{"status":"available","doknr":"OLD364166","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-23","aktenzeichen":"2 LA 140/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 140/25 \nVG: \n6 K 2081/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 23. \nJuni 2025 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. \nKammer – vom 9. April 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Klägerin begehrt die Erstellung von (Regel-)Beurteilungen mit einem lückenlosen \nBeurteilungszeitraum unter Aufhebung einer unter dem 20.12.2023 für den Zeitraum vom \n20.12.2020 bis zum 21.12.2023 erstellten Anlassbeurteilung. \n \nDie Klägerin steht als Studienrätin (Bes. Gr. A 13) seit dem 01.05.2008 im \nBeamtenverhältnis im Dienst der Beklagten, zunächst auf Probe und seit dem 01.05.2011 \nauf Lebenszeit. Vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2019 war sie im Schulzentrum A. tätig. \nIn den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 war die Klägerin daneben im Umfang von \nsechs Wochenstunden am C. tätig. In ihrer ersten dienstlichen Beurteilung, die den \nZeitraum vom 01.05.2008 bis zum 14.03.2011 umfasst, erhielt sie die Gesamtnote \n„hervorragend“. In ihrer zweiten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.03.2014 \nbis zum 28.02.2017 betrifft, erhielt sie – unter Hinweis auf einen inzwischen geänderten \nBeurteilungsmaßstab – die Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“. \n \nMit Verfügung vom 24.06.2019 wurde die Klägerin an das Schulzentrum B. versetzt; ab \ndem 01.08.2019 war sie dort tätig. Auf eine Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen die Versetzungsverfügung auf (Gerichtsbescheid vom \n10.01.2024 – 6 K 2105/20); den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte \nder erkennende Senat ab (Beschluss vom 25.11.2024 – 2 LA 74/24). Seit Februar 2025 ist \ndie Klägerin wieder im Schulzentrum A. tätig. \n \nAm 12.06.2020 schrieb die Beklagte eine Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. \naus. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle. \n \nDie am 30.06.2020 erstellte Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum \n30.06.2020 erfasst, schloss mit dem Gesamturteil „entspricht eingeschränkt den \nAnforderungen“. \nGegen \ndiese \nBeurteilung \nerhob \ndie \nKlägerin \nKlage \nbeim \nVerwaltungsgericht (6 K 418/21). Die Beklagte hob die Beurteilung auf, nachdem der \nerkennende Senat in einem Eilverfahren gegen den Ausschluss der Klägerin aus dem \nAuswahlverfahren für Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. Bedenken gegen \ndie Beurteilung geäußert hatte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021 – 2 B 326/21, juris \nRn. 15 f.). Das Klageverfahren wurde eingestellt. \n \nDaraufhin wurde eine neue dienstliche Beurteilung für die Klägerin erstellt, die den \nZeitraum vom 17.02.2019 bis zum 16.02.2022 erfasste und die Gesamtnote „entspricht \nden Anforderungen“ enthielt. Gegen diese Beurteilung legte die Klägerin Widerspruch ein. \nIn einem Eilverfahren der Klägerin gegen die Besetzung der Fachbereichsleitungsstelle am \n\n3 \n \nSchulzentrum A. mit einer Konkurrentin beanstandete das Verwaltungsgericht eine \nUnvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung habe nur auf die \nTätigkeit der Klägerin im Schulzentrum B. ab August 2019 abgestellt und das \nEinzelkriterium „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung“ nicht beurteilt, weil die Klägerin am Schulzentrum B. solche Aufgaben \nnicht wahrgenommen habe. Damit seien die leitenden, koordinierenden und beratenden \nTätigkeiten mit besonderer Verantwortung der Klägerin am Schulzentrum A. und am C. \n, die teilweise ebenfalls in den Beurteilungszeitraum gefallen seien, zu Unrecht nicht \nberücksichtigt worden (Beschluss vom 23.03.2023 – 6 V 1124/22). Diese Beurteilung \nwurde daraufhin von der Beklagten ebenfalls aufgehoben. \n \nDie Klägerin wurde unter dem 20.12.2023 erneut dienstlich beurteilt. Die Beurteilung \numfasst den Zeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 und endet mit der Gesamtnote \n„entspricht den Anforderungen“. Die Beurteilung betrifft die Tätigkeit der Klägerin am \nSchulzentrum B. , wo sie während des gesamten (neuen) Beurteilungszeitraums \nausschließlich tätig war. Das Merkmal „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben \nmit besonderer Verantwortung“ wurde nicht beurteilt, weil die Klägerin solche Aufgaben im \nBeurteilungszeitraum nicht wahrgenommen habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen \ndie Beurteilung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2024 als \nunbegründet zurück. \n \nDie Klägerin hat am 07.08.2024 Klage erhoben. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die \nBeurteilung vom 20.12.2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2024 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen und sie lückenlos regelzubeurteilen. \n \nMit Gerichtsbescheid vom 09.04.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung – \nweder als Regel- noch als Anlassbeurteilung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die \nAnlassbeurteilung vom 20.12.2023 den Zeitraum der Abordnung der Klägerin an das C. \nnicht mehr erfasst. Anlassbeurteilungen müssten sich auf einen vergleichbaren, aktuellen \nZeitraum beziehen. Vorliegend erfasse die Anlassbeurteilung einen dreijährigen – und \ndamit \naussagekräftigen \n– \nZeitraum \nvor \nder \nim \nJahr \n2024 \nzu \ntreffenden \nAuswahlentscheidung für die Fachbereichsleitungsstelle am Schulzentrum A. . Einen \nAnspruch darauf, dass davorliegende Zeiträume einbezogen werden, damit besondere \nTätigkeiten in die Beurteilung einfließen können, habe die Klägerin nicht. Die Klägerin habe \nauch keinen Anspruch auf Erstellung einer Regelbeurteilung. Nach den Richtlinien der \n\n4 \n \nBeklagten über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 01.03.2023 \nwürden Regelbeurteilungen für Lehrkräfte nicht erstellt. \n \nDie Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid. \n \nII. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nGerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden von der \nKlägerin im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. \n \n1. Streitgegenstand ist neben der Aufhebung der letzten (Anlass-)Beurteilung vom \n20.12.2023 und des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids die Frage, ob für den \nvollständigen Zeitraum ab dem 01.03.2017 bis heute (Regel-)Beurteilungen zu erstellen \nsind. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 \nVwGO). \n \nDie Klägerin hat den Zeitraum bzw. die Zeiträume, für die sie die Erstellung von \nBeurteilungen begehrt, nicht genau datumsmäßig bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht \nhat im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht genau definiert, welche Zeiträume es als \nStreitgegenstand ansieht. Inhaltlich hat es sich im Wesentlichen damit befasst, ob die \nTätigkeit der Klägerin am C. (Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019) in die \nAnlassbeurteilung vom 20.12.2023 hätte einbezogen werden müssen. Die Klägerin trägt \ndazu in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags vor, es gehe ihr nicht (nur) um \neine Berücksichtigung des vollständigen Zeitraums der vorletzten, später aufgehobenen \nAnlassbeurteilung (17.02.2019 bis 16.02.2022) in der aktuellen Anlassbeurteilung (der die \nBeklagte nur den Zeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 zugrunde gelegt hat). Vielmehr \nbegehre sie „zugleich durchgängig die Beurteilung ihrer Leistungen in Form regelmäßiger \nBeurteilungen“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2025, Bl. 3 d. OVG-Akte). Erstinstanzlich \nhatte sie ihren Antrag dahingehend formuliert, dass sie unter Aufhebung der aktuellen \nAnlassbeurteilung „lückenlos regelzubeurteilen“ sei. \n \nDie Klägerin steht seit dem 01.05.2008 im Dienst der Beklagten. Für den Zeitraum vom \n01.05.2008 bis zum 14.03.2011 wurde unter dem 16.03.2011 eine Beurteilung aus Anlass \nder Entscheidung über die Lebenszeiternennung erstellt. Bisher nicht beurteilt sind der \nrestliche Teil der Probezeit (15.03.2011 bis 30.04.2011) sowie der anschließende Zeitraum \ndes Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit vom 01.05.2011 bis zum 28.02.2014. Die \n\n5 \n \nnächste Beurteilung, eine Anlassbeurteilung vom 21.03.2017, bezieht sich auf den \nZeitraum vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2017. Gegen diese Beurteilung hatte die Klägerin \ndamals zwar inhaltliche Einwände geltend gemacht (vgl. ihre Stellungnahme auf Bl. 95 ff. \nder Personalakte), aber weder Widerspruch noch Klage erhoben. \n \nBei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) geht der Senat davon \naus, dass die vorstehend genannten Zeiträume nicht Streitgegenstand sind: \n \nDie Zeiträume vom 01.05.2008 bis zum 14.03.2011 und vom 01.03.2014 bis zum \n28.02.2017 sind Gegenstand von Beurteilungen, gegen die die Klägerin keine \nRechtsbehelfe eingelegt hat und die von der Beklagten auch nicht aufgehoben wurden. Sie \nsind mithin nicht „unbeurteilt“. \n \nFür den Zeitraum 15.03.2011 bis 28.02.2014 gab und gibt es hingegen keine \nBeurteilung(en). Gleichwohl legt der Senat die Klage nicht so aus, dass die Klägerin auch \ndafür (Regel-)Beurteilungen begehrt. Denn für diesen Zeitraum wäre die Klage sowohl \nmangels Rechtsschutzbedürfnis als auch wegen Verwirkung unzulässig. Soweit ersichtlich \nhat die Klägerin in den seither verstrichenen mehr als 11 Jahren niemals explizit eine \nBeurteilung für diesen Zeitraum verlangt, obwohl sie ab 2017 durchaus (andere) Einwände \ngegen Beurteilungen erhoben hat (vgl. z.B. die Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung \nvom 21.03.2017, Bl. 95 ff. d. Personalakte). Auch im Widerspruch vom 22.02.2024, der \ndem vorliegenden Klageverfahren unmittelbar vorausging, gibt es keine Anhaltspunkte \ndafür, dass eine Beurteilung für Zeiten vor der letzten nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen \nangefochtenen Beurteilung vom 21.03.2017 begehrt wird. Darin liegen das Zeit- und das \nUmstandselement der Verwirkung für den Zeitraum 15.03.2011 bis 28.02.2014. Zudem ist \nnicht ersichtlich, welchen Vorteil die Klägerin davon haben könnte, dass ein elf- bis \nvierzehn Jahre zurückliegender Zeitraum nun nachträglich beurteilt wird. Insbesondere ist \nes praktisch ausgeschlossen, dass eine für diesen Zeitraum erstellte Beurteilung in einer \nAuswahlentscheidung noch eine Rolle spielen könnte. Denn je länger die beurteilten \nZeiträume zurückliegen, desto geringer wird die Aussagekraft der Beurteilung für die zu \ntreffende Auswahlentscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 – 2 B 129/22, \njuris Rn. 15; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2020 – 6 B 1473/19, juris Rn. 4-6). Ein mehr als \nelf Jahre zurückliegender Zeitraum wird daher praktisch keine Rolle mehr spielen können \n(vgl. insoweit auch OVG Bremen, Beschl. v. 21.02.2022 – 2 B 129/22, juris Rn. 16, wonach \nnur Beurteilungen berücksichtigt werden können, deren Beurteilungszeitraum spätestens \n9 Jahre vor der Auswahlentscheidung endet). \n \n\n6 \n \nStreitgegenstand ist somit die Erstellung von Beurteilungen für den Zeitraum vom \n01.03.2017 \nbis \nheute. \nDenn \nfür \ndiesen \nZeitraum, \nder \nim \nRahmen \neiner \nAuswahlentscheidung potentiell noch eine Rolle spielen könnte, wurde teilweise nie eine \nBeurteilung erstellt (01.03.2017 bis 30.06.2017; 21.12.2023 bis heute), teilweise wurden \ndie Beurteilungen von der Beklagten wieder aufgehoben (01.07.2017 bis 30.06.2020; \n17.02.2019 bis 16.02.2022) und teilweise ist er Gegenstand der aktuellsten, im \nvorliegenden Verfahren angefochtenen Beurteilung (21.12.2020 bis 20.12.2023). \n \n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegen nicht vor bzw. werden jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR \n2615/14, juris Rn. 19 und Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m. w. N.; \nOVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). \n \na) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, \nes gebe für einen Anspruch der Klägerin auf Erstellung von Regelbeurteilungen keine \neinfach-rechtliche Grundlage, nicht schlüssig in Frage. \n \naa) Aus dem Bremischen Beamtengesetz ergibt sich für den streitgegenständlichen \nZeitraum kein Anspruch auf Regelbeurteilung für Lehrerinnen und Lehrer. \n \n(1) Das Bremische Beamtengesetz sah bis zum 19.12.2022 Regelbeurteilungen nicht vor. \n§ 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG lautete vom 01.02.2010 bis zum 19.12.2022: „Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer \nBeförderung und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu \nbeurteilen.“ (Hervorhebung nicht im Original). \n \n(2) Seit dem 20.12.2022 schließt das Bremische Beamtengesetz Regelbeurteilungen für \nden Bereich, in dem die Klägerin tätig ist (Lehrkräfte an Schulen), sogar eindeutig aus. \nDenn seither lautet § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG: „„Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die \ndienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung).“ \n(Hervorhebung nicht im Original). Satz 2 bestimmt, dass „[a]bweichend von Satz 1 […] die \noberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, \n\n7 \n \nFeuerwehr und Steuerverwaltung festlegen [kann], dass die Beamtinnen und Beamten in \nregelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung).“ (Hervorhebung nicht im \nOriginal). Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Sätze ergibt sich ein eindeutiger \nAusschluss von Regelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte im Anwendungsbereich \ndes BremBG, die – wie die Klägerin – nicht zu einer der vier in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG \ngenannten Fachrichtungen gehören. \n \nbb) Auch aus der Bremischen Beurteilungsverordnung (BremBeurtV) ergibt sich ein \nAnspruch auf Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin \nnicht. \n \n(1) Wenn die Begründung des Zulassungsantrags unter Bezugnahme auf Vorschriften der \nBremBeurtV ausführt, § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG könne „einen Anspruch auf \nRegelbeurteilung nicht ausschließen“, verkennt sie schon im Ansatz das Rangverhältnis \nzwischen Gesetz und Rechtsverordnung. Nicht die Vorschriften des BremBG über die \ndienstliche Beurteilung müssen mit der Beurteilungsverordnung vereinbar sein, sondern \ndie Beurteilungsverordnung muss mit dem BremBG vereinbar sein. Denn das Gesetz ist \nim Verhältnis zur Rechtsverordnung vorrangig. \n \n(2) Dahinstehen kann, ob in der Zeit bis zum 19.12.2022, in der § 59 Abs. 1 BremBG \nRegelbeurteilungen zwar nicht vorsah, ihre Einführung aber auch nicht ausdrücklich auf \nbestimmte Fachrichtungen (denen die Klägerin nicht angehört) beschränkte (s.o. aa) (1)), \ndie Bremische Beurteilungsverordnung Regelbeurteilungen hätte einführen können. Denn \ndie \nVorschriften \nder \nBremischen \nBeurteilungsverordnung, \naus \ndenen \nder \nZulassungsantrag ableiten will, dass Lehrkräfte einen Anspruch auf Regelbeurteilung \nhaben, sind seit dem 28.07.2015 nicht mehr in dieser Form in Kraft. Für den hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum (ab dem 01.03.2017, s.o. Ziff. 1) sind sie daher ohne \nBedeutung: \n \nα) Die bis zum 27.07.2015 gültigen Fassungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV („Die \nFeststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine \nregelmäßige Beurteilung und eine Beurteilung aus besonderem Anlass.“) und § 7 Abs. 1 \nSatz 1, 2 BremBeurtV („Die oberste Dienstbehörde soll bestimmten, dass die Beamten \nihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die regelmäßige Beurteilung \nsoll alle drei Jahre erfolgen“) mag man so verstehen können, dass im Grundsatz alle drei \nJahre Regelbeurteilungen zu erstellen waren, wenn die oberste Dienstbehörde dies nicht \nfür ihren Bereich ausnahmsweise ausgeschlossen hatte. \n \n\n8 \n \nβ) Für die im hier streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2017 bis heute) geltenden \nVorschriften der BremBeurtV gilt dies indes nicht: \n \nVom 28.07.2015 bis zum 31.12.2024 lautete § 2 Abs. 1 BremBeurtV: „(1) Die Feststellung \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine anlassbezogene \nBeurteilung. Abweichend von Satz 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren \nZuständigkeitsbereich bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten einzelner \nFachrichtungen regelmäßig zu beurteilen sind.“ (Hervorhebung nicht im Original). § 7 Abs. \n1 Satz 1, 2 BremBeurtV lautete vom 28.07.2015 bis zum 31.12.2024: „(1) Die obersten \nDienstbehörden können bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten aller oder \neinzelner Fachrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig beurteilt werden. Die \nregelmäßige Beurteilung soll alle drei Jahre erfolgen.“ (Hervorhebung nicht im Original). \nNach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften waren Regelbeurteilungen also nur zu \nerstellen, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt hatte, was in ihrem Ermessen \nlag. Soll-Vorgabe war lediglich, dass dann, wenn die oberste Dienstbehörde sich für \nRegelbeurteilungen entscheidet, der Beurteilungszeitraum 3 Jahre beträgt. Dass die \nBeurteilungsrichtlinien für Lehrerinnen und Lehrer vom 01.03.2013, die im gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum galten, die Erstellung von Regelbeurteilungen angeordnet \nhaben, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragen. \nDie Begründung des Zulassungsantrags macht nur geltend, die Richtlinien schlössen \nRegelbeurteilungen nicht aus. \n \nSeit dem 01.01.2025 sieht die BremBeurtV die Möglichkeit von Regelbeurteilungen nur \nnoch für die in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG genannten Fachrichtungen vor (§ 14 \nBremBeurtV), denen die Klägerin nicht angehört. Im Übrigen kennt die BremBeurtV nur \nnoch Anlassbeurteilungen (vgl. § 13 BremBeurtV). \n \nb) Die Klägerin stellt den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht dadurch \nschlüssig in Frage, dass sie vorträgt, ein Anspruch auf Regelbeurteilung ergebe sich \nunmittelbar aus Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2, 5 GG). \n \nZwar wird die Frage, ob die Erstellung von Regelbeurteilungen durch Art. 33 Abs. 2 GG \nverfassungsrechtlich geboten ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich \nbeurteilt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bejaht in ständiger Rechtsprechung \neine aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende verfassungsrechtliche Pflicht des Dienstherrn zur \nregelmäßigen Beurteilung seiner Beamtinnen und Beamten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. \n19.01.2021 – 1 M 143/20, juris Rn. 13, 15 m.w.N.). Die Oberverwaltungsgerichte von \nRheinland-Pfalz \nund \nBerlin-Brandenburg \nhalten \ndagegen \nein \nreines \n\n9 \n \nAnlassbeurteilungssystem für verfassungsrechtlich zulässig (vgl. OVG RP, Urt. v. \n22.10.2008 – 2 A 10593/08, juris Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 22.04.2020 – OVG 4 S \n11/20, juris Rn. 10-13). \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch (mittlerweile) geklärt, \ndass ein ausschließlich auf Anlassbeurteilungen beruhendes Beurteilungssystem dann mit \ndem Grundgesetz in Übereinstimmung steht, wenn die Entscheidung für ein solches \nSystem vom Gesetzgeber getroffen wurde. Zu den für die dienstliche Beurteilung \nwesentlichen und daher vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen zählt das \nBundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung nämlich „die Entscheidung \nüber das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, \ngegebenenfalls Letztere als Ausnahme der Erstgenannten)“ (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 \n– 2 C 2/21, juris Rn. 34; Urt. v. 09.12.2021 – 2 A 2/30, juris Rn. 14; Beschl. v. 20.06.2022 \n– 2 B 45/21, juris Rn. 14; Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22, juris Rn. 40). Wenn das \nBundesverwaltungsgericht \ndem \nGesetzgeber \naufgibt \nzu \nentscheiden, \nob \ndas \nBeurteilungssystem \nausschließlich \nauf \nRegelbeurteilungen, \nausschließlich \nauf \nAnlassbeurteilungen oder auf beidem nebeneinander beruhen soll, impliziert dies \nnotwendigerweise, dass jedes dieser drei Beurteilungssysteme in materieller Hinsicht \ngrundsätzlich mit der Verfassung (hier: Art. 33 Abs. 2, 5 GG) vereinbar ist. Denn andernfalls \nhätte der Gesetzgeber diesbezüglich überhaupt keinen Entscheidungsspielraum. \n \nDie Entscheidung für ein reines Anlassbeurteilungssystem hatte der bremische \nGesetzgeber für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2017 bis heute) \ngetroffen. Bereits § 59 Abs. 1 Satz 1 BremBG in der vom 01.02.2010 bis zum 19.12.2022 \ngeltenden Fassung sah ausschließlich Anlassbeurteilungen vor („Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es \ndie dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.“). Ob § 2 Abs. 1 \nund § 7 Abs. 1 BremBeurtV in den damals geltenden Fassungen gegen § 59 Abs. 1 Satz \n1 BremBG verstießen und nichtig waren, weil sie in gewissem Umfang Regelbeurteilungen \nzuließen, kann dahinstehen. Die Klägerin gehörte nicht zu den Beamtinnen und Beamten, \nfür die im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der BremBeurtV eine Regelbeurteilung \nvorgesehen war (s.o. unter Ziff. a) bb) (2) β)). Eine Nichtigkeit dieser Vorschriften würde \nihre Rechtsstellung daher weder verbessern noch verschlechtern. Die seit dem 20.12.2022 \ngeltende Fassung von § 59 Abs. 1 Satz 1, 2 BremBG lässt nur für bestimmte \nFachrichtungen – denen die Klägerin nicht angehört – ein Regelbeurteilungssystem zu, \nwährend sie für die übrigen Beamtinnen und Beamten (also auch für die Klägerin) \nausschließlich Anlassbeurteilungen vorsieht („Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen \n\n10 \n \noder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend \nvon Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der \nFachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die \nBeamtinnen \nund \nBeamten \nin \nregelmäßigen \nZeitabständen \nbeurteilt \nwerden \n(Regelbeurteilung))“. Auf die übergangsweise Fortgeltung von untergesetzlich geregelten \nBeurteilungssystemen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 40) kommt es \nmithin für Bremen nicht an. \n \n3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird von \nder Klägerin nicht erfolgreich dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig \nsind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten \nAuslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 \nBvR 1634/04, juris Rn. 62). \n \nDie Klägerin formuliert als (Rechts-)Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst, „ob \nBeamt:innen auch einen Rechtsanspruch auf fortlaufende (Regel)Beurteilung oder \nlediglich auf eine Beurteilung aus besonderem Anlass haben.“ \n \nDiese Frage ist jedoch nicht obergerichtlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich unter \nHeranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- \nund höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. \nDass das einfache Recht (§ 59 BremBG und die BremBeurtV i.V.m. den \nBeurteilungsrichtlinien vom 01.03.2013) im hier streitgegenständlichen Zeitraum (März \n2017 bis heute) für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen \nRegelbeurteilungen nicht vorsah, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut dieser \nVorschriften (s.o. Ziff. 2 a)). Dass sich auch aus Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2, 5 GG) \nein Anspruch auf Regelbeurteilung nicht ergibt, wenn sich der Gesetzgeber – wie hier – für \n\n11 \n \nein reines Anlassbeurteilungssystem entschieden hat, ist bereits höchstrichterlich geklärt \n(s.o. Ziff. 2 b)). \n \n4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nzuzulassen. \n \nDie Klägerin macht insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil sich das Verwaltungsgericht nur unzureichend mit ihrem \nVortrag zum Anspruch auf eine Regelbeurteilung und dessen rechtlichen Grundlagen – \ninsbesondere der BremBeurtV und den Beurteilungsrichtlinien – auseinandergesetzt habe. \n \nEin Berufungszulassungsantrag gegen einen Gerichtsbescheid kann jedoch nicht \nerfolgreich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden. Denn eine Partei, die \nmit einem Rechtsmittel eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, muss \nalle verfahrensrechtlich eröffneten und zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich \nschon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Eine solche Möglichkeit, sich \nvor dem Verwaltungsgericht Gehör zu verschaffen, ist nach dem Erlass eines \nGerichtsbescheids, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde, der Antrag auf mündliche \nVerhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Alt. 2 VwGO). Hat die rechtsmittelführende \nPartei – wie hier die Klägerin – von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, muss ihre \nGehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren erfolglos bleiben (BVerwG, Beschl. v. \n17.07.2023 – 7 B 62/03, juris Rn. 12 -15). \n \n5. Ohne Bezug zu einem konkreten Zulassungsgrund führt die Klägerin am Ende der \nBegründung ihres Zulassungsantrags aus: „Im Weiteren wird auf die Anlage verwiesen, \naus der sich ergibt, dass die Antragstellerin auch Leitungsaufgaben wahrgenommen hat, \ndie Beurteilung indes eine Leistungsbeurteilung im Bereich leitende koordinierende und \nberatende Aufgaben mit besonderer Verantwortung nicht berücksichtigt.“ \n \nEs ist anzunehmen, dass die Klägerin damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen \nGerichtsbescheids \ndarlegen \nwill, \nin \ndem \nsie \nvorträgt, \ndie \nAnlassbeurteilung vom 20.12.2023, die das Merkmal „leitende, koordinierende und \nberatende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nicht bewertet, sei rechtswidrig, weil \nsie im Beurteilungszeitraum sehr wohl derartige Aufgaben wahrgenommen habe. \n \nDie Anlage zur Begründung des Zulassungsantrags besteht jedoch lediglich aus einer Art \nTermin- und Teilnehmerplan für „Fachberatungen“ an drei Tagen an der Schule, an der die \nKlägerin damals eingesetzt war, nebst schlagwortartiger Auflistung der Arbeitsaufträge. \n\n12 \n \nDaraus ergibt sich, dass die Klägerin an diesen drei Tagen jeweils die Leitung eines Teams \nbei einer „Fachberatung“ übernommen hat, wobei die Beratung an einem Tag 90 Minuten \nund an den anderen beiden Tagen jeweils 75 Minuten dauerte. Ebenfalls entnommen \nwerden können der Anlage die Arbeitsaufträge für die jeweiligen „Fachberatungen“. Die \nKlägerin legt jedoch nicht dar, weshalb die Leitung dieser „Fachberatungen“ ihrer \nAuffassung nach eine „leitende, koordinierende und beratende Aufgabe mit besonderer \nVerantwortung“ im Sinne des Beurteilungsbogens ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt \nZiff. 10.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-23/2-la-140-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-23/2-la-140-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364166","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.354807+00:00"}}