{"status":"available","doknr":"OLD364169","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-21","aktenzeichen":"1 S 244/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 S 244/24 \nVG: \n2 E 1754/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \n \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \n \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsge-\nricht Lange und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 21. Mai 2025 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungs- und Be-\nschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nI. Die Antragsgegnerin, Inhaberin des islamischen Verlags „…“, wendet sich gegen einen \nrichterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. \n \n\n2 \n \n \nDas Bundesministerium des Inneren (BMI) verfügte mit Bescheid vom 26.06.2024 u.a. ge-\ngenüber dem Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH) einschließlich genauer \nbezeichneter Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG \nein Verbot und löste diese auf. Die Vereinigung sei u.a. dringend verdächtig, den Verbots-\ngrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG (Verstoß gegen die verfassungsgemäße \nOrdnung) zu erfüllen, indem sie im Bundesgebiet das Revolutionskonzept der Obersten \n(iranischen) Führer verbreite und dadurch bei ihren Mitgliedern die Bereitschaft erhalte und \nsteigere, sich für die Umsetzung der Islamischen Revolution bereitzuhalten und die verbo-\ntenen terroristischen Aktivitäten der „Hizb Allah“ zu unterstützen. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des BMI beantragte die Antragstellerin mit Schreiben \nvom 11.07.2024 beim Verwaltungsgericht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlag-\nnahmebeschluss, bezogen u.a. auf die Geschäftsräume der Antragsgegnerin und darin \naufgefundene Unterlagen. Der Vollzug solle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen der \nweiteren Aufklärung der Vereinsstruktur des IZH dienen. Sie gehe davon aus, dass die \nAntragsgegnerin als Eigentümer des Verlages „…“ eine Teilorganisation oder jedenfalls ein \nHintermann des verbotenen Vereins im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat am 17.07.2024 den angefochtenen Durchsuchungs- und Be-\nschlagnahmebeschluss erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Antrags-\ngegnerin hat am 31.07.2024 gegen den ihr am 24.07.2024 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, der die Antragstellerin entgegengetreten ist. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat legt sie mangels \nKonkretisierung des Antragsbegehrens rechtsschutzfreundlich dahingehend aus, dass die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Ermittlungsmaßnahme festgestellt werden soll. \n \nDie so verstandene Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gesetzlichen Vorausset-\nzungen für die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zum insoweit maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorlagen. \n \n1. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung von Räumen (des vom \nErmittlungsverfahren betroffenen) Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person \neines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen \nführen wird, die im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren als Beweismittel von Be-\ndeutung sein können. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass hinreichende An-\nhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen \n\n3 \n \n \nVerbotsgründen bestehen (OVG Bremen, Urt. v. 19.11.2015 - 1 B 349/14, juris Rn. 4). Der \nZweck einer Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG besteht darin, den Sach-\nverhalt weiter aufzuklären. Sie kann aber auch bei einem bereits ergangenen Vereinsver-\nbot dazu dienen, über die bereits vorhandenen Beweise hinaus weitere Beweismittel auf-\nzufinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.09.2013 - 1 S 131/13, juris Rn. 4). \n \n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausge-\ngangen, dass die Voraussetzungen für die angeordnete Durchsuchung vorlagen. Die An-\ntragsgegnerin hat hinsichtlich der zugrundeliegenden Verbotsverfügung gegen das IZH \nnichts vorgetragen; Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts sind insoweit auch nicht ersicht-\nlich. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin in der Sache vor, sie sei keine Teilorganisation \noder kein „Hintermann“ des IZH. Der Verlag sei nur einer der Geschäftszweige des Unter-\nnehmens und arbeite völlig unabhängig vom IZH. Weder Wortlaut noch Inhalt des vom \nAntragsteller angeführten Budget-Plans des IZH für 2018 ließen einen Rückschluss auf \neine Tätigkeit als Hintermann des Vereins zu. Die dort genannte Summe von 45.000 Euro \nhabe sie nicht erhalten. Seit zehn Jahren bis zum Verbot des IZH habe eine normale Ge-\nschäftsbeziehung zu dieser Organisation bestanden. Diese Kooperation habe lediglich 5% \ndes Gesamtumsatzes der Antragsgegnerin entsprochen. Im Übrigen sei öffentlich bekannt, \ndass der Verlag und das IZH bei Veröffentlichungen kooperierten und die Geschäftsführer \nder Antragsgegnerin Anhänger der islamischen Revolution im Iran und des dortigen Revo-\nlutionsführers seien. \n \nMit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahme-\nbeschlusses nicht in Frage gestellt (vgl. – offensichtlich zu einem der Geschäftsführer der \nAntragsgegnerin – ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19.12.2024 - 13 OB 144/24, juris \nRn. 13 ff.). Der Verlag „…“ ist – auch nach eigener Darstellung – der bedeutendste \ndeutschsprachige schiitische Verlag. Zwischen der Antragsgegnerin und dem verbotenen \nVerein besteht eine große ideologische Nähe, die auch von der Antragsgegnerin nicht be-\nstritten wird. Es bestanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überdies hinrei-\nchende Anhaltspunkte dafür, dass der Verlag vom verbotenen IZH als dessen Sprachrohr \nangesehen wird. Dies ergibt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat \n– zunächst aus dem Finanzbudgetplan des IZH für das Jahr 2018. Ausweislich dieses Do-\nkuments waren finanzielle Leistungen des IZH an das „Zentrum des Herrn …“ in Höhe von \n45.000 Euro vorgesehen. Dabei kommt es weniger auf die dort genannte Summe oder den \nUmstand an, ob diese tatsächlich gezahlt wurde, sondern vielmehr auf den Umstand, dass \ndarin die besondere Bedeutung der deutschsprachigen Organisation(en) des Mitgeschäfts-\nführers der Antragsgegnerin für „das System“ des verbotenen Vereins herausgehoben \nwird. Die Bezeichnung als „Zentrum des Herrn …\" spricht im Übrigen nicht gegen die \n\n4 \n \n \nAdressierung der Antragsgegnerin, sondern betont nur eine enge persönliche Beziehung \nzum Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Noch konkreter auf den Verlag „…“ bezogen \nwar weiter zu berücksichtigen, dass über die Hälfte der vom IZH herausgegebenen Publi-\nkationen von der Antragsgegnerin publiziert wurde; dies legte zum entscheidungserhebli-\nchen Zeitpunkt zugleich den Verdacht nahe, dass der Verlag seinerseits einen überwie-\ngenden Teil seiner Einnahmen aus Publikationen für das IZH generieren und mithin wirt-\nschaftlich von dem verbotenen Verein abhängig sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall \nist – was die Antragsgegnerin nunmehr unter Vorlage einer Umsatzliste bestreitet – berührt \ndie Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme nicht; denn diese war gerade auf die Auf-\nklärung der Frage gerichtet, ob tatsächlich eine bloße Geschäftsbeziehung zwischen dem \nVerein und der Antragsgegnerin vorliegt oder doch eine Eingliederung Letzterer als Teilor-\nganisation oder jedenfalls ein Tätigwerden als Hintermann, der geistig oder wissenschaft-\nlich das Ziel des verbotenen Vereins wesentlich unterstützt hat. \n \nKeine Rolle spielt schließlich, dass die Tätigkeit des Verlags und die Kooperation mit dem \nIZH weitgehend öffentlich erfolgten, denn die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG set-\nzen eine verborgene Tätigkeit nicht voraus. Auch macht eine öffentliche Kooperation die \nvertiefte Ermittlung etwaiger Verflechtungen – auch mittels Durchsuchungen und Be-\nschlagnahmen – nicht überflüssig. Denn diese zielte – wie ausgeführt – auf die Aufklärung \nder Gesamtstruktur des IZH und einer etwaigen Abhängigkeit des Verlags vom verbotenen \nVerein; dabei handelt es sich Umstände, die sich gerade nicht ohne Weiteres aus öffentli-\nchen Quellen ableiten lassen. \n \n3. Dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Übrigen unter Rechtsfeh-\nlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu trägt die Beschwerde auch nichts vor. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des \nKostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfällt. \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Lange \ngez. Kaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-05-21/1-s-244-24","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-05-21/1-s-244-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364169","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.497092+00:00"}}