{"status":"available","doknr":"OLD364174","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-07","aktenzeichen":"2 LA 356/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 356/24 \nVG: \n4 K 2464/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n7. März 2025 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 24.09.2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines \nFreizügigkeitsrechts \nals \nUnionsbürgerin, \ndie \nAblehnung \nder \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis, \ndie \nFeststellung \nihrer \nAusreisepflicht, \ndie \nSetzung \neiner \neinmonatigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung in die Niederlande. \n \nDie 1956 geborene Klägerin ist niederländische Staatsangehörige. Sie meldete im April \n2012 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Nach den Feststellungen des \nangefochtenen Urteils ging sie vom 08.07.2013 bis zum 15.08.2013 einer geringfügigen \nBeschäftigung nach. Anschließend bezog sie Sozialleistungen. Im August 2018 zog sie in \nden Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beantragte die Ausstellung einer \nBescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU. Mit Bescheid vom \n29.10.2018 lehnte das Migrationsamt der Beklagten den Antrag ab und stellte den Verlust \ndes Freizügigkeitsrechts der Klägerin fest. Die Klägerin legte gegen den Bescheid \nWiderspruch ein. Am 02.01.2019 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung als \nHaushaltshilfe in einem Privathaushalt auf, die nach den Feststellungen des \nangefochtenen Urteils bis zum 04.10.2019 andauerte. Parallel bestand vom 15.01.2019 \nbis zum 31.08.2019 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der GmbH. Nach der \nBestätigung des Beginns des letztgenannten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin \nhob das Migrationsamt der Beklagten den Bescheid vom 29.10.2018 auf. Die Klägerin \nbezog vom 18.01.2019 bis zum 11.02.2019 sowie vom 26.03.2019 bis zum 31.03.2019 \nVerletztengeld, weil sie infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war, sowie vom \n02.04.2019 bis zum 04.04.2019 und vom 06.05.2019 bis zum 16.07.2020 Krankengeld. \nVom 17.07.2020 bis zum 15.03.2021 erhielt die Klägerin Leistungen von der \nBundesagentur für Arbeit. \n \nNach Anhörung der Klägerin stellte das Migrationsamt der Beklagten mit Bescheid vom \n10.09.2021 fest, dass die Klägerin kein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU \ngenieße, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, stellte die Ausreisepflicht der \nKlägerin fest, forderte sie auf, binnen eines Monats auszureisen, und drohte ihr die \nAbschiebung in die Niederlande an. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am \n23.09.2021 Widerspruch. \n \nNach eigenen Angaben vom 14.01.2021 bis heute, nach den Feststellungen des \nangefochtenen Urteils vom 01.10.2021 bis zum 30.04.2022 ist bzw. war die Klägerin als \nArbeitnehmerin bei der AG beschäftigt. Sie bezog nach eigenen Angaben vom \n26.10.2021 bis zum 16.11.2021 sowie vom 29.12.2021 bis zum 14.01.2022, nach den \nFeststellungen des angefochtenen Urteils bis zum 01.05.2022 Krankengeld. Seit dem \n\n3 \n \n02.05.2022 bezieht die Klägerin unstreitig Arbeitslosengeld. Nach ihren Angaben besteht \ndas Arbeitsverhältnis mit der AG bis heute fort; nach den Feststellungen des \nangefochtenen Urteils endete es am 30.04.2022. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2022 wies der Senator für Inneres des Landes \nBremen den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Migrationsamts der \nBeklagten vom 10.09.2021 als unbegründet zurück. \n \nDie Klägerin hat am 30.12.2022 Klage gegen den Bescheid vom 10.09.2021 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022 erhoben. Zur Begründung hat sie im \nWesentlichen vorgetragen, dass sie sich seit dem 14.01.2021 durchgängig in einem \nBeschäftigungsverhältnis befinde. Zwar habe sie vom 26.10.2021 bis zum 16.11.2021 \nsowie vom 29.12.2021 bis zum 14.01.2022 Krankengeld bezogen, sei dann nach §§ 44, \n48 SGB V durch die gesetzliche Krankenkasse „ausgesteuert“ worden und beziehe daher \nnun Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III. Ihr Arbeitsverhältnis bestehe aber weiterhin fort. \nSie habe ein Daueraufenthaltsrecht erworben. \n \nMit Urteil vom 24.09.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin \nerfülle die Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU nicht und \nhabe auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Ihre Behauptung, seit dem 14.01.2021 \nals Arbeitnehmerin beschäftigt zu sein, treffe nicht zu. Nach den Gehaltsnachweisen der \nFirma sei sie dort erst ab dem 01.10.2021 beschäftigt gewesen, wobei sie ab dem \nersten Arbeitstag arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 30.04.2022 habe dieses \nBeschäftigungsverhältnis und am 02.05.2022 der Krankengeldbezug geendet; seit dem \n03.05.2022 sei die Klägerin arbeitslos. Wegen der Einzelheiten hat das Verwaltungsgericht \nauf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen, \n \nDie Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. \n \nII. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der keinen der Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nennt, aber der Sache nach ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist \nunbegründet. Die vorgenannten Zulassungsgründe werden nicht ordnungsgemäß \ndargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich \naus den Darlegungen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht. \n\n4 \n \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, \njuris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr., \nvgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein \nDurchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen \nverdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. \nv. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3). \n \na) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Tatsachenfeststellung des \nVerwaltungsgerichts, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der AG habe am \n01.10.2021 (und nicht bereits am 14.01.2021) begonnen, nicht schlüssig in Frage. Die \nKlägerin wiederholt im Zulassungsverfahren lediglich ihre schon erstinstanzlich \naufgestellte Behauptung, wonach das Beschäftigungsverhältnis am 14.01.2021 begonnen \nhabe. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus den von der \nKlägerin vorgelegten Gehaltsnachweisen ergebe, dass das Beschäftigungsverhältnis erst \nam 01.10.2021 begonnen habe, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht \nauseinander. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren auch keine anderen Nachweise \nüber den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt. \n \nb) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Klägerin momentan nicht als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt ist (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), nicht schlüssig in Frage. \n \nDie Klägerin trägt im Zulassungsverfahren vor, ihr Arbeitsverhältnis mit der AG bestehe \nweiterhin fort. Die Krankenkasse habe sie lediglich nach dem Ende der Lohnfortzahlung im \nKrankheitsfall und dem Ablauf der maximalen Bezugsdauer des Krankengelds gemäß §§ \n44, 48 SGB V „ausgesteuert“, weshalb sie (die Klägerin) anschließend Arbeitslosengeld \nbei Arbeitsunfähigkeit nach § 145 SGB III beantragt und erhalten habe. Ihre Arbeitsgeberin \nsei verpflichtet gewesen, sie (die Klägerin) zum Ende des Krankengeldbezugs \nsozialversicherungsrechtlich abzumelden; sie selbst sei verpflichtet gewesen, sich \narbeitslos zu melden und damit zu signalisieren, dass sie das Direktionsrecht ihrer \nArbeitgeberin nicht mehr anerkenne. Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis werde \n\n5 \n \ndadurch aber nicht berührt. Sie werde ihre Arbeit zum 01.12.2024 wiederaufnehmen und \nals Nachweise dafür die Meldung zur Sozialversicherung sowie eine Lohnabrechnung \nvorlegen. \n \nAus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, dass die Klägerin Arbeitnehmerin im Sinne \ndes FreizügG/EU ist. \n \naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist \nArbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts, wer während einer bestimmten Zeit für \neinen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine \nVergütung erhält (vgl. grundlegend EuGH, Urt. v. 03.07.1986 – C-66/85, juris Rn. 17). \nArbeitnehmer ist jedoch nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt (EuGH, Urt. \nv. 26.02.1992 – C-357/89, juris Rn. 10). Unerheblich ist die Art des Rechtsverhältnisses \nzwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (EuGH, Urt. v. 26.02.1992 – C-357/89, \njuris Rn. 10). \n \nNach diesen Maßstäben ist die Klägerin selbst dann, wenn man ihren Vortrag zur Fortdauer \ndes Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne als wahr unterstellt, derzeit keine \nArbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Unstreitig hat sie spätestens \nseit Mai 2022 tatsächlich keine Tätigkeit mehr für die AG ausgeübt und von dieser keine \nVergütung mehr erhalten. Überdies gibt sie selbst an, dass sie sich arbeitslos gemeldet hat \num zu signalisieren, „dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht mehr anerkennt“ \n(Schriftsatz v. 25.11.2024, S. 2; Bl. 80 der Akte des Zulassungsverfahrens). Wenn die \nKlägerin aber nicht bereit ist, Weisungen ihrer Arbeitgeberin Folge zu leisten, fehlt eine \nweitere für die Arbeitnehmereigenschaft konstitutive Voraussetzung. Soweit die Klägerin \nvorgetragen hat, ihre Arbeit zum 01.12.2024 wieder aufnehmen zu wollen, hat sie die \nangekündigten Nachweise darüber nicht vorgelegt. \n \nAllein das Bestehen eines Arbeitsvertrags ohne eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung \nund ein tatsächlich gezahltes Entgelt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne \ndes Freizügigkeitsrechts (Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 2 \nFreizügG/EU Rn. 39), denn nach der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung kommt es für \nden freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht auf die Art des Rechtsverhältnisses \nzwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, sondern auf die Ausübung einer tatsächlichen \nund echten weisungsgebundenen entgeltlichen Tätigkeit. \n \nbb) Nichts Anderes ergibt sich aus den sozialrechtlichen Regelungen über die \nBezugsdauer des Krankengelds (§§ 44, 48 SGB V) und die anschließende Gewährung von \n\n6 \n \nArbeitslosengeld nach § 145 SGB III bei Minderung der Leistungsfähigkeit. § 145 SGB III \nlässt von den Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit (§ 138 SGB III) lediglich die \n(objektive) Verfügbarkeit für die Arbeitsagentur (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) und das \nEntfalten von Eigenbemühungen um Arbeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) entfallen. Die \nÜbrigen Voraussetzungen des § 138 SGB III müssen hingegen erfüllt sein (vgl. Müller, in: \nBeckOK Sozialrecht, 75. Ed. 01.12.2024, § 145 SGB III Rn. 4 f. m.w.N.). Daraus ergibt \nsich, dass auch Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III die Voraussetzung des \n§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllen müssen, d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis \nstehen dürfen. Der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne \ndes § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III knüpft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \nan die tatsächlichen Verhältnisse an; hiernach ist eine Beendigung oder Unterbrechung \ndes \nBeschäftigungsverhältnisses \nanzunehmen, \nwenn \ntrotz \nbestehenden \nArbeitsverhältnisses Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht \nwerden (BSG, Urt. v. 05.02.1998 – B 11 AL 55/97 R, juris Rn. 14; Müller, in: BeckOK \nSozialrecht, 75. Ed. 01.12.2024, § 138 SGB III Rn. 12a ff. m.w.N.). Der Umstand, dass die \nKlägerin nach eigenem Vortrag Arbeitslosengeld aufgrund von § 145 SGB III bezieht, \nbestätigt mithin, dass sie keine weisungsgebundene entgeltliche Tätigkeit tatsächlich \nausübt. Dafür, dass die Klägerin eine Beschäftigung ausübt, die wegen ihres geringen \nUmfangs für den leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich \nist (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III), aber dennoch von ausreichendem Umfang ist für die \nBegründung der Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne (vgl. dazu \nDienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 48 ff. m.w.N.), \ngibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie momentan \nüberhaupt irgendeiner entgeltlichen Beschäftigung tatsächlich nachgeht. \n \ncc) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Arbeitnehmereigenschaft \nder Klägerin nach dem Ende ihrer Tätigkeit bei der AG gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nFreizügG/EU fortgedauert hat. Nach dieser Vorschrift bleibt die Arbeitnehmerfreizügigkeit \nbei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unberührt. Die \nArbeitsunfähigkeit ist dann als vorübergehend anzusehen, wenn aufgrund einer ärztlichen \nPrognose mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angemessener Zeit gerechnet \nwerden kann (Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. \n115; Gerstner-Heck, BeckOK MigR, 19. Ed. 1.7.2024, FreizügG/EU § 2 Rn. 23). Die \nKlägerin bestreitet im Zulassungsverfahren nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, \nwonach sie schon während der Beschäftigung bei der AG ab dem 01.10.2021 \narbeitsunfähig erkrankt war. Sie trägt selbst vor, anschließend an die Lohnfortzahlung und \nden Krankengeldbezug Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit nach § \n145 SGB III bezogen zu haben. Zu den Gründen der Erwerbsminderung und der zu \n\n7 \n \nprognostizierenden Dauer trägt die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts vor. Ihre \nBehauptung, die Arbeit im Dezember 2024 wieder aufnehmen zu können, hat sie nicht \nbelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine nur vorübergehende Erwerbsminderung nicht \ndargelegt. \n \ndd) Zu eventuellen Bemühungen um Arbeit und deren Erfolgsaussichten hat die Klägerin \nim Zulassungsverfahren außer der nicht belegten Behauptung, im Dezember 2024 die \nTätigkeit bei ihrer letzten Arbeitgeberin wieder aufnehmen zu wollen, nichts vorgetragen. \nSomit ist nicht dargelegt, dass die Arbeitnehmereigenschaft nach der maximal \nsiebenmonatigen Beschäftigung (01.10.2021 bis 30.04.2022) bei der AG den Eintritt \nder Arbeitslosigkeit am 02.05.2022 um mehr als sechs Monate (§ 2 Abs. 3 Satz 2 \nFreizügG/EU) überdauert hat. Die Freizügigkeitsberechtigung hat also spätestens am \n31.10.2022 geendet. \n \nc) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Klägerin kein Daueraufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 7, § 4a FreizügG/EU) \nerworben hat, nicht schlüssig in Frage. \n \nDer Zulassungsantrag greift die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach \ndie Klägerin von ihrem Zuzug ins Bundesgebiet im April 2012 bis zur Begründung des \nArbeitsverhältnisses mit der AG nur vom 08.07.2013 bis zum 15.08.2013 und vom \n02.01.2019 bis zum 04.10.2019 einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin nachging. Die \nFeststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der AG (erst) zum 01.10.2021 begann, \ngreift der Zulassungsantrag zwar an, stellt die Feststellung aber nicht schlüssig in Frage \n(s.o. \na)). \nAuch \ndie \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \ndieses \nBeschäftigungsverhältnis im freizügigkeitsrechtlichen Sinne nur bis Ende April 2022 \nangedauert habe, stellt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage (s.o. b) aa) und \nbb)). Ferner ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Fortbestehen der \nArbeitnehmereigenschaft wegen vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit \noder Unfall oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit über den 31.10.2022 hinaus (s.o. b) \ncc) und dd)). Zu Bewerbungsbemühungen und deren Erfolgsaussichten während früherer \nZeiten der Beschäftigungslosigkeit trägt die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts vor; \ndas Verwaltungsgericht hat solche Bemühungen im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. \n \nAusgehend von der Annahme, dass die Klägerin sich seit April 2012 ständig im \nBundesgebiet aufhält, davon aber nur vom 08.07.2013 bis zum 15.08.2013, vom \n02.01.2019 bis zum 04.10.2019 und vom 01.10.2021 bis zum 30.04.2022 eine Tätigkeit als \nArbeitnehmerin ausgeübt hat, die Arbeitnehmereigenschaft nicht wegen vorübergehender \n\n8 \n \nErwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Freizüg/EU) \nfortgedauert hat und die Fortdauer wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach den drei \njeweils weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeiten maximal jeweils sechs Monate betrug \n(§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU), ist weder ersichtlich noch vom Zulassungsantrag \ndargelegt, wie die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügG/EU) \nerfüllt sein sollen. Der längste zusammenhängende Zeitraum, in dem die Klägerin ein \nFreizügigkeitsrecht besessen haben könnte, beträgt 22 Monate (April 2012 bis 07.07.2013 \nzur Arbeitssuche, § 2 Abs. 2 Nr. 1a Alt. 2 FreizügG/EU, 08.07.2013 bis 15.08.2013 als \nArbeitnehmerin, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, 16.08.2013 bis 15.02.2014 wegen \nunfreiwilliger Arbeitslosigkeit, § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU). Die beiden späteren \nZeiträume, in denen möglicherweise ein Freizügigkeitsrecht bestand (zum einen vom \n02.01.2019 bis 04.04.2020 – davon bis zum 04.10.2019 wegen Beschäftigung und \nanschließend sechs Monate wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit – und zum anderen vom \n01.10.2021 bis 31.10.2022 – davon bis zum 30.04.2022 wegen Beschäftigung und \nanschließend sechs Monate wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit) sind deutlich kürzer. \n \n2. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich im angegriffenen Urteil nicht einmal \nansatzweise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, wonach sie (1) seit dem 14.01.2021 \ndurchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, (2) wegen krankheitsbedingter \nArbeitsunfähigkeit nach Lohnfortzahlung und Krankengeld gemäß §§ 44, 48 SGB V \nausgesteuert worden sei und Leistungen nach § 145 SGB III bezogen habe und (3) ein \nDaueraufenthaltsrecht erworben habe. Damit legt sie einen der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt \neines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dar. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass das entscheidende Gericht die \nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. \nDamit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen \nworden ist (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22, Rn. 16). Bei der Abfassung \nseiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, \nsich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag \nden Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von \nentscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten \nArgumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt in diesem Fall den Schluss zu, dass der \nVortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, \nBeschl. v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22, Rn. 17). \n\n9 \n \n \na) Mit dem Vortrag der Klägerin, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bereits am 14.01.2021 \nbegonnen habe, hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Es hat diese Behauptung als \noffensichtlich unzutreffend bezeichnet und zur Begründung auf die von der Klägerin \nvorgelegten Gehaltsnachweise verwiesen, aus denen sich ergebe, dass das \nBeschäftigungsverhältnis erst am 01.10.2021 begonnen habe (vgl. S. 7, vorletzter Absatz \ndes Urteilsabdrucks). Dass die Klägerin dieses Ergebnis für fehlerhaft hält, berührt nicht \nihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen \nRechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der \nEntscheidung in der Sache ausgerichtet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht \nder Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Beschl. v. \n14.05.2007 – 1 BvR 730/07, juris Rn. 14). \n \nb) Den Vortrag der Klägerin zu ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, zum Bezug \nvon Lohnfortzahlung und Krankengeld, zur anschließenden Aussteuerung durch die \nKrankenkasse und zum Bezug von Leistungen nach § 145 SGB III hat das \nVerwaltungsgericht im Urteilstatbestand wiedergegeben (vgl. S. 6, zweiter Absatz des \nUrteilsabdrucks). Es hat ihn mithin zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen \nsetzt es sich aber nicht ausdrücklich mit diesen Argumenten auseinander. Die Begründung \ndes Zulassungsantrags legt indes nicht dar, dass diese Argumente den Kern des \nerstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin dargestellt haben und für den Prozessausgang \neindeutig von entscheidender Bedeutung sind. Vielmehr sind diese Argumente, wie oben \nunter 1. b) ausgeführt, offensichtlich unschlüssig. \n \nc) Mit dem Vorbringen der Klägerin, sie habe ein Daueraufenthaltsrecht erworben, setzt \nsich das Verwaltungsgericht auf S. 7 des Urteilsabdrucks auseinander. Es legt die \nVoraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts dar und kommt mit einem \nnach § 117 Abs. 5 VwGO zulässigen Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen \nBescheide zu den Zeiten, in denen die Klägerin freizügigkeitsberechtigt war, sowie nach \nWürdigung der Behauptung der Klägerin, schon seit dem 14.01.2021 bei der AG \nbeschäftigt gewesen zu sein, als unzutreffend zu dem Ergebnis, dass ein \nDaueraufenthaltsrecht nicht erworben wurde. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, \ndas Verwaltungsgericht habe die Auffassung der Klägerin, ein Daueraufenthaltsrecht \nerworben zu haben, bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Ob die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Klägerin ein Daueraufenthaltsrecht nicht erworben habe, im \nErgebnis zutreffend oder unzutreffend ist, ist für die Frage, ob rechtliches Gehör verletzt \nwurde, irrelevant. \n \n\n10 \n \n3. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Feststellung ihrer \nAusreisepflicht, die Setzung einer einmonatigen Ausreisefrist und die Androhung der \nAbschiebung in die Niederlande trägt die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts vor. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-03-07/2-la-356-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":10},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-03-07/2-la-356-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364174","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.648251+00:00"}}