{"status":"available","doknr":"OLD364170","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-30","aktenzeichen":"1 LA 110/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 110/24 \nVG: \n1 K 958/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 30. April 2025 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n9. Februar 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben-\nfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auswohnberechtigung. \n \nEr ist Eigentümer des Grundstücks Carsten-Lücken-Straße 58 (Gemarkung Geestendorf \nFlur 50 Flurstück 84/3 und 84/4) in Bremerhaven. Im hinteren, von der Carsten-Lücken-\nStraße abgewandten Teil ist das Grundstück u.a. mit einem Wohnhaus bebaut. Dieser \nGrundstücksteil liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennut-\nzungsplan weist das Grundstück als Grünfläche aus. \n \nDas Bauordnungsamt Bremerhaven ordnete mit Bescheid vom 22.10.2007 gegenüber \ndem Voreigentümer des Klägers die Beseitigung der baulichen Anlagen an, da diese for-\nmell und materiell illegal seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Nach \ndem Tod des Voreigentümers erhoben dessen Erbinnen, darunter die Ehefrau des Klägers, \nKlage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 1 K 233/09). Der Kläger meldete am \n01.10.2009 seinen Wohnsitz auf dem streitgegenständlichen Grundstück an und wurde am \n10.06.2010 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen; die Klage gegen die Beseiti-\ngungsverfügung führte er als neuer Eigentümer weiter (§ 266 Abs. 1 ZPO). Mit Urteil vom \n27.03.2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Ein hiergegen gerichteter Antrag \nauf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschl. d. Senats v. 19.03.2015 - \n1 LA 249/12). \n \nMit Schreiben vom 13.04.2015 beantragte der Kläger eine Auswohnberechtigung nach \ndem „Städtebaulichen Konzept zur Bereinigung von baurechtlich illegaler Bebauung im \nAußenbereich und auf innerörtlichen Grabelandflächen im Stadtgebiet Bremerhaven“ (im \nWeiteren: Städtebauliches Konzept). Mit Bescheid vom 21.04.2015 lehnte das Bauord-\nnungsamt Bremerhaven diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen \nfür eine solche Auswohnberechtigung nach dem städtebaulichen Konzept nicht vorlägen. \nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung unter anderem aus, \ndass er bereits seit 1984 fast durchgängig im streitgegenständlichen Haus gewohnt habe, \nseit 2006 sogar dauerhaft. Am 10.08.2016 meldete der Kläger seinen Wohnsitz auf dem \nstreitgegenständlichen Grundstück ab und meldete gleichzeitig einen Verzug nach So-\nsua/Puerto Plata in der Dominikanischen Republik an. \n \n\n3 \n \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2022, zugestellt am 19.05.2022, wies die Beklagte \nden Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe schon bei Einzug Kenntnis davon \ngehabt, dass die baulichen Anlagen illegal errichtet worden seien und eine Wohnnutzung \nnicht erlaubt sei. Der Einwand, dass der Kläger seit Jahren auf dem Grundstück gewohnt \nhabe, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sei \njeder verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung bei \nder Meldebehörde anzumelden. \n \nAm 20.06.2022, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter \nanderem ausgeführt, das Grundstück habe sich durchgehend in Familienbesitz befunden. \nEr selbst wohne dort seit 2006 und sei somit bereits vor Erlass der Beseitigungsverfügung \neingezogen. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2009 habe noch nicht bestandskräf-\ntig festgestanden, dass die baulichen Anlagen illegal seien. \n \nMit Urteil vom 09.02.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch \nauf Erteilung einer Auswohnberechtigung (Duldung) bestehe nicht. Ein solcher käme an-\ngesichts des baurechtswidrigen Zustands nur dann in Betracht, wenn das bestehende Er-\nmessen der Beklagten aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Null reduziert \nwäre. Dies sei nicht der Fall. Bei dem städtebaulichen Konzept handele es sich um eine \nermessensleitende Verwaltungsvorschrift. Der Kläger erfülle die dort niedergelegten Vo-\nraussetzungen für die Erteilung einer Auswohnberechtigung nicht. Jedenfalls durch seinen \nFortzug ins Ausland und die Vermietung des Grundstücks sei eine – womöglich – zuvor \nbestehende Auswohnberechtigung nach Ziffer 6.1. des städtebaulichen Konzepts entfal-\nlen. Auch die Voraussetzungen der Ziffer 6.2. des städtebaulichen Konzepts erfülle der \nKläger nicht, da er zum Stichtag (31.10.2009) weder Eigentümer des Grundstücks noch \nmehr als ein Jahr dort gemeldet gewesen sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts sei der \nVortrag, er habe seit 1984 fast durchgängig in dem Haus gewohnt, sei dort aber nicht dau-\nerhaft gemeldet gewesen, unerheblich. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, \ndem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte \nder Beklagten Bezug genommen. \n \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat keine \nGründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n \n\n4 \n \n \n1. Der Kläger hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahr-\nscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Ent-\nscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, \nBeschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezo-\ngener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des \nProzessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, \njuris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nDem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. \n \nDer Kläger trägt vor, er habe durch seine Abmeldung und seinen Fortzug in die Dominika-\nnische Republik seinen Wohnsitz nicht aufgegeben. Es habe sich um einen längerfristigen \nUrlaub auf Anraten seines Arztes gehandelt und er habe sich lediglich aus formellen Grün-\nden aus Bremerhaven abgemeldet. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Ausei-\nnandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein \ndarauf abgestellt, dass die Auswohnberechtigung aufgrund der Abmeldung des Wohnsit-\nzes entfallen sei, sondern zudem auch in seine Erwägung mit einbezogen, dass der Kläger \ndas Haus überdies vermietet habe (UA, S. 7). Mit diesem – seiner Darstellung eines nur \nvorübergehenden „Urlaubs“ widersprechenden – Umstand setzt sich das Zulassungsvor-\nbringen nicht auseinander. Dies wäre jedoch auch angesichts der in der Behördenakte \nbefindlichen und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Inserate, in welchen das \nHaus – überdies „möbliert oder unmöbliert“ – zur Vermietung angeboten wird, geboten ge-\nwesen. \n \nSoweit der Kläger weiter vorträgt, sein Wohnsitz habe sich seit 2006 durchgehend in dem \nHaus befunden, er sei lediglich nicht dort gemeldet gewesen, fehlt es auch insoweit an \n\n5 \n \n \neiner hinreichenden Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwal-\ntungsgericht ist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut von Ziffer 6.2. des städtebaulichen \nKonzepts davon ausgegangen, dass es allein auf die formale Wohnsitzanmeldung an-\nkomme. Dem tritt der Kläger in rechtlicher Hinsicht nicht substanziell entgegen. \n \nSoweit der Kläger schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe sein Alter und seine fi-\nnanzielle Situation nicht hinreichend gewürdigt, bleibt auch dieser Vortrag ohne konkreten \nBezug zu den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung \nder begehrten Auswohnberechtigung. \n \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder recht-\nlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit \nAuswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo-\nraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum \nder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. \nOVG Bln-Bbg, Beschl. v. 30.12.2020 - 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. \n12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzu-\nlegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 \n- 1 LA 285/20, juris Rn. 20). \n \nDer Kläger meint insoweit, tatsächliche Schwierigkeiten bestünden darin, dass zu ermitteln \ngewesen sei, wo sich in der Vergangenheit der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Klägers \n– unabhängig von der Wohnsitzmeldung – befunden habe. In rechtlicher Hinsicht würden \nsich komplexe ungeklärte Rechtsfragen stellen, unter anderem zur Auslegung der Verwal-\ntungsvorschrift nach Sinn und Zweck und zur Frage einer von Dritten abgeleiteten Aus-\nwohnberechtigung. \n \nDies genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht. Die behandelten rechtlichen \nFragen der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift weichen nicht signifikant von dem \nSpektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab. \nAuch die Ermittlung des Wohnsitzes einer Person – auf die es nach der rechtlichen Würdi-\ngung des Verwaltungsgerichts im Übrigen schon nicht ankommt – wirft keine besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten auf. \n\n6 \n \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und folgt in der Höhe der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nHinweis \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-04-30/1-la-110-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-04-30/1-la-110-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364170","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.520216+00:00"}}