{"status":"available","doknr":"OLD364167","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-18","aktenzeichen":"2 D 21/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 21/18 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissen-\nschaft \nAn der Reeperbahn 2, 28217 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\n\n2 \n \ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtlichen Richter Wehrs und Lohse aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni \n2025 für Recht erkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es überein-\nstimmend für erledigt erklärt haben. \nEs wird festgestellt, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsge-\nsetzes der Antragsgegnerin in der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 \nund in der vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung \nunwirksam war. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Bei-\ngeladene je zur Hälfte. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung \ndes Antragstellers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Antrag-\nsteller zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDr. Maierhöfer \n \n \n \n \n \n \nTraub \n \n \n \n \n \n \nStybel \n \nTatbestand \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des Normenkontrollantrages gegen die Höhe der \ndurch Ortsgesetz festgesetzten Abwassergebühr. \n \nUrsprünglich wurde die Abwasserbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen durch den \nkommunalen Eigenbetrieb B. durchgeführt. Zum Zwecke der Privatisierung zum 1. Januar \n1999 wurde die A. gegründet. Ihr wurden Betriebsmittel und Personal übertragen, \nErbbaurechte an öffentlichen Abwasseranlagen und ein vertragliches Nutzungsrecht am \nKanalnetz eingeräumt. Die Antragsgegnerin erhielt einen Kaufpreis für das Nutzungsrecht \nund eine Erbbauzinsvorauszahlung 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der GmbH veräu-\nßerte die Antragsgegnerin nach einer EU-weiten Ausschreibung an die Beigeladene. \n \nDie Antragsgegnerin und die A. schlossen vier Leistungsverträge, wobei der vierte \nLeistungsvertrag nicht mehr relevant ist. Gegenstand des Leistungsvertrages 1 (LV 1) ist \ndie ordnungsgemäße Beseitigung des von der Stadtgemeinde im Rahmen ihrer Abwasser-\nbeseitigungspflicht zu entsorgenden Abwassers. Gegenstand des Leistungsvertrags 2 (LV \n\n3 \n \nII) ist die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die Beigeladene als Beliehene. Im \nRahmen des Leistungsvertrages 3 (LV III) ist die Beigeladene verpflichtet, das von den \nöffentlichen Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ordnungsgemäß zu be-\nhandeln und zu entsorgen. Gebührenrechtlich relevant sind nur die Leistungsverträge I und \nII, da die Entgelte des Leistungsvertrags III die Stadtgemeinde selbst trägt. Im Leistungs-\nvertrag Abwasser I (LV I) wurde unter anderem vereinbart, dass die A. alle anfallenden \nAufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnahm. Sie hatte das öffentliche Netz zu betreiben, \nauszubauen und zu sanieren. Dafür erhielt sie ein Entgelt. Dieses wurde auf 4,203503 \nDM/m³ zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es erhöhte sich vom 1. Januar 2001 an gemäß \nder Änderung mehrerer von den Vertragsparteien im Einzelnen festgelegter Indizes. Der \nLeistungsvertrag enthielt mehrere Regelungen über die Vertrags- und Preisanpassung. \nInsbesondere war die Antragsgegnerin gemäß § 20 LV I berechtigt, erstmals nach acht \nund sodann nach vier Jahren eine Überprüfung der Entgelte zu verlangen. Nach einem \nPreisanpassungsverlangen führten die Antragsgegnerin und die Beigeladene ein schieds-\ngerichtliches Verfahren durch. In dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wurde un-\nter anderem festgelegt, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2008 eine Rückvergü-\ntung von 16,8 ct/m³ zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte, von der ein Betrag von 1,3 ct/m³ \nzuzüglich Mehrwertsteuer abzusetzen sei. Dies gelte für die gesamte Restlaufzeit des Ver-\ntrages und bedeute eine erschöpfende Anwendung der Preisanpassungsklausel des § 20 \nLV I, so dass eine erneute Überprüfung und Anpassung der Leistungsentgelte nach dieser \nVorschrift unterbleibe. Die Parteien stimmten überein, dass die Entgeltanpassung zu Be-\nginn der Laufzeit der Vereinbarung zugunsten der Antragsgegnerin zu einem deutlich nied-\nrigeren, gegen Ende aber zu einem deutlich höheren Entgelt führe, als dies der Sach- und \nStreitstand des Schiedsverfahrens für eine streitige Entscheidung vermuten lasse. \n \nDie Antragsgegnerin erhebt nach den Bestimmungen des Entwässerungsgebührenortsge-\nsetzes (EGebOG) Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen; zu den \nEntwässerungsgebühren gehörten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EGebOG in den bis zum \n31.03.2024 geltenden Fassungen (a.F.) eine „Schmutzwassergebühr“, eine „Nieder-\nschlagswassergebühr“ und eine „Abwassergebühr“. Hierzu enthielt das Ortsgesetz u.a. fol-\ngende Regelungen: \n \nEigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² ent-\nrichteten die „Abwassergebühr“, die sich im Wesentlichen nach der Menge des verbrauch-\nten Frischwassers richtete (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGebOG a.F.). In dieser Gebühr \nwaren die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die Kosten der Niederschlagswas-\n\n4 \n \nserbeseitigung enthalten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EGebOG a.F.). Eigentümer solcher Grundstü-\ncke konnten beantragen, dass Gebühren nach den Regeln für Grundstücke mit einer ver-\nsiegelten Fläche von 1.000 m² oder mehr erhoben werden (§ 4 Abs. 2 EGebOG a.F.). \n \nEigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von 1.000 m² oder mehr ent-\nrichteten die „Schmutzwassergebühr“ und die „Niederschlagswassergebühr“ (§ 4 Abs. 1 \nEGebOG a.F.). Die Niederschlagswassergebühr berechnete sich nach der versiegelten \nFläche (§ 6 EGebOG a.F.). Die Schmutzwassergebühr berechnete sich – wie die Abwas-\nsergebühr – im Wesentlichen nach der Menge des verbrauchten Frischwassers (§ 5 i.V.m. \n§ 3 EGebOG a.F.). Der Gebührensatz für die „Schmutzwassergebühr“ war pro m³ aller-\ndings niedriger als der Gebührensatz für die „Abwassergebühr“ (vgl. § 8 EGebOG a.F.). \n \nMit Ortsgesetz vom 31. Januar 2017 (BremGBl. S. 63), das am 1. Februar 2017 in Kraft \ntrat, regelte die Antragsgegnerin die Höhe der Entwässerungsgebühren neu. Die in § 8 \nNr. 1 EGebOG a.F. geregelte Abwassergebühr wurde auf 2,82 Euro/m³ festgesetzt. Grund-\nlage war eine Prognose der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung für die Jahre 2017 bis \n2019. \n \nMit Ortsgesetz vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148), das am 1. April 2020 in Kraft trat, \nwurde die Abwassergebühr auf 2,54 Euro/m³ reduziert. Grundlage waren die bis Septem-\nber 2019 vorliegenden Daten, insbesondere das an die Beigeladene gemäß Leistungsver-\nträgen 1 und 2 in den Jahren 2020 bis 2022 zu zahlende Entgelt. Dieses habe für 2019 \naufgrund des niedrigen Zinsniveaus zum 31. Dezember 2018 deutlich reduziert werden \nkönnen (vgl. Ortsgesetzbegründung, Brem. Bürgerschaft/Stadtbürgerschaft Drs. 20/135 S \nS. 2). \n \nMit Ortsgesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) wurde die in § 8 Nr. 1 EGebOG a.F. \ngeregelte Abwassergebühr mit Wirkung vom 01.01.2023 auf 2,89 Euro/m³ erhöht. \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entschied in einem Urteil vom \n30.06.2023 (2 K 481/16), das die Klage des Eigentümers eines Grundstücks mit mehr als \n1.000 m² versiegelter Fläche gegen seinen Niederschlagswassergebührenbescheid betraf, \ninzident, dass die vorgenannte Gebührenstruktur rechtswidrig sei und die betreffenden \nVorschriften des EGebOG a.F. daher nichtig seien. Der Frischwassermaßstab, der bei \nGrundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² auch für die Heran-\nziehung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung angewandt werde, sei dafür \nkein taugliches Instrument. Der Frischwasserverbrauch sei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Bemessung der \n\n5 \n \nGebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung, denn er lasse keinen Schluss auf die \nMenge des in die Kanalisation eingeleiteten Regenwassers zu. Die Argumentation der An-\ntragsgegnerin (und dortigen Beklagten), wonach die Anwendung eines auf die versiegelte \nFläche bezogenen Maßstabs für alle Grundstücke einen unvertretbaren Aufwand mit sich \nbringen würde, überzeuge nicht. Die Teilnichtigkeit des EGebOG a.F. in Bezug auf den \nMaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung bei Grundstücken mit einer versiegelten \nFläche von weniger als 1.000 m² führe zur Gesamtnichtigkeit der Gebührenregelung. Denn \nansonsten bliebe nur eine unvollständige und daher vom hypothetischen Willen des Norm-\ngebers nicht gedeckte Regelung übrig. Die Antragsgegnerin und dortige Beklagte legte \ngegen das Urteil zunächst Berufung beim erkennenden Gericht ein (2 LC 226/23). \n \nDurch Ortsgesetz vom 12. März 2024 (Brem.GBl. S. 100) wurde die Gebührenstruktur des \nEGebOG mit Wirkung zum 01.04.2024 verändert. Schmutzwasser- und Niederschlags-\nwassergebühr werden seitdem - auch für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von \nweniger als 1.000 m² - durchgängig getrennt erhoben. Eine einheitliche Abwassergebühr \ngibt es nicht mehr. Nach § 8 Nr. 1 EGebOG beträgt die Schmutzwassergebühr nunmehr \n2,93 Euro/m³. Die im Berufungsverfahren 2 LC 226/23 vor dem erkennenden Senat streit-\ngegenständlichen Gebührenbescheide hob die Antragsgegnerin und dortige Beklagte auf, \nso dass dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt wurde. \n \nDer Antragsteller hat bereits am 29.01.2018 einen Normenkontrollantrag gegen die damals \ngültige Fassung des EGebOG gestellt. Darin hat er zunächst gerügt, dass es für die Ge-\nbührenhöhe keine ausreichende Kalkulation gebe, insbesondere keinen Hinweis, dass die \nFremdleistungsentgelte in dieser Höhe erforderlich seien. Nach seinen eigenen Berech-\nnungen sei die Gebühr überhöht. Das werde in einem von ihm eingeholten Gutachten be-\nlegt. Die Antragsgegnerin habe zudem ohne Beteiligung der „Stadtverordnetenversamm-\nlung“ in einem geheimen Schiedsverfahren wesentliche Vertragselemente des Abwasser-\nbeseitigungsvertrages zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger geändert. Die Stadt habe \nes außerdem seit 2006 versäumt, prüfen zu lassen, ob die Bürgerinnen und Bürger durch \ndiesen Verzicht Nachteile erlitten. \n \nNach der Änderung der Gebührenhöhe zum 01.04.2020 hat der Antragsteller mit Schrift-\nsatz vom 28.12.2020 ergänzend beantragt, das Entwässerungsgebührenortsgesetz in al-\nlen ab dem 31.01.2017 geltenden Fassungen für unwirksam zu erklären. Gegenstand des \nVerfahren solle nicht nur § 8 EGebOG in der Fassung vom 31.01.2017, sondern darüber \nhinaus auch § 8 EGebOG in der Fassung vom 31.03.2020 sein. \n \n\n6 \n \nAls Reaktion auf die Änderung des Ortsgesetzes ab dem 01.01.2023 hat der Antragsteller \nbeantragt, das Entwässerungsgebührenortsgesetz in allen ab dem 31.01.2021 geltenden \nFassungen, insbesondere auch in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung, für unwirk-\nsam zu erklären. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt, \nsoweit sich der Normenkontrollantrag auf die Fassung des § 8 des Entwässerungsgebüh-\nrenortsgesetzes, die von Februar 2017 bis März 2020 galt, bezieht. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nfestzustellen, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der An-\ntragsgegnerin in der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 und in der vom \n01.01.2023 bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung unwirksam war. \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Berechnungsweise der Abwassergebühr gemäß §§ 3 und 4 EGebOG a.F. äußern sie \nsich nicht. Die Höhe der Abwassergebühr halten sie für angemessen. Insbesondere sei \ndas in der Abwassergebühr enthaltene von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zu \nzahlende Entgelt nicht überhöht. \n \nDas Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des zulässigen Höchstpreises für die Abwas-\nserbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen durch die Beigeladene nach den Leitsätzen \nfür die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 \nvom 21. November 1953) in den Jahren 2020 bis 2022 durch Einholung eines Sachver-\nständigengutachtens. Weiterhin hat das Gericht den Gutachter in der mündlichen Verhand-\nlung zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. \n \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Blatt 489 – 562 der Gerichts-\nakte) und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten \nim Hinblick auf das anfänglich streitgegenständliche Entwässerungsgebührenortsgesetz in \nseiner vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2020 gültigen Fassung übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben. \n \n\n7 \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.), soweit er darauf gerichtet \nist, festzustellen, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Antragsgegnerin \nin der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 und in der vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 \ngeltenden Fassung unwirksam gewesen ist. \n \n1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDer Antragsteller hat die einjährige Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Be-\nkanntmachung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148) bzw. des Ortsge-\nsetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) eingehalten. Er hat den bei Bekanntmachung \nder Änderungsortsgesetze bereits anhängigen Normenkontrollantrag jeweils rechtzeitig \nauf die vorgenannten Fassungen erweitert. \n \nDer Zulässigkeit des Normenkontrollantrages steht nicht entgegen, dass die vom Antrag-\nsteller angegriffenen Vorschriften nach Erhebung bzw. Erweiterung des Normenkontrollan-\ntrages aufgehoben bzw. abgeändert wurden. Zwar kann über die Gültigkeit einer Rechts-\nvorschrift, die keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, nicht mehr entschieden werden. \n(BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 BN 1.17, 14833, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. \n07.11.2024 – 3 CN 2/23, juris Rn. 13). Der Antragsteller kann jedoch sein Begehren dahin-\ngehend umstellen, festzustellen, dass die streitige Regelung unwirksam gewesen ist. Die \nZulässigkeit eines derartigen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setzt auch im Normen-\nkontrollverfahren jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung entsprechend § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. § 47 Rn. 90). So \nkann die außer Kraft getretene Regelung – jedenfalls für noch nicht bestandskräftige Ge-\nbührenbescheide – noch Wirkungen entfalten (vgl. Schoch/Schneider/Panzer, 40. EL Feb-\nruar 2021, VwGO § 47 Rn. 16). \n \nVorliegend sind zwar § 8 EGebOG in der Fassung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 \n(BremGBl. S. 148) und in der Fassung des Ortsgesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. \n880) außer Kraft getreten. Die außer Kraft getretenen Regelungen entfalten jedoch noch \nWirkung für die gegenüber dem Antragsteller erlassenen Gebührenbescheide, die noch \nnicht bestandskräftig geworden sind. Der Antragsteller hat deshalb noch ein Interesse an \nder Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Bestimmungen. \n \n2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \n \nSowohl § 8 EGebOG in der Fassung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 (BremGBl. \nS. 148) als auch in der Fassung des Ortsgesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) \n\n8 \n \nwaren unwirksam. Die Unwirksamkeit von § 8 EGebOG ergibt sich aus der Unwirksamkeit \nder §§ 3 und 4 EGebOG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung, denn die Regelung \nüber die Gebührenhöhe ist mit den Regelungen über den Gebührenmaßstab untrennbar \nverbunden und kann isoliert keinen Bestand haben (a). Auf die Frage, ob die von der An-\ntragsgegnerin an die Beigeladene zu zahlenden Entgelte unangemessen hoch sind und \ndie Festsetzung der Gebührenhöhe auch deshalb unwirksam ist, kommt es nicht streitent-\nscheidend an (b.) \n \na) § 3 EGebOG war unwirksam, soweit er die Erhebung einer auch die Niederschlagswas-\nserbeseitigung abgeltenden einheitlichen Abwassergebühr, die sich nach dem Frischwas-\nsermaßstab (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EGebOG a.F.) bemaß, bei Grundstücken mit einer versiegel-\nten Fläche von weniger als 1.000 m² vorsah. \n \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 EGebOG a.F. wurde für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche \nvon weniger als 1.000 m² als Entwässerungsgebühr nur eine einheitliche Abwassergebühr \nerhoben (sofern der Eigentümer nicht nach § 4 Abs. 2 EGebOG a.F. eine getrennte Erhe-\nbung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühr verlangt hatte). Die Abwassergebühr \ndeckte auch die Niederschlagswasserbeseitigung ab (vgl. § 3 Abs.1 Satz 3 EGebOG a.F.). \nBemessen wurde die Gebühr im Wesentlichen nach der Wassermenge, die dem Grund-\nstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 bis 4 EGebOG a.F.). \n \nDiese Gebührenbemessung war mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem \nGleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestell-\nten Maßstäben dürfen die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf-\ngrund des Äquivalenzprinzips i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann wie \ndie Schmutzwassergebühr nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der An-\nteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskos-\nten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt. Weitere Ausnahmen sind allenfalls \ndann gerechtfertigt, wenn die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne un-\nvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich ist oder wenn ein besonderer Ausgleich für \nBenachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßver-\nbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2015 – 9 B 177/15, juris Rn. 7). \n \nZwar wurden vorliegend Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von \nweniger als 1.000 m² auch zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung herange-\nzogen, denn die von ihnen zu entrichtende Abwassergebühr enthielt pauschal einen Kos-\ntenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung und war pro m³ etwas höher als die reine \n\n9 \n \nSchmutzwassergebühr, die die Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Flä-\nche von 1.000 m³ oder mehr neben der Niederschlagswassergebühr zahlen mussten (vgl. \nBVerwG, Beschl. 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 4). Die Abwassergebühr wurde von der \nAntragsgegnerin nämlich so kalkuliert, dass sie neben den Kosten der Schmutzwasserbe-\nseitigung auch ca. 25% der Niederschlagswasserbeseitigungskosten (ohne Kosten für die \nEntwässerung öffentlicher Verkehrsflächen) abdeckte. Gleichwohl bestand zwischen dem \nFrischwasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Nieder-\nschlagswassers kein direkter Zusammenhang. Der Anteil der Niederschlagswasserbesei-\ntigungskosten an den gesamten Entwässerungskosten in der Stadtgemeinde Bremen lag \nbei mehr als 12%. Das Entwässerungsgebührenortsgesetz sah keinen besonderen Aus-\ngleich für Benachteiligungen vor. \n \nDie Antragsgegnerin konnte sich auch nicht darauf stützen, dass die Erfassung aller \nGrundstücke (auch derjenigen mit einer versiegelten Fläche von unter 1.000 m²) zur Be-\nrechnung der Niederschlagswassergebühr nach dem Maßstab der versiegelten Fläche in \ndem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2024 zu einem unvertret-\nbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. \n \nDie Antragsgegnerin hat zum 01.04.2024 eine nach der versiegelten Fläche bemessene \nNiederschlagswassergebühr auch für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von we-\nniger als 1.000 m² eingeführt. Weder der Entwurf des entsprechenden Änderungsortsge-\nsetzes nebst Mitteilung des Senats der Antragsgegnerin an die Stadtbürgerschaft noch die \nVorlage für die Sitzung des Senats der Antragsgegnerin, auf der der Ortsgesetzentwurf \nund die Mitteilung an die Stadtbürgerschaft beschlossen wurden, enthalten Anhaltspunkte \ndafür, dass dies mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. \n \nDie Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft (Drs. 21/125 S) erwähnt unter „Finan-\nzielle Auswirkungen“ die Umstellung des Gebührenmodells und -maßstabs bei der Nieder-\nschlagsentwässerung überhaupt nicht explizit. Sie geht nur auf die in dem Änderungsorts-\ngesetzentwurf ebenfalls enthaltenen Anpassungen der Gebührensätze für alle Entwässe-\nrungsgebühren für den nächsten Kalkulationszeitraum (01.04.2024 bis 31.12.2026) ein. \nHätte die Umstellung auf einen vollständigen Flächenmaßstab erhebliche finanzielle oder \npersonalwirtschaftliche Auswirkungen gehabt, wäre anzunehmen, dass der Senat der An-\ntragsgegnerin dies in seiner Mitteilung an die Stadtbürgerschaft unter „Finanzielle Auswir-\nkungen“ erwähnt hätte. \n \n\n10 \n \nDie Begründung des Änderungsortsgesetzentwurfs (ebenfalls in Drs. 21/125 S) erwähnt, \ndass der Ortsgesetzentwurf neben Gebührenanpassungen für den kommenden Kalkulati-\nonszeitraum auch eine Umstellung des Gebührenmodells für die Niederschlagswasserbe-\nseitigung enthält (s. unter „A. Allgemeines“). Von einem damit verbundenen besonderen \nVerwaltungsaufwand ist hingegen auch dort nicht die Rede. In der Begründung zur Anpas-\nsung der Gebührensätze (Art. 1 Nr. 9) wird die Umstellung des Gebührenmodells und Maß-\nstabs bei der Niederschlagsentwässerung ebenfalls nicht als Grund für die Erhöhung der \nSätze im kommenden Kalkulationszeitraum genannt. Stattdessen werden die von der An-\ntragsgegnerin an die Beigeladenen zu entrichtenden Entgelte als der „Haupteinflussfaktor“ \nbezeichnet. Hinzu kommt, dass die von der vollständigen Umstellung auf den Flächenmaß-\nstab betroffene Niederschlagswassergebühr deutlich geringer angehoben wurde (3,75 %) \nals die nicht unmittelbar von der Umstellung betroffene Schmutzwassergebühr (13,57 %). \nDies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Maßstabsumstellung zu keiner wesentlichen Er-\nhöhung der Gebührensätze geführt hat. Die Erhöhung des Gebührensatzes für die Nieder-\nschlagswassergebühr ist zudem mit 0,03 EUR/m² (inklusive der sonstigen Kostensteige-\nrungen im neuen Kalkulationszeitraum, die nichts mit der Maßstabsumstellung zu tun ha-\nben) auch in absoluten Zahlen deutlich geringer ausgefallen als es die Antragsgegnerin in \nfrüheren Äußerungen zu den Kosten einer vollständigen Umstellung auf den Flächenmaß-\nstab prognostiziert hatte. Damals war von einer notwendigen Erhöhung um 0,05 EUR/m² \nallein wegen der Umstellung beim Maßstab die Rede gewesen. \n \nDie Vorlage für die Sitzung des Senats vom 20.02.2024, auf der der Änderungsentwurf \nbeschlossen wurde, erwähnt zwar unter „Zur Anpassung der Gebührenstruktur“, dass we-\ngen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke (ca. 108.000), für die die erforderlichen Da-\nten erhoben werden müssen, eine Umstellungsphase von ca. drei Jahren erforderlich sei. \nDies solle so bewältigt werden, dass die getrennten Schmutzwasser- und Niederschlags-\nwassergebühren für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² \nzwar zum 01.04.2024 eingeführt werden, die Niederschlagswassergebühr aber zunächst \nnicht festgesetzt werde. Noch vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist \nsolle dann die Festsetzung nachträglich erfolgen, sobald die entsprechenden Daten vorlie-\ngen. Dass der Aufwand der Verwaltung für die Einführung des neuen Gebührenmodells \nunzumutbar ist, ergibt sich daraus nicht. Er nimmt zwar eine gewisse Zeit in Anspruch, \nscheint aber zu bewältigen zu sein. Genaue Angaben zur Höhe des Aufwands (z.B. erfor-\nderliche Arbeitsstunden, Kosten etc.) werden in der Senatsvorlage nicht gemacht. Dies \nwäre zu erwarten gewesen, wenn der Aufwand für die betroffenen Verwaltungsbereiche \nproblematisch bzw. mit den vorhandenen Ressourcen nicht zu bewältigen gewesen wäre. \nStattdessen heißt es unter „D. Finanzielle, personalwirtschaftliche Auswirkungen und Gen-\nder-Prüfung“, dass die Änderungen der Gebührensätze zu keinen personalwirtschaftlichen \n\n11 \n \nund finanziellen Auswirkungen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft füh-\nren; finanzielle oder personalwirtschaftliche Auswirkungen der Umstellung des Gebühren-\nmaßstabs und -modells werden nicht angesprochen. Kurz erwähnt werden Kosten für die \nvollständige Einführung des Flächenmaßstabs und einer nach ihm bemessenen Nieder-\nschlagswassergebühr in der Senatsvorlage hingegen unter „Zur Anpassung der Gebüh-\nrensätze“. Konkrete Ausführungen zur Höhe dieser Kosten fehlen jedoch. Eine weitere Er-\nwähnung finden diese Kosten unter „E. Beteiligung und Abstimmung“ im Zusammenhang \nmit einem von der Handelskammer diesbezüglich geäußerten Einwand. Dort wird indes \nnur darauf verwiesen, dass eine getrennte Niederschlagswassergebühr nach dem Flä-\nchenmaßstab für sämtliche Grundstücke „in der Bundesrepublik zwischenzeitlich auch üb-\nlich“ sei, die damit einhergehenden Kosten „nicht vermeidbar“ seien und „selbstverständ-\nlich möglichst geringgehalten“ würden. Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für \neinen unzumutbaren Aufwand. \n \nEs ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Aufwand im streitgegenständlichen Zeit-\nraum (April 2020 bis März 2024) höher gewesen wäre, als in der Zeit ab April 2024. Soweit \ndie Antragsgegnerin in dem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren \n(2 LC 226/23), das nach Aufhebung der Gebührenbescheide unstreitig erledigt wurde, \nnoch Ende November 2023 vorgetragen hatte, der Aufwand für die Umstellung sei unver-\nhältnismäßig und unzumutbar, war dies im Hinblick auf die ab April 2024 umgesetzte Um-\nstellung widersprüchlich. \n \nDie Bemessung der Gebühr (auch) für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem \nFrischwassermaßstab wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die betroffenen Eigentü-\nmer kleiner Grundstücke auf Antrag die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr nach \ndem Flächenmaßstab verlangen durften (§ 4 Abs. 2 EGebOG a.F.), denn die Einhaltung \ndes Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes stehen nicht in der Weise zur Disposi-\ntion des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme Gebührenerhebung von einer beson-\nderen Antragstellung des jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden \nkönnte. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Be-\nschl. v. 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 8), der der Senat unter Aufgabe seiner früheren \nRechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.10.2014 – 1 A 68/13, juris Rn. 33) folgt. \n \nDie Unwirksamkeit von § 3 EGebOG a.F. führt zur Gesamtnichtigkeit der Vorschriften des \nEGebOG a.F. über die Bemessung der Abwassergebühr und damit auch des § 8 EGebOG \na.F. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.07.2015 – 9 B 17/15, \njuris Rn. 9 ausgeführt, dass die Teilnichtigkeit eines Gesetzes oder einer Satzung (nur) \ndann nicht zur Gesamtnichtigkeit führt, wenn eine mit höherrangigem Recht vereinbare \n\n12 \n \nsinnvolle (Rest-)Regelung verbleibt und ein entsprechender hypothetischer Wille des \nNormgebers angenommen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, \ndass der Ortsgesetzgeber in Kenntnis der Nichtigkeit des die Maßstäbe für die Bemessung \nder Abwassergebühr regelnden § 3 EGebOG a.F. isoliert eine Regelung über die Höhe der \nAbwassergebühr getroffen hätte. Als Restregelung wäre dies auch mit dem Bestimmtheits-\ngrundsatz unvereinbar gewesen, da es an der Regelung einer Methode zur Bestimmung \nder gebührenrelevanten Abwassermenge für Grundstücke mit weniger als 1.000 m² ver-\nsiegelter Fläche gefehlt hätte. \n \nb) Ob die durch § 8 EGebOG a.F. festgesetzte Gebührenhöhe auch den Anforderungen \nder in § 12 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes niedergelegten Grundsätzen \nentsprach, kann vorliegend offenbleiben. Das durch das Oberverwaltungsgericht einge-\nholte Sachverständigengutachten, die Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung \ndazu angehörten Gutachters und die darauf bezogenen Einwände insbesondere der Bei-\ngeladenen geben jedoch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: \n \nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG soll das Gebührenaufkommen bei Anstalten, \nEinrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Perso-\nnengruppen dienen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten \ndecken. Zu den Kosten gehören gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BremGebBeitrG auch Entgelte \nfür in Anspruch genommene Fremdleistungen. Der Ansatz solcher Entgelte ist am Grund-\nsatz der Erforderlichkeit zu messen. Überflüssige und übermäßige Kosten dürfen in der \nKalkulation nicht berücksichtigt werden. Fremdleistungsentgelte werden als angemessen \nbetrachtet, wenn sie den nach dem öffentlichen Preisrecht zu bestimmenden Höchstpreis \neinhalten (OVG NRW, Urt. v. 27.04.2015 – 9 A 2813/12, juris Rn. 44). Der Nachweis der \nErforderlichkeit der Höhe des Entgelts kann in der Regel dadurch geführt werden, dass \ndas Entgelt den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten \n(Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244, zuletzt \ngeändert durch Art. 289 VO vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304) genügt (HessVGH, \nUrt. v. 11.12.2018 – 5 A 1305/17 –, Rn. 30, juris). \n \nEs spricht Einiges dafür, dass diese Vorgaben für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2023 \neingehalten wurden. Die für diesen Zeitraum von der Antragsgegnerin an die Beigeladene \ngezahlten Leistungsentgelte (vgl. Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes der Antragsgegne-\nrin vom 27.05.2025, Bl. 886 der Gerichtsakte) dürften sich innerhalb des vorgegebenen \nRahmens halten. Dabei sind zunächst die Höchstpreise zugrunde zu legen, die der Sach-\nverständige ermittelt hat (vgl. Seite 3 des Gutachtens, Bl. 492 der Gerichtsakte). Allerdings \ndürfte dem Sachverständigen wohl insoweit nicht zu folgen sein, als dieser die in der \n\n13 \n \nSelbstkostenrechnung enthaltenen kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2020 um \n15.757.866 Euro, für das Jahr 2021 um 16.868.330 Euro und für das Jahr 2022 um \n18.223.025 Euro nach unten korrigiert hat. Ohne diese Reduktion lägen die von der An-\ntragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Leistungsentgelte unter den vom Sachver-\nständigen ermittelten Höchstpreisen. \n \nNach § 5 Abs. 1 VO PR 30/53 müssen Selbstkostenpreise auf die angemessenen Kosten \ndes Auftragnehmers abgestellt werden. § 8 VO PR 30/53 bestimmt, dass dann, wenn \nSelbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart werden, die als Anlage beigefügten Leitsätze für \ndie Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden sind. Nach Nr. 43 \nAbs. 1 LSP können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische \nZinsen angesetzt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt nach \nAbsatz 2 der Vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen \nHöchstsatz für kalkulatorische Zinsen fest. Diese Festlegung erfolgte mit der Verordnung \nPR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes (Bundesanzeiger Nr. 78 \nvom 17. April 1972). Danach beträgt der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen nach Nr. 43 \nAbs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen \nvom 21. November 1953 6,5% jährlich. Die Festlegung ist seither unverändert geblieben. \n \nDie in der Selbstkostenkalkulation der Beigeladenen enthaltenen kalkulatorischen Zinsen \nberuhen auf der Annahme eines jährlichen Zinssatzes von 6% multipliziert mit dem be-\ntriebsnotwendigen Kapital (Nr. 43 Abs. 1 LSP). Soweit der Sachverständige diesen unter \ndem mit der Verordnung PR Nr. 4/72 festgelegten Höchstzinssatz liegenden Zinssatz einer \n(weiteren) Angemessenheitsprüfung unterzieht (vgl. Gliederungspunkte 6.3.1.2 bis 6.3.2.3 \ndes Gutachtens), dürfte dies auf einer falschen rechtlichen Prämisse beruhen. Es dürfte \nnämlich nicht zutreffen, dass das in § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 verankerte Angemessen-\nheitsgebot gegenüber den Regeln der LSP für die Anerkennung der Selbstkosten vorrangig \nsei. Normhierarchisch stehen die aufgrund § 8 VO PR Nr. 30/53 bei der Vereinbarung von \nSelbstkostenpreisen anzuwendenden LSP auf derselben Ebene wie die Preisverordnung. \nIhre materiellen Regelungen nehmen damit am Höchstpreischarakter gem. § 1 Abs. 3 teil. \nSie determinieren damit den preisrechtlich zulässigen Preis (MüKoEuWettbR/Brüning, 4. \nAufl. 2022, ÖffAuftrPrV § 8 Rn. 1). Nähme man – wie der Sachverständige – auch für unter \ndem Höchstzinssatz liegende Zinssätze eine Angemessenheitsprüfung vor, müsste sich \ndiese an außerhalb der LSP liegenden Maßstäben orientieren bzw. stünde – wie die vom \nSachverständigen vorgenommen Orientierung am Eigenkapital statt am betriebsnotwendi-\ngen Kapital zeigt (vgl. Gliederungspunkte 6.3.2.2 und 6.3.2.3 des Gutachtens) – den Re-\ngelungen der LSP sogar entgegen. Es spricht daher einiges dafür, dass die auf Grundlage \n\n14 \n \nvon Nr. 43 Abs. 2 LSP erfolgte Festlegung des zulässigen Höchstzinssatzes für die kalku-\nlatorischen Zinsen nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 abschließend ist, so dass bei einem \nunterhalb des Höchstzinssatzes liegenden Zinssatz eine Angemessenheitsprüfung nicht \nstattfindet. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 159 VwGO und \n§ 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin und der Beigelade-\nnen auch für den eingestellten Teil des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. Der Normen-\nkontrollantrag hatte zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, dem Inkraft-\ntreten des Ortsgesetzes vom 31. März 2020, aus den gleichen Gründen wie für die Zeit-\nräume von April 2020 bis März 2024 Aussicht auf Erfolg. Ohne diese Gesetzesänderung \nwäre das Ortsgesetz vom 31. Januar 2017 Grundlage für weitere Abwassergebührenbe-\nscheide gegenüber dem Antragsteller geblieben, weshalb ihm bis zum Eintritt des erledi-\ngenden Ereignisses sowohl die Antragsbefugnis als auch ein Rechtsschutzinteresse zu-\nstanden. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nGründe, die es rechtfertigen die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO), \nliegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\n\n15 \n \nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-18/2-d-21-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-18/2-d-21-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364167","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.386674+00:00"}}