{"status":"available","doknr":"OLD364168","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-28","aktenzeichen":"4 LD 24/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 4 LD 24/25 \nVG: \n8 K 1457/23 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Klägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagter und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwal-\ntungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub sowie die ehren-\namtlichen Richter Hamcke und Maue aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai \n2025 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom 13. Novem-\nber 2024 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-\nklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst \nwegen der Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. \n \n1. Der am 1968 geborene Beklagte absolvierte nach dem Hauptschulabschluss eine \nAusbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete in diesem Beruf, bis er am 1992 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberfeuerwehrmann (Bes.Gr. A 6) bei \nder Beklagten ernannt wurde. Am 1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen. Er \nwurde zuletzt mit Wirkung vom 2011 zum Hauptbrandmeister (Bes.Gr. A 9S) befördert. \nBis zur Untersagung der Dienstgeschäfte war er in der Feuer- und Rettungswache Wach-\nabteilung, eingesetzt. 2016 absolvierte er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfalls-\nanitäter \n \nDer Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Aufgrund einer Krebserkran-\nkung wurde für ihn ab dem 2021 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinde-\nrung von zunächst 50, seit dem von 80, festgestellt. Der Beklagte ist weder vorbestraft \nnoch disziplinarisch vorbelastet. \n \n2. Am 08.10.2020 wandten sich die Feuerwehrbeamtin A. und der ehemalige Feuer-\nwehrbeamte B. mit dem Vorwurf an den Senator für Inneres, in den Wachabteilungen der \nFeuerwehr Bremen habe es in der Vergangenheit wiederholt rassistische, sexistische und \nhomophobe Äußerungen und Verhaltensweisen sowohl gegenüber einzelnen Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeitern als auch gegenüber Außenstehenden gegeben. Außerdem sei es \nin einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Meister 2013/2014“, die dem dienstlichen und \nprivaten Austausch gedient habe und der ausschließlich männliche Beamte der Rettungs-\nwache Wachabteilung, angehört hätten, im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 zum \nAustausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialisti-\nschen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Dazu legte der Zeuge B. , \n\n3 \n \nder Mitglied des Gruppenchats war, eine Reihe von Screenshots von Teilen der Chatver-\nläufe sowie der Bildergalerie des Gruppenchats vor. Der Beklagte war Mitglied dieser \nGruppe und postete dort selbst verschiedene Bilder und Textnachrichten bzw. Memes. Der \nSenator für Inneres prüfte infolgedessen ein disziplinarisches Vorgehen gegen die an der \nChatgruppe beteiligten Feuerwehrbeamten, u.a. auch gegen den Beklagten. Zudem leitete \ner eine interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexisti-\nscher Strukturen innerhalb der Feuerwehr Bremen ein. Dazu erstattete die eingesetzte \nSonderermittlerin im Mai 2021 einen Abschlussbericht („Rassismus, Rechtsextremismus \nund Sexismus in der Feuerwehr Bremen? - Abschlussbericht Karen Buse“, abrufbar unter \nhttps://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/rassismus-rechtsextremismus-\nund-sexismus-in-der-feuerwehr-bremen-abschlussbericht-karen-buse-167686). \n \nDie Staatsanwaltschaft Bremen leitete am 09.10.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen den \nBeklagten wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisationen und der Volksverhetzung ein (Az. 91b Gs 1080/20 (220 Js 69865/20)). Im \nRahmen des Strafverfahrens wurde am 24.11.2020 das Wohnhaus des Beklagten durch-\nsucht. Es wurden verschiedene Datenträger sichergestellt und ausgewertet, u.a. die Smart-\nphones des Beklagten. Über das Ergebnis der Durchsuchung und den Ermittlungsstand \nerstellte die Direktion Kriminalpolizei einen Vermerk. Darin findet neben der sonstigen \nKommunikation des Beklagten mit seiner Familie sowie weiteren Freunden und Bekannten \nüber Messenger-Dienste insbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer \nWhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Der goldene Handschuh“ Erwähnung, in der ne-\nben dem Beklagten C. und D. Mitglied waren. In der Gruppe seien noch bis November \n2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialis-\nmus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Außerdem seien eine Reihe von Bildda-\nteien mit Bezug zum Nationalsozialismus, zum zweiten Weltkrieg und zum Nationalsozia-\nlismus, sowie solche Bilder, die den Beklagten beim Posieren mit Waffen bzw. Waffen-\nattrappen zeigten, gesichert worden. \n \nDas Ermittlungsverfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft als Staatsanwalt-\nschaft des Wohnbezirks übernommen (Az. NZS 201 JS 58020/21) und von dort aus der \nStaatsanwaltschaft , Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, zur \nÜbernahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die internet-\nbezogenen Handlungen des Beklagten bezögen sich nur auf Aktivitäten in WhatsApp-\nGruppen. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollten, \nmangele es diesbezüglich am Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. \nnach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, \n\n4 \n \ndiese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individua-\nlität für den Täter nicht mehr kontrollierbar sei. Bei den Mitgliedern beider Chatgruppen \nhandele es sich um miteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe „Meis-\nter 2013/2014“, da die Teilnehmer allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen gewesen \nseien, sodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekannt-\nschaft fuße, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Verfügung vom \n29.06.2022 das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit \nim Wesentlichen gleicher Begründung ein. \n \n3. Mit Verfügung vom 25.11.2020 hatte der Senator für Inneres bereits ein Disziplinarver-\nfahren eingeleitet und dieses zugleich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BremDG bis zum Ab-\nschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Es bestehe der \nVerdacht, dass der Beklagte dadurch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen habe, \ndass er in einer WhatsApp-Gruppe Fotos bzw. Grafiken mit verbotenen Kennzeichen und \nmit rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Inhalten veröffentlicht habe, welche \ninsbesondere Migranten, Ausländer, Juden und Muslime in einer die Menschenwürde tan-\ngierenden Art und Weise diffamierten. Die Sonderermittlerin, die bereits die interne Unter-\nsuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexistischer Strukturen inner-\nhalb der Feuerwehr Bremen durchgeführt hatte, wurde zur Ermittlungsführerin eingesetzt. \n \nNach Einstellung des Strafverfahrens wurde dem Beklagten durch Schreiben vom \n28.07.2022 und 05.08.2022 unter Setzung einer Äußerungsfrist die Wiederaufnahme des \nDisziplinarverfahrens mitgeteilt. Es wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Der Senator \nfür Inneres übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2023 den abschließenden \nErmittlungsbericht und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats. Der Be-\nklagte nahm mit Schreiben vom 19.04.2023 und vom 01.06.2023 umfassend Stellung. \n \nDem Beklagten war zudem mit Verfügung des Senators für Inneres vom 23.11.2020 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 39 BeamtStG u.a. die weitere Führung der \nDienstgeschäfte verboten worden. Einen Eilantrag des Beklagten auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs lehnte das Ver-\nwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.11.2022 (Az. 6 V 1313/22) hinsichtlich der Untersa-\ngung der Führung der Dienstgeschäfte ab. Die dagegen durch den Beklagten erhobene \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.05.2023 (Az. \n2 B 298/22) als unbegründet zurück. \n \nMit weiterem Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 30.06.2023 wurde der \nBeklagte zudem gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BremDG vorläufig des Dienstes enthoben \n\n5 \n \nund die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Auf Antrag \ndes Beklagten setzte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 06.03.2024 die ge-\nnannten Maßnahmen gemäß § 62 BremDG aus, weil die vorläufige Dienstenthebung ohne \ndie erforderliche Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden sei. Nach An-\nhörung enthob der Senator für Inneres den Beklagten mit Bescheid vom 12.07.2024 da-\nraufhin erneut vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 20 % der monatli-\nchen Dienstbezüge an. Einen weiteren Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Dienst-\nenthebung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.11.2024 ab. \n \n4. Bereits am 30.06.2023 hat die Klägerin nach Beteiligung des Personalrats, der Schwer-\nbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem \nBeklagten vor, im Zeitraum Juni 2013 bis November 2020 über Smartphones insgesamt \n43 Bild-, Text- und Audionachrichten mit nationalsozialistischen, menschenfeindlichen und \nrassistischen Inhalten versandt zu haben, davon bis Juli 2015 28 Nachrichten in der Chat-\ngruppe „Meister 2013/2014“ und weitere 15 Nachrichten ab August 2018 in der Chatgruppe \n„Der goldene Handschuh“ und im Austausch mit weiteren familiären und privaten Kontak-\nten. Die Nachrichten sind auf S. 4 bis 8 der Disziplinarklage im Einzelnen fortlaufend num-\nmeriert aufgeführt bzw. textlich beschrieben und in der Anlage zur Disziplinarklage als Aus-\nzug der Chatverläufe bildlich in Kopie wiedergegeben. Auf einem weiteren Smartphone \ndes Beklagten seien zudem weitere Bilder festgestellt worden, für die eine digitale Weiter-\ngabe nicht nachzuweisen sei, die aber vergleichbare Inhalte wie die oben aufgeführten \nBild- und Textnachrichten enthielten. Sie sind auf S. 8 der Disziplinarklage unter Nrn. 44 \nbis 50 im Einzelnen aufgeführt. Der Beklagte habe zudem am 11.07.2016 das Hörbuch \n„Adolf Hitler – Mein Kampf“ heruntergeladen. Ergänzend werde auf zahlreiche weitere Bild- \nund Textdateien in den Beweismittelordnern der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte Bezug \ngenommen. \n \nAus den im Einzelnen aufgeführten Bild-, Text- und Audionachrichten ergebe sich, dass \nder Beklagte vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 Be-\namtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt habe. In der Gesamtschau zeichne sich \nbeim Beklagten eine verfestigte menschenverachtende, ausländerfeindliche und mit dem \nGedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung ab, die mit der politi-\nschen Treuepflicht eines Beamten und demnach mit einem Bekenntnis zur freiheitlich-de-\nmokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sei. Soweit \nder Beklagte sich darauf berufe, dass ein Teil der ab 2018 übermittelten Nachrichten nur \nim engsten Freundeskreis verbreitet worden sei, vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Da \ndie Äußerungen des Beklagten die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht \neindeutig überschritten, seien sie im Hinblick auf deren elementare Bedeutung für den \n\n6 \n \nSchutz der Funktionsfähigkeit des Staates nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit \numfasst und fielen auch nicht unter den grundrechtlichen Schutz der vertraulichen Kom-\nmunikation. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Durch die \nbundesweite Berichterstattung über die geposteten Texte und Bilder habe das Ansehen \nder Feuerwehr Bremen und des Berufsbeamtentums insgesamt erheblichen Schaden ge-\nnommen. Umstände, die eine Milderung dieser Beurteilung gebieten würden, seien nicht \nersichtlich. Die Erhebung der Disziplinarklage sei unerlässlich. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \nDer Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nErstinstanzlich hat er wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der \nDisziplinarklage gerügt. Dem Beklagten sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt wor-\nden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Disziplinarakte genüge zu-\ndem nicht dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit. Es fehlten z.B. Ver-\nmerke darüber, dass die Strafakte während des behördlichen Disziplinarverfahrens mehr-\nfach beigezogen bzw. Auszüge daraus der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien \nund interne E-Mail-Kommunikation darüber. Unzulässig sei auch die unbegrenzte Akten-\neinsichtsnahme der Klägerin in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte einschließlich \nsämtlicher Beweismittelbände. \n \nWeiter hat der Beklagte Fehler bei Beteiligung der Mitbestimmungsgremien geltend ge-\nmacht. Dem Personalrat sei der Entwurf der Disziplinarklage nicht vorgelegt worden. Au-\nßerdem sei der Abschlussbericht unvollständig und es seien weitere notwendige Ermittlun-\ngen nicht durchgeführt worden. Durch die eingesetzte Ermittlungsführerin sei eine objektive \nFührung des Disziplinarverfahrens nicht gewährleistet gewesen, weil diese bereits durch \nihre Tätigkeit als Sonderermittlerin vorbefasst gewesen sei. \n \nEs sei in der Sache nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte die Chats aus der \nWhatsApp-Gruppe „Meister 2023/2014“ Ende 2015 vollständig gelöscht und sich dafür ent-\nschuldigt habe. Er habe einen aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch darauf, \nsich frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen nicht unbegrenzt vorhalten lassen \nzu müssen. Die Klägerin berücksichtige zudem nicht, dass die vom Beklagten versandten \nBildnachrichten bereits deswegen nicht als Verharmlosung bzw. Unterstützung des Natio-\nnalsozialismus gedeutet werden könnten, weil dort die Person Adolf Hitler und die NS-Zeit \n\n7 \n \nin satirischer Art und Weise bzw. im Rahmen von „Verballhornungen“ dargestellt würden. \nAuch die übrigen vom Beklagten versandten Memes, die sich etwa auf Geflüchtete bezö-\ngen, seien – wenn auch geschmacklos – als „schwarzer Humor“ zu verstehen. Seinerzeit \nsei diese Form der Kommunikation im Kollegenkreis weit verbreitet und als lustig empfun-\nden worden. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nur gegen den Beklagten, \nnicht aber auch gegen die weiteren Mitglieder der Gruppe „Meister 2013/2014“ disziplina-\nrisch vorgegangen werde, obwohl diese Bilder mit ähnlichem Aussagegehalt versandt hät-\nten. Die Bilder seien aus dem Zusammenhang gerissen und beträfen nur einen kleinen Teil \nder Kommunikation in der fraglichen Chatgruppe. Ein Interesse des Beklagten an der \nWehrmacht und am zweiten Weltkrieg, wie es etwa durch den Besuch des Bunkermuse-\nums in Dänemark und den Besitz weiterer Bilddateien mit Bezug zu dieser Zeit dokumen-\ntiert sei, sei nicht gleichzusetzen mit einer Glorifizierung des Nationalsozialismus. \n \nZudem bestehe der wesentliche Teil der herangezogenen Daten, die Grundlage der Dis-\nziplinarklage seien, aus Kommunikation des Beklagten mit seinen engsten und ältesten \nFreunden sowie mit Familienangehörigen. Hierbei sei der Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher \nKommunikation gegen staatliche Sanktionen Rechnung zu tragen, so dass die im engsten \nFreundes- und Familienkreis geführte Kommunikation unverwertbar sei und nicht als \nDienstvergehen zugrunde gelegt werden dürfe. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Es hat zudem den B. \n, den E. , den F. und die Ehefrau des Beklagten, Frau G. , als Zeugen vernommen. \nHinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die \nSitzungsniederschrift (Bl. 564 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) Bezug genommen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2024 die Entfernung des Beklagten aus \ndem Beamtenverhältnis ausgesprochen. \n \nDie Disziplinarklage sei zulässig. Wesentliche Mängel der Disziplinarklage lägen nicht vor. \nDie Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich der Beweis-\nmittelbände sei datenschutzrechtlich zulässig nach § 474 Abs. 1 StPO erfolgt. Dem Be-\nklagten sei im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausreichend Akteneinsicht \nund rechtliches Gehör gewährt worden. Der Einsatz der Ermittlungsführerin sei nach § 21 \nBremDG zulässig. Soweit der Beklagte erstmals im Disziplinarklageverfahren ihre Befan-\ngenheit rüge, sei Rügeverlust eingetreten, weil der Befangenheitsgrund nicht unverzüglich \nnach Bekanntwerden geltend gemacht worden sei. Außerdem folge aus der Vorbefassung \n\n8 \n \ndurch ihre Tätigkeit als Sonderermittlerin auch kein Befangenheitsgrund. Die Mitbestim-\nmungsgremien seien ordnungsgemäß beteiligt worden. \n \nDie Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe sich wegen der ihm in der \nDisziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines schweren \nDienstvergehens schuldig gemacht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen \nmüsse. Es stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte im Zeit-\nraum Juni 2013 bis August 2015 die in der Disziplinarklage unter Nr. 1 bis 28 aufgeführten \nBild- und Textnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“ versandt habe, \nder ausschließlich Beschäftigte der Feuerwache Wachabteilung der Feuerwehr Bremen \nangehört hätten, und in der sich über unterschiedliche Themen ausgetauscht worden sei, \ndie zum Teil auch Bezug zum Feuerwehrdienst gehabt hätten. Mindestens einmal und spä-\ntestens am 10.07.2013 habe sich der Zeuge B. gegenüber dem Beklagten über den Inhalt \nvon Bild- und Textnachrichten des Beklagten im Gruppenchat beschwert und ihn aufgefor-\ndert, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen. \nDies habe den Beklagten jedoch nicht davon abgehalten, die Bilder unter der Nr. 3 bis 28 \nzu versenden. Durch den festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte die Verfassungs-\ntreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Er habe seiner Verpflichtung, sich ob-\njektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfas-\nsungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, nicht genügt. Jedenfalls den „bösen \nSchein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung habe er gesetzt, was für einen Verstoß \ngegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend sei. Es seien nicht nur die Grenzen des \nguten Geschmacks, sondern auch die der Satire überschritten worden. Der Beklagte habe \nvorsätzlich gehandelt. Spätestens nachdem der Zeuge B. ihn dazu aufgefordert hatte, \nBild- und Textnachrichten mit diesem Inhalt im Gruppenchat zu unterlassen, sei es ihm \ngerade darauf angekommen, bei anderen einen menschenverachtenden, rassistischen, \nausländerfeindlichen und einen den Nationalsozialismus verharmlosenden Anschein zu er-\nwecken, denn er sei sich der Wirkung, die er durch das Posten der angeführten Bild- und \nTextnachrichten erweckt habe, bewusst gewesen. \n \nDas festgestellte einheitliche Dienstvergehen führe zur Entfernung des Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis. Den Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme \nbilde die Zurückstufung. Die Disziplinarkammer berücksichtige die Rechtsprechung der \nWehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dann, wenn die Verletzung \nder Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamen-\ntalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchst-\nmaßnahme auszusprechen sei, wohingegen die Dienstgradherabsetzung den Ausgangs-\n\n9 \n \npunkt der Zumessungserwägungen darstelle, wenn der Verstoß zwar nicht auf einer ver-\nfassungsfeindlichen Einstellung beruhe, es sich aber gleichwohl um einen schwerwiegen-\nden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutre-\nten, handele. \n \nEs sei nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass beim Beklagten eine innere \nAbkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung \nstattgefunden habe. Die von der Klägerin unter Nrn. 29 bis 51 vorgelegten Bild- und Text-\nnachrichten und auch die ergänzend angeführten Sachverhalte würden weder im Umfang \nnoch im Inhalt eine verfassungsfeindliche Gesinnung belegen. Daraus, dass der Beklagte \nsein Verhalten nach August 2015 im privaten Kreise fortgesetzt habe, könne noch nicht \nsicher auf seine Gesinnung geschlossen werden. Insoweit fielen die vorgelegten Bildnach-\nrichten im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrichten unter Nrn. 1 bis 28 der Disziplinar-\nklage auch nicht wesentlich ins Gewicht. Die Nachrichten würden in Ansehung der Mei-\nnungsfreiheit und mit Blick auf die privat geführte Kommunikation grundrechtlichen Schutz \ngenießen, so dass aus ihnen ohne Kenntnis des Kontextes nicht der Rückschluss gezogen \nwerden könne, dass eine innere Abkehr des Beklagten von den Fundamentalprinzipien der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung stattgefunden habe. \n \nDie Disziplinarmaßnahme sei bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls je-\ndoch weiter bis hin zur Höchstmaßnahme zu verschärfen. Es handele sich um einen \nschwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung einzutreten. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der dem Beklagten zuzurechnenden \nPostings, ihrem gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutigen Inhalt und \ndem erheblichen Zeitraum, über den der Beklagte in ähnlicher Weise auffällig geworden \nsei. Der Beklagte habe sich auch nach den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung \nim Zeitraum zwischen Juli 2013 und August 2015 in der WhatsApp-Gruppe „Meister \n2013/2014“ in besonderem Maße rücksichtslos verhalten. Er habe in einer Chatgruppe, die \neinen unmittelbaren Dienstbezug aufgewiesen habe, gepostet und in seinen Nachrichten \nden Dienstbezug teilweise selbst hergestellt. Der Beklagte habe beharrlich und nachdrück-\nlich zu erkennen gegeben, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die Anfor-\nderungen an das verfassungstreue Verhalten eines Feuerwehrbeamten zu erfüllen, obwohl \nihm sein Fehlverhalten durch den Zeugen B. unmittelbar vor Augen geführt worden sei. \nNoch in der mündlichen Verhandlung habe er sein eigenes Verhalten einer „linken“ politi-\nschen Einstellung des Zeugen gegenübergestellt und damit suggeriert, dass es um den \nAustausch legitimer politischer Positionen gegangen sei. Der Beklagte habe zudem be-\nwusst weiter mit seiner eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung kokettiert, indem er \n\n10 \n \nmehrfach die Position des Zeugen B. mit Blick auf die in Rede stehende Verfassungs-\ntreuepflicht in Frage gestellt und so versucht habe, sein eigenes Verhalten weiter gegen-\nüber seinen Kollegen zu legitimieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Postings \ndes Beklagten ihren humoristischen Anspruch verloren. \n \nGründe, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme erforderten, seien demgegenüber \nnicht ersichtlich. Die seit den Vorfällen verstrichene Zeitspanne stelle aufgrund des einge-\ntretenen endgültigen Vertrauensverlusts keinen Grund dar, von der Entfernung aus dem \nDienst abzusehen. Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten dürfe das \nVerwaltungsgericht auch die weiteren durch die Klägerin vorgelegten Beweismittel unter \nNrn. 29 bis 51 der Disziplinarklage berücksichtigen. Der Schutz der Vertraulichkeit der \nKommunikation stehe dem nicht entgegen, weil die Verwertung dieser Beweismittel nur \nder Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten diene, sie aber nicht disziplina-\nrisch geahndet würden. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten sei \nbis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gewesen. Soweit er sich \nin einem Schreiben vom 02.02.2023 schriftlich gegenüber dem Senator für Inneres ent-\nschuldigt habe, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dahin eingelassen habe, \ndass das Schreiben im Hinblick auf die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Strafer-\nmittlungen und in der Hoffnung, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt \nwerde, verfasst worden sei. Der Beklagte habe zudem in der mündlichen Verhandlung sein \nVerhalten zu relativieren versucht und zum Ausdruck gebracht, dass er insbesondere die \nBilder mit ausländerfeindlichen und rassistischen Inhalten nicht für besonders problema-\ntisch halte. \n \nEs sei nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beklagte in Zukunft nicht erneut den An-\nschein einer ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung erwecken \nwerde. Der verheerende Ansehensverlust des Beklagten insbesondere unter den Kollegen \nsei typische Folge seines Verhaltens. Der Umstand, dass die Beklagte gegen weitere Mit-\nglieder der Chatgruppe keine Disziplinarmaßnahmen erlassen habe, habe schließlich kei-\nnen Einfluss auf das zerstörte Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung. \n \nDer Beklagte hat gegen das ihm am 17.12.2024 zugestellte Urteil am 13.01.2025 Berufung \neingelegt und diese am 28.02.2025, dem letzten Tag der durch den Vorsitzenden des Dis-\nziplinarsenats verlängerten Begründungsfrist, begründet. \n \nDer Beklagte trägt vor, es sei richtig, dass er sich durch Versenden der Bild- und Textnach-\nrichten in einer Weise geäußert habe, die Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen \nlasse. Das Disziplinarrecht stehe insoweit jedoch in einem Spannungsverhältnis mit der \n\n11 \n \nMeinungsfreiheit. Grundsätzlich dürfe jede Beamtin und jeder Beamte eine politische Mei-\nnung haben, die nicht mit der vorherrschenden politischen Meinung in der Bundesrepublik \nbzw. dem jeweiligen Bundesland übereinstimmen müsse. \n \nEs sei zu erwägen, ob und inwieweit der Beklagte die Nachrichten anders gemeint habe \nals sie seitens der Klägerin aufgenommen worden seien. Wie bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren macht er geltend, dass eine Vielzahl der Bilddateien eine erhebliche Überspit-\nzung der entsprechenden Sachverhalte darstelle, die an der Grenze zur Geschmacklosig-\nkeit noch als satirisch oder ironisch bzw. schwarz humoristisch angesehen werden könn-\nten. Darin sei nicht zwingend die nach außen gerichtete Kundgabe einer menschenverach-\ntenden inneren Haltung manifestiert. Der Beklagte verhalte sich innerhalb und außerhalb \ndes Dienstes gerade nicht so wie es die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nahe-\nlegten. Er pflege privat – vor allem über seine Kinder – Kontakt mit ausländischen, insbe-\nsondere mit verschiedenen arabischen bzw. arabisch stämmigen Personen. Der Beklagte \nhabe in der Zeit von 2010 bis ca. 2014 eine Jugendfußballmannschaft trainiert; dort seien \nselbstverständlich Kinder und Jugendliche verschiedener Nationen vertreten gewesen. \nGerade bei den Kindern und Jugendlichen, die einen schwierigen familiären Hintergrund \ngehabt hätten, was im Übrigen überwiegend ausländische Familien betroffen habe, habe \ner sich z.B. um das Frühstück für die Kinder an den Spieltagen und darum gekümmert, \ndass deren Trikots gewaschen wurden. In verschiedenen Fällen habe er sogar bei schuli-\nschen Problemen geholfen. Wegen seiner offenen und unterstützenden Art hätten sich \nauch einige der Eltern an ihn gewandt, denen er zum Beispiel bei Behördengängen gehol-\nfen habe. Die Nachrichten seien unter Berufskollegen und langjährigen Freunden versandt \nworden und daher dem privaten Bereich zuzuordnen. Gerade in privaten Chats dürften \nBeamte auch äußerst kritische und problematische Äußerungen von sich geben, sofern sie \nim dienstlichen Bereich keinen Grund zur Beanstandung böten. Zu berücksichtigen sei zu-\ndem, dass der Beklagte sich bezogen auf den langen Zeitraum, aus dem die vorgehaltenen \nNachrichten stammten, allenfalls vereinzelt in zu beanstandender Art und Weise geäußert \nhabe; auch dies spreche gegen die Annahme einer eigenen verfassungsfeindlichen Ge-\nsinnung. Allerdings sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte \ngegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Eine Herabsetzung im \nDienstgrad erscheine jedoch als angemessen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ent-\nsprechend abzuändern. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom \n13.11.2024 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. \n \n\n12 \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen verwaltungsgericht-\nlichen Urteil. In der Dienstpflichtverletzung komme eine Haltung zum Ausdruck, die inhalt-\nlich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen sei. \nNach der nun vorliegenden Berufungsbegründung gehe auch der Beklagte davon aus, \ndass die erhobene Disziplinarklage jedenfalls zu einer Zurückstufung führen müsse, so-\ndass die Berufung allein auf eine Abänderung ziele und begrenzt werde. \n \nDer erkennende Senat hat den G. und den H. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der \nBeweisthemen und des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsnieder-\nschrift Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten \nim Ergebnis zu Recht aus dem Dienst entfernt. \n \nI. Im Berufungsverfahren ist eine Vollprüfung der Disziplinarklage vorzunehmen. Der er-\nkennende Senat ist nicht an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen Wür-\ndigung des Handelns des Beklagten als Dienstvergehen gebunden, auch wenn dieser im \nBerufungsverfahren vorrangig die Bemessung der Disziplinarmaßnahme angreift. Die Ver-\nwaltungsgerichtsordnung, die nach §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 3 BremDG im Berufungsverfahren \nentsprechende Anwendung findet, lässt eine Beschränkung der Berufung auf das Diszipli-\nnarmaß nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185, Rn. 13 \nff.; OVG NW, Urt. v. 01.07.2015 – 3s A 2992/12.O, juris Rn. 48 f.). \n \nII. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 \nBremDG eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats eingeräum-\nten Fristverlängerung begründet worden. Die Begründung ist allerdings entgegen § 63 \nAbs. 1 Satz 2 BremDG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsge-\nricht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Berufung, denn \n§ 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Beru-\nfung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden \nkann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ge-\nstellt worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 39 m.w.N.). \n\n13 \n \n \nIII. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. \n \n1. Die Disziplinarklage ist zulässig. \n \na) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens stehen einer Sachentschei-\ndung nicht entgegen (vgl. § 54 Abs. 3 BremDG). Die Beanstandungen, die der Beklagte \nerstinstanzlich innerhalb der Rügefrist des § 54 Abs. 2 BremDG gegen das behördliche \nDisziplinarverfahren geltend gemacht hat, zeigen keine wesentlichen Mängel im Sinne von \n§ 54 Abs. 1 BremDG auf. \n \nDer Begriff des Mangels i. S. von § 54 BremDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, \ndie im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße \ngegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf \ndes behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entschei-\ndung, hier also bis zur Erhebung der Disziplinarklage, betreffen (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.02.2012 – DB A 78/10, juris Rn. 9). Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens \nist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich \nauf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hinge-\ngen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er be-\nhebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige Rechtspositionen Betroffe-\nner durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist - wegen der Funktion des Dis-\nziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetz-\nmäßige Ergebnisse zu erzielen - vielmehr die Ergebnisrelevanz (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n27.06.2023 – 2 B 35/22, juris Rn. 10). \n \naa) Die vom Beklagten im Einzelnen geltend gemachten Rügen gegen die Vollständigkeit \nder Disziplinakte führen nicht dazu, dass Anhörungsrechte des Beklagten, insbesondere \nsein Recht, sich nach Beendigung der Ermittlungen abschließend zu äußern (§ 30 Satz 1 \nBremDG), verletzt sind. Dem Beklagten wurde wiederholt Akteneinsicht in den Disziplinar-\nvorgang und auch in die beigezogene Strafakte gewährt. Dass ihm dabei wesentliche Ak-\ntenbestandteile oder aber Vorgänge, auf die es für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen \nVerteidigung gegen die ihm gemachten disziplinarischen Vorwürfe ankam, vorenthalten \nworden sind, ist nicht festzustellen. Der Beklagte bezieht sich insoweit vor allem auf das \nFehlen von Vermerken über die wiederholte Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermitt-\nlungsakten durch den Senator für Inneres bzw. auf Korrespondenz mit der Generalstaats-\nanwaltschaft bzw. der Senatorin für Justiz und Verfassung zu einem zunächst verwehrten \nAkteneinsichtsgesuch. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Fehlen dieser Unterlagen bei \n\n14 \n \nGewährung der Akteneinsicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens \nausgewirkt haben könnte, weil schon nicht zu erkennen ist, dass dadurch Verteidigungs-\nrechte des Beklagten beschnitten wurden. Der Beklagte weist im Übrigen selbst darauf hin, \ndass ihm der Inhalt der Schreiben bzw. E-Mails, deren fehlende Veraktung er rügt, ohnehin \nganz überwiegend aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte bekannt war. \n \nbb) Es ist weiter nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass und inwiefern die \nvorgetragenen angeblichen inhaltlichen Unrichtig- oder Unvollständigkeiten des behördli-\nchen Disziplinarverfahrens und des Ermittlungsberichts – aus Sicht des Beklagten beste-\nhende Auslassungen und Fehler in der Sachverhaltsdarstellung und darauf bezogene Be-\nwertungen bzw. Abwägungen – für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens \nvon Bedeutung sein könnten. Denn das Gericht erkennt auf die erforderliche Disziplinar-\nmaßnahme (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG), ohne hierbei an tatsächliche Feststellungen o-\nder disziplinarrechtliche Wertungen der Dienstherrin gebunden zu sein. \n \ncc) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter nicht der Frage nachgegangen, ob im be-\nhördlichen Disziplinarverfahren weitere Beweiserhebungen hätten erfolgen müssen. Da \ndas Disziplinargericht selbst die erforderlichen Beweise erhebt (§ 57 Abs. 1 BremDG), wür-\nden mögliche Versäumnisse bei der Sachaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren \nerforderlichenfalls im gerichtlichen Verfahren behoben, wären mithin für die zu treffende \nDisziplinarmaßnahme ohne Bedeutung (OVG NW, Urt. v. 19.03.2025 – 31 A 3241/21.O, \njuris Rn. 110). \n \ndd) Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht von einer ordnungsgemäßen Beteiligung \nder Mitbestimmungsgremien ausgegangen. \n \nDas Vorgehen der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren wahrt das Recht des Per-\nsonalrats auf Information und Stellungnahme aus § 54 Abs. 2 BremPersVG. \n \nDer Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde über die Einleitung des Disziplinarverfah-\nrens gegen den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was dieser \nunter dem 27.11.2020 bestätigte. Der Senator für Inneres übersandte ihm unter dem \n24.05.2023 zudem den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende \nÄußerung des Beklagten dazu und teilte zugleich unter Setzung einer Stellungnahmefrist \nmit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben. Unter dem 30.05.2023 übersandte \nder Senator für Inneres drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an den Perso-\nnalrat. Der Personalrat bestätigte den Eingang des Schreibens über die beabsichtigte Dis-\n\n15 \n \nziplinarklage und gab keine weitergehende Stellungnahme ab. Insbesondere dem ausführ-\nlichen Ermittlungsbericht konnte der Personalrat Auskunft über den persönlichen und be-\nruflichen Werdegang des Beklagten sowie die Tatsachen entnehmen, in denen ein Dienst-\nvergehen gesehen wird; zudem stellt der Bericht die anderen Tatsachen und Beweismittel \ndar, die aus Sicht der Klägerin für die Entscheidung bedeutsam sind. Die für die Erfüllung \nseiner gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Informationen hat der Personalrat damit erhal-\nten. Die Übermittlung der Disziplinarklageschrift war dazu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 14.12.2023 – 2 B 42/22, juris Rn. 16 f. zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F.). \n \nHinsichtlich der ordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenbeauftragten nach § 13a LGG \nund der Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 \nSatz 1 SGB IX wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil \n(S. 21, 22 U.A.), die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen. \n \nee) Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass aus den \nAusführungen des Beklagten zu einer Befangenheit der eingesetzten Ermittlungsführerin \nkein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens folgt. \n \nNach dem gemäß § 3 BremDG entsprechend anwendbaren § 21 VwVfG hat, wer in einem \nVerwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den \nvon diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung \nzu enthalten, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteii-\nsche Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol-\nchen Grundes behauptet wird. Diese Vorschrift findet auf durch den Dienstvorgesetzten \neingesetzte Ermittlungsführer Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 – 2 A 4/09, \njuris Rn. 118 f.). \n \nEine Voreingenommenheit der Ermittlungsführerin gegenüber dem Beklagten, die die Klä-\ngerin verpflichtet hätte, diese wegen Besorgnis der Befangenheit von ihrer Tätigkeit zu \nentbinden, ist indes weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Der Vorwurf des \nBeklagten, die Ermittlungsführerin habe eine parteiische Sachverhaltsermittlung zu seinen \nLasten betrieben, wird nicht durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehaup-\ntungen belegt. Der Hinweis, dass sie als Sonderermittlerin bereits mit der Aufarbeitung und \nBewertung von Vorwürfen über u.a. rechtsextremistisches und rassistisches Verhalten bei \nder Feuerwehr Bremen befasst war, reicht dafür nicht aus. Der Umstand, dass ihr aus die-\nser Vorbefassung die Vorwürfe gegen den Beklagten teilweise bekannt waren, begründet \nnicht die Besorgnis, dass sie ihm im Disziplinarverfahren nicht mehr unvoreingenommen \n\n16 \n \nentgegentreten würde. Dem Abschlussbericht aus Mai 2021 ist auch keine konkrete Vor-\nfestlegung hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, zu \nentnehmen. Eine disziplinarische Würdigung war nicht Gegenstand der Untersuchung, in \nder es auch nur ausschnittsweise um die Problematik des Austauschs rassistischer bzw. \nauf den Nationalsozialismus bezogener Nachrichten in dienstlichen Chatgruppen ging. Der \nEinzelfall des Beklagten findet in dem Abschlussbericht überhaupt keine Erwähnung (vgl. \ndazu, dass eine fachliche Vorbefassung grundsätzlich keinen Anlass für die Besorgnis der \nBefangenheit nach § 21 VwVfG bietet, Heßhaus, in: BeckOK, 66. Ed. 1.1.2025, VwVfG \n§ 21 Rn. 5.1 m.w.N.). \n \nff) Schließlich folgt ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht \ndaraus, dass der Senator für Inneres Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte ge-\nnommen hat. \n \nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die die Übermittlungsbefugnisse der \nStaatsanwaltschaften aus § 474 Abs. 1 StPO ergeben, wonach Gerichte, Staatsanwalt-\nschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht erhalten, wenn dies für Zwecke der \nRechtspflege erforderlich ist. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Diszipli-\nnarverfahrens sei eine Ermittlungsführerin als „andere Justizbehörde“ anzusehen (so auch \nGieg, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 474 Rn. 2 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. \n16.07.2024 – 2 VAs 5/24, juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Es kann dahinste-\nhen, ob diese Auffassung zutreffend ist, oder ob mit § 49 Abs. 4 BeamtStG eine das Dis-\nziplinarverfahren betreffende Spezialregelung zur Datenerhebung und -verwertung be-\nsteht. Diese Vorschrift erlaubt es Strafgerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungs-\nbehörden sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitzuteilen, \nwenn ihre Kenntnis für dienstliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht überwiegende \nschutzwürdige Interessen des Beamten entgegenstehen. § 49 Abs. 4 BeamtStG erfasst \nals Generalklausel alle sonstigen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, \nwobei es sich auch um Informationen aus einem gegen den Beamten selbst gerichteten \nStrafverfahren handeln kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18, juris Rn. 31). \nDer Dienstvorgesetzte ist demnach jedenfalls dem Grunde nach – sei es nach § 49 Abs. 4 \nBeamtStG, sei es nach § 474 Abs. 1 StPO – berechtigt, im Disziplinarverfahren Einsicht in \nstrafrechtliche Ermittlungsakten zu nehmen. Ob die Datenübermittlung im Einzelfall erfor-\nderlich war oder ob ihr überwiegende schutzwürdige Belange des Beamten entgegenstan-\nden, betrifft indes nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht, namentlich, ob der \nVerwertung der sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Erkenntnisse ein Beweisver-\nwertungsverbot entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 47 \nff.; VG Greifswald, Urt. v. 20.03.2025 – 11 A 718/23 HGW, juris Rn. 106). \n\n17 \n \n \nb) Wesentliche Mängel der Disziplinarklage werden nicht vorgebracht. Die Erhebung der \nDisziplinarklage obliegt nach § 34 Abs. 2 BremDG der obersten Dienstbehörde. Nach Art. 1 \nAbs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom \n3. August 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 442), zuletzt – hier nicht einschlägig – geändert durch \nArt. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 775, 791) hat der Senat seine \nBefugnisse insoweit auf seine Mitglieder jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, so \ndass der Senator für Inneres, in dessen Geschäftsbereich die Feuerwehren eingegliedert \nsind, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig war. \n \n2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. \n \nNach § 59 Abs. 2 Satz 1 BremDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen \nzum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als \nDienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht hat auf die erforderliche Disziplinar-\nmaßnahme (§ 5 BremDG) zu erkennen oder die Disziplinarklage abzuweisen, § 59 Abs. 2 \nSatz 2 BremDG. Der Beklagte hat mit den ihm durch die Disziplinarklage zur Last gelegten \nHandlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen \nVertrauensverlust geführt hat, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszu-\nsprechen ist. \n \na) In tatsächlicher Hinsicht kann der Senat nach eigener Überzeugungsbildung aufgrund \ndes Akteninhalts zunächst die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 24 bis 29 U.A., \nunter 2. a)) zum Geschehensablauf der vorgeworfenen Handlungen zugrunde legen. \n \nDemnach hat der Beklagte die auf S. 4 bis 7 der Disziplinarklage im Einzelnen mit den Nrn. \n1 bis 28 beschriebenen Memes, Bilder und Textnachrichten, die in der Anlage zur Diszip-\nlinarklage als Kopie der Screenshots abgebildet sind, selbst im Zeitraum Juni 2013 bis Juli \n2015 in der WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“, der neben dem Beklagten nur Berufs-\nfeuerwehrbeamte der Feuerwache Wachabteilung angehörten, und in der sich auch über \nThemen mit Dienstbezug ausgetauscht wurde, versandt. Mindestens einmal und spätes-\ntens am 10.07.2013 beschwerte sich der Zeuge B. gegenüber dem Beklagten über den \nInhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat und forderte ihn auf, den „faschis-\ntoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen. Dies hielt den Kläger \nnicht davon ab, die Bilder unter der Nr. 3 bis 28 in die WhatsApp-Gruppe zu versenden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausführlich begründet, dass anhand der durch \nden Zeugen B. zur Verfügung gestellten Screenshots eine Zuordnung der Nachrichten zu \n\n18 \n \ndem Beklagten möglich ist; dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats \nim Beschwerdeverfahren gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte (Be-\nschl. v. 10.05.2023 - 2 B 298/22, juris Rn. 54). Den so festgestellten Geschehensablauf hat \nder Beklagte zudem weitgehend eingeräumt bzw. er hat ihm in beiden Instanzen nicht wi-\ndersprochen. So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ange-\ngeben, dass Bild- und Textnachrichten solchen Inhalts von ihm stammten und er nicht vor-\nhabe, im Einzelnen etwas zu bestreiten, auch wenn er sich nicht mehr an jedes der Bilder \nerinnern könne. Soweit das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von einer Auseinan-\ndersetzung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen B. auch aufgrund der Zeugenaus-\nsage des B. getroffen hat, kann diese Zeugenaussage, wie sie in der erstinstanzlichen \nSitzungsniederschrift protokolliert worden ist, der Entscheidung im Berufungsverfahren \nohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden, § 64 Abs. 4 BremDG. Die Auffor-\nderung des B. , den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu-\nkünftig zu unterlassen, ist zudem im Beweismittelband zur Ermittlungsakte „SH 2“ als Um-\nschrift eines Anhangs einer E-Mail, die sich der Beklagte selbst schickte, dokumentiert (Ab-\nschnitt III.9., Bl. 44). \n \nDas Verwaltungsgericht hat – auch wenn es dies jeweils im Ergebnis nicht als Dienstver-\ngehen gewertet hat – angenommen, dass der Beklagte zusätzlich die unter Nrn. 29 bis 43 \nin der Disziplinarklage auf S. 7 und 8 aufgeführten Bild- und Textnachrichten sowie eine \nAudiodatei entsprechend den dortigen Angaben an Freunde, insbesondere an den C. und \nden D. im Gruppen-Chat „der goldene Handschuh“, bzw. an Familienmitglieder versandt \nbzw. weitergeleitet hat (vgl. S. 49 ff. UA), wobei der Senat nach dem entsprechenden Ein-\nwand des Beklagten (Bl. 214 GA VG) in Rechnung stellt, dass er die unter Nr. 36 ange-\nführte Audiodatei nicht (auch) an seine Tochter, sondern (auch) an seine Ehefrau versandt \nhat. Außerdem wurden auf seinem Smartphone LG V40 weitere Bilder sichergestellt \n(Nrn. 44 bis 50), bei denen nicht nachzuweisen ist, dass sie vom Beklagten weiterver-\nschickt/geteilt worden sind. Der Beklagte hat das Teilen/Versenden bzw. das Speichern \neines Großteils dieser Nachrichten selbst eingeräumt, indem er sich in der Disziplinarkla-\ngeerwiderung zum jeweiligen Kontext, in dem die Bilder und Textnachrichten verschickt \nbzw. empfangen worden seien, erklärt (vgl. Bl. 213 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte). \nIm Übrigen bestehen aufgrund der polizeilichen Auswerteberichte im Hinblick auf die pri-\nvaten Mobiltelefone keine Zweifel, dass der Beklagte Urheber der vorbezeichneten Nach-\nrichten ist. Er hat dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Geschehensablauf im \nBerufungsverfahren auch insoweit nicht widersprochen. \n \n\n19 \n \nb) Der Senat ist bei seiner Prüfung, ob der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, an \ndie Bewertung des Verwaltungsgerichts, es messe den unter Nrn. 29 bis 50 der Diszipli-\nnarklage aufgeführten Handlungen „keine disziplinarische Relevanz bei“ (S. 49 oben U.A.), \nnicht gebunden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Folge, dass \ndie ausgeschiedenen Handlungen grundsätzlich nicht wieder in das Disziplinarverfahren \neinbezogen werden können (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 BremDG, § 56 Abs. 1 Satz 2 BDG), \nauf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt. Es hat eine solche Beschränkung weder \nausdrücklich ausgesprochen noch konkludent vorgenommen. Gegen eine konkludente Be-\nschränkung spricht, dass das Verwaltungsgericht nicht zuvor auf die etwaige Absicht einer \nBeschränkung hingewiesen hat, wozu es im Hinblick auf die erforderliche Gewährung des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, wenn es denn hätte beschränken wollen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2013 - 2 B 50.12, juris Rn. 17; OVG SH, Urt. v. 01.03.2024 – \n14 LB 1/23, juris Rn. 150). Es hat zwar bei seiner Prüfung, ob bei dem Beklagten eine \ninnere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grund-\nordnung stattgefunden habe, ausgeführt, dass die von der Klägerin mit den Nrn. 29 bis 50 \nin Bezug genommenen weiteren Nachrichten „im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrich-\nten unter Nr. 1 bis 28 auch nicht wesentlich ins Gewicht fallen (vgl. auch § 55 Satz 1 \nBremDG)“ (S. 41 U.A, unten). Seine Auffassung, dass diese Bilder disziplinarisch nicht zu \nsanktionieren seien, hat es indes tragend mit der Vertraulichkeit der zugrundeliegenden \nKommunikation begründet (S. 49 U.A). Es verbleibt damit in der Berufungsinstanz bei dem \nGrundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dem materiell-rechtlich durch die abschlie-\nßende Würdigung aller Dienstpflichtverletzungen des Beamten Rechnung zu tragen ist \n(BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, BVerwGE 128, 125-135, juris Rn. 25; Beschl. v. \n27.12.2017 – 2 B 41/17, juris Rn. 10). \n \nc) Der Beklagte hat ein (einheitliches) Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. \n \naa) Er hat vorsätzlich gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungs-\ntreuepflicht verstoßen, indem er mittels Messengerdiensten in Einzel- und Gruppen-Chats \ndie in der Disziplinarklage unter Nrn. 1, 4, 6, 9 bis 15, 17 bis 27, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 \nund 40 bis 42 aufgeführten Dateien versandt hat. \n \nBeamtinnen und Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- \nund Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen \n\n20 \n \nMachtstellung durchsetzen, müssen sich zur freiheitlichen demokratischen, rechts- und so-\nzialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. \nBeamtStG) und für sie eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Sie haben als \nRepräsentanten der Rechtsstaatsidee (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – BVerwG 2 C 51.13, \njuris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der \nAllgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C \n25.17, juris Rn. 15). Dies schließt es nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu \nüben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vor-\ngesehenen Mitteln einzutreten, solange nicht der Staat selbst und seine verfassungsmä-\nßige Grundlage infrage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können \nStaat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den \nStaat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert aner-\nkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die politische Treu-\nepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, inner-\nlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von den Beamten, \ndass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, \nseine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, be-\nkämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 17 und \nBeschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, juris Rn. 42). \n \n§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gibt den Inhalt der Verfassungstreuepflicht insgesamt wieder, \nindem er zwischen der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundord-\nnung und der Pflicht, für diese einzutreten, differenziert. Die Verfassungstreuepflicht ist \ndaher nicht erst dann verletzt, wenn sich der Beamte von der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung bewusst abgewandt hat und er aus einer eigenen verfassungsfeindlichen \nGesinnung heraus handelt. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung \n(§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG) verlangt vielmehr, dass der Beamte auch nicht ent-\ngegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus \nÜbermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfas-\nsungsfeindliche Bestrebungen unterstützt und sich objektiv betrachtet illoyal verhält (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 2 WD 13.23, BVerwGE 182, 333-349, Rn. 50; Urt. v. \n13.01.2022 – 2 WD 4.21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 04.11.2021 – 2 WD 25.20, juris Rn. \n28; Urt. v.14.01.2021 – 2 WD 7.20, juris Rn. 28; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE \n168, 323-338, Rn. 39, 40, Urt. v. 22.10.2008 - 2 WD 1.08, BVerwGE 132, 179 Rn. 54 jeweils \nzu § 8 SG; so auch NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 34; VG München, \nUrt. v. 08.11.2022 – M 19B DK 22.1067, juris Rn. 23; a.A. z.B. HessVGH, Beschl. v. \n30.10.2024 – 28 B 1679/23.D, juris Rn. 45; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 09.02.2023 – OVG \n81 S 1/22, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, \n\n21 \n \njuris Rn. 36: Das Setzen eines Anscheins der verfassungswidrigen Gesinnung begründet \neinen Verstoß nur gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten; so \nauch VG München, Urt. v. 08.02.2023 – M 19L DK 22.2278, juris Rn. 54 m.w.N. zur erst-\ninstanzlichen Rspr.). Liegt dem Verhalten darüber hinaus eine innere Abkehr von den \nGrundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde, besteht also \ntatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten, liegt ein Verstoß auch ge-\ngen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (§ 33 \nAbs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Die Unterscheidung hat Konsequenzen vor allem für die \nMaßnahmebemessung. Ist das Verhalten eines Beamten bzw. Soldaten zugleich Ausdruck \neiner tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme \nzu verhängen, liegt hingegen „nur“ ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Eintreten für \ndie freiheitlich-demokratische Grundordnung vor, ist die Dienstgradherabsetzung Aus-\ngangspunkt der Maßnahmebemessung. Der erkennende Senat folgt insoweit der überzeu-\ngenden Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1.22, juris Rn. 38 einerseits und Urt. v. 14.01.2021 – \n2 WD 7/20, juris Rn. 35 andererseits jeweils m.w.N.). \n \nDa nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist \ndie Pflicht zur Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und \nnicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Ver-\nhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienst-\nbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend \nkommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die \nQualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen \nnicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Erfüllung \nseiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienst-\nausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 26; OVG Bln-\nBbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 31; BayVGH, Urt. v. 04.12.2024 – 16a \nD 21.3008, juris Rn. 23). \n \n(1.) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. \nund 2. Alt. BeamtStG folgenden Pflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundord-\nnung zu bekennen und für sie einzutreten, verletzt. \n \n(a.) Indem er die nachfolgend dargestellten Memes, Bild- und Textnachrichten in der \nWhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“, der Chatgruppe „der goldene Handschuh“ und in \nEinzelchats an weitere Freunde und Familienangehörige versandt hat, hat er sich in einer \n\n22 \n \nArt und Weise geäußert, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung objektiv wider-\nspricht. \n \nDer Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlauten-\nden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht \nkonturiert worden ist. Sie umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den frei-\nheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Dazu gehört als elementarer \nBestandteil und Ausgangsprinzip die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die \nStaatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit \nwerden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder \"natürliche\" Vor-\nrang genommen (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, Rn. \n250). Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer \nbehaupteten „Rasse\", Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzel-\nnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfass-\nten Gemeinschaft immanent. Wer Menschen nach der Hautfarbe rassistisch degradiert, \nverletzt die egalitäre Menschenwürde. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung \nzielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demo-\nkratische Grundordnung (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, \nRn. 253). Extrem herabwürdigende Äußerungen über Menschen anderer Hautfarben oder \nNationalitäten in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis begründen grundsätzlich Zweifel \nan der Bereitschaft eines Beamten, jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die \nGrundwerte des Staates einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 20.09.2021 – 1 WB 18/21, juris \nRn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, \ndie die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfas-\nsungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20, juris \nRn. 40 m.w.N.). Wer zudem dem NS-Staat anhängt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, \nvom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat als \nweiteren essenziellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, 254, 256, 257, 258) ab \n(OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 38). Mit der Verfassungs-\ntreuepflicht ist daher ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf an-\ngelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder \nsonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (BVerwG, \nBeschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 7.21, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – \n2 B 298/22, juris Rn. 78; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 99). Denn das \nGrundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozi-\nalistischen Regimes\" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, \n300 (328)). Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die \n\n23 \n \nobjektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache\" \nzu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). \n \nBetrifft der Vorwurf der Verletzung der politischen Treuepflicht Äußerungen eines Beamten, \nwozu auch solche in sozialen Medien zu zählen sind, ist bereits bei der Deutung der Äu-\nßerungen zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \nGG Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, \nbegründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder \nharmlos sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, juris Rn. 25). Von dem Grund-\nrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst \nprovozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfunda-\nment unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n22.06.2018 – 1 BvR 2083/15, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom ob-\njektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. \nDabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und \ngesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht \ndie subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem \nVerständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. \nBei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrele-\nvante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschlie-\nßen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende \nDeutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, juris Rn. 17; \nBeschl. v. 24.01.2018 – 1 BvR 2465/13, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 26.04.2023 – 6 C \n8/21, juris Rn. 29 f. und vom 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 34). Sie dürfen einer Mei-\nnungsäußerung keine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr ver-\nständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung geben und sie in dieser Deutung \neiner disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterwerfen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n18.06.2020 – 2 WD 17/19, juris Rn. 31 f.; HessVGH, Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E \n803/23.D, juris Rn. 53; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 86). \n \nBei Berücksichtigung dessen haben die in der Disziplinarklage unter den Nrn. 1, 4, 6, 9 bis \n15, 17 bis 27, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 und 40 bis 42 der Disziplinarklage angeführten \nNachrichten einen Aussagegehalt, der mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung \nobjektiv nicht übereinstimmt. \n \n\n24 \n \n(aa.) Die unter Nrn. 4, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 22, 23, 24, 25, 30 und 41 näher darge-\nstellten Bild- und Textnachrichten sind allein oder schwerpunktmäßig der Verächtlichma-\nchung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt, die sich allein durch ihre \nHerkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die als „deutsch“ gewertet werden, \nunterscheiden. Im Einzelnen: \n \nBei objektiver Betrachtung ist aus der Bezeichnung eines dunkelhäutigen Mannes als „Fal-\nscher Thüringer“ neben einer Bratwurst im Brötchen mit dem Schriftzug „Echter Thüringer“, \nwie sie das vom Beklagten verschickte Foto eines NPD-Wahlplakats zeigt (Nr. 4), zu schlie-\nßen, dass damit eine Person allein aufgrund äußerer Merkmale, nämlich ihrer Hautfarbe, \nnicht als gleichrangiger Bürger des Landes Thüringen und der Bundesrepublik angesehen \nwird. Eine hiervon abweichende Deutung des bei isolierter Betrachtung eindeutigen Aus-\nsagegehalt des Plakats ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Da der Beklagte ein \nFoto des Wahlplakats vollständig kontext- und kommentarlos im Rahmen eines WhatsApp-\nChat übermittelt hat, war aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Betrachters eine \nandere Interpretation als diejenige, dass schwarze Menschen aus rassistischen Gründen \naus der Gesellschaft Deutschlands ausgegrenzt werden sollen, nicht ersichtlich. \n \nDie Memes Nr. 10 (Abbildung von zwei Bananen, von denen eine augenscheinlich verfault \nist, mit dem Text „Menschen sind wie Bananen...Keiner mag die Schwarzen..!\".), Nr. 11 \n(Comic-Strip, in dem eine ältere weiße Frau auf einen Kothaufen am Boden zeigt und zu \neinem daneben stehenden dunkelhäutigen Mann sagt: „Entschuldigung, ich glaube Ihr Kol-\nlege ist zusammengebrochen.\"), Nr. 12 (Abbildung eines dunkelhäutigen Kleinkindes, das \nin einer Kloschüssel sitzt mit der Überschrift „Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und \nnen Neger durch die brille Boxen...\"), Nr. 15 (Bezeichnung eines dunkelhäutigen Mannes, \nder augenscheinlich eine weiße Frau attackiert, als „Peinigger“), Nr. 17 (ein Meme, auf \ndem nur die Köpfe mehrerer dunkelhäutiger Männer abgebildet sind und das die Bildunter-\nschrift „DER EURO IST ALLE, AB JETZT WIRD GEARBEITET!!!!!!!\" trägt. Das Foto ist \nbildtechnisch so bearbeitet worden, dass die Augen der abgebildeten Männer übertrieben \ngroß und weit aufgerissen erscheinen) und Nr. 22 (Foto eines dunkelhäutigen jungen Man-\nnes, der von einer Würgeschlange angefallen wird, mit dem Schriftzug: „Könnte endlich \nmal jemand was unternehmen? Der Schwarze klaut die Schlange!\") stellen dunkelhäutige \nPersonen stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziieren sie mit nega-\ntiv belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit (Nrn. 10, 11, 12) – auf den beiden \nzuletzt genannten Bildern werden sie sogar mit menschlichen Exkrementen verglichen –, \nAggressivität (Nr. 15), krimineller Energie (Nr. 22) und Faulheit (Nr. 17). Damit werden \nPersonen schwarzer Hautfarbe pauschal als „minderwertig“ dargestellt und ihnen der \ngleichberechtigte Achtungsanspruch abgesprochen. \n\n25 \n \n \nDas Bild Nr. 9, das einen weißen und einen schwarzen Hund zeigt, wobei der weiße Hund \neine an die Kopfbedeckungen des Ku-Klux-Klan erinnernde Kapuze trägt und der \nschwarze Hund eine Schlinge mit einem für die Tötung durch Erhängen typischen Knoten \num den Hals trägt, spielt bei objektiver Betrachtung in verharmlosender Weise (durch die \nverniedlichende Darstellung mittels zweier kleiner Hunde) auf die Ermordungen schwarzer \nPersonen durch den Ku-Klux-Klan insbesondere durch Erhängen („Lynchen“) an. Dadurch \nwerden die Ernsthaftigkeit und das Gewicht der gegenüber schwarzen Menschen verübten \nrassistischen Verbrechen heruntergespielt und die Opfer des Rassismus – schwarze Men-\nschen – herabgewürdigt bzw. abgewertet. Das Bild ist für das verständige Durch-\nschnittspublikum eindeutig rassistischen Inhalts und mit der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung unvereinbar (vgl. zu einem ähnlichen Bild NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 \nLD 14/23, juris Rn. 101). \n \nIn den zu Nr. 12, Nr. 14 (Abbildung zweier dunkelhäutiger Kinder vor einer Müllhalde, die \njeweils eine Computertastatur unter dem Arm hielten, mit der Überschrift „2 Negabyte\"), \nNr. 15 und Nr. 34 aufgeführten Nachrichten werden dunkelhäutige Personen zudem als \n„Neger“ bzw. „Nigger“ bezeichnet. Der Begriff „Neger“ (bzw. „Nigger/Nigga“) als solcher ist \nnach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 92 unter Verweis auf OLG Köln, Urt. \nv. 19.01.2010 - I-24 U 51/09, juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 - 4 Qs \n25/16, juris Rn. 16; LVerfG M.-V., Urt. v. 19.12.2019 - 1/19, juris Rn. 38). \n \nMit dem unter Nr. 23 aufgeführten Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen \nüberfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer werden nur schwach kaschiert Gewalt-\nphantasien gegenüber Migranten geäußert. Durch die Bildunterschrift „Wo ist der Weisse \nHai wenn man ihn braucht?!“ erhält das Bild die Konnotation, dass es besser wäre, die dort \nabgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie das europäische Fest-\nland erreichten. \n \nDas unter Nr. 24 gezeigte Bild eines Kinderspielplatzes auf dem Dach eines mehrstöckigen \nGebäudes, bei dem zwei Kinderrutschen über den Rand des Daches in die Tiefe führen, \nerhält durch die Bildunterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim“ den Bedeutungsge-\nhalt, dass es wünschenswert wäre, wenn Kinder von Asylbewerbern tödlich verunglücken. \n \nEinen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat der unter Nr. 41 der Disziplinarklage in Bezug ge-\nnommene Austausch in der Chatgruppe „der goldene Handschuh“. Den durch den C. wei-\ntergeleiteten Link auf einen Bericht der Bildzeitung dazu, dass die Polizei als Reaktion auf \n\n26 \n \neine Attacke einen Asylbewerber niedergeschossen hat, kommentierte der Beklagte mit \n„Strike“. Umgangssprachlich ist der Begriff positiv besetzt und wird als freudiger Ausruf \nverwendet, wenn einem im ersten Anlauf direkt etwas gelingt (in Anlehnung an das Bow-\nling, „das Abräumen mit dem ersten Wurf“). Als Reaktion auf den genannten Zeitungsbe-\nricht kann dies nur so verstanden werden, dass dadurch die Abgabe tödlicher Schüsse auf \neinen Asylbewerber nicht nur gutgeheißen, sondern ausdrücklich als positives Ereignis, \ndas Anlass zur Freude bietet, gewertet wird. Dies geht über die bloße Kundgabe einer \nAuffassung, dass die Schussabgabe im konkreten Einzelfall gerechtfertigt war, hinaus. \n \nDer Beklagte hat sich zudem in den unter Nrn. 36, 40 und 42 aufgeführten Kommentaren \nund Textnachrichten herabwürdigend gegenüber weiteren Personengruppen geäußert. \nAm 19.01.2020 hat er an verschiedene Personen eine Audiodatei mit folgendem Inhalt \nweitergeleitet (Nr. 36): „Witz über Türken: „Uraltes Sprichwort lautet […] hat deine Frau \nkeine Lust auf Liebe, geh in den Stall und schnapp Dir ne Ziege.“ Damit hat er – gekleidet \nin die Form eines Witzes – sich herabwürdigend gegenüber türkisch stämmigen Personen \ngeäußert, indem er unterstellt, es bestünde dort eine historisch gewachsene („Uraltes \nSprichwort“) Tradition der Sodomie. Der Beklagte hat zudem wiederholt in Textnachrichten \nPersonen als „Kanacken“ bzw. „Dreckskanacken“ bezeichnet (vgl. Nr. 40 und Nr. 42 der \nDisziplinarklage). Der Begriff „Kanake“ stellt eine herabwürdigende Bezeichnung für Men-\nschen aus Südosteuropa sowie dem Nahen und Mittleren Osten dar (NdsOVG, Urt. v. \n24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 100). \n \n(bb.) Der Beklagte hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten \nmit Bezügen zur Person Adolf Hitler und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung \nund Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen. \n \nDie in der Disziplinarklage zu den Nrn. 1, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 33 \nund 37 aufgeführten Abbildungen und Textbotschaften können von objektiven Dritten nur \nals Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharm-\nlosenden Einstellung des Beklagten gewertet werden. Im Einzelnen: \n \nDer Beklagte hat durch das Posten der unter Nr. 1 (Ein im Stil einer Werbeanzeige gestal-\ntetes Bild, das im Vordergrund einen Pfeife rauchenden und Bier trinkenden Mann mit „Hit-\nlerbart\" auf einem Stuhl sitzend und im Hintergrund mehrere augenscheinlich an den Hän-\nden gefesselte und an Seilen erhängte Männer unter der Überschrift „Einfach mal die Seele \nbaumeln lassen\" zeigt; auf dem Bild findet sich weiter die Abbildung einer Bierflasche mit \nReichsadler und Hakenkreuz auf dem Etikett. Das Bild trägt die Unterschrift „Nürnberger \nReichskristallweizen - gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1935\") und Nr. 6 \n\n27 \n \n(Meme, das Adolf Hitler zeigt, der lachend unter einem Baum sitzt mit dem Schriftzug: „Was \nist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE ENDUNG\") Bilder mit pseudo-humoristischen \nInhalt verschickt, die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust bagatel-\nlisieren. Die während des Dritten Reichs erfolgten unrechtmäßigen Hinrichtungen und Er-\nmordungen, z.B. von Regimegegnern oder Deserteuren, und die Verbrechen in den Kon-\nzentrationslagern im Rahmen der sogenannten „Endlösung“, auf die das Meme Nr. 6 ein-\ndeutig anspielt, werden heruntergespielt und verharmlost. Außerdem beziehen sich beide \nMemes auf die nationalsozialistische und antisemitische Vorstellung der Rassenreinheit \n(„deutsches Reinheitsgebot von 1935“, „Arier“). Der Einwand des Beklagten, es stelle keine \nBagatellisierung der Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes bzw. des Holocausts \ndar, wenn die Person Adolf Hitler und die NS-Zeit in satirischer Art und Weise bzw. im \nRahmen von „Verballhornungen“ gezeigt würden, verfängt nicht. Zwar kann gegen die An-\nnahme einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundeinstellung unvereinbaren Dar-\nstellung sprechen, wenn erkennbar das Stilmittel der Satire genutzt wird, um Institutionen \noder gesellschaftliche Entwicklungen zu kritisieren und so zu einer inhaltlichen Auseinan-\ndersetzung anzuregen (vgl. zur Verwendung der diskriminierenden Bezeichnung „Neger“ \nNdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 92). Ein solcher Zusammenhang bzw. \neine eigentlich kritische Grundhaltung zum Nationalsozialismus ist den Bildern hier aber \nnicht zu entnehmen. Die Memes enthalten bei objektiver Betrachtung keinen Hinweis da-\nrauf, dass sie zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Dritten Reich anregen \nsollen oder – worauf sich der Beklagte auch beruft – aufgrund der humoristischen Darstel-\nlungsweise sogar eine negative Darstellung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus \nbeinhalten. Die Verwendung einer „vermeintlich lustigen Verpackung“ dient gerade dazu, \ndie Verbrechen der NS-Zeit ins Lächerliche zu ziehen, nicht aber dazu, die Personen und \nInstitutionen zu kritisieren, die sie begangen haben. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, \ndass die Bilddateien ihren Zweck, Heiterkeit auszulösen, nur bei einer entsprechenden in-\nhaltlichen Haltung bzw. einer gewissen Offenheit gegenüber der Relativierung der NS-Ver-\nbrechen erreichen können. Von der Warte eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten und \nRassisten aus wäre der Überzeichnung Lustiges abzugewinnen, wer die Haltung eines \nNationalsozialisten, eines Antisemiten und Rassisten verabscheut, empfindet hingegen \nWiderwillen bis zu Ekel (so überzeugend OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D \n4/24, juris Rn. 44). \n \nDer Beklagte hat zudem im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 in der \nGruppe „Meister 2013/2014“ Bilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Haken-\nkreuze und u.a. der Schriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren (so am 07.06.2014 das Bild \neines Fußballs, auf dem ein Hakenkreuz abgebildet ist, mit der Unterschrift „Mit diesem \nBall müsste der WM-Titel doch machbar sein“ (Nr. 18) und am 09.07.2014 das Bild eines \n\n28 \n \nmit mehreren Hakenkreuzen, der Parole „Sieg Heil“ und eines Fotos von Hitler, der den \nHitlergruß zeigt, „dekorierten“ Wohnhauses, mit der Unterschrift: „So, das Haus ist fertig \ndekoriert, nun kann das Spiel beginnen“ (Nr. 21)). Dadurch hat der Beklagte erneut den \nNationalsozialismus durch kritikloses Zeigen der Kennzeichen und Symbole der NS-Ideo-\nlogie verharmlost. Die Verwendung der nationalsozialistischen Symbolik wird als legitimes \nMittel dargestellt, um Unterstützung für die deutsche Fußballnationalmannschaft zu äu-\nßern. Das trägt dazu bei, die entsprechenden Kennzeichen wieder gesellschaftsfähig zu \nmachen. Außerdem hat er durch das Posten der unter Nr. 19 (Foto, das Adolf Hitler zeigt, \nwie er gemeinsam mit weiteren Männern auf die Kamera zugeht, unter der Überschrift \n„Frankreich wir kommen.\") und Nr. 20 (Foto Adolf Hitlers vor einer Menschenmenge, die \nden „Hitler-Gruß\" zeigt, mit dem Schriftzug „Keine Sorge Jungs Frankreich ist nicht unbe-\nsiegbar“) aufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball \nWM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Damit wurde \nder Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders \n„kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Ähnliches gilt für das unter \nNr. 13 beschriebene Meme (Foto mit dem Emblem der Olympischen Winterspiele 2014 in \nSotschi, wobei in der oberen linken Ecke ein Panzer und die Textzeile „Endlich wieder \nWinterspiele mit deutscher Beteiligung in Russland!\") abgebildet ist. Die Schaffung einer \nVerbindung zwischen dem verbrecherischen Angriffskrieg von Nazi-Deutschland auf die \nSowjetunion als Teil des Zweiten Weltkriegs mit den olympischen Winterspielen in Sotschi \nim Februar 2014 stellt bei objektiver Betrachtung eine Verharmlosung des NS-Regimes \ndar, indem es diesen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der im Jahr 1941 begonnen und \nzu Millionen von Opfern geführt hat, mit einem sportlichen Wettkampf gleichsetzt \n(NdsOVG, Urt. v.24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 148). \n \nWeiter enthielten das am 20.04.2019 an gesendete Bild einer Torte, auf der ein Ha-\nkenkreuz abgebildet ist (Nr. 33), und das am 20.04.2020 an D. und C. versendete Bild \nAdolf Hitlers mit der Unterschrift „Happy Birthday“ (Nr. 37) die eindeutige Anspielung auf \nden Jahrestag des Geburtstages (20. April 1889) von Adolf Hitler. In der Zeit des NS-Re-\ngimes war der \"Führergeburtstag\" ein \"besonders begangener Tag\". Jährlich war am 20. \nApril, dem Geburtstag des \"Führers und Reichskanzlers\" Adolf Hitler, staatlicherseits Be-\nflaggung (\"Beflaggungstag\") angeordnet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur \nDurchführung des Reichsflaggengesetzes vom 28. August 1937, RGBl I S. 917). An die-\nsem Tag wurden jährlich Parteifeiern und Gedenkstunden im ganzen Reichsgebiet und in \nden annektierten Gebieten abgehalten. Bei diesen waren neben Reden über die Bedeu-\ntung des \"Führers\" und seine Rolle in der Geschichte auch antisemitische Hetzreden an \nder Tagesordnung. Auch nach dem Ende des NS-Regimes wurde und wird in neonazisti-\nschen Kreisen der \"Führer-Geburtstag\" gefeiert (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. \n\n29 \n \n22.10.2008 – 2 WD 1/08, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 61). Das Versenden von „Geburts-\ntagsgrüßen“ zu Ehren Adolf Hitlers war objektiv durchaus geeignet, den Eindruck zu erwe-\ncken, der Beklagte wolle diesen Tag selbst feiern und andere zum Feiern animieren. \nDadurch wurde der Anschein erweckt, der Beklagte identifiziere sich mit der Person und \nden Zielen Adolf Hitlers. Auch das am 27.02.2015 gesendete Bild Nr. 25 einer Profilansicht \nAdolf Hitlers, der den Eindruck erweckt als telefoniere er, mit der Bildunterschrift „Ich grüße \ndie WhatsApp-Gruppe“, stützt den Eindruck einer persönlichen Identifikation des Beklagten \nmit dieser Person. \n \nSchließlich sind die Bilder Nr. 27 (bildbearbeitetes Foto eines Flugzeugs mit der Aufschrift \n„Großdeutsches Reich\" in Frakturschrift und der Abbildung eines Hakenkreuzes am Sei-\ntenruder), Nr. 29 (unbekleidete Frau, die den Hitlergruß zeigt mit der Unterschrift „Das \nbrauchen wir, keine Kopftuchmuttis“), Nr. 30 (Hitlerbild mit der Aufschrift „Hab gehört es \nwird eine Stelle frei\") und Nr. 31 („Sticker“ eines Hakenkreuzes) objektiv als fehlende Dis-\ntanzierung von der Symbolik des Nationalsozialismus zu deuten. \n \n(b.) In Bezug auf die übrigen von der Klägerin als Dienstvergehen angeführten Bild- und \nTextnachrichten (Nrn. 2, 3, 5, 7, 8, 16, 32, 35, 38, 39 und 43) lässt sich ein eindeutig \nrassistischer oder den Nationalismus verharmlosender bzw. unterstützender Aussagegeh-\nalt hingegen nicht erkennen. \n \nInsbesondere die unter Nr. 3 (Abbildung eines Zeitungsausschnitts mit dem Titel „Kreuz-\nberg verbietet Weihnachten\" und dem Kommentar: „Weihnachtsdeko verboten, damit sich \nMoslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!\"), Nr. 5 \n(„Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Welcome Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] \nCenter eingerichtet wurde bleibt offen...“), Nr. 8 („Bild augenscheinlich eines amerikani-\nschen Ureinwohners mit dem Text „Die Indianer konnten die Einwanderung nicht stoppen. \nHeute leben sie in Reservaten\"), Nr. 28 (Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, \ndie ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in \nSyrien\" in die Kamera halten. Dem Foto ist die Bildunterschrift beigefügt „Ach... Sorgen \nmacht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage...Warum seid ihr feigen \nDreckschweine denn ohne sie abgehauen???\"), Nr. 38 (Abbildung des Covers des „Com-\npact-Magazins\" und des Magazins „Schwertträger\" verschickt mit dem Kommentar „Im We-\nserkurier wird sich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen ver-\nkauft werden. Was für ein ehrloses Pack.\" Und: „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen \nim Zeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben\"), \nNr. 39 (Foto eines Klingelschildes mit nicht-deutschen Nachnamen mit dem Kommentar \n„Finde den Fehler“) und Nr. 43 (Textnachricht im Zuge der Corona-Pandemie: “War klar \n\n30 \n \nund keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der Isolation nicht ein Deut-\nscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen Die Aufnahme sieht aus wie eine Flüchtlings-\nunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“) beschriebenen Bilddateien und \nTextnachrichten können als eine überspitzte und polemische, in der Sache aber noch von \nder Meinungsfreiheit gedeckte inhaltliche Auseinandersetzung mit Themen der Einwande-\nrungs- bzw. Ausländerpolitik und des Verhaltens von Flüchtlingen bzw. Migranten im Bun-\ndesgebiet verstanden werden. \n \nDer Textnachricht, die unter Nr. 32 der Disziplinarklage dargestellt wird (Nachricht, in der \nvon „dreckigen, ziegenfickenden Arabern\" die Rede ist), kann ohne Kenntnis des Kontexts \nein eindeutig rassistischer Hintergrund nicht entnommen werden. Vielmehr legt die Formu-\nlierung im Konjunktiv nahe, dass sie eine polemische Reaktion auf eine andere, nicht mit \nübermittelte Nachricht darstellt. \n \nDer Deutungsgehalt des Memes Nr. 2 (Meme, das zwei Personen und Sprechblasen zeigt. \nDie abgebildete kleinere Person fragt die größere Person: „Papa, warum spielen bei Star \nTrek keine Muslime mit?\", worauf diese Person erwidert: „Weil es in der Zukunft spielt, \nmein Sohn!\") ist uneindeutig. Der von der Klägerin angenommene Aussagegehalt, damit \nwerde sich gewünscht, dass es in der Zukunft keine Muslime mehr geben solle, lässt sich \ndem Bild jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit entnehmen. \n \nBei der unter Nr. 16 aufgeführten Bilddatei (Schwarz-Weiß-Foto eines Soldaten mit dem \nSchriftzug in Frakturschrift „Wir alle sollen es lesen im schweigenden Gestein: Ihr seid treu \ngewesen, mögen auch wir es sein.\") und der unter Nr. 35 aufgeführten Textnachricht an-\nlässlich des Geburtstags eines Bekannten des Beklagten („Alles Gute zum Geburtstag \nmein deutscher Kamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf!\") lässt sich be-\nreits keine ausreichende Bezugnahme auf die NS-Ideologie oder ihre Symbolik erkennen. \n \nDas unter Nr. 7 der Disziplinarklage dargestellte Meme (Foto eines älteren Mannes, der \nan seiner Jacke den sogenannten „Judenstern\" trägt, und eines Uniformierten, der eine \nHakenkreuzbinde am Arm trägt. Darunter befindet sich die Aufschrift „Sind sie ein Jude?\" \n„Sehe ich etwa aus wie der verfickte Sheriff?\") kann noch als satirische Darstellung gewer-\ntet werden, die auf den Umstand anspielt, dass Juden im Dritten Reich durch den soge-\nnannten „Judenstern“ bereits auf den ersten Blick eindeutig zu identifizieren waren, und \nden abgebildeten Uniformierten dadurch ins Lächerliche zieht, dass er dies nicht erkennt. \n \n\n31 \n \n(c.) Die der Klägerin aufgrund der Datenerhebungs- und -Übermittlungsbefugnis des § 49 \nAbs. 4 BeamtStG übermittelten unter (a.) im Einzelnen aufgezählten Chat-Nachrichten des \nBeklagten sind im Disziplinarklageverfahren verwertbar. \n \nEs entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an \nStrafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurück-\ntreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im \nengsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der \nbesonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht \nmit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die Vertrauensbeziehung \nnach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die \nFunktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Ver-\nhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, \nBeschl. v. 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, BVerfGK 9, 442-447, Rn. 13 ff.; Beschl. 17.03.2021 \n- 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 52), fordern \ndie Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der \nPersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert \nwird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris \nRn. 48 ff.; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30 m.w.N.; HessVGH, \nBeschl. v. 12.02.2024, 28 A 1445/22.D, juris Rn. 42 ff. und Beschl. v. 30.06.2023, 28 E \n803/23.D, juris Rn. 45 ff). Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, \ndass sich die Grundrechte der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Abwä-\ngung gegenüber dem gegenläufigen Recht der persönlichen Ehre des Beleidigten durch-\nsetzen (BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 35; Beschl. v. 26.04.1994 – \n1 BvR 1689/88, BVerfGE 90, 255-263, juris Rn. 20). Sie können daher auch nicht zum \nAnknüpfungspunkt eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ge-\nmacht werden (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48). Ob dieses Abwä-\ngungsergebnis bei dem in Rede stehenden Verstoß (auch) gegen die Verfassungstreue-\npflicht durch rassistische oder sonst fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus ver-\nherrlichende oder bagatellisierende Äußerungen in gleicher Weise vorgezeichnet ist (zwei-\nfelnd OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, juris Rn. 75), bedarf hier keiner \nabschließenden Entscheidung. \n \nEs ist nämlich schon nicht zu erkennen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Nach-\nrichten und Bildern tatsächlich um solche im Rahmen einer derart vertraulichen Kommuni-\nkation gehandelt hat. \n \n\n32 \n \nDie Chatgruppe „Meister 2013/2014“ war bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht \nauf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation ausgerichtet, denn der Gruppe ge-\nhörten – in wechselnder Zusammensetzung – Arbeitskollegen des Beklagten an und es \nerfolgte darüber auch ein dienstlicher Austausch. Um einen Raum, in dem „ohne Rücksicht \nauf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen“ \nverkehrt werden kann, handelte es sich ersichtlich nicht (vgl. HessVGH, Beschl. v. \n30.10.2024 – 28 B 1679/23.D, juris Rn. 64; HessVGH, Beschl. v. 12.02.2024 – 28 A \n1445/22.D, juris Rn. 45; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 120). Der \nGruppe gehörten neben dem Beklagten zudem 11 weitere Mitglieder an. Allein diese Grup-\npengröße spricht dagegen, dass der Beklagte erwarten durfte, dass die gewechselten \nNachrichten vertraulich behandelt werden würden. Der Zeuge B. , der Mitglied der Gruppe \nwar, hatte den Beklagten zudem für den Inhalt seiner Nachrichten kritisiert und ihn aufge-\nfordert, bestimmte Kommunikationsformen zu unterlassen. Eine besondere Vertraulich-\nkeitserwartung bestand in Bezug auf die Übermittlung der unter Nrn. 1 bis 28 der Diszipli-\nnarklage aufgeführten Nachrichten von vornherein nicht. \n \nSoweit der Beklagte disziplinarrechtlich relevante Bild- und Textnachrichten an seine Ehe-\nfrau, an den C. und an den D. gesendet hat, ist eine besondere Vertrauensbeziehung \nzwar zugrunde zu legen. Bei dem D. und dem C. handelte es sich nach den Angaben \ndes Beklagten vor dem Verwaltungsgericht und auch nach der Aussage des Zeugen C. \num enge und langjährige Freunde des Beklagten. Gleichwohl ist auch in besonderen Ver-\ntrauensbeziehungen die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der \nKommunikation (vgl. BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23, BAGE 182, 21-33, Rn. 30). \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommunikation über Messengerdienste mittels \nSmartphones besonders auf leichte Kopierbarkeit und schnelle Weiterleitung eines Daten-\ntauschs angelegt ist (BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23, BAGE 182, 21-33, Rn. 34). \nWenn es – wie vorliegend ganz überwiegend – um den Austausch von Nachrichten in Form \nvon Memes, Stickern oder nicht selbst formulierten Audiodateien geht, deren Zweck ge-\nrade auf das Erreichen einer möglichst großen Reichweite gerichtet ist, liegt die Annahme \neines vertraulichen Kommunikationsinhalts daher regelmäßig fern (so auch NdsOVG, Urt. \nv. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 120; Kenntner, ZBR 361 (367); ähnlich VG Düssel-\ndorf, Urt. v. 13.03.2025 – 38 K 2590/22, juris Rn. 61). Dieser Befund wird durch die Einlas-\nsung des Beklagten gestützt, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Bilddateien Nrn. 33, \n34 und 37 bzw. bei der WhatsApp-Audiodatei Nr. 36 um Dateien gehandelt habe, die ihm \nselbst von Dritten zugeschickt und sodann von ihm weitergeleitet worden seien. Es ist na-\nheliegend, dass der Beklagte, der sich Vertraulichkeit auch nicht ausdrücklich ausbedun-\ngen hatte, nicht die berechtigte Erwartung haben durfte, die jeweiligen Empfänger würden \ndie Nachrichten – anders als er selbst – für sich behalten und nicht an eigene Kontakte mit \n\n33 \n \nähnlicher Einstellung weiterleiten. Auch soweit der Beklagte auf einen von dem C. ver-\nlinkten Artikel der BILD, welcher den tödlichen Schusswaffeneinsatz gegen einen Asylbe-\nwerber thematisiert, mit dem Wort „Strike“ reagiert hat (Darstellung unter Nr. 41 der Dis-\nziplinarklage), stand nicht der Aspekt des vertraulichen Meinungsaustauschs unter engen \nFreunden im Vordergrund, sondern der einer möglichst plakativen Antwort unter Verwen-\ndung eines gerade auf Weiterverbreitung gerichteten Kommunikationsmediums. Ob etwas \nanderes gilt, soweit der Beklagte anlässlich eines inhaltlichen Austauschs über verschie-\ndene Feuerwehreinsätze wiederholt die herabwürdigende Bezeichnung „Kanake“ für süd-\nländische Personen verwendet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat er diese Be-\nzeichnung auch in der Kommunikation gegenüber Personen verwendet (I. und J. ), für \ndie er eine besonders enge freundschaftliche Beziehung gerade nicht behauptet (vgl. Nr. \n40 der Disziplinarklage). \n \n(d.) Es steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats (BVerwG, Urt. v. 01.12.2022 \n– 2 WD 1/22, juris Rn. 24) fest, dass der bei objektiver Betrachtung gesetzte Anschein \neiner verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen Gesinnung des \nBeklagten entspricht. \n \nDafür streitet in erster Linie dasjenige äußere Verhalten des Beklagten, aus dem der An-\nschein der verfassungsfeindlichen Gesinnung folgt (OVG Bln-Bbg., Urt. v. 27.11.2024 – \nOVG 80 D 4/24, juris Rn. 40; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, Rn. 126), also hier \ndas über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgte Verschicken und Teilen von Bild- und Text-\nnachrichten mit eindeutig rassistischen, fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus \nverharmlosenden Inhalten. Wiederholte rechtsextremistische, ausländerfeindliche und ras-\nsistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur frei-\nheitlichen demokratischen Grundordnung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 1 WB \n35/22, juris Rn. 41; Urt. v. 22.01.1997 – 2 WD 24.96, BVerwGE 113, 48 (51 f.) und Beschl. \nv. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20, juris Rn. 40). Das hat das Verwaltungsgericht nicht ausrei-\nchend berücksichtigt, wenn es für seine Auffassung, ein mangelndes Bekenntnis zur frei-\nheitlichen demokratischen Grundordnung sei nicht zweifelsfrei festzustellen, vor allem auf \ndie von ihm nicht als Dienstvergehen gewerteten weiteren Bilddateien bzw. auf das sons-\ntige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten abstellt. \n \nSpricht der äußere Tatbestand dafür, dass der Beklagte sich nicht durch sein gesamtes \nVerhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgeset-\nzes bekennt, ist auf eine dem entsprechende innere Haltung zu schließen, wenn er weder \neinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für sein Verhalten benennen kann noch für \ndas Gericht eine ernstzunehmende anderweitige Erklärung möglich erscheint (OVG Bln-\n\n34 \n \nBbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 41, juris unter Hinweis auf BVerwG, \nUrt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 34, 39; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD \n14/23, Rn. 126). Von beidem ist hier nicht auszugehen. \n \n(aa.) Im Zusammenhang mit rassistischen bzw. rechtsextremistisch zu lesenden Chat-Bei-\nträgen wird als „Erklärung“ für das Verhalten oftmals – so auch durch den Beklagten – \nvorgetragen, es habe sich um „schlechte Witze“ gehandelt, bzw. es sei im Eifer des Ge-\nfechts zu einem „satirischen Überbietungswettbewerb“ gekommen. Dem entspricht die \nRechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen \ndie Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung spreche, wenn in einem Chat ein \nauf kurzfristige \"Lacher\" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und \nmenschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht auszuschließen \nsei, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint habe und er sich \ndurch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden zu besonders schlechten \nvermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB \n2.19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Eine solche Situation war \nvorliegend jedoch nicht gegeben. Richtig ist zwar, dass weitere Mitglieder der Chatgruppen \n„Meister 2013/2014“ und „der goldene Handschuh“ Bilddateien mit ähnlichen Inhalten ver-\nsandt haben, wie sie die Klägerin dem Beklagten entgegenhält. Es ist daher auch davon \nauszugehen, dass der Beklagte die Bild- und Textnachrichten in der (durchaus berechtig-\nten) Erwartung verschickt hat, dass sie dem Humor zumindest eines Teils der Gruppen-\nmitglieder entsprachen. Das allein vermag ihn aber nicht zu entlasten. Der erkennende \nSenat ist bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überzeugt, dass \ndie Absicht, andere durch möglichst „schlechte“ Witze zum Lachen zu bringen, nicht aus-\nschlaggebendes Motiv für das Verhalten des Beklagten war. Gegen eine dementspre-\nchende Würdigung spricht die Vielzahl der dem Beklagten zuzurechnenden Postings, ihr \ngerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche \nZeitraum, über den der Beklagte in ähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich \nseine Pflichtverletzungen über mehrere Jahre. Nicht überzeugend ist sein Einwand, dass \ner sich bezogen auf die Länge dieses Zeitraums nur vereinzelt in zu beanstandender Weise \ngeäußert habe und zu erwarten wäre, dass ein Beamter, der die freiheitliche demokratische \nGrundordnung ablehne, öfter auffällig werde. Der Beklagte hat im Chat „Meister \n2013/2014“ zwischen Juni 2013 und Juni 2015 in fast jedem Monat Nachrichten mit rassis-\ntischen bzw. den Nationalsozialismus relativierenden Inhalten versandt, anlassbezogen – \nso etwa während der Fußballweltmeisterschaft 2014 – sogar mehrmals im Monat. Die Klä-\ngerin hält dem Beklagten zwar keine Nachrichten aus dem Zeitraum Juni 2015 bis August \n2018 vor. Der Beklagte hat sich jedoch so eingelassen, dass ab Mitte 2015 im Chat mit \nden Kollegen generell weniger gepostet worden sei und dies damit zusammenhängen \n\n35 \n \nmöge, dass in den Medien über das Aufdecken einer ähnlichen Chatgruppe in NRW dis-\nkutiert worden sei. Es ist daher anzunehmen, dass die in diesem Zeitraum gezeigte Zu-\nrückhaltung des Beklagten darauf zurückzuführen ist. Ab 2018 hat er sich dann wieder \ngegenüber weiteren Personen aus seinem familiären und privaten Umfeld regelmäßig in \nähnlicher Art und Weise geäußert wie bereits in den Jahren 2013 bis 2015. \n \nEs gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beklagte, der bei den ersten Postings bereits \nüber 40 Jahre alt war und sich als Hauptbrandmeister im Spitzenamt seiner Laufbahn be-\nfand, aus Unreife oder aber einem Profilierungsbedürfnis heraus gehandelt hat. Im Übrigen \ngilt hier nichts anderes als bezüglich des Vortrags des Beklagten, die Nachrichten seien \nbereits nicht als rassistisch bzw. rechtsextremistisch, sondern als geschmacklose Witze zu \ndeuten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich erwachsene Personen auf einen „Überbietungs-\nwettbewerb“ aus menschenverachtenden Nachrichten einlassen, wenn sie nicht selbst na-\ntionalsozialistische oder rassistische Vorurteile besitzen. Nur dann kann man die gezeigten \nBilder lustig finden (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019 – 2 WDB 3/19, juris Rn. 25; OVG Bln-\nBbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 44). Selbst bei einer gegenüber der \n(damaligen) Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ablehnenden Haltung, wäre als Reak-\ntion einer die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos anerkennenden Per-\nson auf Bilddateien mit z.B. NS-Symbolik und Geburtstagsgrüßen für Adolf Hitler bzw. auf \nMemes, in denen dunkelhäutige Menschen mit Exkrementen verglichen oder ihnen humo-\nristisch kaschiert der Tod auf dem Mittelmeer gewünscht wird, zumindest ein deutlicher \ninnerer Widerwille zu erwarten gewesen, nicht aber das Posten weiterer Bilder mit ähnli-\nchem Inhalt. \n \nAußerdem ist die Anzahl der Personen zu berücksichtigen, denen er Nachrichten mit der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Inhalten übermittelt hat. \nFür einen „Überbietungswettbewerb“ mit sämtlichen Kommunikationspartnern gibt es keine \nAnhaltspunkte. \n \nDas Vorbringen des Beklagten, es habe sich aus seiner Sicht nur um „schwarzen Humor“ \ngehandelt und sei von ihm „nicht so gemeint“ gewesen, ist auch deswegen nicht überzeu-\ngend, weil der Beklagte ausweislich der im Beweismittelordner des strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahrens aufgeführten Inhalte der ausgewerteten Speichermedien weitere Medien-\ninhalte mit nationalsozialistischen und rassistischen Konnotation gespeichert hatte. So hat \ner sich selbst sowie seinen Sohn während eines Dänemarkurlaubs beim Besuch eines \n„Bunkermuseums“ vor der in Deutschland verbotenen Reichskriegsflagge des NS-Re-\ngimes ablichten lassen (Beweismittelakte SH2, Abschnitt III.9, Bl. 49 und Abschnitt III.12, \nBl. 18). Die Pose des Beklagten auf dem Foto zeigt eindeutig, dass es sich um ein bewusst \n\n36 \n \ninszeniertes Bild handelt, und nicht – wie er es in der mündlichen Verhandlung darstellen \nwollte – um einen zufälligen „Schnappschuss“ unter vielen. Er hatte auf seinem PC das \nBild einer Postkarte, auf der Hitlers Konterfei und der Reichsadler mit Hakenkreuz abge-\nbildet war, mit der Aufschrift „Ein Volk, ein Reich, ein Führer (Abschnitt III.9, Bl. 52) und \ndas Bild einer Gruppe von augenscheinlich der SA angehörenden Männern in Uniform mit \neiner Hakenkreuzflagge (Abschnitt III.9, Bl. 53) gespeichert. Auf einer Speicherkarte be-\nfand sich zudem das unter Nr. 44 aufgeführte Bild eines Plakats mit der Aufschrift „Jugend \ndient dem Führer – alle Zehnjährigen in die HJ“ (Abschnitt III.12, Bl 20) und das Bild eines \nPlakats mit der Aufschrift „Panzer – Deine Waffe“, das einen Soldaten in der Uniform der \nSS-Totenkopf-Division zeigt (Abschnitt III.12, Bl 21). Dies ist als weiteres Indiz dafür zu \nwerten, dass der Beklagte nicht nur situationsbezogen im Zuge der sogenannten „Flücht-\nlingskrise“ und aufgrund einer Gruppendynamik gehandelt hat, sondern sein Verhalten \nAusdruck eines entsprechenden Weltbildes war. \n \n(bb.) Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte aus historischer Unkenntnis bzw. \nohne ein politisches Bewusstsein gehandelt hat. \n \nDagegen spricht, dass er sich wiederholt – und auch außerhalb der Kommunikation in be-\nsonders vertraulichen Nähebeziehungen – gerade zu Fragen der Ausländer- und Flücht-\nlingspolitik kritisch geäußert und sich dabei einer durchaus polemisierenden Wortwahl be-\ndient hat, wie sich aus den unter Nr. 3, 5, 8 und 28 in der Disziplinarklage dargestellten \nBild- und Textnachrichten ergibt. So reagiert er auf die Schlagzeile einer Lokalzeitung \n„Kreuzberg verbietet Weihnachten“ mit dem Kommentar „Weihnachtsdeko verboten, damit \nsich Moslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!\", da-\nbei hat er sich eines im Sprachgebrauch der Rechtsextremen im politischen Kontext der \nsog. Dolchstoßlegende als Bezeichnung für die demokratisch geprägten Anhänger der \nWeimarer Republik weit verbreiteten Begriffs bedient. Er verschickte eine Textnachricht mit \ndem Inhalt: „Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Welcome Center!!!! Ob auch ein \nGoodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt offen...“; weiter postete er ein Foto von vier \naugenscheinlich syrischen Männern, die ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sor-\ngen um unsere Kinder im Krieg in Syrien\" in die Kamera halten, mit der Bildunterschrift \n„Ach... Sorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage.. Warum \nseid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???\". Darin zeigt sich ein politi-\nsches Interesse des Beklagten und eine Auseinandersetzung gerade mit den Themen, zu \ndenen er sich auch in einer objektiv mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht \nmehr zu vereinbarenden Art und Weise geäußert hat. Das ist ein deutliches Indiz gegen \ndie Annahme, er habe nur aus der Situation heraus bzw. aus politischer Unbedarftheit ge-\nhandelt. Wer sich mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch \n\n37 \n \näußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht \nwiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so \ngemeint“ gewesen. \n \nÄhnliches gilt für diejenigen Bilddateien, die sich auf den Nationalsozialismus beziehen und \ndessen Symbole abbilden. Der Beklagte selbst trägt vor, dass er ein Interesse am zweiten \nWeltkrieg und insbesondere an der deutschen Wehrmacht habe. Gerade von einer Person, \ndie vorgibt, historisches Interesse an der Nazizeit zu habe, wäre ein kritischer Umgang und \nkein einfaches ungeprüftes weiterleiten von „solchen“ Bildern zu erwarten. \n \nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht überzeugend herausgearbeitet, dass bereits das \nVerhalten des Beklagten im Kontext der Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. deutlich \ndagegenspricht, dass er sich über Inhalt und Wirkung seiner Chatnachrichten im Unklaren \nwar. Obwohl der Zeuge den Beklagten spätestens am 10.07.2013 aufforderte, den \n„faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen, setzte er \nsein Verhalten fort. Ähnliches folgt aus der in der Disziplinarklage unter Nr. 26 aufgeführten \nAntwort des Beklagten auf die Textnachricht eines anderen Gruppenmitglieds, der auf die \nbeiden unter Nr. 25 (Hitler mit Telefon) und Nr. 26 (Spielplatz auf dem Dach) beschriebe-\nnen Bilder mit „Mann…was stimmt denn hier nicht“ reagierte. Die darauffolgende Nachricht \ndes Beklagten „Geht gar nicht, wer postet von meinem Account?“, gefolgt von einem la-\nchenden Smiley, zeigt, dass dem Beklagten die Wirkung seiner Posts durchaus bewusst \nwar und er die dagegen geäußerte berechtigte Kritik ins Lächerliche gezogen hat. \n \nEr hat zudem – worauf das Verwaltungsgericht hinweist – unter der in Nr. 23 der Diszipli-\nnarklage aufgeführten Bildnachricht („Wo ist der Weisse Hai, wenn man ihn man ihn \nbraucht?!“) auf die Homepage der „Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft“ verlinkt. Aus-\nweislich des Hyperlinks verwies dieser auf einen Artikel mit der Überschrift „Berufsfeuer-\nwehr München betreibt Flüchtlingserstaufnahmestelle“. Dieser Zusammenhang kann nur \nso gedeutet werden, dass der Beklagte den Betrieb dieser Einrichtung kritisieren wollte und \nsich dazu bewusst rassistischer Medieninhalte bediente. Der Dienstherr muss sich aber \ngerade dann, wenn seine Beamten an den Zielen oder einer bestimmten Politik der derzei-\ntigen Regierung Kritik üben, darauf verlassen können, dass sie sich dabei innerhalb des \nRahmens der Verfassung halten und dass sie nicht aus Unzufriedenheit über bestimmte \nVerhältnisse die verfassungsmäßige Ordnung als solche infrage stellen, anderenfalls ist er \nin ernsthaften Konfliktsituationen verloren (NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris \nRn. 77). \n \n\n38 \n \n(cc.) Aus dem Vortrag des Beklagten, sich im Dienst „immer korrekt“ verhalten zu haben, \nfolgt kein hinreichend gewichtiger Anhaltspunkt, der das indizielle Gewicht des Tatvorwurfs \nbeseitigt. Die Zeugen G. und H. haben zwar bestätigt, dass sich der Beklagte bei ge-\nmeinsamen Einsätzen bei der Feuerwehr auch gegenüber ausländischen Personen stets \nangemessen verhalten und bei der Versorgung und Behandlung von Verletzten keine er-\nkennbaren Unterschiede gemacht habe. Dass es keinerlei Beobachtungen von „Auffällig-\nkeiten“ im Hinblick auf nicht-verfassungstreue Verhaltensweisen oder Äußerungen eines \nBeamten im Dienst gegeben hat, ist indes kein starkes Indiz gegen das Vorliegen einer \nverfassungsfeindlichen Gesinnung. Vielmehr dürfte es eher die Regel als die Ausnahme \nsein, dass ein Beamter – schon allein um keine Schwierigkeiten mit seinem Dienstherrn zu \nbekommen – seine nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang ste-\nhenden Überzeugungen während der Dienstausübung Außenstehenden gegenüber für \nsich behält und sie nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart (vgl. BVerwG, Urt. v. \n02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 29). „Keinerlei im Dienst zum Aus-\ndruck gekommene verfassungsfeindliche Auffälligkeiten“ stellen demnach den Normalfall \ndar, jedoch kein gewichtiges Gegenindiz. (NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris \nRn. 127; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4.24, juris Rn. 47). Daraus, dass \nder Beklagte nicht auch in anderer Weise außenwirksame Folgerungen aus seiner Über-\nzeugung gezogen hat, folgt nicht, dass den tatsächlich gezeigten Verhaltensweisen ein \ngeringeres Gewicht zukommt. \n \n(dd.) Der Beklagte hat auch keine sonstigen Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die die \nAnnahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung bei der notwendigen Gesamtbetrach-\ntung ausschließen. \n \nDer Senat wertet insbesondere sein Bekenntnis, sein damaliges Verhalten täte ihm sehr \nleid, nicht als ernsthafte Reue bzw. Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen. Das gilt \nzunächst für sein Schreiben an den Senator für Inneres vom 02.02.2023, in dem der Be-\nklagte angibt, dass er sich sehr dafür „schäme“, dass er „jemals solche Inhalte“, die er „nur \nals abstoßend bezeichnen“ könne, „gepostet“ habe. Das Verwaltungsgericht hat diesbe-\nzüglich unwidersprochen angenommen, dass der Beklagte dazu im Rahmen der erstin-\nstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dieses Schreiben sei nach Einstel-\nlung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und in der Hoffnung verfasst \nworden, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt werde. Dieser Ge-\nschehensablauf lässt sich anhand der Disziplinarakte nachzeichnen. Dort findet sich eine \nE-Mail des Staatsrates an die Ermittlungsführerin vom 11.03.2022 mit dem Inhalt: „Hallo , \nmagst du die Anwältin noch ein wenig vertrösten? Wollte/sollte [der Beklagte] die Zeit nicht \nnutzen und nochmal reumütig einlassen? Sonnige Grüße “. Im Übrigen ergibt sich aus \n\n39 \n \nder Niederschrift der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beklagte sein \nVerhalten weiterhin zu relativieren versucht, wenn er ausführt, es „habe eine Flut von sol-\nchen Bildern und überhaupt Bildern in den sozialen Medien gegeben, die man erhalten“ \nhabe. Die Bilder seien so klein auf dem Display des Smartphones gewesen, dass er sie \nschnell weitergeleitet habe, ohne dass er sich große Gedanken gemacht habe. Diesen \nVortrag hat der Beklagte auch in der Berufungsverhandlung wiederholt. Das ist dem Be-\nklagten nicht abzunehmen. Vielmehr war er sich – wie bereits ausgeführt – des Aussage-\ngehalts der genannten Bild- und Textnachrichten bewusst. Er hat sie zumindest teilweise \ngezielt im Kontext einer Auseinandersetzung mit Migration und den daraus tatsächlich oder \nvermeintlich folgenden gesellschaftlichen Problemen eingesetzt und bezeichnet sich selbst \nals eine an der Zeit des Nationalsozialismus historisch interessierte Person. \n \nAußerdem folgt auch aus dem Vortrag des Beklagten dazu, dass er den Chat „Meister \n2013/2014“ nach einem Gespräch mit einem ausländischen Kollegen über „Alltagsrassis-\nmus“, das ihn zum Nachdenken gebracht habe, gelöscht habe, kein belastbares Indiz für \neinen Einstellungswandel des Beklagten. Denn der Beklagte hat auch in den Folgejahren \nerneut ähnliche Bilddateien versandt. Dass er dies nicht mehr in dem genannten Chat ge-\ntan hat, dürfte wie dargelegt darauf zurückzuführen sein, dass „in den Medien über das \nAufdecken einer Chatgruppe in NRW diskutiert wurde und man dann nicht mehr so viel \ngepostet hat.“ \n \nSoweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren darauf verweist, dass er sich im Um-\ngang mit ausländischen Personen im Privatleben – insbesondere im Rahmen seiner Tätig-\nkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr oder als Jugendfußballtrainer – nicht nur immer bean-\nstandungsfrei verhalten, sondern darüber hinaus sogar überobligatorisch bemüht gezeigt \nhabe, indem er z.B. die Eltern ausländischer Kinder bei Behördengängen unterstützt und \nfür das Frühstück an Spieltagen gesorgt und sich darum gekümmert habe, dass die Trikots \ngewaschen seien, ist der Vortrag als verfahrensangepasst zu werten. Das Vorbringen des \nBeklagten ist insoweit oberflächlich und ohne einen dem Beweis zugänglichen konkreten \nTatsachenvortrag geblieben. \n \nDer erkennende Senat stellt im Übrigen zugunsten des Beklagten in Rechnung, dass er \nsich gegenüber der türkischstämmigen Zeugin K. im Dienst hilfsbereit gezeigt und sich \ngut mit ihr verstanden hat. Dass der Beklagte im Einzelfall ein gutes dienstliches Verhältnis \ngegenüber einer Kollegin mit Migrationshintergrund hatte, ist jedoch nicht ausreichend, um \nannehmen zu können, er habe seine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein-\ndeutig widersprechenden Äußerungen nicht ernst gemeint. Dasselbe gilt im Hinblick auf \n\n40 \n \nden vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgetragenen \nBesuch einer Moscheefeier auf Einladung eines muslimischen Kollegen. \n \n(e.) Der Versand der vorstehenden Bild-, Text- und Audionachrichten durch den Beklagten, \nentgegen seiner Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und \nsich zu ihr zu bekennen, erreicht das für einen als Dienstvergehen zu ahndenden Verstoß \ngegen die Verfassungstreuepflicht erforderliche Mindestmaß an Gewicht und Evidenz. \n \nDie Verletzung der Verfassungstreuepflicht besteht nicht einfach in der „mangelnden Ge-\nwähr\" des Beamten dafür, dass er jederzeit für sie eintreten werde. Das bloße „Haben“ \neiner Überzeugung reicht nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73, juris \nRn. 45; Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). Soweit der Beklagte unter \nHinweis u.a. auf BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 28, meint, dass auch die \nEntäußerung von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden Erklä-\nrungen des Beamten als bloßes „Mitteilen“ einer Überzeugung nicht als Verstoß gegen die \nVerfassungstreuepflicht gewertet werden dürfte, gibt dies den Inhalt der bundesverfas-\nsungsgerichtlichen Rechtsprechung unzureichend wieder (vgl. dazu instruktiv NdsOVG, \nUrt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 117 f.). Das Bundesverfassungsgericht um-\nschreibt das Dienstvergehen vielmehr dahin, „dass sich der umschriebene Inhalt der Treu-\nepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflicht-\nverletzung des Beamten deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Ge-\nwicht und an Evidenz der Pflichtverletzung gehört“. Danach sei das bloße Innehaben einer \nÜberzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht „in jedem Fall“ eine \nVerletzung der Treuepflicht (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). \n„Jedenfalls“ sei ein Dienstvergehen anzunehmen, wenn der Beamte aus seiner der Ver-\nfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung ge-\ngenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art \nder Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für poli-\ntische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschl. v. \n06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). Dazu, wann ein Dienstvergehen anzunehmen \nist, wenn der Beamte die aufgezählten Folgerungen nicht zieht, der freiheitlich-demokrati-\nschen Grundordnung aber anderweitig zuwider handelt, ist der Entscheidung lediglich zu \nentnehmen, dass das Verhalten des Beamten ein „Minimum an Gewicht und Evidenz“ er-\nreichen muss. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat dies aufgrund der „plakativen Kundgabe“ der eigenen \nEinstellung für das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt angenom-\n\n41 \n \nmen, und zwar selbst dann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinn-\nten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen\" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren \nund zu solidarisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. \n22 ff. und 29 f.), oder im Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland \ngesehen (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 30). Als \nnicht hinreichend gewichtig hat es einen einmaligen Chatbeitrag in Form eines „Fußball-\nWitzes“, mit dem die Judenverfolgung verharmlosend in den Kontext eines Fußballspiels \ngesetzt wird, die Hautfarbe von Chinesen und dunkelhäutigen Personen unter Verwendung \ndes rassistischen und abwertenden Begriffs „Neger\" thematisiert wird und sich in diskrimi-\nnierender und sexuell negativer Weise über „Schwule\" lustig gemacht wird (BVerwG, Urt. \nv. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 44). Anhaltspunkte für eine fehlende Anerkennung \nder freiheitlich-demokratischen Grundordnung hat es hingegen in dem Empfangen von vier \nBilddateien mit rassistischen, NS-Symbolik zeigenden und die NS-Zeit verharmlosenden \nInhalten gesehen, jedenfalls in der Zusammenschau mit einer abwertenden Kommunika-\ntion zu einem dunkelhäutigen Soldaten (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2024 – 2 WDB 12/23, \njuris Rn. 26). Auch verletze das einmalige Zeigen des Hitlergrußes die Pflicht, für die Ein-\nhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (BVerwG, Urt. v. \n14.01.2021 – 2 WD 7/20, juris Rn. 28). \n \nBei Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weist das Versenden \nbzw. Teilen der unter (a.) aufgeführten insgesamt 31 Bild- und Textnachrichten, deren Aus-\nsagegehalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspricht, das für ein Dienst-\nvergehen erforderliche Mindestmaß an Evidenz und Schwere auf. \n \nDie dem Beklagten nachzuweisenden Pflichtverstöße erstrecken sich über einen Zeitraum \nvon mehreren Jahren, sie waren an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet und erfolgten \nüberwiegend sogar in einer Chatgruppe, die aus weiteren Beamten der Feuerwehr bestand \nund die auch dem dienstlichen Austausch diente. Der Beklagte hat als einer der Hauptagi-\ntatoren durch sein Verhalten bewusst dazu beigetragen, dass der Austausch und die Ver-\nbreitung von Nachrichten mit rassistischen, fremdenfeindlichen und nationalsozialistischen \nInhalten in der Feuerwache Wachabteilung um sich gegriffen hat. Dem bereits erwähnten \nAbschlussbericht der Feuerwehr Bremen aus Mai 2021 ist zu entnehmen, dass in der Feu-\nerwehr Bremen die Verwendung von abwertenden und fremdenfeindlichen Bezeichnungen \nfür ausländische Personen zum Zeitpunkt der Untersuchung weit verbreitet war („Rassis-\nmus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen? – Abschlussbericht“, \nS. 5). Der Beklagte war Teil dieses Problems und hat durch die Übermittlung von Inhalten, \ndie diesem Narrativ entsprechen, zu seiner Verschärfung beigetragen. Denn er hat in Kauf \n\n42 \n \ngenommen, dass die Empfänger der Nachrichten sie an nicht näher bestimmbare Perso-\nnen weiterleiten. Die hier ganz überwiegend in Rede stehenden „Memes“ und „Sticker“ sind \nauf eine möglichst weite Verbreitung gerade angelegt. Die aktive Teilnahme an dieser Art \ndes digitalen, kontextlosen Meinungsaustausches vermittelt ein „stilles Einverständnis“ mit \ndem Chat-Partner dahingehend, dass für diesen die Übermittlung solcher Inhalte „ohne \nBegleitworte“ ebenso „normal“ ist wie etwa die Weiterleitung von Tiervideos, Urlaubsfotos \noder ähnlichem, denn die kontextlose Übermittlung von diesen Inhalten kann nur in der \nAnnahme erfolgen, beim Empfänger auf Interesse oder Zustimmung zu stoßen, denn an-\nderenfalls würde ein Kontext hergestellt werden, etwa dadurch, dass sich der Absender \ngegen den geposteten Inhalt positioniert (so NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, \njuris Rn. 119). Das Teilen solcher Nachrichten stellt gerade deswegen ein mehr als die \n„bloße“ Mitteilung einer der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden \nPosition dar, weil sich der Beklagte eines Mediums bedient hat, dessen Ziel es ist, eine \nmöglichst große Reichweite unter Gleichgesinnten zu erreichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. \n24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 119: „aktive Kundgabe nach außen, die um Zustimmung \nheischt“). \n \nKein Dienstvergehen stellt dagegen der Besitz derjenigen Bilddateien dar, bei denen es an \nHinweisen darauf fehlt, dass der Beklagte sie weitergeleitet oder geteilt hat (Nrn. 44 bis \n50). Insoweit fehlt es gänzlich am Nachweis der Kundgabe nach außen. Der Beklagte gibt \nzu einzelnen der Bilder zwar an, woher er sie erhalten habe. Das passive Empfangen von \nder freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden Bilddateien, ohne sich \ndavon nach außen erkennbar zu distanzieren, wird durch die Beklagte jedoch gerade nicht \nals Dienstvergehen angeklagt (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris \nRn. 139 ff.). \n \n(2.) Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Han-\ndeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, \nwelches die Pflichtverletzung darstellt. Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass \ndem Beklagten nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien versendet zu \nhaben, oder dass er über ihren Inhalt im Irrtum war, sind weder vorgetragen noch ersicht-\nlich. \n \nbb) Soweit durch das Senden der aufgeführten Dateien ein schuldhafter Verstoß gegen die \nPflicht des Beklagten vorliegt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu be-\nkennen (§ 33 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG), ist dies die speziellere Pflicht gegenüber der Pflicht \nzu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten aus § 34 Satz. 2 BeamtStG (a.F.) (NdsOVG, \nBeschl. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 132). Ob darüber hinaus aus dem Versenden \n\n43 \n \nder Bilddateien bzw. Textnachrichten zu Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 28 der Disziplinarklage \neine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht mit eigenständigem Gewicht folgt, \nweil darin eine deutlich überspitzte Kritik in der politischen Meinungsäußerung geäußert \nwurde (vgl. dazu ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 133 \nff.), kann dahinstehen. Der festgestellte Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht recht-\nfertigt – wie sogleich darzulegen sein wird – die Verhängung der disziplinarischen Höchst-\nmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 – 2 A 3/05, juris Rn. 30). \n \nd) Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen in Form der schuldhaften Verletzungen \nder Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG rechtfertigt die Ver-\nhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme und führt zur Entfernung des Beklag-\nten aus dem Dienst. \n \naa) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG \nnach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Per-\nsönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Dis-\nziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichti-\ngung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll \nberücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allge-\nmeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als \neinem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand \nder disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaß-\nnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit \ndes öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmä-\nlert aufrechtzuerhalten (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23, juris Rn. 36 \nm.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 71 f.). Demnach ist ein \nBeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG aus dem Beamten-\nverhältnis zu entfernen. \n \nBei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu er-\nmitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als \nmaßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 \nAbs. 1 Satz 2 BremDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinar-\nmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere \neiner der im Katalog des § 5 BremDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. \nDavon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob \nErkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im \n\n44 \n \nEinzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienst-\nvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – \n2 A 11.10, juris Rn. 72 f. m. w. N., Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, BVerwGE 174, 219, Rn. \n47, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17.21, juris Rn. 105, Urt. v. 02.03.2023 – 2 A 19.21, juris Rn. \n43; Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23, juris Rn. 37). \n \nEin endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 \nAbs. 2 Satz 1 BremDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdi-\ngung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichts-\npunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher \nWeise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeige-\nführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss \ndas Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und \nder Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A \n7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 48) \n \nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis die angemessene Maßnahme. \n \nDie Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung \n(§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG) ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebe-\nmessung von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 \nBremDG), auszugehen ist. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im \nBeamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, \ndie sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundge-\nsetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das \nfür die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegenge-\nbracht werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228, Rn. 11 ff.; Urt. \nv. 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. 18, 91 m.w.N.; Urt. v. 02.12.2021 – 2 \nA 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 51). \n \nZugunsten des Beklagte ist in die Betrachtung einzustellen, dass er disziplinarisch nicht \nvorbelastet ist und er seinen Dienst auch gegenüber ausländischen Personen und Perso-\nnen mit Migrationshintergrund regelmäßig so ausgeführt hat, dass es nicht zu Beanstan-\ndungen gekommen ist. Der Beklagte hat die Mitteilung seiner Gesinnung zudem auf ein \nKommunikationsmedium – nämlich auf den Austausch in Einzel- bzw. Gruppenchats über \ndas Smartphone – beschränkt und hat sich nicht z.B. auch in Internetforen oder sonst aktiv \n\n45 \n \nbzw. kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung engagiert. Angesichts der \nSchwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht kann ihn dies aber nicht vor der \nHöchstmaßnahme bewahren. Die übrigen persönlichkeits- und tatbezogenen Argumente \ndes Beklagten, die aus seiner Sicht geeignet seien, das Gewicht der Dienstpflichtverlet-\nzung abzumildern, namentlich die humoristische „Verpackung“, die gewählte Kommunika-\ntionsart, der begrenzte Empfängerkreis, sein ansonsten unauffälliges Verhalten bzw. sein \nsogar positives Engagement für Ausländer außerhalb des Dienstes, hat der erkennende \nSenat bereits bei der Frage gewürdigt, ob daraus Anhaltspunkte folgen, die gegen eine \nverfassungsfeindliche Gesinnung sprechen. Da sie den Beklagten dort nicht zu entlasten \nvermögen, vermögen sie auch das Gewicht der Verletzung der Verfassungstreuepflicht \nnicht maßgeblich zu reduzieren. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es re-\ngelmäßig nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die \ndie \nfreiheitlich-demokratische \nVerfassungsordnung \nablehnen \n(BVerwG, \nUrt. \nv. \n17.11.2017 – 2 C 25/17, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 91; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, \nBVerwGE 174, 219-234, Rn. 53). \n \nEs ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst auf in der Rechtsprechung anerkannte \nMilderungsgründe berufen könnte oder dass hier Umstände vorliegen könnten, die als „un-\nbenannte“ Milderungsgründe zu einer Relativierung des Tatvorwurfs führen würden. \n \n3. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklag-\nten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in \ndem die Entscheidung unanfechtbar wird, § 10 Abs. 2 Satz 1 BremDG. Für die Dauer von \nsechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, \ndie bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 10 Abs. \n3 Satz 1 BremDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags über diesen \nZeitraum hinaus zu verlängern (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BremDG); denn Gründe, die eine Ab-\nweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft ge-\nmacht. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, § 167 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revi-\nsion (§ 68 Satz 2 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \n\n46 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nTraub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-05-28/4-ld-24-25","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-05-28/4-ld-24-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364168","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.428390+00:00"}}