Rn. 57; ausführlich \nKlaus, Die neue Hochqualifiziertenrichtlinie, 2022, Rn. 648 ff.). Dies bedarf vorliegend \njedoch keiner Entscheidung. \n \ncc) Jedenfalls war der Aufenthaltstitel der Antragstellerin unter den außergewöhnlichen \nUmständen des vorliegenden Falls nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben \n(§ 242 BGB analog) im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht erloschen. \n \nDer Grund für den Auslandsaufenthalt und für die Überschreitung der Wiedereinreisefrist \nbzw. für das Unterlassen eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist für das Erlöschen \ndes Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zwar grundsätzlich nicht von Belang \n(Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 51 AufenthG Rn. 42 m.w.N.). In \nder Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise nach dem \nRechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf die Versäumnis einer die \nAnspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die \n\n7 \n \nWahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (BVerwG, Urt. \nv. 18.04.1997 – 8 C 38/95, juris Rn. 17). Dem Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 7 AufenthG kann daher in besonderen Konstellationen ein schwerwiegender \nRechts- \noder \nBeratungsfehler \nder \nAusländerbehörde \noder \neiner \ndeutschen \nAuslandsvertretung \nentgegenstehen, \nwenn \ner \nfür \ndas \nÜberschreiten \nder \nWiedereinreisefrist bzw. das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung \nursächlich war (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 19.11.2010 – 11 B 2917/10, juris Rn. 9 \n[fehlerhafte Bearbeitung eines als Fristverlängerungsantrag zu verstehenden Schreibens]; \nVG Hannover, Urt. v. 28.09.2010 – 12 A 327/09, juris Rn. 35 [Verhinderung der \nWiedereinreise durch rechtswidrige Behandlung des Aufenthaltstitels als ungültig]; VG \nChemnitz, Beschl. v. 4.6.2021 – 6 L 32/21, juris Rn. 34 ff. [kein Hinweis auf das drohende \nErlöschen der Niederlassungserlaubnis, als sich während der Corona-Pandemie ein im \nHeimatland „gestrandeter“ Ausländer zur Klärung von Rückkehrmöglichkeiten an die \ndeutsche Botschaft gewandt hatte]; vgl. ferner Protz, in: BeckOK MigR, 19. Ed., Stand \n010.7.2024, § 51 AufenthG Rn. 19; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, \n§ 51 AufenthG Rn. 16; allgemein zu rechts- oder treuwidrigem Behördenverhalten als \n„höhere Gewalt“ Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 32 Rn. 57 m.w.N.). Dies ist \nhier der Fall. \n \naaa) Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen hat einen schwerwiegenden, \nschlechterdings nicht nachvollziehbaren Fehler begangen, als sie am 05.02.2021 \ngegenüber der deutschen Botschaft ihre Zustimmung zur Erteilung eines nationalen \nVisums an die Antragstellerin versagt hat, ohne die Antragstellerin – ggfs. vermittelt über \ndie deutsche Botschaft – darauf hinzuweisen, dass sie Inhaberin einer gültigen \nAufenthaltserlaubnis ist, dass sie deshalb für die Rückkehr nach Deutschland kein Visum \nbenötigt und dass ihr ein neues Dokument über die Aufenthaltserlaubnis (§ 78 oder § 78a \nAufenthG) ausgestellt bzw. eventuell sogar das alte Dokument zurückgegeben werden \nkann. \n \n(1) Es war offensichtlich, dass die Antragstellerin damals eine gültige Aufenthaltserlaubnis \nbesaß. \n \nDie Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen hatte diese Aufenthaltserlaubnis selbst \nerteilt. Verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis zum damaligen \nZeitpunkt schon erloschen war, lagen nicht vor. \n \nDer Ausreisezeitpunkt war der Ausländerbehörde bekannt. In der Zustimmungsanfrage der \nBotschaft vom 28.12.2020 steht „ausgereist aus DEU am: 18.07.2020“. Ebenso war der \n\n8 \n \nAusländerbehörde bekannt, dass sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des \nFamiliennachzugs zu einem Inhaber einer „Blauen Karte EU“ ausgestellt hatte. Sie musste \ndaher wissen, dass die Wiedereinreisefrist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG \nnicht sechs, sondern zwölf Monate betrug und mithin noch nicht abgelaufen war. \n \nDass die Ausländerbehörde am 20.11.2020 dem Ausländerzentralregister gemeldet hatte, \ndie Aufenthaltserlaubnis sei zum 31.10.2020 erloschen, führt zu keinem anderen Ergebnis. \nDie Meldung ging offenbar auf eine E-Mail des Ehemanns der Antragstellerin an die \nAusländerbehörde vom 04.11.2020 zurück. In dieser E-Mail hatte der Ehemann behauptet, \nseine Ehefrau halte sich seit dem 17.07.2020 in Tunesien auf und wolle nicht mehr nach \nDeutschland zurückkehren. Er bat die Ausländerbehörde sinngemäß, alles Notwendige zu \ntun, \ndamit \ndie \nAntragstellerin \nkein \nAufenthaltsdokument \nmehr \nerhalte. \nDie \nAusländerbehörde hat anscheinend auf Grundlage dieser E-Mail ein Erlöschen des \nAufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG angenommen. Es ist schon vom \nErkenntnisstand der Ausländerbehörde am 20.11.2020 aus betrachtet unverständlich, \ndass eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Eintragung einer Aufenthaltserlaubnis \nals \nErloschen \nim \nAZR \nallein \naufgrund \neiner \nE-Mail \ndes \nEhemanns \nder \nAufenthaltserlaubnisinhaberin erfolgt. Dies gilt umso mehr, als sich der E-Mail ein klares \nInteresse des Ehemanns, eine Wiedereinreise der Antragstellerin zu verhindern, \nentnehmen lässt und die beigefügte Abmeldung ihres Wohnsitzes in Bremen offensichtlich \nFragen aufwarf. Denn die Abmeldung trug ein Datum, an dem sich die Antragstellerin \noffensichtlich nicht in Deutschland aufgehalten hatte (26.10.2020), und war unleserlich \nunterschrieben. Spätestens aber als die Ausländerbehörde im Dezember 2020 von der \nBotschaft darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Antragstellerin das Dokument mit \nihrem Aufenthaltstitel als verloren gemeldet hat und wieder einreisen möchte, waren \nerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Ehemanns und damit an einem \nErlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG veranlasst. Aus einer \nMitteilung, die die Botschaft der Ausländerbehörde am 22.01.2021 übermittelte, ergab sich \nzudem, dass die Antragstellerin die Behauptungen ihres Ehemanns bestritten hatte. \nDaraufhin wandte die Ausländerbehörde sich zur Sachverhaltsaufklärung per E-Mail an \nden Ehemann. In einem Telefonat vom 04.02.2021 (vgl. Vermerk auf S. 189 der Beiakte) \nund in einer E-Mail vom selben Tag (S. 182 f. der Beiakte) bekräftigte der Ehemann \ngegenüber der Ausländerbehörde, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und nicht \nwünsche, dass sie wieder nach Deutschland einreise. Dabei erhob er schwere Vorwürfe \ngegen die Antragstellerin in Bezug auf ihr Verhalten als Ehefrau und Mutter, die Anlass \ngaben, an seiner Neutralität und Objektivität zu zweifeln. Er gab in dem Telefonat mit der \nAusländerbehörde ausweislich des Vermerks auf S. 189 der Beiakte ferner an, dass er den \nAufenthaltstitel der Antragstellerin einbehalten habe, um sie an der Wiedereinreise zu \n\n9 \n \nhindern. In der E-Mail kündigte er an, das Dokument bei der Ausländerbehörde in den \nBriefkasten einzuwerfen (vgl. S. 183 der Beiakte). Aufgrund dieses Verhaltens des \nEhemanns lag es auf der Hand, dass nicht ohne Weiteres von einem Erlöschen der \nAufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgegangen werden durfte. Die \nAusländerbehörde hätte die ihr vorliegenden Erkenntnisse zum Anlass nehmen können, \neine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wegen des \nWegfalls des Aufenthaltszwecks (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erwägen. Von einem \nautomatischen Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durfte sie indes nicht ausgehen. \n \n(2) Wieso die Antragstellerin trotz des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales \nVisum zum Familiennachzug beantragt hat, konnte die Ausländerbehörde der \nZustimmungsanfrage vom 28.12.2020 entnehmen. Dort heißt es auf S. 2: „Zweck: \nWiedereinreise; „Astin hat Ihre Pass und Aufenthalt verloren. Verlust Bescheinigung liegt \nvor. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Bedenken gegen die Einreise der Antragstellerin \nbestehen.“ Später hat die Botschaft der Ausländerbehörde auch den Visumantrag \nübermittelt, aus dem sich dies ebenfalls ergab. Zudem hatte der Ehemann der \nAntragstellerin der Ausländerbehörde am 04.02.2021 mitgeteilt, dass er den \nAufenthaltstitel der Antragstellerin an sich genommen habe, um deren Wiedereinreise zu \nverhindern. Es war daher offensichtlich, dass die Antragstellerin den Visumantrag in der \nfehlerhaften, aber für einen juristischen Laien verständlichen Annahme gestellt hatte, nach \ndem Verlust des Dokuments mit ihrer Aufenthaltserlaubnis sei für die Rückkehr nach \nDeutschland ein Visum notwendig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der \ngleichlautenden Vorschrift des damals geltenden BremVwVfG soll die Behörde die Abgabe \nvon Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und \nAnträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis \nunterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund \nwäre es hier offensichtlich geboten gewesen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass \nsie kein Visum benötigt, sondern ihr für die Wiedereinreise nach Deutschland ein neues \nDokument über die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden kann bzw. ihr eventuell sogar \ndas vom Ehemann einbehaltene Dokument nach Abgabe bei der Ausländerbehörde \nübermittelt werden kann. \n \nEs ist vollkommen unverständlich, dass die Ausländerbehörde stattdessen das – ihr \nbekannte – evident rechtswidrige Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin im Ergebnis \nunterstützt und der Antragstellerin ein Dokument über die noch gültige Aufenthaltserlaubnis \nvorenthalten hat. \n \n\n10 \n \nDie Möglichkeit, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis eventuell nach § 7 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG hätte verkürzt werden können, ändert daran nichts. Denn solange \neine solche Verkürzung nicht erfolgt war, war die Aufenthaltserlaubnis gültig und die \nAntragstellerin \nhatte \nselbstverständlich \neinen \nAnspruch \ndarauf, \ndass \nihr \nein \nentsprechendes Dokument ausgestellt bzw. das alte Dokument zurückgegeben wird. \n \nbbb) Das schwerwiegend rechtswidrige Verhalten der Ausländerbehörde war kausal dafür, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG eingetreten \nsind. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 10 Satz 1 AufenthG nach Deutschland zurückgekehrt wäre, \nwenn die Ausländerbehörde sie darauf hingewiesen hätte, dass ihr ein neues Dokument \nüber ihre Aufenthaltserlaubnis ausgestellt oder eventuell sogar das alte Dokument \nzurückgegeben werden kann und damit eine Rückreise nach Deutschland möglich ist. \n \nDie Antragstellerin war im Juli 2020 ausgereist. Sie hatte daher mindestens bis zum \n30.06.2021 für eine Rückkehr nach Deutschland Zeit. Die Zustimmungsanfrage der \ndeutschen Botschaft ist bei der Ausländerbehörde am 28.12.2020 eingegangen; die \nZustimmungsverweigerung wurde am 05.02.2021 erklärt. Selbst im letztgenannten \nZeitpunkt standen bis zum Ablauf der Wiedereinreisefrist noch ca. fünf Monate zur \nVerfügung. In diesem Zeitraum hätte der Antragstellerin ohne weiteres ein neues \nDokument über ihre Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und nach Tunesien übermittelt \nwerden können, zumal dies nach § 78a AufenthG kurzfristig auch ohne elektronisches \nSpeicher- und Verarbeitungsmedium auf einem Papiervordruck möglich gewesen wäre \n(vgl. Pelzer, in: BeckOK MigrR, 19, Ed., Stand 15.10.2023, § 78a AufenthG Rn. 3). \n \nZudem hatte der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt, den Aufenthaltstitel bei \nder Ausländerbehörde abzugeben. Es ist daher sogar möglich, dass der Antragstellerin \ndas alte Dokument zeitnah hätte übermittelt werden können. Allerdings geht aus der \nAusländerakte nicht hervor, ob der Aufenthaltstitel wirklich der Ausländerbehörde \nübergeben wurde. \n \nIm Visumsantrag vom 22.12.2020 hatte die Antragstellerin angegeben, zum 01.01.2021 \nnach Deutschland zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ein \nneues Dokument über ihre Aufenthaltserlaubnis bzw. das wiedererlangte alte Dokument \nnoch vor Juli 2021 zur Wiedereinreise nach Deutschland benutzt hätte. Ein Antrag auf \nVerlängerung der Wiedereinreisefrist wäre dann nicht notwendig gewesen. \n \n\n11 \n \ne) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis auch derzeit noch \nals fortbestehend gelten dürfte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Denn über den \nrechtzeitig – d.h. vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 30.09.2022 – gestellten \nVerlängerungsantrag hat die Ausländerbehörde soweit ersichtlich bis heute nicht \nentschieden. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG \n(vgl. im Einzelnen OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \n \nV. Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Aufgrund \ndes vorliegenden, unanfechtbaren Beschlusses steht fest, dass die Antragstellerin Kosten \nfür das Beschwerdeverfahren nicht tragen muss. Da die Antragsgegnerin ein deutsches \nBundesland ist, muss die Antragstellerin auch nicht befürchten, den Erstattungsanspruch \nbezüglich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht realisieren zu können. Damit fehlt das für \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Hilfebedürfnis (vgl. Happ, in: \nEyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 10). \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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