{"status":"available","doknr":"OLD364173","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-25","aktenzeichen":"2 B 30/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 30/25 \nVG: \n3 V 3095/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. \nMärz 2025 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 3. Kammer – vom 16. Januar 2025 wird aufgehoben. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Antragstellerin vorläufig weiter im betreuten \nJugendwohnen unterzubringen, bis sie über den Antrag vom 4. \nDezember \n2024 \nauf \nweitere \nGewährung \nvon \nbetreutem \nJugendwohnen entschieden hat. \n\n2 \n \nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens \nin beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begeht die vorläufige Weitergewährung von Jugendhilfe als Hilfe für \njunge Volljährige in Form der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen. \n \nDie am ….2003 geborene Antragstellerin stammt aus Guinea. Dort lebt noch ein Kind von \nihr, das sie als Teenager bekommen hat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland gewährte \nihr die Antragsgegnerin ab dem ….2021 Jugendhilfe in Form einer Unterbringung in einem \nbetreuten \nJugendwohnen \n(§ \n34 \nSGB \nVIII). \nAb \ndem \n….2021 \nwurde \ndie \nJugendhilfemaßnahme als Hilfe für junge Volljährige (§§ 41, 34 SGB VIII) fortgesetzt. Seit \ndem ….2022 ist die Antragstellerin in einem betreuten Wohnen für junge Schwangere und \nMütter untergebracht; am ….2023 brachte sie eine Tochter zur Welt. \n \nDie Antragsgegnerin beabsichtigte zunächst, die Jugendhilfemaßnahme mit der \nVollendung des 21. Lebensjahrs durch die Antragstellerin am ….2024 zu beenden. Die \nAntragstellerin bat um Fortsetzung der Hilfe und legte einen Bericht einer Fachärztin für \nKinder- und Jugendpsychiatrie vom 13.05.2024 vor, der ihr eine drohende seelische \nBehinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bescheinigt (Bl. 88 f. VG-Akte). Daraufhin \nbewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.06.2024 der Antragstellerin die weitere \nUnterbringung in der Einrichtung bis zum 31.12.2024 nach §§ 41, 35a SGB VIII (Bl. 35 f. \nVG-Akte). \n \nEin Bericht des Einrichtungsträgers vom 19.09.2024 (Bl. 149 ff. der Behördenakte) kommt \nzu dem Ergebnis, dass die Ziele der Jugendhilfemaßnahme noch nicht erreicht seien. Die \nAntragstellerin habe drei unterschiedliche und wichtige Themen, an denen sie arbeite \n(Wohnungssuche, Nachzug des ältesten Kinds aus Guinea, Ausbildungssuche). Alle diese \ndrei Themen benötigten Zeit und Geduld. Ein weiteres und immer wichtiger werdendes \nThema sei die Entwicklung der in Deutschland geborenen Tochter, die die Antragstellerin \n„forder[e] und teilweise überforder[e]“. Dadurch habe die Antragstellerin „gelegentlich \nSchwierigkeiten, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen“. Der nächste Bericht des \nEinrichtungsträgers vom 29.10.2024 (Bl. 155 ff. der Behördenakte) knüpft an den Bericht \nvom 19.09.2024 an und verweist bzgl. der Ressourcen der Antragstellerin und der (Nicht-\n)Erreichung der Ziele der Jugendhilfemaßnahme auf ihn. Unter „relevante Änderungen“ \nheißt es, die Antragstellerin fühle sich mit der Erziehung ihrer Tochter zunehmend \nüberfordert und machtlos. Unter der Rubrik „Was hat gefehlt, was bräuchte es zukünftig \nzur Zielerreichung?“ wird ausgeführt: „[Die Antragstellerin] braucht dringend weitere \n\n3 \n \nUnterstützung in der Erziehung ihres Kindes. Um den Entwicklungsprozess der jungen \nFamilie weiter stabilisieren zu können, wird die weitere pädagogische Betreuung der \njungen Mutter empfohlen. Aufgrund der Diagnose [für die Antragstellerin] in der \nFachärztlichen \nStellungnahme \nvom \n13.05.2024 \ndurch \n[eine \nKinder- \nund \nJugendpsychiaterin] und in Betracht der bestehenden akuten Erziehungsbedürfnisse [der \nAntragstellerin] halten wir eine Fortsetzung der Maßnahme BJW [=betreutes \nJugendwohnen] für angemessen und notwendig“. \n \nAm 05.11.2024 fand im Jugendamt der Antragsgegnerin eine Besprechung von \nMitarbeiterinnen des Jugendamts und des Einrichtungsträgers statt (vgl. Vermerk Bl. 162 \nf. der Behördenakte). Die Referatsleitung des Jugendsamts und die Case Managerin \nerklärten, dass keine pädagogischen Gründe vorlägen, die eine stationäre Unterbringung \nrechtfertigten. Die Antragstellerin werde psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. \nSie verfüge über ein Netzwerk von Freunden, die sie unterstützten, und bekomme auch \nUnterstützung vom Vater ihres Kindes. Soweit die Antragstellerin mit der Erziehung ihrer \nTochter überfordert sei, solle eine ambulante Maßnahme für erzieherische Fragen \ninstalliert werden. Die Unterbringung im betreuten Jugendwohnen solle zum 31.12.2024 \nbeendet werden. Soweit ersichtlich wurde dies der Antragstellerin am 27.11.2024 durch \ndie Case Managerin mündlich mitgeteilt (Bl. 167 der Behördenakte). \n \nAm 29.11.2024 und am 04.12.2024 benötigte die Antragstellerin medizinische Hilfe durch \neinen Rettungswagen, weil sie Krampfanfälle erlitten hatte. \n \nAm 04.12.2024 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin durch ihre \nProzessbevollmächtigte \ndie \nFortsetzung \nder \nJugendhilfemaßnahme \n„betreutes \nJugendwohnen“ (Bl. 168 der Behördenakte). Dabei legte sie eine neue fachärztliche \nStellungnahme vom 02.12.2024 vor, in der ihr neben einer drohenden seelischen \nBehinderung u.a. latente Suizidalität bescheinigt wird (Bl. 169 f. der Behördenakte). \nAufgrund der letztgenannten Diagnose fertigte die Betreuerin der Antragstellerin am \n06.12.2024 eine Anzeige nach § 8a SGB VIII wegen einer möglicher Gefährdung des \nWohls der Tochter der Antragstellerin. \n \nAm 09.12.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung beantragt, die die Antragsgegnerin zur weiteren Gewährung des \nbetreuten Jugendwohnens verpflichtet. \n \nEbenfalls am 09.12.2024 fand ein Krisengespräch zwischen der Antragstellerin, dem Vater \nihrer Tochter und Mitarbeitenden der Antragsgegnerin und des Einrichtungsträgers statt \n\n4 \n \n(vgl. Vermerk auf Bl. 189 f. der Behördenakte). Dabei wurde seitens der Antragsgegnerin \nbzw. des Einrichtungsträgers geäußert, dass die Antragstellerin nicht mehr in der \nEinrichtung bleiben könne, da diese nicht therapeutisch angebunden sei und keine 24-\nStunden-Betreuung gewährleisten könne. Es werde versucht, die Antragstellerin ab dem \n01.01.2025 in einem Übergangswohnheim für traumatisierte Frauen unterzubringen. \nFerner wurde die Frage einer Gefährdung des Wohls der Tochter der Antragstellerin \nerörtert. Dabei wurde der Antragstellerin von Seiten der Antragsgegnerin und des \nEinrichtungsträger nahegelegt, sich mit ihrer Psychiaterin in Verbindung zu setzen, damit \ndiese aus ihrer Stellungnahme die Diagnose einer latenten Suizidalität streiche; dann \nkönne das Thema Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Der Vater der Tochter der \nAntragstellerin erklärte, es bestehe Aussicht auf eine Wohnung für ihn, die Antragstellerin \nund das gemeinsame Kind ab dem 01.02.2025. Es wurde dann zwischen den \nGesprächsbeteiligten u.a. Folgendes vereinbart: (1) Eine Verlängerung der Unterbringung \nim betreuten Jugendwohnen bis zum 31.01.2025. (2) Die Antragstellerin solle Kontakt zu \nihrer Psychiaterin aufnehmen, damit diese die Diagnose einer latenten Suizidalität streicht \nund der Prozess nach § 8a SGB VIII geschlossen werden könne. (3) Die Antragstellerin \nsolle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknehmen. (4) Um Hilfe bei \nder Erziehung ihrer Tochter zu erhalten, solle die Antragstellerin an eine ambulante \nsozialpädagogische Familienhilfe … eines anderen Trägers angebunden werden. Am \nNachmittag des 09.12.2024 übersandte die Betreuerin der Antragstellerin beim \nEinrichtungsträger zwei E-Mails an die Case Managerin bei der Antragsgegnerin. In der \nspäteren dieser beiden E-Mails, die um 17:07 Uhr versandt wurde (Bl. 192 der \nBehördenakte), teilte die Mitarbeiterin des Einrichtungsträgers mit, sie habe von ihrer \nFachleiterin soeben gehört, dass der Eilantrag beim Verwaltungsgericht noch nicht \nzurückgenommen worden sei. Sie, die Mitarbeiterin, „gehe davon aus, dass die Aufgaben, \ndie [die Antragstellerin] heute mündlich bekommen ha[be], bei ihr nicht richtig \nangekommen s[eien].“ Die Case Managerin solle der Antragstellerin Folgendes mitteilen: \nWenn sie bis zum 31.01.2025 in der Einrichtung wohnen bleiben möchte, habe sie \n„folgende Aufgaben zu erledigen, wie heute im Gespräch gesagt: 1. Rechtsanwältin bitten, \nAntrag beim Verwaltungsgericht zurückzuziehen. 2. Diagnose in der Praxis [der \nPsychiaterin] rückgängig machen und es schriftlich dem Jugendamt vorlegen. 3. \nWohnungsangebot ab dem 01.02.2025 beim Jugendamt vorlegen. 4. Dieser Punkt wurde \nim Gespräch nicht gesagt aber es wäre gut noch mal schriftlich festzuhalten, dass ich das \nKind wöchentlich sehen muss, auch wenn § 8a aufgehoben sein wird […] bis die neue \nBetreuung für das Kind eingerichtet ist.“ \n \nUnter dem 12.12.2024 fertigte der Einrichtungsträger einen neuen Bericht (Bl. 212 ff. der \nBehördenakte). Als neues, in den vorherigen Berichten nicht erwähntes Ziel der \n\n5 \n \nJugendhilfemaßnahme wird angeführt, die Antragstellerin solle ihre Psychiaterin um eine \nStellungnahme ohne die Diagnose latenter Suizidalität bitten, damit der Prozess nach § 8a \nSGB VIII abgeschlossen werden könne. Dieses Ziel wird als erreicht angesehen. Als Ziel \n2 wird (wie in den vorangegangenen Berichten) die Wohnsituation angesprochen. Als ihre \nEinschätzung der Zielerreichung hat die pädagogische Fachkraft auf einer Skala von 1 \n(Ziel nicht erreicht) bis 10 (Ziel erreicht) die „1“ angekreuzt und dazu ausgeführt, dass das \nWohnungsangebot ab dem 01.02.2025 nicht mehr aktuell sei. Unter Ziel 3 (in den \nvorangegangenen Berichten Ziel 1) wird die Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche/ Kontakt \nmit dem Jobcenter angesprochen. Hier hat die pädagogische Fachkraft als Grad der \nZielerreichung ebenfalls „1“ angekreuzt. Das in den vorangegangenen Berichten \nthematisierte Ziel „Aufbau eines Netzwerks“, dessen Erreichungsgrad dort von der \nFachkraft mit „5“ angegeben worden war, taucht in dem Bericht vom 12.12.2024 nicht mehr \nauf. Unter „Was hat gefehlt, was bräuchte es zukünftig zur Zielerreichung“ führt die \nFachkraft aus: „Die abgesprochenen Ziele vom 09.12.2024 sind aus Sicht der Betreuung \nerreicht, die Jugendhilfemaßnahme endet somit am 31.01.2025 und wird wegen fehlender \nMitwirkung nicht verlängert.“ \n \nDie Beteiligten haben das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für \nerledigt erklärt, soweit es den Monat Januar 2025 betrifft. \n \nMit Beschluss vom 16.01.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, \nsoweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde; im Übrigen hat es den Antrag \nabgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf \nFortsetzung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen nicht glaubhaft gemacht. Die \nvorgelegten Stellungnahmen einer Psychiaterin genügten nicht den Anforderungen, die \n§ 35a Abs. 1a SGB VIII an den Nachweis einer Abweichung der seelischen Gesundheit \nstelle. Zwar attestierten sie der Antragstellerin eine drohende seelische Behinderung; sie \nseien aber zu knapp, um nachvollziehbar zu sein. Ferner sei das Vorliegen der \nAnspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 34 SGB VIII für eine weitere \nUnterbringung nicht glaubhaft gemacht. Über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus könne \nHilfe für junge Volljährige nur „in begründeten Einzelfällen“ fortgesetzt werden. Ein \nbegründeter Einzelfall liege vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation der oder des \nBetroffenen nicht sinnvoll sei, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Bei der \nEntscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme stehe \ndem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt \nkontrollierbar sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, die Unterbringung der Antragstellerin im betreuten Jugendwohnen nicht \nfortzusetzen, nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass bei der Antragstellerin keine \n\n6 \n \njugendhilferechtlichen Bedarfe bestünden und die Ziele der Jugendhilfe erreicht seien, \nerscheine nachvollziehbar. Soweit Probleme bei der Bewältigung des Alltags auf \nmigrationstypischen \nSchwierigkeiten \nberuhen, \nstelle \ndies \nkein \nDefizit \nin \nder \nPersönlichkeitsentwicklung dar, das Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfordert. Im Hinblick \nauf die psychische Erkrankung der Antragstellerin seien keine Maßnahmen zur \neigenverantwortlichen Lebensführung, sondern eine Weiterführung der Therapie \nangezeigt. Soweit die Antragstellerin Unterstützungsbedarf bei der Erziehung ihrer Tochter \nhabe, sei nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Unterbringung im betreuten \nJugendwohnen die erforderliche und geeignete Maßnahme sei. Die Auffassung der \nAntragsgegnerin, eine Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe sei \nausreichend, erscheine vertretbar. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 22.01.2025 Beschwerde erhoben und \ndiese am Montag, 17.02.2025, begründet. Sie begehrt die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr „Jugendhilfeleistungen nach \n§§ 41a, 34, 35a SGB VIII, nämlich Unterbringung in einer betreuten Jugendhilfeeinrichtung“ \nzu gewähren. \n \nDer Senat hat der Antragsgegnerin mit Zwischenverfügung vom 29.01.2025 aufgegeben, \ndie Antragstellerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter im betreuten \nJugendwohnen unterzubringen. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \n \nDabei legt der Senat den Beschwerdeantrag dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die \nAntragstellerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung begehrt, die die Antragsgegnerin zur vorläufigen \nFortführung der Maßnahme „betreutes Jugendwohnen“ entweder als Eingliederungshilfe \nnach §§ 41, 35a SGB VIII oder als Hilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII verpflichtet, bis die \nAntragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf weitere Gewährung dieser Hilfe \nentschieden hat. \n \nFür den so verstandenen Antrag hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres \nBeschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. \n \n\n7 \n \n1. Ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf weitere Unterbringung im betreuten \nJugendwohnen bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag vom \n04.12.2024 auf Fortsetzung dieser Hilfemaßnahme, ist glaubhaft gemacht. \n \na) Allerdings kann die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht aus §§ 41, 35a \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ableiten. Es fehlt an einer Auseinandersetzung der \nBeschwerde mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Abweichung der \nseelischen Gesundheit der Antragstellerin i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII durch \ndie vorgelegten psychiatrischen Stellungnahmen nicht ausreichend glaubhaft gemacht \nwerde. \n \nFür den weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens ist dennoch Folgendes \nanzumerken: Die Antragsgegnerin hat die psychiatrische Stellungnahme vom 13.05.2024 \nim Bescheid vom 17.06.2024 ausreichen lassen, um Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a \nSGB VIII zu bewilligen. Der in weiten Teilen gleichlautenden psychiatrischen \nStellungnahme vom 02.12.2024 ist keine Besserung des Zustands der Antragstellerin zu \nentnehmen; die Psychiaterin spricht weiterhin von einer drohenden seelischen \nBehinderung. Sollte die Antragsgegnerin bei der weiteren Bearbeitung des Antrags der \nAntragstellerin auf Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahme ihre bisherige Einschätzung \ndes Beweiswerts der Stellungnahmen der Fachärztin ändern und diese nunmehr – wie das \nVerwaltungsgericht – nicht mehr für ausreichend halten, bedürfte dies einer \nnachvollziehbaren \nBegründung. \nNaheliegen \ndürfte \ninsoweit \neine \nweitere \nSachverhaltsaufklärung \ndurch \nEinholung \neiner \nStellungnahme \neiner \nanderen \nsachverständigen Person (z.B. über das Gesundheitsamt). \n \nb) Die Antragstellerin hat einen Anspruch aus §§ 41, 34 SGB VIII auf weitere Unterbringung \nim betreuten Jugendwohnen bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über ihren \nAntrag auf Fortsetzung dieser Hilfemaßnahme glaubhaft gemacht. \n \nNach § 41 Abs. 1 Satz 1 erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Jugendhilfe, \nwenn \nund \nsolange \nihre \nPersönlichkeitsentwicklung \neine \nselbstbestimmte, \neigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Nach Abs. 2 gilt \nfür die Ausgestaltung der Hilfe u.a. § 34 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an \ndie Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der \njunge Volljährige tritt. \n \naa) Die Antragstellerin hat für die Bedürfnisse des Eilverfahrens ausreichend glaubhaft \ngemacht, \ndass \neine \nselbstbestimmte, \neigenverantwortliche \nund \nselbständige \n\n8 \n \nLebensführung aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht gewährleistet ist (§ 41 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII). \n \nDie Gewährung von Hilfe für junge Volljährige setzt zwingend voraus, dass sowohl \nBeeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in der Fähigkeit zur \neigenständigen Lebensführung bestehen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2024 – 2 B \n122/24, juris Rn. 15; Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 4). Dies muss der Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung beurteilen \n(Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 6; Gallep, in: \nWiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9). Eine der Fallgruppen, in denen dies \nregelmäßig anzunehmen ist, liegt vor, wenn eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres \nbegonnene Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe noch nicht abgeschlossen ist (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 4; Winkler, in: BeckOK SozR, \n75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 9; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, \n§ 41 Rn. 16). \n \nDie Antragstellerin fällt in diese Fallgruppe. Ihr wird seit ihrem 17. Lebensjahr \nununterbrochen Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form von betreutem \nJugendwohnen gewährt. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass diese Hilfe inzwischen \nabgeschlossen sei, da ihre Ziele erreicht worden seien, ist bislang nicht nachvollziehbar \nbegründet worden. \n \nNoch Ende Oktober 2024 wurde im Trägerbericht der Erreichungsgrad bei den Hilfezielen \n„berufliche Perspektive“, „Wohnungssituation“ und „Aufbau eines Netzwerks“ nur im \nmittleren Bereich (5 bzw. 7 von 10) verortet (vgl. Bericht vom 29.10.2024 i.V.m. dem Bericht \nvom 19.09.2024). Im Bericht vom 19.09.2024 heißt es ferner, dass die Antragstellerin mit \nder Erziehung ihrer Tochter teilweise überfordert sei und dadurch gelegentlich \nSchwierigkeiten habe, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen (S. 4 des Berichts). Der \nBericht vom 29.10.2024 greift diese Probleme auf und bestätigt sie. Es heißt dort, die \nAntragstellerin sei als „junge Mutter im Thema Erziehung ihrer Tochter zunehmend \nüberfordert und machtlos“. Sie benötige „dringend weitere Unterstützung in der Erziehung \nihres Kindes“. „Um den Entwicklungsprozess der jungen Familie weiter stabilisieren zu \nkönnen, [werde] die weitere pädagogische Betreuung der jungen Mutter empfohlen. \nAufgrund der Diagnose [für die Antragstellerin] in der Fachärztlichen Stellungnahme vom \n13.05.2024 durch [eine Kinder- und Jugendpsychiaterin] und in Betracht der bestehenden \nakuten Erziehungsbedürfnisse“ der Antragstellerin sei „eine Fortsetzung der Maßnahme \nBJW [ =betreutes Jugendwohnen] […] angemessen und notwendig“. \n \n\n9 \n \nAngesichts dieser Ausführungen in den Trägerberichten ist es für den erkennenden Senat \nbislang nicht nachvollziehbar, wie die Referatsleiterin und die Case Managerin des \nJugendamts in der Besprechung vom 05.11.2024 zu der Einschätzung gelangen konnten, \ndass bei der Antragstellerin keine pädagogischen Gründe vorlägen, die eine stationäre \nUnterbringung rechtfertigten. Der Besprechungsvermerk stellt zur Begründung nur knapp \ndie Behauptungen auf, (1) die Antragstellerin werde psychotherapeutisch und ärztlich \nbehandelt, (2) verfüge über ein Netzwerk von Freunden und (3) erhalte Unterstützung vom \nKindsvater. Dem ist zum Einen entgegen zu halten, dass der Umstand, dass eine \nErkrankung einer jungen Volljährigen ärztlich und therapeutisch fachgerecht behandelt \nwird, selbstverständlich einen Jugendhilfebedarf nicht ausschließt (zur Trennung zwischen \nmedizinisch-therapeutischem Bedarf und Jugendhilfebedarf vgl. OVG NW, Beschl. v. \n24.02.2017 – 12 B 1351/16, juris Rn. 5; VG Bremen, Urt. v. 22.10.2021 – 3 K 2759/18, juris \nRn. 31). Zum anderen setzt sich der Vermerk nicht damit auseinander, dass die \nTrägerberichte vom 19.09.2024 und 29.09.2024 das Ziel „Netzwerkaufbau“ für deutlich \nnoch nicht erreicht halten (Zielerreichungsgrad 5 von 10) und dass die Berichte trotz der \nauch in ihnen erwähnten Unterstützung durch den Kindsvater (vgl. S. 1 des Berichts vom \n19.09.2024) eine erhebliche Überforderung der Antragstellerin als junger Mutter sehen. \nSoweit \nder \nBesprechungsvermerk \ndes \nWeiteren \ndarauf \nabstellt, \ndass \ndie \nZusammenführung mit dem in Guinea verbliebenen Kind mit anwaltlicher Hilfe begleitet \nwerde \nund \nder \nAntragstellerin \nAnlaufstellen \nfür \ndie \nUnterstützung \nin \nBehördenangelegenheiten genannt worden seien, wird die Trennung zwischen \nmigrationstypischen Problemen und Jugendhilfebedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 7) verkannt. Dass migrationstypische Probleme beim \nFamiliennachzug und im Umgang mit Behörden geklärt sind, lässt nicht den Rückschluss \nauf \neine \nBeendigung \ndes \nJugendhilfebedarfs \nzu. \nZudem \nwird \nin \ndem \nBesprechungsvermerk verkannt, dass der Trägerbericht vom 29.10.2024 ein weiteres \nbetreutes Jugendwohnen aus völlig anderen Gründen für erforderlich hält, nämlich in erster \nLinie wegen des weiteren pädagogischen Unterstützungsbedarfs der Antragstellerin in \nihrer Rolle als junge Mutter. Soweit im Besprechungsvermerk ausgeführt wird, dass die \nAntragstellerin im Übergangswohnheim ein Zimmer mit eigenem Bad und eigener Küche \nerhalten würde, ist nicht ersichtlich, was solche rein baulichen Fragen mit dem \npädagogischen Unterstützungsbedarf zu tun haben. Letztendlich sieht auch der \nBesprechungsvermerk dem Grunde nach offenbar noch Jugendhilfebedarf, denn er \nempfiehlt eine ambulante Maßnahme für Erziehungsfragen. \n \nAus dem Trägerbericht vom 12.12.2024 ergibt sich ebenfalls nicht schlüssig, dass die Ziele \nder Jugendhilfemaßnahme „betreutes Jugendwohnen“ erreicht sind. Zwar heißt es dort auf \nS. 4, die „abgesprochenen Ziele“ seien „aus Sicht der Betreuung erreicht“ und die \n\n10 \n \n„Jugendhilfemaßnahme end[e] somit am 31.01.2025“. Jedoch setzt sich diese Feststellung \nzum einen nicht mit den gegenteiligen Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 \nauseinander; sie ist zum anderen auch im Hinblick auf den übrigen Inhalt des Berichts vom \n12.12.2024 nicht schlüssig. Bzgl. zwei von drei Zielen (Wohnungssituation und berufliche \nAspekte) wird der Zielerreichungsgrad nur mit 1 von 10 (niedrigster Wert) angegeben. Das \nin den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 aufgestellte und dort als nicht erreicht \nbezeichnete Ziel „Aufbau eines Netzwerks“ wird im Bericht vom 12.12.2024 überhaupt \nnicht mehr erwähnt. \n \nDer Annahme eines jugendhilferechtlichen Bedarfs steht nicht entgegen, dass die \npsychische Erkrankung der Antragstellerin zweifellos zu ihrer Unterstützungsbedürftigkeit \nbeiträgt. Auch das Vorliegen einer psychischen Störung kann grundsätzlich geeignet sein, \nsowohl die Persönlichkeitsentwicklung zu behindern als auch die Fähigkeit zur \neigenverantwortlichen Lebensführung zu beeinträchtigen (OVG Bremen, Beschl. v. \n13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 6). \n \nbb) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, betreutes Jugendwohnen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 34 SGB VIII) sei nicht \nmehr die „geeignete und notwendige Hilfe“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nSGB VIII, beurteilungsfehlerhaft getroffen worden ist. \n \nBei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der \nJugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich \ndarauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob \nsachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender \nWeise beteiligt wurden (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 – 5 C 24/98, juris Rn. 39; Urt. v. \n18.10.2012 – 5 C 21/11, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2024 – 2 B 122/24, \njuris Rn. 17). \n \nDie – formlose, allein aus Vermerken und Berichten rekonstruierbare und nicht in einem \nBescheid verkörperte – Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Unterbringung der \nAntragstellerin im betreuten Jugendwohnen nicht mehr als die notwendige und geeignete \nHilfemaßnahme anzusehen, hat die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums nicht \ngewahrt. In diese Entscheidung sind sachfremde, in sich widersprüchliche und nicht \nnachvollziehbare Erwägungen eingeflossen. \n \n\n11 \n \naaa) Ausgangspunkt muss insoweit sein, dass die Unterbringung im betreuten \nJugendwohnen ursprünglich auch nach Ansicht der Antragsgegnerin die für die \nAntragstellerin notwendige und geeignete Hilfemaßnahme war. Sonst hätte die \nAntragsgegnerin sie nicht seit Februar 2021 immer wieder bewilligen dürfen, zuletzt am \n14.06.2024. \n \nbbb) Die Annahme, die Maßnahme habe ihre Ziele erreicht und es bestehe daher kein \nweiterer Bedarf mehr für sie, wird im Vermerk über die Besprechung im Jugendamt vom \n05.11.2024 und im Trägerbericht vom 12.12.2024 nicht nachvollziehbar begründet. \nInsoweit wird auf die Ausführungen oben unter aa) verwiesen. \n \nccc) Der Vermerk über ein Gespräch von Mitarbeiterinnen des Einrichtungsträgers und \ndes Jugendamts mit der Antragstellerin vom 09.12.2024, eine E-Mail einer Mitarbeiterin \ndes Einrichtungsträgers an das Jugendamt vom selben Tag, 17:07 Uhr, und der Bericht \nvom 12.12.2024 weisen zudem auf widersprüchliche und sachfremde Erwägungen für die \nBeendigung der Maßnahme hin: \n \n(1) Laut dem Vermerk über das Gespräch vom 09.12.2024 wurde die Entscheidung, dass \ndie Antragstellerin nicht in der Einrichtung verbleiben könne, u.a. damit begründet, dass \ndie Antragstellerin Krampfanfälle erlitten habe und von ihrer Psychiaterin als latent suizidal \nbeschrieben worden sei, die Einrichtung aber nicht therapeutisch angelegt sei und keine \n24-Stunden-Betreuung gewährleisten könne. Diese Erwägungen laufen darauf hinaus, \ndass der Betreuungsbedarf der Antragstellerin höher sei als das in der Einrichtung \ngewährleistete Betreuungsniveau. Im Gesprächsvermerk vom 05.11.2024 und im \nTrägerbericht vom 12.12.2024 wird hingegen darauf abgestellt, dass bei der Antragstellerin \nkein Betreuungsbedarf mehr bestehe, der hoch genug sei, um ihre Unterbringung in der \nEinrichtung zu rechtfertigen. Dies ist in sich widersprüchlich. \n \n(2) Sachfremd ist es, dass eine befristete weitere Unterbringung der Antragstellerin in der \nEinrichtung davon abhängig gemacht wurde, dass die Antragstellerin den Eilantrag beim \nVerwaltungsgericht \nzurücknimmt, \nund \ndass \ndie Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes als „fehlende Mitwirkung“ an der Jugendhilfemaßnahme und Argument, \ndie Maßnahme zu beenden, herangezogen wurde. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus \ndem Gesprächsvermerk vom 09.12.2024, der E-Mail einer Mitarbeiterin des \nEinrichtungsträgers an die Antragsgegnerin vom 09.12.2024, 17:07 Uhr, und dem \nTrägerbericht vom 12.12.2024. In dem Vermerk wird festgehalten, dass in dem Gespräch, \ndas ohne die Rechtsanwältin der Antragstellerin stattgefunden hatte, vereinbart worden \nsei, dass die Antragstellerin den Eilantrag beim Verwaltungsgericht zurücknimmt. \n\n12 \n \nNachdem dies nicht geschah, heißt es in der E-Mail vom selben Tag, 17:07 Uhr, dass die \ngestellten „Aufgaben“ bei der Antragstellerin offenbar „nicht richtig angekommen“ seien. \nWeiter heißt es, wenn die Antragstellerin zumindest bis Ende Januar 2025 in der \nEinrichtung bleiben wolle, habe sie „Aufgaben zu erledigen“, zu denen die Rücknahme des \nEilantrags beim Verwaltungsgericht gehöre. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass \ndie Formulierung, die Unterbringung werde „wegen fehlender Mitwirkung nicht verlängert“ \nund die Antragstellerin lehne die „Zusammenarbeit für die Zielsetzungen vom 09.12.2024 \nab“ auf S. 4 des Berichts vom 12.12.2024 zumindest auch das Festhalten der \nAntragstellerin am Eilantrag meint. Es liegt auf der Hand, dass die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes durch eine junge Volljährige keine sachgerechte Erwägung \nfür die Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme ist. Dass Mitarbeitende des Jugendamts \nund eines Jugendhilfeträgers eine psychisch belastete junge Volljährige in einem \nGespräch, an dem ihre Anwältin nicht teilnimmt, bedrängen, einen gerichtlichen Eilantrag \nzurückzunehmen, und ihr dies als „Aufgabe“ aufgeben, die sie „zu erledigen“ habe, wenn \nsie zumindest noch vorübergehend in der Einrichtung bleiben wolle, ist ein Vorgehen, das \nrechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderläuft. \n \ncc) Für einen Anordnungsanspruch auf vorläufige weitere Unterbringung im betreuten \nWohnen bis zu einer neuen Entscheidung des Jugendamtes über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit dieser Maßnahme reicht es aus, dass das Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Maßnahme und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung \ndes Jugendamts, die Maßnahme sei nicht mehr geeignet und notwendig, glaubhaft \ngemacht wurden. \n \nZwar kommt im Jugendhilferecht ein Anspruch auf eine bestimmte begehrte \nHilfemaßnahme nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung \nder Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen \nverengt hat, wenn also allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des \nHilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (OVG Bremen, Beschl. \nv. 21.06.2024 – 2 B 122/24, juris Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. \nEs ist nicht auszuschließen, dass die Unterbringung der Antragstellerin im betreuten \nJugendwohnen auch mit Erwägungen als nicht mehr geeignet und notwendig angesehen \nwerden könnte, die beurteilungsfehlerfrei sind. \n \nJedoch können die Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 21.07.2024 – 2 B \n122/24 – in einem Fall herangezogen hat, in dem eine bisher noch nicht bewilligte \nJugendhilfemaßnahme begehrt wurde, nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in \ndenen die Antragstellerin lediglich die Fortsetzung einer ihr aktuell gewährten \n\n13 \n \nHilfsmaßnahme fordert. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \ngebietet es in einer solchen Konstellation, dass das Gericht die Behörde zur vorläufigen \nWeitergewährung der Maßnahme verpflichtet, wenn das Vorliegen ihrer gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen (vgl. oben aa)) und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der \nEinschätzung des Jugendhilfeträgers, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und \nnotwendig (s.o. bb)), glaubhaft gemacht wurden. Die einstweilige Anordnung ist auf den \nZeitpunkt einer (neuen) Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Fortsetzung der \nMaßnahme zu befristen. Nur so kann der Anspruch der betroffenen Person auf eine \nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme effektiv \ngeschützt werden. Bei einer anderen Sichtweise müsste die betroffene Person den \nzumindest vorläufigen Abbruch der Jugendhilfemaßnahme hinnehmen, obwohl die \ngesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen möglicherweise fortbestehen und es keine \nrechtsfehlerfreie Einschätzung des Jugendhilfeträgers über den Wegfall der Geeignetheit \nund Notwendigkeit der Maßnahme gibt. Dies wäre angesichts der erheblichen Bedeutung \nvon Jugendhilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und Lebensführung der Betroffenen \nnicht zumutbar. \n \nDies muss jedenfalls bei Personen gelten, die – wie die Antragstellerin – das 21. \nLebensjahr schon vollendet haben. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII eine \nJugendhilfemaßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus nur „fortgesetzt“, \naber (jedenfalls in aller Regel) nicht neu begonnen werden kann (vgl. Winkler, in: BeckOK \nSozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 19; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. \nAufl. 2022, § 41 Rn. 26a), müsste die Antragstellerin bei einer Beendigung der derzeitigen \nUnterbringung befürchten, dass ihr Antrag auf Gewährung von betreutem Jugendwohnen \nschon deshalb keinen Erfolg mehr haben könnte. \n \ndd) Der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin weder \nVerpflichtungswiderspruch noch Verpflichtungsklage auf weitere Gewährung einer \nUnterbringung erhoben hat. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe ist derzeit nicht nötig, \nweil die Antragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf Fortsetzung der Hilfe noch \nnicht in dem Sinne entschieden hat, dass ein Bescheid erlassen wurde. Die mündliche \nMitteilung der Casemanagerin an die Antragstellerin vom 27.11.2024, dass beabsichtigt \nsei, die Maßnahme zu beenden, kann schon deswegen keine Bescheidung des Antrags \nvom 04.12.2024 gewesen sein, weil sie vor Antragstellung erfolgte. Für die Zeit nach der \nAntragstellung \nexistieren \nnur \nGesprächsvermerke, \nE-Mail-Verkehr \nzwischen \nEinrichtungsträger und Jugendamt, Trägerberichte und Schriftsätze an das Gericht, aus \ndenen sich mittelbar schließen lässt, dass die Antragsgegnerin eine Fortsetzung der \n\n14 \n \nMaßnahme ablehnt und was die Gründe dafür sind. Eine förmliche Bescheidung des \nAntrags vom 04.12.2024 durch Verwaltungsakt kann darin nicht erblickt werden. \n \nee) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass, wenn man unterstellt, die \nUnterbringung sei weiterhin geeignet und notwendig, ein „begründeter Einzelfall“ vorliegt, \nin dem die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahrs \nhinaus fortgesetzt werden kann (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII). \n \naaa) Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Ein \nBeurteilungsspielraum kommt dem Jugendamt – anders als bei der Entscheidung über die \nGeeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme – nicht zu (Dexheimer, in: Kunkel/ Kepert/ \nPattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 14; Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, \nSGB VIII § 41 Rn. 20). \n \nDas Vorliegen eines begründeten Einzelfalls ist unter Berücksichtigung aller \nEinzelfallumstände festzustellen (Dexheimer, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. \n2022, § 41 Rn. 14). Es muss aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll \nerscheinen, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (VG München, Beschl. v. \n31.08.2020 – M 18 E 20.3749, juris Rn. 49). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn eine \nhohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte \nzeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \ngenannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert \nwerden könnte (OVG Münster, Beschl. v. 15.09.2017 – 12 E 303/17, juris Rn. 3). \n \nDiese Voraussetzungen erscheinen bei der Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung als erfüllt. \n \nDabei muss der Entwicklungsbericht vom 12.12.2024, der einerseits bei der Bewertung der \nFortschritte auf einer Skala von 1 bis 10 bzgl. bestimmter Hilfeziele Rückschritte im \nVergleich zu den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 behauptet, anderseits aber zu \ndem Schluss kommt, die Ziele der Maßnahme seien schon erreicht, wegen seiner \nWidersprüchlichkeit außer Betracht bleiben. \n \nAus den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 ergibt sich, dass die \nJugendhilfemaßnahme auf dem Weg ist, ihre Ziele zu erreichen, allerdings langsam und \nunter Auftreten neuer Probleme in Teilbereichen. Das Maß der Erreichung der drei \nformulierten Ziele (berufliche Perspektive, Wohnsituation, soziales Netzwerk) wird im \nmittleren Bereich verortet (5 bis 7 auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 10 die Erreichung \n\n15 \n \ndes Ziels bedeutet). Im Bericht vom 19.09.2024 heißt es, dass die Antragstellerin an diesen \nZielen arbeite, es allerdings noch Zeit und Geduld brauche. Hinzu kam laut dem Bericht \nals weiteres Problem die Erziehung der Tochter. Hier deutet der Bericht vom 29.10.2024 \neher auf Rückschritte („zunehmend überfordert und machtlos“) hin. Verschärft zu haben \nscheint sich die psychische Verfassung der Antragstellerin, wobei dies wohl maßgeblich \nan der drohenden Beendigung des betreuten Jugendwohnen liegt und sich bei dessen \nFortführung mutmaßlich bessern würde. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Entwicklung, \ndie in der Grundtendenz zum Positiven voranschreitet, bei der sich in Einzelaspekten aber \nauch neue Probleme auftun. Sollte die Hilfe weiter geeignet und notwendig sein, erschiene \nihre Beendigung daher nach summarischer Prüfung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht \nsinnvoll. \n \nbbb) Dem Erfordernis, die Hilfe auf einen „begrenzten Zeitraum“ zu beschränken, wird in \nder einstweiligen Anordnung dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur \nvorläufigen weiteren Unterbringung der Antragstellerin nur bis zu einer Entscheidung der \nAntragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung der Maßnahme \nausgesprochen wird. Falls die Antragsgegnerin diesem Antrag entspricht und eine weitere \nUnterbringung bewilligt, wird sie dabei auch über deren Dauer zu entscheiden haben. \n \n2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer vorläufigen \ngerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht. \n \nEin Anordnungsgrund setzt voraus, dass der rechtssuchenden Person Folgen drohen, die \nbei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sind, und ihr Anliegen daher \nvorrangig vor den Anliegen anderer rechtssuchender Personen zu behandeln ist (OVG \nBremen, Beschl. v. 30.01.2025 – 2 S 335/24, juris Rn. 14). \n \nDer Antragstellerin droht bei einer Ablehnung ihres Eilantrags die sofortige Beendigung der \nUnterbringung im betreuten Jugendwohnen. Die Unterbringung dauert derzeit nur an, weil \nder erkennende Senat dies der Antragsgegnerin in einer Zwischenverfügung bis zum Ende \ndes vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgegeben hat. Eine sofortige Beendigung der \nMaßnahme hätte schwerwiegende Folgen für die Lebensführung der Antragstellerin, die \nihre derzeitige Unterkunft verlieren und voraussichtlich in ein Übergangswohnheim ziehen \nmüsste. Diese Folgen wären für die Zeit, bis die Antragsgegnerin über den Antrag vom \n04.12.2024 auf weitere Gewährung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen \nentschieden hat, nicht reversibel. Hinzu kommt, dass dieser Zeitraum momentan \nunabsehbar ist, da die Antragsgegnerin soweit ersichtlich bislang keinerlei Aktivitäten im \nHinblick auf eine förmliche Bescheidung des Antrags (z.B. durch ein entsprechendes \n\n16 \n \nAnhörungsschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin) entfaltet. Es \ndrängt sich der Eindruck auf, dass das Jugendamt bislang überhaupt nicht beabsichtigt, \ndiesen Antrag förmlich zu bescheiden. \n \nHinzu kommt, dass die Antragstellerin als eine Person, die das 21. Lebensjahr schon \nvollendet hat, befürchten muss, dass nach einer Beendigung der Unterbringung eine \nerneute Aufnahme im betreuten Jugendwohnen schon daran scheitert, dass in diesem \nAlter Jugendhilfemaßnahmen nur fortgesetzt, aber (jedenfalls in aller Regel) nicht mehr \nneu begonnen werden dürfen (vgl. oben Ziff. 1 b) cc))). \n \n3. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass dadurch das \nHauptsachebegehren teilweise – nämlich für die Zeit bis zu einer Bescheidung des Antrags \nvom 04.12.2024 auf Weitergewährung der Unterbringung durch die Antragsgegnerin – \nvorweggenommen wird. Von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache ist vorliegend eine Ausnahme geboten, weil ansonsten für die Antragstellerin \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren \nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage \nwäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, juris Rn. 17). Insofern wird auf \ndie Ausführungen zum Anordnungsgrund (oben Ziff. 2) verwiesen. Der Senat hat zudem \ndurch die Befristung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt einer Bescheidung des \nAntrags vom 04.12.2024 durch die Antragsgegnerin den Zeitraum, für den die Hauptsache \nvorweggenommen wird, begrenzt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Da das Verfahren \ngerichtskostenfrei ist, ist kein Streitwert festzusetzen. \n \nIV. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren \nbedarf \nes \nnicht, \nweil \ndie \nAntragstellerin \naufgrund \nder \nKostenentscheidung \nin \ndem \nvorliegenden, \nunanfechtbaren \nBeschluss \nkeine \nProzesskosten zu tragen hat. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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