{"status":"available","doknr":"OLD364171","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-14","aktenzeichen":"1 LA 11/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 11/25 \nVG: \n4 K 2298/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \nden Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Timo Utermark, \nArndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, - … - \n– Beklagter und Zulassungsantragsgegner – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 14. April 2025 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n17. Dezember 2024 zuzulassen, soweit die Klage gegen die Be-\nscheide des Beklagten vom 12. Dezember 2023 und 29. Oktober \n2024 abgewiesen wurde, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf \n15.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Auskunftsanordnung sowie \neine im Hinblick auf diese erfolgte Zwangsgeldfestsetzung. \n \nDie Klägerin ist ein Marketingunternehmen in Liquidation, das in der Vergangenheit E-Mails \nmit Werbung an eine Vielzahl von Empfängern versendete. Aufgrund eines Hinweises auf \nfehlende Werbeeinwilligungen forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom \n19.09.2023 unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt auf. Am \n12.12.2023 erließ der Beklagte eine Anordnung gegen die Klägerin, mit welcher er sie auf-\nforderte, schriftlich Informationen darüber zu erteilen, welche natürlichen Personen die Klä-\ngerin seit dem 01.06.2023 bis zum Zugang der Anordnung zu Werbezweck per E-Mail kon-\ntaktiert hat und wie oft. Außerdem wurde sie aufgefordert, die jeweiligen datenschutzrecht-\nlichen Einwilligungserklärungen der betroffenen Personen vorzulegen. Der Beklagte drohte \nein Zwangsgeld an; die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Mit Be-\nscheid vom 29.10.2024 setzte der Beklagte, ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest und drohte die erneute Festsetzung \neines Zwangsgeldes an. \n \nBereits am 26.09.2023 hat die Klägerin Klage auf Einsicht in die sie betreffenden Verwal-\ntungsvorgänge bei dem Beklagten erhoben. Zudem hat sie mit ihrer Klage beantragt, den \nBeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Datenverarbeitung \nbei ihr durchzuführen. Nach Erlass des Bescheids vom 12.12.2023 hat sie ihre Klage um \nden Antrag, diesen Bescheid aufzuheben, erweitert und einen Antrag auf Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesent-\nlichen ausgeführt, die vom Beklagten angeforderten Daten lägen ihr nicht mehr vor, da sie \nsämtliche Kundendaten inzwischen gelöscht habe. Das einstweilige Rechtsschutzverfah-\nren ist insoweit erfolglos geblieben (VG Bremen, Beschl. v. 16.02.2024 - 4 V 2968/23; \nnachfolgend Beschl. d. Senats v. 07.08.2024 - 1 B 102/24). Nach Erlass des Zwangsgeld-\nbescheids vom 29.10.2024 hat die Klägerin auch diesen in ihre Klage einbezogen und auch \ninsoweit – vor dem Verwaltungsgericht erfolglos – um einstweiligen Rechtsschutz nachge-\nsucht (VG Bremen, Beschl. v. 20.12.2024 - 4 V 2912/24). Die gegen diesen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist noch beim Senat anhängig (Az.: 1 B 10/25). \n \nMit Urteil vom 17.12.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom \n\n3 \n \n \n12.12.2023 sei unbegründet. Die Auskunftsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen \nseien rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Vollstreckungshindernis bestehe nicht. Die inso-\nweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe ihr Vorbringen zur angeblichen Lö-\nschung der angeforderten Daten nicht substantiiert, sodass eine weitere Sachverhaltsauf-\nklärung nicht angezeigt sei. Auch der Zwangsgeldbescheid vom 29.10.2024 sei rechtmä-\nßig. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem – auf die Abweisung ihrer Anfech-\ntungsklage beschränkten – Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entge-\ngengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug \ngenommen. \n \nII. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat \nkeine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n \n1. Die Klägerin hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darge-\nlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahr-\nscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Ent-\nscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, \nBeschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezo-\ngener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des \nProzessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, \njuris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Dem wird \ndas Zulassungsvorbringen nicht gerecht. \n \n\n4 \n \n \na) Die Klägerin macht zunächst die Nichtigkeit der Verfügung vom 12.12.2023 geltend, weil \ndiese von vornherein auf die Auskunftserteilung über Umstände gerichtet gewesen sei, die \nihr nicht vorgelegen hätten. Sie behauptet – erstmalig im Zulassungsvorbringen – diesbe-\nzüglich, ihr habe zu keinem Zeitpunkt der Name der Werbeempfänger vorgelegen, sodass \nsie auch nicht habe wissen können, ob es sich um natürliche oder juristische Personen \ngehandelt habe. Mit diesem Vorbringen dringt sie nicht durch. Der Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel kann zwar grundsätzlich auch mit neuen oder neu vorgetragenen Tat-\nsachen begründet werden. Es genügt jedoch nicht, diese lediglich zu behaupten. Erforder-\nlich ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung neuen Tatsachenvorbrin-\ngens, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob \ndie Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird. An die Glaubhaftmachung sind umso hö-\nhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbrin-\ngens in der ersten Instanz ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a \nRn. 208 m.w.N.). \n \nAn einer solchen Substantiierung fehlt es hier. Die Klägerin trägt vor, ihr habe von vornhe-\nrein nur ein Teil der angeforderten Daten vorgelegen, namentlich E-Mail- und IP-Adressen \nsowie Timestamps der DOI-Anmeldungen und das Internetportal der Anmeldung. Insofern \nist es zunächst unverständlich, weshalb sie diesen Umstand bislang – etwa im Verwal-\ntungsverfahren oder in den verschiedenen damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren, \ndie stets und ganz zentral die anfängliche oder nachträgliche Nicht-Verfügbarkeit der an-\ngeforderten Daten zum Gegenstand hatten – nicht vorgetragen hat. Es handelt sich inso-\nweit um Umstände, die ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liegen. Es erscheint le-\nbensfremd, dass ein Unternehmen – konfrontiert mit einer sofort vollziehbaren Auskunfts-\nanordnung – den Beklagten nicht darüber informiert, dass die begehrten Informationen gar \nnicht vollständig vorliegen, die vorhandenen Daten dann kurz darauf löscht und sich erst \nüber ein Jahr später im Rechtsmittelverfahren auf diesen Umstand beruft. Unabhängig da-\nvon hat sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren – und trotz entsprechenden, aus-\ndrücklichen Vorhalts durch den Beklagten – an keiner Stelle dazu geäußert, auf welchem \nWege sie die ihr vorliegenden Daten – und nur diese – überhaupt erworben haben will. \nInsbesondere hätte etwa die genaue Benennung der Internetportale, über welche die Nut-\nzer – angeblich – die Werbeeinwilligung erteilt haben sollen, und eine Schilderung des \nAblaufs des dortigen Anmeldevorgangs, zur Substantiierung der Behauptung gedient, dass \ndie Nutzer jeweils nur ihre E-Mail-Adresse angegeben haben sollen. Es fehlt angesichts \ndes Umstands, dass die Klägerin dem Beklagten und den Gerichten gegenüber keinerlei \nTransparenz hinsichtlich ihrer damaligen Geschäftstätigkeit an den Tag legt, an jeglicher \nSubstantiierung ihres Vortrags. \n \n\n5 \n \n \nb) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, es liege jedenfalls ein Vollstreckungshindernis we-\ngen der nachträglichen Löschung der Daten vor, dringt sie auch damit nicht durch. Sie ist \ninsoweit der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die streitige Tatsache, dass die zur \nAuskunftserteilung erforderlichen Daten bei der Klägerin nicht (mehr) vorhanden seien, \ndurch Erhebung des von ihr angebotenen Sachverständigenbeweises aufklären müssen. \n \nHiermit rügt die Klägerin der Sache nach eine unvollständige Sachverhaltsermittlung durch \ndas Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit einen Verfahrensfehler. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung können grundsätzlich zwar auch mit Blick auf \neine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden; sie betreffen dann die \nRichtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Werden die ernstli-\nchen Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der \nAufklärungspflicht gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies erscheint geboten, um die Kon-\nsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 - 1 LA \n450/21, juris Rn. 27 m.w.N.; ThürOVG, Beschl. v. 04.10.2023 - 3 ZKO 603/21, juris Rn. 25; \nVGH BW, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19, juris Rn. 3). \n \nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, \nwelche Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf-\nklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungs-\nmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraus-\nsichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer \ngünstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt wer-\nden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündli-\nchen Verhandlung, auf die weitere Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr \ngerügt wird, hingewirkt wurde oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die \nweiteren Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n10.08.2017 - 9 B 68.16, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 LA 200/23, \njuris Rn. 10). \n \nDiese Darlegungsanforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Sie \nlegt auch nicht ansatzweise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung \nzum Vorhandensein der angeforderten Daten aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht \nhat das Vorbringen der Klägerin zur – angeblichen – Löschung der angeforderten Daten \nfür unsubstantiiert gehalten, was sogar die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags \n\n6 \n \n \nrechtfertigen würde (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 - 9 B 46.20, juris Rn. 6 \nm.w.N.). Es hat insoweit unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, die in \nihrer Sphäre liegenden Umstände der angeblichen Löschung zu plausibilisieren, etwa \ndurch Spezifizierung, wann genau welche Dateien in welchem Umfang von welchem Spei-\ncherort gelöscht worden seien, welche Software und welche Datensicherung zuvor genutzt \nworden seien etc. (UA, S. 15). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Verwal-\ntungsgerichts auch im Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander. Eine solche \nKonkretisierung der genutzten Hard- und Software sowie des genauen Verarbeitungsvor-\ngangs im Geschäftsbetrieb der Klägerin wäre im Übrigen auch erforderlich gewesen, um \neinen etwaigen Gutachtenauftrag eines zu bestellenden IT-Sachverständigen hinreichend \nkonkret festzulegen. \n \nc) Soweit die Klägerin schließlich meint, aufgrund der unwirksamen bzw. nicht vollstreck-\nbaren Grundverfügung sei auch der Zwangsgeldbescheid vom 29.10.2024 rechtswidrig, \nbleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nklagabweisenden Urteils hinsichtlich der Grundverfügung nicht bestehen (s.o.), ist die \nRechtswidrigkeit des Zwangsgeldbescheids nicht hinreichend dargelegt. \n \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder recht-\nlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit \nAuswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo-\nraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum \nder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. \nOVG Bln-Bbg, Beschl. v. 30.12.2020 - 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. \n12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzu-\nlegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 \n- 1 LA 285/20, juris Rn. 20). \n \nDie Klägerin meint, eine besondere Schwierigkeit folge daraus, dass von allen Beteiligten \nim erstinstanzlichen Verfahren die Frage unberücksichtigt geblieben sei, ob der Klägerin \nalle von dem Beklagten angeforderten Daten überhaupt vorgelegen hätten. Ein unterblie-\n\n7 \n \n \nbener (eigener) Sachvortrag zu Umständen, die aus der Sphäre der Klägerin selbst stam-\nmen, indiziert jedoch offensichtlich noch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten. \n \n3. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine \nkonkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und \nsubstantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge-\nhalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. \n02.09.2021 - 1 LA 222/21, juris Rn. 31 m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechts-\nfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmetho-\nden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne wei-\nteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 05.07.2018 - 7 A 1101/18.Z.A, \njuris Rn. 6). \n \nDie Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, \n \n„ob ein Verwaltungsgericht sich aufgrund fehlender, aber nicht angefragter Angaben, \ndie die Parteien möglicherweise als irrelevant ansahen sowie aufgrund von Spekula-\ntionen eine Überzeugung zu einer entscheidungserheblichen Tatsache bilden darf, \nohne dabei ein von einer Partei beigebrachtes Beweisangebot zu berücksichtigen und \ndamit einer Partei den ihr im Prozess obliegenden Beweis unmöglich machen darf.“ \n \nDieser Frage fehlt es an einem fallübergreifenden Klärungsbedarf. Die damit angesproche-\nnen Fragen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sowie der Reich-\nweite der Amtsermittlungspflicht und des Umgangs mit Beweisangeboten (§ 86 VwGO) \nhängen maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls – insbesondere der \nSubstantiierung des entsprechenden Vortrags – ab und entziehen sich somit einer abs-\ntrakten Klärung. \n \n4. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Diver-\ngenz des angefochtenen Urteils zu dem Senatsbeschluss vom 07.08.2024 (Az.: 1 B \n\n8 \n \n \n102/24) zuzulassen. Die Klägerin trägt insoweit vor, das erstinstanzliche Urteil ermögliche \ndie zwangsweise Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtung, \nderen Erfüllung unmöglich sei. \n \nEine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefoch-\ntene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs-\ngerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-\ndesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abwei-\nchung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-\nschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu \neinem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsa-\nchensatz in Widerspruch setzt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über \nden Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- \noder Tatsachensatzes bestehen. Die behauptete Abweichung in der angegriffenen Ent-\nscheidung muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen, wie die Entscheidung, von der \neine Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt \nnicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 - 1 LA 315/22, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nHieran gemessen hat die Klägerin eine Divergenz nicht dargelegt. Sie erläutert bereits \nnicht, inwiefern zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Auffassungsunterschied be-\nstehe. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine \ndurch Verwaltungsakt begründete Verpflichtung, deren Erfüllung unmöglich geworden ist, \ndurch Zwangsmittel erzwungen werden könne. Das erstinstanzliche Urteil beruht gerade \nauf der Annahme, dass ein Vollstreckungshindernis, für das die Klägerin darlegungs- und \nbeweispflichtig ist, nicht vorliege (UA, S. 14). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und folgt in der Höhe der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts für die noch anhängigen Streitgegenstände, gegen die keine Ein-\nwände erhoben wurden. \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n9 \n \n \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-04-14/1-la-11-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-04-14/1-la-11-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364171","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.544316+00:00"}}